Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Erzeugnisse KOM (2005) 457 endg.; Ratsdok. 13568/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Oktober 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 305/92 = AE-Nr. 921326

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Pyrotechnische Gegenstände sind ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen. In einem der Erwägungsgründe wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung ergänzender Rechtsvorschriften über pyrotechnische Erzeugnisse vorgesehen ist.

Mit diesem Vorschlag soll ein umfassender und kohärenter rechtlicher Rahmen auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden, und es sollen Mindestsicherheitsanforderungen eingeführt werden, um:

1.1. Die derzeitige Lage

Der rechtliche Rahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen verschickte die Kommission im Jahr 2003 einen Fragebogen über den rechtlichen Rahmen für pyrotechnische Erzeugnisse, insbesondere Feuerwerkskörper. Mit dem Fragebogen sollten ferner Statistiken über Unfälle durch Feuerwerkskörper in der EU und dem EWR gesammelt werden.

Die unten aufgeführten Daten über Unfälle betreffen lediglich Feuerwerkskörper und keine sonstigen pyrotechnischen Erzeugnisse wie Bühneneffekte und Signalraketen oder pyrotechnische Erzeugnisse für die Kraftfahrzeugindustrie. Für diese Erzeugnisse gibt es in den Mitgliedstaaten kein konsistentes Unfallberichterstattungssystem.

1.1.1. Das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern Klassifikation und Zulassung

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage in den Mitgliedstaaten werden Feuerwerkskörper in Klassen aufgeteilt. Diese Klassen werden nach der Menge an pyrotechnischen Stoffen in dem Feuerwerkskörper und in einigen Fällen auch durch den Verwendungsort (in Gebäuden oder im Freien) des Feuerwerkskörpers festgelegt. Zwar sind diese nationalen Klassifikationen insofern ähnlich, als sie auf dem verwendeten pyrotechnischen Stoff basieren, sie sind aber nicht gleich.

In vielen Mitgliedstaaten sind die Zulassungssysteme für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern mit der Klassifizierung verbunden. Bei diesen Zulassungssystemen werden derzeit nationale Normen für die Prüfung von Feuerwerkskörpern herangezogen. In Anerkennung dieser Unterschiede versucht CEN , das Europäische Komitee für Normung, harmonisierte europäische Normen für Feuerwerkskörper zu entwickeln. Eine erste Reihe von CEN-Normen für Feuerwerkskörper wurde im Mai 2003 veröffentlicht. Einige Mitgliedstaaten berichten, dass sie beabsichtigen, die CEN-Normen in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

Verbraucherbezogene Beschränkungen

Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Arten von Feuerwerkskörpern, die den nationalen Beschränkungen zufolge verkauft werden dürfen. Alle Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Großfeuerwerkskörpern an Verbraucher. Drei Mitgliedstaaten verbieten generell den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher. Darüber hinaus lässt ein Mitgliedstaat den Verkauf kleiner Feuerwerkskörper an Verbraucher zu und verbietet alles Übrige.

Einige Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Feuerwerkskörpern mit Knalleffekten (z.B. Knaller). Der Verkauf bestimmter anderer Arten von Feuerwerkskörpern ist in einigen Mitgliedstaaten ebenfalls verboten. Die Gründe für diese Maßnahmen reichen von Sicherheitsbedenken bis hin zu Bedenken über belästigende Auswirkungen.

Die Beschränkungen im Hinblick auf das Mindestalter für unterschiedliche Kategorien von Feuerwerkskörpern in der EU sind sehr unterschiedlich.

Drei Mitgliedstaaten lassen den Verkauf und/oder die Verwendung von Feuerwerkskörpern nur an bestimmten Tagen zu, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr.

Kennzeichnung

Die Kennzeichnungsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind unterschiedlich. Zu diesen Anforderungen können Angaben zur Klassifikation und Bescheinigung und Angaben zur sicheren Verwendung oder zu Altersbeschränkungen gehören. Alle nationalen Rechtsvorschriften verlangen die Bereitstellung von Angaben zur sicheren Handhabung und Verwendung.

