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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Doramectin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 354 vom 14.12.2006 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Der Stoff Doramectin wurde für Rinder in Bezug au Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Stoff wurde auch für Schweine, Schafe und Hirsche einschließlich Rentiere in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren außer für Schafe, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Eintrag von Doramectin in diesem Anhang sollte geändert und auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren erweitert werden, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

_________
1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 343 vom 08.12.2006 S. 66).

2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).

.

  Anhang

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2. Mittel gegen Parasiten

2.3. Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

2.3.1. Avermectine

Pharmakologisch wirksamer Stoffe Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe
"Doramectin Doramectin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten1 40 μ g/kg Muskel
150 μ g/kg Fett
100 μ g/kg Leber
60 μ g/kg Nieren
1) Nicht anwenden bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist"
ENDE

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