A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit der Serotypen 6 und 8 wurden über Dringlichkeitsverordnungen Maßnahmen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, die eine Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten haben und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden können (Artikel 1, 4 und 5).
- Vergleichbares gilt auch bei der Bekämpfung der niedrigpathogenen aviären Influenza.
- Hier sollen entsprechende Maßnahmen durch Änderung der Geflügelpest-Verordnung auch für hochpathogene aviäre Influenza zur Anwendung kommen (Artikel 6).
- Zudem sollen die Impfungen gegen BTV-8 bis zur voraussichtlichen Zulassung der entsprechenden Impfstoffe fortgesetzt werden können (Artikel 3).
- Mit Artikel 2 wird die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung dahingehend geändert dass eine Verpflichtung für Halter BT-empfänglicher Tiere eingeführt wird, der zuständigen Behörde durchgeführte BTV-8-Impfungen mitzuteilen.
- Damit die ergriffenen Maßnahmen unbefristet anwendbar sind, bedarf es der Entfristung der Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den Tierhaltern, die für BT empfängliche Tiere halten, können Kosten entstehen, die durch die Mitteilung der geimpften Tiere bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle begründet sind. Diese Mitteilung kann elektronisch oder auf dem Postwege erfolgen. Diese Kosten sind so gering, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen werden können.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Mitteilungspflicht über durchgeführte BTV-8-Impfungen (einzeltier- oder bestandsbezogen) eingeführt. Dies ist erforderlich, um
- - die Einhaltung der Verpflichtung zur Impfung sicherstellen zu können,
- - einen Überblick über die Terminierung der notwendigen Wiederholungsimpfungen zu erhalten und deren Durchführung sicherstellen zu können,
- - die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Impfsituation informieren zu können und
- - eine ordnungsgemäße Zertifizierung im Rahmen von innergemeinschaftlichen oder Drittlandverbringungen zu gewährleisten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Februar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, 17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 6b wird wie folgt geändert:
- a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern "Besitzer die Tiere" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."
- 2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- 1. der Registriernummer seines Betriebes,
- 2. des Datums der Impfung und
- 3. des verwendeten Impfstoffes mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen."
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 4 Abs. 2a" die Angabe "oder Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
- In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210) geändert worden ist, wird die Angabe "30. Juni 2009" durch die Angabe "30. April 2010" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden
- 1. die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und
- 2. Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
- In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen".
- 2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist anordnen, dass im Verdachtsbestand
- 1. eine Reinigung und Desinfektion
- a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
- c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. 2006 L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
- 1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,
- 2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird."
- 1. eine Reinigung und Desinfektion
- 3. § 25 Satz 1 Nummer. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Gülle oder Einstreu zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002".
- 4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden
- 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 und
- 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Abs. 1 Nr. 1.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest."
- 5. In § 49 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
- 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und
- 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Abs. 1 mit Vögeln wiederbelegt werden darf."
- 6. In § 53 Satz 1 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 und 3" ersetzt.
- 7. Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:"
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
- Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde
- 1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und
- 2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, anordnen soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
- Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde
- 8. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) in Nummer 1 nach der Angabe "§ 49 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ",auch in Verbindung mit Abs. 1a," und
- bb) in Nummer 2 nach der Angabe "§ 51 Satz 1," die Angabe "§ 53a," eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- a) In Absatz 1 werden
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Januar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Rahmen der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit der Serotypen 6 und 8 wurden über Dringlichkeitsverordnungen Maßnahmen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, die eine Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten haben und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden können (Artikel 1, 4 und 5).
Vergleichbares gilt auch bei der Bekämpfung der geringpathogenen aviären Influenza. Hier sollen entsprechende Maßnahmen durch Änderung der Geflügelpest-Verordnung auch für hochpathogene aviäre Influenza zur Anwendung kommen (Artikel 6).
Zudem sollen die Impfungen gegen BTV-8 bis zur Voraussichtlichen Zulassung der entsprechenden Impfstoffe fortgesetzt werden können (Artikel 3).
Mit Artikel 2 wird die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung dahingehend geändert dass eine Verpflichtung für Halter BT-empfänglicher Tiere eingeführt wird, der zuständigen Behörde durchgeführte BTV-8-Impfungen mitzuteilen.
Damit die ergriffenen Maßnahmen unbefristet anwendbar sind, bedarf es der Entfristung der Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Den Tierhaltern, die für BT empfängliche Tiere halten, können Kosten entstehen, die durch die Mitteilung der geimpften Tiere bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle begründet sind. Diese Mitteilung kann elektronisch oder auf dem Postwege erfolgen.
Diese Kosten sind so gering, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen werden können.
Bürokratiekosten
Es wird eine Mitteilungspflicht über durchgeführte BTV-8-Impfungen (einzeltier- oder bestandsbezogen) eingeführt. Dies ist erforderlich, um
- - die Einhaltung der Verpflichtung zur Impfung sicherstellen zu können,
- - einen Überblick über die Terminierung der notwendigen Wiederholungsimpfungen zu erhalten und deren Durchführung sicherstellen zu können,
- - die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Impfsituation informieren zu können und
- - eine ordnungsgemäße Zertifizierung im Rahmen von innergemeinschaftlichen oder Drittlandverbringungen zu gewährleisten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) wurde die Verpflichtung eingeführt, dass Besitzer BT-empfänglicher Tiere, die aus einem BTV 1-betroffenen Mitgliedstaat in das Inland verbracht werden zu untersuchen haben. Durch die Nummer 1 wird sichergestellt, dass diese Untersuchung zeitnah nach dem Verbringen durchgeführt wird und zudem wird klargestellt, dass unmittelbar zur Schlachtung verbrachte Tiere nicht untersucht werden müssen. Mit Nummer 2 wird eine Zuwiderhandlung bußgeldbewährt.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 29 TierSG
Zu Artikel 2
Mit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird eine Mitteilungspflicht über durchgeführte BTV-8-Impfungen eingeführt (Nummer 1). Dies ist erforderlich, um
- - die Einhaltung der Verpflichtung zur Impfung sicherstellen zu können,
- - einen Überblick über die Terminierung der notwendigen Wiederholungsimpfungen zu erhalten und deren Durchführung sicherstellen zu können,
- - die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Impfsituation informieren zu können und
- - eine ordnungsgemäße Zertifizierung im Rahmen von innergemeinschaftlichen oder Drittlandverbringungen zu gewährleisten.
Dabei sind die Angaben entweder bestandsbezogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder, soweit die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis Gebrauch macht, einzeltierbezogen (§ 4 Abs. 3 Satz 2) zu erfassen.
Mit Nummer 2 wird eine Verletzung der Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 4, § 79 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 17 TierSG
Zu Artikel 3
Um sicherzustellen, dass die bisher eingesetzten und 2009 im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens von den Ländern gekauften, noch nicht zugelassenen BTV-8-Impfstoffe weiter angewendet werden können, ist es erforderlich, die Befristung der geltenden Aufbrauchfrist "30. Juni 2009" zu verlängern.
Rechtsgrundlage: § 17c Abs. 3 TierSG
Zu Artikel 4
Entfristung der bis 7. Mai 2009 geltenden Verordnung.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a TierSG
Zu Artikel 5
Entfristung der bis zum 7. Mai 2009 geltenden Verordnung.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 79b, des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b TierSG
Zu Artikel 6
Die Änderung der Inhaltsangabe (Nummer 1) ist eine Folgeänderung zu Nummer 7.
Mit der Änderung des § 15 (Nummer 2) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, im Falle des Verdachts auf hochpathogene aviäre Influenza nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Schlachtung des Geflügels und anschließender Reinigung und Desinfektion eine 21-tägige Leerstandszeit des Bestandes anzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass z.B. ein serologischer Befund induziert, dass sich das betreffende Geflügel mit dem Influenzavirus auseinandergesetzt hat, der Erreger aber labordiagnostisch nicht mehr nachweisbar ist kann je nach epidemiologischer Situation eine Leerstandszeit erforderlich sein, um sicherzustellen dass es bei neu eingestalltem Geflügel nicht erneut zu einer Infektion durch evtl. noch vorhandenes "Restvirus" kommt.
Mit Nummer 3 wird eine Unstimmigkeit der Entsorgung von Gülle und Einstreu hinsichtlich hochpathogener und niedrigpathogener aviären Influenza beseitigt. Derzeit wird Gülle und Einstreu bei hochpathogener aviären Influenza weniger streng reglementiert als bei niedrigpathogener aviären Influenza, dies bedarf der Berichtigung.
Um eine Neuinfektion neu eingestallter Küken bzw. eine Weiterverbreitung des Erregers aus geräumten Beständen, z.B. über Personenverkehr, zu vermeiden, ist es notwendig, nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion die Bestände für einen bestimmten Zeitraum (hier 21 Tage) bis zur Wiederbelegung leerstehen zu lassen. Wenn die Maßnahme nicht durchgeführt werden würde, bestünde ein erhebliches Risiko des erneuten "Aufflackerns" der aviären Influenza, da bei sofortiger Wiederbelegung einer Seuchenverbreitung ggf.Vorschub geleistet wird. Die Änderung der Geflügelpest-Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 49 Nr. 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) (Nummer 4).
Mit der Erweiterung des § 49 (Nummer 5) wird der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation die Möglichkeit eingeräumt, anzuordnen, dass im Falle von niedrigpathogener aviärer Influenza in geräumten Beständen im Sperrgebiet die Wiederbelegung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen sowie eine 21-tägige Leerstandszeit anzuordnen. Dies kann insbesondere in geflügeldichten Regionen zielführend sein, um zu gewährleisten, dass durch evtl. noch vorhandenes Virus neu eingestalltes Geflügel nicht infiziert wird.
Die Änderung des § 53 (Nummer 6) dient der redaktionellen Richtigstellung.
Mit der Einfügung des § 53a (Nummer 7) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, bei einem serologischen Nachweis von niedrigpathogener aviärer Influenza bestimmte Desinfektionen sowie eine Entwesung anzuordnen, um den Erreger zu eliminieren.
Mit Nummer 8 (§ 64) werden die Ordnungswidrigkeiten an die geänderten materiellen Regelungen angepasst.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11, 19 und 20 und § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und den §§ 26 und 27, auch in Verbindung mit § 79b TierSG
Zu Artikel 7
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Gleichzeitig wird die Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Januar 2009 (e-BAnz AT6 2009 V1) aufgehoben, da entsprechende Regelungen mit Artikel 6 in die Geflügelpest-Verordnung aufgenommen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 855:
Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht einführt, die bei einer bestandsbezogenen Meldung zu einem marginalen Mehraufwand für die Unternehmen führt.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Soweit die zuständige Behörde von der bestandsbezogenen Meldung Gebrauch macht, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |