A. Problem und Ziel
- Im ADR und RID treten mit der 17.-ADR und 12. RID-Änderungsverordnung zum 01. Januar 2005 neue Vorschriften in Kraft.
B. Lösung
- Mit dieser Verordnung werden diese neuen Vorschriften auch für innerstaatliche Beförderungen in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die entsprechende Anpassungsrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Im Übrigen werden insbesondere die §§ 6, 9 und 10 an die neuen Vorschriften angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar.
E. Sonstige Kosten
- Die zum 01.01.2005 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im Vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedsstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entsteht insofern kein Wettbewerbsnachteil.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2.GGVSEÄndV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)*)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Einsetzen Datum der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen ....November 2004 (BGBl. I S. Einsetzen Fundstelle), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" die Angabe " ,das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 11 S. 1274) geändert worden ist," eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 11 S. 1966)" durch die Angabe "12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. II S. 1434)" ersetzt.
2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L 293 S. 14).
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 319 S. 7)" die Angabe ",die zuletzt durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABI. EU (Nr. ) L 90 S. 45) geändert worden lst," eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 235 S. 25)" die Angabe ",die zuletzt durch die Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 293 S. 14) geändert worden ist," eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabsätze 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
- 2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabsätze 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien.".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt, das Wort "sowie" durch die Angabe ", die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe "Sondervorschrift 645" die Angabe »sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Absatz 2.2.2.1.5" die Angabe ,die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2" eingefügt.
- cc) Nummer 4 wird gestrichen.
- dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe "3292" die Angabe "UN" eingefügt.
- ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die Zulassung der Reparaturflexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;".
- ff) In Nummer 12 wird vor dem Semikolon am Ende die Angabe "sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4" eingefügt.
- gg) In Nummer 23 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt .
- hh) Die Nummer 24 wird durch folgende Nummern 24 bis 27 ersetzt: "
"24. für das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;
25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;
26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.".
- c) In Absatz 3 wird in Nummer 3 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.".
- d) In Absatz 4 Nr. 1 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt, das Wort "sowie" durch die Angabe ", die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309 und 311," ersetzt und nach der Angabe "Sondervorschrift 645" die Angabe "sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für".
- bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe a die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.
- dd) in Nummer 4 wird nach der Angabe "6.7.3.15.10," die Angabe "6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe "TE 1," gestrichen.
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
- f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.
- cc) In Nr. 3 wird nach der Angabe "6.7.3.15.10," die Angabe "6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe "TE 1," gestrichen.
- g) In Absatz 8 wird die Angabe "und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen.
- h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) lm Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR.".
- i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- j) In Absatz 11 wird in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 3 am Ende das Wort "und" angefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigungen,".
- k) In Absatz 12 wird die Angabe "Absatz 9.1.2.2.1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR" ersetzt.
- 1) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: Ende das Wort "und" angefügt und wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR".
- m) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;".
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;".
- cc) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Buchstabe c" die Angabe "und d" eingefügt.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
wird die Angabe "Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird Satz 3 gestrichen.
bb) In Buchstabe i wird die Angabe "Angaben nach" durch die Angabe "Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3," die Angabe "5.4.1.1.8" durch die Angabe "5.4.1.1.7" und die Angabe "5.4.1.1.16" durch die Angabe "5.4.1.1.17" ersetzt.
cc) In Buchstabe j wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und" eingefügt und nach Doppelbuchstabe ee das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe 1 wird angefügt:
"1) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und la ersetzt:
"1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere
- a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
- b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
- c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
- d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und f) sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist; die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;".
- bb) ln Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort "Kapitel" die Angabe "3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel" eingefügt.
- cc) In Nummer 3 Buchstabe d wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt und werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g angefügt:
"f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;".
- aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und la ersetzt:
- c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern 1 und la ersetzt:
"1. hat
- a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
- b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
- c) dafür zu sorgen, dass aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;".
- d) In Absatz 4 Nr. 1 wird in Buchstabe f am Ende das Wort "und" gestrichen, wird in Buchstabe g am Ende
"h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;".
- e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "3.4.5" durch die Angabe "3.4.6" ersetzt. das Semikolon durch das Wort »und" ersetzt und wird folgender Buchstabe h angefügt
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;".
- cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe "Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt.
- dd) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe "Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt.
- bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "5.1.2.1 Satz 1" durch die Angabe "5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1" ersetzt.
- ccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR," eingefügt.
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5.Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;".
- bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "UN-zertifizierte MEGC" durch die Angabe "UN-MEGC" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR" ersetzt.
- ddd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;". fff
- eee) In Buchstabe 1 wird die Angabe "und Kesselwagen" gestrichen.
In Buchstabe n wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt und nach Buchstabe o werden folgende Buchstaben p, q und r angefügt:
- "p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen,
- q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und
- r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;".
- aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- bb) In Nummer 2 wird Buchstabe d gestrichen.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat".
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Tankcontainer und MEGC" durch die Angabe "Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container" ersetzt."
- cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d wird am Ende das Wort "und" und folgender Buchstabe e angefügt:
"e) der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4".
- dd) In Nummer 4 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon, in Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch die Angabe ", und" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden.".
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
- h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Der Hersteller
- 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
- a) Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
- b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
- c) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und d) Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1 nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind,
- 2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und
- 3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.".
- 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
- i) ln Absatz 11 Nr. 11 Buchstabe c wird die Angabe "bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und" gestrichen.
- j) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 letzter Satzteil wird die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.
- bb) Nummer 6 wird gestrichen.
- cc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe "Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR" durch die Angabe " Abschnitt 9.3.2 ADR" ersetzt.
- k) ln Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe "4.2.1.9.1" durch die Angabe »4.2.1.9.1.1" ersetzt und wird nach der Angabe "festgestellt wird" die Angabe "und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU2 Satz 1 und TU4 Satz 1 überdeckt ist" eingefügt.
