Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union

A. Problem und Ziel

Die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören zu den vorrangigen arbeitsmarktpolitischen Themenfeldern in Deutschland und Europa. Ihre Bedeutung hat in Zusammenhang mit dem Anstieg der Diagnosestellung psychischer Erkrankungen, der Erhöhung des Renteneintrittsalters sowie dem Phänomen alternder Belegschaften in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Zur Beurteilung dieser Entwicklungen ist eine ausreichende Datenbasis für differenzierte Untersuchungen der aktuellen Verteilungen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen sowie der Veränderungen nötig, die sich im Zeitablauf ergeben. Die statistischen Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen stellen die dafür erforderliche Informationen bereit, die über die vorhandenen Daten der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Eine Einbettung in die jährlich durchzuführende Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union ermöglicht zugleich internationale Vergleiche, da die Befragung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Island in harmonisierter Form durchgeführt werden soll. Darüber hinaus können auch sich im Laufe der Zeit ergebende Veränderungen verfolgt werden, da eine inhaltlich sehr ähnliche Befragung bereits im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung 2007 durchgeführt wurde.

Nach § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) wird die Bundesregierung ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 BStatG.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Methodisch gewährleistet die Eingliederung der Befragung in den Mikrozensus eine hervorragende Datenqualität bei vergleichsweise geringem Aufwand. Da entsprechende Erhebungen bereits in früheren Jahren in den Mikrozensus integriert wurden, ist diesen gegenüber kein Mehraufwand zu erwarten. Eventuelle Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Erhebung findet jährlich im Rahmen des Mikrozensus statt und führt zu keinem Mehraufwand gegenüber dem dafür bereits kalkulierten Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Ergebnisse aus dem Adhoc-Modul werden im Rahmen der bereits geplanten bzw. bestehenden Berichterstattung genutzt. Es entsteht dadurch kein Mehraufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirken auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Philipp Rösler

Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung

§ 2 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale sind:

§ 3 Auskunftserteilung

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

§ 4 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005

Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31.

Dezember 2014 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören zu den prioritären arbeitsmarktpolitischen Themenfeldern in Deutschland und Europa. Die Bedeutung hat in Zusammenhang mit dem Anstieg der Diagnosestellung psychischer Erkrankungen, der Erhöhung des Renteneintrittsalters sowie dem Phänomen alternder Belegschaften in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Diese Entwicklungen erfordern eine ausreichende Datenbasis zur differenzierten Untersuchung der aktuellen Verteilungen sowie der Veränderungen im Zeitablauf. Die statistischen Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der EU-Arbeitskräfteerhebung stellen über die vorhandenen Daten der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus erforderliche Informationen bereit. Sie ermöglichen zugleich internationale Vergleiche, da die Befragung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Island in harmonisierter Form durchgeführt werden soll. Darüber hinaus können auch zeitliche Veränderungen verfolgt werden, da eine inhaltlich sehr ähnliche Befragung bereits im Jahr 2007 durchgeführt wurde.

Die Durchführung der Erhebung ist notwendig, um die aus anderen Quellen zur Verfügung stehenden Daten zu ergänzen. Erstens werden in der Erhebung auch weniger schwerwiegende Arbeitsunfälle erfasst, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen geführt haben. Zweitens ergeben sich durch die Eingliederung in den Mikrozensus umfassende Analysemöglichkeiten mit anderen erwerbsstatistischen sowie weiteren sozio-ökonomischen Merkmalen und im Haushaltskontext, die bei alleiniger Nutzung von Verwaltungsdaten nur stark eingeschränkt zur Verfügung stünden. Drittens ermöglicht die Erhebung die Betrachtung von psychischen und physischen Faktoren, die das Wohlbefinden der Erwerbstätigen beeinträchtigen. Gerade diese Informationen sind für die Entwicklung präventiver Maßnahmen von großer Bedeutung, da so veränderte Belastungen bereits identifiziert werden können, bevor sich Gesundheitsprobleme manifestiert haben. Viertens werden erst durch die Befragung internationale Vergleiche möglich. Da die Erfassung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den Verwaltungsdaten auf den jeweiligen nationalen Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung beruht, ist nur mittels einer Befragung eine international harmonisierte Erfassung zu gewährleisten. Die Erhebungsmerkmale werden im Europäischen Statistischen System einheitlich verwendet.

