Außenwirtschaftsrechts
A. Problem und Ziel
- - Umsetzung der Vorgabe des Koalitionsvertrags, das Außenwirtschaftsrecht zu vereinfachen und deutsche Sondervorschriften aufzuheben, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligen,
- - Neustrukturierung insbesondere der Straf- und Bußgeldbewehrungen, - Beibehaltung der bewährten Grundstrukturen des deutschen Außenwirtschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit.
B. Lösung
Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Neben dem Erfüllungsaufwand hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mittelfristig Entlastung durch Vereinfachung und Entschlackung des Gesetzes.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mittelfristig Entlastung durch Vereinfachung und Entschlackung des Gesetzes.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.12
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)
Inhaltsübersicht
Teil 1:
Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
§ 5 Gegenstand von Beschränkungen
§ 6 Einzeleingriff
§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
§ 8 Erteilung von Genehmigungen
§ 9 Erteilung von Zertifikaten
Teil 2:
Ergänzende Vorschriften
§ 10 Deutsche Bundesbank
§ 11 Verfahrens- und Meldevorschriften
§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
§ 14 Verwaltungsakte
§ 15 Rechtsunwirksamkeit
§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung
Teil 3:
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
§ 17 Strafvorschriften
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 22 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 23 Allgemeine Auskunftspflicht
§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 25 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
§ 28 Kosten
Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 1 Grundsatz
- (1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
- (2) Unberührt bleiben
- 1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
- 2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und 3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
- 1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
- 2. im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
- (3) Ausfuhr ist
- 1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
- 2. die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.
- (4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.
- (5) Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind.
- (6) Auslandswerte sind
- 1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
- 2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und 3. auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
- (7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.
- (8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.
- (9) Durchfuhr ist
- 1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
- 2. die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Inland.
- (10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die
- 1. Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder
- 2. im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.
- (11) Einfuhr ist
- 1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und
- 2. die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.
Werden Waren aus Drittländern in eine Freizone geliefert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren
- 1. in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden oder
- 2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
- (12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
- (13) Güter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.
- (14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist
- 1. das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
- 2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder
- 3. der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.
Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.
- (15) Inländer sind
- 1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
- 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,
- 3. Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
- 4. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.
- (16) Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.
- (17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem Inländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.
- (18) Unionsansässige sind
- 1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union,
- 2. juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union,
- 3. Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europäischen Union haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
- 4. Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittländern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in der Europäischen Union haben.
- (19) Unionsfremde sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.
- (20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über die Verbringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung
- 1. im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen Union ist oder
- 2. im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empfängers im Inland ist.
Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.
- (21) Verbringung ist
- 1. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und
- 2. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.
- (22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.
- (23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.
- (24) Wertpapiere sind
- 1. Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes,
- 2. Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,
- 3. Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2.
Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.
- (25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- (1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Ausländern und ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers gelten als eine inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
- (2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
- (3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6 kann vorgesehen werden, dass
- 1. mehrere ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Inländers abweichend von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten,
- 2. inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers abweichend von Absatz 1 Satz 2 jeweils für sich als Inländer gelten,
- 3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer oder Inländer gelten oder
- 4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unionsansässige oder Unionsfremde gelten.
§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
- (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
- 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
- 3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
- 4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten oder
- 5. einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.
- (2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
- 1. Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
- 2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
- 3. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, oder
- 4. zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
- (3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.
- (4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.
§ 5 Gegenstand von Beschränkungen
- (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf
- 1. Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern; dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschränkung dazu dient, in internationaler Zusammenarbeit vereinbarte Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
- 2. Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind.
- (2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.
- (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
- 1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder
- 2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben und noch über die Technologie verfügen, wenn das Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen wurde.
Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.
- (4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet werden in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt sind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
- (5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im Ausland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen.
§ 6 Einzeleingriff
- (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.
- (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.
- (3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
- (1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, welche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird, können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung der Güter sowie des Umschlags und der Entladung der Güter angeordnet werden.
- (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden.
- (3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsführer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu machen über
- 1. Art und Umfang der Ladung,
- 2. den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und den beabsichtigten Reiseweg,
- 3. die voraussichtliche Reisezeit sowie
- 4. den Bestimmungshafen.
- (4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
- (5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 8 Erteilung von Genehmigungen
- (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung angegebenen Zwecks überwiegt.
- (2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf.
- (3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in beschränktem Umfang möglich, so sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können.
- (4) Unionsansässige, die durch eine Beschränkung nach Absatz 3 in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden.
- (5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.
§ 9 Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) erforderlich ist. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
Teil 2
Ergänzende Vorschriften
§ 10 Deutsche Bundesbank
Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Geschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.
§ 11 Verfahrens- und Meldevorschriften
- (1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvorschriften erlassen werden
- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
- 2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr und
- 3. zur Durchführung
- a) der Bestimmungen der Europäischen Verträge, einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle,
- b) der Abkommen der Europäischen Union und
- c) der Rechtsakte der Europäischen Union auf Grund der in den Buchstaben a und b genannten Verträge und Abkommen.
- (2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, damit
- 1. festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung von Beschränkungen vorliegen,
- 2. zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden kann,
- 3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen Interessen gewährleistet wird oder
- 4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Exportkontrollregimen erfüllt werden können.
- (3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu melden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
- (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermöglichung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben werden.
- (5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.
- (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
- (3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.
- (4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.
- (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat.
§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
- (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Ausschließlich zuständig sind
- 1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- a) im Fall des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen; bei Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen,
- b) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung; eine Untersagung oder der Erlass von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 5 Absatz 2 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,
- d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung und im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
- 3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
- 4. das Bundesministerium für Finanzen für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
- 5. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 und 2 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Union für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann das zuständige Bundesministerium seine Zuständigkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt seines Geschäftsbereichs übertragen.
§ 14 Verwaltungsakte
- (1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.
- (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Rechtsunwirksamkeit
- (1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn es nachträglich genehmigt wird oder das Genehmigungserfordernis nachträglich entfällt. Durch die Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt.
- (2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.
- (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Ermächtigung der Bundesregierung, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung
- (1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.
- (2) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
§ 17 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
- 1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
- 2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder
- 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
- (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- (6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 18 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1. einem
- a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder
- b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder
- 2. gegen eine Genehmigungspflicht für
- a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder
- b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
- 1. einem
- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter ausführt,
- 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
- 4. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 43 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 5. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 6. ohne Genehmigung nach § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt oder
- 7. entgegen § 45 Absatz 2 Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 47 Absatz 3 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt.
- (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
- 2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.
- (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 134 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder
- 5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte Güter ausführt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- (5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21) verstößt, indem er
- 1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
- 3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind.
- (6) Der Versuch ist strafbar.
- (7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
- 2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
- 3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
- (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
- (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
- (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
- (11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
- 2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
§ 19 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt.
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 4 Absatz 1 oder
- b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- 5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
- 1. einer Rechtsverordnung nach
- (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- 1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder
- 2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 18 Absatz 1, Absatz 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden können.
- (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er
- 1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 4. eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
- (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall
- (1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
- (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
- (3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
- (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
- (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
- (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
§ 22 Straf- und Bußgeldverfahren
- (1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
- (2) Im Strafverfahren gelten § 49, § 63 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.
§ 23 Allgemeine Auskunftspflicht
- (1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen.
Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.
- (2) Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank können zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte entsenden. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Bediensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
- (3) Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von Zertifikaten nach § 9 zu überprüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
- (4) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so dürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert ausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen.
- (5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
- (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
- 1. nach diesem Gesetz,
- 2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- 3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.
- (2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.
- (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden, oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.
§ 25 Automatisiertes Abrufverfahren
- (1) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die nach den § 24 Absatz 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, im Einzelfall in einem automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies für die Zwecke des § 24 Absatz 1 und zur Verhütung von Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
- (2) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Einrichtung des Abrufverfahrens Anlass und Zweck des Abrufverfahrens sowie die Art der zu übermittelnden Daten und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich fest.
- (3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
- (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die von der Leitung des Zollkriminalamtes hierzu besonders ermächtigt sind.
- (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
§ 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
- (1) In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 übermitteln.
- (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
- (3) Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn
- 1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und
- 2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
- (1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.
- (2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschränkt ist.
- (3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist.
- (4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.
- (5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
- 1. der Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2. der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
- 3. der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr.
Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.
§ 28 Kosten
- (1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben für
- 1. die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten,
- 2. die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigungen oder
- 3. die Untersuchung von Waren.
- (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 gelten für die Bemessung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die dort genannten Tätigkeiten die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "in den §§ 5 und 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(2) Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter "gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
2. In § 22a Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 oder 7" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7" ersetzt.
3. § 22b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
- c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "bis zu fünfhundert Euro" gestrichen.
(3) Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
In den §§ 1b und 1c der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (BAnz. Nr. 150 vom 8.8.1961), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter "gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
(4) Änderung des Artikel 10-Gesetzes
In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden die Wörter "Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(5) Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, werden die Wörter " § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
(6) Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 8 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S.306) wird die Angabe " § 37 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
(7) Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, werden die Wörter "Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(8) Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) werden die Wörter " § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(9) Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6" durch die Wörter "vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
2. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird," ersetzt.
(10) Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
In § 93 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, werden die Wörter " § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
(11) Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder entgegen einer Beschränkung oder Handlungspflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009" ersetzt.
- c) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
- d) In Nummer 4 wird das Wort "Indien," gestrichen.
2. In § 23c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes " durch die Wörter "von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
3. In § 23d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
4. In § 23d Absatz 6 werden die Wörter "Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes," durch die Wörter "vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(12) Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
§ 1 Nummer 3 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt gefasst:
"3. Straftaten gegen Vorschriften über den Außenwirtschaftsverkehr nach § 17 und § 18 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes."(13) Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 50c Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(14) Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 467), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(15) Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(16) Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
In § 14 Absatz 2 Satz 3 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(17) Änderung des Kreditwesengesetzes
In § 6a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs.1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(18) Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- b) In Buchstabe b werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(19) Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes
§ 6 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(20) Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 werden aufgehoben
2. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter " § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- c) In Nummer 3 werden die Wörter " § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- d) In Nummer 4 werden die Wörter " § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- e) In Nummer 5 werden die Wörter " § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
3. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" gestrichen.