- l) In Absatz 16 wird in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, wird in Nummer 3 am Ende ein Semikolon angefügt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbrlngen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36".
- m) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe j bis m, und" durch die Angabe "Buchstabe j bis n," ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen.".
- n) Absatz 19 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Unterabschnitt 1.4.3.6" die Angabe "RID" eingefügt, am Ende der Punkt durch die Angabe ", und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.".
- o) In Absatz 20 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.".
- p) Nach Absatz 21 werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt:
(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID
- 1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
- 2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
- 3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
- 4. im
- a) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
- b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a informieren.
(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
- 1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
- 2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.".
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt:
"n) Nr. 1 Buchstabe 1 nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die neuen Buchstaben o bis s.
- aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt:
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,".
- bb) In Buchstabe k wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Buchstabe k werden folgende neue Buchstaben l und m eingefügt:
"l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,
m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder".
- dd) Der bisherige Buchstabe 1 wird neuer Buchstabe n.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,".
- bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,".
- cc) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben d und e.
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- d) In Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder Prüfung der Dichtheit" eingefügt.
- e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe k werden folgende Buchstaben l bis n eingefügt:
"l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,
- m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,
- n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,".
- bb) Die Buchstaben 1 bis n werden zu den Buchstaben o bis q.
- cc) Der alte Buchstabe o wird aufgehoben.
- dd) Die Buchstaben p bis v werden zu den Buchstaben r bis x.
- aa) Nach Buchstabe k werden folgende Buchstaben l bis n eingefügt:
- f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "und MEGC` durch die Angabe " ,MEGC und Schüttgut-Container" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "MEGC" durch die Angabe "MEGC, Schüttgut-Container" ersetzt.
- cc) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) In Buchstabe e wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,".
- g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. entgegen § 9 Abs. 9
- a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
- b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,".
- h) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma und in Buchstabe c am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen,".
- i) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
- a)
- b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,".
"23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2
- j) In Nummer 24 wird das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 25 am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 angefügt:
"26. entgegen § 9 Abs. 22
- a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,
- b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert.".
8. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu§ 7)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände |
---|---|
1 | Gegenstände: |
0005 | PATRONEN für Waffen, mit Sprengladung |
0006 | PATRONEN für Waffen, mit Sprengladung |
0029 | Sprengkapseln, nicht elektrisch |
0033 | Bomben, mit Sprengladung |
0034 | Bomben, mit Sprengladung |
0037 | Bomben, BLITZLICHT |
0038 | Bomben, BLITZLICHT |
0042 | ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator |
0043 | Zerleger, mit Explosivstoff |
0048 | Sprengkörper |
0049 | PATRONEN , BLITZLICHT |
0056 | Wasserbomben |
0059 | HOHLLADUNGEN , ohne Zündmittel |
0060 | FÜLLSPRENGKÖRPER |
0073 | DETONATOREN für MUNITION |
0099 | LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel |
0124 | PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN , für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel |
0136 | Minen, mit Sprengladung |
0137 | Minen, mit Sprengladung |
0167 | Geschosse, mit Sprengladung |
0168 | Geschosse, mit Sprengladung |
0180 | RAKETEN , mit Sprengladung |
0181 | RAKETEN , mit Sprengladung |
0192 | Knallkapseln, Eisenbahn |
0196 | Signalkörper, Rauch |
0221 | Gefechtsköpfe, TORPEDO, mit Sprengladung |
0271 | Treibsätze |
0279 | TREIBLADUNGEN für geschütze |
0280 | RAKETENMOTOREN |
0284 | GRANATEN , Hand oder Gewehr, mit Sprengladung |
0286 | Gefechtsköpfe, RAKETE, mit Sprengladung |
0288 | Schneidladung, BIEGSAM, gestreckt |
0290 | Sprengschnur, mit Metallmantel |
0292 | GRANATEN , Hand oder Gewehr, mit Sprengladung |
0296 | Falllote, mit Explosivstoff |
0326 | PATRONEN für Waffen, MANÖVER |
0329 | TORPEDOS, mlt Sprengladung |
0330 | TORPEDOS, mit Sprengladung |
0333 | Feuerwerkskörper |
0354 | GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G. |
0369 | Gefechtsköpfe, RAKETE, mlt Sprengladung |
0374 | Falllote, mit Explosivstoff |
0397 | RAKETEN , FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung |
0399 | Bomben, die entzündbare FLÜSSIGKEIT enthalten, mit Sprengladung |
0408 | ZÜNDER, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen |
10442 | Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel |
0449 | TORPEDOS, mit FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung |
0451 | TORPEDOS, mit Sprengladung |
0457 | Sprengladungen, Kunststoffgebunden |
0461 | Bestandteile, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
0462 | GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G. |
0463 | GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G. |
0464 | GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G. |
0465 | GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G. |
Stoffe: | |
0004 | Ammoniumpikrat, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser |
0027 | Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform |
0072 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser |
0076 | Dinitrophenol, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0078 | Dinitroresorcinol, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0079 | HEXANITRODIPHENYLAMIN (Dipikrylamin), (Hexyl) |
0081*) | Sprengstoff, TYP A0118 |
0118 Hexolit (Hexotol), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser | |
0147 | Nitroharnstoff |
0150 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (Pentaerythritoltetranitrat) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder desensibilisiert mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel |
0151 | PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0153 | TRINITROANILIN (PIKRAMID) |
0154 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0155 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) |
0160 | Treibladungspulver |
0207 | Tetranitroanilin |
0208 | TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) |
0213 | TRINITROANISOL |
0214 | TRINITROBENZEN , trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0215 | TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0216 | TRINITRO-m-CRESOL |
0217 | TRINITRONAPHTHALEN |
0218 | TRINITROPHENETOL |
0219 | TRINITRORESORCINOL (Styphninsäure), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung |
0226 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser |
0282 | NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0357 | EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G. |
0385 | 5-NITROBENZOTRIAZOL |
0386 | TRINITROBENZENSULFONSÄURE |
0387 | TRINITROFLUORENON |
0388 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit Hexanitrostilben |
0389 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit TRINITROBENZEN und Hexanitrostilben |
0392 | Hexanitrostilben |
0394 | TRINITRORESORCINOL (Styphninsäure), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer AlkohoI/Wasser-Mischung |
0401 | Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser |
0411 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (Pentaerythritoltetranitrat) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs |
0474 | EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G. |
0475 | EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G. |
0476 | EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G. |
0483 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert |
0484 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), desensibilisiert |
4.1 | |
3364 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser |
3365 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser |
1055 | ISOBUTEN |
3367 | TRINITROBENZEN , angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser |
3368 | TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser |
6.1 | Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I |
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die ln der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe | |
---|---|
1011 | BUTAN |
1012 | BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, Gemisch |
1027 | Cyclopropan |
1077 | Propen |
1965 | Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) |
1969 | ISOBUTAN |
1978 | Propan |
2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 143a) |
Bemerkungen:
- 1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.
