Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 KOM (2007) 194 endg.; Ratsdok. 8653/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. April 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 17. April 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 17. April 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 148/89 = AE-Nr. 890461

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele

Die allgemeine Zielsetzung besteht darin, durch Gemeinschaftsverfahren die Exposition der Verbraucher gegenüber pharmakologisch wirksamen Stoffen, die für die Verwendung in Tierarzneimitteln für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere vorgesehen sind, ebenso weiter zu beschränken wie das Auftreten von Rückständen dieser Stoffe in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Durch diesen Vorschlag sollte dennoch ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher aufrechterhalten werden, ohne dass dadurch die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln in der Gemeinschaft beeinträchtigt wird. Gleichzeitig sollte der Vorschlag zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften beitragen und im Sinne der Strategie der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zu mehr Lesbarkeit und Klarheit des Verordnungstexts führen.

Zur Verwirklichung dieser Bestrebungen gilt es folgende konkrete Ziele zu berücksichtigen:

- Allgemeiner Kontext

Der aktuelle Rechtsrahmen für Rückstandshöchstmengen hat zu besonderen Problemen geführt:

Falls die bestehenden Rechtsvorschriften nicht geändert werden, ist damit zu rechnen, dass noch weniger Tierarzneimittel verfügbar sein werden, was sich wiederum negativ auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Tiergesundheit und den Tierschutz auswirkt. Überdies würden sich die nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheitsindustrie und die Nahrungsmittelindustrie im Laufe der Zeit verstärken.

- Auf diesem Gebiet bestehende Rechtsvorschriften

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

Im Wesentlichen werden folgende Änderungen vorschlagen:

2. Konsultation von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Konsultation von interessierten Kreisen

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten In einem von der Kommission im Dezember 2003 veröffentlichten Reflexionspapier wird dazu aufgefordert, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen, die im Rahmen der Überlegungen zur Änderung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Tierarzneimittelrückstände angesprochen wurden. Mit diesem Papier wurden die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften analysiert. Ferner sollten damit Alternativen vorgeschlagen werden, mit denen sich ein hohes Maß an Verbraucherschutz erreichen lässt und zugleich die ständige Verfügbarkeit und die Entwicklung von Tierarzneimitteln für den europäischen Markt sowie ein reibungsloser Binnen- und Außenhandel der Gemeinschaft mit Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs gewährleistet werden kann. Im Reflexionspapier wird zur Stellungnahme zu zehn Fragen von grundlegender Bedeutung aufgerufen.

Das Reflexionspapier wurde auf den Websites der Generaldirektion Unternehmen und Industrie sowie der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Es fanden zwei Sitzungen mit den Mitgliedstaaten - eine am 13. Dezember 2004 und eine weitere am 11. Juli 2005 - statt. Bei der Sitzung am 13. Dezember 2004 zur Erläuterung des Reflexionspapiers über Rückstände in Nahrungsmitteln wurden Anregungen für Konzepte zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften besprochen. Ferner wurde vereinbart, die Beratungen in sechs Sachverständigen-Arbeitsgruppen im Frühjahr 2005 fortzusetzen.

Anlässlich der Sitzung vom 11. Juli 2005 wurde eine mit den Vertretern der Mitgliedstaaten zu erörternde Unterlage präsentiert. Sie enthielt Vorschläge der sechs Arbeitsgruppen für Änderungen der Rechtsvorschriften über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Europäische Einrichtungen, die Stellungnahmen zu dem Reflexionspapier über Rückstände in Nahrungsmitteln übermittelt haben, wurden zu einer für den 18. Juli 2005 anberaumten Sitzung eingeladen, an der schließlich 21 europäische Organisationen teilgenommen haben. Von den sechs Sachverständigen-Arbeitsgruppen der Mitgliedstaaten stammende Vorschläge für Änderungen der Rechtsvorschriften über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, wurden in eben der Unterlage präsentiert, die auch den Vertretern der Mitgliedstaaten vorgelegt wurde.

Zur Bewertung der mit den einzelnen Optionen verbundenen Auswirkungen leitete die Kommission Fragebogen an interessierte Kreise weiter und ersuchte diese, einen bestimmten Fragebogen auszufüllen und dabei eine Reihung der von den sechs Sachverständigen-Arbeitsgruppen konzipierten Lösungen vorzunehmen. Der Fragebogen wurde an die Sachverständigen der Arbeitsgruppen und an die Vertreter von Fachverbänden übermittelt, die um eine Einschätzung hinsichtlich der Schlüsselbereiche ersucht wurden.

Bei dieser Folgenabschätzung wurde zwischen positiven und negativen Auswirkungen unterschieden und eine semiquantitative Bewertung vorgenommen.212

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die öffentliche Konsultation über das Reflexionspapier lief bis Ende März 2003. Die über 40 dabei abgegebenen Stellungnahmen stammen u. a. von 12 Mitgliedstaaten, von der Europäischen Arzneimittel-Agentur, von einem europäischen Veterinärverband, von der Tierarzneimittelindustrie und ihrer europäischen Interessenvertretung, von den Organisationen der Primärerzeuger von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, von den Dachverbänden der europäischen Lebensmittelindustrie und von europäischen Interessenvertretungen der Erzeuger bestimmter Nahrungsmittel (Milchprodukte, Fleisch und Wurst, Fisch, Honig, Trockenobst, Nüsse und Gewürze) sowie von zwei Drittländern und einigen Einzelpersonen.

Die Erörterung der oben erwähnten Unterlage bei den Sitzungen mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den Vertretern interessierter Kreise brachte der Kommission wertvolle Anhaltspunkte für die Behandlung wichtiger Fragen. Die Kommission ließ die wesentlichen, im Rahmen dieser Konsultationen gewonnenen Anregungen in den Entwurf der Rechtsvorschrift einfließen. Die auf Befragungen der Vertreter interessierter Kreise beruhende semiquantitative Bewertung wurde für die Folgenabschätzung herangezogen.213

Im Zuge einer vom 18. Dezember 2003 bis zum 20. März 2004 durchgeführten Internet-Konsultation gingen bei der Kommission 40 Antworten ein. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind abrufbar unter: http://europa.eu.int/common/entreprise/pharmaceuticals/pharmacos/archives 2004.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Hierfür bestand keine Notwendigkeit.230

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit diesem Legislativvorschlag sollen die derzeit bestehenden Unzulänglichkeiten durch inhaltliche Änderungen des bisherigen Rechtsrahmens für Rückstandshöchstmengen beseitigt werden, ohne dabei in das auf einer wissenschaftlichen Bewertung beruhende umfassende System zur Festlegung von Rückstandshöchstmengen einzugreifen. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen vorschlagen:

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Festsetzung von Höchstmengen ist aus dem Gemeinschaftssystem zur Genehmigung von Tierarzneimitteln und zur Durchführung von Lebensmittelkontrollen in der EU nicht wegzudenken. Obwohl die Kontrollen von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gibt es im Interesse des freien Warenverkehrs in der EU keine Alternative zur Festsetzung einheitlicher Höchstmengen.

Angestrebt wird eine Verringerung der für die Wirtschaftsakteure entstehenden Verwaltungslasten gegenüber dem mit dem derzeitigen Rechtsrahmen einhergehenden Aufwand.

Die Verwaltungslasten würden durch die drei nachstehenden Faktoren vermindert:

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Selbstregulierung würde zu einer vollkommenen Deregulierung des Binnenmarkts führen und höchstwahrscheinlich zur Folge haben, dass es hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln und der Sicherheit von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft zu erheblichen Unterschieden kommt. Das Vertrauen der Verbraucher in Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse beruht derzeit auf den einheitlichen Regelungen, die unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden angewendet werden. Durch Selbstregulierung ließen sich Harmonisierung und Durchsetzung nicht in diesem Umfang gewährleisten. Klarerweise würde die Selbstregulierung zu erhöhten Risiken für die Gesundheit der Verbraucher führen, da es keine vergleichbaren Mechanismen zur Durchsetzung angemessener Höchstmengen gäbe.

Eine Richtlinie wäre nicht angebracht, da die Höchstmengen unmittelbar gelten. Überdies bedarf es einheitlicher administrativer beziehungsweise wissenschaftlicher Verfahren für die an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) zu richtenden Anträge auf Festsetzung von Höchstmengen sowie für wissenschaftliche Bewertungen durch die EMEA und von ihr abgegebene wissenschaftliche Gutachten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Der Vorschlag sieht Folgendes vor:

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Rückstandshöchstmengen

Kapitel 1
Risikobewertung und Risikomanagement

Abschnitt 1
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die zur Verwendung in Tierarzneimitteln bestimmt sind

Artikel 3
Antrag auf ein Gutachten der Agentur

Artikel 4
Gutachten der Agentur

Artikel 5
Extrapolation

Artikel 6
Wissenschaftliche Risikobewertung

Artikel 7
Empfehlungen für das Risikomanagement

Artikel 8
Anträge und Verfahren

Abschnitt 2
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht für die Verwendung in Tierarzneimitteln bestimmt sind

Artikel 9
Von der Kommission oder den Mitgliedstaaten angefordertes Gutachten der Agentur

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10
Überprüfung eines Gutachtens

Artikel 11
Veröffentlichung von Gutachten

Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel II
Einstufung

Artikel 13
Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe

Artikel 14
Verfahren

Artikel 15
Analyseverfahren

Artikel 16
Einfuhr und Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln

Titel III
Referenzwerte für Massnahmen

Artikel 17
Festlegung und Überprüfung

Artikel 18
Methoden zur Festlegung von Referenzwerten für Maßnahmen

Artikel 19
Beitrag der Gemeinschaft zu den Aktivitäten zugunsten der Referenzwerte für Maßnahmen

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Ständiger Ausschuss für Tierarzneimittel

Artikel 21
Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

Artikel 22
Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung von Gemeinschaftsverfahren für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

Politikbereich(e): Binnenmarkt (Artikel 95 EG-Vertrag)

Tätigkeit(en): Der Vorschlag betrifft folgende politische Ziele:

1. Haushaltslinie(n) (Nummer und Bezeichnung)

02.030201 - Europäische Arzneimittel-Agentur - Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 02.030202 - Europäische Arzneimittel-Agentur - Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2. Allgemeine Zahlenangaben

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 0 Mio. € (VE)

Einnahmen: Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags auf die Einnahmen sind nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Eine Zunahme der Anträge für Zulassungen von Tierarzneimitteln könnte Mehreinnahmen bei den an die EMEA zu entrichtenden Gebühren bringen.

Ausgaben: Die vorgeschlagene Überarbeitung führt nicht zu einer Änderung des Grundsatzes, nach dem die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) und die Kommission für das für Höchstmengen anzuwendende System zuständig sind. Zusätzliche wissenschaftliche Bewertungen von Höchstmengen werden für Kontrollzwecke verlangt, durch die Übernahme von Werten aus dem Codex Alimentarius und aufgrund der Anforderungen im Bereich der Extrapolation wird die Anzahl der Bewertungen hingegen zurückgehen. Insgesamt wird die Überarbeitung somit sehr geringe, nicht quantifizierbare Auswirkungen auf die Ressourcen haben.

2.2. Geltungsdauer

Die vorgeschlagene Verordnung gilt voraussichtlich ab Ende 2009.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

Ausgaben der Kommission: keine.

Ausgaben der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA): nicht nennenswert oder keine.

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[X] Der Vorschlag hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

3. Haushaltstechnische Merkmale

Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag Beiträge von Bewerberländern Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

4. Rechtsgrundlage

5. Beschreibung und Begründung

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Die Überarbeitung wurde aufgrund der Erfahrungen mit dem bestehenden Rechtsrahmen für Höchstmengen erforderlich, der dazu führte, dass die Vorschriften sehr komplex, schwer lesbar und schwer verständlich sind und dass Arzneimittel für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Die konkreten Ziele des Vorschlags lauten daher wie folgt:

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Die Ergebnisse mit Auswirkungen auf den Haushalt können anhand des folgenden Kriteriums beurteilt werden:

5.3. Durchführungsmodalitäten

Zentralisierte Verwaltung, direkt durch die Kommission und indirekt durch Delegation an eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung (EMEA). Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird bestätigt, dass das Verfahren zur Festsetzung von Höchstwerten in zwei Schritten abläuft, wobei der erste (Phase der wissenschaftlichen Bewertung) von der EMEA und der zweite (Phase der Entscheidungsfindung) von der Kommission übernommen wird.

6. Finanzielle Auswirkungen

Siehe Punkt 2.

7. Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben

Siehe Punkt 2.

8. Begleitung und Bewertung

8.1. Überwachung

In den Artikeln 67 bis 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden Finanzvorschriften für die jährliche Feststellung, Durchführung und Überwachung des Haushalts der EMEA sowie für die Berichterstattung festgelegt; zu dem Haushalt gehören auch Ausgaben für die Beurteilung, Überwachung und die Pharmakovigilanz nach der Zulassung. Daher werden entsprechende Daten zur Überwachung der Gebühreneinnahmen gemäß der vorgeschlagenen Verordnung im Rahmen der Umsetzung dieser Artikel erhoben.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Vier Jahre nach Inkrafttreten sollte die Kommission die im Zuge der Überarbeitung des Systems zur Festsetzung von Höchstwerten gewonnenen Erfahrungen bewerten, wobei im Rahmen der Durchführungsbestimmungen festgelegte Einzelheiten ebenfalls berücksichtigt werden.

9. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Europäische Arzneimittel-Agentur verfügt über spezifische Haushaltskontrollmechanismen und -verfahren. Der Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments zusammensetzt, stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 66 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) und verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (Artikel 66 Buchstabe g). Der Europäische Rechnungshof prüft jedes Jahr die Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 68 Absatz 3).

Im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung für die EMEA. Ferner wurde bereits am 1. Juni 1999 ein Beschluss über die Zusammenarbeit mit dem OLAF verabschiedet (EMEA/D/15007/99).

Das Qualitätssicherungssystem der Agentur ermöglicht eine kontinuierliche Überprüfung, mit der sichergestellt werden soll, dass die richtigen Verfahren angewandt werden und dass diese geeignet und effizient sind. In diesem Rahmen werden jedes Jahr mehrere interne Audits durchgeführt.