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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen

Vom 8. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 40 vom 15.07.2009 S. 1781)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ZensG 2011- Zensusgesetz 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

§ 3 Sa tz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchgeführt. "In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal befragt."

Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:

" § 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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