Die gewonnenen Erkenntnisse sind für die Arbeit der Bundesregierung in vielfacher Weise relevant:

II. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben

Methodisch gewährleistet die Eingliederung der Befragung in den Mikrozensus eine hervorragende Datenqualität bei vergleichsweise geringem Aufwand. Da im Rahmen der EU-Arbeitskräfteerhebung ergänzend zum originären Erhebungsprogramm bei einer Unterstichprobe jährlich sog. Adhoc-Module zu wechselnden Themen erhoben werden und entsprechende Erhebungen bereits in früheren Jahren in den Mikrozensus integriert wurden, ist gegenüber der Situation in den Vorjahren kein Mehraufwand zu erwarten. Das Adhoc-Modul zu "Arbeitsunfällen und sonstigen berufsbedingten Gesundheitsproblemen" ist zudem bereits im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Adhoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 1) festgelegt, der die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat. Eventuelle Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen.

2. Kosten und Preiswirkungen

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

3. Erfüllungsaufwand

Die Erhebung findet jährlich im Rahmen des Mikrozensus statt und führt zu keinem Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem dafür bereits kalkulierten Erfüllungsaufwand.

Die Wirtschaft ist von dem Adhoc-Modul nicht betroffen. Es entstehen keine weiteren Kosten.

Für die Verwaltung entsteht kein Mehraufwand, weil die Ergebnisse aus dem AdhocModul im Rahmen der bereits geplanten bzw. bestehenden Berichterstattung genutzt werden. Das Statistische Bundesamt berichtet in seinen regulär erscheinenden Fachserien und -publikationen über die Ergebnisse des Mikrozensus bzw. des jeweiligen Adhoc-Moduls. Im Rahmen des Berichts der Bundesregierung über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit fließen die Ergebnisse des Adhoc-Moduls in den regulär erscheinenden nächsten Bericht mit ein.

III. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

IV. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

V. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Nach § 25 Absatz 1 SGB VII hat die Bundesregierung jährlich dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Dieser statistische Bericht enthält alle vier Jahre zusätzlich einen umfassenden Textteil, in dem neben der quantitativen Darstellung auch die Entwicklung wichtiger Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen und deren Trends aufgezeigt werden muss. Der nächste dieser Berichte bezieht sich auf das Jahr 2013.

Hierzu liefert die Erhebung wesentliche Erkenntnisse, die über die aus den Verwaltungsdaten der Unfallversicherungsträger hinaus wichtige weitere Erkenntnisse bieten. Bundestag und Bundesrat sowie der nationalen Arbeitsschutzgemeinschaft werden so Informationen zur Verfügung gestellt, die aus den üblichen zur Verfügung stehenden Quellen in dieser Form und in diesem Umfang nicht gewonnen werden könnten.

Außerdem fordert die Europäische Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Adhoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 1) ebenfalls für das Jahr 2013 Daten zum Themenbereich Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsprobleme.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift regelt die Integration der Erhebung in den Mikrozensus und gewährleistet damit zugleich eine hohe Datenqualität bei vergleichsweise geringem Aufwand.

Ein Auswahlsatz von 10 Prozent der nach Mikrozensusgesetz ausgewählten Einheiten ist erforderlich, um im Hinblick auf den Bericht nach § 1 Absatz 1 hinreichend zuverlässige Ergebnisse zu erhalten. Die so erzielte Genauigkeit entspricht zugleich den Mindestanforderungen der Europäischen Union.

Zu § 2

Die Vorschrift bestimmt die Erhebungsmerkmale, die mit den statistischen Erhebungen zu erfassen sind. Bei der Umsetzung wurde sich an der Entwurfsvorlage, die die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Nationalen Statistischen Ämtern hierzu entwickelt hat, orientiert. Gleichzeitig wurde aber auch berücksichtigt, dass zeitliche Vergleiche mit einem im Jahr 2007 durchgeführten Adhoc-Modul der Arbeitskräfteerhebung ermöglicht werden.

Zu Nummer 1

Die Angaben dienen der Untersuchung des Arbeitsunfallgeschehens in Deutschland sowie der sozialen und wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen. Hierzu ist es erforderlich, die Häufigkeit von Arbeitsunfällen zu erfassen, da im Bezugszeitraum mehrere Unfälle aufgetreten sein können. Die Erfassung der Art des Arbeitsunfalls dient zur Unterscheidung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Unfällen im Straßenverkehr. Diese Differenzierung ist erforderlich, um Vergleiche mit den Daten der gesetzlichen Unfallversicherung vornehmen zu können, sowie die internationale Vergleichbarkeit mit den Befragungsergebnissen anderer Staaten zu gewährleisten. Die Zuordnung des jüngsten Arbeitsunfalls zur aktuellen Haupt- oder Nebentätigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit, die in den letzten zwölf Monaten beendet wurde, ist Voraussetzung für die Beurteilung der Unfallschwerpunkte nach Wirtschaftszweigen, Berufen und anderen tätigkeitsbezogenen Merkmalen. Zur aktuellen Haupt- und Nebentätigkeit sowie zu früheren Tätigkeiten liegen aus dem Grundprogramm des Mikrozensus umfangreiche Angaben vor, die für eine differenzierte

Beurteilung der Unfallgefahren genutzt werden können. Die Angaben zur Dauer der Arbeitsunterbrechung bzw. zur dauerhaften vollen Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls dienen der Beurteilung der Schwere der Arbeitsunfälle sowie der Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Arbeitsunfällen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, Berufen und Erwerbsformen.

Zu Nummer 2

Die Angaben dienen der differenzierten Beurteilung des aktuellen Stands zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie ermöglichen es, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz aufzuzeigen, die nicht in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen stehen. Die Erfassung nicht nur körperlicher, sondern auch psychischer Gesundheitsprobleme trägt zudem der jüngsten Zunahme psychischer Gesundheitsprobleme Rechnung. Die Erhebung der Häufigkeit arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme ermöglicht eine gesonderte Betrachtung der Personengruppe mit mehreren arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen, die für den Gesundheitsschutz von besonderem Interesse ist. Die Art des Gesundheitsproblems wird erfasst, um die sehr unterschiedlichen Typen gesundheitlicher Beeinträchtigungen differenzieren und beurteilen zu können und ist daher wesentlicher Bestandteil von Schlussfolgerungen in Bezug auf Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Die Zuordnung des schwerwiegendsten arbeitsbedingten Gesundheitsproblems zur aktuellen Haupt- oder Nebentätigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit, die in den letzten zwölf Monaten beendet wurde, ist Voraussetzung für die Beurteilung der Schwerpunkte der Gesundheitsgefährdungen nach Wirtschaftszweigen, Berufen und anderen tätigkeitsbezogenen Merkmalen. Die Angaben zu Einschränkungen alltäglicher Aktivitäten ermöglichen eine Beurteilung der Auswirkungen arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme auf die Ausübung beruflicher oder privater Tätigkeiten aus der Sicht der Betroffenen. Die Dauer möglicher Arbeitsunterbrechungen oder eine möglicherweise eingetretene dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit infolge der arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme wird erfasst, um die Schwere der Gesundheitsprobleme beurteilen sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, Berufen und Erwerbsformen bewerten zu können.

Zu Nummer 3

Die Angaben zu körperlichen und psychischen Einschränkungen des Wohlbefindens durch die Erwerbstätigkeit identifizieren gesundheitliche Risikofaktoren, denen die Erwerbstätigen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, die aber noch nicht zu gesundheitlichen Beschwerden geführt haben. Sie sind eine elementare Grundlage für die Erarbeitung von Präventionsstrategien zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz, da sie auch Belastungen erfassen, bevor sich gesundheitliche Beschwerden manifestieren. Neben körperlichen Belastungsfaktoren werden auch psychische Belastungsfaktoren wie etwa Zeitdruck und Arbeitsüberlastung mit abgedeckt.

Zu § 3

Hier wird ausdrücklich festgelegt, dass die Erhebung ohne Auskunftspflicht durchgeführt wird.

Zu § 4

Diese Vorschrift regelt eine Anwendung der Bestimmungen aus dem Mikrozensusgesetz 2005 zur Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, der Periodizität, der Hilfsmerkmale sowie zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten und zur Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen.

Die in § 2 genannten Erhebungsmerkmale werden so in das Frageprogramm des Mikrozensus eingebunden, dass keine eigene Erhebungsinfrastruktur aufgebaut werden muss und keine zusätzlichen Befragungen durchgeführt werden müssen. Hierzu werden die bereits zur technischen Durchführung der Mikrozensuserhebung erforderlichen Vorschriften für anwendbar erklärt.

Zu § 5

Nach § 5 Absatz 2 Bundesstatistikgesetz sind Verordnungen nach dieser Vorschrift auf längstens drei Jahre zu befristen. Die angeordneten Erhebungen werden kontinuierlich im Kalenderjahr 2013 durchgeführt werden. Die Verordnung tritt deshalb am 1. Januar 2013 in Kraft.

Der Beginn der Erhebungen wird im Januar 2013 liegen und kontinuierlich während des Jahres 2013 erfolgen. Da am Jahresende erfahrungsgemäß noch nicht alle Rückläufe vorliegen, kann es sein, dass sich die Befragung noch einige Zeit in das Jahr 2014 erstreckt. Deshalb kann die Verordnung am 31. Dezember 2014 außer Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2188:
Entwurf einer Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Aus der Verordnung resultieren keine Änderungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin