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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit".

2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:

"2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

  1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
  2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
    1. Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
    2. die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-infektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
  3. sicherzustellen, dass
    1. die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
    2. Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
    3. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
    4. die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
    5. bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird."

4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird."

6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

7. In § 7 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,".

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Nummer 1 die Angabe " § 3," und bb) in Nummer 2 die Angabe " § 6 oder" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
  3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet."

Artikel 2
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach

  1. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
  2. innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
    aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
    bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
    cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
    aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
    bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,

verwendet werden.

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