- 2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
- 3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
- 3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten ist:
- aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
- bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
- 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
- 3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfülit sind.
- 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
- 3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten ist:
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe | |
---|---|
1005 | Ammoniak, wasserfrei |
1010 | BUTAdieNE, stabilisiert oder BUTAdieNE und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet |
1017 | CHLOR |
1030 | 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 152a) |
1032 | dimethylamin, wasserfrei |
1033 | Dimethylether |
1035 | Ethan |
1036 | Ethylamin |
1037 | Ethylchlorid |
1038 | Ethylen, tiefgekühlt, FLÜSSIG |
1040 | Ethylenoxid |
1040 | Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C |
1041 | Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid |
1045 | Fluor, VERDICHTET |
1048 | BROMWASSERSTOFF, wasserfrei |
1050 | CHLORWASSERSTOFF, wasserfrei |
1053 | Schwefelwasserstoff |
1060 | METHYLACETYLEN und Propadien, Gemisch, stabilisiert (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) |
1061 | methylamin, wasserfrei |
1062 | Methylbromid mit höchstens 2 % Chlorpikrin |
1063 | Methylchlorid (GAS ALS Kältemittel R 40) |
1064 | Methylmercaptan |
1067 | DISTICKSTOFFTETROXID (Stickstoffdioxid) |
1076 | PHOSGEN |
1079 | Schwefeldioxid |
1082 | CHLORTRIFLUORETHYLEN , stabilisiert |
1083 | TRIMETHYLAMIN, wasserfrei |
1085 | VINYLBROMID, stabilisiert |
1086 | VINYLCHLORID, stabilisiert |
1087 | VINYLMETHYLETHER, stabilisiert |
1581 | CHLORPIKRIN und Methylbromid, Gemisch mit mehr als 2 % Chlorpikrin |
1582 | CHLORPIKRIN und Methylchlorid, Gemisch |
1741 | BORTRICHLORID |
1860 | VINYLFLUORID, stabilisiert |
1912 | Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch |
1959 | 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS Kältemittel R 1132a) |
1961 | Ethan, tiefgekühlt, FLÜSSIG |
1962 | Ethylen |
1966 | Wasserstoff, tiefgekühlt, FLÜSSIG |
1972 | Methan, tiefgekühlt, FLÜSSIG oder Erdgas, tiefgekühlt, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt |
2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 142b) |
3138 | Ethylen, ACETYLEN und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen |
3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, entzündbar, N.A.G. |
3300 | Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid |
3312 | GAS, tiefgekühlt, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. 1 |
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe 1 gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe |
3 | 1093 Acrylnitril, stabilisiert |
1099 | Allylbromid |
1100 | Allylchlorid |
1131 | Kohlenstoffdisulfid |
1921 | Propylenimin, stabilisiert |
3079 | Methacrylnitril, stabilisiert |
4.2 | |
1366 | Diethylzink |
1370 | Diemethylzink |
2005 | Diphenylmagnesium |
2445 | Lithiumalkyle, FLÜSSIG |
3051 | Aluminiumalkyle |
3052 | Aluminiumalkylhalogenide, FLÜSSIG |
3053 | Magnesiumalkyle |
3076 | Aluminiumalkylhydride |
3394 | PYROPHORER metallorganischer FLÜSSIGER Stoff, mit Wasser REAGIEREND |
4.3 | |
1928 | METHYLMAGNESIUMBROMID IN Ethylether |
3399 | MIT Wasser REAGIERENDER metallorganischer FLÜSSIGER Stoff, entzündbar |
5.1 | |
1510 | Tetranitromethan |
1745 | BROMPENTAFLUORID |
1746 | BROMTRIFLUORID |
1873 | PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure |
2015 | Wasserstoffperoxid, WÄSSERIGE LÖSUNG, stabilisiert, mit mehr als 60 %, aber |
2015 | Wasserstoffperoxid,WÄSSERIGE LÖSUNG, stabilisiert, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid höchstens 70 % Wasserstoffperoxid |
1994 | Eisenpentacarbonyl |
6.1 | 1092 Acrolein, stabilisiert |
1098 | Allylalkohol |
1135 | Ethylenchlorhydrin |
1182 | Ethylchlorformiat |
1185 | Ethylenimin, stabilisiert |
1238 | Methylchlorformiat |
1259 | Nickeltetracarbonyl |
1541 | AcetonCYANHYDRIN, stabilisiert |
1553 | ARSENSÄURE, FLÜSSIG |
1556 | Arsenverbindung, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. |
1560 | Arsentrichlorid |
CHLORPIKRIN | 1580 |
1595 | Dimethylsulfat |
1613 | CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff |
1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG für Motorkraftstoff |
1670 | PERCHLORMETHYLMERCAPTAN |
1672 | Phenylcarbylaminchlorid |
1694 | BROMBENZYLCYANIDE , FLÜSSIG |
1722 | Allylchlorformiat |
1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G. |
2334 | Allylamin |
2337 | Phenylmercaptan |
2382 | Dimethylhydrazin, symmetrisch |
2558 | Epibromhydrin |
2606 | Methylorthosilicat |
2810 | GIFTIGER organischer FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten paradibenzodioxine und -furane) |
3017 | Organophosphorpestizid, FLÜSSIG, GIFTIG, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23°C oder darüber |
3018 | Organophosphorpestizid, FLÜSSIG, GIFTIG |
8 | 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei |
1739 | BENZYLCHLORFORMIAT |
1744 | BROM oder BROM, LÖSUNG |
1777 | Fluorsulfonsäure |
1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor - wasserstoff |
1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff |
1829 | Schwefeltrioxid, stabilisiert |
2699 | TRIFLUORESSIGSÄURE |
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe 1 oder 11 fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Absatz 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe | |
---|---|
1088 | Acetal |
1089 | Acetaldehyd |
1090 | Aceton |
1091 | AcetonÖLE |
1105 | Pentanole |
1107 | Amylchloride |
11108 | PENT-1-EN (n-AMYLEN) |
1111 | Amylmercaptan |
1113 | Amylnitrite |
1114 | BENZEN |
1120 | BUTANOLE |
1123 | BUTYLACETATE |
1126 | 1-BROMBUTAN |
11127 | CHLORBUTANE |
1128 | n-BUTYLFORMIAT |
1129 | BUTYRALDEHYD |
1133 | Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1133 | Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1133 | Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1136 | Steinkohlenteerdestillate, entzündbar |
1139 | Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1139 | Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1144 | CROTONYLEN |
1145 | Cyclohexan |
1146 | Cyclopentan |
1148 | DIAcetonALKOHOL, technisch |
1150 | 1,2-DICHLORETHYLEN |
1155 | dieTHYLETHER (Ethylether) |
1156 | Diethylketon |
1159 | Diisopropylether |
1161 | Dimethylcarbonat |
1164 | Dimethylsulfid |
1165 | Dioxan |
1166 | Dioxolan |
1167 | Divinylether, stabilisiert |
1169 | Extrakte, aromatisch, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1169 | Extrakte, aromatisch, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1170 | Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, LÖSUNG (Ethylalkohol, LÖSUNG) |
1173 | Ethylacetat |
1175 | Ethylbenzen |
1176 | Triethylborat |
1178 | 2-ETHYLBUTYRALDEHYD |
1179 | Ethylbutylether |
1190 | Ethylformiat |
1193 | ETHYLMETHYLKETON (Methylethylketon) |
1195 | Ethylpropionat |
1197 | Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1197 | Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1197 | Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1201 | FUSELÖL |
1203 | BENZIN oder Ottokraftstoff |
1206 | Heptane |
1208 | Hexane |
1210 | Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und |
1210 | Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1210 | Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und |
1213 | ISOBUTYLACETAT |
1216 | Isooctene |
1218 | Isopren, stabilisiert |
1219 | Isopropanol (Isopropylalkohol) |
1220 | Isopropylacetat |
1222 | Isopropylnitrat |
1224 | KETONE, FLÜSSIG N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1224 | KETONE, FLÜSSIG N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1231 | Methylacetat |
1234 | Methylal |
1237 | Methylbutyrat |
1243 | Methylformiat |
1245 | Methylisobutylketon |
1246 | Methylisopropenylketon, stabilisiert |
1247 | Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert |
1248 | Methylpropionat |
1249 | Methylpropylketon |
1261 | Nitromethan |
1262 | OCTANE |
1263 | Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1263 | Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1265 | Pentane, flüssig |
1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1267 | ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1268 | Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1268 | Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1268 | Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1274 | n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) |
1275 | Propionaldehyd |
1276 | n-PROPYLACETAT |
1278 | 1-CHLORPROPAN |
1279 | 1,2-DICHLORPROPAN |
1280 | Propylenoxid |
1281 | Propylformiate |
1282 | PYRIDIN |
1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1288 | SchieferÖl |
1293 | TINKTUREN , medizinische |
1294 | TOLUEN |
1300 | Terpentinölersatz |
1301 | VINYLACETAT, stabilisiert |
1302 | VINYLETHYLETHER, stabilisiert |
1303 | VINYLIDENCHLORID, stabilisiert |
1304 | VINYLISOBU TYLETHER, stabilisiert |
1306 | Holzschutzmittel, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1306 | Holzschutzmittel, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1307 | XYLENE |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1648 | AcetonITRIL |
1862 | Ethylcrotonat |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1865 | n-PROPYLNITRAT |
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1917 | Ethylacrylat, stabilisiert |
11919 | Methylacrylat, stabilisiert |
1987 | Alkohole, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1987 | Alkohole, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1989 | 1989 Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1989 | Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) | |
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
2045 | ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) |
2047 | Dichlorpropene |