(21) Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter " § 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.
(22) Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern
In § 1 der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter " § 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.
(23) Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
In § 11 der Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter " § 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.
(24) Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
In § 73 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter " § 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(25) Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die Wörter "Gebietsfremde ( § 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Wörter "Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)" ersetzt.
(26) Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Gebietsfremde im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 5 und 11 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziele und Inhalt des Entwurfs
1. Ausgangslage
Die Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (im folgenden: AWG) und der - separat umzusetzenden - Überarbeitung der Außenwirtschaftsverordnung (im folgenden: AWV) setzt die Vorgabe des Koalitionsvertrags um, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken und zu vereinfachen und deutsche Sondervorschriften aufzuheben, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligen. Davon unberührt bleiben die bewährten Grundstrukturen des deutschen Außenwirtschaftsrechts. Insbesondere verbleibt es beim Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit, die durch Verbots- und Genehmigungsvorschriften eingeschränkt ist. Diese Grundpfeiler des deutschen Exportkontrollrechts haben sich als effektiv bewährt, genießen international einen hervorragenden Ruf und werden von der Wirtschaft anerkannt. Seit Inkrafttreten des AWG im Jahr 1961 hat sich allerdings das europäische Recht erheblich weiter entwickelt. Wichtige, vormals nationale Kompetenzen sind auf die Europäische Union übergegangen. So nimmt die Europäische Union Kompetenzen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und der Gemeinsamen Handelspolitik wahr und hat zudem eine Wirtschafts- und Währungsunion errichtet. Dies grenzt die Kompetenzen des deutschen Gesetzgebers ein.
2. Schwerpunkte der Novelle
Bei der Novellierung des AWG werden bestimmte Regelungen an die Vorgaben des Europarechts angepasst, so u.a. die Definitionen des § 4 AWG a.F..
Zudem werden überholte Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben (vgl. §§ 6, 8 Absatz 2 und 3, 9, 11, 12 Absatz 1, 15, 18 - 21 AWG a. F.) Insbesondere die Beschränkungsmöglichkeiten des Dritten und Vierten Abschnitts AWG a.F. sind seit Inkrafttreten des AWG nicht oder nur in geringen Umfang genutzt worden. Schließlich werden die Vorschriften sprachlich überarbeitet und gestrafft. Das Außenwirtschaftsrecht wird dadurch übersichtlicher und anwenderorientierter.
Durch die Revision werden die Straf- und Bußgeldbewehrungen des AWG und der AWV grundlegend überarbeitet. Strafbewehrt werden vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte, nunmehr in §§ 17 und 18 AWG n.F. bezeichnete Verbote und Genehmigungserfordernisse mit besonderem Unrechtsgehalt. Dies ist im Interesse einer wirkungsvollen Prävention von bewussten, häufig mit hoher krimineller Energie ausgeführten Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht geboten. Fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die bisher gemäß § 34 Absatz 7 AWG regelmäßig als Straftaten verfolgt wurden, werden nunmehr grundsätzlich bußgeldbewehrt. Die Strafbewehrungen von Verstößen gegen Embargos gemäß § 34 Absatz 4 und Absatz 6 AWG a.F. werden differenzierter ausgestaltet und die Qualifikationstatbestände des § 34 Absatz 6 AWG a.F. modernisiert.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die die Überarbeitung des AWG und der AWV ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes; für die Straf- und Bußgeldbewehrungen besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Revision des AWG keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte auch der öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen.
IV. Erfüllungsaufwand:
- 1. Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz nicht berührt.
- 2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung:
Auf Grund der grundlegenden Überarbeitung des AWG entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand. Dieser wird durch die mit der Revision einhergehende Vereinfachung und Straffung des AWG kompensiert. Mittelfristig führt die Straffung und sprachliche Überarbeitung des AWG zu einer Entlastung, die jedoch nicht quantifiziert werden kann.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden eingehalten.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1: Neufassung des AWG
Zu Kapitel 1 Abschnitt 1
Abschnitt 1 entspricht im Wesentlichen dem ersten Abschnitt des AWG a.F., der geringfügig umstrukturiert und erweitert wurde. Am Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs gemäß § 1 AWG n.F./ § 1 AWG a.F. wird festgehalten. Der Definitionskatalog des § 4 AWG a.F. und der AWV - insbesondere § 4c AWV a.F. - wird systematisch vorgezogen und konsolidiert, um dem Rechtsanwender einen Überblick über alle für das AWG und die AWV maßgeblichen Definitionen zu bieten. §§ 4b, 4c AWG a.F. werden mangels Praxisbedeutung aufgehoben.
Zu § 1 AWG
§ 1 AWG n.F. regelt den Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs und entspricht § 1 AWG a.F.. Die inhaltlichen Änderungen sind Folgeänderungen aus der Anpassung des § 4 AWG a.F. (vgl. § 2 AWG n. F. ).
Zu § 2AWG
§ 2 AWG n.F. fasst §§ 4, 4a AWG a.F. und §§ 4c, 21 b und 23 AWV a.F. zusammen. Damit wird dem Bedürfnis des Rechtsanwenders Rechnung getragen, die für das AWG und die AWV maßgeblichen Begriffsbestimmungen an zentraler Stelle und übersichtlich alphabetisch geordnet vorzufinden. Zudem wird die Terminologie modernisiert und so weit wie möglich an die etablierten Begrifflichkeiten der Dual-Use-Verordnung angeglichen. So wird in § 2 AWG n.F. auf die überholten Begriffe "Wirtschaftsgebiet" und "fremde Wirtschaftsgebiete" gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AWG a.F. verzichtet. Diese Termini trugen der Teilung Deutschlands Rechnung, die dazu führte, dass der Wirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der früheren Deutschen Demokratischen Republik weder dem Binnenwirtschafts- noch dem Außenwirtschaftsverkehr zugeordnet werden konnte. In jüngeren Gesetzen werden die gängigen Begriffe In- und Ausland verwendet, die nach allgemeinem Sprachverständnis auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen und daher keiner eigenen Definition bedürfen (vgl. z.B. die Definitionskataloge des Grundstoffüberwachungsgesetzes oder des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen). Da die Sonderregelungen für Jungholz, Mittelberg und Büsingen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AWG a.F. ihre außenwirtschaftspolitische Bedeutung verloren haben, ist eine entsprechende Modifizierung der Begriffe " Inund Ausland" nicht erforderlich. Der Begriff der "Datenverarbeitungsprogramme" wird durchgängig durch den mittlerweile üblicheren Begriff "Software" ersetzt.
Die Definitionen "Gold" (§ 4 Absatz 2 Nummer 8 AWG a. F.) und "Käuferland" (§ 4c Nummer 4 AWV a. F.) werden nicht übernommen, da sie dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen bzw. ihre außenwirtschaftspolitische Bedeutung verloren haben.
Im Einzelnen
Bislang sieht nur § 4 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7 AWG a.F. eine Ermächtigung vor, von den Begriffsbestimmungen in diesem Gesetz oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung abzuweichen. Die Ausweitung dieser Ermächtigungsgrundlage in § 2 Absatz 1 AWG n.F. ermöglicht nunmehr abweichende Definitionen für alle von § 2 AWG n.F. erfassten Begriffe. Hiervon wird bei den Meldepflichten des Kapital- und Zahlungsverkehrs Gebrauch (vgl. Kapitel 7 der AWV) gemacht.
Die Definition des Ausführers in § 2 Absatz 2 AWG n.F. entspricht § 4c Nummer 1 AWV a.F. Der Begriff "Personenhandelsgesellschaft" wird in § 2 AWG n.F. durchgängig durch den Begriff "Personengesellschaft" ersetzt, um Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu erfassen.
Die Definition der Ausfuhr in § 2 Absatz 3 AWG n.F. ersetzt § 4 Absatz 2 Nummer 4 AWG a.F.. Die Definition wird an Artikel 2 Nummer 2 Dual-Use-Verordnung angeglichen und auf die Ausfuhr in Drittländer beschränkt. Die Verweise auf "Sachen", "Elektrizität" und "Datenverarbeitungsprogramme" in § 4 Absatz 2 Nummer 4 AWG a.F. werden gestrichen, da diese bereits vom Güterbegriff erfasst sind, der durch das 12. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 574) eingeführt wurde. Im Interesse einer klaren Abgrenzung zur Definition der Verbringung wird der Begriff "Verbringen" durch "Lieferung" ersetzt. § 2 Absatz 3 Nummer 2 AWG n.F. entspricht Artikel 2 Nummer 2(iii) 2 Halbsatz Dual-Use-Verordnung.
Die Definition der Ausfuhrsendung in § 2 Absatz 4 AWG n.F. entspricht § 4c Nummer 3 AWV a.F.
Die Definition des Ausländers in § 2 Absatz 5 AWG n.F. ersetzt § 4 Absatz 1 Nummer 7 AWG a.F.. Die Definition folgt der Systematik des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und 8 AWG a.F.. Der Begriff des "Ausländers" ist im Umkehrschluss zur Definition des Inländers zu ermitteln. Der überholte Begriff des "Gebietsfremden" wird durch den sprachlich gebräuchlicheren Begriff des "Ausländers" ersetzt, ohne an die Staatsangehörigkeit anzuknüpfen.
Die Definition der Auslandswerte in § 2 Absatz 6 AWG n.F. entspricht § 4 Absatz 2 Nummer 1 AWG a.F..
Die Definition des Bestimmungslands in § 2 Absatz 7 AWG n.F. entspricht dem bisherigen § 4c Nummer 5 AWV a.F.. § 2 Absatz 8 AWG n.F. mit der Definition des Drittlands entspricht § 4 Absatz 1 Nummer 4 AWG a.F. und präzisiert die Definition, indem nicht mehr auf das "Gemeinschaftsgebiet", sondern auf das Zollgebiet der Europäischen Union verwiesen wird. Die Ausnahmeregelung für Helgoland dient der Klarstellung. Zwar ist Helgoland gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, im folgenden: Zollkodex) nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union zu rechnen, jedoch wird Helgoland exportkontrollrechtlich wie das deutsche Zollgebiet behandelt, vgl. z.B. Artikel 161 Absatz 3 Zollkodex, nach dem nach Helgoland versandte Waren nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt gelten.
Die Definition der Durchfuhr in § 2 Absatz 9 AWG n.F. entspricht § 4 Absatz 2 Nummer 7 AWG a.F..
Die Definition des Einführers in § 2 Absatz 10 AWG n.F. entspricht §§ 21b Absatz 1, 23 AWV a.F.; dabei wird der Einfuhrbegriff auf Lieferungen aus dem Drittland beschränkt (vgl. dazu § 2 Absatz 11 AWG n. F.).
Die Definition der Einfuhr in § 2 Absatz 11 AWG n.F. ersetzt § 4 Absatz 2 Nummer 6 AWG a.F.. § 2 Absatz 11 AWG n.F. beschränkt die Definition auf Einfuhren aus einem Drittland und öffnet die Definition für Software und Technologie. Damit wird die Definition an die Begrifflichkeiten des Zollkodex angeglichen und in Einklang mit den Definitionen der Ausfuhr und der Verbringung in § 2 AWG n.F. gebracht. Grundsätzlich bezieht sich die Definition der Einfuhr - ebenso wie die der Ausfuhr - auf den umfassenden Güterbegriff. Für den Sonderfall einer Lieferung in eine Freizone oder Überführung in ein Nichterhebungsverfahren stellt die Definition klar, dass diese Variante für Software und Technologie nicht relevant ist und verweist auf den Warenbegriff des Zollrechts.
Die Definition des Einkaufslands in § 2 Absatz 12 AWG n.F. entspricht § 23 Absatz 2 AWV a.F.. Die Definition des § 21b Absatz 2 AWV a.F. ist wegen der Beschränkung des Einfuhrbegriffs auf die Lieferung aus Drittländern entbehrlich.
Die Definition der Güter in § 2 Absatz 13 AWG n.F. entspricht § 4 Absatz 2 Nummer 3 AWG a.F..
Die Definition des Handels- und Vermittlungsgeschäfts in § 2 Absatz 14 AWG n.F. entspricht § 4c Nummer 6 AWV a.F..
Die Definition der Inländer in § 2 Absatz 15 Satz 1 AWG n.F. entspricht § 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG a.F..
Die Definition der technischen Unterstützung in § 2 Absatz 16 AWG n.F. entspricht § 4c Nummer 7 AWV a.F.; jedoch wird der Terminus "Unterstützung" durch "Hilfe" ersetzt, um eine Tautologie in der Definition zu vermeiden. Ein Widerspruch zum Wortlaut der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP ist hiermit nicht verbunden.
Die Definition des Transithandels in § 2 Absatz 17 AWG n.F. entspricht grundsätzlich § 4c Nummer 8 AWV a.F., sie wird jedoch im Einklang mit Anhang II, Punkt 2.1 der Verordnung Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. 2102/L 166/22 vom 27.06.2012) auf Waren begrenzt. Die Terminologie wird überdies an den etablierten Begriff "Transithandel" angepasst.
Die Definition der Unionsansässigen in § 2 Absatz 18 AWG n.F. ersetzt § 4 Absatz 1 Nummer 6 AWG a.F.. Der Verweis auf Artikel 4 Nummer 2 Zollkodex entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 6 AWG a.F. wird durch eine Definition ersetzt, die sich inhaltlich an die Definition des Inländers in § 2 Absatz 15 AWG n.F. anlehnt. Damit wird ein möglicher Wertungswiderspruch zwischen den Definitionen des "Inländers" und des "Unionsansässigen" in Bezug auf dauerhafte Zweigniederlassungen vermieden. Nach Artikel 4 Nummer 2 Zollkodex haben Niederlassungen keinen eigenen zollrechtlichen (außenwirtschaftlichen) Status, vielmehr richtet sich dieser nach der Gebietsansässigkeit des Hauptunternehmens. § 2 Absatz 15 AWG n.F., der § 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG a.F. entspricht, verselbständigt demgegenüber die Niederlassung außenwirtschaftsrechtlich, ohne den Status des Hauptunternehmens zu ändern. Überdies erfasst Artikel 4 Nummer 2 Zollkodex nur Niederlassungen von juristischen Personen oder Personengesellschaften, während sich § 2 Absatz 15 AWG n.F. auch auf Niederlassungen natürlicher Personen bezieht.
Die Definition der Unionsfremden in § 2 Absatz 19 AWG n.F. entspricht § 4 Absatz 1 Nummer 8 AWG a.F.
Die Definitionen des Verbringers und der Verbringung in § 2 Absatz 20 und Absatz 21 AWG n.F. ersetzen § 4c Nummer 2 AWV a.F. und § 4 Absatz 2 Nummer 5 AWG a.F..
Bislang wird die Verbringung als Unterfall der Ausfuhr angesehen. Durch die Neufassung des Ausfuhrbegriffs in § 2 Absatz 3 AWG n.F. wird die Verbringung zum aliud zur Ausfuhr. Auf Grund der Beschränkung des Einfuhrbegriffs auf Lieferungen aus Drittländern (vgl. § 2 Absatz 11 AWG n. F.) wird der Verbringungsbegriff zudem erweitert, um Lieferungen von Waren oder die Übertragung von Datenprogrammen und Technologie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland zu erfassen.
Die Definition Waren in § 2 Absatz 22 AWG n.F. entspricht der bisherigen Definition in § 4 Absatz 2 Nummer 2 AWG a.F.
Die Definition des Werts eines Gutes in § 2 Absatz 23 AWG n.F. entspricht der bisherigen Definition in § 4 AWV a.F..
Die Definition der Wertpapiere in § 2 Absatz 24 AWG n.F. entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 2 Nummer 9 - 11 AWG a.F..
Das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ist in § 2 Absatz 25 AWG n.F. entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 3 AWG a.F. definiert.
Zu § 3 AWG
§ 3 AWG n.F. regelt wie § 4a AWG a.F. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Zu § 4 AWG ff.
In den §§ 4 bis 7 AWG n.F. finden sich die Ermächtigungsgrundlagen für Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Die allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen des zweiten Abschnitts des AWG a.F. (§§ 5 bis 7 AWG a. F.) haben zentrale Bedeutung für Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Allerdings ist das bisherige Nebeneinander des § 2 Absatz 1, 3 bis 5 AWG a.F., der die Ermächtigung zur Anordnung außenwirtschaftlicher Beschränkungen durch Rechtsverordnung und deren Ausmaß enthält, ohne deren Inhalt und Zweck zu präzisieren, und der §§ 5 ff. AWG a.F., die Inhalt und Zweck der Beschränkungen vorgeben, aus systematischen Gründen unbefriedigend. Diese Bestimmungen werden daher in §§ 4 und 5 AWG n.F. zusammengefasst. Die Ermächtigung zu Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch Verwaltungsakt, der Erlaß von Einzeleingriffen, wird künftig in §§ 6, 7 AWG n.F. geregelt.
Die Beschränkungsmöglichkeiten des § 7 AWG a.F., dem § 4 Absatz 1 und § 5 AWG n.F. vollumfänglich entspricht, werden beibehalten. Die Beschränkungsgründe des § 7 Absatz 1 AWG a.F. (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AWG n. F.) bieten das notwendige Instrumentarium, um bei Bedarf auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren und den Außenwirtschaftsverkehr beschränken zu können. Über § 4 Absatz 1 Nummer 3 AWG n.F., der § 7 Absatz 1 Nummer 3 AWG a.F. entspricht, werden zahlreiche weitere Kriterien, wie z.B. die Achtung der Menschenrechte berücksichtigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in zahlreichen internationalen Abkommen, etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Überdies ist sie durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter (ABl. L 355 vom 13.12.2008, S. 99) verpflichtet, die Achtung der Menschenrechte durch das Endbestimmungsland bei jeder Entscheidung über die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu berücksichtigen. Diese Bindungen gelten nicht nur für den Erlass von Beschränkungen auf nationaler Ebene, sondern sind gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit.c) der Dual-Use-Verordnung auch bei der Entscheidung über eine Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ist durch die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 umgesetzt. Diese nehmen ausdrücklich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP Bezug. Die komplexen Abwägungsregeln des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP können nicht unmittelbar in das deutsche AWG übernommen werden, ohne dessen Rahmen gänzlich zu sprengen und das Ziel der Novelle, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken und übersichtlicher zu gestalten, zu konterkarieren. Zudem wäre die Übernahme dieser Regelungen in das AWG angesichts ihrer Komplexität nicht mit einem Zugewinn an Rechtssicherheit verbunden.
Die speziellen Beschränkungsermächtigungen im bisherigen dritten und vierten Abschnitt des AWG a.F. werden aufgehoben. Die §§ 6, 8 Absatz 2 und 3, 9 sowie 15 - 21 ff. AWG a.F. haben keine Praxisrelevanz mehr; mehrheitlich sind sie seit Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht genutzt worden. Soweit in Einzelfällen von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht wurde (vgl. die früheren §§ 46 ff AWV a. F.), sind diese Vorschriften bereits vor der grundlegenden Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts mangels Relevanz im Zuge des Bürokratieabbaus aufgehoben worden. Zudem sind die Spielräume der EU-Mitgliedstaaten für eigene außenwirtschaftliche Beschränkungen seit Inkrafttreten des Außerwirtschaftsgesetzes im Jahr 1961 kontinuierlich zurückgegangen. Insbesondere die Vorschriften der §§ 15 ff AWG a.F. müssen sich an Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) messen lassen, welche die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs garantieren und Beschränkungen nur in engen Grenzen (vgl. Artikel 52 AEUV in Verbindung mit Artikel 62 AEUV) zulassen.
Die Vorschriften zu Beschränkungen der Wareneinfuhr in §§ 10 - 14 AWG a.F. sind in systematischer Hinsicht ein Fremdkörper im AWG. Anders als die korrespondierenden Vorschriften zur Ausfuhr enthalten die §§ 10 ff. AWG a.F. nicht nur die Ermächtigungsgrundlagen, sondern bereits die Beschränkungen selbst. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden diese Vorschriften - ebenso wie die Einfuhrliste - in die Außenwirtschaftsverordnung überführt und zusammen mit den bestehenden Verfahrens- und Meldevorschriften für die Einfuhr von Waren geregelt. Die besonderen Ermächtigungsgrundlagen für die Beschränkung der Einfuhr von Waren in § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 AWG a.F. werden aufgehoben. Sie haben nur deklaratorische Bedeutung, da die §§ 4 und 5 AWG n.F. (§§ 5 - 7 AWG a. F.) zu Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs einschließlich der Einfuhr von Gütern ermächtigen.
Im Einzelnen
§ 4 Absatz 1 AWG n.F. regelt Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten durch Rechtsverordnung und entspricht insoweit §§ 2 Absatz 1, 7 AWG Absatz 1 a.F. § 4 Absatz 1 AWG n.F. erweitert zudem die Ermächtigungsgrundlage auf Handlungspflichten im Sinne des § 2 Absatz 5 AWG a.F.. § 2 Absatz 5 AWG a.F. entfällt deshalb. Der deklaratorische Hinweis in § 2 Absatz 1 AWG a.F., dass die Beschränkungen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, entfällt.
§ 4 Absatz 1 und 2 AWG n.F. ermächtigt zu Beschränkungen oder Anordnung von Handlungspflichten zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen. Er fasst § 7 AWG a.F. und § 8 Absatz 1 AWG a.F. zusammen.
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AWG n.F. entspricht weitgehend § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AWG a.F. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 AWG n.F. wird der bisherige Verweis auf Artikel 46 und 58 Absatz 1 des EG-Vertrags wird durch Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt.
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG n.F. ersetzt § 8 Absatz 1 AWG a.F.. Der Anwendungsbereich des § 8 Absatz 1 AWG a.F. wird an europarechtliche Vorgaben angepasst. Für die Ausfuhr von Gütern gilt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 291 vom 7.11.2009, S.1, im Folgenden: Gemeinsame Ausfuhrregelung). Artikel 10 der Gemeinsamen Ausfuhrregelung lässt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen Ausfuhrbeschränkungen aus der Europäischen Union in Drittstaaten zu. § 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG n.F. stellt - im Einklang mit § 8 Absatz 1 AWG a.F. - auf Ausfuhrbeschränkungen ab, da diese in der Regel das geeignete Mittel sind, um Versorgungsengpässe zu verhindern.
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG n.F. ermächtigt auch zu Einfuhrbeschränkungen. Nach Artikel 24 Absatz 2 a der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1,) sind mitgliedstaatliche Einfuhrregelungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zulässig.
Anders als § 8 Absatz 1 AWG a.F., der Beschränkungen in einem frühen Stadium zuließ, um bereits einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs vorzubeugen, knüpft § 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG n.F. an eine tatsächliche Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland an.
§ 4 Absatz 2 AWG n.F. entspricht § 5 AWG a.F.; die Vorschrift wird ohne materiellrechtliche Änderungen an die mittlerweile gebräuchliche Terminologie angepasst, vgl. § 23c Luftverkehrsgesetz. § 4 Absatz 2 Nummer 2 AWG n.F. trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Sanktionsverordnung der Europäischen Union häufig Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, die diese durch eigene Rechtsakte umsetzen müssen (vgl. z.B. Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, Amtsblatt Nr. L 88 vom 24.3.2012, S.1).
§ 4 Absatz 3 und 4 AWG n.F. übernehmen den bisherigen § 2 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 3 und 4 AWG a.F.
Zu § 5 AWG
§ 5 AWG n.F. führt - entsprechend § 7 Absatz 2 und 3 AWG a.F. - Beispiele für mögliche Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs nach § 4 Absatz 1 AWG n.F. auf.
§ 5 Absatz 1 bis 3 AWG n.F. entsprechen weitgehend § 7 AWG Absatz 2 AWG a.F..
§ 5 Absatz 1 AWG n.F. entspricht dem bisherigen § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AWG a.F.. Das bisherige Regelbeispiel § 7 Absatz 2 Nummer 4 AWG a.F. entfällt mangels Praxisrelevanz. § 5 Absatz 2 AWG n.F. entspricht dem bisherigen § 7 Absatz 2 Nummer 6 AWG a.F. und § 5 Absatz 3 AWG n.F. dem bisherigen § 7 Absatz 2 Nummer 5 AWG a.F.. Dabei verdeutlicht § 5 Absatz 3 AWG n.F., dass diese Regelung lex specialis zu § 5 Absatz 2 AWG n.F. ist.
§ 5 Absatz 3 Nummer 2 AWG n.F. wird angepasst, um den tatsächlichen Entwicklungen im Bereich der Zulassung von Verschlüsselungsprodukten Rechnung zu tragen. Daher wird der Terminus "Kryptosysteme" durch den heute gebräuchlichen Begriff der "Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen" einschließlich für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten ersetzt. Die Worte "mit Zustimmung" werden durch die Worte "mit Kenntnis" ersetzt, da die Beantragung der Zulassung den Behörden obliegt. Die Ergänzung der Wörter "oder hergestellt haben und noch über die Technologie verfügen" dient der Klarstellung.
§ 5 Absatz 4 AWG n.F. ersetzt § 8 Absatz 1 AWG a.F. und konkretisiert die Anforderungen an Beschränkungen und Handlungspflichten vor dem Hintergrund der Anforderungen des Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Im Übrigen wird § 7 AWG Absatz 2 und 3 AWG a.F. sprachlich überarbeitet. So wird u.a. in § 5 Absatz 1 Nummer 1 AWG n.F. der überholte Terminus "Kriegsgerät" durch den etablierten Begriff "Rüstungsgut" ersetzt.
§ 7 Absatz 3 AWG a.F. wird durch § 5 Absatz 5 AWG n.F. neu gefasst. § 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz AWG a.F. entfällt; er wurde 1990 in das AWG aufgenommen,
als es noch die Staatsbürgerschaft der DDR gab. Durch den Terminus "Deutscher" in § 5 Absatz 5 AWG n.F. wird klar gestellt, dass deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 1 StAG erfasst sind. § 7 Absatz 3 Satz 2 AWG a.F. hat lediglich deklaratorische Bedeutung und wird daher gestrichen.
Zu § 6 AWG
§ 6 AWG n.F. ersetzt § 2 Absatz 2 AWG a.F.. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Einzeleingriffs umfasst auch die Ermächtigung, Handlungspflichten anzuordnen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Einzeleingriffen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 AWG a.F. wird nun in der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 13 AWG n.F. geregelt.
Zu § 7 AWG
§ 7 AWG n.F. wird neu eingefügt und präzisiert die Eingriffs- und Beschränkungsmöglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge bestehen. Die Norm trägt Erfahrungen aus einer Reihe von Einzeleingriffen gemäß § 2 Absatz 2 AWG a.F. Rechnung, die in den vergangenen Jahren zur Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen erlassen wurden.
Aus dem Flaggenstaatsprinzip folgt, dass Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 bis 3 AWG n.F. zulässig sind, um Gefahren auf Grund der Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes abzuwenden. Die Anordnung eines Einzeleingriffs gemäß § 6 AWG n.F. ist grundsätzlich möglich, wenn das Schiff unter deutscher Flagge fährt und andere Maßnahmen als die in § 7 AWG n.F. genannten getroffen werden sollen.
§ 7 Absatz 1 AWG n.F. betrifft die Beförderung von Gütern an Bord eines Seeschiffes, das die deutsche Flagge führt und auf dem daher unmittelbar deutsches Recht zur Anwendung kommen kann. Die Maßnahmen, die angeordnet werden können, um eine für die Rechtsgüter des § 4 Absatz 1 AWG n.F. drohende Gefahr abzuwehren, sind u.a. das Verbot, einen bestimmten Hafen anzulaufen, oder die Anordnung, einen bestimmten Container abweichend von der geplanten Route in einem bestimmten Hafen abzuladen, oder einer Untersuchung eines an Bord befindlichen Containers zu dulden oder zu ermöglichen.
§ 7 Absatz 2 AWG n.F. führt die möglichen Adressaten auf, an die eine Anordnung einer Maßnahme nach § 7 Absatz 1 AWG n.F. gerichtet werden kann.
§ 7 Absatz 3 AWG n.F. nennt bestimmte Informationen über Ladung und Route des Seeschiffes, welche die dort genannten Personen auf Verlangen den zuständigen Behörden übermitteln müssen. Diese Informationen sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden entscheiden können, ob Maßnahmen im Sinne von § 7 Absatz 1 AWG n.F. angeordnet werden müssen.
§ 7 Absatz 4 AWG n.F. erstreckt die Informationspflichten des § 7 Absatzes 3 AWG n.F. auf die in Deutschland ansässigen Schiffseigner, die ein Seeschiff unter ausländischer Flagge betreiben. Es besteht Bedarf, die Informationen nach § 7 Absatz 3 AWG n.F. zu erhalten, um damit gegebenenfalls auf diplomatischem Wege an Flaggenstaaten heranzutreten, damit diese die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von außen- und sicherheitspolitischen Gefahren wie etwa zur Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen einschließlich ihrer Trägersysteme ergreifen.
Nach § 7 Absatz 5 AWG n.F. sind die Voraussetzungen, die für die Anordnung von Einzeleingriffen gemäß § 6 AWG n.F. gelten, ebenfalls für die Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 AWG n.F. zu beachten.
Zu § 8 AWG
§ 8 AWG n.F. betrifft die Erteilung von Genehmigungen und entspricht § 3 AWG a.F..
Zu § 9 AWG
§ 9 AWG n.F. betrifft die Erteilung von Zertifikaten und entspricht § 2a AWG a.F..
Zu Teil 2
Teil 2 AWG n.F. entspricht in weiten Zügen dem Zweiten Teil des AWG a.F.. Die Zuständigkeitsregelungen werden überarbeitet. § 29 AWG a.F., der die Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern regelt, wird als Folgeänderung der Neuordnung der Zuständigkeitsregelung des § 28 AWG a.F. (vgl. § 13 AWG n. F.) aufgehoben. § 26a AWG a.F. wird mangels Praxisrelevanz aufgehoben. Im Übrigen werden die Vorschriften ohne materiellrechtliche Änderung sprachlich überarbeitet.
§ 10 AWG n.F. regelt die Geltung von Beschränkungen auf Grund des Gesetzes oder einer nach ihm erlassenen Verordnung gegenüber der Deutschen Bundesbank und entspricht § 25 AWG a.F., der durch einen klarstellenden Hinweis auf vollziehbare Anordnungen ergänzt wird.
Die Ermächtigung zum Erlass von Verfahrens- und Meldevorschriften gemäß § 11 AWG n.F. entspricht § 26 AWG a.F.; die Vorschrift wird ohne materiellrechtliche Änderungen neu strukturiert. § 11 Absatz 1 AWG n.F. wird im Interesse einer besseren Verständlichkeit gestrafft. In § 11 Absatz 2 Nummer 4 AWG n.F. wird zur Klarstellung auf internationale Exportkontrollregime verwiesen, die nicht notwendigerweise als zwischenstaatliche Vereinbarungen ergehen. § 26 Absatz 4 Satz 1 AWG a.F. hat lediglich deklaratorische Bedeutung und wird daher aufgehoben.
§ 12 AWG n.F. betrifft den Erlass von Rechtsverordnungen und entspricht § 27 AWG a; die Vorschrift wird ohne materiellrechtliche Änderungen neu strukturiert. F. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird als Folgeänderung der Neufassung des § 28 AWG a.F. aufgehoben.
Die Zuständigkeitsregelung des § 13 AWG n.F. ersetzt § 28 AWG a.F.. Die Überschrift verweist ergänzend auf die Entgegennahme von Meldungen. Die grundsätzliche Zuständigkeitszuweisung des § 28 Absatz 1 AWG a.F. wird an die etablierte Praxis angepasst. Die ursprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers für das Regionalprinzip ist überholt. Die für den Außenwirtschaftsverkehr maßgeblichen Rechtsvorschriften werden vielmehr durch Bundesbehörden ausgeführt. Soweit die Länder in wenigen Fällen Kompetenzen zum Erlass von Verwaltungsakten oder der Entgegennahme von Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr ausgeübt haben, wurden die maßgeblichen Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben (zuletzt § 49 AWV a. F.). Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten und zur Entgegennahme von Meldungen wird daher gemäß § 13 Absatz 1 AWG n.F. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeordnet.
An der Zuweisung ausschließlicher Zuständigkeiten entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 AWG a.F. wird festgehalten, vgl. § 13 Absatz 2 AWG n.F.. Die Deutsche Bundesbank hat gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 AWG n.F. die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold. Der Verweis auf § 2 Absatz 2, §§ 5 bis 7 AWG a.F. wird zur Klarstellung gestrichen. Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank erstreckt sich damit auch auf den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 AWG n.F. entspricht § 28 Absatz 2 Nummer 2 und 3 AWG a.F.. Aus systematischen Gründen wird die Zuständigkeitsregelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 AWG in § 13 AWG n.F. überführt (vgl. § 13 Absatz 2 Nummer 2 a)). Bei Maßnahmen nach § 6 AWG n.F., welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist zudem das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Zuständigkeitszuweisung wird zudem durch eine Zuständigkeitszuweisung für den Erlass von Maßnahmen gemäß § 7 AWG n.F. ergänzt (vgl. § 13 Absatz 2 Nummer 2 b)). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist zuständig für Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 AWG n.F. Im Fall des § 6 AWG n.F. ist das Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Finanzen und, im Fall des § 7 AWG n.F. mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist darüber hinaus zuständig in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 (vgl. § 13 Absatz 2 Nummer 2 c) AWG n.F., der § 28 Absatz 2 Nummer 3 entspricht). § 13 Absatz 2 Nummer 2d) AWG n.F. entspricht § 28 Absatz 2 Nummer 3 AWG a.F..
§ 13 Absatz 2 Nummer 3 n.F. sieht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, die an die Stelle der Ermächtigung des § 28 Absatz 3 Nummer 3 AWG a.F. tritt.
Die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Versicherungswesens wird gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 AWG n.F. dem Bundesministerium der Finanzen zugewiesen.
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 4 und 5 AWG n.F. im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Union für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft obliegt gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 5 AWG n.F. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE); § 13 Absatz 2 Nummer 5 AWG n.F. ersetzt § 28 Absatz 2a und 2b AWV a.F.. § 28 Absatz 2a AWG a.F. entfällt, da das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Zuständigkeiten für Maßnahmen im Bereich Rohtabak, Flachs und Hanf wahrnimmt. Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Marktordnungsstelle. Nach § 3 Absatz 2 MOG wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach dem MOG für einzelne Aufgaben, Maßnahmen, Bereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren abweichend von § 28 Absatz 2a AWG a.F. auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung) vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044) Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen (vgl. dazu die Zuständigkeitsregelung in § 13 Absatz 2 Nummer 5 AWG n. F.).
Die Ermächtigung an bestimmte Bundesministerien, die Aufgabenwahrnehmung nach § 13 Absatz 2 auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt ihres Geschäftsbereichs übertragen (vgl. § 28 Absatz 2b und 3 AWG a. F.), wird nunmehr einheitlich in § 13 Absatz 3 AWG n.F. geregelt.
Zu § 14
§ 14 AWG n.F. regelt Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten und die Frage der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Die Norm entspricht
§ 30 AWG a.F.. Der Verweis auf dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung dient der Klarstellung.
Zu § 15
§ 15 AWG n.F. regelt die Rechtsunwirksamkeit von Geschäften, die ohne Genehmigung vorgenommen werden, und die Rechtsfolgen eines Prüfverfahrens nach §§ 51 ff. AWV n.F.. Die Vorschrift entspricht in weiten Zügen § 31 AWG a.F..
§ 15 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz AWG n.F. dient der Klarstellung, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auch dann eintritt, wenn das Genehmigungserfordernis nachträglich entfällt.
§ 15 Absatz 2 AWG n.F. entspricht § 31 Absatz 3 AWG a.F., § 15 Absatz 3 AWG n.F.
§ 31 Absatz 2 AWG a.F.. Durch die veränderte Reihenfolge der Absätze 2 und 3 wird verdeutlicht, dass § 5 Absatz 3 AWG n.F. lex specialis zu § 5 Absatz 2 AWG n.F. ist. Die sprachlichen Anpassungen des § 15 Absatz 2 AWG n.F. dienen der besseren Lesbarkeit und bewirken keine materiellrechtlichen Änderung.
§ 15 Absatz 3 AWG n.F. gestaltet § 31 Absatz 2 AWG a.F. neu. § 15 Absatz 3 AWG n.F. verhindert, dass ein Unternehmenserwerb, der einer Meldepflicht nach § 56 AWV n.F. (§ 52 AWV a. F.) unterliegt, vor Abschluss des Prüfverfahrens vollzogen wird.
Zu diesem Zweck sieht § 15 Absatz 3 AWG n.F. vor, dass lediglich die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind, die dem Vollzug eines derartigen Unternehmens dienen.
Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts bleibt nach der Neufassung unberührt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb zudem vor Ablauf der Prüffrist freigeben. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit. Es wird klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit rückwirkend eintritt; die Bestimmung des § 15 Absatz 1 Satz 3 AWG n.F. gilt entsprechend.
Zu § 16
Die Regelung zu Urteil und Zwangsvollstreckung in § 16 AWG n.F. entspricht § 32 AWG a.F.
Kapitel 3: Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
Die Straf- und Bußgeldbewehrungen gemäß §§ 17 bis 19 AWG n.F. werden grundlegend neu geordnet. Strafbewehrt werden vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte, in §§ 17 und 18 AWG n.F. bezeichnete Verbote und Genehmigungserfordernisse. Dies ist im Interesse einer wirkungsvollen Prävention von bewussten, mit hoher krimineller Energie ausgeführten Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht geboten. Fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die bisher gemäß § 34 Absatz 7 AWG a.F. regelmäßig als Straftaten verfolgt wurden, werden nunmehr grundsätzlich bußgeldbewehrt. Lediglich der leichtfertige Verstoß gegen ein Waffenembargo wird gemäß § 17 Absatz 5 AWG n.F. strafbewehrt. § 34 Absatz 7 AWG a.F. wird daher aufgehoben. Bei der Abwicklung von außenwirtschaftsrechtlich relevanten Vorgängen können im Einzelfall Arbeitsfehler unterlaufen, selbst wenn die Handelnden grundsätzlich rechtstreu sind und Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstößen getroffen wurden. Die Bußgeldandrohungen des § 19 AWG und die Möglichkeit, die mangelnde Zuverlässigkeit der Antragsteller bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen, bieten ein angemessenes Instrumentarium, um solche Verstöße zu ahnden.
Der abstraktkonkrete Gefährdungstatbestand des § 34 Absatz 2 AWG a.F wird aufgehoben. § 34 Absatz 2 AWG a.F. wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen. So sei insbesondere § 34 Absatz 2 Nummer 3 AWG a.F. kritisch zu bewerten, da das Merkmal einer erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland sich trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staatliche Ebene auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen erstrecke. Seine Verwendung sei deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 Grundgesetz in hohem Maße problematisch, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az: AK 20/ 08, Randnummer 13. Die gleichen Überlegungen gelten für § 34 Absatz 6 Nummer 4 AWG a.F., der gleichfalls aufgehoben wird.
Ebenso entfällt der selbständige Fördertatbestand des § 34 Absatz 3 AWG a.F.. mangels Praxisrelevanz. Die von § 34 Absatz 3 AWG a.F. erfassten Taten können ohnehin als Beihilfe nach § 27 StGB bestraft werden kann.
Der Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1 AWG a.F. für vorsätzliche Verstöße wird erweitert. § 34 Absatz 1 AWG a.F. erfasst Ausfuhren und Verbringungen, die nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 AWG a.F. auf bestimmte Dual-Use-Güter des kerntechnischen Bereichs des NSG-Regimes und des chemischen und bakteriologischen Waffenbereichs beschränkt waren. Die Erfahrungen mit weltweiten Beschaffungsbemühungen zeigen, dass ein vergleichbares Präventionsbedürfnis in Hinblick auf sonstige Dual-Use-Güter besteht. So knüpfen die Güterlisten der Dual-Use-Verordnung u.a. daran an, ob die Güter für "jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können" (vgl. Artikel 2 Nummer 1 Dual-Use-Verordnung). Zudem weisen vorsätzliche Verstöße gegen Genehmigungspflichten für Handlungs- und Vermittlungsgeschäfte oder technische Unterstützung einen vergleichbaren Unrechtsgehalt auf wie Verstöße gegen Genehmigungserfordernisse für Ausfuhren oder Verbringungen. Solche vorsätzlichen Handlungen werden künftig als Straftaten verfolgt, ohne dass im Einzelfall der Nachweis erbracht werden muss, dass diese Taten geeignet sind, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
Die Strafbewehrung von Verstößen gegen Embargos gemäß § 34 Absatz 4 AWG a.F., auch in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Nummer 3 AWG a.F., wird grundlegend überarbeitet. § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG a.F. und § 34 Absatz 6 Nummer 3 AWG a.F. werden durch § 17 Absatz 1 AWG n.F. ersetzt.
Die Qualifikationstatbestände des § 34 Absatz 6 AWG a.F. werden durch § 17 Absatz und 3 und § 18 Absatz 7 und 8 AWG n.F. ersetzt und an die neue Systematik der Strafbewehrungen angepasst. Insbesondere wird das Strafmaß neu justiert und auf die Qualifikationstatbestände des § 34 Absatz 6 Nummern 3 und 4 AWG a.F. verzichtet. Dies trägt der Aufhebung des § 34 Absatz 2 AWG a.F. und der Neufassung des § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG a.F. Rechnung.
§ 19 AWG n.F. ersetzt § 33 AWG a.F.. Die Anpassungen der Bußgeldbewehrungen sind Folgeänderungen aus der Neustrukturierung der Strafbewehrungen.
Zu § 17 AWG
§ 17 AWG n.F. ist ein Verbrechenstatbestand und dient der Strafbewehrung von Verstößen gegen Waffenembargos.
§ 17 Absatz 1, 4 und 5 AWG n.F.
§ 17 Absatz 1, 4 und 5 AWG n.F. ersetzt § 34 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 AWG a.F. durch den Verweis auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird verdeutlicht, dass die Norm der Strafbewehrung von Verstößen gegen Waffenembargos dient. Diese Strafbewehrung nimmt in der Systematik des § 34 AWG a.F. eine Sonderstellung ein. Der Grundtatbestand des § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG a.F. wird durch den Qualifikationstatbestand des § 34 Absatz 6 Nummer 3 AWG a.F. ergänzt, der die Ausfuhr von Gütern des Teils I A der Ausfuhrliste in Länder, die einem Waffenembargo unterliegen, als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bedroht. § 17 Absatz 1 AWG n.F. hält diese Differenzierung zwischen Verstößen gegen Ausfuhrverbote und Verstößen gegen sonstige Verbotstatbestände - insbesondere das Verbot, Güter des Teils I A der Ausfuhrliste in Embargoländer zu verkaufen oder Handlungs- und Vermittlungsgeschäfte abzuschließen - nicht aufrecht, da der Unrechtsgehalt dieser Tathandlungen mit den Ausfuhrverboten für Güter des Teils I A der Ausfuhrliste vergleichbar ist. Da Waffenlieferungen in Embargoländer in besonderer Weise geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören, ist eine Strafbewehrung als Verbrechen grundsätzlich geboten. Vor dem Hintergrund der Ausweitung des objektiven Tatbestandes der Norm erscheint nunmehr ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre angemessen. Liegen die Voraussetzungen für einen Qualifikationstatbestand gemäß § 17 Absatz 2 oder 3 AWG n.F. vor, sind höhere Strafen angezeigt.
§ 17 Absatz 4 AWG n.F., der in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren vorsieht, trägt der Tatsache Rechnung, dass auch bei Verstößen gegen Waffenembargos besondere Fallkonstellationen denkbar sind, in denen eine - hohe - Freiheitsstrafe unangemessen ist. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Gericht im Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände zu prüfen.
§ 17 Absatz 5 AWG n.F. erfasst leichtfertige Verstöße gegen § 17 Absatz 7 AWG n.F. und bedroht diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
§ 17 Absatz 2 und 3 AWG
§ 17 Absatz 2 und 3 AWG n.F. ersetzt die Qualifikationstatbestände des § 34 Absatz 6 AWG a.F.. § 17 Absatz 2 Nummer 1 AWG n.F. sieht einen neuen Qualifikationstatbestand für proliferationsrelevante Beschaffungsoperationen von Staaten vor, die zur Umgehung von Exportkontrollen ihre Nachrichtendienste einsetzen. Die Gründe für die Qualifikation liegen in der erhöhten Gefährlichkeit einschlägiger Beschaffungsoperationen bei geheimdienstlicher Steuerung. Durch ihre professionelle Struktur sind Geheimdienste besonders befähigt, Exportkontrollregime durch konspiratives Zusammenwirken zu unterlaufen. Die Organisation geheimdienstlicher Aktivitäten, das hierarchisch strukturierte, arbeitsteilige Zusammenwirken bei Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat, die Möglichkeit der Nutzung staatlicher Ressourcen sowie die Verwendung klandestiner Methoden sind geeignet, die Schutzgüter des Außenwirtschaftsrechts in besonderem Maße zu gefährden und verstoßen zugleich gegen allgemein anerkannte völkerrechtliche Grundsätze, die es gebieten, fremde Exportkontrollregime zu respektieren. Wegen der mit dem Handeln fremder Geheimdienste auf deutschem Boden einhergehenden Souveränitätsverletzung der Bundesrepublik Deutschland erscheint auch der Unrechtsgehalt eines derartigen Embargoverstoßes erheblich größer, wenn fremde Staaten durch ihre Dienste gegen Interessen der Bundesrepublik Deutschland agieren, um gegen ein Embargo zu verstoßen. Deshalb erscheint die Qualifizierung durch einen Verbrechenstatbestand mit einem im Vergleich zum Grundtatbestand erhöhten Strafrahmen geboten.
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 AWG n.F. ersetzt § 34 Absatz 6 Nummer 2 AWG a.F. Die Mindestfreiheitsstrafe für gewerbsmäßige Verstöße wird in § 17 Absatz 2 Nummer 2 auf ein Jahr abgesenkt. Die Anpassung des Strafrahmens trägt sie der Tatsache Rechnung, dass die Abgrenzung zwischen gewerblichem und gewerbsmäßigem Handeln bei außenwirtschaftsrechtlichen Verstößen im Einzelfall schwierig sein kann. Um einer Ausuferung des Verbrechenstatbestands vorzubeugen, sind zudem hohe Anforderungen an die Gewerbsmäßigkeit zu stellen. Die bisherige Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 34 Absatz 6 AWG a.F. wird nach § 17 Absatz 3 AWG n.F. auf die Fälle beschränkt, in denen der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
§ 17 Absatz 6 AWG n.F. entspricht § 34 Absatz 8 AWG a.F.. Die neue Formulierung präzisiert die Verweise und entspricht der mittlerweile üblichen Terminologie des Nebenstrafrechts (vgl. z.B. § 16 Absatz 4 Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen). Eine materiellrechtliche Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden.
§ 17 Absatz 7 AWG n.F. entspricht § 35 AWG a.F. und sieht eine Strafbarkeit für Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts vor, wenn der Täter Deutscher ist.
Zu § 18 AWG
§ 18 AWG ist ein Vergehen und erfasst sonstige strafwürdige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht.
§ 18 Absatz 1 AWG n.F. ersetzt § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 AWG a.F. Strafbar sind nur vorsätzliche Verstöße gegen die dort genannten Verbots- und Genehmigungstatbestände. Zudem wird der Strafrahmen im Einklang mit der Neuordnung des § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG a.F. (vgl. dazu ausführlich § 17 Absatz, 14 und 5 AWG n. F.) angepasst und auf eine Mindeststrafandrohung von drei Monaten reduziert, um in Fällen von geringerer Schwere dem Tatrichter auch die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 StGB zu ermöglichen.
Die von § 18 Absatz 1 AWG n.F. erfassten Tathandlungen stellen auf die zu sanktionierenden Verbote und Genehmigungserfordernisse der zugrunde liegenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union ab. Die erfassten Verbote decken sich - mit Ausnahme des Umgehungsverbots - mit dem Katalog der von § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 AWG a.F. erfassten Verbote und Genehmigungserfordernisse. Manche EU-Sanktionsverordnungen enthalten Verbote oder Genehmigungserfordernisse, die nicht wortgleich in § 18 Absatz 1 AWG n.F. wiedergegeben werden. So stellt z.B. Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. L 88 vom 24. 3. 2012, S. 1, auf das "zur Verfügung Stellen" und auf das "Zugutekommenlassen" von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ab. Der Verzicht auf die wörtliche Wiedergabe dieser Verbote bedeutet jedoch nicht, dass diese Taten nicht nach § 18 Absatz 1 AWG n.F. strafbewehrt sind. Vielmehr sind diese Handlungen bereits von dem Tatbestandserfordernis der "Bereitstellung" in § 18 Absatz 1 AWG n.F. erfasst. Zwischen "Bereitstellen" und "zur Verfügung Stellen" besteht kein Unterschied. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 23. April 2010, AZ 3 StE 1/10-1, Rn. 17 bestätigt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Morweiser in Wolffgang/Simonsen/Tietje, AWG-Kommentar, Band 2, § 34 Absatz 4 AWG, Rn. 90 und 95) ist auch das "Zugutekommenlassen" vom Bereitstellungsverbot des § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG a.F. / § 18 Absatz 1 AWG n.F. erfasst, das nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen ist. In seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, Rechtssache C - 72/11 führt der EuGH aus, dass das Zurverfügungstellen jede Handlung erfasse, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsbefugnis über einen betreffenden Vermögenswert erlangen kann.
Angesichts der weiten Auslegung des Bereitstellungsverbots durch den EuGH verzichtet § 17 und § 18 Absatz 1 AWG n.F. zudem auf die Strafbewehrung von Verstößen gegen das Umgehungsverbot entsprechend § 34 Absatz 1 Nummer 1 AWG a.F.: Nach dem weiten Verständnis des Bereitstellungsverbots des EuGH sind Handlungen, die als Verstöße gegen das Umgehungsverbot angesehen werden könnten, als vollendete oder versuchte Bereitstellungen zu qualifizieren. Dies gilt etwas für Lieferungen von wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen über Dritte oder Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland sonstige Drittländer in der Absicht, diese von dort an Gelistete weiterzuliefern. Von Dritten veranlasste Lieferungen können zudem -je nach Fallgestaltung - als mittelbare Täterschaft oder Anstiftung geahndet werden. Entsprechende Überlegungen gelten auch für den Verzicht der Strafbewehrung des Umgehungsverbots der direkten und indirekten Liefer-, Kauf-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote von Gütern nach EU-Embargoverordnungen: Auch für Verstöße gegen diese Verbote gelten die oben dargelegten weitgehenden Strafbewehrungen einschließlich der Strafbarkeit von mittelbarer Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe und Versuch. Der Verzicht auf eine Strafbewehrung des Umgehungsverbots trägt den Bedenken der Rechtsprechung gegen die Bestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals Rechnung, vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010, Rn. 30 ff..
Überdies wird § 18 Absatz 1 AWG n.F. um ein Verbot (Nummer 1) bzw. Genehmigungserfordernis (Nummer 2) im Hinblick auf Erwerbe, Investitionen oder Verfügungen über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen erweitert.
Schließlich wird die Strafbewehrung von wesentlichen Verstößen gegen EU-Embargoverordnungen nicht mehr an deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger geknüpft wie in § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 AWG a.F.. Anstelle der Veröffentlichung im Bundesanzeiger verweist § 18 Absatz 1 AWG n.F. auf die Veröffentlichung der Embargoverordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union. Es ist anerkannt, dass die verfassungsrechtlich erforderliche Publizität durch europäische Publikationsorgane gewahrt wird, vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht vom 29. April 2010, 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08.
§ 18 Absatz 2 AWG n.F. dient der Strafbewehrung von vorsätzlichen Verstößen gegen nationale Genehmigungserfordernisse. Er erfasst die ungenehmigte Ausfuhr von oder ungenehmigte Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die von der Ausfuhrliste erfasst sind. Überdies werden Verstöße gegen Catchall-Vorschriften in Bezug auf technische Unterstützung strafbewehrt.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AWG n.F. ersetzt § 34 Absatz 1 AWGF a.F. und §§ 34 Absatz 2 und 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 1. und 3. Alternative. Die Strafbewehrung gemäß §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative AWV a.F. entfällt als Folgeänderung der Aufhebung des § 5c AWV.
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative AWV a.F.. Die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 1. Alternative AWV a.F. entfällt als Folgeänderung der Aufhebung des § 5c AWV a.F. § 18 Absatz 2 Nummer 3 AWG n.F. entspricht der Strafbewehrung von ungenehmigten Verbringungen gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 AWG a.F..
§ 18 Absatz 2 Nummer 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 6a 3. Alternative AWV a.F.. Die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Absatz 1 AWG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 6a 1. und 2. Alternative entfällt als Folgeänderung der Aufhebung der §§ 41 und 41a AWV a.F..
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummern 6b 3. Alternative AWV a.F.. Die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Absatz 1 AWG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 6b 1. und 2. Alternative entfällt als Folgeänderung der Aufhebung der §§ 41 und 41a AWV a.F..
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 und 7 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummern 6c bis 8 AWV a.F..
Für eine Strafbewehrung von Verstößen gegen § 70 Absatz 1 Nummern 1, 3a bis 5a und 9 bis 12 AWV a.F. besteht wegen ihres geringeren Unrechtsgehalts kein Bedarf. Sie werden weiterhin als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 AWG n.F. bußgeldbewehrt.
§ 18 Absatz 3 n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5j AWV a.F.. Strafbewehrt werden Verstöße gegen die Ein- und Ausfuhrverbote der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, ABl. L 27 vom 30.1. 2004, S. 57 (im Folgenden: EU-Kimberley-Verordnung). Vorsätzliche und fahrlässige Verstoße gegen Artikel 4 Absatz 1 der EU-Kimberley-Verordnung (Verstoß gegen die Pflicht, Behältnisse und Zertifikate für Rohdiamanten vorzulegen) sowie fahrlässige Verstoße gegen die Ein- und Ausfuhrverbote werden wegen ihres geringeren Unrechtsgehalts als Ordnungswidrigkeiten erfasst. Wegen seiner Unbestimmtheit wird das Umgehungsverbot des Artikel 24 Absatz 2 EU-Kimberley-Verordnung weder straf- noch bußgeldbewehrt.
§ 18 Absatz 4 n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit
§ 70 Absatz 5q AWV a.F.. § 18 Absatz 4 AWG n.F. dient der Strafbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32 (im folgenden: EU-Anti-Folter-Verordnung). Strafbar sind vorsätzliche Verstöße gegen die Verbote im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Gütern, die in der Anti-Folter-Verordnung gelistet werden, sowie die verbotene Annahme oder Leistung technischer Hilfe. Fahrlässige Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
§ 18 Absatz 5 AWG n.F. ersetzt die Strafbewehrungen von Verstößen gegen die Dual-Use-Verordnung gemäß §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a AWV a.F.
- - § 18 Absatz 5 Nummer 1 AWG n.F. fasst §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a Nummer 1 und 2 AWV a.F. zusammen.
- - § 18 Absatz 5 Nummer 2 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a Nummer 3 AWV a.F..
- - § 18 Absatz 5 Nummer 3 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a Nummer 4 AWV a.F..
- - § 18 Absatz 5 Nummer 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a Nummer 5 AWV a.F..
Auf eine Strafbewehrung von Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 22 Dual-Use-Verordnung gemäß §§ 34 Absatz 2, 33 Absatz 1 AWG a.F. in Verbindung mit § 70 Absatz 5a Nummern 6 und 7 AWV a.F. wird verzichtet. Ungenehmigte Ausfuhren der hiervon erfassten Güter sind, wenn sie durch einen Deutschen im Ausland begangen werden, strafbewehrt; eine ergänzende Strafbewehrung von Verstoßen gegen Durchfuhr- und Verbringungserfordernisse innerhalb der EU ist wegen der geringen außenwirtschaftsrechtlichen Relevanz der Durchfuhrhandlungen und des einheitlichen Rechtsrahmens in der EU durch die Dual-Use-Verordnung nicht erforderlich. Diese Verstöße werden - ebenso wie fahrlässige Verstöße gegen § 18 Absatz 5 AWG n.F. - als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
§ 18 Absatz 6 AWG n.F. entspricht § 34 Absatz 5 AWG a.F. und regelt die Versuchsstrafbarkeit.
§ 18 Absatz 7 und 8 AWG
§ 18 Absatz 7 und 8 AWG n.F. ersetzt die Qualifikationstatbestände des § 34 Absatz 6 AWG a.F.. Für § 18 Absatz 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 8 AWG n.F. gelten die Ausführungen zu § 17 Absatz 2 und 3 AWG n.F. entsprechend.
§ 18 Absatz 7 Nummer 3 AWG n.F. führt einen neuen Qualifikationstatbestand für Handlungen im Sinne des § 18 Absatz 1 AWG n.F. ein, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für ABC-Waffen oder sonstige Kernsprengkörper bezieht. Diese Handlungen sind nicht lückenlos von den Straftaten der §§ 19 ff. KWKG erfasst; auf Grund ihrer hohen Gefährlichkeit ist eine erhöhte Strafandrohung geboten.
Die Ausführungen zu § 17 Absatz 6 AWG n.F. gelten entsprechend.
§ 18 Absatz 10 AWG n.F. entspricht § 35 AWG a.F. und sieht eine Strafbarkeit für Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts vor, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 18 Absatz 11 AWG sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Handlungen gemäß § 18 Absatz 1 vor, die in Unkenntnis eines aus einem Rechtsakt der Europäischen Union resultierenden Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis begangen werden, wenn der Verstoß innerhalb von zwei Werktagen nach der Veröffentlichung des Rechtsakts erfolgt. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Rechtsakte der Europäischen Union mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam werden, um die Effektivität der Sanktionsmaßnahmen zu gewährleisten. Allerdings müssen diese Anforderungen von den Unternehmen und Kreditinstituten intern unverzüglich umgesetzt werden; insbesondere in die unternehmensinterne Software eingepflegt werden. Der persönliche Strafausschließungsgrund trägt dieser notwendigen Umsetzungsphase Rechnung.
Zu § 19 AWG
§ 19 AWG n.F. ersetzt § 33 AWG a.F. und passt ihn an die Neuordnung der Strafbewehrungen von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht an. In seinem Kernbestand bleibt der Bußgeldtatbestand des § 33 AWG a.F. bestehen, er wird jedoch um Handlungen erweitert, die bisher in der AWV bußgeldbewehrt wurden. § 33 Absatz 7 AWG a.F. entfällt. Der zugrunde liegende Unrechtsgehalt des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit ist nicht hinreichend, um eine Bußgeldbewehrung weiterhin erforderlich zu machen.
§ 19 Absatz 1 AWG n.F. sieht eine Bußgeldbewehrung für die fahrlässige Verwirklichung der von § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 AWG n.F. erfassten Handlungen vor1.
§ 19 Absatz 2 AWG n.F. ersetzt § 33 Absatz 5 Nummer 1 AWG n.F. Gegenüber § 17 Absatz 6 AWG n.F. und § 18 Absatz 9 AWG n.F. hat § 19 Absatz 2 AWG n.F. einen klar abgrenzbaren, eigenen Anwendungsbereich: § 19 Absatz 2 ist bereits dann tatbestandsmäßig erfüllt, wenn der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Natur gemacht hat; anders als bei §§ 17 Absatz 6, 18 Absatz 9 AWG n.F. ist nicht erforderlich, dass die Genehmigung auch tatsächlich erteilt wird.
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 AWG n.F. fasst § 33 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 2 AWG a.F. zusammen; dabei wird berücksichtigt, dass bestimmte, in § 33 AWG a.F. genannte Ermächtigungsgrundlagen in der neuen Fassung des AWG aufgehoben werden.
§ 19 Absatz 3 Nummer 2 AWG n.F. entspricht § 33 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 3 AWG a.F.; die geänderte Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die bußgeldbewehrten Handlungen gemäß § 23 AWG n.F. als vollziehbare Anordnungen ausgestaltet werden. Die dem § 33 Absatz 2 Nummer 1 AWG a.F. entsprechende Bußgeldbewehrung beschränkt sich auf die Bußgeldbewehrung der besonders praxisrelevanten Fälle des § 5 AWG n.F.; Verstöße gegen § 4 Absatz 2 AWG n.F. können ebenso wirksam durch die Androhung eines Zwangsgeld verhindert werden. § 33 Absatz 5 Nummer 4 AWG a.F. entfällt. Die Verletzung von handels- oder steuerrechtlichen Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten ist in den zugrunde liegenden handels oder steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Diese sind in den einschlägigen Spezialgesetzen bußgeldbewehrt. Eine ergänzende Bußgeldbewehrung im Außenwirtschaftsrecht ist nicht erforderlich. § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 AWG n.F. entspricht § 33 Absatz 5 Nummer 3 AWG a.F.; die Vorschrift wurde lediglich übersichtlicher gestaltet.
§ 19 Absatz 4 AWG n.F. ersetzt § 33 Absatz 4 AWG a.F. ohne materiellrechtliche Änderung. Die Formulierung wird an die mittlerweile gebräuchliche Terminologie anderer Gesetze angepasst (vgl. z.B. § 60 Absatz 4 Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch), um dem Bedürfnis für eine differenzierte Bußgeldbewehrung des EU-Blanketts Rechnung zu tragen.
§ 19 Absatz 5
§ 19 Absatz 5 AWG n.F. sieht eine Bußgeldbewehrung von Verfahrensvorschriften auf Grund von EU-Sanktionsverordnungen, insbesondere von Informationspflichten, vor und ersetzt § 70 Absatz 5g, 5h, 5i, 5k, 5l, 5m, 5n, 5p, 5r Nummer 1, Absatz 5s, 5t Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4 und 5, Absatz 5u Satz 1 Nummer 2, Nummer 5, Nummer 11 und Nummer 13, Absatz 5v, 5w, 5x, 5y, 5z, Absatz 7 Nummer 2, Absatz 8, Absatz 9 Nummer 4 und Absatz 10 AWV a.F.. Die bisherige Praxis, bestimmte Verstöße gegen EU-Sanktionsverordnungen für jedes Land gesondert in der AWV mit Bußgeld zu bewehren, ist überholt und hat zur Unübersichtlichkeit des § 70 AWV a.F. beigetragen. § 19 Absatz 5 AWG n.F. fasst die maßgeblichen Verstöße abstrakt zusammen und verweist wie § 18 Absatz 1 AWG n.F. auf die Veröffentlichung der einschlägigen EU-Sanktions-Verordnungen im Amtsblatt der EU.
§ 19 Absatz 6
§ 19 Absatz 6 n.F. ersetzt § 33 Absatz 6 AWG a.F..
Zu § 20 AWG
§ 20 AWG n.F. entspricht § 36 AWG a.F.; die sprachlichen Anpassungen sind Folgeänderungen der Neustrukturierung der §§ 17 und 18 AWG n.F.. Sie bewirken keine materiellrechtlichen Änderungen.
Zu § 21 AWG
§ 21 AWG n.F. entspricht § 37 AWG a.F. und regelt die Befugnisse der Zollbehörden. Der bisherige Begriff des "Verbringens" wird im Einklang mit der Terminologie des § 2 AWG n.F. ohne materiellrechtliche Änderung präzisiert.
Zu § 22 AWG
§ 22 AWG n.F. entspricht § 38 AWG a.F. und regelt Zuständigkeiten im Straf- und Bußgeldverfahren.
Zu § 23 AWG
§ 23 Absatz 1, 3 bis 5 AWG n.F. entspricht § 44 AWG a.F., der die allgemeine Auskunftspflicht adressiert. Überdies wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der den Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Recht einräumt, die Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, um die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen oder Zertifikaten zu überprüfen.
Zu §§ 24 und 25 AWG
§§ 24 und 25 AWG n.F. regeln die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
§ 25 AWG n.F. für das automatisierte Abrufverfahren entsprechend § 45 AWG a.F.. § 45 AWG a.F. wurde neu strukturiert und unter Berücksichtigung der Terminologie des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sprachlich neu gefasst. Durch den Verweis auf personenbezogene Daten wird klargestellt, dass im Einzelfall auch personenbezogene oder -beziehbare Daten übermittelt werden dürfen. Eine Erweiterung der bisherigen Befugnisse ist damit nicht verbunden. § 45 Absatz 1 Satz 2 entfällt wegen der bestehenden Ermächtigung zur Informationsübermittlung in § 8 Absatz 1 und 3 des BND-Gesetzes. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an den Bundesnachrichtendienst ist auch künftig unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1, 3 BNDG zulässig. Ebenso ist die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an das Bundesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1, 3 BVerfSchG zur Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG zulässig. Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an andere Stellen bleibt unberührt, soweit sie sich aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. § 45 Absatz 1 Satz 3 entfällt als Folgeänderung der Aufhebung der dort genannten Ermächtigungsgrundlagen.
Zu § 24 AWG
§ 24 Absatz 1 AWG n.F. regelt entsprechend § 45 Absatz 1 Satz 1 AWG a.F. für welche Zwecke das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Informationen an andere öffentliche Stellen des Bundes übermitteln darf. Der neue § 24 Absatz 2 AWG n.F. präzisiert die Zweckbindung bei der Übermittlung von Informationen über die Versagung von Genehmigungen. § 24 Absatz 3 AWG n.F. verpflichtet die Empfänger, die erhaltenen Informationen nur für die Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 AWG, der Zollabfertigung und der Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu verwenden und entspricht § 45 Absatz 1 Satz 4 AWG a.F..
Zu § 25 AWG
§ 25 Absatz 1 AWG n.F. regelt die Befugnis des Zollkriminalamts, Informationen nach § 24 AWG n.F. im automatisierten Verfahren abzurufen und entspricht § 45 Absatz 2 AWG a.F.. § 25 Absatz 2 AWG n.F. adressiert die Einrichtung des Abrufverfahrens und entspricht § 45 Absatz 3 AWG a.F.. § 25 Absatz 3 AWG n.F. sieht ein Zustimmungserfordernis des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vor und entspricht § 45 Absatz 4 AWG a.F. § 25 Absatz 4 AWG n.F. legt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit des Datenabrufs fest und entspricht § 45 Absatz 5 Satz 1 und 2 AWG a.F; in § 25 Absatz 5 wird klargestellt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zulässigkeit der Datenübermittlung entsprechend § 45 Absatz 5 Satz 3 AWG a.F. durch Stichproben überprüft.
Zu § 26 AWG
§ 26 AWG n.F. schafft die Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren und entspricht § 45b AWG a.F..
Zu § 27 AWG
§ 27 AWG n.F. regelt die Überwachung des Fracht- Post- und Reiseverkehrs und entspricht § 46 AWG a.F.. § 27 Absatz 5 Satz 1 AWG n.F. wird neu strukturiert und auf "Außenwirtschaftsverkehr" anstatt"Außenwirtschaftsrecht" verwiesen. Dies dient der Klarstellung, dass sich die Überwachungsaufgaben des Zolls auf Ausfuhren, Einfuhren, Verbringungen und Durchfuhren beziehen. Soweit sich der Außenwirtschaftsverkehr auf den Verkehr mit Auslandswerten und Gold im Inland bezieht, ist die Deutsche Bundesbank zuständig. Eine materiellrechtliche Änderung ist mit der Neufassung des § 27 Absatz 5 Satz 1 AWG n.F. nicht verbunden.
Zu § 28 AWG
Die Kostenregelung des 28 AWG n.F. entspricht § 46a AWG a.F..
§§ 47 und 50 AWG a.F. werden mangels Praxisrelevanz aufgehoben.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält Folgeänderungen der Überarbeitung des AWG für andere Gesetzes und Verordnungen. Aus systematischen Gründen wird die Strafbewehrung des § 22a Absatz 4 KWKG auf § 22a Absatz 1 Nummer 4 KrWaffKontrG erstreckt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des AWG n.F. und das Außerkrafttreten des AWG a.F.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224:
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird das Außenwirtschaftsgesetz neu gefasst. Ziel ist es, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken, zu vereinfachen, sprachlich zu überarbeiten und bestimmte Regelungen an Vorgaben des Europarechts anzupassen.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder aufgehoben, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung haben.
Gleichwohl leistet das Regelungsvorhaben einen wichtigen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags begrüßt der Nationale Normenkontrollrat das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Schleyer
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter