Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 269/94 = AE-Nr. 940914,
Drucksache 646/96 = AE-Nr. 962809,
Drucksache 020/02 = AE-Nr. 020179 und
Drucksache 473/07 (PDF) = AE-Nr. 070578
Brüssel, den 21.12.2010
KOM (2010) 781 endgültig
2010/0377 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
SEK(2010) 1590 endgültig
SEK(2010) 1591 endgültig
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden "Seveso-II-Richtlinie") zielt darauf ab, schwere Unfälle mit großen Mengen gefährlicher Stoffe (oder von Gemischen solcher Stoffe) gemäß dem Verzeichnis in Anhang I zu verhüten und die Folgen solcher Unfälle für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Es handelt sich um einen mehrstufigen Ansatz auf der Ebene der Kontrollen, bei denen strengere Vorschriften gelten je größer die Menge von Stoffen.
Die Richtlinie muss geändert werden, da es Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2008 beschlossen, eine umfassendere Überprüfung durchzuführen, da die grundlegende Struktur der Richtlinie und ihre wichtigsten Vorschriften seit ihrer Annahme im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Obwohl die Überprüfung ergab, dass die bestehenden Bestimmungen im großen und ganzen für den Zweck angemessen und keine größeren Änderungen erforderlich sind, wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen beschränkte Änderungen angebracht wären, um einige Bestimmungen zu klären und zu aktualisieren und die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während gleichzeitig das Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gleich bleibt oder leicht steigt.
Mit dem Vorschlag soll auf diese Bereiche eingegangen werden.
Allgemeiner Kontext
Industrielle Unfälle mit gefährlichen Stoffen haben oft schwerwiegende Folgen. Einige bekannte schwere Unfälle wie in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield haben viele Menschen das Leben gekostet und/oder die Umwelt geschädigt und Kosten in Milliardenhöhe verursacht. Im Zuge dieser Unfälle hat das politische Bewusstsein für die Bedeutung von Risikoerkennung und geeigneten vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Bürger und Gemeinden zugenommen.
Die Seveso-II-Richtlinie, die rund 10 000 Betriebe in der Europäischen Union erfasst, hat die Wahrscheinlichkeit von Chemieunfällen und deren Folgen maßgeblich verringert. Allerdings es weiterhin erforderlich sicherzustellen, dass die bestehenden hohen Schutzniveaus beibehalten und wenn möglich weiter verbessert werden.
Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
- Die gültigen Vorschriften sind die der Seveso-II-Richtlinie. Ziel ist es, diese Vorschriften zu überarbeiten.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
- Der Hauptgrund für die Revision der Seveso-II-Richtlinie ist die Angleichung von Anhang I an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden die "CLP-Verordnung"), die die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG ändert und aufhebt und auf die sich die Seveso-II-Richtlinie derzeit bezieht. Die CLPVorschriften werden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 endgültig.
2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung
Konsultation interessierter Kreise
Im Laufe der Überprüfung wurden in den vergangenen zwei Jahren Akteure (einzelne Unternehmen, Industrieverbände, NRO, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten) auf verschiedene Arten befragt, u.a. über für alle Interessengruppen zugängliche, internetgestützte Fragebögen, Konsultationen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei den regelmäßigen Sitzungen des Ausschusses der zuständigen Behörden und verwandte Seminare, über eine technische Arbeitsgruppe zur Angleichung von Anhang I mit verschiedenen Akteuren, bestehend aus Experten aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und Umwelt-NRO (der technische Bericht dieser Arbeitsgruppe ist auf der Website der GD ENV verfügbar) und bei einer Sitzung mit den interessierten Kreisen am 9. November 2009 in Brüssel, an der rund 60 Vertreter der nationalen und der europäischen Industrie und Umwelt-NRO sowie einzelne Unternehmen teilnahmen und in deren Folge rund fünfzig schriftliche Beiträge eingingen.
Es herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass keine größeren Änderungen an der Richtlinie erforderlich sind. Im Grundsatz gab es breite Unterstützung für die weitere Klärung und Aktualisierung der Bestimmungen, wobei die Meinungen über die Details auseinandergingen.
Weitere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Website der GD ENV unter http://ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm zu entnehmen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Als Teil der Überprüfung wurden mehrere Studien von externen Auftragnehmern durchgeführt. Dazu gehörten zwei Studien zur Wirksamkeit der Richtlinie und zwei Studien, die die Folgenabschätzung zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen untermauern.
Die Erkenntnisse aus den dreijährlichen Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten wurden ebenfalls berücksichtigt.
Weitere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Website der GD ENV unter http://ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm zu entnehmen.
Folgenabschätzung
Die Hauptprobleme, die in der Folgenabschätzung behandelt werden, stehen im Zusammenhang mit der Angleichung von Anhang I an die CLP-Verordnung und den Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie, denen zentrale Bedeutung zukam. Mit dieser Frage waren mögliche weitere technische Änderungen von Anhang I und die Verfahren zur künftigen Anpassung von Anhang I verbunden. Weitere Probleme betreffen die Information der Öffentlichkeit, Informationsmanagementsysteme und Flächennutzungsplanung, wo es nach den bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung einige Möglichkeiten für Verbesserungen oder neue Anforderungen geben könnte, und andere Durchführungsvorschriften, die sinnvollerweise präzisiert oder aktualisiert werden könnten, so dass sie in einigen Fällen die bestehenden Praktiken genauer widerspiegeln.
In der Folgenabschätzung wurden eine Reihe von politischen Optionen mit dem Ziel geprüft, ein kosteneffizientes Maßnahmenpaket zu erarbeiten, mit dem sich die vorgenannten Probleme beseitigen lassen. Die Bewertung hat die Kommission dazu veranlasst, einige Änderungen vorzuschlagen, von denen die wichtigsten folgen.
Zur Angleichung von Anhang I ist eine einfache Bezugsänderung oder Eins-zueins-Übertragung des alten Einstufungssystems auf die CLP-Verordnung nicht möglich, vor allem, weil die alten Gefahrenkategorien "giftig" und "sehr giftig" für Gesundheitsgefahren nicht der neuen CLP-Einstufung "akute Toxizität - Gefahrenkategorien 1 - 3" entsprechen, die zudem in verschiedenen Expositionswege (oral, dermal und inhalativ) unterteilt sind. Eine weitere Komplikation besteht darin, dass sich die im Laufe der Zeit erfolgende neue oder geänderte Einstufung von Stoffen im Rahmen der CLP-Verordnung automatisch auf den Anwendungsbereich der Seveso-Gesetzgebung auswirken wird. Die Kommission schlägt eine Option vor, die - neben den wie bei anderen Optionen sehr begrenzten Auswirkungen auf den Anwendungsbereich - ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten und wichtigsten Expositionswege im Falle eines schweren Unfalls aufrechterhält. Zum Umgang mit Situationen, die sich im Laufe der Zeit aus der Angleichung ergeben, indem Stoffe in die Richtlinie aufgenommen/aus der Richtlinie gestrichen werden, weil von ihnen eine/keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, ist ein Paket von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen.
Hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit usw. wird vorgeschlagen, den Umfang und die Qualität der Informationen zu verbessern sowie die Art der Sammlung, Verwaltung, Verfügbarkeit, Aktualisierung und Weitergabe von Informationen effizienter und straffer zu gestalten. Dies wird die Richtlinie stärker in Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bringen, sowie ihre Verfahren auf den neuesten Stand bringen, unter Berücksichtigung der Fortschritte von Informationsmanagementsystemen wie dem Internet und der laufenden Bemühungen z.B. über das gemeinsame Umweltinformationssystem (SEIS) und die INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG), die Effizienz solcher Systeme zu verbessern.
Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen sind relativ geringe technische Anpassungen bestehender Vorschriften.
Als Ganzes genommen, stellen die potenziellen Änderungen eine moderate Anpassung der Richtlinie dar und würden sich nicht erheblich auf das Schutzniveau oder die Kosten der Richtlinie auswirken. Insgesamt sind diese Kosten im Vergleich mit den Gesamtkosten der Richtlinie gering.
Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag bei.
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- Das Ziel des Vorschlags ist es, die Richtlinie zu überarbeiten, um sie an die CLP-Verordnung anzupassen und auch bestimmte Vorschriften zu klären, zu verbessern oder hinzuzufügen, so dass eine bessere, konsequentere Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften gesichert ist mit dem Ziel, ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, während die Gesetzgebung wo möglich gleichzeitig vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert wird.
Rechtsgrundlage
- Hauptziel der Richtlinie ist der Umweltschutz. Dieser Vorschlag gründet sich daher auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden, da die Seveso-II-Richtlinie auf die Verhütung und Beherrschung von schweren Unfällen in der gesamten Europäischen Union ausgerichtet ist. Dieser Grundsatz wird in dem vorliegenden Vorschlag beibehalten. Darüber hinaus können viele schwere Unfälle grenzüberschreitende Folgen haben. Alle Mitgliedstaaten könnten durch solche Unfälle betroffen sein und müssen daher Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt in allen Mitgliedstaaten zu verringern.
