A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Schweinen erlassen. Die Richtlinie ist durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vom 9. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36) geändert worden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
- Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat.
- Es ist aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig, bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Richtlinie 91/630/EWG legt gemäß Artikel 1 lediglich Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen fest.
- Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
- 2. Vollzugsaufwand
Für Länder und Gemeinden wird der Vollzug durch präzise Mindestanforderungen erleichtert. Der Vollzugsaufwand bleibt in etwa gleich.
Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die erweiterten Anforderungen z. T. finanzielle Aufwendungen. Auf die Haltung von Jungsauen und Sauen werden dabei durch die Umstellung auf die Gruppenhaltung deutliche Änderungen zukommen. Auch die Anforderungen an die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen können mit Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter verbunden sein. Die Kostenbelastungen beruhen z.T. auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen werden in den meisten Fällen Kostenbelastungen erst bei planmäßigen Neu- oder Umbauten anfallen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten zu einer Erhöhung von Einzelpreisen und zu Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, führen werden.
- Nach Modellberechnungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft erhöhen sich die Investitionskosten beim Neubau eines wärmegedämmten und zwangsbelüfteten Stalles z.B. durch einen Strohautomaten um 0,31 €. Bestehende Kisten-, Schrägboden- oder Tiefstreuställe erfüllen die Anforderungen der Verordnung schon heute oder lassen sich mit wesentlich geringeren Änderungen an die neuen Anforderungen anpassen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Februar 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung *) **)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der durch Artikel 154 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):
Artikel 1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG (Nr. ) L 221 S. 23),
- 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33),
- 3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1),
- 4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36)...) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S.1026), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:
"Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Übergangsregelungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". - 2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt:
"5. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
6. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
7. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
8. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
9. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
10. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
11. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
12. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind." - 3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt.
- 4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 16 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
- 2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
- 3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
- 4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
- 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
- 3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
- 4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern Saugferkel 11 Absatzferkel 14 Zuchtläufer und Mastschweine 18 Jungsauen, Sauen und Eber 20; - 5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
- 6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
- 7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
- 8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, weiter gehalten werden, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 122 S. 1) geändert worden ist, eingehalten werden.
(4) Ställe müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
- 1. in der Gesamtgröße mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
- 2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus bautechnischen Gründen nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind.
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
- 1. die Schweine sich nicht verletzen können und
- 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- 1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
- 2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und
- 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen und so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge hat, das
- a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und
- b) geeignet ist, dem Erkundungsverhalten zu dienen;
- 2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
- 3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
- a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
- b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
- c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
- 1. je Kubikmeter Luft:
Gas Kubikzentimeter Ammoniak 20 Kohlendioxid 3000 Schwefelwasserstoff 5; - 2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
Temperatur in Grad Celsius Durchschnittsgewicht mit Einstreu ohne Einstreu in Kilogramm bis 10 16 20 über 10 bis 20 14 18 über 20 12 16. § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht Fläche in Quad- in Kilogramm ratmetern über 5 bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,2 über 20 0,35. - 3. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Nummer 2 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
- 4. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 5. Nummer 4 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 6. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 0,5 über 50 bis 110 0,75 über 110 1,0. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
(3) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Fläche in Quadratmetern bei einer Gruppen- bei einer Gruppen- bei einer Gruppen- größe größe von größe von bis 5 Tiere 6 bis 39 Tieren 40 oder mehr Tieren je Jungsau 1,85 1,65 1,5 je Sau 2,5 2,25 2,05. Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens acht Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend."
- 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5.
- 6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28.
- 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 19 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 20 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern werden angefügt:
"21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 23 Abs. 2 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,
22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,
23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,
25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,
26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird oder
27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt."
- 8. Dem neuen § 27 werden folgende Absätze angefügt:
(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1990 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zweiten Kalenderjahres gehalten werden.
(13) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(14) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
(15) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht.
(16) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht Bodenfläche je Tier in Kilogramm in Quadratmetern Über 30 bis 50 0,4 über 50 bis 85 0,55 über 85 bis 110 0,65 über 110 1,0. (17) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten."
Artikel 2 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeines
Mit der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Schweinen erlassen. Die Richtlinie ist durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vom 9. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36) geändert worden. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat.
Es ist aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig, bestimmte weiter gehende Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Richtlinie 91/630/EWG legt gemäß Artikel 1 lediglich Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen fest.
Die vorliegende Verordnung wird auf Grund des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wurde die Tierschutzkommission angehört. Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die erweiterten Anforderungen z. T. finanzielle Aufwendungen. Auf die Haltung von Jungsauen und Sauen werden dabei durch die Umstellung auf die Gruppenhaltung deutliche Änderungen zukommen. Auch die Anforderungen an die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen können mit Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter verbunden sein. Die Kostenbelastungen beruhen z.T. auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen werden in den meisten Fällen Kostenbelastungen erst bei planmäßigen Neu- oder Umbauten anfallen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten zu einer Erhöhung von Einzelpreisen und zu Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, führen werden.
Einzelvorschriften
Inhalt | |
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Richtlinie 91/630/EWG, geändert durch | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung |
die Richtlinien 2001/88/EG und | |
2001/93/EG | |
Art. 1 | Umsetzung nicht erforderlich |
Art. 2 Nr. 1 | § 2 Nr. 5 |
Art. 2 Nr. 2 | § 2 Nr. 11 |
Art. 2 Nr. 3 | § 2 Nr. 9 |
Art. 2 Nr. 4 | § 2 Nr. 10 |
Art. 2 Nr. 5 | § 2 Nr. 10 |
Art. 2 Nr. 6 | § 2 Nr. 10 |
Art. 2 Nr. 7 | § 2 Nr. 6 |
Art. 2 Nr. 8 | § 2 Nr. 6 |
Art. 2 Nr. 9 | § 2 Nr. 7 und 8 |
Art. 2 Nr. 10 | § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG |
Art. 3 Nr. 1 Buchst. a) | § 23 Abs. 2 Nr. 2, |
§ 24 Abs. 2 | |
Art. 3 Nr. 1 Buchst. b) | § 25 Abs. 2 Satz 2 |
Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) | § 25 Abs. 2 Satz 3 |
Art. 3 Nr. 2 Buchst. b) i) | § 17 Abs. 3 Nr. 4 |
Art. 3 Nr. 2 Buchst. b) ii) | § 17 Abs. 3 Nr. 5 |
Art. 3 Nr. 3 | § 25 Abs. 5 |
Art. 3 Nr. 4 Buchst. a) Satz 1 | § 25 Abs. 2 Satz 1 |
Art. 3 Nr. 4 Buchst. a) Satz 2 | § 19 Abs. 2 |
Art. 3 Nr. 4 Buchst. b) | § 25 Abs. 2 Satz 4 |
Art. 3 Nr. 5 | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Art. 3 Nr. 6 | § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 7 |
Art. 3 Nr. 7 | § 25 Abs. 6 |
Art. 3 Nr. 8 | § 21 Abs. 4 |
Art. 3 Nr. 9 Absatz 1 | § 27 Abs. 9, 10 und 16 |
Art. 3 Nr. 9 Absatz 2 | § 25 Abs. 2 Satz 4 |
Art. 4 Abs.1 | s. Anhang |
Art. 4 Abs. 2 | Umsetzung nicht erforderlich |
Art. 5 | Umsetzung nicht erforderlich |
Art. 5a Nr. 1 | § 21 Abs. 1 Nr. 4 |
Art. 5a Nr. 2 | Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur |
Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) | |
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 17. | |
März 2005 (BGBl. i S. 1426) | |
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für | |
den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. i | |
S. 659) | |
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für | |
den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. i S. 126) | |
Art. 8 | § 37 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutz-Transportverordnung |
Art. 9 bis 12 | Umsetzung nicht erforderlich |
Anhang Kap. I Nr. 1 | § 21 Abs. 3 Nr. 2 |
Anhang Kap. I Nr. 2 | § 21 Abs. 2 |
Anhang Kap. I Nr. 3 | § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4; § 17 Abs. 2 Nr. Satz |
1 Nr. 1 und Satz 2; § 17 Abs. 3 Nr. 7 | |
Anhang Kap. I Nr. 4 | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Anhang Kap. I Nr. 5 | § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 und 6 |
Anhang Kap. I Nr. 6 | § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 7 |
Anhang Kap. I Nr. 7 | § 21 Abs. 1 Nr. 3 |
Anhang Kap. I Nr. 8 | § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. |
2 und Satz 4 TierSchG (neu (HufbeschlagG)); § 5 | |
Abs. 3 Nr. 5 TierSchG (neu (HutbeschlagG)); § 5 Abs. | |
3 Nr. 3 TierSchG (neu (HufbeschlagG)) | |
Anhang Kap. II Abschnitt A | § 20 |
Anhang Kap. II Abschnitt B Nr. 1 | § 21 Abs. 4 |
Anhang Kap. II Abschnitt B Nr. 2 | § 25 Abs. 7 Satz 1 |
Anhang Kap. II Abschnitt B Nr. 3 | § 25 Abs. 7 Satz 2 |
Anhang Kap. II Abschnitt B Nr. 4 | § 19 Abs. 5 |
Anhang Kap. II Abschnitt B Nr. 5 | § 18 Abs. 2 |
Anhang Kap. II Abschnitt C Nr. 1 | § 18 Abs. 3 und 4 |
Anhang Kap. II Abschnitt C Nr. 2 | 18 Abs. 3 |
Anhang Kap. II Abschnitt C Nr. 3 | § 22 Abs. 1 |
Anhang Kap. II Abschnitt D Nr. 1 | § 21 Abs. 4 |
Anhang Kap. II Abschnitt D Nr. 2 | § 23 Abs. 1; § 24 Abs. 1; § 21 Abs. 4 |
Anhang Kap. II Abschnitt D Nr. 3 | § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 |
Anhang Kap. II Abschnitt D Nr. 4 | Arzneimittelgesetz vom 11.12.1998 (BGBl. i S. 3586). |
Zusätzliche Begründung zu § 2 Nr. 5 und § 16:
Die Begriffsbestimmung "Schweine" erfasst alle Hausschweine. Für die Freilandhaltung von Schweinen gelten nach § 16 Satz 2 die Anforderungen der §§ 17 bis 20 sowie § 22 Abs. 2 nicht; diese gelten nur für Ställe oder Haltungseinrichtungen in Ställen.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 8, § 23 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 24 Abs. 2:
Die Möglichkeit, im Aufenthaltsbereich unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten, ist für die tiergerechte Haltung von Schweinen essentiell. Dafür muss für ein Schwein ausreichend Fläche als Kot- und Aktivitätsbereich zur Verfügung stehen, selbst wenn alle Buchtengenossen ruhen. Eine verhaltensgerechte Unterbringung gemäß § 2 TierSchG schließt die Möglichkeit ein, dass die Schweine tiergerecht ruhen können. Die Liegepositionen der Schweine (Bauch- oder Seitenlage) variieren dabei, abhängig vor allem von der Umgebungstemperatur und der Temperatur des Bodens. Die Liegefläche kann z.B. durch Wärmeableitung eine funktionierende Thermoregulation der Tiere unterstützen. Die Verwendung von Vorrichtungen zur Abkühlung der Tiere, z.B. von Duschen oder Klimaanlagen, kann dabei sowohl die benötigte Fläche zum artgemäßen gemeinsamen Liegen begrenzen als auch die Wahl des Kotbereiches beeinflussen. Die notwendige Wärmeabgabe der Tiere kann auch durch kühle Liegeflächen oder durch eine ausreichende Luftrate, z.B. nach DIN 18910 bei entsprechend niedriger Temperatur der Zuluft gewährleistet werden.
Auch die Lage verschiedener ruhender Schweine zueinander (mit oder ohne Körperkontakt) ist temperaturabhängig. Schweine in Gruppenhaltung benötigen bei Umgebungstemperaturen über ca. 22 °C wegen der angestrebten Seitenlage ohne Körperkontakt erheblich mehr Liegefläche als bei niedrigeren Temperaturen.
Zusätzlich ist mindestens ausreichend Platz erforderlich, damit die Tiere einen vom Liegebereich getrennten Kotbereich aufsuchen können. Dies ist erforderlich, da Schweine bestrebt sind, außerhalb des Liegebereiches zu koten und zu harnen. Daher sollte Schweinen außerhalb des Liegebereiches ein Bereich zur Verfügung stehen, in dem sie koten und harnen können. Zur Entfernung der Exkremente kann dieser Bereich unter Berücksichtigung der maximalen Spaltenweiten und der Mindestauftrittsbreiten stark perforiert sein. Um die Verschmutzung des Liegebereiches durch Kot und Harn zu mindern, sollte der Liegebereich eher knapp bemessen sein und dem Wachstum der Tiere schrittweise angepasst werden.
Für eine tiergerechte Schweinehaltung ist das an den Gewichtsgrenzen des Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/630/EWG ausgerichtete Flächenangebot zielführend,
- - damit während des gesamten Mastdurchganges stabile Tiergruppen beibehalten werden können
- - da den noch relativ jungen Tieren zu Beginn dieses Mastabschnittes ein angemessen großes Platzangebot zur Verfügung steht, innerhalb dessen sie ihrem Bewegungsbedürfnis nachkommen können,
- - weil die schwersten Tiere in der Endmast bereits vorab zur Vermarktung aus der Gruppe herausgenommen werden (sog. "Vorsortieren"), so dass den verbleibenden Tieren tatsächlich ein deutlich höheres Platzangebot zur Verfügung steht.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 5:
Soweit Betonspaltenböden Verwendung fmden, wird die Entgratung aller Kanten im Tierbereich vorgeschrieben, um Klauen- und Kronsaumverletzungen vorzubeugen. Bei anderen Spaltenböden, z.B. aus Kunststoff oder Metall, ist das Verletzungsrisiko nicht gegeben, da hier konstruktions- und fertigungsbedingt keine Grate an den für die Tiere zugänglichen Kanten auftreten.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 4:
In Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Benutzung genommen werden, muss gewährleistet sein, dass die Schweine gleichmäßig mit natürlichem Tageslicht versorgt werden. Dadurch sollen einerseits die möglichst gleichmäßige Ausleuchtung des Tierbereichs und die ausreichende Lichtstärke außerhalb der Beleuchtungszeit gewährleistet und andererseits die Kontrollierbarkeit verbessert werden.
Zusätzliche Begründung zu § 25 Abs. 7:
Jungsauen und Sauen zeigen kurz vor dem Abferkeln Nestbauverhalten. Hierfür brauchen sie geeignetes Material, am besten Stroh. Dies kann allerdings bei einer Reihe von Mistentsorgungssystemen, insbesondere bei Flüssigmistsystemen, zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit führen. Der Bezug auf den "Stand der Technik" verpflichtet den Tierhalter, gegebenenfalls verfügbare Einrichtungen oder Anlagenteile nach- oder zuzurüsten, wenn die Entmistungsanlage insgesamt damit die Verwendung von Nestbaumaterial ermöglicht.
Zu § 27 Abs. 8 bis 17
Die heute üblichen Haltungssysteme erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Schweinehalter ihre Anlagen mit beträchtlichem Aufwand umrüsten müssen, um den Anforderungen zu genügen. Daher ist eine Reihe von Bestimmungen für bestehende Einrichtungen aus Gründen des Vertrauensschutzes mit einer angemessenen Übergangsfrist zu versehen.