A. Problem und Ziel
- Am 15. Mai 2007 trat die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) in Kraft. Damit wurde ein Instrument geschaffen den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Bürger und Bürgerinnen, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Zur Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
B. Lösung
- Mit dem Geodatenzugangsgesetz wird die INSPIRE-Richtlinie auf der Ebene des Bundes umgesetzt. Die Länder setzen die Richtlinie in eigener Verantwortung um. Um die von der Richtlinie geforderte Interoperabilität auf lokaler regionaler und nationaler Ebene zu gewährleisten, wurde der Entwurf des Geodatenzugangsgesetzes in enger Abstimmung mit den Ländern und unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und eine enge Verbindung zu der in Deutschland in Aufbau befindlichen Geodateninfrastruktur GDI-DE hergestellt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Mit der Richtlinie werden Berichts- und Informationspflichten gegenüber der EU-Kommission eingeführt. Auch der Betrieb der in Artikel 19 der Richtlinie geforderten nationalen Anlaufstelle führt - abhängig davon, welche über die unmittelbare INSPIRE-Umsetzung hinausgehenden Aufgaben dieser Institution mit Blick auf die Verknüpfung zu GDI-DE zusätzlich übertragen werden - zu einem gewissen Mehraufwand. Vor dem Hintergrund, dass die Berichts- und Informationspflichten gegenüber der EU-Kommission gemeinsam von Bund und Ländern zu erfüllen sind und dass die nationale Anlaufstelle ihre Aufgaben für Bund und Länder wahrnimmt, werden die entsprechenden Kosten anlässlich der Regelung der Bund-Länder-Zusammenarbeit im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Diese Kosten sind mit 200.000 € pro Jahr veranschlagt.
- Der hälftige Beitrag des Bundes wird mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für den Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) durch Leistungen des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie erbracht. Hierdurch entstehen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie jährliche Mehrausgaben von bis zu 100.000 € über den bisherigen Haushaltsansätzen.
- Darüber hinaus entstehen dem Bund durch die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie Kosten, die vor allem aus der Anpassung vorhandener digitaler Geodaten entsprechend der geforderten Interoperabilität resultieren. Über die Frage der Finanzierung der durch das Geodatenzugangsgesetz entstehenden Kosten wird im Rahmen der Verhandlungen zum Bundeshaushalt 2010 und 2012 entschieden.
- Die technischen und inhaltlichen Details zur Interoperabilität und zu den Berichtspflichten werden in Durchführungsbestimmungen geregelt, die erst zwischen 2008 und 2012 erlassen werden. Diesbezüglich anfallende Kosten lassen sich deshalb derzeit nicht quantifizieren.
- Für die Länder und Kommunen entstehen durch das Geodatenzugangsgesetz keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Geodatenzugangsgesetzes keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten für a) Unternehmen weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft b) Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft c) die Verwaltung durch das Geodatenzugangsgesetz unmittelbar weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft. Der bereits vom Bund und von den Ländern betriebene Aufbau der Geodateninfrastruktur-Deutschland (GDI-DE) ist ein strukturpolitisches Instrument, das (auch jetzt) schon aus wirtschaftlichen Gründen gebraucht wird. Es wäre daher nicht sachgerecht, die Kosten der INSPIRE-Umsetzung, die als (Teil-) Aufbaukosten der GDI-DE ohnehin angefallen wären, dem Geodatenzugangsgesetz zuzurechnen.
- Die INSPIRE-Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten in den Vorschriften der Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1 bis 3 und Artikel 24 Absatz 2 Informations- und Berichtspflichten auf. Diese Kosten werden von Bund und Ländern im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GDI-DE gemeinsam getragen da der entsprechende Aufwand auf allen Verwaltungsebenen entsteht und nicht belastbar quantifiziert werden kann.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fristablauf: 19.09.08
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten1 (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
Vom ...
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.04.2007, S.1) in deutsches Recht Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
- Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
- 1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
- 2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Abs. 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
- (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
- (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
- (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
- (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
- (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
- 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
- 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
- 3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
- 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.
- (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten- bzw. die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
- (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
- (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
- (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
- (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
- (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
- 1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen;
- 2. sie liegen in elektronischer Form vor;
- 3. sie sind vorhanden bei
- a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb) sind bei einer solchen eingegangen oder cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
- b) Dritten, denen nach § 2 Abs. 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten;
- 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
- a) Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x,y,z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums),
- b) geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen),
- c) geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse),
- d) Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind),
- e) Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl),
- f) Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden),
- g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung),
- h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) und in Form von Netzen),
- i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen),
- j) Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)),
- k) Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper),
- l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren),
- m) Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes),
- n) statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten),
- o) Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden),
- p) Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität),
- q) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete),
- r) Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)),
- s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser),
- t) Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden),
- u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),
- v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe),
- w) Verteilung der Bevölkerung - Demografie (geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
- x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements),
- y) Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche),
- z) atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte),
- aa) meteorologische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung),
- bb) ozeanografische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),
- cc) Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen),
- dd) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen),
- ee) Lebensräume und Biotope (geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete),
- ff) Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
- gg) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle),
- hh) mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten).
- (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
- (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
- (4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Abschnitt 3
Anforderungen
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
- (1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und der Länder bereitgestellt.
- (2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
- (3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
- (4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat bzw. in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts bzw. des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
- (1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
- 1. Suchdienste,
- 2. Darstellungsdienste,
- 3. Downloaddienste,
- 4. Transformationsdienste,
- 5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
- (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
- (3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
- (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
- 1. Schlüsselwörter,
- 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3. geografischer Standort,
- 4. Qualitätsmerkmale,
- 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
- (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
- (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Abs. 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
- (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1. Schlüsselwörter,
- 2. Klassifizierung,
- 3. geografischer Standort,
- 4. Qualitätsmerkmale,
- 5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
- 6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
- 7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
- (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1. Qualitätsmerkmale,
- 2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
- 3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
- (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§ 8 Interoperabilität
- (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
- (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 4
Elektronisches Netzwerk
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
- (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
- (2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.
§ 10 Nationale Anlaufstelle
- (1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.
- (2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.
- (3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.
Abschnitt 5
Nutzung von Geodaten
§ 11 Allgemeine Nutzung
- Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.
§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
- (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.
- (2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 8 Abs. 1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) entsprechend.
- (3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
- 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
- 2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
- 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
- 4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- 5. die Verteidigung oder
- 6. die internationalen Beziehungen
gefährdet werden können.
§ 13 Geldleistungen und Lizenzen
- (1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Geodatendienste nach § 6 Abs. 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
- (3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
- (4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
- (5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach Absatz 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
- (6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
- (7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden in einer Verordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnungsermächtigung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
§ 15 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A Allgemeiner Teil
1. Ziel der Richtlinie 2007/2/EG
Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie, ABl. L 108 vom 25.04.2007, S. 1) wurde ein Instrument geschaffen, um den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten - das sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet - für Bürger und Bürgerinnen, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Wenngleich die INSPIRE-Richtlinie sowohl durch den Verweis auf Artikel 175 Absatz 1 EGV als auch in den Erwägungsgründen umweltpolitische Aspekte fokussiert, so wird doch anhand der in den Anhängen I bis III der Richtlinie konkretisierten Themen für ihre Anwendung deutlich, dass ein weit reichendes und querschnittorientiertes Verständnis von Umweltpolitik Grundlage dieser europäischen Rechtsetzung ist. Die Richtlinie berührt in ihrer Regelungswirkung nahezu alle Politikfelder.
Mit der INSPIRE-Richtlinie werden die wesentlichen Grundlagen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur geschaffen. Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten nicht, nationale Geodateninfrastrukturen aufzubauen; soweit solche nationalen Strukturen vorhanden sind, stützt sich die Richtlinie jedoch auf diese. Indirekt setzt die Richtlinie jedoch voraus, dass die Mitgliedstaaten nationale Geodateninfrastrukturen aufbauen (vergleiche Erwägungsgründe 18 bis 20 oder Artikel 18).
Im Sinne der Subsidiarität verlangt die Richtlinie die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten sowie weitgehend harmonisierte Regelungen zur Lizenzierung und Erhebung von Geldleistungen.
Adressaten der Richtlinie sind vorrangig öffentliche Stellen, die über Geodaten verfügen. Die INSPIRE-Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten jedoch frei, beispielsweise in nationalen Geodateninfrastrukturen auch Dritten die Möglichkeit einzuräumen, Geodaten zur Verfügung zu stellen. Hier wird das wirtschaftspolitische Ziel der INSPIRE-Richtlinie deutlich, durch Harmonisierung und Vereinfachung das Wertschöpfungspotenzial der Geodaten zu aktivieren.
Die INSPIRE-Richtlinie ergänzt für den Bereich der Geodaten die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG, ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) sowie die PSI-Richtlinie (Richtlinie 2003/98/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). Sowohl die Definition der öffentlichen Stelle als auch die Versagensgründe, mit denen die öffentlichen Stellen den Zugang zu Geodaten beschränken können, entsprechen den Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie. Für die Nutzung und Weiterverwendung von Geodaten gestattet die INSPIRE-Richtlinie grundsätzlich die Erhebung von Geldleistungen sowie lizenzrechtliche Vorgaben.
2. Instrumente der Richtlinie 2007/2/EG
Um Geodaten interoperabel verfügbar zu machen, definiert die INSPIRE-Richtlinie konkrete Instrumente. Mit so genannten Geodatendiensten sollen Geodaten im Internet gesucht und dargestellt werden können. Für die weitere Nutzung der Daten sollen Geodatendienste zum Herunterladen sowie für mögliche Transformationen - insbesondere bei Anpassungen an verschiedene geodätische Referenzsysteme - bereitgestellt werden. Sowohl die Geodaten als auch die Geodatendienste sind über so genannte Metadaten zu beschreiben.
Für Geodaten, Geodatendienste und Metadaten legt die Richtlinie Inhalt und Funktion nicht im Einzelnen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details erfolgt schrittweise im Rahmen eines in der Richtlinie festgelegten Zeitrasters über so genannte Durchführungsbestimmungen. Dabei werden die Themen der Anhänge I bis III der Richtlinie sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades unterschiedlich behandelt.
Die Durchführungsbestimmungen werden von der Europäischen Kommission unter enger Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie von Expertennetzwerken und der Öffentlichkeit erarbeitet und im Wege der Komitologie umgesetzt. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich
- - der technischen Modalitäten für die Interoperabilität und für die Harmonisierung von Daten und Diensten,
- - der Netzdienste und
- - des Zugangs zu den Daten und Diensten
werden im Regelungsverfahren mit Kontrolle (Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG, ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23) umgesetzt. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Metadaten und die bezüglich der Berichte an die EU-Kommission werden im Regelungsverfahren ohne Kontrolle (Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG) umgesetzt.
Dem Paradigma einer möglichst transparenten und offenen Informationskultur folgend, werden die Versagensgründe für die Beschränkung des Zugangs zu Geodaten abschließend aufgeführt. Zudem verlangt die Richtlinie bei der Beschränkung des Zugangs eine Abwägung zwischen Versagensgrund und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den Informationen.
Auch die Vorgabe, Geodatendienste für die Suche immer und solche für die Darstellung mit wenigen Ausnahmen kostenfrei anzubieten, trägt der Forderung nach Transparenz und Teilhabe Rechnung. Ausnahmen bei den Darstellungsdiensten sollen nur in solchen Fällen gelten in denen aus der reinen Kenntnis der Geodaten bereits ihr Wert resultiert; dies gilt beispielsweise für bestimmte meteorologische Daten. Bei den übrigen Diensten konnten die Mitgliedstaaten mit Verweis auf die hohen Kosten der Erhebung und Pflege von Geodaten die Möglichkeit der Refinanzierung einschließlich eines Gewinns in der Richtlinie festschreiben.
3. Die aktuelle Situation in Deutschland
In Deutschland haben der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder im November 2003 den partnerschaftlichen und offenen Aufbau einer Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) als gemeinsames Projekt des Bundes, der Länder und der Kommunen in Auftrag gegeben. Kernelemente einer notwendig alle Verwaltungsebenen umfassenden bundesweiten Geodateninfrastruktur sind eine nationale Geodatenbasis als Datengrundlage, Geodatendienste, administrative Strukturen zur Koordinierung sowie technische und semantische Standards für Geodaten und Geodatendienste.
Im Interministeriellen Ausschuss für Geoinformationswesen der Bundesverwaltung (IMAGI) hat diese sich auf Bestandteile und Kriterien einer nationalen Geodatenbasis aus Bundessicht verständigt. Hinsichtlich der administrativen Strukturen wurden im Rahmen des Aufbaus der GDI-DE das Lenkungsgremium GDI-DE sowie eine paritätisch besetzte Geschäfts- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Im Lenkungsgremium GDI-DE arbeiten der Bund, vertreten durch BMI und BMWi, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände zusammen. Die Abstimmung technischer und semantischer Standards für die GDI-DE erfolgt unter der Maßgabe, dass sie den aus den INSPIRE-Durchführungsbestimmungen resultierenden Vorgaben nicht entgegenstehen dürfen.
Der aktuelle Stand beim Aufbau der GDI-DE steht der Ausdehnung der INSPIRE-Umsetzung mit dem Ziel einer rechtlichen Etablierung der GDI-DE entgegen. Andererseits zielen die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der geforderten Interoperabilität auf alle Verwaltungsebenen ab. Um einerseits dem Anspruch der Richtlinie, auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Wirkung zu entfalten, und andererseits der Organisationsstruktur von Bund und Ländern Rechnung zu tragen, wurde der Entwurf des Geodatenzugangsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie auf Bundesebene gemeinsam mit den Ländern unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet. Durch die Bezüge in den §§ 1, 5 und 10 zu einer nationalen Geodateninfrastruktur wird klargestellt, dass das vorliegende Gesetz als eine Säule der nationalen Geodateninfrastruktur zu verstehen ist und sich die Aktivitäten zum weiteren Ausbau der GDI-DE an den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen orientieren. Nicht zuletzt mit Blick auf mögliche Anpassungsnotwendigkeiten auf Grund des technischen Fortschritts erscheint die Ausgliederung von Regelungen für die GDI-DE in eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geeignet, das gesamtstaatliche Ziel zeitnah und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand zu erreichen.
Bei der Entwicklung semantischer Standards für die GDI-DE sollen die im Rahmen des Deutschland-Online-Vorhabens "Standardisierung" abgestimmten Konzepte für die Entwicklung elektronischer Schnittstellen eingesetzt werden, sofern sie nicht im Widerspruch zu den INSPIRE-Durchführungsbestimmungen stehen. Dies gilt vor allem für die Verwendung der im Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung (KoopA ADV) abgestimmten XÖV-Kernkomponenten.
4. Gesetzgebungskompetenz
Für die Regelung zu Geodaten der geodatenhaltenden Stellen des Bundes besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung zu Daten, die bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts vorhanden sind und über die nationale Geodateninfrastruktur bereitgestellt werden (siehe § 2 Abs. 2 GeoZG), ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Bereitstellung dieser Daten über die nationale Geodateninfrastruktur bedarf der Einhaltung einheitlicher Anforderungen entsprechend der INSPIRE-Richtlinie und soll hiermit für den Gesamtbereich der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden.
Das Geodatenzugangsgesetz des Bundes hat zum Ziel, einen rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten des Bundes zu schaffen. Darüber hinaus wird der Aufbau der erforderlichen Infrastruktur in Bund und Ländern durch das Lenkungsgremium GDI-DE begleitet, das die notwendigen Umsetzungsvoraussetzungen koordiniert. Dabei wird die Notwendigkeit gesehen, den Aufbau der Geodateninfrastrukturen in den einzelnen Ländern in den Eckpunkten zu harmonisieren und die für das Funktionieren einer nationalen Geodateninfrastruktur entscheidenden Zuordnungen zu treffen. Der Gesetzestext des Geodatenzugangsgesetzes kann damit als Vorlage für die Landesgesetze dienen die - im Einklang mit der INSPIRE-Richtlinie - um die notwendigen kommunalen und staatlichen Aspekte der Geodateninfrastrukturen der Länder ergänzt werden.
5. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Preise
Für den Bund entstehen durch die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie Kosten, die aus der Anpassung vorhandener digitaler Geodaten entsprechend der geforderten Interoperabilität resultieren. Diese Kosten lassen sich derzeit nicht quantifizieren.
Für die Länder und Kommunen entstehen aus dem Geodatenzugangsgesetz des Bundes keine unmittelbaren Kosten.
Die Wirtschaft wird durch das Geodatenzugangsgesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Die INSPIRE-Richtlinie bezieht sich auf in digitaler Form vorhandene Geodaten und verlangt von den Mitgliedstaaten nicht die Erfassung neuer Daten. Entsprechend schreibt das Geodatenzugangsgesetz nicht die Erfassung neuer Geodaten vor. Im Zeitraum von 2009 bis 2019 sollen die Geodatenbestände der Anhänge I bis III jedoch schrittweise entsprechend den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen harmonisiert werden. Wie weit diese Harmonisierung gehen wird und welche Kosten hierdurch verursacht werden, lässt sich erst absehen wenn die Durchführungsbestimmungen vorliegen. Grundsätzlich dürfte es schwierig werden, die aus der Anpassung von Geodaten und Geodatendiensten an die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie resultierenden Kosten abzugrenzen gegen die Kosten der ohnehin erforderlichen regelmäßigen Datenpflege und Datenaktualisierung. Davon unberührt bleibt eine Kalkulation der Kosten für die mit der INSPIRE-Richtlinie entstehenden Berichts- und Informationspflichten sowie den Betrieb einer nationalen Anlaufstelle. Diese Kosten können jedoch erst quantifiziert werden, wenn die entsprechende Durchführungsbestimmung verabschiedet ist.
Durch die harmonisierte und vereinfachte Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, die mit der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie erreicht wird, ist zudem eine Kostenersparnis in Verwaltung und Wirtschaft zu erwarten. Die Zusammenführung von in der Verantwortung der Länder erhobenen Daten für die Erfüllung von Berichtspflichten bereitet beispielsweise den dafür zuständigen Bundesbehörden regelmäßig erheblichen Aufwand, der aus fehlender Interoperabilität der Geodaten resultiert. Hier ist nach der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie mit einer erheblichen Vereinfachung zu rechnen.
Für die Wirtschaft öffnet das Geodatenzugangsgesetz den Zugang zu Geodaten auf der Grundlage interoperabler Geodatendienste sowie transparenter Kostenstrukturen und Lizenzbedingungen. Dies erleichtert die Weiterverwendung von Geodaten der Verwaltung mit dem Ziel der Aktivierung des in diesen Daten enthaltenen Wertschöpfungspotenzials.
Zugleich erhalten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Geodaten und Geodatendienste im Rahmen der nationalen Geodateninfrastruktur ihrerseits verfügbar zu machen und so neue Wertschöpfungsketten zu etablieren.
Die Umsetzung der Richtlinie zieht somit keine unmittelbaren Kosten für die Unternehmen nach sich.
6. Gender-Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Das Geodatenzugangsgesetz hat keine Gleichstellungsrelevanz, da lediglich Instrumente definiert werden, die den Zugang zu Geodaten und die Nutzung dieser Geodaten ermöglichen und Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar bzw. unterschiedlich betroffen sind. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
B Besonderer Teil
Zu § 1 (Ziel des Gesetzes)
Das Geodatenzugangsgesetz dient einerseits der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in deutsches Recht und somit der Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur.
Andererseits setzt die europäische Geodateninfrastruktur auf entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten auf. Ziel des Geodatenzugangsgesetzes muss daher auch sein, einen Beitrag für den Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich bedingten Regelungskompetenz zu leisten. Dies geschieht durch die Vorgabe des Rahmens für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten, Geodatendiensten sowie den zugehörigen Metadaten.
Im Unterschied zur Definition des Begriffs "Weiterverwendung" in § 2 Nr. 3 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) wird im Geodatenzugangsgesetz unter "Nutzung" ganz allgemein die Weiterverwendung der Geodaten und Geodatendienste verstanden. Der Begriff "Nutzung" im Geodatenzugangsgesetz schließt ausdrücklich auch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens mit ein.
Das Geodatenzugangsgesetz berücksichtigt und unterstützt damit den seit 2004 laufenden Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE). Durch die Regelungen der §§ 5 und 10 wird das Geodatenzugangsgesetz unmittelbar mit den wesentlichen inhaltlichen Komponenten (§ 5) und administrativen Strukturen (§ 10) der GDI-DE verknüpft. Eine unmittelbare Verankerung der GDI-DE im Geodatenzugangsgesetz erscheint weder zweckmäßig noch erforderlich. Wesentliche fachliche Grundlagen der GDI-DE sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischen Bund, Ländern und Kommunen noch nicht abgestimmt.
Eine gesetzliche Definition der GDI-DE würde Festlegungen treffen, die eine Fortschreibung und Anpassung an technische Weiterentwicklungen deutlich erschwerten. Das Instrument der zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung erscheint hier zielführender.
Hiermit ist den Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie Genüge geleistet (1:1-Umsetzung).
Die INSPIRE-Richtlinie fokussiert Themen des Umwelt- und Naturschutzes. Sowohl der Bezug auf Artikel 175 EGV als auch die Erwägungsgründe machen dies deutlich. Dabei werden Umwelt- und Naturschutz als querschnittorientierte Politikfelder sehr umfassend verstanden. Dem trägt der Verweis in Nr. 2 - "..., insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können" - angemessen Rechnung.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Adressaten der INSPIRE-Richtlinie und somit auch des Geodatenzugangsgesetzes sind primär Behörden. In Artikel 3 Absatz 9 der INSPIRE-Richtlinie wird der Behördenbegriff wortgleich definiert wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Diese Definition des Behördenbegriffs fand Eingang in § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). Dieser Behördenbegriff ist weit reichend.
Das Geodatenzugangsgesetz gilt für Behörden (im Sinne der weit reichenden Begriffsdefinition) des Bundes. Der abstrakte Begriff "geodatenhaltende Stelle" des Geodatenzugangsgesetzes wird in § 3 Abs. 8 konkretisiert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dehnt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte) aus, soweit diese über das Geoportal des Bundes nach § 9 Abs. 2 auf freiwilliger Basis Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten für die nationale Geodateninfrastruktur bereitstellen. Diese Regelung setzt Artikel 12 der INSPIRE-Richtlinie um und zielt insbesondere auf Unternehmen ab, die beabsichtigen, die auf der Grundlage des Geodatenzugangsgesetzes entstehenden Strukturen auch als Anbieter zu nutzen. Dieses Angebot ist an die Bedingung gebunden, dass die Bereitstellung der Daten im Einklang mit den Regelungen des Geodatenzugangsgesetzes erfolgt. Sofern Dritte diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen sie die technischen Voraussetzungen auf ihrer Seite schaffen und hieraus resultierende Kosten selbst tragen.
Die Vorschrift des Absatzes 2 bezieht sich ausschließlich auf juristische Personen des Privatrechts. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zur Vorschrift des Absatzes 1, nach der das Gesetz u. a. gilt "für geodatenhaltende Stellen ... der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts". Die Begrenzung des Absatzes 2 auf juristische Personen des Privatrechts erschließt sich im Übrigen aus der damit umgesetzten Norm des Artikels 3 Nummer 10 der INSPIRE-Richtlinie, nach der "Dritte" per definitionem "natürliche oder juristische Person außer Behörden" sind.
Durch die Öffnung der nationalen Geodateninfrastruktur für die Geoinformationswirtschaft wird eine über den Bereich der öffentlichen Stellen hinausgehende Harmonisierung von Geodaten erreicht und eine Möglichkeit geschaffen, das in den Geodaten enthaltene Wertschöpfungspotenzial einfacher zu aktivieren.
Zu Absatz 3
Mit der Formulierung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass Geodatendienste nicht auf eine Teilmenge von verfügbaren Informationen beschränkt werden. Das bedeutet, dass der "direkte oder indirekte Bezug" aus der Definition des Begriffs Geodaten in § 3 Abs. 1 sehr weit auszulegen ist. Neben den Geodaten, die einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet abbilden, sind auch hiermit verbundene Fachdaten über die Geodatendienste verfügbar zu machen. Der Geodatendienst kann beispielsweise nicht auf die Geometrien eines Schutzgebiets nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe i beschränkt werden; er muss alle zu diesem Schutzgebiet vorhandenen Daten verfügbar machen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dehnt - gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1995 II S. 602) - den Anwendungsbereich des Gesetzes aus auf den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels (AWZ). Die Geltungserstreckung des Geodatenzugangsgesetzes auf die AWZ ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie im Einklang mit weiteren europäischen Richtlinien erfolgt, die in einem thematischen Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie stehen und die in ihrem Geltungsbereich die AWZ mit einschließen. Dies ist beispielsweise bei der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, ABl. L 103 vom 25.04.1979, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29.07.1997, ABl. L 223 vom 14.08.1997, S. 9), und der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 175 vom 05.07.1985, S. 40) der Fall.
Auch die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Einigung ist erzielt, formale Umsetzung steht noch aus) schließt ausdrücklich die AWZ mit ein und verweist bezüglich der Geodaten auf die INSPIRE-Richtlinie.
Zu § 3 (Allgemeine Begriffe)
Zu Absatz 1 (Geodaten)
Die Definition folgt dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie. Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte, die durch eine Position im Raum direkt (zum Beispiel durch Koordinaten) oder indirekt (zum Beispiel durch Beziehungen) referenzierbar sind.
Zu Absatz 2 (Metadaten)
Die Definition folgt dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 6 der INSPIRE-Richtlinie. Metadaten sind beschreibende Daten über Daten und Dienste ("Daten über Daten"). Metadaten dienen dem strukturierten Nachweis von Daten und Diensten und tragen so dazu bei, das Auffinden bestimmter Geodaten und Geodatendienste zu erleichtern und die Vergleichbarkeit von Suchergebnissen zu verbessern.
Zu Absatz 3 (Geodatendienste)
Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Die Definition setzt Artikel 3 Nummer 4 der INSPIRE-Richtlinie um weicht jedoch von deren Wortlaut ab, indem Geodatendienste als "vernetzbare Anwendungen" konkretisiert werden.
Die Geodatendienste werden in den Nummern 1 bis 4 entsprechend den in Artikel 11 Nummer 1 Buchstaben a bis d der INSPIRE-Richtlinie definierten Geodatendiensten abschließend aufgeführt.
Zu Nummer 1 (Suchdienste)
Die Definition folgt dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der INSPIRE-Richtlinie.
Suchdienste sind die oberste Ebene des Zugangs zu Geodaten. Gefordert werden - anders als im allgemeinen Sprachverständnis - das Auffinden von Geodaten und Geodatendiensten über deren Metadaten sowie die Anzeige der Metadaten. Diese Einschränkung unterstreicht die Bedeutung der Metadaten im Rahmen der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur.
Zu Nummer 2 (Darstellungsdienste)
Die Definition folgt dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der INSPIRE-Richtlinie.
Darstellungsdienste ermöglichen es, Geodaten am Computer-Bildschirm in verschiedenen Ausschnitten ("zu verschieben") und Maßstäben ("vergrößern/verkleinern") zu betrachten. Sie beinhalten ferner die Möglichkeit, Geodaten verschiedener Themenbereiche gemeinsam darzustellen ("zu überlagern") und Legendeninformationen und Metadateninhalte anzuzeigen. Die Begriffe "verschieben" und "überlagern" beschränken sich ausdrücklich auf die bildschirmgebundene Darstellung. Sie schließen eine physikalische Datenübertragung mit dem Ziel der Weiterverwendung ebenso aus wie ein Ausdrucken. Hierdurch wird der Intention Rechnung getragen, dass durch die Nutzung eines Darstellungsdienstes die wirtschaftlichen Interessen der geodatenhaltenden Stelle nicht beeinträchtigt werden.
Zu Nummer 3 (Dienste zum Herunterladen - Downloaddienste)
Downloaddienste dienen dem Herunterladen von Geodaten. Mit diesen Diensten erfolgt der direkte Zugriff des Nutzers auf Kopien der Geodaten und damit auch die physikalische Datenübertragung.
Zu Nummer 4 (Transformationsdienste)
Transformationsdienste dienen der Datenumrechnung von einem Koordinatensystem in ein anderes mittels gängiger Transformationsmethoden (z.B. Ähnlichkeitstransformation, Affine Transformation etc.). Die vom Wortlaut des Artikels 11 Nummer 1 Buchstabe d der INSPIRE-Richtlinie abweichende Formulierung zielt ausdrücklich nur auf die geodätische Umwandlung (d. h. auf die Koordinatentransformation) von Geodaten. Transformationsdienste dienen nicht dazu Geodaten, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, den Spezifikationen des Geodatenzugangsgesetzes aber nicht genügen, an diese Spezifikationen anzupassen.
Ein derartiger Dienst, der die geodatenhaltende Stelle von ihrer Verpflichtung entbinden würde ihre Geodaten nach den Vorgaben des Geodatenzugangsgesetzes zu erheben, zu führen oder bereitzustellen, lässt sich angesichts der Vielzahl vorhandener Datenformate technisch nicht realisieren.
Zu Absatz 4 (Interoperabilität)
Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten ist eine Kernforderung der INSPIRE-Richtlinie.
Basis der Interoperabilität sind gemeinsame Standards, auf deren Grundlage die Kombination von Daten bzw. die Kombination und Interaktion der verschiedenen Systeme und Techniken und damit eine allgemeine Nutzung der Geodaten und Geodatendienste erst möglich werden.
Zu Absatz 5 (Geodateninfrastruktur)
Die Geodateninfrastruktur bildet die technische, organisatorische und administrative Grundlage für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten. Hier sind die Bestandteile einer derartigen Struktur aufgeführt; sie reichen von der Datengrundlage über die technischen Instrumente bis hin zu den Mechanismen für die Koordinierung und Überwachung.
Zu Absatz 6 (Geoportal)
Ein Geoportal dient als Zugangspunkt zu den Diensten einer Geodateninfrastruktur. Eine Geodateninfrastruktur kann auch über mehrere Geoportale verfügen, die dann zu einem Portal-Verbund zusammengefasst werden, um Kommunikation, Transaktion und Interaktion unabhängig vom jeweiligen Zugangspunkt zu gewährleisten. Mit dem Attribut "elektronisch" wird verdeutlicht, dass diese Plattform auf der Grundlage elektronischer Netzwerke eingerichtet wird.
Zu Absatz 7 (Netzdienste)
Netzdienste umfassen neben den Geodatendiensten auch weitere netzbasierte Anwendungen, die auf andere Daten als Geodaten zugreifen. Ein Beispiel für solche Netzdienste sind Dienste für den elektronischen Zahlungsverkehr (E-Payment-Dienste). Mit dem Attribut "netzbasiert" wird verdeutlicht, dass es sich um Anwendungen innerhalb elektronischer Netzwerke handelt.
Zu Absatz 8 (Geodatenhaltende Stelle)
Der abstrakte Begriff "geodatenhaltende Stelle" des Geodatenzugangsgesetzes wird anstelle des Begriffs "informationspflichtige Stelle" des Umweltinformationsgesetzes verwendet und in Absatz 8 durch Verweis konkretisiert. Die "geodatenhaltende Stelle" beschreibt den Adressaten des Geodatenzugangsgesetzes somit zunächst ohne Einschränkungen hinsichtlich einer fachlichen Zuständigkeit; insbesondere setzt die Begriffsdefinition von "geodatenhaltende Stelle" nicht voraus, dass tatsächlich Geodaten dort erhoben oder geführt werden.
Geodatenhaltende Stellen sind auch Beliehene. Dabei sind Stellen, die nur teilweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, nicht verpflichtet, ihre gesamten Geodaten bereitzustellen. Betroffen sind nur solche Geodaten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bereithalten. Nicht erfasst werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe c der INSPIRE-Richtlinie Verwaltungshelfer, da diese nicht im eigenen Namen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sondern nur von einer Stelle der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgabe hinzugezogen werden.
Gremien, die geodatenhaltende Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die die Mitglieder des beratenden Gremiums beruft. Mit dem Begriff "Berufung" wird der abschließende formale Akt der Bestellung der Mitglieder erfasst. Soweit die Berufung durch mehrere Stellen der öffentlichen Verwaltung vorgenommen wird, treffen diese Stellen eine einvernehmliche Entscheidung darüber, welche Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.
Die Aufnahme beratender Gremien in den Anwendungsbereich des Geodatenzugangsgesetzes ist zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe a INSPIRE-Richtlinie erforderlich. Dabei verlangt der Wortlaut der Richtlinie die Einbeziehung von Gremien, die die Stellen der öffentlichen Verwaltung beraten, und stellt nicht auf den Charakter der Sitzungen (öffentlich oder geheim) der beratenden Gremien ab. Gerichte des Bundes werden ebenfalls erfasst. Sie gelten nur dann nicht als geodatenhaltende Stelle, wenn sie in gerichtlicher Funktion handeln. Insofern Bundesgerichte verwaltend tätig werden, werden sie vom Begriff der geodatenhaltenden Stelle des Geodatenzugangsgesetzes erfasst.
Zu § 4 (Betroffene Geodaten und Geodatendienste)
Zu Absatz 1
Hier werden abschließend die Kriterien aufgeführt, die dazu führen, dass Geodaten den Regelungen des Geodatenzugangsgesetzes unterliegen. Nur Geodaten, die noch in Verwendung stehen und alle in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Kriterien erfüllen, unterliegen dem Geodatenzugangsgesetz. Die Einschränkung auf Geodaten, die noch in Verwendung stehen, nimmt historische Geodaten, die bereits in staatlichen Archiven archiviert sind, vom Geltungsbereich des Geodatenzugangsgesetzes aus. Diese bereits archivierten Daten müssen nicht nachträglich angepasst werden.
Zu Nummer 1
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der INSPIRE-Richtlinie.
Betroffen sind nur Geodaten, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beziehen.
Zu Nummer 2
Das Gesetz bezieht sich ausschließlich auf Geodaten, die in elektronischer Form vorliegen, da nur solche Daten unter Verwendung elektronischer Netzwerke verfügbar gemacht werden können. Eine Verpflichtung der geodatenhaltenden Stellen, Geodaten, die nicht in elektronischer Form vorliegen, entsprechend aufzubereiten, besteht nicht.
Zu Nummer 3
Hier wird durch die Formulierung "sind vorhanden bei ... oder werden für diese bereitgehalten" deutlich gemacht, dass die Regelungen des Geodatenzugangsgesetzes unabhängig davon gelten, wo die Geodaten physikalisch gespeichert sind. Ferner wird in Buchstabe a klargestellt, dass bei Behörden nur solche Geodaten zu berücksichtigen sind, die unter den öffentlichen Auftrag der Behörde fallen. Die Aufzählung unter aa bis cc konkretisiert dass die geodatenhaltende Stelle die Geodaten nicht selbst erstellt haben muss es reicht aus, wenn die Geodaten von einer anderen geodatenhaltenden Stelle bei ihr eingegangen sind, von ihr verwaltet oder aktualisiert werden. "Eingegangen" ist dabei im Sinne eines abgeschlossenen Prozesses zu verstehen;
Geodaten, die beispielsweise durch ein Ingenieurbüro im Rahmen eines Werkvertrages für eine Behörde erhoben werden, fallen erst mit Übergabe des Werkes unter das Geodatenzugangsgesetz.
Stellen Dritte nach § 2 Abs. 2 ihre Geodaten und Metadaten über die nationale Geodateninfrastruktur bereit, gelten diese Daten als Geodaten im Sinne des Geodatenzugangsgesetzes, sofern sie zusätzlich auch die Kriterien nach den Nummern 1, 2 und 4 dieses Absatzes erfüllen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 legt die 34 Themenbereiche für die Geodaten fest, auf die das Geodatenzugangsgesetz Anwendung findet. Die Liste der Themenbereiche mit den jeweiligen Erläuterungen entspricht den Anhängen I (Buchstaben a bis i), II (Buchstaben j bis m) und III (Buchstaben n bis hh) der INSPIRE-Richtlinie. Eine nähere Spezifikation dieser Themenbereiche erfolgt im Rahmen der Durchführungsbestimmungen.
Zu Absatz 2
Für die im Wege der Komitologie zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen sowie die entsprechende Anpassung der Daten legt die INSPIRE-Richtlinie unterschiedliche zeitliche Vorgaben hinsichtlich ihres Inkrafttretens fest:
Für die Daten der Themenbereiche Buchstaben a bis i sollen die Durchführungsbestimmungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der INSPIRE-Richtlinie (also bis 15. Mai 2009) vorliegen. Neu erhobene Geodaten zu diesen Themen sollen bis Mai 2011 interoperabel verfügbar sein; bereits verfügbare Geodaten müssen bis Mai 2016 entsprechend angepasst werden. Für die Daten der Themenbereiche Buchstaben j bis hh sollen die Durchführungsbestimmungen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der INSPIRE-Richtlinie (also bis 15. Mai 2012) vorliegen. Neu erhobene Geodaten zu diesen Themen sollen bis Mai 2014 interoperabel verfügbar sein; bereits verfügbare Geodaten müssen bis Mai 2019 entsprechend angepasst werden. Auf eine Festlegung des zeitlichen Rahmens im Geodatenzugangsgesetz kann verzichtet werden. Die Verpflichtung der geodatenhaltenden Stellen zur fristgerechten Bereitstellung der Geodaten erfolgt durch Rechtsverordnungen nach § 14, mit denen die Durchführungsbestimmungen in deutsches Recht umgesetzt werden.
Zu Absatz 3
Häufig arbeiten mehrere geodatenhaltende Stellen mit identischen Kopien von Geodatensätzen. Durch die mit dem Geodatenzugangsgesetz angestrebte verbesserte Nutzbarkeit und Interoperabilität der Geodaten wird diese Tendenz verstärkt. Dieser Absatz stellt klar, dass die Regelungen des Geodatenzugangsgesetzes nur für die Ursprungsversion der Daten gelten, falls mehrere identische Kopien derselben Geodaten vorhanden sind. Das bedeutet dass lediglich die geodatenhaltende Stelle, die die Ursprungsversion der Geodaten führt für die interoperable Bereitstellung bereits heute vorhandener Datenbestände zu den festgelegten Terminen verantwortlich ist. Sobald eine Kopie von Geodaten bearbeitet und verändert wird, handelt es sich bei dem Ergebnis um eigenständige Geodaten und nicht mehr um eine identische Kopie. Für diese Geodaten trägt die bearbeitende geodatenhaltende Stelle die Verantwortung.
Zu Absatz 4
In Fällen, in denen die geodatenhaltende Stelle über Geodaten oder Geodatendienste im Sinne des Absatzes 1 verfügt, jedoch nicht selbst die Rechte an diesem geistigen Eigentum hält kann sie über diese nicht frei verfügen. Absatz 4 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rechte Dritter an geistigem Eigentum unberührt bleiben. Er dient der Verdeutlichung, denn das Recht an geistigem Eigentum ist auch ein Versagensgrund nach § 12 Abs. 2.
Zu § 5 (Bereitstellung von Geodaten)
Zu Absatz 1
Die Interoperabilität der Geodaten und Geodatendienste, die das zentrale Anliegen der INSPIRE-Richtlinie ist, lässt sich in Deutschland mit vertretbarem Aufwand nur sicherstellen, wenn diese Daten und Dienste einen gemeinsamen Bezug haben. Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs werden deshalb im Geodatenzugangsgesetz als fachneutrale Kernkomponente der nationalen Geodateninfrastruktur festgelegt. Da die Regelungskompetenz für die Daten des Vermessungswesens bei den Ländern liegt, sind diese bei den zuständigen Stellen der Länder zu beziehen.
Zu Absatz 2 und 3
Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 werden als Bestandteile der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur klassifiziert. Dies bedeutet nicht, dass hiermit die Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur abschließend festgelegt ist. Bund und Ländern steht es frei, Geodaten als Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur zu klassifizieren die nicht einem der Themenbereiche nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zuzuordnen sind.
Für diese Geodaten gilt das Geodatenzugangsgesetz nicht.
Die Interoperabilität der Geodaten im Sinne dieses Gesetzes wird wesentlich dadurch vereinfacht dass nach Absatz 3 die geodatenhaltenden Stellen ihre Geodaten auf einer gemeinsamen Grundlage zu erfassen und zu führen haben. Hier geht der Wortlaut des Geodatenzugangsgesetzes über die INSPIRE-Richtlinie hinaus, schafft aber die Voraussetzungen für das Funktionieren einer Verwaltungsgrenzen übergreifenden interoperablen Nutzung von Geodaten. Auch diese Formulierung des Geodatenzugangsgesetzes wurde im Einvernehmen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und sollte ihre Entsprechung in den gesetzlichen Regelungen der Länder zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie finden. Die nach Absatz 3 zu verwendenden Daten werden in weiten Teilen auf der Grundlage einer bestehenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern innerhalb der Bundesverwaltung über das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zur Verfügung gestellt. Dies betrifft die geotopografischen Basisdaten. Insbesondere für die Daten des Liegenschaftskatasters und des Raumbezugs kann eine Erweiterung des zentralen Datenangebots wirtschaftlich sinnvoll werden.
Insbesondere die Geodaten der Themen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis f sind auch Bestandteil der "fachneutralen Kernkomponenten" nach Absatz 1. Diese Redundanz wird angesichts der über die Durchführungsbestimmungen noch zu erarbeitenden detaillierten Spezifikation der Daten einerseits sowie mit Blick auf möglicherweise nicht in Absatz 1 erfasste Geodaten andererseits in Kauf genommen.
Zu Absatz 4
Die europäische Geodateninfrastruktur, deren Rahmen mit der INSPIRE-Richtlinie geschaffen wird, zielt auf die Bereitstellung konsistenter, kohärenter Geodaten ab.
Europäische Berichtspflichten beispielsweise auf Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) verlangen die Orientierung an grenzübergreifenden Einheiten wie Flusseinzugsgebieten. Mit dem Geodatenzugangsgesetz kann eine Harmonisierung von Geodaten über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus nicht erzielt werden. Um dennoch dort, wo Geodaten grenzübergreifend benötigt werden, die auf europäischer Ebene geforderte Interoperabilität herzustellen, werden die zuständigen geodatenhaltenden Stellen zur Abstimmung mit den ausländischen Stellen verpflichtet. Dies gilt jedoch nur an Grenzen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Zu § 6 (Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste)
Zu Absatz 1
Hier werden die geodatenhaltenden Stellen verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen Geodaten und Metadaten über die in § 3 Abs. 3 genannten Geodatendienste verfügbar zu machen. Wie diese Anforderung seitens der geodatenhaltenden Stelle erfüllt wird, bleibt ihr grundsätzlich selbst überlassen. Es besteht einerseits die Möglichkeit, die Daten mittels der über das Geoportal nach § 9 Abs. 2 zentral angebotenen Geodatendienste verfügbar zu machen. Die geodatenhaltende Stelle kann jedoch auch eigene Geodatendienste bereitstellen. Vor dem Hintergrund, dass die diesem Gesetz unterfallenden Geodaten und Geodatendienste Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur sind, führt eine möglichst weitgehende Einbindung der geodatenhaltenden Stelle in die GDI-DE zu einer Reduzierung des technischen und administrativen Aufwands.
Geodatenhaltenden Stellen wird mit § 13 die grundsätzliche Möglichkeit geboten, für ihre Geodaten und Geodatendienste Geldleistungen zu fordern oder für deren Nutzung Lizenzen zu erteilen. Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist, auch diese Verwaltungsprozesse möglichst einfach einheitlich und eingebunden in die E-Government-Strategien der Mitgliedstaaten anzubieten. Daher werden die geodatenhaltenden Stellen mittels Nummer 5 verpflichtet, zusätzlich zu den Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 auch Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar zu halten. Auch dies kann durch unmittelbare Bereitstellung der Dienste durch die geodatenhaltende Stelle oder durch die Einbindung in eine übergeordnete E-Government-Struktur erfolgen. Diese Regelung greift der Natur der Sache nach nur, sofern die geodatenhaltende Stelle ihre Geodaten auf der Grundlage lizenzrechtlicher Regelungen (einschließlich Forderungen von Geldleistungen) verfügbar macht.
Zu Absatz 2
Für die Dienste - also auch für die Dienste nach Absatz 1 Nr. 5 - werden hier zwei generelle Anforderungen formuliert. Sie "sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen", also im Dialog mit den verschiedenen Nutzergruppen erarbeitet beziehungsweise weiterentwickelt werden.
Sie "müssen" ferner "über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar" sein. Letzteres erzwingt - nach heutigem technischen Stand - die Nutzung des Internets als Kommunikationsplattform.
Zu Absatz 3
Die Transformationsdienste werden hier separat aufgeführt und ihre Einbindung in die Prozessketten gefordert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass geodatenhaltende Stellen für ihre internen Zwecke Geodaten auf anderen als den in § 5 Abs. 1 festgelegten Grundlagen führen können, beispielsweise um Gesamtbilder auf europäischer Ebene zu erzeugen. Auch in diesen Fällen muss die Interoperabilität dieser Geodaten gewährleistet sein ein entsprechender Transformationsdienst für eine derart spezielle Anwendung kann isoliert betrieben werden, muss aber in die übergreifende Architektur integriert sein.
Zu Absatz 4
Suchdienste dienen dem Auffinden von Geodaten anhand von Metadaten. Dies ist die erste Ebene des Zugangs zu Geodaten, da das Finden der Geodaten Voraussetzung für deren Darstellung und Download ist. Die INSPIRE-Richtlinie gibt in Artikel 11 Absatz 2 eine Liste von Suchkriterien vor, die hier in den Nummern 1 bis 6 abgebildet sind. Entsprechend werden diese Suchkriterien als Mindestinhalte der Metadaten in § 7 Abs. 2 gefordert. Soweit diese Suchkriterien nicht aus sich heraus eindeutig sind, wird deren inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen von Durchführungsbestimmungen geregelt. Als Qualitätsmerkmale gelten auch die Gültigkeit (Validität) nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der INSPIRE-Richtlinie sowie der Grad der Übereinstimmung der Geodatendienste mit den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d).
Zu Absatz 5
Die INSPIRE-Richtlinie enthält keine Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und der Netzdienste. Die Konkretisierung der technischen, inhaltlichen und semantischen Details für Netzdienste erfolgt nach Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie mittels Durchführungsbestimmungen. Eine explizite Angabe, bis wann diese Durchführungsbestimmungen erlassen werden müssen, enthält die Richtlinie nicht. Der Arbeitsplan der Europäischen Kommission sieht vor, die Durchführungsbestimmungen zu den Such- und Darstellungsdiensten bis November 2008 und die Durchführungsbestimmungen zu den Download- und Transformationsdiensten bis Mai 2009 dem Komitologieausschuss vorzulegen. Bis Mai 2011 sollen alle diese Dienste operational sein. Die nationale Umsetzung der Durchführungsbestimmungen erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 14.
Zu § 7 (Bereitstellung von Metadaten)
Zu Absatz 1
Die in den Metadaten enthaltenen Informationen sind wesentlich für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten. Verantwortlich für die Metadaten ist die geodatenhaltende Stelle, welche die Referenzversion der Geodaten nach § 4 Abs. 3 oder den Geodatendienst bereitstellt. Somit hat die geodatenhaltende Stelle die Metadaten zu erstellen und zu pflegen. So soll sichergestellt werden, dass die Metadaten richtig sind und aktuell gehalten werden. Auf eine Festschreibung regelmäßiger Aktualisierungszyklen wurde verzichtet wesentlich ist nicht die Datenpflege in einem abstrakten Zeitraster, sondern die Übereinstimmung der Metadaten mit den Geodaten und Geodatendiensten, die sie beschreiben.
Zu Absatz 2 und 3
Hier werden Mindestanforderungen für die Inhalte der Metadaten zu Geodaten beziehungsweise Geodatendiensten formuliert. Diese Anforderungen sind abstrakt und die Inhalte - wie beispielsweise "Schlüsselwörter" - unspezifisch.
Zu Absatz 4
Auch bei den Metadaten wie schon bei den Netzdiensten (vgl. die Begründung zu § 6 Abs. 5) wurde die technische, inhaltliche und semantische Konkretisierung aus der INSPIRE-Richtlinie herausgenommen. Sie findet mittels Durchführungsbestimmungen statt, die im Mai 2008 vom Regelungsausschuss verabschiedet wurden und voraussichtlich im September 2008 Inkrafttreten werden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (also Mai 2010) müssen die Metadaten für Geodaten zu den Themen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis m verfügbar sein; spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (also Mai 2013) die Metadaten zu den verbleibenden Themenbereichen. Hinsichtlich der Metadaten für Netzdienste enthält die INSPIRE-Richtlinie keine zeitliche Vorgabe. Die nationale Umsetzung der Durchführungsbestimmungen erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 14.
Zu § 8 (Interoperabilität)
Die Interoperabilität von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten ist ein Kernanliegen der INSPIRE-Richtlinie und somit ein zentraler Aspekt des Geodatenzugangsgesetzes. Sie wird daher als Forderung in diesem Paragrafen explizit aufgeführt. Die Interoperabilität ergibt sich mittelbar aus der Definition der Standards etc., die im Rahmen der entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Damit sind die Durchführungsbestimmungen für die Interoperabilität von Bedeutung, so dass das Gesetz auch insoweit auf die Rechtsverordnungen nach § 14 verweist.
Zu § 9 (Geodateninfrastruktur und Geoportal)
Zu Absatz 1
§ 9 stellt klar, dass mit dem Geodatenzugangsgesetz ein wesentlicher Beitrag zum Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur geleistet wird, ohne diese nationale Geodateninfrastruktur im Einzelnen oder abschließend zu definieren. Ferner wird auch hier als Instrument ein "elektronisches Netzwerk" gefordert. Aufbau und Betrieb einer verwaltungsübergreifenden nationalen Geodateninfrastruktur machen eine Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen erforderlich. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen verfassungsrechtlich bedingten Regelungskompetenzen stellt das Geodatenzugangsgesetz in § 10 lediglich eine enge Verbindung zu den administrativen und organisatorischen Strukturen der nationalen Geodateninfrastruktur her.
Zu Absatz 2
Nach Artikel 15 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie wird auf europäischer Ebene ein Geoportal geschaffen Artikel 15 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, über dieses Geoportal den Zugang zu den Netzdiensten zu ermöglichen. Auf der Ebene des Bundes wird dieser Forderung dadurch Rechnung getragen, dass der Zugang zur nationalen Geodateninfrastruktur über das bereits vorhandene GeoPortal.Bund erfolgt. Der Bund bietet den Ländern und Kommunen die Möglichkeit, ihre Geodaten, Geodatendienste und Metadaten ebenfalls über das GeoPortal.Bund verfügbar zu machen. Im Rahmen des Aufbaus der GDI-DE wird mit Blick auf die verfassungsrechtlich festgelegte Aufgabenteilung angestrebt die bereits vorhandenen oder in der Entwicklung befindlichen Zugangsknoten der verschiedenen Verwaltungsebenen zu einem so genannten "Portal-Verbund" zusammenzufassen mit dem die Dienste der Portale zugänglich gemacht werden. Für diesen Portal-Verbund wird ein einheitlicher Zugangsknoten zu definieren sein, der dann die Verbindung zum europäischen Geoportal herstellt.
Zu § 10 (Nationale Anlaufstelle)
Die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 18, geeignete Strukturen und Mechanismen einzurichten, um die Beiträge zu den nationalen Geodateninfrastrukturen über die Verwaltungsgrenzen hinweg zu koordinieren, die Anforderungen der Nutzer zu identifizieren und aufzugreifen sowie über den Stand der inhaltlichen und rechtlichen Umsetzung der Richtlinie Rechenschaft ablegen zu können. Unter Wahrung der Rechtsetzungs- und Vollzugskompetenzen des Bundes und der Länder kann diese verwaltungsübergreifende Aufgabe dadurch gelöst werden, dass der bereits beschrittene Weg zum Aufbau der GDI-DE konsequent weiter gegangen wird. Im Sinne der kooperativen Aufgabenwahrnehmung setzt dies eine Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen hinsichtlich der Organisation, der Finanzierung und der inhaltlichen Ausgestaltung der GDI-DE voraus. Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf geeinigt Aufbau und Betrieb der GDI-DE im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Die Steuerung wird dem in Absatz 1 erwähnten Lenkungsgremium übertragen, in dem auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Dieses Lenkungsgremium fungiert nach Absatz 2 auch als nationale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der INSPIRE-Richtlinie.
Zu § 11 (Allgemeine Nutzung)
Bereits mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgte die Europäische Gemeinschaft das Ziel, durch Transparenz und Teilhabe das Umweltbewusstsein in der Öffentlichkeit zu stärken. Wenn auch die INSPIRE-Richtlinie vorrangig darauf zielt, Geodaten öffentlicher Stellen für andere öffentliche Stellen, die Organe der Europäischen Gemeinschaft sowie internationale Institutionen nutzbar zu machen, so eröffnet sie auch der Öffentlichkeit den Zugang zu den Daten. § 11 fordert daher die grundsätzliche öffentliche Verfügbarkeit von Geodaten und Geodatendiensten. Neben den expliziten Beschränkungen nach § 12 macht Satz 2 deutlich, dass für Darstellungsdienste hinsichtlich der Geodaten die Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) unterbunden werden kann. Darstellungsdienste dienen der Natur der Sache nach nicht dazu, die über den Suchdienst gefundenen Informationen weitergehend zu nutzen. Sie sollen dem Anfragenden die Geodaten lediglich zeigen, um ihm Gelegenheit zu geben zu entscheiden, ob er tatsächlich diese Geodaten für seine Zwecke verwenden kann. Die Trennung zwischen dem Darstellen der Geodaten am Computer-Bildschirm einerseits und der weiteren Nutzung dieser Geodaten andererseits wirft sowohl inhaltlich als auch technisch Probleme auf. Hierauf wurde bereits in der Begründung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 hingewiesen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu § 13 Abs. 2. Es steht somit im Ermessen der geodatenhaltenden Stelle, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Weiterverwendung der mittels Darstellungsdienste bereitgestellten Daten eingeschränkt wird.
Zu § 12 (Schutz öffentlicher und sonstiger Belange)
In diesem Paragrafen sind die Beschränkungen des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Hintergrund für die Möglichkeit der Beschränkung des öffentlichen Zugangs zu Geodaten mittels Suchdiensten ist, dass über die Suchdienste die Metadaten der Geodaten bereits dargestellt werden. Zu den verpflichtenden Inhalten der Metadaten gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 der geografische Standort. In der Praxis liefern beispielsweise Schiffe der Bundesmarine während ihrer Einsätze Wetterdaten an die meteorologischen Dienste. Wären die diesen Daten zugeordneten Metadaten öffentlich verfügbar, so könnten hieraus Informationen über die Standorte und Bewegungen der Schiffsverbände abgeleitet werden.
Hier kann der Zugang der Öffentlichkeit - sofern dies aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist - beispielsweise dahingehend beschränkt werden, dass die jeweiligen Standorte nicht oder mit einer relativ hohen Ungenauigkeit angegeben werden.
Zu Absatz 2
Ein Verweis auf die Zugangsbeschränkungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 UIG ist ausreichend, da der Text der INSPIRE-Richtlinie in Artikel 13 Absatz 1 wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2003/4/EG ist. Unter "Öffentlichkeit" fallen auch die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts nach § 2 Abs. 2.
Zu Absatz 3
Mit der Regelung wird Artikel 17, insbesondere Absatz 7, der INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.
Dabei geht es hier nicht um den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten. Dieser Absatz regelt Beschränkungen des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten sowie des Austauschs und der Nutzung von Geodaten zwischen geodatenhaltenden Stellen nach § 3 Abs. 8. Dem Text der INSPIRE-Richtlinie folgend, die sich mit Artikel 17 bezüglich der gemeinsamen Nutzung nur auf Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b der Richtlinie bezieht, werden natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer geodatenhaltenden Stelle stehen (Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c der Richtlinie), ausgenommen; sie werden hinsichtlich der Versagensgründe der Öffentlichkeit gleichgestellt. Die Beschränkungen gelten in gleicher Weise gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören. Nicht einbezogen sind, wie bereits in der Begründung zu Absatz 2 dargelegt Dritte im Sinne des § 2 Abs. 2, da sie im Sinne der Versagensgründe als Öffentlichkeit anzusehen sind. Die in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Versagensgründe sind eine Teilmenge derjenigen des Absatzes 2. Als Begründung für eine Beschränkung von Zugang, Nutzung und Austausch können - anders als gegenüber der Öffentlichkeit - im verwaltungsinternen Verkehr nicht die Versagensgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 9 UIG geltend gemacht werden. Die INSPIRE-Richtlinie stellt in Artikel 17 Absatz 1 darauf ab dass der Zugang zu, die Nutzung und der Austausch von Geodaten zwischen den geodatenhaltenden Stellen der öffentlichen Verwaltung unter der Maßgabe erfolgen, dass dies "zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können", geschieht.
Zu § 13 (Geldleistungen und Lizenzen)
Zu Absatz 1
Hier wird den geodatenhaltenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch lizenzrechtliche Regelungen zu steuern und Geldleistungen zu fordern. Die folgenden Absätze des Paragrafen schränken diese Möglichkeit spezifiziert ein.
Zu Absatz 2
Suchdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Dies gilt grundsätzlich auch für Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2. Hier wird jedoch mit Blick auf die bereits in der Begründung zu § 11 dargestellte Problematik deutlich gemacht, dass eine Weiterverwendung der über den Darstellungsdienst verfügbar gemachten Geodaten verhindert werden kann. Die Verantwortung für die technische Beschränkung der mit dem Darstellungsdienst verfügbar gemachten Daten auf ein reines Anschauen obliegt der geodatenhaltenden Stelle. Kann sie dies technisch nicht gewährleisten, kann dies nicht als Begründung für die Forderung von Geldleistungen oder gar das Versagen des Zugangs angeführt werden.
Für Darstellungsdienste können im Ausnahmefall Geldleistungen gefordert werden, wenn dies im Sinne einer Refinanzierung zur Pflege der Geodaten und Geodatendienste erforderlich ist. Diese Regelung nimmt Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 der INSPIRE-Richtlinie.
Dort wird auf "große Datenmengen", die "häufig aktualisiert werden", abgestellt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wertschöpfung bei bestimmten Geodaten bereits durch das Anschauen mittels Darstellungsdienst erfolgt. So lassen sich beispielsweise Wetterdaten nicht mehr kommerziell vermarkten, wenn sie flächendeckend, zeitnah mit hohem Aktualisierungszyklus und qualitätsgesichert am Bildschirm abgerufen werden können. Die Forderung von Geldleistungen für Darstellungsdienste sollte jedoch sehr restriktiv eingesetzt werden. Eine Konkretisierung des Begriffs "große Datenmenge" erscheint angesichts der technischen Entwicklung nicht sinnvoll möglich. Die in der Richtlinie angesprochene häufige Aktualisierung wird hier durch "mehrfach monatlich" konkretisiert.
Zu Absatz 3
Diese Regelung verlangt die Nutzung von Diensten für den elektronischen Zahlungsverkehr (so genannter E-Payment-Dienste), falls Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten gefordert werden. Die geodatenhaltende Stelle muss diese Dienste nicht selbst zur Verfügung stellen, sondern lediglich die Nutzung derartiger Dienste im Rahmen der nationalen Geodateninfrastruktur oder einer E-Government-Plattform garantieren. Kann die geodatenhaltende Stelle die Nutzung derartiger E-Payment-Dienste nicht anbieten, kann sie keine Geldleistungen für die Nutzung ihrer Geodaten oder Geodatendienste fordern; sie muss in diesem Fall die kostenlose Nutzung zulassen. Die fehlende Anbindung an einen E-Payment-Dienst kann nicht als Versagensgrund angeführt werden.
Zu Absatz 4
Satz 1 stellt klar, dass im Verkehr zwischen Behörden des Bundes für die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt, keine Geldleistungen gefordert werden können. Satz 2 regelt die Weiterverwertung von Geodaten und Geodatendiensten innerhalb der nationalen Geodateninfrastruktur.
Zu Absatz 5
Ein wesentliches Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist die Vereinfachung der Geschäftsprozesse im Rahmen der europäischen Berichtspflichten. Die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur beklagen seit langem, dass "vor Ort" vorhandene aktuelle Informationen auf Grund komplizierter Geschäftsprozesse und fehlender technischer Absprachen von den Mitgliedstaaten häufig erst mit erheblichem Zeitverzug übermittelt werden. Die europäische Geodateninfrastruktur soll mit ihren Netzdiensten und Standards einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung und Harmonisierung leisten.
Satz 1 stellt sicher, dass die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten erhalten, sofern dies der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erfüllung aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Berichtspflichten dient.
Satz 2 und Satz 3 stellen sicher, dass lizenzrechtliche Regelungen dem Ziel der europäischen Geodateninfrastruktur nicht entgegenstehen und dass Geldleistungen, sofern diese gefordert werden, nicht über die Gestehungskosten zuzüglich einer angemessenen Rendite hinausgehen.
Satz 4 verbietet die Forderung von Geldleistungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten, wenn dieser zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten dient.
Zu Absatz 6
Im Sinne einer integrativen Wirkung der europäischen Geodateninfrastruktur werden die geodatenhaltenden Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hinsichtlich des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt. Dies gilt entsprechend auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden; hier jedoch auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Voraussetzung für den Anspruch derartiger durch internationale Übereinkünfte geschaffener Einrichtungen ist, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
Zu Absatz 7
Artikel 17 Absatz 8 der INSPIRE-Richtlinie fordert einheitliche Bedingungen für den Zugang der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, wie er in Absatz 5 dieses Paragrafen beschrieben wird. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Richtlinie auf eine Durchführungsbestimmung. Die nationale Umsetzung dieser Durchführungsbestimmung erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 14.
Zu § 14 (Verordnungsermächtigung)
Die Durchführungsbestimmungen, mit denen die INSPIRE-Richtlinie inhaltlich konkretisiert und die Grundlagen für die Interoperabilität der Geodaten und Geodatendienste spezifiziert werden werden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnungsermächtigung gilt für Geodaten, Metadaten und Geodatendienste, soweit diese dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 unterliegen. Das Instrument der Rechtsverordnung muss gewählt werden, da die Regelungen der Durchführungsbestimmungen unmittelbar Außenwirkungen, beispielsweise auf Dritte im Sinne des § 2 Abs. 2, haben. Die Angabe "...ohne Zustimmung des Bundesrates..." trägt zur Rechtsklarheit insbesondere im späteren Verordnungsgebungsverfahren bei und hat lediglich deklaratorischen Charakter, da keine Fallkonstellation des Art. 80 Abs. 2 GG vorliegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 627:
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Europäische Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE - Richtlinie) umgesetzt. Adressaten sind vorrangig öffentliche Stellen, die über Geodaten verfügen.
Das Regelungsvorhaben hat nach Ausführungen des Ressorts keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |