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Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG
(ABl. Nr. L 116 vom 29.04.2006 S. 9, ber. L 283 S. 63)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1 insbesondere auf Artikel 23,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2 insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG 4 insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.
(2) Die Entscheidung 98/256/EG untersagt den Export aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern und aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnenen Produkten, die in die Nahrungskette für Menschen oder Tiere gelangen können oder für die Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika oder medizinischen Produkten bestimmt sind. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der geburtsdatenorientierten Ausfuhrregelung (Date based Export Scheme -DBES).
(3) Die zwei Bedingungen, die erfüllt sein mussten, bevor eine Aufhebung des Embargos gegen das Vereinigte Königreich in Betracht gezogen werden konnte, waren zum einen eine Inzidenz von weniger als 200 BSE-Fällen pro Million ausgewachsene Rinder, zum anderen ein positives Fazit des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts (FVO) hinsichtlich der Durchsetzung von BSE-Kontrollen im Vereinigten Königreich und hinsichtlich der Bereitschaft, das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie auf die Durchführung von Tests einzuhalten.
(4) Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko (Kategorie 4) und Ländern mit hohem Risiko (Kategorie 5) bestimmen, geändert. Die Grenze wurde für Länder, die eine aktive Überwachung durchführen, auf 200 BSE-Fälle pro Million ausgewachsene Tiere in der Population festgesetzt.
(5) Im Juni 2003 beantragte das Vereinigte Königreich mit dem Argument, dass sich die BSE-Inzidenz im Vereinigten Königreich der Zahl von 200 annähere und dass aus diesem Grunde das UK nicht mehr als Land mit hohem Risiko gemäß der OIE-Definition betrachtet werden sollte, wieder gemäß denselben Regeln Handel treiben zu können wie andere Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich legte Unterlagen zur Untermauerung dieses Arguments vor, einschließlich Schätzungen einer absoluten Inzidenz auf der Grundlage des partiellen Testprogramms, das im Vereinigten Königreich in Kraft ist.
(6) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004 hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung von Änderungsvorschlägen für die geburtsdatenorientierte Ausfuhrregelung (Data based Export Scheme, DBES) und die Dreißig-Monats-Regelung (OTM Scheme) des Vereinigten Königreichs kommt zu dem Schluss, dass Rinder, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, aufgrund der höheren Inzidenz der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in dieser Klasse von der Lebens- und Futtermittelkette ausgeschlossen werden sollten. In Bezug auf Rinder, die nach diesem Datum geboren wurden, kommt die Stellungnahme zu dem Schluss, dass das BSE-Risiko für die Verbraucher mit demjenigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Seit dem 1. August 1996 ist die Verfütterung von Säugetiermehl an Nutztiere im Vereinigten Königreich generell verboten.
(7) Am 12. Mai 2004 veröffentlichte die EFSa ihr Gutachten zum Status "mäßiges Risiko". Darin wird darauf hingewiesen, dass die Inzidenz im Vereinigten Königreich zwischen Juli und Dezember 2004 unter 200 fallen sollte. Auf ihrer Vollsitzung am 9. und 10. März 2005 kam die EFSa zu dem Schluss, dass die Überwachungsdaten aus der zweiten Jahreshälfte 2004 die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom Mai 2004 bestätigen und dass gemäß der OIE-Klassifikation das Vereinigte Königreich in Bezug auf BSE für den gesamten Rinderbestand als Land mit mäßigem Risiko eingestuft werden kann.
(Stand: 11.03.2019)
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