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GeoZG -Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Vom 10. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 8 vom 13.02.2009 S. 278 *; 07.11.2012 S. 2289 12; 25.02.2021 S. 306 21)
Gl.-Nr.: 2129-52
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 12 21
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten;
(Stand: 04.03.2021)
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