A. Problem und Ziel
- Mit Entscheidung 97/76/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1996 wurde Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als tuberkulosefrei anerkannt. Damit verknüpft war die Beendigung der jährlich durchgeführten Tuberkulinisierung ab 1997. Dieser Ausstieg aus der Untersuchung erbrachte den Ländern erhebliche Einsparungen. Jüngste Tuberkulosenachweise in verschiedenen Bundesländern deuten darauf hin, dass Rindertuberkulose möglicherweise weiter verbreitet ist.
- Von daher sollte zumindest für einen bestimmten Zeitraum die regelmäßige Tuberkulinisierung zumindest der Kühe wieder eingeführt werden (Artikel 1).
- Die Änderung der Viehverkehrsverordnung (Artikel 2) dient im Wesentlichen der Anpassung an bestimmte EG-rechtliche Vorschriften.
- Mit Artikel 3 wird die Tollwut-Verordnung an die Erfahrungen der in den letzten Jahren durchgeführten oralen Immunisierungskampagnen angepasst.
- Die Schweinehaltungshygieneverordnung (Artikel 4) bedarf der Erweiterung, da der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden muss, nicht nur im Falle der Schweinpest bei Wildschweinen die Haltung von Schweinen in Freilandhaltung einzuschränken sondern auch bei anderen bei Wildschweinen vorkommenden und auf Hausschweine übertragbaren Tierseuchen.
- Mit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (Artikel 5) wird im Wesentlichen die Zuständigkeit für die Zulassung von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit neu geregelt.
- Mit Artikel 6 werden Bestimmungen der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Hinsichtlich Artikel 1 entstehen dem Bund keine Kosten. Die Tuberkulinisierungen wurden bis zu ihrer Beendigung im Jahr 1996 in der Regel von Amts wegen durchgeführt, so dass in Abhängigkeit von der Zuständigkeit in den Ländern die Kosten für den Kauf des Tuberkulins sowie für die Durchführung vom Land, den Tierseuchenkassen und/oder den Kommunen getragen wurden.
Bei geschätzten 5,2 Mio. zu tuberkulisierenden Rindern innerhalb von drei Jahren werden nur für das Rindertuberkulin (200 Dosen kosten etwa 37,20 Euro) bundesweit jährliche Kosten von etwa 322.000 Euro anfallen. Bei der vorgesehenen Simultantuberkulinisierung werden für das Geflügeltuberkulin Kosten in vergleichbarer Größenordnung wie für Rindertuberkulin anfallen.
Insgesamt werden bundesweit für die Tuberkuline jährlich Kosten von etwa 650.000 Euro anfallen, die sich in Abhängigkeit von der Rinderdichte unterschiedlich auf die Bundesländer verteilen werden.
Die sonstigen Änderungen (Artikel 2 bis 6) induzieren keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Neben den Kosten für die Tuberkuline fallen Kosten für die Tuberkulinisierung und für die Auswertung des Tests an, der 72 Stunden nach der Applikation des Tuberkulins durch Messung der Hautdicke ausgewertet werden muss. Dies erfordert mindestens zwei Besuche in den Rinder haltenden Betrieben. Die hierbei entstehenden Kosten sind im Einzelnen nicht quantifizierbar, da sie letztlich abhängig sind von der jeweils gehaltenen Anzahl Rinder sowie den in den einzelnen Ländern geschlossenen Gebührenvereinbarungen zwischen den Ländern und den praktizierenden Tierärzten (Artikel 1).
Sollte beim Vorkommen von anderen Wildtierseuchen als Schweinepest die Haltung von Schweinen im Freiland eingeschränkt werden, können für die Überwachung Kosten für die Länder anfallen. Diese Kosten können jedoch nicht quantifiziert werden, da sie abhängig davon sind, ob eine Wildtierseuche ausbricht (z.B. Aujeszkysche Krankheit, Brucellose) und ob in dem dann betroffenen Gebiet Schweine im Freien gehalten werden. Hinsichtlich der Artikel 2, 3, 5 und 6 fallen keine Kosten an.
