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Änderungstext
Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
Vom 8. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 40 vom 15.07.2009 S. 1781)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ZensG 2011- Zensusgesetz 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 3 Sa tz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchgeführt. | "In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal befragt." |
Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:
" § 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.
(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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