A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) wurde die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 1-30 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/650/EG der Kommission vom 25.9.2006 (ABl. EU (Nr. ) L267 S.45), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Da die EG- - Entscheidung fortgilt, ist die bis zum 22. Februar 2007 befristet geltende Verordnung zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
E. Sonstige Kosten
- Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht auszuschließen. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
- § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), die zuletzt durch Verordnung vom .... (eBAnz AT 2006 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden
- a) die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und
- b) Satz 2 aufgehoben.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
- 1. In Absatz 1 werden
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) wurde die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 130 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/650/EG der Kommission vom 25.9.2006 (ABl. EU (Nr. ) L 267 S.45), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Da die EG-Entscheidung fortgilt, ist die bis zum 22. Februar 2007 befristet geltende Verordnung zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
- 3. Sonstige Kosten
Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht auszuschließen. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.