1.1.2. Unfälle

Als Antwort auf den Fragebogen der Kommission legte nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten und EFTA-Länder numerische Informationen über Unfälle mit Feuerwerkskörpern vor. Ein Grund dafür könnte sein, dass einzelstaatliche Systeme für die Meldung von Unfällen keine spezifischen Informationen über Feuerwerkskörper als Unfallsursache enthalten.

Die Unfallraten der einzelnen Länder sind augenscheinlich sehr unterschiedlich. Dies kann teilweise auf örtliche Gepflogenheiten bei der öffentlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern zurückzuführen sein.

Die gemeldete Unfallrate in Griechenland (etwa 1 pro Million) und Irland (3,9) liegt unter der Dänemarks (5,4), des UK (60,1), Schwedens (etwa 50) und Norwegens (4,5). Die Gründe für diese Unterschiede sind unklar. Es ist jedoch interessant, dass die beiden Mitgliedstaaten mit der niedrigsten gemeldeten Rate den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher verbieten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die obigen Informationen sich nur auf gemeldete Unfälle beziehen und auf Fällen beruhen, in denen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Informationen über Unfälle, die möglicherweise von einem praktischen Arzt behandelt wurden oder zu Hause passierten und nicht gemeldet wurden, sind nicht enthalten. Es ist somit möglich, dass die Zahl der gemeldeten Unfälle zur Unterschätzung der tatsächlichen Zahl führt.

Da es unmöglich ist, den Informationen außer den angegebenen Fakten viel zu entnehmen, ist jeder Versuch, eine Gesamtzahl der Unfälle innerhalb der EU zu schätzen mit großer Vorsicht zu genießen. Eine niedriger angesetzte Unfallrate könnte sich jedoch bei 15 pro Million bewegen, und eine höhere Rate bei 100 pro Million. Wendet man diese Raten auf eine erweiterte EU-Bevölkerung von 455 Millionen an, so erhält man für diesen Bereich eine Gesamtzahl der Unfälle mit Feuerwerkskörpern von 7 000 bis 45 000.

Angaben darüber, ob Unfälle auf Fehlfunktionen oder falschen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zurückzuführen sind, liegen ebenfalls in beschränktem Maße vor. Die vorgelegten Informationen legen nahe, dass die Mehrzahl der Unfälle auf Missbrauch zurückzuführen sind, aber es ist interessant, dass in Dänemark 2002 fast die Hälfte der gemeldeten Unfälle auf eine Fehlfunktion des Feuerwerkskörpers zurückzuführen war. Einige Antworten auf den Fragebogen enthielten auch allgemeine Bedenken hinsichtlich der Qualität und der Standards einiger Feuerwerkskörper, die in der EU in Verkehr gebracht werden könnten.

Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse, wie Bühneneffekte und Signalraketen, unterliegen ebenfalls unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften. Zwar liegen der Kommission keine Statistiken über Fehlfunktionen oder Unfälle für diese Erzeugnisse vor, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unfälle aufgrund von Fehlfunktionen auftreten.

1.1.3. Inverkehrbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor

Viele Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Treibsätzen. Modulen und Sicherheitsvorrichtungen für den Kraftfahrzeugsektor und andere Verwendungen. Diese Genehmigungsverfahren wenden derzeit nationale Vorschriften und Gesetze für die Zulassung dieser Erzeugnisse an.

1.2. Angestrebte Auswirkungen auf die EU-Rechtsvorschriften

Anhand der EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse sollen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen entwickelt werden, die für die Wirksamkeit harmonisierter EU-Normen über pyrotechnische Erzeugnisse erforderlich sind. Der Richtlinienentwurf ist ferner auf die Entwicklung eines harmonisierten EU-Konzepts für die Bereitstellung von

Informationen über die sichere Handhabung und Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse ausgerichtet.

Ein harmonisiertes EU-Konzept in Bezug auf Normen für pyrotechnische Erzeugnisse wird sicherstellen, dass nicht normgemäße pyrotechnische Erzeugnisse nicht in der EU in Verkehr gebracht werden; es sollte zu einer deutlichen Verringerung der Zahl der Unfälle durch die Fehlfunktion eines Feuerwerkskörpers führen. Die EC-Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse wird dahingehend erweitert, dass nur pyrotechnische Erzeugnisse mit EC-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden können.

Ein harmonisiertes EU-Konzept für die Information über die sichere Handhabung und Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse könnte auch nützlich sein, um die Zahl der Unfälle durch Missbrauch zu verringern.

Ein harmonisiertes Konzept für die Kategorisierung, die Verwendung von Normen und ein Zulassungssystem für pyrotechnische Erzeugnisse sollte die Produktsicherheit im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt für Hersteller und Importeure deutlich begünstigen.

Gleichzeitig lässt der Vorschlag unter Berücksichtigung der Vielfalt unterschiedlicher nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre eigenen Vorschriften im Hinblick auf das Mindestalter und das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten Kategorien von Feuerwerkskörpern beizubehalten.

1.3. Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften

Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse, die bereits von geltenden EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden, z.B. der Richtlinie über Schiffsausrüstung, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Sie gilt ferner nicht für Explosivstoffe, die unter die Richtlinie 93/15/EWG des Rates fallen.

Die Richtlinie ist daher mit anderen Gemeinschaftsvorschriften kohärent.

2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Betroffenen und Folgenabschätzung

Konsultationen

Da es damals keine Arbeitsgruppe für pyrotechnische Erzeugnisse auf EU-Ebene gab, begann das Konsultationsverfahren für die Richtlinie im Mai 2003 mit dem Versand des Fragebogens (s.o.). Diesem wurde ein Schreiben an die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten und an die Vertretungen der Beitritts- und EFTA-Länder beigelegt, in dem um die Verteilung des Fragebogens an potenzielle Betroffene gebeten und klargestellt wurde, dass allen Personen die Beantwortung freigestellt war.

Die erste Sitzung einer Arbeitsgruppe der Betroffenen fand am 23. September 2003 statt, gefolgt von zwei weiteren Sitzungen am 1. Dezember 2003 und am 16. März 2004 in Brüssel. Einladungen für diese Sitzungen wurden verschickt an die

Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Verwaltungen der EFTA-Mitgliedstaaten sowie an die Verbände, die den Fragebogen beantwortet oder ihrem Interesse an einer Teilnahme an der Arbeitsgruppe Ausdruck verliehen hatten.

Die pyrotechnische Industrie war durch die European Pyrotechnics Association vertreten. Die Automobilzulieferindustrie wurde durch ihren europäischen Verband CLEPA vertreten.

CEN , das europäische Komitee für Normung, und insbesondere sein Fachausschuss für pyrotechnische Erzeugnisse, waren auch eng an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt. Es nahm an dem Entwurf der grundlegenden Sicherheitsanforderungen teil, die auf einer Sitzung unter Schirmherrschaft der Niederlande in Delft am 17. und 18. November 2003 fertig gestellt wurden.

Mehrere frühere Entwürfe der Richtlinie wurden von den Arbeitsgruppenteilnehmern an weite Kreise verteilt, und daraufhin gingen Kommentare nicht nur von den Behörden ein, die für pyrotechnische Erzeugnisse zuständig sind, sondern auch von mehreren Industrieverbänden und einzelnen Unternehmen (Feuerwerkskörperhersteller, Autozulieferer und Luft- und Raumfahrtsektor).

