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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ZensVorbG 2011 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Vom 8. Dezember 2007
(BGBl. I. Nr. 62 vom 19.12.2007 S. 2808...;08.07.2009 S. 1781 09)
Gl.-Nr.: 29-36



Siehe auch "ZensVorbG 2022"

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.

Abschnitt 2
Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und
Geburtsstaat

§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient

  1. der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
  2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
  3. dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
  4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:

  1. Ordnungsnummer,
  2. Postleitzahl,
  3. Ort oder Gemeinde,
  4. Ortsteil oder Gemeindeteil,
  5. Straße,
  6. Hausnummer,
  7. Anschriftenzusatz,
  8. Lage des Gebäudes,
  9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
  10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
  11. Schlüssel der Straße,
  12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
  13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
  14. Gemeindegrößenklasse,
  15. Gebäudefunktion,
  16. Gebäudestatus,
  17. Anzahl der Wohnungen,
  18. Anzahl bewohnter Wohnungen,
  19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
  20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
  21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,
  22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,
  23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
  24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
  25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
  26. Stichprobenkennzeichen,
  27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
  28. Fluktuationsrate je Anschrift, für Sondergebäude zusätzlich:
  29. Art der Einrichtung,
  30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
  31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden, Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
  32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
  33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

§ 3 Ortsverzeichnis

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

  1. Geburtsorte,
  2. Geburtsstaaten,
  3. Geburtsorte - Standesamt -,
  4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.

§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:

  1. Kennung Datensatz,
  2. Eindeutige Datensatznummer,
  3. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
  4. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
  5. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
  6. Hausnummer,
  7. Anschriftenzusatz,
  8. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
  9. Name der Straße,
  10. Postleitzahl,
  11. Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.

(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten

Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.

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