Maßnahmen auf Unionsebene werden die Ziele des Vorschlags leichter erreichen, weil es vermieden werden muss, dass sich die Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten stark unterscheiden, insbesondere da dies zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Der Vorschlag überlässt die Entscheidung über die genauen Mittel zur Umsetzung, Einhaltung und Durchsetzung den zuständigen Behörden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den folgenden Gründen: Er verfolgt den zielorientierten Ansatz der Seveso-II-Richtlinie, wobei ausreichend Flexibilität für die Mitgliedstaaten besteht, um zu bestimmen, wie die festgelegten Ziele zu erreichen sind. Die neuen Bestimmungen gehen nicht über das notwendige Maß hinaus und der aktuelle Ansatz der Verhältnismäßigkeit, bei dem sich die Strenge der Kontrollen nach der Menge an gefährlichen Stoffen in den Betrieben richtet, wird beibehalten.
Wahl des Instruments
- Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Da in den geltenden Rechtsvorschriften Unionsziele festgelegt werden, die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele jedoch den Mitgliedstaaten überlassen wird, ist eine Richtlinie das geeignetste Instrument. Angesichts der Art und des Ausmaßes der Änderungen gegenüber der derzeitigen Richtlinie wäre eine Überarbeitung in Form einer Änderung oder Neufassung der Richtlinie nicht angemessen. Daher wird eine neue Richtlinie vorgeschlagen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. weitere Informationen
Vereinfachung
- Einige Elemente des Vorschlags sollten dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern, insbesondere durch die Förderung koordinierter Kontrollen und stärkere Integration der Informations- und Verfahrensvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie durch Vereinfachung und Straffung der Berichtspflichten zur Umsetzung durch Übergang zu einem erweiterten gemeinsamen Informationssystem. Die Klarstellung bestehender Bestimmungen wird auch die Lesbarkeit verbessern und eine größere Rechtssicherheit geben.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Die Annahme des Vorschlags zieht die Aufhebung geltender Vorschriften nach sich. Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
Europäischer Wirtschaftsraum
- Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
Im Folgenden finden sich Informationen zu den einzelnen Artikeln. Sofern nicht anders angegeben, sind die Bestimmungen gemäß der Richtlinie 96/82/EG im Wesentlichen unverändert.
Artikel 1
Dieser Artikel umreißt das Ziel und die Ausrichtung der Richtlinie.
Artikel 2
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt, die für Betriebe gilt, in denen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I in Mengen oberhalb vorgegebener Schwellenwerte vorhanden sind. Die Bestimmungen in Artikel 2 entsprechen im Wesentlichen unverändert denen der Richtlinie 96/82/EG. Doch wurde die Reihenfolge der Teile 1 und 2 des Anhangs I umgekehrt, so dass Teil 1 von Anhang I Gefahrenkategorien gefährlicher Stoffe nach ihrer allgemeinen Gefahreneinstufung (gemäß der CLP-Verordnung) auflistet und Teil 2 Verzeichnisse gefährlicher Stoffe oder von Gruppen gefährlicher Stoffe enthält, die ungeachtet ihrer allgemeinen Einstufung in Gefahrenklassen einer speziellen Auflistung bedürfen.
Die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Inhalt des Anhangs sind wie folgt.
Die wichtigste Änderung betrifft die Gesundheitsgefahren. Die ehemalige Gefahrenkategorie "sehr giftig" wurde der CLP-Gefahrenkategorie "akut toxisch, Gefahrenkategorie 1" zugeordnet und "giftig" wurde zu "akut toxisch, Gefahrenkategorie 2" (alle Expositionswege) und "akut toxisch, Gefahrenkategorie 3" (dermale und inhalative Expositionswege).
Mehrere weitere spezifische CLP-Kategorien für physikalische Gefahren, die es vorher nicht gab, ersetzen die allgemeineren alten Gefahrenkategorien "oxidierend", "explosionsgefährlich" und "entzündlich". Diese, zusammen mit den Umweltgefahrenklassen stellen eine direkte Übertragung dar und behalten den derzeitigen Anwendungsbereich in Bezug auf solche Gefahren so weit wie möglich bei. Für die neue Gefahrenkategorie der entzündbaren Aerosole wurden die Schwellenwerte auf der Grundlage der entzündbaren Eigenschaften und Bestandteile proportional den derzeit geltenden Werten angepasst; aus Gründen der Kohärenz wurde die Gruppe der selbstentzündlichen (pyrophoren) Stoffe durch selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe ergänzt.
Der neue Anhang I Teil 2 entspricht im Wesentlichen dem alten Teil 1. Einzig der Verweis auf die CLP-Verordnung für verflüssigte entzündbare Gase wurde aktualisiert; wasserfreies Ammoniak, Bortrifluorid und Schwefelwasserstoff, die zuvor in ihren Gefahrenkategorien aufgelistet waren, wurden zu den namentlich aufgeführten Stoffen hinzugefügt, so dass ihre Schwellenwerte unverändert bleiben; Schweröl wurde zum Eintrag "Erdölerzeugnisse" hinzugefügt; die Anmerkungen zu Ammoniumnitrat wurden genauer erläutert; und die Toxizitätsäquivalenzfaktoren für Dioxine wurden aktualisiert.
Außerdem sind die Ausschlüsse von der Richtlinie, die zuvor in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG zu finden waren, hier aufgeführt. Sie werden vorbehaltlich der folgenden Änderungen beibehalten:
- - Um jeden möglichen Zweifel zu beseitigen, wird die Ausnahme von dem für die Gewinnung von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen und durch Bohrung geltenden Ausschluss geändert und auf unterirdische Gasspeicher ausgeweitet.
- - die Möglichkeit, Stoffe aus den gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie auszuklammern, weil von ihnen nicht die Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht (siehe Artikel 4).
Zu den ausgeschlossenen Bereichen gehören die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen. Wie in ihrer jüngsten Mitteilung "Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten - eine Herausforderung" im Lichte des Bohrinsel-Unfalls im Golf von Mexiko angekündigt, wird die Kommission nach einer geeigneten Möglichkeit suchen, um die Umweltgesetzgebung durch Bestimmungen zu verstärken, die möglicherweise erforderlich sind, um bestehende Umweltvorschriften im Zusammenhang mit Verschmutzungsbekämpfung, Inspektion sowie Unfallverhütung und -management mit Blick auf einzelne Offshore-Anlagen zu ergänzen, damit ein hohes Umweltschutzniveau bei derartigen Tätigkeiten gewährleistet ist. Entsprechende Legislativvorschläge werden entweder den Anwendungsbereich des geltenden Rechts auf Erdöl- und Erdgasanlagen im Offshore-Betrieb ausweiten oder eine eigene Initiative für diese Betriebe darstellen.
Artikel 3
In diesem Artikel werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Im Vergleich mit der Richtlinie 96/82/EG sind die folgenden Änderungen zu beachten:
- - Die Begriffe "Betrieb" und "Betreiber" wurden klarer definiert, wobei letzterer mit der Begriffsbestimmung in der Richtlinie über Industrieemissionen in Einklang gebracht wurde.
- - Die Bezugnahme auf das "Vorhandensein von gefährlichen Stoffen" wurde von Artikel 2 der Richtlinie 96/82/EG in diesen Artikel verschoben.
- - Es werden Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sowie für "Inspektionen" aufgenommen. Des Weiteren werden Begriffsbestimmungen für "Öffentlichkeit" und "betroffene Öffentlichkeit" im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus hinzugefügt.
- - Der Begriff "Anlage" wird klarer definiert, um deutlich zu machen, dass unterirdische Anlagen einbegriffen sind.
Artikel 4
Dieser neue Artikel sieht Korrekturmechanismen vor, um Anhang I erforderlichenfalls über delegierte Rechtsakte anzupassen. Dies ist erforderlich, insbesondere um unerwünschte Effekte aus der Anpassung von Anhang I an die CLP-Verordnung und aus späteren Anpassungen dieser Verordnung zu vermeiden, die dazu führen könnten, dass Stoffe und möglicherweise Gemische automatisch in die Richtlinie einbezogen oder aus ihr ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie die Gefahr eines schweren Unfalls bergen. Die Mechanismen würden die Form von EU-weiten Ausnahmeregelungen für bestimmte Stoffe und von betriebsspezifischen Ausnahmeregelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten auf der Grundlage harmonisierter Kriterien für Stoffe/Gemische annehmen, die unter die Regelung fallen, aber ausgeschlossen werden sollten, und als Gegenstück ermöglicht eine Schutzklausel die Einbeziehung nichterfasster Gefahren. Die Kriterien für die Ausnahmeregelungen würden auf den in der Entscheidung 98/433/EG der Kommission festgelegten Kriterien beruhen und bis zum 30. Juni 2013 mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
Artikel 5
Dieser Artikel wiederholt die bestehenden Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 96/82/EG, in denen die allgemeinen Betreiberpflichten festgelegt sind.
Artikel 6
In diesem Artikel werden die Informationspflichten bezüglich den Mitteilungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/82/EG ausgeweitet, so dass sie Informationen über benachbarte Betriebe usw. aus Gründen möglicher in Artikel 8 genannter Domino-Effekte umfassen, unabhängig davon, ob diese Betriebe unter die Richtlinie fallen oder nicht. Darüber hinaus sind Betreiber verpflichtet, ihre Mitteilungen mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. All dies wird die zuständigen Behörden dabei unterstützen, die Richtlinie wirkungsvoller umzusetzen.
Artikel 7
Artikel 7 der Richtlinie 96/82/EG wird geändert, um klarzustellen, dass alle Betriebe über ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle verfügen müssen, das den Gefahren angemessen ist. Der Umfang des Konzepts und seine Verbindung mit dem Sicherheitsmanagement gemäß Artikel 9 und Anhang III werden durch Streichung der Bezugnahme auf letzteres ebenfalls verdeutlicht.
Es werden neue Bestimmungen eingeführt, nach denen das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle in schriftlicher Form vorliegen und der zuständigen Behörde übermittelt sowie im Einklang mit der in Artikel 6 vorgeschlagenen Häufigkeit für die Aktualisierung von Mitteilungen mindestens alle fünf Jahre auf den neuesten Stand gebracht werden muss.
Artikel 8
Dieser Artikel regelt die so genannten Domino-Effekte. Gemäß diesem Artikel sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Betriebe zu bestimmen, die so nahe beieinander liegen, dass Unfälle folgenschwerer sein können. Doch der Text wird klarer formuliert, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen sowohl für Betriebe der oberen als auch der unteren Klasse gelten und dass das Hauptziel ist, den Informationsaustausch zwischen benachbarten Betrieben zu sichern, einschließlich derer, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen.
Artikel 9
Dieser Artikel hält an der zentralen Verpflichtung der Betriebe der oberen Klasse zur Erstellung eines Sicherheitsberichts fest, die zuvor in Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG enthalten war. Die Hauptänderung betrifft die Klarstellung der Beziehung zum Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und zum Sicherheitsmanagement, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen für Betriebe der unteren Klasse in letzterer Hinsicht. Außerdem wird die Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes hervorgehoben.
Der Inhalt des Sicherheitsberichts ist in Anhang II eingehend beschrieben und bleibt weitgehend unverändert (siehe unten). Die Notwendigkeit, dass der Bericht nachweislich mögliche Szenarien schwerer Unfälle berücksichtigt, wird ebenfalls unterstrichen.
In Bezug auf das Sicherheitsmanagementsystem werden Änderungen in Anhang III (siehe unten) eingebracht, um Verweise auf das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle zu entfernen, das für Betriebe der unteren Klasse verpflichtend ist. Gleichzeitig wird betont, dass das Sicherheitsmanagementsystem, insbesondere für Betriebe der unteren Klasse, sollte ein Mitgliedstaat dies fordern, im Verhältnis zu den Gefahren und Risiken stehen sollte.
Die Bestimmungen für die regelmäßige Aktualisierung des Sicherheitsberichts werden beibehalten, jedoch mit der ausdrücklichen Verpflichtung, solche aktualisierten Berichte unverzüglich den zuständigen Behörden zu übermitteln.
Artikel 10
Dieser Artikel verpflichtet die Betreiber dazu, ihr Managementsystem und ihre Verfahren, insbesondere ihr Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und ihren Sicherheitsbericht im Falle wesentlicher Veränderungen innerhalb ihres Betriebs zu aktualisieren. Kleinere Änderungen stehen im Einklang mit Änderungen an dazugehörigen Vorschriften.
Artikel 11
Artikel 11 behält die Anforderungen an die Notfallplanung für Betriebe der oberen Klasse, wie bisher in Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG festgelegt, mit zwei kleineren Änderungen bei: die Verpflichtung, dass öffentliche Konsultationen zu externen Notfallplänen im Einklang mit den Grundsätzen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus stehen; die klarere Trennung der Zuständigkeiten zwischen den Betreibern und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Überprüfung, Erprobung und Aktualisierung der internen und externen Notfallpläne. Darüber hinaus sieht eine neue Verpflichtung vor, dass die zuständige Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der notwendigen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan erstellt, um erhebliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der Pläne zu vermeiden, die für die angemessene Vorbereitung und Reaktion auf Unfälle von wesentlicher Bedeutung sind.
Anhang IV führt genau auf, welche Informationen in den Plänen enthalten sein müssen, und übernimmt die Anforderungen in dem entsprechenden Anhang der Richtlinie 96/82/EG mit gewissen Änderungen (siehe unten).
Artikel 12
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen für die Flächennutzungsplanung. Sie sind im Wesentlichen unverändert aus der Richtlinie 96/82/EG übernommen, abgesehen von kleineren Änderungen, die z.B. klarstellen, dass es das Ziel ist, die Umwelt ebenso wie die menschliche Gesundheit zu schützen, und dass dieses Ziel für alle Betriebe gilt; dass auch andere Maßnahmen als Sicherheitsabstände (die möglicherweise nicht angemessen sind) ergriffen werden, um die unter dem Aspekt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebiete zu schützen; dass soweit möglich die Verfahren für die Flächennutzungsplanung gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und vergleichbaren Rechtsvorschriften abgestimmt werden und dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, von Betrieben der unteren Klasse ausreichende risikobezogene Informationen für Zwecke der Flächennutzungsplanung zu verlangen. Diese Änderungen werden den Text besser mit seinen Zielen abstimmen und spiegeln bestehende Praktiken besser wider.
Artikel 13
Dieser Artikel erhält die derzeitige Anforderung aufrecht, dass Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, ohne Aufforderung Informationen erhalten, die außerdem jederzeit verfügbar sind. Der Artikel lässt offen, wer für die Bereitstellung dieser Informationen verantwortlich ist. Die wichtigsten Änderungen sind, dass die Informationen für alle Betriebe auf grundlegende Angaben (Name, Anschrift und Tätigkeiten) ausgeweitet werden, die gemäß Artikel 19 der geltenden Richtlinie der Kommission, aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; außerdem liefern Betriebe der oberen Klasse eine Zusammenfassung der Szenarien schwerer Unfälle und Schlüsselinformationen aus dem externen Notfallplan; und, ohne andere Formen der Kommunikation auszuschließen, müssen diese Information für die Öffentlichkeit jederzeit online zugänglich sein sowie gemäß Artikel 20 einer zentralen Datenbank auf EU-Ebene übermittelt werden.
Die Vertraulichkeit der Informationen ist soweit erforderlich und angemessen gemäß Artikel 21 gewährleistet.
Diese Änderungen werden es der Öffentlichkeit erleichtern, auf die maßgeblichen Informationen zuzugreifen und bei einem Unfall besser informiert zu sein. Außerdem wird es für die zuständigen Behörden einfacher zu überwachen, dass die Informationen zugänglich und auf dem neuesten Stand sind.
Artikel 14
Dies ist ein neuer Artikel, der auf den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5 der geltenden Richtlinie aufbaut und sie erweitert, indem er vorsieht, dass die Öffentlichkeit in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung, Änderungen bestehender Betriebe, externen Notfallplänen usw. die Möglichkeit erhalten sollte, Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen beruhen größtenteils auf der Richtlinie 2003/35/EG mit dem Ziel, die Seveso-II-Richtlinie besser mit den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus in Einklang zu bringen.
Artikel 15 und 16
Diese beiden Artikel betreffen die Meldung schwerer Unfälle durch die Betreiber beziehungsweise die zuständigen Behörden. Als wichtigste Änderung wird eine Zwölfmonatsfrist für die Übermittlung von Berichten festgesetzt, um große Verzögerungen bei der Unfallberichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Diese Änderung sowie eine Änderung des Schwellenwerts gemäß Anhang VI, in dem die Kriterien für die meldepflichtigen Unfälle (siehe unten) festgesetzt werden, werden zur Verhütung künftiger Unfälle beitragen, indem sie eine frühzeitige Meldung und Analyse von Unfällen und Beinahe-Unfälle mit erheblichen Mengen von gefährlichen Stoffen ermöglichen, so dass Informationen und Erfahrungen ausgetauscht werden können.
Artikel 17, 18, 19 und 27
Diese Artikel behalten die bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der zuständigen Behörden bei und bauen darauf auf mit dem Ziel, eine wirksamere Umsetzung und Durchsetzung sicherzustellen.
Artikel 17 verpflichtet die Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Behörde, eine Behörde zu bestimmen, die die Führung bei der Koordinierung von Tätigkeiten übernimmt. Außerdem werden in diesem Artikel die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung mit Hilfe des bestehenden Ausschusses der zuständigen Behörden (im Folgenden "Forum") und verwandter technischer Arbeitsgruppen, wie z.B. zur Entwicklung von Leitlinien, zum Austausch bewährter Verfahren und zur Berücksichtigung von Mitteilungen gemäß Artikel 4, festgelegt.
Artikel 19 verstärkt die bestehenden Anforderungen in Bezug auf Inspektionen. Diese neuen Vorschriften bauen überwiegend auf der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten und der Richtlinie über Industrieemissionen auf. Die Bedeutung der Bereitstellung ausreichender Mittel für Inspektionen und die Notwendigkeit, den Informationsaustausch, z. B durch das aktuelle Gemeinsame Gegenseitige Besuchsprogramm im Bereich der Inspektionen auf EU-Ebene, zu fördern, wird betont.
Artikel 18 und 27 (letzterer ist neu) legen die Maßnahmen fest, die im Falle der Nichteinhaltung zu ergreifen sind, einschließlich des Verbots der Weiterführung und anderer Sanktionen.
Artikel 20
Dieser Artikel betrifft die Informationen über Betriebe und größere Unfälle, die der Kommission zur Verfügung stehen. Die wichtigste Änderung ist, dass die Bestimmungen der geltenden Richtlinie durch die Ausweitung der derzeitigen SPIRS-Datenbank (Seveso Plants Information Retrieval System database) auf die Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 und Anhang V sowie durch den öffentlichen Zugang zu der Datenbank verbessert und verstärkt werden. Der Zugang könnte entweder über Links zu Dokumenten, die direkt in das System geladen werden, oder über Links zu den Webseiten der Mitgliedstaaten und/oder Betreiber erfolgen. Dieser Informationsaustausch würde helfen sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die notwendigen Informationen verfügt, und dass Betreiber und zuständige Behörden Lehren aus den besten Praktiken anderer ziehen können.
Die Datenbank wäre auch für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nutzbar, was die derzeitigen Regelungen straffen und vereinfachen würde.
Artikel 21
Dieser Artikel legt neue Vorschriften für die Vertraulichkeit fest, die auf der Richtlinie 2003/4/EG zur Umsetzung der Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen aufbauen, die größeres Gewicht auf Offenheit und Transparenz legen, während gleichzeitig in begründeten Fällen die Nichtweitergabe von Informationen vorgesehen ist, wenn Vertraulichkeit z.B. aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Artikel 22
Dieser Artikel enthält eine neue Bestimmung, durch die die Richtlinie besser mit dem Übereinkommen von Aarhus in Einklang gebracht wird, indem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich interessierter Umwelt-NRO, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg jede Handlung oder Unterlassung anfechten kann, die ihr Recht in Bezug auf Informationszugang gemäß Artikel 13 und Artikel 21 Absatz 1 oder Konsultation und Beteiligung an Entscheidungsprozessen in Bezug auf Fälle gemäß Artikel 14 verletzen könnte.
Artikel 23 bis 26
Artikel 23 sieht vor, dass die Anhänge I bis VII mittels delegierter Rechtsakte (die auch zur Festlegung der Kriterien für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Stoffe, die in Anhang I Teil 3 aufzuführen sind, verwendet werden) an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bei den übrigen Artikeln handelt es sich um die üblichen Bestimmungen zur Ausübung der Befugnisübertragung für solche Durchführungsbefugnisse und für Widerruf- und Einwandsverfahren.
Artikel 28 bis 31
Diese Artikel betreffen die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, das Inkrafttreten der neuen Richtlinie und die Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG. Die CLP-Verordnung wird an dem Tag endgültig, an dem diese Richtlinie zur Anwendung durch die Mitgliedstaaten kommt (1. Juni 2015).
Sonstige Anhänge
Anhang II enthält die Einzelheiten, die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 zu berücksichtigen sind. Der Inhalt der verschiedenen Teile des Anhangs bleibt gegenüber Anhang II der Richtlinie 96/82/EG weitgehend unverändert. Bei den wichtigsten Änderungen handelt es sich um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Informationen über benachbarte Betriebe, insbesondere im Hinblick auf mögliche Domino-Effekte und andere externe Risiken und Gefahren, wie z.B. Umweltrisiken und -gefahren (Teil 1 Buchstabe C und Teil 4 Buchstabe A); um Lehren aus früheren Unfällen (Teil 4 Buchstabe C); und für Ausrüstung zur Bekämpfung der Folgen schwerer Unfälle (Teil 5 Buchstabe A).
Anhang III betrifft die Informationen über Managementsysteme und organisatorische Faktoren, die der Sicherheitsbericht zu beinhalten hat. Als wichtigste Änderungen werden die Verweise auf das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle entfernt, und es wird klargestellt, dass das Sicherheitsmanagementsystem verhältnismäßig sein muss und international anerkannte Systeme wie ISO und OHSAS berücksichtigt werden sollten; außerdem werden Hinweise auf die Sicherheitskultur eingefügt. Eine weitere Änderung ist ein Hinweis auf den möglichen Einsatz von sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren, die ein wirksames Instrument zur Verbesserung der Sicherheit darstellen und bei der Überwachung, Bewertung und Durchsetzung sowie bei der Umsetzung notwendiger Änderungen nach Audit und Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems helfen können.
In Anhang IV sind die Informationen festgelegt, die in den internen und externen Notfallplänen gemäß Artikel 11 aufzuführen sind. Er ist identisch mit Anhang IV der Richtlinie 96/82/EG, abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des externen Notfallplans ausgeweitet wird, um deutlicher darauf hinzuweisen, dass es nötig ist, mögliche Domino-Effekte und Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes für Szenarien schwerer Unfälle mit Auswirkungen auf Umwelt zu berücksichtigen.
Anhang V listet die Informationen auf, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 zur Verfügung zu stellen sind. Bei den wichtigsten Änderungen an der Liste der Anforderungen in Teil 1 für alle Betriebe handelt es sich um die Einbeziehung der folgenden Elemente: Einzelheiten zu Gefahren von schweren Unfällen, wie im Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder im Sicherheitsbericht festgelegt (Nummer 5), zu durchgeführten Inspektionen (Nummer 6) und dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind (Nummer 7); Teil 2 behandelt die Einbeziehung der wichtigsten Arten von Szenarien schwerer Unfälle (Nummer 1), die angemessenen Informationen aus dem externen Notfallplan (Nummer 5) und gegebenenfalls grenzüberschreitende Auswirkungen (Nummer 6) bei Betrieben der oberen Klasse.
Anhang VI entspricht im Wesentlichen dem Anhang der derzeitigen Richtlinie mit einer Liste der Kriterien für die Meldung von Unfällen. Die einzige Änderung besteht darin, dass mehr Unfälle in das Meldesystem aufgenommen werden, indem der Schwellenwert in Abschnitt 1.1 auf 1 % der Schwelle für Betriebe der oberen Klasse herabgesetzt wird.
Anhang VII enthält eine Liste der Kriterien für die Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 sind diese Kriterien mittels delegierter Rechtsakte bis zum 30. Juni 2013 zu verabschieden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 2006 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen4 enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
- (2) Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u.a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten.
- (3) Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der Richtlinie hat bestätigt, dass die bestehenden Bestimmungen im großen und ganzen für den Zweck angemessen und keine größeren Änderungen erforderlich sind. Jedoch sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.
- (4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung ohne Abstriche bei der Sicherheit reduziert wird. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern.
- (5) In dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen5 im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.
- (6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.
- (7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender EU-Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz gelten.
- (8) Bestimmte industrielle Tätigkeiten sollten wegen ihrer spezifischen Merkmale aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. Diese Tätigkeiten unterliegen anderen Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte jedoch weiterhin sicherstellen, dass es keine bedeutenden Lücken im bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten gibt, und wo nötig entsprechende Maßnahmen ergreifen.
- (9) Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u.a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe6 und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 7. Diese Richtlinien wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen8, die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der alten Regelungen entsprechen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau der genannten Richtlinie beibehalten wird.
- (10) Flexibilität ist erforderlich, damit Anhang I geändert werden kann, um unerwünschten Effekten der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die Auswirkungen auf die Einstufung von gefährlichen Stoffen haben, zu begegnen. Auf der Grundlage noch zu entwickelnder harmonisierter Kriterien könnten Ausnahmeregelungen gewährt werden, wenn von Stoffen trotz ihrer Gefahrenstufe keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht. Es sollte auch einen entsprechenden Ausgleichsmechanismus für Stoffe geben, die wegen ihres hohen Gefahrenpotenzials für schwere Unfälle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen.
- (11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.
- (12) Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, wenn aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, sollten Betreiber u.a. mit benachbarten Betrieben, die betroffen sein könnten, beim Austausch geeigneter Informationen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenarbeiten.
- (13) Zum Nachweis dafür, dass die Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, alles Erforderliche unternommen haben, um schwere Unfälle zu verhüten, Krisenpläne und notwendige Maßnahmen vorzubereiten, muss der Betreiber der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts mit ausführlichen Angaben über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, die möglichen Szenarien schwerer Unfälle und Risikoanalysen, Verhütungs- und Interventionsmaßnahmen sowie vorhandene Managementsysteme liefern, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können.
- (14) Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und ein System eingeführt werden, das sicherstellt, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während zum externen Notfallplan die Öffentlichkeit gehört werden muss.
- (15) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, dass langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muss und dass bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorzusehen sind, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung von Personen kommt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung über diese Risiken sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Verfahren soweit wie möglich mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.
- (16) Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft9 genehmigt wurde, sollte der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen erhalten, damit sie über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen informiert sind. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sollten die Informationen, auch ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, dauerhaft und auf dem neuesten Stand im Internet zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u.a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.
- (17) Die Informationsverwaltung sollte im Einklang mit der Initiative für das gemeinsame Umweltinformationssystem SEIS stehen, über die die Kommission den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen durch die Mitteilung "Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)"10 informiert hat. Sie sollte auch im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)11 und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, die darauf ausgerichtet sind, den Austausch von Umweltgeodaten zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu fördern und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in der gesamten Union zu erleichtern. Die Informationen sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank auf EU-Ebene verfügbar sein, die ebenfalls die Überwachung der Umsetzung und die Berichterstattung darüber erleichtern wird.
- (18) Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung nötig, damit die Öffentlichkeit Meinungen und Bedenken äußern kann, die für die Entscheidung möglicherweise von Belang sind, und andererseits die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen können, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst. Als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, sollte die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu Rechtsmitteln haben.
- (19) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.
- (20) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf "Beinaheunfälle" erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind.
- (21) Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Soweit erforderlich sollte eine Behörde die Führung bei der Koordinierung der verschiedenen Behörden oder anderen beteiligten Einrichtungen übernehmen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten bei Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung wie z.B. der Entwicklung geeigneter Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenarbeiten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sind Informationspflichten gegebenenfalls auf die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union abzustimmen.
- (22) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Gegebenenfalls sollten die Inspektionen mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert werden. Es ist wichtig, dass genügend qualifizierte Inspektoren zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.
- (23) Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Annahme von Kriterien für Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen.
- (24) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (25) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
- 5 ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.
- 6 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
- 7 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
- 8 ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- 9 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.
- 10 KOM (2008) 46 endgültig.
- 11 ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.
- 2. Diese Richtlinie gilt nicht für
- a) militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;
- b) durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;
- c) die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;
- d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;
- e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten;
- f) die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;
- g) Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden;
- h) in Anhang I Teil 3 genannte Stoffe.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1. "Betrieb" den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind;
- 2. "Betrieb der unteren Klasse" einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen;
- 3. "Betrieb der oberen Klasse" einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen;
- 4. "neuer Betrieb" einen Betrieb, der neu errichtet wurde oder in dem die Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde;
- 5. "bestehender Betrieb" einen Betrieb, auf den die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet;
- 6. "nachfolgender Betrieb" einen Betrieb, in dem bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die Tätigkeit aufgenommen wurde, der aber nicht unter die Richtlinie 96/82/EG fiel und nun in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fällt;
- 7. "Anlage" eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, verarbeitet oder gelagert werden, auch unterirdisch, und umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;
- 8. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;
- 9. "gefährliche Stoffe" Stoffe oder Gemische, die in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen realistischerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen;
- 10. "Gemisch" Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
- 11. "Vorhandensein gefährlicher Stoffe" ihr tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb oder das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
- 12. "schwerer Unfall" ein Ereignis - z.B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
- 13. "Gefahr" das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
- 14. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
- 15. "Lagerung" das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
- 16. "die Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
- 17. "die betroffene Öffentlichkeit" die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 14 Absatz 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und einschlägige, nach innerstaatlichem Recht geltende Voraussetzungen erfüllen;
- 18. "Inspektion" alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Überprüfung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Betriebe durchgeführt werden.
Artikel 4
Ausnahmeregelungen und Schutzklauseln
- 1. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe in Anhang I Teil 1 oder 2 keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, kann die Kommission diese Stoffe gemäß Artikel 24 mittels delegierter Rechtsakte der Liste in Anhang I Teil 3 hinzufügen.
- 2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführter gefährlicher Stoff keine Gefahr eines schweren Unfalls birgt und gemäß Absatz 1 für die Aufnahme in Anhang I Teil 3 in Frage kommt, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Kommission unterrichtet das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Forum über solche Mitteilungen.
- 3. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass von speziellen Stoffen, die in einem bestimmten Betrieb oder einem Teil davon vorhanden und in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind, aufgrund der spezifischen Bedingungen in den Betrieb wie der Art der Verpackung und des Behälters des Stoffes oder des Standorts und der betreffenden Mengen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, so kann der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen gemäß den Artikeln 7 bis 19 dieser Richtlinie auf den betreffenden Betrieb nicht anzuwenden.
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der betroffenen Betriebe, mitsamt dem Verzeichnis der betreffenden gefährlichen Stoffe. Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Gründe für den Ausschluss an.
Die Kommission übermittelt die Listen gemäß Unterabsatz 2 jährlich zur Kenntnisnahme an das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2.
- 4. Bis zum 30. Juni 2013 nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 an, um die Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels festzulegen und Anhang VII entsprechend zu ändern .
- 5. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff, der nicht in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt ist, die Gefahr eines schweren Unfalles birgt, kann er geeignete Maßnahmen ergreifen und unterrichtet die Kommission.
Die Kommission unterrichtet das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2 von den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1.
Gegebenenfalls kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufnehmen.
Artikel 5
Allgemeine Betreiberpflichten
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 17 (im Folgenden "zuständige Behörde") jederzeit insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 19 nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
Artikel 6
Mitteilungen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
- b) eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;
- c) Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;
- d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Gefahrenkategorie gefährlicher Stoffe;
- e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;
- f) Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;
- g) unmittelbare Umgebung des Betriebs, Elemente, die zu einem schweren Unfall führen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich genauer Angaben zu benachbarten Betrieben, unabhängig davon, ob diese unter die vorliegende Richtlinie fallen oder nicht, sowie zu anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.
- 2. Die Mitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
- a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;
- b) bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;
- c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bereits bestehende Betriebe, wenn der Betreiber den zuständigen Behörden zum in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert bleiben.
- 4. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich im Falle
- a) einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird;
- b) einer Veränderung am Betrieb oder einer Anlage, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahr schwerer Unfälle haben könnte;
- c) einer endgültigen Schließung der Anlage.
- 5. Unbeschadet des Absatzes 4 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre die Mitteilung und bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt die aktualisierte Mitteilung unverzüglich der zuständigen Behörde.
Artikel 7
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept ist schriftlich niederzulegen. Es gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und behandelt die Sicherheitskultur in Bezug auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle.
- 2. Das Konzept wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
- a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;
- b) bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;
- c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bereits bestehende Betriebe, wenn der Betreiber bereits ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle schriftlich niedergelegt und es den zuständigen Behörden zum in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert bleiben.
- 4. Der Betreiber überprüft in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.
Artikel 8
Domino -Effekt
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten oder durch Inspektionen gemäß Artikel 19 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der gemäß Absatz 1 ermittelten Betriebe
- a) sachdienliche Informationen austauschen, damit diese Betriebe in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, ihren Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsberichten und internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;
- b) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebe, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne zusammenarbeiten.
Artikel 9
Sicherheitsbericht
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
- a) dargelegt wird, dass ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III vorhanden ist;
- b) dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
- c) dargelegt wird, dass die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
- d) dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden;
- e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Bauprojekte in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können.
- 2. Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Daten und Informationen. Er benennt die an der Erstellung des Berichts beteiligten einschlägigen Organisationen. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.
- 3. Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
- a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;
- b) bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;
- c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
- 4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für bereits bestehende Betriebe, wenn der Betreiber den zuständigen Behörden zum in Artikel 28 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt den Sicherheitsbericht gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts bereits übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen den Absätzen 1 und 2 entsprechen und unverändert bleiben.
- 5. Der Betreiber überprüft in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre den Sicherheitsbericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand.
Außerdem überprüft und aktualisiert der Betreiber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse - beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von "Beinaheunfällen" - sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.
Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht unverzüglich der zuständigen Behörde.
- 6. Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 5 genannten Fällen ergreift die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts folgende Schritte:
- a) Sie teilt dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts mit;
- b) sie untersagt gemäß Artikel 18 die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs.
- 7. Die Mitgliedstaaten können von Betrieben der unteren Klasse verlangen, dass sie das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle mittels eines Sicherheitsmanagementsystems entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder Tätigkeiten des Betriebs umsetzen.
Artikel 10
Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers
Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber
- a) das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet;
- b) den Sicherheitsbericht, das Sicherheitsmanagementsystem und die Verfahren gemäß Artikel 9 überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitung unterrichtet.
Artikel 11
Notfallpläne
- 1. Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a) der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;
- b) der Betreiber den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;
- c) die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Informationen von dem Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.
- 2. Die Betreiber kommen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b innerhalb der folgenden Fristen nach:
- a) bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;
- b) bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt, es sei denn, der zu diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben entsprechen diesem Artikel und bleiben unverändert;
- c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
- 3. Notfallpläne werden erstellt, um
- a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;
- b) Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
- c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
- d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.
- 4. Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 durchgeführt wird.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art realistischerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.
- 7. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt.
Die zuständige Behörde begründet die Entscheidung.
Artikel 12
Flächennutzungsplanung
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
- a) die Ansiedlung neuer Betriebe;
- b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10;
- c) neue Bauprojekte in der Nachbarschaft bestehender Betriebe, einschließlich Verkehrswegen, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,
- a) dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Hauptverkehrswegen und Erholungsgebieten soweit möglich ein angemessener Abstand gewahrt bleibt;
- b) dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von unter diese Richtlinie fallenden Betrieben durch angemessene Sicherheitsabstände oder erforderlichenfalls durch andere angemessene Maßnahmen geschützt werden;
- c) dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.
- 4. Die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG des Rates 12 und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13. Soweit möglich und angemessen sehen die Mitgliedstaaten ein System koordinierter oder gemeinsamer Verfahren vor, um die Anforderungen gemäß diesem Artikel und die Anforderungen dieser Richtlinien zu erfüllen, u.a. um Mehrfachprüfungen oder -konsultationen zu vermeiden.
Artikel 13
Unterrichtung der Öffentlichkeit
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert.
- 2. Bei Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a) Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;
- b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung zugänglich gemacht, die zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle, mögliche Auswirkungen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls umfasst;
- c) das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der betroffenen Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird;
Die gemäß Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden ebenfalls an alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 8 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen geliefert und regelmäßig überprüft sowie mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.
- 3. Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anträge auf Zugang zu Informationen werden gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 behandelt.
- 4. Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb im Sinne von Artikel 9 betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der möglicherweise betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.
- 5. Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.
- 6. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften von Artikel 21.
Artikel 14
Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann zu:
- a) Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 12;
- b) Änderungen bestehender Betriebe gemäß Artikel 10, soweit für diese Änderungen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen bezüglich der Flächennutzung gelten;
- c) neuen Bauprojekten in der Nachbarschaft bestehender Betriebe, wenn die Standortwahl oder Projekte das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls im Sinne von Artikel 12 verschlimmern können;
- d) externen Notfallplänen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
- 2. Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
- a) die Sachverhalte gemäß Absatz 1,
- b) gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 erforderlich sind;
- c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
- d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
- e) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
- g) die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 5.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
- a) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird;
- b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Absatz 2 genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 informiert wurde.
- 4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung fällt, und dass die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.
- 5. Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn die einschlägigen Entscheidungen getroffen werden, der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:
- a) den Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;
- b) die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Artikel 15
Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
- a) die zuständige Behörde unterrichtet;
- b) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
- i) die Umstände des Unfalls;
- ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe,
- iii) die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verfügbaren Daten,
- iv) die eingeleiteten Sofortmaßnahmen;
- c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
- i) um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern;
- ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
- d) die Informationen aktualisiert, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
- 2. Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde,
- a) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
- b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
- c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
- d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben.
Artikel 16
Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
- 1. Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:
- a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;
- b) Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;
- c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
- d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
- 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Unfall unter Verwendung der Datenbank gemäß Artikel 20 Absatz 5 über das Ergebnis ihrer Analyse und ihre Empfehlungen.
Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.
- 3. Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Berichtsformular. Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Berichtsformular bei der Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.
- 4. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls sachdienliche Informationen über schwere Unfälle besitzen und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei solchen Unfällen beraten können.
Artikel 17
Zuständige Behörde
- 1. Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt (durchführen) sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde(n) betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, bestimmen eine zuständige Behörde, die die Verantwortung dafür trägt, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben koordiniert werden.
- 2. Die Kommission beruft regelmäßig ein Forum aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden gleichwertige Angaben von den Betreibern in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die übermittelt werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, für die Zwecke dieser Richtlinie akzeptieren. In solchen Fällen stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Artikel 18
Verbot der Weiterführung
- 1. Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind.
Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagen, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber gegen die Untersagungsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können.
Artikel 19
Inspektionen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein Inspektionssystem einrichten.
- 2. Die Inspektionen sind für die Art des betreffenden Betriebs angemessen. Sie sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Sie ermöglichen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert, dass
- a) der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;
- b) der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat;
- c) die mit dem Sicherheitsbericht oder mit anderen Berichten erhaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen;
- d) Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.
Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:
- a) eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
- b) den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;
- c) eine Liste der Betriebe und Anlagen, für die der Plan gilt;
- d) eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 8, unter Berücksichtigung benachbarter Betriebe außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie;
- e) eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;
- f) Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;
- g) Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;
- h) Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
- 4. Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.
Der zeitliche Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen beruht auf einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betroffenen Betrieben und darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt.
- 5. Die systematische Beurteilung der Gefahren stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
- a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Gefahren schwerer Unfälle, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
- b) die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie;
- c) die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates15.
Gegebenenfalls werden einschlägige Ergebnisse von Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union ebenfalls berücksichtigt.
- 6. Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinahe-Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.
- 7. Innerhalb von zwei Monaten nach jeder Vor-Ort-Besichtigung teilt die zuständige Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen daraus und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung einleitet.
- 8. Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.
- 9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um die Inspektionen effektiv durchzuführen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die zuständigen Behörden dazu, Mechanismen und Instrumente für den Erfahrungsaustausch und die Wissenskonsolidierung zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls auf EU-Ebene an solchen Mechanismen zu beteiligen.
- 10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diese Behörden Vor-Ort-Besichtigungen durchführen und alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen sammeln können, insbesondere um der Behörde zu erlauben, die Möglichkeit eines schweren Unfalls umfassend zu beurteilen, das Ausmaß der möglichen erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle zu ermitteln, einen externen Notfallplan zu erstellen und Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts genauere Betrachtung erfordern.
Artikel 20
Informationsaustausch und Informationssystem
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen gemäß Anhang V oder im Falle von Informationen gemäß Anhang V Teil 2 eine Zusammenfassung der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und fortlaufend aktualisiert werden.
- 3. Die Kommission errichtet eine elektronische Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand.
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2015 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein System für den automatischen Datenaustausch und ein Format für die Berichterstattung fest, das für die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 verwendet wird.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Dreijahresbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Sie stellen außerdem eine Zusammenfassung der Informationen gemäß Absatz 2 in elektronischer Form zur Verfügung oder teilen mit, in welchen Datenbanken auf die Informationen zugegriffen werden kann.
Die Kommission macht alle drei Jahre eine allgemeine Zusammenfassung dieser Berichte in elektronischem Format öffentlich zugänglich.
- 5. Die Kommission errichtet eine den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltene Datenbank, die insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel
- a) einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;
- b) der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;
- c) einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;
- d) der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.
- 6. Die Datenbank umfasst zumindest
- a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen;
- b) eine Analyse der Unfallursachen;
- c) die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;
- d) die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.
- 7. Die Kommission machte die in den Absätzen 3 und 5 genannten Datenbanken der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 21
Vertraulichkeit
- 1. Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zuständigen Behörden im Interesse der Transparenz die gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zur Verfügung stellen müssen.
- 2. Auskunftsersuchen hinsichtlich der bei den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Informationen können zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.
- 3. Der Zugriff auf die vollständigen bei den zuständigen Behörden eingegangenen Informationen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c kann verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, d, e oder f nicht offengelegt werden.
Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und macht diesen/dieses der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 22
Zugang zu Gerichten
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde hinsichtlich eines Auskunftsersuchens im Sinne von Artikel 13 oder Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie beantragen kann. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen anzufechten, für die die Bestimmungen des Artikels 14 gelten, wenn
- a) sie ein ausreichendes Interesse haben;
- b) sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
- 2. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.
Die in Unterabsatz 1 genannten Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b möglicherweise beeinträchtigt sein können.
- 3. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
- 4. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt. Wo angemessen, wird eine Unterlassungsverfügung verhängt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu diesen Rechtsmittelverfahren zugänglich gemacht werden.
Artikel 23
Änderung der Anhänge
Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 und Artikel 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten unterliegt den in den Artikeln 25 und 26 genannten Bedingungen.
Artikel 25
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar.
- 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 26
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
- 3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.
Artikel 27
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 1. Juni 2015 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
Artikel 28
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 29
Aufhebung
- 1. Die Richtlinie 96/82/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben.
- 2. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 31
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I - Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
Anhang II - In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen
Anhang III - Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Anhang IV - In die Notfallpläne nach Artikel 11 aufzunehmende Daten und Informationen
Anhang V - Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
Anhang VI - Kriterien für die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall
Anhang VII - Kriterien für Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 4
Anhang VIII - Entsprechungstabelle
Anhang 1
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
TEIL 1
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen
Anhang I Teil 1 umfasst alle Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen | Mengenschwelle (in Tonnen) für Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 9 für die Anwendung von | |
Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse | Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse | |
Abschnitt "H" - Gesundheitsgefahren | ||
H1 AKUT toxisch Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege | 5 | 20 |
H2 AKUT toxisch | ||
- Gefahrenkategorie 2,alle Expositionswege; | 50 | 200 |
- Gefahrenkategorie 3,dermale und inhalative Expositionswege (siehe Anmerkung 7) | ||
H3 STOT spezifische Zielorgan-Toxizität - Einmalige Exposition STOT Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen | Mengenschwelle (in Tonnen) für Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 9 für die Anwendung von | |
Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse | Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse | |
Abschnitt "P" - physikalische Gefahren | ||
P1a explosive Stoffe (siehe Anmerkung 8) | ||
- Instabile explosive Stoffe | ||
- Explosive Stoffe, Unterklassen 1. 1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 | 10 | 50 |
- Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind | ||
P1b explosive Stoffe (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10) | 50 | 200 |
P2 entzündbare GASE | 10 | 50 |
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 | ||
P3a entzündbare Aerosole (siehe Anmerkung 11.1) | ||
"Extrem entzündbares" oder "entzündbares" Aerosol, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 | 150 | 500 |
P3b entzündbare Aerosole (siehe Anmerkung 11.1) "Extrem entzündbares" oder "entzündbares" Aerosol, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2) | 5000 | 50 000 |
P4 entzündend (oxidierend) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P5a entzündbare Flüssigkeiten | ||
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 | ||
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden | 10 | 50 |
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12) | ||
P5b entzündbare Flüssigkeiten | ||
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können | 50 | 200 |
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12) | ||
P5c entzündbare Flüssigkeiten | ||
Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nichterfasst unter P5a und P5b | 5000 | 50 000 |
P6a selbstzersetzliche Stoffe Gemische und Organische Peroxide | ||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B | 10 | 50 |
Organische Peroxide, Typ A oder B | ||
P6b selbstzersetzliche Stoffe Gemische und Organische Peroxide | ||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F | 50 | 200 |
P7 selbstentzündliche (Pyrophore) Flüssigkeiten FESTSTOFFE Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P8 entzündend (oxidierend) WIRKENDE Flüssigkeiten FESTSTOFFE Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 | 50 | 200 |
Abschnitt "E" - UMWELTGEFAHREN | ||
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 | 100 | 200 |
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 | 200 | 500 |
Abschnitt "O" - andere Gefahren | ||
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 | 100 | 500 |
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 | 100 | 500 |
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 | 50 | 200 |
TEIL 2
Namentlich aufgeführte Stoffe
Fällt ein in Teil 2 aufgeführter Stoff/eine in Teil 2 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Spalte 1 | CASNummer 16 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in | |||
Gefährliche Stoffe | |||
Betrieben der unteren Klasse | Betrieben der oberen Klasse | ||
Ammoniumnitrat (Anmerkung 13) | - | 5000 | 10 000 |
Ammoniumnitrat (Anmerkung 14) | - | 1250 | 5000 |
Ammoniumnitrat (Anmerkung 15) | - | 350 | 2500 |
Ammoniumnitrat (Anmerkung 16) | - | 10 | 50 |
Kaliumnitrat (Anmerkung 17) | - | 5000 | 10 000 |
Kaliumnitrat (Anmerkung 18) | - | 1250 | 5000 |
Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze | 1303-28-2 | 1 | 2 |
Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure1327-53-3 und/oder -Salze | 0,1 | ||
Brom | 7726-95-6 | 20 | 100 |
Chlor | 7782-50-5 | 10 | 25 |
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid | - | 1 | |
Ethylenimin | 151-56-4 | 10 | 20 |
Fluor | 7782-41-4 | 10 | 20 |
Formaldehyd (Konzentration >_ 90 %) | 50-00-0 | 5 | 50 |
Wasserstoff | 1333-74-0 | 5 | 50 |
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25 | 250 |
Bleialkyle | - | 5 | 50 |
Verflüssigte entzündbare Gase, CLP-- Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG)und Erdgas | 50 | 200 | |
Acetylen | 74-86-2 | 5 | 50 |
Ethylenoxid | 75-21-8 | 5 | 50 |
Propylenoxid | 75-56-9 | 5 | 50 |
Methanol | 67-56-1 | 500 | 5000 |
4,4'-Methylenbis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig | 10 1 - 14-4 | 0,01 | |
Methylisocyanat | 624-83-9 | 0,15 | |
Sauerstoff | 7782-44-7 | 200 | 2000 |
2,4-Toluoldiisocyanat 2,6-Toluoldiisocyanat | 584-84-9 91-08-7 | 10 | 100 |
Karbonyldichlorid (Phosgen) | 75-44-5 | 0,3 | 0,75 |
Arsin (Arsentrihydrid) | 7784-42-1 | 0,2 | 1 |
Phosphin (Phosphortrihydrid) | 7803-51-2 | 0,2 | 1 |
Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1 | 1 |
Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15 | 75 |
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalentenberechnet (Anmerkung 19) | - | 0,001 | |
Die folgenden Karzinogene oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen über 5GHT enthalten: | - | ||
4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, | |||
Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, | |||
Chlormethylmethylether, 1,2- | |||
Dibromethan, Diethylsulfat, | |||
Dimethylsulfat, | |||
Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2- | |||
Dibrom-3-chlorpropan, 1,2- | 0,5 | 2 | |
Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, | |||
2-Naphthylamin und/oder seine Salze, | |||
4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton | |||
Mineralölerzeugnisse | - | ||
Benzine und Rohbenzine | |||
Kerosine (einschließlich Flugkraftstoffe) | |||
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Haushaltsheizöle und Gasölgemische) | 2500 | 25 000 | |
Ammoniak, wasserfrei | 7664-41-7 | 50 | 200 |
Bortrifluorid | 7637-07-2 | 5 | 20 |
Schwefelwasserstoff | 7783-06-4 | 5 | 20 |
Teil 3
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Stoffe und Gemische
Name des Stoffes/Gemischs | CAS-Nummer | Menge (falls zutreffend) | Andere Bedingungen (falls zutreffend) |
Anmerkungen zu Anhang I
- 1. Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates17 eingestuft.
- 2. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in der in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten Verordnung oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
- 3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.
Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.
- 4. Soweit zutreffend, gelten die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe:
Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder kein Gemisch in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.
Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 q2/QU2 q3/QU3 q4/QU4 q5/QU5 ... größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Richtlinie ist - mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 - anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 q2/QL2 q3/QL3 q4/QL4 q5/QL5 ... größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Regel dient zur Beurteilung der allgemeinen Gefahren schwerer Unfälle gemäß den drei vorangegangenen Abschnitt en: Gesundheitsgefahren, physikalische Gefahren und Umweltgefahren. Sie ist daher dreimal anzuwenden:
- a) bei Hinzufügung von in Teil 2 genannten Stoffen und Gemischen, die in den Gefahrenkategorien "akute Toxizität 1, 2 oder 3" eingestuft sind, zu Stoffen und Gemischen gemäß Abschnitt H: H1 bis H3,
- b) bei Hinzufügung von in Teil 2 genannten Stoffen und Gemischen, die als explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten eingestuft sind, zu Stoffen und Gemischen gemäß Abschnitt P: P1 bis P8,
- c) bei Hinzufügung von in Teil 2 genannten Stoffen und Gemischen, die in den Gefahrenkategorien "gewässergefährdend - akute Gefahr 1, chronische Gefahr 2 oder chronische Gefahr 3" eingestuft sind, zu Stoffen und Gemischen gemäß Abschnitt E: E1 und E2.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstabe a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.
- 5. Die Mitgliedstaaten ordnen Stoffe und Gemische, einschließlich Abfällen, die nicht unter Anhang I fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, vorläufig der ähnlichsten Seveso-Gefahrenkategorie/dem ähnlichsten benannten Stoff zu (bis zu einer Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Richtlinie).
- 6. Bei Stoffen und Gemischen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten zum Zwecke dieser Richtlinie die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
- 7. Bei Stoffen und Gemischen der Gefahrenklasse "H2 AKUT toxisch, Gefahrenkategorie 3, dermale und inhalative Expositionswege", für die keine Daten zu den Expositionswegen zur Verfügung stehen, ist eine Extrapolierung von anderen Expositionswegen auf der Grundlage des Ansatzes durchzuführen, der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (insbesondere Nummer 3.1.3.6.2.1. Buchstabe a und Tabelle 3.1.2 in Anhang 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (insbesondere Anhang I Abschnitt 5.2 (Expositionsabschätzung)) sowie den entsprechenden Leitlinien (verfügbar unter: http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance document/clp en.pdf (ab S. 204)) festgelegt ist.
- 8. Die Gefahrenklasse "explosive Stoffe" umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der CLP-Verordnung). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Richtlinie zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Richtlinie das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
- 9. Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anlage 6 Teil 3 des "Manual of Tests and Criteria" der Vereinten Nationen18 bei dem Stoff/Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
- 10. Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P3 eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
- 11.1. Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG19 einzustufen. Die Kategorien "extrem brennbar" und "brennbar" für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien "entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2" der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
- 11.2. Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.
- 12. Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sind. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
- 13. Ammoniumnitrat (5000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- - zwischen 15,75 GHT 20 und 24,5 GHT 21 beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates22 erfüllen;
- - höchstens 15,75 GHT beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.
- 14. Ammoniumnitrat (1250/5000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- - größer als 24,5 GHT ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat- Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;
- - bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat größer als 15,75 GHT ist;
- - bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % größer als 28 GHT 23 ist.
- 15. Ammoniumnitrat (350/2500): technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- - zwischen 24,5 GHT und 28 GHT beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;
- - größer als 28 GHT ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
Es gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat größer als 80 GHT ist.
- 16. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
- - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen;
- - Düngemittel gemäß der Anmerkung 1 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 2, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.
- 17. Kaliumnitrat (5000/10 000)
Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
- 18. Kaliumnitrat (1250/5000)
Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
- 19. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005 | |||
---|---|---|---|
2,3,7,8-TCDD | 1 | 2,3,7,8-TCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDD | 1 | 2,3,4,7,8-PeCDF | 0,3 |
1,2,3,7,8-PeCDF | 0,03 | ||
1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 | ||
1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 | ||
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 | 2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
OCDD | 0,0003 | 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 | ||
OCDF | 0,0003 | ||
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) | |||
Referenz - Van den Berg et al: The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxinsand Dioxinlike Compounds. |
- 17 ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- 18 Weitere Hinweise zur Befreiung von der Erprobung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14, siehe Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
- 19 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
- 20 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 GHT entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
- 21 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 GHT entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
- 22 ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
- 23 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 GHT entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Anhang II
in dem Sicherheitsbericht Nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestdaten Mindestinformationen
1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.
2. Umfeld des Betriebs
- a) Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;
- b) Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
- c) Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie anderer Gelände, Flächen und Bauprojekte, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten;
- d) Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.
3. Beschreibung der Anlage
- a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;
- b) Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe;
- c) Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
- i) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
- - Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;
- - Höchstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder des Stoffes/der Stoffe, der/die vorhanden sein kann/können;
- ii) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;
- iii) physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.
- i) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
4. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung
- a) eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere
- i) betriebliche Gefahrenquellen;
- ii) externe Risiko- und Gefahrenquellen, die von Domino-Effekten und anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten ausgehen, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern könnten;
- iii) Umweltrisiko- und Umweltgefahrenquellen, z.B. Erbeben oder Überschwemmungen;
- b) Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 21.
- c) Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;
- d) Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen
- a) Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen (z.B. Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung);
- b) Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;
- c) Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;
- d) zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach Artikel 11 erforderliche Zusammenfassung der unter den Buchstaben a, b und c gemachten Sachangaben.
Anhang III
Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem die Betriebsorganisation IM Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:
- a) Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, industriellen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobewertung. In das System ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle relevanten Punkte. Weitere bestehende Managementsysteme, einschließlich ISO, OHSAS und EMAS sind zu berücksichtigen.
- b) Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:
- i) Organisation und Personal Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Risiken schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation; Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen; Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen;
- ii) Ermittlung und Bewertung der Risiken schwerer Unfälle Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Risiken schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und gestörtem Betrieb sowie Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle;
- iii) Betriebskontrolle Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung, Alarmmanagement und kurzzeitiges Abschalten;
- iv) sichere Durchführung von Änderungen Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage oder des Lagerortes oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes;
- v) Sicherheitskultur Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Sicherheitskultur;
- vi) Planung für Notfälle Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
- vii) Leistungsüberwachung Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in dem Konzept des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung schwerer Unfälle und Beinahunfälle, insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren könnten auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten;
- viii) Audit und Überprüfung Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Analyse der Ergebnisse des bestehenden Konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Eingliederung notwendiger Änderungen gemäß dem Audit.
Anhang IV
in die Notfallpläne nach Artikel 11 Aufzunehmende Daten Informationen
1. Interne Notfallpläne
Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist.
- a) Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;
- b) für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;
- c) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;
- d) Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplan zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
- e) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
2. Externe Notfallpläne
- a) Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
- b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
- c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
- d) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
- e) Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;
- f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe über den Unfall sowie über das richtige Verhalten gemäß Artikel 8;
- g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Anhang V
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
Teil 1
Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:
- 1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
- 2. Bestätigung, dass der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;
- 3. verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;
- 4. gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Gemische, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften;
- 5. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen gemäß dem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder dem Sicherheitsbericht, einschließlich ihrer potenziellen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt;
- 6. Zusammenfassung der Einzelheiten von Inspektionen gemäß Artikel 19 und die Hauptergebnisse der letzten Inspektion mitsamt Verweis oder Link zum entsprechenden Inspektionsplan;
- 7. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 21 weitere Informationen eingeholt werden können.
Teil 2
Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:
- 1. Zusammenfassung der Einzelheiten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Vorfällen, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten;
- 2. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll;
- 3. geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;
- 4. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände - auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen;
- 5. Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;
- 6. gegebenenfalls Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Folgen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) besteht.
Anhang VI
Kriterien für die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall
I. Die Kommission muss über jeden Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.
1. Beteiligte Stoffe
Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 1 % der in Anhang I Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.
2. Schädigungen von Personen oder Sachwerten
Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
- a) ein Todesfall;
- b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;
- c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;
- d) eine oder mehr Wohnungen außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;
- e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;
- f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1 000.
3. Unmittelbare Umweltschädigungen
- a) dauerhafte oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume:
- i) gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha;
- ii) großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha;
- b) erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen:
- i) Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km;
- ii) See oder Teich: ab 1 ha;
- iii) Delta: ab 2 ha;
- iv) Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha;
- c) erhebliche Schädigung des Grundwassers:
- i) ab 1 ha.
4. Sachschäden
- a) Sachschäden im Betrieb: ab 2 Mio. EUR;
- b) Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 0,5 Mio. EUR.
5. Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.
II. Unfälle oder "Beinaheunfälle", die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden.
Anhang VII
Kriterien für Ausnahmeregelungen IM Sinne von Artikel 4 Anhang VIII Entsprechungstabelle
Richtlinie 96/82/EG | Vorliegende Richtlinie |
---|---|
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 11 |
Artikel 2 Absatz 2 | --- |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 8 |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 9 |
Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 12 |
Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 3 Absatz 13 |
Artikel 3 Absatz 7 | Artikel 3 Absatz 14 |
Artikel 3 Absatz 8 | Artikel 3 Absatz 15 |
--- | Artikel 3 Absätze 2 bis 6, 10 und 11 sowie 16 bis 18 |
Artikel 4 | Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis g |
--- | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis g | Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis g |
--- | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 4 |
--- | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
--- | Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 7 Absatz 1a | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 2 | --- |
Artikel 7 Absatz 3 | --- |
--- | Artikel 7 Absatz 3 |
--- | Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 | --- |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 6 | --- |
--- | Artikel 9 Absätze 4 und 7 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4a | Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 6 | Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1a | --- |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 3 |
--- | Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3 | Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Satz |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 |
--- | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 5 | Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 6 | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c |
--- | Artikel 13 Absatz 3 |
--- | Artikel 13 Absatz 6 |
--- | Artikel 14 Absätze 2 bis 7 |
Artikel 14 | Artikel 15 |
Artikel 15 | Artikel 16 |
Artikel 16 | Artikel 17 Absatz 1 |
--- | Artikel 17 Absätze 2 und 3 |
Artikel 17 | Artikel 18 |
Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 19 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c | Artikel 19 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 10 |
--- | Artikel 19 Absätze 3, 5, 6, 8 und 9 |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 1 | Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2 Satz 1 | Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2 Satz 1 | --- |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 3 | --- |
Artikel 19 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 2 | --- |
--- | Artikel 21 Absatz 3 |
--- | Artikel 22 |
Artikel 21 | Artikel 23 |
Artikel 22 | |
Artikel 23 | Artikel 29 |
Artikel 24 | Artikel 28 |
Artikel 25 | Artikel 30 |
Artikel 26 | Artikel 31 |
--- | Artikel 24 bis 27 |
Anhang I, Einleitung, Absätze 1 bis 5 | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang 1, Absätze 1 bis 4 |
Anhang I, Einleitung, Absätze 6 bis 7 | --- |
Anhang I Teil 1 | Anhang I Teil 2 |
Anhang I Teil 1, Anmerkungen | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Absätze 13 bis 19 |
Anhang I Teil 2 | Anhang I Teil 1 |
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 1 | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang 1, Absatz 1 und Absätze 5 bis 7 |
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 2 | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Absätze 8 bis 10 |
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 3 | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Absätze 11 bis 12 |
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 4 | Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Absatz 4 |
--- | Anhang I Teil 3 |
Anhang II Ziffern I bis III | Anhang II Nummern 1 bis 3 |
Anhang II Ziffer IV Buchstabe A | Anhang II Nummer 4 Buchstabe A |
--- | Anhang II Nummer 4 Buchstabe A erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
Anhang II Ziffer IV Buchstabe B | Anhang II Nummer 4 Buchstabe B |
--- | Anhang II Nummer 4 Buchstabe C |
Anhang II Ziffer IV Buchstabe C | Anhang II Nummer 4 Buchstabe D |
Anhang II Ziffer V | Anhang II Nummer 5 |
Anhang III, einleitender Absatz und Buchstaben a und b | Anhang III, einleitende Absätze. |
Anhang III Buchstabe c Ziffern i bis iv | Anhang III Ziffern i bis iv |
--- | Anhang III Ziffer v |
Anhang III Buchstabe c Ziffern v bis vii | Anhang III Ziffern vi bis viii |
Anhang IV | Anhang IV |
Anhang V Nummer 1 | Anhang V Teil I Nummer 1 |
Anhang V Nummer 2 | --- |
Anhang V Nummern 3 bis 6 | Anhang V Teil I Nummern 2 bis 5 |
--- | Anhang V Teil I Nummer 6 |
Anhang V Nummern 7 bis 10 | Anhang V Teil II Nummern 2 bis 5 |
Anhang V Nummer 11 | Anhang V Teil I Nummer 7 |
--- | Anhang V Teil II Nummern 1 bis 6 |
Anhang VI Ziffer I | Anhang VI Teil I |
Anhang VI Ziffer II | |
--- | Anhang VII |
--- | Anhang VIII |