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Änderungstext
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit".
2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:
"2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
"3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird."
6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
7. In § 7 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,".
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 1 die Angabe " § 3," und bb) in Nummer 2 die Angabe " § 6 oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
verwendet werden.
(Stand: 06.07.2018)
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