Grundsätzlich begrüßen die meisten Mitgliedstaaten und die Verbände der pyrotechnischen Industrie und die Autozulieferer eine Richtlinie über pyrotechnische Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden des UK und Schwedens sind jedoch der Auffassung, dass EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet nicht erforderlich sind; dieser Standpunkt wird von einigen Herstellern pyrotechnischer Erzeugnisse im UK unterstützt.

Während die europäischen Autozulieferer ausdrücklich gefordert haben, dass Airbags und andere pyrotechnische Sicherheitsausrüstungen von Autos in den Erfassungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollten, wurde darum gebeten, Teile für die Luft- und Raumfahrt auszunehmen, da diese bereits anderen internationalen Vorschriften unterliegen.

Die Erörterungen mit den Mitgliedstaaten während der Sitzungen der Arbeitsgruppe befassten sich hauptsächlich damit, inwieweit die Mitgliedstaaten nationale Beschränkungen des Verkaufs und der Verwendung bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern aufrechterhalten können.

Da es im Hinblick auf Feuerwerkskörper ausgeprägte Unterschiede bei den kulturellen Traditionen gibt sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung und/oder den Verkauf an die Öffentlichkeit auf Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 beschränken.

Einige Mitgliedstaaten möchten auch in der Lage sein, die Verwendung und/oder den Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 (d.h. Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe Gefährdung darstellen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen einschließlich Wohngebäuden bestimmt sind) zu beschränken, die laut Definition sehr wenig gefährlich sind. Zwar können wir dies nicht grundsätzlich zulassen, weil für diese Produktgruppe Binnenmarktbedingungen geschaffen werden müssen, aber die Kommission ist bereit, dem CEN einen neuen Auftrag zu erteilen, um die Kategorie 1 neu zu definieren und eine Liste der Erzeugnisse zu erarbeiten, die von allen Mitgliedstaaten als harmlos erachtet werden können und deren freier Verkehr im Binnenmarkt folglich möglich sein sollte.

Ein weiterer umstrittener Punkt, der von einer Reihe von Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht wurde, ist das Mindestalter. Die Kommission hat jedoch klargestellt, dass es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt und dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, strengere Beschränkungen aufzuerlegen, wenn sie dies für notwendig halten. Es wird damit gerechnet, dass das Mindestalter in denjenigen Mitgliedstaaten, die noch kein Mindestalter für den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Endverbraucher festgelegt haben, positive Auswirkungen auf die Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern haben wird.

Folgenabschätzung

Der EU-Markt für Feuerwerkskörper zum Verkauf an Endverbraucher (Kategorien 1, 2 und 3) wird auf etwa 700 Mio. € pro Jahr geschätzt. Der EU-Markt für Feuerwerkskörper zum alleinigen Verkauf an professionelle Nutzer wird ebenfalls auf etwa 700 Mio. € pro Jahr geschätzt. Wenig Feuerwerkskörper werden in der EU hergestellt. Viele der in der EU hergestellten Feuerwerkskörper sind für den professionellen Gebrauch bestimmt (Kategorie 4).

Es wird geschätzt, dass Insassen-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge in der EU jährlich in etwa 20 Millionen Fahrzeugen angebracht werden. Im Falle der Airbags sind dies etwa 80 Millionen Systeme, die jährlich in Verkehr gebracht werden, mit einem Wert von rund 3,5 Mrd. €. Und im Falle der Gurtstraffer werden jedes Jahr etwa 90 Millionen Einheiten in Verkehr gebracht, mit einem Wert von etwa 2 Mrd. €.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde einen Binnenmarkt für pyrotechnische Erzeugnisse schaffen. Es wird erwartet, dass dadurch die Handelshemmnisse abgeschafft würden, die derzeit durch die überall in der EU geltenden nationalen Vorschriften geschaffen werden. Die Richtlinie wird grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Erzeugnisse enthalten, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen bewerten. Erzeugnisse, die die Sicherheitsanforderungen erfüllen, können mit der CE-Kennzeichnung

versehen werden, die den freien Verkehr in der EU gewährleistet und gleichzeitig den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau garantiert.

Es wird damit gerechnet, dass die Kosten durch die Richtlinie erheblich gesenkt werden, weil eine einzige CE-Konformitätsbewertung bis zu 25 parallele nationale Zulassungsverfahren ersetzen wird.

Die Hauptvorteile sind daher: geringere Belastung der Unternehmen durch ein harmonisiertes Zulassungssystem für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Erzeugnisse, Errichtung eines Binnenmarkts und hohes Schutzniveau für Verbraucher.

Pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung durch die Streitkräfte, Polizei, in Luftfahrzeugen oder pyrotechnische Erzeugnisse, die unter die Richtlinie über Schiffsausrüstung (96/98/EG) fallen, sind von der Richtlinie ausgenommen.

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 95 des Vertrags.

Mit der vorliegenden Richtlinie werden durch Harmonisierung der grundlegenden Anforderungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem EU-Markt festgelegt. Ziel ist die Einführung von Mindestsicherheitsanforderungen, um die breite Öffentlichkeit und professionelle Nutzer zu schützen und gleichzeitig Handelshemmnisse abzuschaffen oder zu vermeiden und eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund abweichender Regulierungssysteme zu verhindern. Der Schwerpunkt liegt daher auf dem Schutz der Nutzer und der gleichzeitigen Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes.

Artikel 95 EG-Vertrag eignet sich daher zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der Nutzer.

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Die Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern werden in der gesamten EU derzeit auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt, und diese abweichenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können zu Hemmnissen des innergemeinschaftlichen Handels führen.

Die Kommission beabsichtigt daher die Errichtung eines tatsächlichen Binnenmarktes für bestimmte Kategorien pyrotechnischer Erzeugnisse und die Einführung grundlegender Sicherheitsanforderungen. Dies kann nur durch eine Richtlinie oder Verordnung geschehen.

In Anbetracht der Unfälle und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Feuerwerkskörper über offene Grenzen sehr leicht illegal von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden können ist es für die Behörden nicht einfach, das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern zu überwachen. Ohne die Festlegung grundlegender Sicherheitsanforderungen ist zu erwarten, dass die Zahl der Unfälle durch Feuerwerkskörper noch steigen würde.

Der Subsidiaritätsgrundsatz wird jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, weil die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern zu ergreifen. Die vorgeschlagene Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten ferner ermöglichen, ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein höheres Mindestalter für den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher beizubehalten.

Die vorgeschlagene Richtlinie steht in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Verbesserung der Verbrauchersicherheit und der Errichtung eines Binnenmarktes für pyrotechnische Erzeugnisse.

Auswahl der Hilfsmittel

Die Kommission hat sich für eine Richtlinie als bestes Mittel zur Erreichung der Ziele entschieden, weil die Notwendigkeit besteht, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften über pyrotechnische Erzeugnisse zu harmonisieren. Als Alternative wäre eine Verordnung infrage gekommen, was jedoch unter dem neuen Konzept bisher noch nicht vorgekommen ist, und eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie (z.B. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, benannte Stellen zu benennen und sich an der Marktaufsicht zu beteiligen) könnte in die Verordnung nicht aufgenommen werden, weil diese direkt anwendbar ist.

4. Auswirkungen auf die Haushaltsmittel

Die vorgeschlagene Richtlinie wirkt sich nicht unmittelbar auf die Haushaltsmittel aus. Der in Artikel 18 genannte Ausschuss wird über die Möglichkeit entscheiden, ein Verzeichnis der Registrierungsnummern der Europäischen Union für pyrotechnische Erzeugnisse einzurichten, das die Identifizierung pyrotechnischer Erzeugnisse und ihrer Hersteller oder des bevollmächtigten Vertreters bei Unfällen durch mangelhaftes Funktionieren erleichtern soll. Diese Bestimmung könnte sich später auf die Haushaltsmittel auswirken; diese werden dann im Einzelnen geprüft werden müssen, wenn ein solcher Vorschlag unterbreitet wird.

Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten.

(3) In der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke4heißt es, dass pyrotechnische Erzeugnisse geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

(4) In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (so genannte "Seveso-II-Richtlinie")5, erweitert durch die Richtlinie 2003/105/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen neben anderen gefährlichen Stoffen auch pyrotechnische Erzeugnisse vorhanden sind.

(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse nach Art ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihrer Gefährlichkeit in Kategorien eingeteilt werden.

(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(8) Es ist angebracht, grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Erzeugnisse festzulegen.

(9) Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen, dass die Übereinstimmung der pyrotechnischen Erzeugnisse mit dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewährleistet ist; er sollte in der Gemeinschaft ansässig sein oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen.

(10) Wenn die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern.

(11) Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern werden harmonisierte Normen über die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Erzeugnisse erarbeitet.

(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission7 und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften8 erarbeiten, ist anerkannt.

(13) Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren, die in den technischen harmonisierten Normen verwendet werden sollen, harmonisierte Wege zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf pyrotechnische Erzeugnisse wird die Zuständigkeit der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen pyrotechnischen Erzeugnisse festgestellt werden können.

(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen sollten diese mit der CE-Kennzeichnung

versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

(15) Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Richtlinie Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(17) Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht.

(18) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß der Entscheidung 1999/468/EG9 zu erlassen -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele und Umfang

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3 Kategorisierung

Artikel 4 Pflichten des Herstellers

Artikel 5 Inverkehrbringen

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung

tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse die CE-Kennzeichnung

nicht unberechtigterweise tragen.

Artikel 6 Freier Warenverkehr

Artikel 7 Altersbeschränkungen

Artikel 8 Harmonisierte Normen

Artikel 9 Konformitätsbewertungsverfahren

1. Bei der Konformitätsbescheinigung für pyrotechnische Erzeugnisse muss der

Hersteller eines der folgenden Verfahren befolgen:

Artikel 10 Benannte Stellen

Artikel 11 Pflicht, die CE-Kennzeichnung

anzubringen

Artikel 12 Kennzeichnung

Artikel 13 Marktaufsicht

Artikel 14 Schnelle Information über Erzeugnisse, die ernsthafte Gefahren darstellen

Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein Erzeugnis im Sinne dieser Richtlinie eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Europäischen Union darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 15 Schutzklausel

Artikel 16 Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

Artikel 17 Durchführungsbestimmungen

Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu erlassen:

Artikel 18 Ausschuss

Artikel 19 Sanktionen

Artikel 20 Umsetzung

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I
Grundlegende Sicherheits-Anforderungen

(1) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

(2) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass es durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

(3) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden. Jeder pyrotechnische Gegenstand sollte unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

(4) Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

C. Anzündmittel

Anhang II
Konformitätsbewertungsverfahren

1. Modul B (EG-Baumusterprüfung)

2. Modul C: Baumusterkonformität

3. Modul D: Qualitätssicherung Produktion

4. Modul E: Qualitätssicherung Produkt

5. Modul F: Prüfung bei Produkten

6. Modul G: Einzelprüfung

Anhang III
von den Mitgliedstaaten ZU BERÜCKSICHTIGENDE Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen

Anhang IV
Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung

müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.


1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 ABl. C ... vom ..., S. ....
4 ABl. L 121 vom 15.05.1993, S. 20.
5 ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13.
6 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97-105.
7 ABl. C 91 vom 16.04.2003, S. 7.
8 ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37; zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 46 vom 17.02.1997, S. 25.
11 ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 1.
12 ABl. L 121 vom 15.05.1993, S. 20.
13 18 Monate nach inkrafttreten
14 18 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie
15 24 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie
16 5 Jahre nach Veröffentlichung der Richtlinie