E. Sonstige Kosten
- Sollten im Rahmen der Tuberkulinisierungen Rinder mit positivem Testergebnis ermittelt werden, sind diese Rinder zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert dieser Tiere wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt.
- Weitergehende Kosten fallen bei den Rinderhaltern nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen (Artikel 1).
- Hinsichtlich der Artikel 2 bis 6 fallen keine Kosten an.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Februar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Auf Grund der §§ 17c Absatz 2, 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, 17h, 73a Absatz 1 Nummer 4, 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 17b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, 20, 22 Absatz 1, 23, 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "bakteriologische" die Wörter "oder molekularbiologische" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 3 wird wie folgt gefasst:"
§ 3
- (1) Der Besitzer eines Rinderbestandes hat die über drei Jahre alten Rinder seines Bestandes durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 109 vom 25.04.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose nach Maßgabe des Absatzes 2 untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist jeweils im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.
- (2) Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 1 fest.
Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass jährlich, beginnend im Mai 2009, ein Drittel der Rinderbestände untersucht wird. Der Besitzer oder sein Vertreter hat die zur Durchführung der Untersuchungen erforderliche Hilfe zu leisten.
- (3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
- 1. anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rinder oder sonstiger für die Tuberkulose empfänglicher Tiere,
- 2. mit einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Simultantest oder
- 3. in einem kürzeren als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Abstand anordnen soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (4) Die zuständige Behörde stellt bei geschlachteten Rindern, bei denen im Rahmen der Fleischuntersuchung pathologischanatomische Veränderungen festgestellt worden sind, die auf Tuberkulose hindeuten, sicher, dass diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden. Bis zur Vorlage des Ergebnisses darf der Schlachtkörper nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung der Veränderungen nach Satz 1 Tuberkulose festgestellt worden, so ist der Schlachtkörper unschädlich zu beseitigen.
- (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Wisente, Bisons oder Wasserbüffel genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann ferner für Mutterkuhhaltungen Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. alle über sechs Wochen alten verendeten Tiere auf Tuberkulose untersucht werden,
- 2. jährlich so viele Rinder auf Tuberkulose untersucht werden, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 25 vom Hundert Tuberkulose festgestellt werden kann und
- 3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe "(Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 064/432/EWG)" ersetzt.
- 4. § 7a Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen alten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an. Abweichend von Satz 1 können
- 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden
- 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren."
- 5. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "mindestens sechs Wochen" durch die Wörter "mindestens acht Wochen" ersetzt.
- 6. Der Abschnitt III wird aufgehoben.
- 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- 8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "Gehöft mit einem anerkannten Bestand" durch das Wort "Rinderbestand" ersetzt.
- 9. In § 15 werden die Wörter "anerkannten Bestandes" durch das Wort "Rinderbestandes" ersetzt.
- 10. § 16 wird aufgehoben.
- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder".
- b) In Nummer 2 wird die Angabe ",§ 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" gestrichen.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
- "2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2a. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht die erforderliche Hilfe leistet".
- b) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c) Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.
- a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 12. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:
- 1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender Buchstabe angefügt:
"d) voraussichtliche Dauer der Beförderung".
- 3. In Anlage 6 wird nach der Zeile "Sonstige taurindicus Rinder" folgende Spalte eingefügt:
"Waggu Rind ............ 94".
Artikel 3
Änderung der Tollwut-Verordnung
- In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter "mindestens drei Jahren" durch die Wörter "mindestens zwei Jahren" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5 werden jeweils die Wörter "Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen" durch die Wörter "Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen" ersetzt.
- 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Stall" das Wort "sowie" eingefügt.
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
"5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung"
Artikel 5
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "exotische Tierseuchenerreger" die Wörter ", ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit," eingefügt.
- 2. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Schweinepest-Verordnung
§ 14a Absatz 6 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
"1a. in dem Betrieb, aus dem Schweine verbracht werden sollen, innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine eingestallt worden sind,".
- 2. In Nummer 2 werden die Wörter "letzten zehn Tage" durch die Wörter "letzten sieben Tage" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil:
Mit Entscheidung 97/76/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1996 wurde Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als tuberkulosefrei anerkannt, u. a. unter der Voraussetzung, dass jeder Verdacht auf Rindertuberkulose bei einem geschlachteten Rind der zuständigen Behörde zu melden ist, um in den jeweiligen Herkunftsbeständen der Verdachtsrinder entsprechende epidemiologische Nachforschungen durchzuführen. Damit verknüpft war die Beendigung der jährlich durchgeführten Tuberkulinisierung ab 1997. Dieser Ausstieg aus der Untersuchung erbrachte den Ländern erhebliche Einsparungen.
Auch wenn in den letzten Jahren tierseuchenrechtlich nur wenige Tuberkulosefälle beim Rind festgestellt worden sind (2004: 10, 2005: 5, 2006: 5, 2007: 12, 2008: 23) deuten jüngste Feststellungen in verschiedenen Bundesländern darauf hin, dass Rindertuberkulose möglicherweise weiter verbreitet ist. Von daher sollte zumindest für einen bestimmten Zeitraum die regelmäßige Tuberkulinisierung zumindest der Kühe wieder eingeführt werden (Artikel 1).
Die Änderung der Viehverkehrsverordnung (Artikel 2) dient im Wesentlichen der Anpassung an bestimmte EG-rechtliche Vorschriften (Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. Nr. L 213, S. 31), Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG (Nr. ) L 3, S 1)).
Mit Artikel 3 wird die Tollwut-Verordnung an die Erfahrungen der in den letzten Jahren durchgeführten oralen Immunisierungskampagnen angepasst.
Die Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung (Artikel 4) bedarf der Erweiterung, da der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden muss, nicht nur im Falle der Schweinpest bei Wildschweinen die Haltung von Schweinen in Freilandhaltung einzuschränken, sondern auch bei anderen bei Wildschweinen vorkommenden und auf Hausschweine übertragbaren Tierseuchen.
Mit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (Artikel 5) wird im Wesentlichen die Zuständigkeit für die Zulassung von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit neu geregelt.
Mit Artikel 6 werden Bestimmungen der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Hinsichtlich Artikel 1 entstehen dem Bund keine Kosten. Die Tuberkulinisierungen wurden bis zu ihrer Beendigung im Jahr 1996 in der Regel von Amts wegen durchgeführt, so dass in Abhängigkeit von der Zuständigkeit in den Ländern die Kosten für den Kauf des Tuberkulins sowie für die Durchführung vom Land, den Tierseuchenkassen und/oder den Kommunen getragen wurden. Bei geschätzten 5,2 Mio. zu tuberkulisierenden Rindern innerhalb von drei Jahren werden nur für das Rindertuberkulin (200 Dosen kosten etwa 37,20 Euro) bundesweit jährliche Kosten von etwa 322.000 Euro anfallen. Bei der vorgesehenen Simultantuberkulinisierung werden für das Geflügeltuberkulin Kosten in vergleichbarer
Größenordnung wie für Rindertuberkulin anfallen. Insgesamt werden bundesweit für die Tuberkuline jährlich Kosten von etwa 650.000 Euro anfallen, die sich in Abhängigkeit von der Rinderdichte unterschiedlich auf die Bundesländer verteilen werden.
Die sonstigen Änderungen (Artikel 2 bis 6) induzieren keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Neben den Kosten für die Tuberkuline fallen Kosten für die Tuberkulinisierung und für die Auswertung des Tests an, der 72 Stunden nach der Applikation des Tuberkulins durch Messung der Hautdicke ausgewertet werden muss.
Dies erfordert mindestens zwei Besuche in den Rinder haltenden Betrieben. Die hierbei entstehenden Kosten sind im Einzelnen nicht quantifizierbar, da sie letztlich abhängig sind von der jeweils gehaltenen Anzahl Rinder sowie den in den einzelnen Ländern geschlossenen Gebührenvereinbarungen zwischen den Ländern und den praktizierenden Tierärzten (Artikel 1).
Sollte beim Vorkommen von anderen Wildtierseuchen als Schweinepest die Haltung von Schweinen im Freiland eingeschränkt werden, können für die Überwachung Kosten für die Länder anfallen. Diese Kosten können jedoch nicht quantifiziert werden, da sie abhängig davon sind, ob eine Wildtierseuche ausbricht (z.B. Aujeszkysche Krankheit, Brucellose) und ob in dem dann betroffenen Gebiet Schweine im Freien gehalten werden. Hinsichtlich der Artikel 2, 3, 5 und 6 fallen keine Kosten an.
2. Sonstige Kosten
Sollten im Rahmen der Tuberkulinisierungen Rinder mit positivem Testergebnis ermittelt werden sind diese Rinder zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert dieser Tiere wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt. Weitergehende Kosten fallen bei den Rinderhaltern nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen (Artikel 1).
Hinsichtlich der Artikel 2 bis 6 fallen keine Kosten an.
Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Neben dem bakteriologischen Nachweis sollen auch neuere diagnostische Methoden (wie z.B. die Polymerase-Kettenreaktion oder der Gamma-Interferontest) zum Nachweis von Rindertuberkulose herangezogen werden können. (Buchstabe b).
Buchstabe a und c sind Folgeänderungen zu Nummer 9.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Mit der Änderung des § 3 wird der Besitzer verpflichtet, über drei Jahre alte Kühe in dreijährigem Abstand tuberkulinisieren zu lassen, wobei durch die zuständige Behörde festzulegen ist dass, beginnend in Jahr 2009, jährlich ein Drittel der Bestände untersucht wird, sodass mit Ablauf des Jahres 2011 alle Rinderbestände mit über drei Jahren alten Rindern untersucht worden sind. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Untersuchungen wird dann über eine Fortführung der Tuberkulinisierung zu entscheiden sein (Absätze 1 und 2).
Mit Absatz 3 wird der zuständigen Behörde das Recht eingeräumt, anzuordnen, dass auch jüngere als drei Jahre alte Rinder untersucht werden können, dass der Untersuchungsabstand verkürzt werden kann, andere Untersuchungsmethoden eingesetzt werden können und dass auch andere Tierarten (z.B. Schafe oder Ziegen) auf Tuberkulose untersucht werden können.
Die Inanspruchnahme einer dieser Anordnungsmöglichkeiten sollte sich an der jeweiligen epidemiologischen Situation im Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde orientieren.
Mit Absatz 4 wird vorgeschrieben, dass tuberkulöse Veränderungen, die im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellt worden sind, auf Tuberkulose zu untersuchen sind. Damit soll gewährleistet werden, dass verdächtige Veränderungen diagnostisch abgeklärt werden und im positiven Fall im Herkunftsbestand des betroffenen Rindes entsprechende epidemiologische Untersuchungen durchgeführt werden.
Mit Absatz 5 wird der zuständigen Behörde das Recht eingeräumt. für bestimmte Tierarten und Haltungsarten Ausnahmen von der Tuberkuloseuntersuchungspflicht zu genehmigen.
Dabei wird die Genehmigung einer Ausnahme für Mutterkuhhaltungen an bestimmte Anforderungen geknüpft um sicherzustellen, dass mit hinreichender Sicherheit auch Informationen über den Tuberkulosestatus dieser Betriebe erhoben werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 20, 23 26 und 29 TierSG
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Durchführung der Tuberkulinisierung sowie die Beurteilung ergibt sich aus Anhang B Nr. 2 der Richtlinie 064/432/EWG. Insoweit sollte darauf verwiesen werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 4 (§ 7a)
Mit der Änderung des § 7a wird einerseits der Zeitraum festgelegt, über den sich die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sollen ("tracing on" und "tracing back" über einen Zeitraum von 5 Jahren); der Zeitraum leitet sich aus den Erfahrungen mit den jüngsten Tuberkuloseausbrüchen ab. Andererseits wird festgelegt, dass für in Stallhaltung gemästete über sechs Monate alte Kälber in den der behördlichen Beobachtung unterliegenden Beständen reduzierte Anforderungen an die Tuberkuloseuntersuchung gelten. Dies ist tierseuchenrechtlich verantwortbar da die Tiere aus diesen Beständen nur zur Schlachtung abgegeben werden und insoweit das Risiko einer Ansteckung anderer Bestände sehr gering ist.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 5 (§ 9)
Die Änderung des Untersuchungsabstandes der Anpassung an EG-Recht (Anhang A Nr.
3B der Richtlinie 064/432/EG).
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 22 Abs.1 und 23 TierSG
Zu Nummer 6 (§§ 10 bis 13)
Die §§ 10 bis 13 können vor dem Hintergrund, dass Deutschland mit Entscheidung 97/76/EG als frei von Rindertuberkulose anerkannt worden ist, aufgehoben werden. Auswirkungen auf die bisher anerkannten Bestände ergeben sich nicht.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 7 (§ 14)
Redaktionelle Anpassung resultierend aus Nummer 6
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 23 TierSG
Zu Nummer 8 (§ 15)
Redaktionelle Anpassung resultierend aus Nummer 6
Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1 TierSG
Zu Nummer 9 (§ 16)
§ 16 kann vor dem Hintergrund, dass Deutschland mit Entscheidung 97/76/EG als frei von Rindertuberkulose anerkannt worden ist, aufgehoben werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSG
Zu Nummer 10 (§ 17)
Mit der Änderung des § 17 werden die Ordnungswidrigkeiten an das geänderte materielle Recht angepasst.
Zu Nummer 11 (Anlage)
Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen.
Artikel 2 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Zu Nummer 1 (Fußnote)
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 2 (Anlage 3)
Anpassung an die durch Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geänderte Richtlinie 064/432/EG.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Nr. 4 TierSG
Zu Nummer 3 (Anlage 6)
Da die Zucht der Waggu-Rinder in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt, sollten sie in Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung mit einem entsprechenden Rasseschlüssel aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Artikel 3 (Änderung der Tollwut-Verordnung)
Mit der Änderung der Tollwut-Verordnung wird die Vorschrift über die Dauer der oralen Immunisierung nach Auftreten des letzten Tollwutfalles an die Vorgaben der WHO angepasst (Reduzierung der Dauer von drei auf zwei Jahre).
Rechtsgrundlage: § 79 Abs.1 Nr. 2 i.v.m. §§ 18, 22 und 23 TierSG
Artikel 4 (Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Mit der Änderung des § 4 Abs. 2 wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auch bei anderen bei Wildtieren vorkommenden Tierseuchen als der Schweinepest (z.B. Aujeszkysche Krankheit, Brucellose) die Haltung von Schweinen im Freien zu beschränken oder zu verbieten.
Rechtsgrundlage: § 17h
Zu Nummer 2 (§ 8)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden Krankheitssymptome beschrieben, die auch bei Schweinepest auftreten können und bei denen daher eine diagnostische Abklärung, ob es sich ggf. um Schweinepest handelt oder nicht stattfinden muss. Auch wiederholte erfolglose antimikrobielle Behandlungen und insoweit therapieresistente Krankheitserscheinungen können auf Schweinepest hinweisen und sollten daher ebenfalls abgeklärt werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG
Artikel 5 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Noch 2006 war die Blauzungenkrankheit (BT) in Deutschland eine exotische Tierseuche und insoweit das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zuständige Zulassungsbehörde für entsprechende Impfstoffe. Mit der ersten Seuchenfeststellung am 21. August 2006 und der in der Folgezeit sich anschließenden rasanten Ausbreitung der Blauzungenkrankheit über nahezu das gesamte Bundesgebiet kann BT nunmehr kaum mehr als exotische Tierseuche bezeichnet werden. Insoweit sollte die Zuständigkeit für die Zulassung von BT-Impfstoffen vom FLI auf das Paul-Ehrlich-Institut übergehen.
Rechtsgrundlage: § 17c Abs. 2 TierSG
Zu Nummer 2 (§ 41)
Redaktionelle Anpassung
Rechtsgrundlage: § 17d Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b TierSG
Artikel 6
Mit Artikel 6 werden die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 18 , 22 und 23 TierSG
Artikel 7
Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 852:
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |