Der Deutsche Bundestag hat in seiner 28. Sitzung am 5. März 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/923, 17/939 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften - Drucksachen 17/506, 17/813 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 3a Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung".
- b) Nach der Angabe zu Artikel 9 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 9a Änderung des Außensteuergesetzes".
- a) Nach der Angabe zu Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
- 2. In der Fußnote zum Gesetzestitel werden vor den Wörtern "die Neufassung von § 13b Absatz 5 UStG" die Wörter "§ 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 199a MwStSystRL" und nach dem Klammerzusatz "(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11)" die Wörter "und von Artikel 199a MwStSystRL" eingefügt.
- 3. In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c wird § 52 Absatz 24e Satz 5 wie folgt gefasst:
"§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; bei Anwendung dieses Satzes gelten jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgrenzen des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort."
- 4. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze angefügt:
"§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden." "
- "2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze angefügt:
- 5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe e wird im Änderungsbefehl die Angabe "Satz 13" durch die Angabe "Satz 14" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- "1a. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen,"."
- "1a. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:
"§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und Satz 14 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeitraum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. § 9 Nummer 5 Satz 6 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden. § 9 Nummer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden." "
- b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden." "
- a) Dem Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:
- "2. § 36 wird wie folgt geändert:
- 6. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a wird eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung der Gewerbesteuer-DurchführungsverordnungDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
- bb) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma und das nachfolgende Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterliegen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entfallen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen."
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden."."
- 1. § 19 wird wie folgt geändert:
- 7. In Artikel 5 Nummer 3 wird § 13b wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954), Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes."
- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist."
- a) In Absatz 2 Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- 8. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:
"Artikel 9a
Änderung des AußensteuergesetzesDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst:
"Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für das Transferpaket als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vorliegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vornahme sachgerechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder dass die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen."
- 2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
"(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11 bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) und § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 9a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden." "
- 1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst:
- Fristablauf: 26.03.10
- Erster Durchgang: Drucksache. 004/10 (PDF)