2050 | Diisobutylen, Isomere VERBINDUNGEN |
2056 | Tetrahydrofuran |
2057 | Tripropylen |
2058 | VALERALDEHYD |
2059 | Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
2059 | Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
2059 | Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
2241 | Cycloheptan |
2242 | Cyclohepten |
2246 | Cyclopenten |
2251 | BICYCLO-2,2,1-HEPTA-2,5-dieN, stabilisiert (NORBORNAN-2,5-dieN, stabilisiert) |
2252 | 1,2-DIMETHOXYETHAN |
2256 | Cyclohexen |
2263 | Dimethylcyclohexane |
2277 | Ethylmethacrylat, stabilisiert |
2278 | n-HEPTEN |
2287 | Isoheptene |
2288 | Isohexene |
2296 | Methylcyclohexan |
2298 | Methylcyclopentan |
2301 | 2-METHYLFURAN |
2309 | OCTAdieNE |
2338 | Benzotrifluorid |
2339 | 2-BROMBUTAN |
2340 | 2-BROMETHYLETHYLETHER |
2342 | BROMMETHYLPROPANE |
2343 | 2-BROMPENTAN |
2344 | BROMPROPANE |
2345 | 3-BROMPROPIN |
2346 | BUTANDION |
2347 | BUTYLMERCAPTAN |
2350 | BUTYLMETHYLETHER |
2351 | BUTYLNITRITE |
2352 | BUTYLVINYLETHER, stabilisiert |
2356 | 2-CHLORPROPAN |
2358 | Cyclooctatetraen |
2362 | 1,1-DICHLORETHAN |
2363 | Ethylmercaptan |
2367 | alpha-METHYLVALERALDEHYD |
2370 | HEX-1-EN |
2371 | Isopentene |
2372 | 1 ,2-D I-(DIM Ethylam I NO)-Ethan |
2373 | Diethoxymethan |
2374 | 3,3-dieTHOXYPROPEN |
2375 | Diethylsulfid |
2376 | 2,3-DI-HYDROPYRAN |
2377 | 1,1-DIMETHOXYETHAN |
2380 | Dimethyldiethoxysilan |
2381 | Dimethyldisulfid |
2384 | DI-n-PROPYLETHER |
2385 | Ethylisobutyrat |
2387 | Fluorbenzen |
2388 | Fluortoluene |
2389 | Furan |
2390 | 2-IODBUTAN |
2391 | IODMETHYLPROPANE |
2393 | ISOBUTYLFORMIAT |
2397 | 3-METHYLBUTAN-2-ON |
2398 | METHYL-tert-BUTYLETHER |
2400 | Methylisovalerat |
2402 | Propanthiole |
2403 | Isopropenylacetat |
2406 | Isopropylisobutyrat |
2409 | Isopropylpropionat |
2410 | 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDI N |
2412 | Tetrahydrothiophen |
2414 | THIOPHEN |
2416 | TRIMETHYLBORAT |
2436 | THIOESSIGSÄURE |
2456 | 2-CHLORPROPEN |
2457 | 2,3-DIMETHYLBUTAN |
2458 | Hexadiene |
2459 | 2-METHYLBUT-1-EN |
2460 | 2-METHYLBUT-2-EN |
2461 | Methylpentadiene |
2536 | Methyltetrahydrofuran |
2554 | Methylallylchlorid |
2561 | 3-METHYLBUT-1-EN |
2612 | Methylpropylether |
2615 | Ethylpropylether |
2616 | TRIISOPROPYLBORAT |
2707 | Dimethyldioxane |
2749 | Tetramethylsilan |
2838 | VINYLBUTYRAT, stabilisiert |
3022 | 1,2-BUTYLENOXID, stabilisiert |
3065 | ALKOHOLISCHE Getränke mit mehr als 70 Vol.% Alkohol |
3269 | Polyesterharzmehrkomponentensysteme |
3271 | ETHER, N.A.G. |
3272 | Ester, N.A.G. |
3295 | Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
3295 | Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
3295 | Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
3336 | Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. |
3336 | Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
3336 | Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)" |
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe "1 kg" durch die Angabe "3 kg" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten.".
- ccc) In Satz 4 wird die Angabe "ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID" gestrichen.
- bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
"Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten.".
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2.1 wird gestrichen.
- c) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe "9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR" durch die Angabe "9.2.4.6 ADR" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Januar 2005
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Begründung
I. Allgemeines
Mit der 17. ADR-Änderungsverordnung und der 12. RID-Änderungsverordnung werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden neuen Vorschriften des ADR/RID für grenzüberschreitende Beförderungen in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Vorschriften erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist an die Änderungen im ADR/RID anzupassen.
Außerdem ist die Richtlinie 2004/89/EG vom 13. September 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in nationales Recht umzusetzen.
Die zum 1. Januar 2005 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Zu § 1 Abs. 3:
Die Fundstellen sind der 17. ADR- und 12. RID-Änderungsverordnung anzupassen.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
In Nummer 4 erfolgt mit der Einfügung der Wörter "verpackten - eine Klarstellung in Anlehnung an die GGVBinSch. In Satz 2 der Begriffsbestimmung des Verladers handelt es sich jedoch um den unmittelbaren Besitzer z.B. von Versandstücken, Tanks, Containern mit Versandstücken oder mit loser Schüttung oder auch Tankcontainern.
Zu Artikel 1 Nummer 3:
Zu § 5 Abs. 1 und 2:
Der Verweis auf die jeweilige Richtlinie in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird um die jeweils letzte Änderung ergänzt.
Zu Artikel 1 Nummer 4:
Zu § 6 Abs. 1:
Die Zuständigkeit für technisches Regelwerk nach dem ADR/RID geht auf die BAM über. Damit entfällt die bisherige Nummer 2.
Zu § 6 Abs. 2:
Die Zuständigkeit der BAM wird erweitert in Nummer 2 um die Zuordnung nach der Sondervorschrift 237, die Genehmigung zur Beförderung der neuen Sondervorschrift 311 und die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2, erweitert in Nummer 3 um die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2, aufgehoben in Nummer 4 nach der Sondervorschrift 636 (a), da diese im ADR/RID entfällt, erweitert in Nummer 8 um die Assimilierungsverfahren von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von bereits bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen nach Absatz 4.1.1.19.3 und die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1, erweitert in Nummer 12 um die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4, erweitert in Nummer 24 um das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2 erweitert in der neuen Nummer 25 um das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von UN-Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.5.7. Wegen der neuen allgemeinen Vorschriften in Absatz 6,2.5.7.2 ist eine Konkretisierung der Zuständigkeit erforderlich, erweitert in der neuen Nummer 26 um das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und erweitert in der neuen Nummer 27 um die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.
Zu § 6 Abs. 3:
Die Zuständigkeit des BfS wird erweitert auf die Entgegennahme der Benachrichtigungen nach Absatz 5.1.5.2.4; damit entfällt der Hinweis 6.5 in der RSE.
Zu § 6 Abs. 4:
Die Zuständigkeit des WIWEB wird in Nummer 1 erweitert um die Zuordnung nach der Sondervorschrift 237, die Genehmigung zur Beförderung nach Sondervorschrift 309 und der neuen Sondervorschrift 311 und die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2.
Zu § 6 Abs. 5:
Durch die Ablösung des Gerätesicherheitsgesetzes durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz hat sich im Hinblick auf die Zuständigkeiten nichts geändert. Die Inhalte sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes lediglich anderen Paragraphen zugeordnet worden. Auch in der geltenden Fassung der GGVSE sind in § 6 Abs. 5 die zugelassenen Überwachungsstellen ermächtigt, die entsprechenden Prüfungen durchzuführen. Mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 in § 21 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes verlieren die amtlich anerkannten Sachverständigen automatisch die Prüfberechtigung in § 6 Abs. 5 der GGVSE.
Da der Regelungsinhalt der Sondervorschrift TE 1 in den Absatz 6.8.2.2.10 überführt ist, ist Nummer 4 entsprechend zu ändern.
Zu § 6 Abs. 7:
Da der Regelungsinhalt der Sondervorschrift TE 1 in den Absatz 6.8.2.2.10 überführt ist, ist Nummer 3 entsprechend zu ändern.
Zu § 6 Abs. 8:
Die Vorschriften des ADR/RID werden für die Klasse 6.2 zum Teil neu gefasst. Daraus "resultiert für das BfR die Streichung der Zuständigkeit nach Absatz 2.2.62.1.7. Die Festlegung neuer Zuständigkeiten hinsichtlich der Vorschriften für Biologische Produkte nach Absatz 2.2.62.1.3 und 2.2.62.1.9, für absichtlich infizierte lebende Tiere nach Absatz 2.2.62.1.8 und für die Zulassung der Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen in lebenden Tieren nach Unterabschnitt 2.2.62.2 ist nicht erforderlich, da ADR/RID auf Zuständigkeiten aus anderen Rechtsbereichen zurückgreifen.
Zu § 6 Abs. 9:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß sind die Fundstellen und der Wortlaut hinsichtlich der Zuständigkeiten der Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr anzupassen.
Zu § 6 Abs. 10:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß sind die Fundstellen und der Wortlaut hinsichtlich der Zuständigkeiten in Absatz 10 anzupassen.
Zu § 6 Abs. 11:
In der neuen Nummer 4 wird den Industrie- und Handelskammern die Zuständigkeit für das Führen von einem Verzeichnis über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach dem neuen Unterabschnitt 1.10.1.6 übertragen, ausgenommen für die Bundeswehr und die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte. Mit diesem Verzeichnis soll eine zentrale Übersicht über alle Schulungsbescheinigungen, die von den einzelnen Industrie- und Handelskammern ausgestellt wurden, geschaffen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Zu § 6 Abs. 12:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß ist die Fundstelle in Absatz 12 anzupassen.
Zu § 6 Abs. 14:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß ist die Fundstelle in Absatz 14 Nr. 2 anzupassen. In der neuen Nummer 5 wird die Zuständigkeit für das Führen von einem Verzeichnis über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach dem neuen Unterabschnitt 1.10.1.6 aufgenommen.
Zu § 6 Abs. 15:
Mit der neuen Nummer la wird die Zuständigkeit des EBA um die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes erweitert.
Hinsichtlich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und für den Bereich der Straße liegt die Zuständigkeit bei den Überwachungsbehörden der Länder.
Mit der geänderten Nummer 5 wird die Zuständigkeit des EBA an die überarbeiteten Vorschriften über Beförderungseinschränkungen hinsichtlich der Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.5 RID und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID konkretisiert.
Zu Artikel 1 Nummer 5:
Zu § 7 Abs. 1:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß ist die Fundstelle in Nummer 2 anzupassen.
Zu Artikel 1 Nummer 6:
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. la Buchstabe a und b, Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe h:
Hinsichtlich der Anforderungen an begaste Einheiten hat der Absender die Pflicht die erforderlichen Informationen an den Beförderer oder bei Importen an den Verlader (begaste Einheiten mit Versandstücken oder begaste Einheiten mit loser Schüttung) weiter zu geben. Der Beförderer hat im Straßenverkehr für die erforderlichen Eintragungen im Beförderungspapier und das Anbringen der Warnzeichen zu sorgen und im Schienenverkehr zu prüfen ob diese Angaben im Beförderungspapier enthalten und die Warnzeichen angebracht sind. Sofern die begasten Einheiten importiert worden sind, ist auch der Verlader darauf angewiesen, dass der Absender ihn über die Begasung informiert und mit den Angaben für das Beförderungspapier versorgt. In diesen Fällen sollten sich die Warnzeichen bereits an den Einheiten befinden, jedoch soll der Verlader auch dafür sorgen, dass die Warnzeichen auch wirklich angebracht sind.
Zu § 9 Abs. 1:
In Nummer 1 Buchstabe a wird der Hinweis auf die Vorschriften nach Abschnitt 5.5.2 gestrichen, weil in Buchstabe i eine ausreichende Regelung vorhanden ist.
In Buchstabe i werden Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften ergänzt, entfällt nach dem ADR/RID 2005 der Eintrag nach 5.4.1.1.8 und ein neuer Eintrag nach 5.4.1.1.17 wird für Schüttgut-Container aufgenommen. In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird die Genehmigung nach der Sondervorschrift 250 b) ergänzt.
Mit dem neuen Buchstaben I wird der Absender verpflichtet, dafür zu sorgen, dass an begasten Einheiten das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist, wenngleich nach der Gefahrstoffverordnung der Begaser eine gleich lautende Kennzeichnungspflicht hat.
Zu § 9 Abs. 2:
In Nummer 1 Buchstabe b erfolgt eine redaktionelle Korrektur (6.8.3.5.10).
Nummer 1 Buchstabe f wird dahingehend geändert, dass sich der Beförderer zu vergewissern hat , dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist. Vor Beginn und während der Beförderung ist zu prüfen, ob die begasten Einheiten mit dem Warnzeichen versehen sind.
Diese Aufgabe kann nur der übernehmen, der die begaste Einheit zur Beförderung übergibt (Verlader in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe h) oder diese durchführt (Beförderer).
Das Einfügen einer neuen Nummer la ist erforderlich, da die dort genannte Pflicht nicht durch repräsentative Stichproben erfüllt werden kann. Auch bei einer Neufassung der GGVSE bleibt diese Nummerierung erhalten, da Nummer 2 für den Straßenverkehr belegt ist und diese Systematik erhalten bleiben soll.
Mit der neuen Nummer la wird für den Beförderer nach dem ADR/RID 2005 die Pflicht aufgenommen, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nach 1.7.6.1. a) (i) zu informieren.
In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird für die Beförderung in loser Schüttung die neue Regelung der Sondervorschrift 650 d) ergänzt.
In Nummer 3 wird mit dem neuen Buchstaben f nach dem RID 2005 für den Beförderer die Pflicht aufgenommen, sein Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach 1.3.2.2 RID zu unterweisen. Eine gleich lautende Pflicht wird für den Betreiber der Infrastruktur aufgenommen. Nach dem neuen Buchstaben g hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt.
Zu § 9 Abs. 3:
In der neuen Nummer 1 a wird auch für den Empfänger nach dem ADR/RID 2005 die Pflicht aufgenommen, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nach 1.7.6.1 a) (ii) zu informieren.
Zu § 9 Abs. 5:
In Nummer 1 Buchstabe a, c aa), d aa) und bb) werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In Buchstabe b aa) werden für die Verwendung von Druckgefäßen und Verpackungen die Sondervorschriften 16, 190 Satz 1, 250 a), 310, neu 311, 647, neu 650 a) und b), in Buchstabe b bb) wird für die Verwendung von Umverpackungen die Sondervorschrift neu 650 b) sowie in Buchstabe d cc) werden für die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken die Sondervorschriften 162, 172 a), 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR einbezogen.
Zu § 9 Abs. 6:
In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem ADR/RID 2005 die ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihren Schmelzpunkt befördert werden (4.2.1.18), einbezogen und werden die Sondervorschriften TP 9 und TU 39 Satz 1 ergänzt. In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc ist die Fundstelle an die neuen Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 anzupassen. In Buchstabe f werden Zitate ergänzt. In Buchstabe 1 sind die Kesselwagen zu streichen, da die Ladegutanschrift bereits in § 9 Abs. 6 Nr. 3a) und Abs. 18 Nr. 2 geregelt ist. Mit dem neuen Buchstaben p erhält der Befüller die Pflicht, nach dem ADR/RID 2005 dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 entsprechen.
Mit dem neuen Buchstaben q erhält der Befüller die Pflicht, für die Einhaltung der Sondervorschriften für die Befüllung nach TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 zu sorgen. Mit dem neuen Buchstaben r über die Beförderung in loser Schüttung zu sorgen. Demgemäß wird in Nummer 2 Buchstabe d für den Straßenverkehr aufgehoben. erhält der Befüller die Pflicht, sowohl im Straßen - als auch im Schienenverkehr für die Beachtung der Vorschriften
Zu § 9 Abs. 7:
Die neuen Vorschriften für Schüttgut-Container nach dem ADR/RID 2005 werden in die Regelungen des Absatzes 7 einbezogen. In die Regelung der Nummer 2 Buchstabe a wird die Sondervorschrift TP 34 eingefügt.
Nach dem neuen Buchstaben e in Nummer 2 hat der Betreiber eines Schüttgut-Containers dafür zu sorgen, dass dieser auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach 6.11.3.1, 6.11.3.2, 6.11.3.4, 6.11.4 und 6.11.3.3.2 entspricht. Nach der neuen Nummer 6 hat der Betreiber eines ortsbeweglichen Tanks auch dafür zu sorgen, dass an diesem die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden."
Zu § 9 Abs. 9:
Absatz 9 ist wegen der neuen Nummer 2 neu zu gliedern. In der neuen Nummer 1 Buchstabe b wird die Kennzeichnung nachfüllbarer (6.2.5.8) und nicht nachfüllbarer (6.2.5.9) UN-Druckgefäße nach dem ADR/RID 2005 einbezogen. Nach der neuen Nummer 2 hat der Hersteller dem Verpacker nach der neuen Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke zu liefern. Nach der neuen Nummer 3 muss der Hersteller die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 in Kenntnis setzen.
Zu § 9 Abs. 11:
Die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR umfassen auch den Atemschutz, sodass auf dessen separate Aufzählung verzichtet werden kann.
Zu § 9 Abs. 12:
Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.
Demgemäß sind die Fundstellen in Absatz 12 anzupassen.
Nummer 6 ist zu streichen, da die Sondervorschrift V7 durch die Sondervorschrift CV36 ersetzt wird und eine entsprechende neue Pflicht in Absatz 16 Nr. 4 aufgenommen wird.
Zu § 9 Abs. 15:
In Nummer 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung und wird ergänzt, dass nicht befördert werden darf, wenn ein Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU2 Satz 1 und TU4 Satz 1 überdeckt ist.
Zu § 9 Abs. 16:
Die Pflichten werden erweitert in der neuen Nummer 4 um das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und das Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und in der neuen Nummer 5 um die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ um das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36.
Zu § 9 Abs. 18:
In Nummer 2 erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Nach der neuen Nummer 4 hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen.
Zu § 9 Abs. 19:
Mit der neuen Nummer 4 wird nach dem RID 2005 für den Eisenbahninfrastrukturunternehmer die Pflicht aufgenommen sein Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach 1.3.2.2 RID zu unterweisen. Eine gleich lautende Pflicht wird für den Beförderer aufgenommen.
Zu § 9 neuer Abs. 20:
Ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks müssen wie im gefülltem Zustand verschlossen und dicht sein.
Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
Zu § 9 neuer Abs. 22:
Die nach dem ADR/RID 2005 neu eingeführten Pflichten hinsichtlich der Vorschriften bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination (1.7.6.1 Buchstabe b) werden für den Beförderer, Absender und Empfänger in einem neuen Absatz 22 zusammengefasst.
Zu § 9 neuer Abs. 23:
Die nach dem ADR/RID 2005 neu eingeführten Vorschriften hinsichtlich der Sicherung (1.10), insbesondere bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential, werden für die jeweils Betroffenen (1.10.3.2.1) in einem neuen Absatz 23 zusammengefasst.
Zu Artikel 1 Nummer 7:
Zu § 10:
Neue Ordnungswidrigkeitentatbestände werden aufgenommen zu § 9:
Absatz 1 Nr. 1 | neuer Buchstabe I, |
Absatz 2 | neue Nr. la, Nr. 3 neuer Buchstabe f und g, |
Absatz 3 | neue Nr. la, |
Absatz 6 Nr. 1 | neue Buchstaben p bis r, |
Absatz 7 | neue Nummer 6, |
Absatz 9 | neue Nummer 2 und 3, |
Absatz 18 | neue Nr. 4, |
Absatz 19 | neue Nr. 4, neuer Absatz 22. |
Zu Artikel 1 Nummer 8:
zu Anlage 1:Die offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände der Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), geändert durch die 1. GGVSEÄndV vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) ist an die 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) anzupassen. Betroffen sind folgenden UN- Nummern:
Tabelle 1: | 0286, 0288, 0408, zu 0081 Fußnote, 0216, 0219 und 0357; |
Tabelle 2.1: | 1965 und 2035; |
Tabelle 2.2: | 1030, 1040, 1060, 1062, 1063, 1581, 1959, 1962 und 2517; |
Tabelle 3: | Klasse 5.1: 2015, Klasse 6.1: 1556, 1613 und 3017, Klasse 8: 1790; |
Tabelle 4: | 1133, 1136, 1170, 1197, 1210, 1224, 1266, 1266, 1268, 1274, 1286, 1287, 1306, 1308, 1863, 1866, 1987, 1989, 1993, 1999, 2059, 2277, 3295 und 3336 und Streichung der UN 2394. |
Außerdem ist die Schreibweise der offiziellen Benennung der Stoffe und Gegenstände auch an die 17. ADR -Änderungsverordnung anzupassen. Betroffen sind folgenden UN- Nummern: | |
Tabelle 2.2: | 1010 und Tabelle 3: Klasse 4.2: 2445. Die UN-Nummern 2003, 3049, 3050 und 3203 werden gestrichen und durch die UN-Nummer 3394 ersetzt; Klasse 4.3: die UN-Nummer 3207 wird gestrichen und durch die UN-Nummer 3399 ersetzt.. Klasse 6.1: die UN-Nummern 1694 und 2811 werden gestrichen, da es sich um feste Stoffe handelt und die Tabelle 3 nur für flüssige Stoffe gilt. |
Zu Artikel 1 Nummer 9: zu Anlage 2: zu Nr. 1.3:
Buchstabe a:
Die Erhöhung der Mengengrenze für die Freistellungsregelung in Satz 1 von 1 kg auf 3 kg Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit orientiert sich an der maximalen Aufbewahrungsmenge nach dem Sprengstoffgesetz im privaten Bereich.
Die Erhöhung der Mengengrenze in Satz 2 von 5 kg auf 20 kg Bruttogewicht für Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 beruht auf einer Empfehlung der Sicherheitsbehörde, nachdem zuvor eine Erhöhung von 50 kg für die Unterklassen 1.1 bis 1.4 vorgesehen werden sollte.
Die Fundstelle des RID wurde mit dem RID 2003 an die Fundstelle des ADR angepasst. Satz 4 ist entsprechend zu ändern.
Buchstabe c:
In Doppelbuchstabe aa wird der Wortlaut von Satz 1 an den Wortlaut von Buchstabe a Satz 1 und 2 angepasst. zu Nr. 2.1:
Die nationale Regelung ist gegenstandslos geworden und wird deshalb gestrichen. zu Nr. 2 5:
Die Fundstelle wird an das ADR 2005 angepasst.
Zu Artikel 3:
Da die Änderungen des ADR/RID völkerrechtlich zum 1. Januar 2005 in Kraft treten, müssen die Änderungen in der GGVSE auch zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden.