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BSE-Verordnung - Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen
gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
Vom 23. März 2000
(BGBl. I. Nr. 11 vom 28.03.2000 S. 244;
zuletzt geändert: 20.09.2002 S. 3727; 14.03.2003 S. 362; 27.11.2004 S. 2304, 2341; 13.12.2004 S. 3381 04; 29.03.2005 S. 988 05)
(aufgehoben am 28.09.2006BGBl. I Nr. 45 vom 10.10.2006 S. 2186)
§ 1 Einfuhr- und Verbringungsverbot für Fleisch 04
(1) Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, darf nicht in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, das
eingeführt oder sonst in das Inland verbracht wird.
§ 2 Ausnahmen
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet
wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG Nr. L 113 S. 32), zuletzt geändert durch Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 (ABl. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung 98/256/EG) mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 gekennzeichnet ist und
der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen muss; sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein und die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten; es müssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen sein.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG mit einem Kennzeichen, das nicht mit den sich aus Nummer 1 oder 2 ergebenden Kennzeichen verwechselt werden kann und die für die Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen Angaben enthält, gekennzeichnet ist.
§ 3 Inverkehrbringen von Fleisch
Fleisch nach § 2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG unmittelbar oder auf der Umhüllung oder Verpackung mit der Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch nach Satz 1, das im Einzelhandel lose in den Verkehr gebracht wird, ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" deutlich sichtbar auf einem Schild, auch Preisschild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn es auf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Fleisches nicht unmittelbar auf dem Fleisch angebracht werden kann. Wird Fleisch nach Satz 1 in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht, so ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit solche nicht ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschadet einer über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinausgehenden Behandlung oder Zubereitung im Inland.
§ 4 Fleisch von nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern 04
(1) Frisches Fleisch von Rindern, das
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einem Betrieb nach Absatz 3 Nr. 1 behandelt oder zubereitet oder über das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeführt werden soll, darf nur in einem amtlich verplombten Transportmittel und nur begleitet von einer Bescheinigung nach Absatz 2 befördert werden. Die Plombe darf nur zur Durchführung amtlicher Untersuchungen entfernt werden.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 muss im Falle von
(3) Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden, darf von dort nur in das Inland verbracht werden, wenn
mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gekennzeichnet ist,
(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muss im Falle von
der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der Artikel 9 bis 13 der Entscheidung 98/256/EG erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein. . Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten und es müssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen sein.
§ 5 Anmeldung von Fleischsendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien 04
Wer Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in den Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung die voraussichtliche Ankunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder Sendung mitzuteilen.
§ 6 Straftaten
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) |
Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern das über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus nicht behandelt oder zubereitet worden ist, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein. Die Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Anlage 2 04 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 ) |
Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein. Die Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Anlage 3 04 (aufgehoben) |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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