Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Juli 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Es werden aufgehoben:

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 96/239/EG vom 27. März 1996 die zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABI. EG (Nr. ) L 78 S. 47) gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erlassen.

Diese Schutzklauselmaßnahmen wurden durch die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABI. EG (Nr. ) L 113 S. 32) sowie der Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herd Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABI. EG (Nr. ) L 157 S. 10) und der Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Databased Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABI. EG (Nr. ) L 195 S. 42), konsolidiert und in begrenztem Umfang gelockert.

Die genannten Entscheidungen sind für den Bereich der Lebensmittel und Kosmetika im Rahmen der

umgesetzt worden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG (ABI. EG (Nr. ) L 116 S. 9) sind die genannten Entscheidungen aufgehoben und erforderliche Anforderungen im unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht geregelt worden.

Die der Umsetzung der Entscheidungen 98/256/EG, 98/351/EG und 1999/514/EG dienenden nationalen Verordnungen sind daher im Interesse der Rechtsklarheit aufzuheben.

Eine Befristung der Regelung kommt dem Regelungsziel entsprechend nicht in Betracht.

Auswirkungen des Verordnungsvorhabens von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern nicht erkennbar sind.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen ebenso wie der betroffenen Wirtschaft keine Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Die Notwendigkeit zur Regelung ergibt sich aus der Verpflichtung, zur Schaffung der erforderlichen Rechtsklarheit Vorschriften, die durch unmittelbar geltendes und anwendbares Gemeinschaftsrecht überlagert werden, aufzuheben.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2006 sind die Entscheidungen 98/256/EG, 98/351/EG und 1999/514/EG aufgehoben worden. Diesem Sachverhalt wird durch Aufhebung der der Umsetzung der aufgehobenen EG-Entscheidungen dienenden Verordnungen im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts Rechnung getragen.

Die Aufhebung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 35 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe f und g (Nr. 1) und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und § 35 Nr. 1 (Nr. 2) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gestützt.

Zu § 2

Die Vorschrift trifft die erforderliche Regelung über das Inkrafttreten.