Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV)

In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 5 Satz 4 nach dem Wort "dokumentieren" die Wörter "und der Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag vorzulegen" einzufügen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Vollzugserleichterung. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 haben die Zustimmungs- und die Benehmensbehörde ihre Entscheidung auch auf Grundlage der Ergebnisse der Vorprüfung zu treffen. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 hat die Zustimmungsbehörde außerdem der Überwachungsbehörde die Dokumentation der Vorprüfung zu übersenden. Deshalb muss der Zustimmungsbehörde die Dokumentation der Ergebnisse der Vorprüfung stets vorliegen.

2. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV)

In Artikel 1 ist § 12 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Benehmensherstellung zwischen Zustimmungsbehörde und Überwachungsbehörde wird grundsätzlich befürwortet. Die damit verbundenen Pflichten für die Überwachungsbehörde sind jedoch zu weitgehend.

Konkret wäre hier im Rahmen der Benehmensherstellung zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 erfüllt sind. Dies würde bedeuten, die Überwachungsbehörde hätte nicht nur die Genehmigungslage des Betriebes, sondern auch die Anforderungen an die Betriebsorganisation sowie die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betriebsinhabers zu prüfen. Die Überwachungsbehörde würde durch diese umfassende Benehmensregelung in eine Mitverantwortung gezogen, die sich mit dem Ansatz der Verordnung, dass "der Entsorgungsfachbetrieb ein Instrument zur Selbstüberwachung der Wirtschaft darstellt", nicht in Einklang bringen lässt. Diese Regelung würde außerdem zu einem erhöhten Aufwand anstatt zu der beabsichtigten Entlastung der Überwachungsbehörden führen.

Der Prüfungsmaßstab der Überwachungsbehörde muss deshalb auf die Genehmigungslage beschränkt werden und wäre mit der Prüfung der Anforderungen gemäß Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 abgedeckt.

Zu Buchstabe b:

Gemäß Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 4 gilt das Benehmen als erteilt, wenn sich die Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen geäußert hat. Als Folge würden Defizite bei der Zertifizierung automatisch auch der jeweiligen Überwachungsbehörde zugerechnet, obwohl sie hierzu kein fachliches Votum abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund wird die beabsichtigte Fiktionsregelung abgelehnt. Liegt nach Ablauf der Benehmensfrist keine Stellungnahme der Überwachungsbehörde vor, so entscheidet die Zustimmungsbehörde nach Aktenlage.

3. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 4 Nummer 3

Begründung:

Nach § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG hat die technische Überwachungsorganisation das Zertifikat zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt sind, d.h. wenn der Betrieb die Anforderungen an seine Organisation, Ausstattung, Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fachkunde seines Personals nicht erfüllt ( § 56 Absatz 3 KrWG). Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 soll hierbei dann das Zertifikat sogar "unverzüglich" entzogen werden. Soweit aber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 Absatz 8 KrWG die technische Überwachungsorganisation das Zertifikat nicht entzieht, stellt dieser Umstand allein nach der jetzigen Fassung der Verordnung noch nicht für sich einen Grund zum Widerruf der Zustimmung dar. Weder der Widerrufsgrund des § 12 Absatz 4 Nummer 2 noch der Widerrufsgrund des § 12 Absatz 4 Nummer 3 liegen dann vor. Ein nachträglicher Eintritt von Tatsachen, der die Zustimmungsbehörde berechtigt hätte, die Zustimmung zu verweigern (Absatz 4 Nummer 2), liegt nicht vor, da die Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 Absatz 3 KrWG für eine Zertifizierung keine Voraussetzung für eine Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist (§ 12 Absatz 2). Voraussetzung für eine solche Zustimmung ist danach lediglich das Vorliegen einer von der Überwachungsorganisation selbst einmal durchgeführten Vorprüfung, derzufolge der Betrieb die Gewähr bietet, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung zukünftig zu erfüllen.

Auch hat bei einem Unterlassen der Entziehung des Zertifikats im Fall des § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG die technische Überwachungsorganisation noch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag verstoßen (Absatz 4 Nummer 3). Denn die Überwachungsorganisation ist nach dem in § 11 Absatz 2 vorgegebenen Inhalt des Überwachungsvertrages nur verpflichtet, gegenüber dem Betrieb von ihr festgestellte Mängel konkret zu bezeichnen, nicht aber, das Zertifikat auch zu entziehen, wenn der Betrieb die Mängel nicht abstellt und wenn daher irgendwann die Voraussetzungen für eine Zertifizierung entfallen. Allenfalls nur dann, wenn zugleich auch "schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit" plausibel begründet werden könnten, würde eine bloße Nichterfüllung der Pflichten des § 56 Absatz 8 KrWG durch die technische Überwachungsorganisation einen Widerrufsgrund ergeben.

4. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV)

In Artikel 1 ist § 15 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist § 29 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Vollzugserleichterung. Die Informationen über das Ergebnis der Vorprüfung sind erforderlich, um eine gezielte behördliche Überwachung zu ermöglichen. Die Ergebnisse der Vorprüfung sind deshalb gemeinsam mit der Mitteilung des Eintritts in die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde zu übermitteln. Diese übersendet sie an die zuständige Überwachungsbehörde. Die Bußgeldbewehrung bei Nichtübersendung der Ergebnisse bleibt erhalten.

5. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV)

In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Benehmensherstellung zwischen Anerkennungsbehörde und Überwachungsbehörde wird grundsätzlich befürwortet. Die damit verbundenen

Pflichten für die Überwachungsbehörde sind jedoch zu weitgehend.

Konkret wäre hier im Rahmen der Benehmensherstellung zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind. Dies würde bedeuten, die Überwachungsbehörde hätte nicht nur die Genehmigungslage des Betriebes, sondern auch die Anforderungen an die Betriebsorganisation sowie die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betriebsinhabers zu prüfen. Die Überwachungsbehörde würde durch diese umfassende Benehmensregelung in eine Mitverantwortung gezogen, die sich mit dem Ansatz der Verordnung, dass "der Entsorgungsfachbetrieb ein Instrument zur Selbstüberwachung der Wirtschaft darstellt", nicht in Einklang bringen lässt. Diese Regelung würde außerdem zu einem erhöhten Aufwand anstatt zu der beabsichtigten Entlastung der Überwachungsbehörden führen.

Der Prüfungsmaßstab der Überwachungsbehörde muss deshalb auf die Genehmigungslage beschränkt werden und wäre mit der Prüfung der Anforderungen gemäß Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 abgedeckt.

Zu Buchstabe b:

Gemäß Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt das Benehmen als erteilt, wenn sich die Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen geäußert hat. Als Folge würden Defizite bei der Zertifizierung automatisch auch der jeweiligen Überwachungsbehörde zugerechnet, obwohl sie hierzu kein fachliches Votum abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund wird die beabsichtigte Fiktionsregelung abgelehnt. Liegt nach Ablauf der Benehmensfrist keine Stellungnahme der Überwachungsbehörde vor, so entscheidet die Anerkennungsbehörde nach Aktenlage.

6. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV)

In Artikel 1 ist § 16 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG hat die Entsorgergemeinschaft das Zertifikat zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt sind, d.h. wenn der Betrieb die Anforderungen an seine Organisation, Ausstattung, Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fachkunde seines Personals nicht erfüllt (§ 56 Absatz 3 KrWG). Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 soll hierbei dann das Zertifikat sogar "unverzüglich" entzogen werden. Soweit aber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 Absatz 8 KrWG die Entsorgergemeinschaft das Zertifikat nicht entzieht, stellt dieser Umstand allein nach der jetzigen Fassung der Verordnung noch nicht für sich einen Grund zum Widerruf der Anerkennung dar. Weder der Widerrufsgrund des § 16 Absatz 4 Nummer 2 noch der Widerrufsgrund des § 16 Absatz 4 Nummer 3 liegen dann vor. Ein nachträglicher Eintritt von Tatsachen, der die Anerkennungsbehörde berechtigt hätte, die Anerkennung zu verweigern (Absatz 4 Nummer 2), liegt nicht vor, da die Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 Absatz 3 KrWG für eine Zertifizierung von Mitgliedsbetrieben einer Entsorgergemeinschaft keine Voraussetzung für eine Anerkennung der Entsorgergemeinschaft ist (§ 16 Absatz 1). Voraussetzung für eine Anerkennung ist danach lediglich das Vorliegen einer von der Entsorgergemeinschaft selbst einmal bei ihren Gründungsmitgliedsbetrieben durchgeführten Vorprüfung, derzufolge diese Betriebe die Gewähr bieten, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung zukünftig zu erfüllen.

Auch hat bei einem Unterlassen der Entziehung des Zertifikats im Fall des § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG die Entsorgergemeinschaft noch nicht gegen ihre Pflichten aus der Satzung verstoßen (Absatz 4 Nummer 3). Denn die Entsorgergemeinschaft ist nach dem in § 13 Absatz 1 i.V.m. § 11 Absatz 2 vorgegebenen Inhalt der Satzung nur verpflichtet, gegenüber dem Betrieb von ihr festgestellte Mängel konkret zu bezeichnen, nicht aber, das Zertifikat auch zu entziehen, wenn der Betrieb die Mängel nicht abstellt und wenn daher irgendwann die Voraussetzungen für eine Zertifizierung entfallen. Allenfalls nur dann, wenn zugleich auch "schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit" plausibel begründet werden könnten, würde eine bloße Nichterfüllung der Pflichten des § 56 Absatz 8 KrWG durch die Entsorgergemeinschaft einen Widerrufsgrund ergeben.

7. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 3a - neu - EfbV)

In Artikel 1 ist in § 19 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 31 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung:

Bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung des "alten" Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) wurde durch die Praxis der Länder eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb "für Elektroaltgeräte" nach § 11 Absatz 4 ElektroG-"alt" (jetzt: § 21 Absatz 4 ElektroG) der vorgenannten Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen nach § 11 Absatz 3 ElektroG-"alt" gleichgestellt. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass Erstbehandlungsanlagen fast ausschließlich durch Auditoren nach EfbV und nicht durch Sachverständige nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifiziert wurden. Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass hierbei die geforderte Mengenstromnachweisführung und Dokumentation regelmäßig auf die Anforderungen des "Betriebstagebuches" (Anlagenoutput anstatt Verbleib) beschränkt wurden. Bei der Auswertung von Zertifikaten entsteht bisweilen der Eindruck, dass die Ergänzung um Abfallschlüssel der Elektroaltgeräte teilweise als lediglich formal betrachtet wird und die Zusatzanforderungen auf Grund des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nur unzureichend beachtet werden.

Zur Behebung dieses Umstandes sollten, wenn Behandlungsanlagen als Erstbehandlungsanlage im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch das EfbV-Zertifikat als zertifiziert gelten sollen, zusätzlich die Anforderungen an die Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ElektroG zu erfüllen sein, um den beschriebenen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.

Begründung zur Folgeänderung:

Durch die Aufnahme des neuen § 19 Absatz 3a EfbV wird eine neue Berufsausübungsregelung getroffen, deren direkte Anwendung mit Inkrafttreten der neuen EfbV als unverhältnismäßige Beschwer des betroffenen Personenkreises anzusehen ist. Aus diesem Grund ist die hier vorgeschlagene Übergangsregelung sowohl erforderlich als auch ausreichend.

8. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV)

In Artikel 1 ist dem § 22 Absatz 3 folgender Satz voranzustellen:

"Die Zustimmungsbehörde ist berechtigt, die beauftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu begleiten."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In einzelnen Ländern nimmt bisher die Zustimmungsbehörde stichprobenartig an Vor-Ort-Terminen teil, um dabei im Rahmen der "Kontrolle der Kontrolleure" die Durchführung der Auditierung durch den Sachverständigen zu prüfen. Die Verordnung sieht stattdessen die optionale Teilnahme der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde an den Vor-Ort-Terminen vor. Diese Regelung wird kritisch gesehen, da eine Teilnahme der Überwachungsbehörde nicht mit dem Prinzip der Selbstüberwachung vereinbar ist und gleichzeitig die Berechtigung der Zustimmungsbehörden zur Teilnahme an Vor-Ort-Terminen weiterhin nicht geregelt ist. Der in der Begründung zur Verordnung zitierte

Abschlussbericht der LAGA empfiehlt jedoch ausdrücklich, in die Verordnung eine Regelung aufzunehmen, die die Zustimmungsbehörde berechtigt, stichprobenhaft die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation bei Prüfungen zu begleiten.

9. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV)

In Artikel 1 ist § 26 Absatz 1 Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen."

Begründung:

Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn nicht die Behörde, sondern die Technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft das Zertifikat entzogen hat.

10. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV)

In Artikel 1 ist § 26 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Anders als in der Begründung zu § 26 ausgeführt, erfasst § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG nicht die Fälle, in denen die Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird, der Überwachungsvertrag unwirksam wird, die Entsorgergemeinschaft erlischt oder die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich: § 56 Absatz 8, auch i.V.m. § 26, geht davon aus, dass ein Zertifikat auch bei einem Wegfall der Voraussetzungen für seine Erteilung ohne seinen Entzug bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterbesteht. In diesem Fall befugt § 56 Absatz 8 KrWG die Behörde zu einem Entzug des Zertifikats erst dann, wenn zuvor in dieser Hinsicht die Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft gegenüber dem Entsorgungsfachbetrieb tätig geworden ist, sonst aber nicht.

Ist aber die Entsorgergemeinschaft oder die Überwachungsorganisation erloschen, ist ein Entzug des Zertifikats durch die Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft begrifflich ausgeschlossen. Ein Entzug des Zertifikats durch die Behörde ist aber dann ebenfalls ausgeschlossen, weil nicht zuvor die Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft tätig geworden ist. Das Zertifikat würde somit formal bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterbestehen.

Entsprechendes würde bei Richtigkeit der oben wiedergegebenen Auffassung zu § 56 Absatz 8 KrWG in der Begründung zu § 26 dann auch bei einem Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft gelten, wenn sich die Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft weigern, im Hinblick auf einen Entzug des Zertifikats selbst tätig zu werden.

Vielmehr entfällt in den vier Fällen, die unter Buchstabe a wiedergegeben werden, die Berechtigung zur Führung des Zertifikats automatisch; hierzu bedarf es dann nicht mehr erst eines formellen Entzugs des Zertifikats zunächst durch die Überwachungsorganisation bzw. durch die Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG. Diese Rechtsfolge soll mit der vorgesehenen Änderung klargestellt werden. Vorbild für diese Regelung sind die Vorschriften des § 16 der jetzigen Entsorgungsfachbetriebeverordnung von 1996 zur Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages und des § 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie von 1996 zur Auflösung der Entsorgergemeinschaft und Unwirksamkeit der Anerkennung.

Entsprechend der Regelung des § 26 Absatz 1 Satz 5 zur Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister im Falle des Entzugs eines Zertifikats durch die Behörde selbst wird eine entsprechende Löschungsverpflichtung auch vorgesehen in Fällen, in denen die Berechtigung zur Führung des Zertifikats automatisch erlischt.

11. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV)

In Artikel 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. unverzüglich nach der Erteilung

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 29 Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder"

Begründung:

Der Überwachungsbericht beinhaltet wesentliche Informationen zur Beurteilung eines Entsorgungsfachbetriebes.

In § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 war im Arbeitsentwurf vom 24. Juli 2015 und im Referentenentwurf vom 22. Februar 2016 unter Buchstabe a die Übersendung des Zertifikats und unter Buchstabe b die Übersendung des Überwachungsberichts enthalten. Dies trug der Forderung der Länder nach einer Verbesserung der Überwachungsstandards und der Informationswege zwischen den Technischen Überwachungsorganisationen und den Behörden z.B. durch Übersendung der jährlichen Überwachungsberichte Rechnung. In der vorliegenden Verordnung ist die Normierung der Übersendung der Überwachungsberichte weggefallen.

Bisher erfolgte die Übersendung der Zertifikate auf freiwilliger Basis oder auf Grund von Nebenbestimmungen in der Zustimmung zum Überwachungsvertrag bzw. in der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft. In der vorliegenden Begründung ist ausgeführt, dass die Normierung der Übersendung des Zertifikats und des zugehörigen Überwachungsberichtes erforderlich ist, um gegenüber der bisherigen unsicheren rechtlichen Basis hinsichtlich der Kenntnis der Behörde über die Erteilung bzw. die Entziehung der Zertifikate Klarheit und eine einheitliche konsistente Datenlage zu schaffen. Eine verbindliche Verpflichtung kann nur durch eine entsprechende Normierung in der Verordnung erfolgen.

12. Zu Artikel 1 (Anlage 3 "Anlage zum Zertifikat" Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV)

In Artikel 1 sind in Anlage 3 "Anlage zum Zertifikat" die Nummern 2.3 bis 2.6 wie folgt fassen:

"2.3 Lagern * Kennnummer nach § 28 NachwV____
2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) *
2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) *
2.4 Behandeln * Kennnummer nach § 28 NachwV____
2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)
2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) *
2.5 Verwerten * Kennnummer nach § 28 NachwV____
2.5.1 Vorbereitung zur Wiederverwendung *
2.5.2 Recycling *
2.5.3 sonstige Verwertung *
2.6 Beseitigen * Kennnummer nach § 28 NachwV___

* vorbereitend * abschließend"

Begründung:

Die Verordnung verzichtet darauf, die zertifizierbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu benennen und verweist in der Begründung zu § 2 ganz allgemein auf die Begriffsbestimmungen in § 3 KrWG. Der Vordruck für das Zertifikat enthält jedoch Begrifflichkeiten für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, die weder im KrWG noch in der Verordnung klar definiert sind. Dies betrifft insbesondere die Begriffe "vorbereitendes" und "abschließendes" Verfahren. Damit werden Definitionsfragen und Auslegungsprobleme in den Vollzug verlagert.

Gleichzeitig eröffnet die Verordnung die Option, "Lagern" und "Behandeln" als eigenständige Tätigkeiten zu zertifizieren, obwohl sie entweder zum "Verwerten" oder zum "Beseitigen" gehören (siehe KrWG Anlage 1 Liste von Beseitigungsverfahren und Anlage 2 Liste von Verwertungsverfahren). Rechtssystematisch sind "Behandeln" und "Lagern" damit als vorbereitende Verfahren anzusehen. Soweit das "Lagern" und "Behandeln" eigenständig neben dem "Verwerten" und "Beseitigen" zertifiziert werden soll, ist deshalb im Formular eindeutig darzustellen, ob dies als Vorbereitung zur Verwertung oder Beseitigung geschieht.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Vordrucks sollen zu einer klareren Abgrenzung der zertifizierten Tätigkeiten beitragen.

13. Zu Artikel 2 (§ 8 Absatz 3 AbfBeauftrV)

In Artikel 2 ist § 8 Absatz 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 ist § 8 Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die in § 8 Absatz 3 erstmals vorgesehene Verpflichtung des Abfallbeauftragten gestrichen werden, ein Führungszeugnis und eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten) einzuholen und dem ihn bestellenden Betrieb vorzulegen.

Ein Bedürfnis, zum Nachweis der nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 55 Absatz 2 Satz 1 BImSchG erforderlichen Zuverlässigkeit des bestellten Abfallbeauftragten die Vorlage eines Führungszeugnisses und ggf. einer personenbezogenen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzusehen, ist nicht erkennbar. Die Figur des fachkundigen Abfallbeauftragten gibt es inzwischen schon seit mehr als 20 Jahren (sie war u.a. in das Abfallgesetz von 1986 aufgenommen worden und dann auch bereits in das alte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 übernommen worden). In den vergangenen 20 Jahren hat aber niemals die Anforderung bestanden, dass dieser Abfallbeauftragte auch noch seine Zuverlässigkeit durch Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses und ggf. auch einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nachweisen muss, wie dies jetzt vorgesehen ist.

Die vorgeschlagene Streichung vermeidet unnötige Bürokratie bei zu bestellenden Abfallbeauftragten. Nach der Grundnorm des § 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG soll der Abfallbeauftragte den ihn bestellenden Betrieb lediglich beraten in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sind. Angesichts dieser Aufgaben eines Abfallbeauftragten besteht - anders als bei einer für die Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Betriebes, der eine Erlaubnis für das Sammeln oder Handeln gefährlicher Abfälle beantragt - kein Bedürfnis für eine erhöhte Gewähr der Zuverlässigkeit eines bestellten Abfallbeauftragten.

14. Zu Artikel 2 (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV)

In Artikel 2 § 9 Absatz 1 ist in Nummer 2 im Satzteil vor Buchstabe a das Wort "zweijährigen" durch das Wort "einjährigen" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Neufassung der Abfallbeauftragtenverordnung werden nunmehr Anforderungen zur Fachkunde für Abfallbeauftragte explizit im Verordnungstext benannt. Der Aspekt der Berufserfahrung ist dabei mit einer Zeitspanne von zwei Jahren enthalten. Dieser Zeitraum erscheint sehr hoch gewählt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierzu keine Alternativen unterbreitet sind. Solche Alternativen sind unter anderem z.B. in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung enthalten, die in § 5 Absatz 1 für die Fachkunde von Erlaubnispflichtigen ausdrücklich die Möglichkeit der Verkürzung von einer zweijährigen auf eine einjährige praktische Tätigkeit vorsieht.

Aus Gründen der Vereinfachung sowohl für die Wirtschaft als auch für den zu qualifizierenden Personenkreis wird daher die Verkürzung des Zeitraumes für praktische Tätigkeiten auf ein Jahr vorgeschlagen.

15. Zu Artikel 2 (Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV)

In Artikel 2 ist in Anlage 1 der Einleitungssatz durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:"

Begründung:

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Anlage 1 könnte so verstanden werden, als ob jeder Abfallbeauftragte einen Lehrgang mit dem gesamten in dieser Anlage vorgesehenen Lehrgangskanon, der fast alle abfallrechtlichen Vorschriften umfasst, auch dann besuchen müsse, wenn der Abfallbeauftragte Kenntnisse zu diesen Vorschriften im Hinblick auf den Betrieb, den er beraten soll, gar nicht benötigt. Die amtliche Begründung zu Anlage 1 führt dagegen aus, dass die zuständige Behörde auch Fachkundelehrgänge oder Module solcher Lehrgänge anerkennen könne, die Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermitteln, die nur für bestimmte Anlagenbetreiber und Besitzer im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller oder Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen) ausreichen.

Die bloße Verankerung einer solchen Möglichkeit nur in der amtlichen Begründung reicht angesichts des derzeitigen Wortlautes von § 9 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Anlage 1 noch nicht aus. Der in der Begründung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers muss unzweifelhaft auch im Wortlaut dieser Bestimmungen zum Ausdruck kommen. Die vorgeschlagene Formulierung von Anlage 1 knüpft an die Zusammenfassung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten in § 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG an.

16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 10 Absatz 2 ist im Klammereinschub das Wort "vierundzwanzigsten" durch das Wort "sechsunddreißigsten" zu ersetzen.

Begründung:

Die sechsmonatige Übergangsfrist in Artikel 10 Absatz 1 ist zu kurz, um das bundesweit einheitliche informationstechnische System gemäß Artikel 1 § 28 Absatz 2 und Absatz 3 (Entsorgungsfachbetrieberegister) rechtzeitig bis zum Inkrafttreten betriebsbereit einzurichten.

Für die Erstellung der Fachspezifikation, Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, Software-Programmierung einschließlich erforderlicher Abnahmetests sowie der flächendeckenden Implementierung in den Ländern wird ein zeitlicher Vorlauf von (ca.) 18 Monaten benötigt. Bereits in den Anhörungen zum Arbeitsentwurf und zum Referentenentwurf haben die Länder sowie die für die Betreuung der elektronischen Systeme der Länder verantwortliche "Informationskoordinierende Stelle Abfall" (IKA) darauf hingewiesen.