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Änderungstext
Neunte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 13. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3381)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der BSE-Verordnung
Die BSE-Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3
Satz 1 gilt für frisches Fleisch von Rindern, das in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, behandelt oder zubereitet oder über die Portugiesische Republik, ausgenommen die autonome Region der Azoren, ausgeführt werden soll, entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 werden jeweils die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Portugiesischen Republik zur Umsetzung von
mit dem Kennzeichen nach dem Muster der
gekennzeichnet ist, |
"2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Umsetzung von
|
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sendungen aus der Portugiesischen Republik die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der Artikel 8 bis 12 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/653/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Anlage 2 oder 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
a) in der Überschrift die Wörter "und aus der Portugiesischen Republik" und
b) im Wortlaut der Vorschrift die Wörter "oder der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren,"
gestrichen.
4. In Anlage 2 wird in dem Verweis in Klammern die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b)Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, die nicht in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.
wird aufgehoben.
(Stand: 29.03.2021)
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