A. Problem und Ziel
- Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen sind mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei normalen dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden können. Neben Soldatinnen und Soldaten sind für den Bund auch zivile Beschäftigte vergleichbaren Gefährdungslagen ausgesetzt und erfordern eine vergleichbare Absicherung des Zivilpersonals.
- Zivile Tätigkeiten werden dabei sowohl zur Begleitung von internationalen, humanitären friedenssichernden und friedensschaffenden Einsätzen wahrgenommen als auch unabhängig davon (u. a. Auswärtiger Dienst, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei, Bundeskriminalamt sowie zu Internationalen Organisationen beurlaubte und entsandte Bundesbeschäftigte).
- Der Gesetzgeber hat auf die besonderen und sich weiter erhöhenden Gefährdungen der Personen, die in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt sind wiederholt reagiert. So wurden in den Jahren 1995 und 2004 die versorgungsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Einsatzunfall bei einer besonderen Auslandsverwendung oder einer sonstigen Verwendung außerhalb Deutschlands mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage oder eine gesetzlich gleichgestellte gesundheitliche Schädigung erlitten haben, stark verbessert.
- Dessen ungeachtet ist es weiterhin notwendig, Nachteile auszugleichen, die durch eine in Auslandsverwendungen zugezogene Schädigung entstehen (können).
- Einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten soll daher grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus ermöglicht werden.
- Dies soll ihnen in dieser schwierigen Phase hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft die Gewissheit geben, dass sie von ihrem Dienstherrn, in dessen Dienst sie sich für die Allgemeinheit aufgeopfert haben, nicht allein gelassen werden.
- Schließlich sollen die Personen, die noch - wenn auch mit gesundheitlichen Einschränkungen - in einem Wehrdienst-, Beamten- oder Arbeitsverhältnis einsetzbar sind, nach Bewährung in einer entsprechenden Probezeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis (bei Soldatinnen und Soldaten in das Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat) haben. Dies soll den Nachteil ausgleichen, dass sie aufgrund ihrer Verletzungen auf dem zivilen Arbeitsmarkt keine realistischen Chancen haben einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
- Eine vergleichbare Absicherung soll für einsatzverletztes Zivilpersonal des Bundes und für ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerkes geschaffen werden.
B. Lösung
- Beschluss eines Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ergeben sich für den Bund Kosten von rund 1 148 000 Euro im ersten Jahr und 1 556 000 Euro jährlich in den Folgejahren.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Bürokratiekosten durch Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes
- Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertretende der Bundeskanzlerin Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
- Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Soldatinnen und Soldaten,
- 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,
- 3. Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
- 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
§ 2 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.
- (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Helferrechtsgesetz erlitten sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
- (3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 3 Berufliche Qualifizierung
- (1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.
- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
- 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
- 2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
- 3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- 4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und
- 5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.
- (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.
- (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
- (5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
- (6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.
§ 4 Schutzzeit
- (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
- 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
- 2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
- (2) Während der Schutzzeit dürfen
- 1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist und
- 2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
- (3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
- 1. erreicht sind oder
- 2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
- (4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
- (1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
- (2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
Abschnitt 2
Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
- (1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.
- (2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. § 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.
- (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet
- 1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,
- 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
- (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden
- 1. Zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
- 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
- 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.
- (5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
- 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder
- 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.
- (6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die
- 1. aus einem früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder
- 2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.
- (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.
§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder
- 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.
- (2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
- (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiter verwendet werden können.
§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach den §§ 7 oder 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.
- (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach den §§ 7 oder 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:
- 1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet.
- 2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- 3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt.
- 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Abs. 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
- 5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden.
- 6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind.
Abschnitt 3
Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
- (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
- (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
- 4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
- 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.
- (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
- 2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
- (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
- 1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
- 2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
- 3. ein Fall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.
Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zu vor durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
- (2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag in deren Geschäftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 9 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
- (3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
- (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
- (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Ge9 Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
- 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder
- 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.
§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
- (1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt.
- (2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde.
- (3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu berücksichtigen ist. Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermonate. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige besondere Zahlungen. Entgeltbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer Ansatz.
§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
- Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrem Geschäftsbereich zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.
§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
- Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.
Abschnitt 5
Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
- 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder
- 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 17 Erstattungsanspruch
- Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
§ 18 Entschädigung
- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
- 1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,
- 2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Helferrechtsgesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht oder
- 3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes fort zu gewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fort gewährt werden.
- (2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Abschnitt 6
Besondere Personengruppen
§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
- (1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt und weiterverwendet werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
- (2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
- (1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 bis 4.
- (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen.
- (3) Soweit nach Absatz 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
- Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustands infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 22 Folgeänderungen anderer Gesetze
- (1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist."
- 2. In Absatz 2 wird nach dem Wort "verstorben" die Angabe "und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten" eingefügt.
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (2) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen."
- 2. § 8c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt."
- 3. Dem § 8e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich."
- 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes."
- 1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- (3) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten Teils wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- 2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können."
- 3. § 63 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird nach der Angabe "einen Unfall erleidet," wie folgt gefasst:
erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
- b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "verstorben" die Angabe "und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird nach der Angabe "einen Unfall erleidet," wie folgt gefasst:
- 4. § 63a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird nach der Angabe "erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall," wie folgt gefasst:
erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
- b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "verstorben" die Angabe "und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird nach der Angabe "erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall," wie folgt gefasst:
- 5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom [Datum der Ausfertigung] (BGBl. I S. [Fundstelle im Bundesgesetzblatt]) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
- 1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
- 2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."
- 6. In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "herangezogen" die Angabe "oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes weiterverwendet" eingefügt.
- 7. Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
§ 85a
- (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.
- (2) Die Geldleistungen können auch gewährt werden, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist."
- 8. In der Überschrift vor § 86 wird die Angabe "2." durch die Angabe "3." ersetzt.
- 9. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 85 und 86" durch die Angabe "§§ 85 bis 86" ersetzt.
- 1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten Teils wie folgt geändert:
- (4) Dem § 25 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben."
- (5) In § 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 25 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
- (6) § 40 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 3 Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 2a" eingefügt.
- 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "zweiter" die Wörter "und dritter" und nach dem Wort "Unterhaltssicherungsgesetz" die Angabe "oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes" eingefügt.
- (7) Dem § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. Die Zeit im Wehrdienstverhältnis besonderer Art gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3."
- (8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4."
- 2. In § 3 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,
- 3. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
- 4. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zivildienst" die Wörter "oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes" eingefügt.
- 5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären
- 6. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "Zivildienstleistenden," die Angabe "Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes," eingefügt.
- 7. In § 178 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Zivildienstleistende" die Angabe "sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes" eingefügt.
- 8. In § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Zivildienst" die Wörter "oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes" eingefügt.
- 1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- (9) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden nach der Angabe "(Dienstleistende)" die Angabe "oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden" und nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.
- 2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:
- Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,"
- 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."
- (10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes."
§ 23 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit und Ziele
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich entschieden, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit erhöhte Verantwortung zu übernehmen. Die damit verbundene Präsenz im Ausland ist, wie Ereignisse in der Vergangenheit und Gegenwart zeigen, mit erheblichen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden. In besonderem Maße betrifft dies die Streitkräfte. Zu erinnern ist an die auf Angehörige des deutschen ISAF-Kontingents verübten Sprengstoffattentate am 7. Juni 2003 und am 19. Mai 2007, bei denen sieben Soldaten getötet und 34 Soldaten verletzt wurden.
Neben Soldatinnen und Soldaten sind auch zivile Beschäftigte des Bundes in den Konfliktregionen und Krisengebieten der Welt tätig und dabei häufig vergleichbaren Gefährdungslagen ausgesetzt. Dies betrifft nicht allein zivile Tätigkeiten zur Begleitung von internationalen, humanitären, friedenssichernden und friedensschaffenden Einsätzen der Bundeswehr, sondern auch davon unabhängige zivile Tätigkeiten (z.B. im Irak).
Bereits die arbeitsteilige Organisation der Bundeswehr hat zur Folge, dass die Verwendung ihres Zivilpersonals integraler Bestandteil von Auslandsverwendungen der Bundeswehr ist.
Vergleichbaren Gefahren sind aber z.B. auch zivile Angehörige des Auswärtigen Dienstes, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei ausgesetzt, die in Krisen- und Konfliktregionen tätig werden, z.B. aktuell an den deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul sowie den deutschen Außenstellen in Afghanistan (Kunduz, Masare-Sharif und Faisabad) oder seit Anfang der 1990er-Jahre in Missionen internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen. Diese Verwendungen sind durch die täglich erlebbare hohe persönliche Gefährdung der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprägt und in Afghanistan z. T. auch durch eine enge Verzahnung mit den verschiedenen militärischen Einheiten, die im Falle der Außenstellen bis zur gemeinsamen Unterbringung und Dienstausübung geht.
Auch während des EUFOR-Einsatzes in Kinshasa im vergangenen Jahr waren Soldaten und zivile Beschäftigte des Bundes in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander eingesetzt.
Zugleich wurde ein Angehöriger des Auswärtigen Dienstes als politischer Berater des französischen Kommandeurs der EUFOR-Truppen verwendet.
Weitere Bundesbeschäftigte gab und gibt es auch in anderen Missionen der Vereinten Nationen, der NATO und der EU. Eine Reihe von Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundespolizei und anderer Ressorts sind auch im Rahmen von Feldmissionen der Vereinten Nationen und der OSZE in Kriegs- oder Krisengebieten tätig (u. a. als Leiter der Mission, Pressesprecher, politische Referenten, Polizeikräfte, Menschenrechtsbeauftragte oder in ähnlichen Funktionen).
Regelmäßig sind an den deutschen Auslandsvertretungen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Bundesbehörden für verschiedene Fachaufgaben tätig und nehmen an den oben genannten gefährlichen Auslandseinsätzen teil (z.B. Angehörige der Militärattachéstäbe, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des Bundesnachrichtendienstes sowie Fachreferenten für wirtschaftliche Zusammenarbeit und andere Bereiche). Die Bundesrepublik Deutschland entsendet zunehmend auch Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für verschiedene Auslandseinsätze, auch in Konfliktregionen.
Neben der Unterstützung des Aufbaus eines Justizwesens in Post-Konflikt-Situationen sind z.B. gerichtliche Untersuchungs- oder Aufklärungsverfahren erforderlich (gerade auch im Rahmen internationaler Tribunale oder Ermittlungen, z.B. im Libanon).
Militärische oder zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen sind nicht mit den normalen dienstlichen Tätigkeiten gleichzusetzen. Es besteht eine erhöhte Gefahr, Opfer von Überfällen, Entführungen und Kriegshandlungen zu werden. Hinzu kommen die hohe Gewaltbereitschaft gegnerischer Kräfte aufgrund von Kriegserfahrungen, eine hohe Gefährdung durch Minen, die Gefahr terroristischer Aktivitäten und bürgerkriegsähnlicher Zustände sowie erhebliche Gesundheitsgefahren aufgrund der hygienischen und klimatischen Verhältnisse.
Der Gesetzgeber hat auf die besonderen und sich weiter erhöhenden Gefährdungen der Personen, die in Auslandsverwendungen eingesetzt sind, wiederholt reagiert. In den Jahren 1995 und 2004 wurden die versorgungsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Einsatzunfall bei einer besonderen Auslandsverwendung oder einer sonstigen Verwendung außerhalb Deutschlands mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage oder eine gesetzlich gleichgestellte gesundheitliche Schädigung erlitten haben, stark verbessert. Unbeschadet der verbesserten Versorgung ist es weiterhin notwendig, Vorsorge für die beruflichen Einschränkungen zu treffen, die durch eine in Auslandsverwendungen zugezogene Verletzung entstehen (können).
Im Hinblick auf die Streitkräfte reicht eine derzeit maximal dreimonatige Verlängerung des Wehrdienstes für die Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit eines am Ende seiner Dienstzeit schwer verletzten, freiwillig längeren Wehrdienst Leistenden, der erst am Anfang seines Berufslebens steht, keinesfalls aus. Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann eine Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit im Soldatenstatus gegenwärtig nur innerhalb der festgesetzten Dienstzeit erfolgen, weil die Voraussetzungen für eine Weiterverpflichtung während dieser Zeit wegen der gesundheitlichen Schädigungen regelmäßig nicht vorliegen. Bei kurzdienenden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit nahem Dienstzeitende ist dies ebenfalls nicht ausreichend. Zudem möchten einsatzgeschädigte Personen trotz der erlittenen gesundheitlichen und körperlichen Schädigungen vielfach nicht gänzlich aus dem Berufsleben ausscheiden und nicht auf Dauer Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger werden.
Deshalb sollen nach einer gesundheitlichen Wiederherstellung und beruflichen Qualifizierung die Personen, die noch - wenn auch mit gesundheitlichen Einschränkungen - in einem Wehrdienst-, Beamten- oder Arbeitsverhältnis einsetzbar sind, einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis beim Bund (bei Soldatinnen und Soldaten in das Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat) haben, um den Nachteil auszugleichen, dass sie aufgrund ihrer Verletzungen auf dem zivilen Arbeitsmarkt keine realistischen Chancen haben, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
Einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten soll daher grundsätzlich eine Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit (gesundheitliche Wiederherstellung) und eine berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus, soweit erforderlich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art mit der Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, ermöglicht werden. So soll ihnen in dieser schwierigen Phase hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft die Gewissheit gegeben werden, dass sie von ihrem Dienstherrn, in dessen Dienst sie sich für die Allgemeinheit aufgeopfert haben, nicht allein gelassen werden.
Gleiches soll für einsatzgeschädigtes Zivilpersonal insoweit gelten, als dieses nicht während der Zeit der gesundheitlichen Wiederherstellung und beruflichen Qualifizierung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen oder das Arbeitsverhältnis aus Krankheitsgründen gekündigt wird. Für ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerks wird eine vergleichbare Absicherung geschaffen.
Der sozialversicherungsrechtliche und versorgungsrechtliche Status einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten im Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird fortgeführt. Dadurch wird gewährleistet, dass die soziale Sicherung dieser Personengruppe in ihrem bisherigen Sicherungssystem erhalten oder ausgebaut wird.
Die beabsichtigte Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art zum Zwecke der gesundheitlichen Wiederherstellung und der beruflichen Qualifizierung und die Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat, als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer messen ausnahmsweise dem Sozialstaatsprinzip höheres Gewicht zu als dem den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu Grunde liegenden Leistungsprinzip.
Eine Relativierung des Leistungsprinzips ist ausnahmsweise gerechtfertigt, da sich die begünstigenden Regelungen auf extreme Härtefälle beschränken. Im Ergebnis soll ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den beiden kollidierenden Verfassungsprinzipien Sozialstaatsprinzip und Leistungsprinzip geschaffen werden.
Der begünstigte Personenkreis hat sich bei den hier in Rede stehenden Auslandsverwendungen für die Allgemeinheit in eine außerordentliche Gefährdungs- und Belastungslage begeben die hinsichtlich Intensität, Umfang und Dauer nicht mit anderen beruflich bedingten typischen Gefährdungs- und Belastungslagen vergleichbar ist. Wenn sich dann auf der einen Seite die typische Gefährdungslage im Auslandseinsatz tatsächlich verwirklicht und sich der begünstigte Personenkreis demzufolge für die Allgemeinheit aufgeopfert hat, ist es auf der anderen Seite angebracht, hierfür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Dazu wird für diesen Personenkreis das Leistungsprinzip relativiert.
Den übrigen Prinzipien des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes tragen die Regelungen uneingeschränkt Rechnung. Der begünstigte Personenkreis muss im Falle der (dauerhaften) Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat, als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für die zukünftige Verwendung oder Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Infolgedessen ist - gerade auch aus der Sicht der Allgemeinheit - insoweit sichergestellt dass niemand im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit ausübt, für die er nicht qualifiziert ist. Dem Leistungsprinzip wird dadurch so weit wie möglich Rechnung getragen, dass neben der Dienst- und Arbeitsfähigkeit auch die Absolvierung einer sechsmonatigen Probezeit zur Feststellung der Eignung für die Weiterverwendung gefordert wird.
Eine Beschränkung allein auf finanzielle Leistungen wäre eine unangemessene Verkürzung des Sozialstaatsgedankens. Der Sozialstaat ist gehalten, nicht nur für materielle Sicherheit zu sorgen, sondern auch beruflicher Perspektivlosigkeit entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber gefordert, für das Personal des Bundes die vorgesehenen verbesserten Rahmenbedingungen zu schaffen.
Anderen Dienstherren wird überlassen, für ihr Personal vergleichbare Bedingungen zu schaffen.
2. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der Bundesbediensteten) des Grundgesetzes und Artikel 98 Abs. 1 (Rechtsstellung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter) des Grundgesetzes.
Die vorgesehenen Änderungen sozialrechtlicher Vorschriften betreffen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Sozialversicherung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes).
3. Befristung, Verwaltungsvereinfachung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf kann nicht befristet werden. Die beabsichtigten Regelungen sind als Dauerregelungen angelegt, und die Regelungsmaterie ist einer Befristung nicht zugänglich.
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Begriffsbestimmung)
Die Vorschrift bestimmt, welche Personen Einsatzgeschädigte im Sinne des Gesetzes sind.
In den Kreis der durch das Gesetz abgesicherten Personen sind Soldatinnen und Soldaten,
Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben, und ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerks während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes einbezogen. Ausgenommen sind Fälle, die nach ärztlicher Einschätzung nur zu geringfügigen, vorübergehenden gesundheitlichen Schädigungen führen, wie z.B. Platzwunden, Prellungen.
§ 1 gilt auch für derartiges Personal, das sich beim Beschluss der Bundesregierung über die besondere Auslandsverwendung oder bei Eintritt der vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage bereits im Einsatzgebiet befindet. Ortskräfte des Bundes sind auszunehmen, da für sie jeweils die arbeits- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Beschäftigungslandes (Ortsrecht) gelten. Richterinnen und Richter des Bundes können nach einer entsprechenden Bereitschaftserklärung zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen werden. Dabei kommt vorrangig ihre Verwendung als Stabsoffiziere im Rahmen der Rechtsberatung der Kommandeurinnen und Kommandeure der Einsatzkontingente oder in internationalen Hauptquartieren in Betracht.
Soweit die Länder für ihren Bereich Bedarf sehen, bleibt es der landesrechtlichen Regelung vorbehalten entsprechende Regelungen zu schaffen.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Durch Absatz 1 erhalten die in § 1 genannten Personen, die im Rahmen einer Beurlaubung (beispielsweise Entsendung zu über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen nach den Entsendungsrichtlinien) eine Tätigkeit in Krisengebieten wahrnehmen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, nach den Maßgaben des § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes dieselben Rechte nach diesem Gesetz wie das Personal, das dienstliche Aufgaben in diesen Gebieten wahrnimmt ohne beurlaubt zu sein.
Absatz 2 betrifft den Fall, dass eine einsatzgeschädigte Person in mehrfacher Beziehung zum Bund steht, also beispielsweise als Wehrdienst leistender Bundesbeamter oder als Bundesrichterin, die als Helferin des Technischen Hilfswerks an einem Auslandseinsatz beteiligt ist. Der Schutz nach diesem Gesetz richtet sich in diesen Fällen danach, als Angehörige oder Angehöriger welcher Personengruppe die Auslandsverwendung erfolgte, die zu der Einsatzschädigung führte.
Absatz 3 schließt im Gleichklang zu den die Einsatzversorgung regelnden Vorschriften die Einsatzunfälle aus, die auf eigenem groben Verschulden beruhen, sofern der Ausschluss keine unbillige Härte darstellt.
Zu § 3 (Berufliche Qualifizierung)
Die Vorschrift bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bund, der kein Träger der Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist, die im Rahmen der beruflichen Qualifizierung für eine Weiterverwendung notwendigen Leistungen insbesondere an einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten erbringen kann, die für andere einsatzgeschädigte Personen nach anderen Vorschriften erbracht werden.
Absatz 1 stellt klar, dass die durch das Gesetz abgesicherten Personen gegen den Bund Anspruch auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung haben. Der Anspruch besteht nicht, soweit nach anderen Gesetzen, wie z.B. nach dem Siebten oder Neunten Buch Sozialgesetzbuch, ein gleichartiger Anspruch besteht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche aus über- oder zwischenstaatlichem Recht, die zu internationalen Organisationen Beurlaubte (vgl. § 2 Abs. 1) haben können. Durch die generelle Einbeziehung aller einsatzgeschädigten Personen wird ein einheitlicher Anspruch für den Fall sichergestellt, dass kein gleichartiger Anspruch bestehen sollte.
Absatz 2 führt die wesentlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung in einer nicht abschließenden Aufzählung auf. Die Aufzählung orientiert sich dabei am ebenfalls nicht abschließenden Leistungskatalog in § 33 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Leistungen, die im Rahmen der beruflichen Qualifizierung einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten voraussichtlich nicht erforderlich sind, brauchen hingegen nicht ausdrücklich nachgebildet zu werden, ihre Gewährung ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Auch wenn die Bundeswehr kein gesetzlicher Träger der beruflichen Rehabilitation ist und durch dieses Gesetz auch nicht zu einem solchen wird, erbringt sie darüber hinausgehende in § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannte notwendige Leistungen bereits auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften.
Absatz 3 nennt die für eine Auswahl der Leistungen maßgeblichen Kriterien. Dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeiten sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Hierzu kann auch die Eignung für einen bestimmten Beruf durch eine gezielte Arbeitserprobung festgestellt werden. Der Förderumfang steht nicht im alleinigen Belieben der Einsatzgeschädigten, sondern findet seine Grenzen in der Schaffung der Voraussetzungen für eine angemessene Eingliederung oder Weiterverwendung. Was in diesem Kontext unter angemessen zu verstehen ist, ist verwaltungsseitig zu regeln. Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungen trifft die oberste Dienstbehörde.
Absatz 4 bestimmt nach dem Vorbild der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz die Erstellung eines individuellen Förderungsplans, in dem der Umfang der Leistungen festzulegen bei Bedarf fortzuschreiben und der aktuellen Entwicklung anzupassen ist.
Absatz 5 regelt die Beendigung der beruflichen Qualifizierung durch die oberste Dienstbehörde.
Als maßgebliche Kriterien für die Beendigung der beruflichen Qualifizierung gelten zum einen deren erfolgreicher Abschluss, also das Erreichen des im individuellen Förderungsplan festgelegten und fortgeschriebenen Ziels. Zum anderen wird die berufliche Qualifizierung dann zu beenden sein, wenn ihre Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen die Maßnahme nicht mehr durchgeführt werden kann.
Absatz 6 ermöglicht der obersten Dienstbehörde, die ihr nach den Absätzen 3 bis 5 obliegenden Aufgaben an eine ihr nachgeordnete Behörde zu übertragen.
Zu § 4 (Schutzzeit)
Absatz 1 bestimmt den in diesem Gesetz verwendeten Begriff der Schutzzeit als Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigen um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Bei den infrage kommenden schwerwiegenden Verletzungen und der dadurch bedingten Dauer der Schutzzeit ist davon auszugehen, dass diese Zeit ausreichend sein wird, um die für den Anspruch auf Einsatzversorgung erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent hinreichend genau zu bestimmen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent ist auch Voraussetzung für eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz.
Absatz 2 Nr. 1 schützt einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten davor während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu müssen. Damit wird von der sonst gesetzlich vorgegebenen Zurruhesetzung oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 55 Abs. 2 und § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Soldatengesetzes und § 29 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes abgesehen, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat beantragt eine Zurruhesetzung oder Entlassung. Gleiches gilt für einsatzgeschädigte Helferinnen und einsatzgeschädigte Helfer des Technischen Hilfswerks, einsatzgeschädigte Beamtinnen, einsatzgeschädigte Beamte, einsatzgeschädigte Richterinnen und einsatzgeschädigte Richter. Es soll nicht wegen der Einsatzunfallfolgen von der sonst gesetzlich möglichen oder vorgegebenen Zurruhesetzung oder Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (für Richterinnen und Richter in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes) Gebrauch gemacht werden müssen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen mangelnder Bewährung aus sonstigen Gründen (z.B. mangelnde gesundheitliche Eignung aus anderen Gründen, mangelnde charakterliche Eignung) ist nicht ausgeschlossen. Das Recht, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung zu stellen, bleibt unberührt.
Nummer 2 schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer grundsätzlich möglichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen. Die näheren Voraussetzungen für eine derartige Kündigung sind von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden. Um den einsatzgeschädigten Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigten Arbeitnehmern die Gewähr zu bieten, dass ihnen während der Schutzzeit nicht wegen der Folgen des Einsatzunfalles gekündigt wird, soll eine Kündigung wegen der infolge der Einsatzverletzung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden.
Für Beschäftigungsverhältnisse von Helferinnen und Helfern des Technischen Hilfswerks mit anderen Dienstherren oder Arbeitgebern als dem Bund treffen die §§ 17 und 18 dieses Gesetzes eine gesonderte Regelung, die dem Rechnung trägt, dass ein Einsatzunfall im Auslandseinsatz des Technischen Hilfswerks dem Risikobereich und damit der Fürsorgepflicht des Technischen Hilfswerks zuzuordnen ist und der Bund für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse mit Ländern und Kommunen keine Regelung treffen kann. Daher findet Absatz 1 für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nur insoweit Anwendung, als sie in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Bund stehen.
Absatz 3 regelt das Ende der Schutzzeit. Nach Satz 1 Nr. 1 ist hierfür Voraussetzung die Feststellung, dass die nach Absatz 1 verfolgten Ziele erreicht sind. Neben dieser positiven Entwicklung kann die Schutzzeit auch mit der Feststellung enden, dass die nach Absatz 1 verfolgten Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. (vgl. auch § 3 Abs. 5).
Satz 2 begrenzt die Schutzzeit grundsätzlich auf fünf Jahre. Die Frist beginnt erst mit dem Beginn der beruflichen Qualifizierung, was eine hierfür gegebenenfalls erforderliche Verbesserung des Gesundheitszustandes voraussetzt. Satz 3 sieht eine Verlängerungsmöglichkeit vor wenn ein Erfolg innerhalb von weiteren drei Jahren zu erwarten ist. Ohne eine solche Befristung ginge der Bezug zu den in Absatz 1 genannten Zielen verloren. Die Schutzzeit diente dann lediglich dem Erhalt von Bezügen oder Arbeitsentgelt. Dem Zweck der finanziellen Absicherung wurde bereits mit dem Einsatzversorgungsgesetz Rechnung getragen.
Nach Satz 4 endet die Schutzzeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Da die Gewährung einer Schutzzeit auf die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst oder eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht auf die Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand ausgerichtet ist, erfolgt keine dynamische Verweisung auf die Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung oder die Altersgrenzen der Beamtinnen und Beamten. Im Hinblick auf ein Renten- oder Pensionseintrittsalter von 67 Jahren blieben für eine Weiterverwendung in einem zivilen Dienstverhältnis nach der Schutzzeit noch zwei Beschäftigungsjahre.
Absatz 4 bestimmt die für die Feststellung über die Beendigung der Schutzzeit zuständigen Stellen. Es sind dies die Stellen, die für die Entlassung (z.B. bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit), Kündigung (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) oder für eine Versetzung in den Ruhestand (z.B. bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Beamtinnen und Beamten) zuständig sind. Für die ehrenamtlichen Helferinnen und ehrenamtlichen Helfer des Technischen Hilfswerks ist unabhängig von ihrem beruflichen Beschäftigungsverhältnis die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zuständig.
Zu § 5 (Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen)
Da die Schutzzeit unter Umständen länger andauern kann, sollen nach Absatz 1 die Einsatzgeschädigten vor Beeinträchtigungen ihres beruflichen Werdegangs geschützt werden.
Hierzu sollen sie unter Beachtung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen befördert oder in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden können. Dies schließt ein, einsatzgeschädigten Beamtinnen und einsatzgeschädigten Beamten, die zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurücklegen, während der Schutzzeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erstmalig ein Amt ihrer Laufbahn zu verleihen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.
Absatz 2 stellt sicher, dass Einsatzgeschädigte, die sich in der Schutzzeit befinden, in ihrem zivilberuflichen Werdegang beim Bund nicht beeinträchtigt werden. Damit wird die Gleichbehandlung aller Personengruppen, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko während der Auslandsverwendungen tragen sichergestellt.
Zu Abschnitt 2 (Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten)
Zu § 6 (Wehrdienstverhältnis besonderer Art)
Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten oft nicht in einem auf Lebenszeit begründeten, sondern in einem zeitlich begrenzten Wehrdienstverhältnis stehen, das während der Schutzzeit wegen Zeitablaufs enden kann. Betroffen sein können Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes in einem Wehrdienstverhältnis als Soldatin oder Soldat stehen. Absatz 1 begründet mit dem für die Beendigung des bisherigen Wehrdienstverhältnisses vorgesehenen Zeitpunkt kraft Gesetzes ein sich zeitlich unmittelbar anschließendes neues Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Diese Wirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Soldatin oder der Soldat durch einen schriftlichen Widerspruch rechtzeitig zu erkennen gibt, dass ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht gewünscht wird. Die nach § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes oder nach § 29a des Wehrpflichtgesetzes ansonsten gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Wehrdienstdauer gilt in diesen Fällen nicht.
Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingetretenen Personen die Rechtsstellung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit haben. Dadurch kann ihr Dienstverhältnis aus den üblichen Gründen enden oder beendet werden (z.B. bei Verlust der Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher, bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder bei Verurteilung durch ein deutsches Gericht zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat). Satz 2 stellt klar dass ein Anspruch auf Besoldung unabhängig von der Dauer des besonderen Wehrdienstverhältnisses besteht. Satz 3 stellt klar, dass die für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt. Die entsprechenden Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen abschließend in § 22 Abs. 4, 7, 8 und 10. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Wehrdienstverhältnisses bleibt - ausgehend vom Zeitpunkt der Einsatzschädigung - während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art unberührt. Damit wird sicher gestellt, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bisherigen Versicherungs- und Versorgungssystem angehören können.
Die Absätze 3 und 4 regeln das Ende des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art.
Absatz 3 regelt die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art kraft Gesetzes.
Einer Entlassungsverfügung bedarf es also nicht, wenn einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten nach § 7 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten (Nummer 1), nach § 8 zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe (Nummer 2) ernannt werden als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (Nummer 3) eingestellt werden oder das 65. Lebensjahr vollenden (Nummer 4). Dieser Zeitpunkt entspricht dem spätesten Ende der Schutzzeit (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4) sowie der Altersgrenze, bis zu der frühere Berufssoldatin nen und Berufssoldaten nach § 59 Abs. 1 des Soldatengesetzes längstens zu den in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistungen herangezogen werden können.
Nach Absatz 4 ist das Wehrdienstverhältnis besonderer Art mit dem Ende der Schutzzeit zu beenden. Dies gilt nicht, wenn eine Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat beantragt wird; in diesem Fall soll das Wehrdienstverhältnis besonderer Art für die Probezeit andauern (Nummer 1). Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist ebenfalls bei Nichtbewährung in der Probezeit (Nummer 2) sowie bei einem entsprechenden schriftlichen Entlassungsverlangen der Soldatin oder des Soldaten (Nummer 3) durch eine Entlassungsverfügung der zuständigen Entlassungsdienststelle zu beenden.
Nach Absatz 5 Satz 1 haben bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist, einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Absatz 1), wenn ihre im Wehrdienstverhältnis erlittene gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art soll die Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten so gestellt, wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten, denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung eine Schutzzeit nach § 4 gewährt wird. Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Einstellungsanspruchs ist das Vorliegen der im Soldatengesetz normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen (Satz 2) mit Ausnahme der nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes geforderten körperlichen Eignung.
Satz 3 regelt mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Fälle, in denen ein Einstellungsanspruch nicht gewährt werden soll.
Satz 4 stellt klar, dass die Einstellung mit dem Dienstgrad erfolgt, der nach § 7 der Soldatenlaufbahnverordnung weiter geführt werden darf. War zeitweilig oder vorläufig ein höherer Dienstgrad verliehen, soll nach Satz 5 der höhere Dienstgrad maßgeblich sein. So wird sichergestellt, dass einerseits ein später erworbener höherer Dienstgrad nicht verloren geht und andererseits keine Schlechterstellung gegenüber Kameradinnen und Kameraden erfolgt, die unmittelbar mit einem nur zeitweilig oder vorläufig verliehenen Dienstgrad in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten.
Absatz 6 regelt eine Ausschlussfrist, durch die ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und möglicher Wiedereinstellung gewahrt wird. Sie entspricht der Frist für die Meldung eines beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen auslösenden Unfalls nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Entsprechend dem bei der Anmeldung beamtenversorgungsrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen geltenden Verfahren sieht Satz 2 eine Sonderregelung über den Beginn der Frist vor, weil der Fristbeginn in diesen Fällen nicht an einem konkreten Unfallgeschehen festgemacht werden kann. Mit dem Beginn der Frist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose ergibt sich eine dem Unfall vergleichbare Ausgangslage. Die Sätze 3 und 4 treffen eine Regelung für die Fälle, in denen glaubhaft gemacht wird, dass mit den anspruchsauslösenden Unfallfolgen nicht habe gerechnet werden können oder andere Gründe, die von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht zu vertreten sind, eine Antragstellung innerhalb der Zweijahresfrist verhindert haben. Auch diese Regelung entspricht der Regelung bei der Anmeldung von beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen auslösenden Unfällen nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Zu § 7 (Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat)
Absatz 1 Satz 1 gewährt einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten, die die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einsatzversorgung erfüllen, bei Beendigung der Schutzzeit auf schriftlichen Antrag einen Anspruch auf Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie nicht dienstunfähig sind und sich in einer an die Schutzzeit anschließenden sechsmonatigen Probezeit für das Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat bewährt haben.
Die Berufung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ist nicht vom Erreichen der in § 39 des Soldatengesetzes vorgeschriebenen Dienstgrade abhängig. Eine durch den Einsatzunfall verursachte verringerte gesundheitliche Eignung ist kein Grund, von der Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat abzusehen, solange die einsatzgeschädigte Soldatin oder der einsatzgeschädigte Soldat im Rahmen vorhandener Strukturen (Dienstposten) noch ausbildungs- und dienstgradgerecht verwendet werden kann. Ungeachtet der bei einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten vorauszusetzenden militärischen Fähigkeiten und Erfahrungen in ihrem Dienstgrad haben sie ihre Eignung in einer sechsmonatigen Probezeit noch einmal nachzuweisen. Eine Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat erfolgt nach § 4 der Soldatenlaufbahnverordnung mit dem Dienstgrad, welcher der einsatzgeschädigten Soldatin oder dem einsatzgeschädigten Soldaten in der Bundeswehr verliehen worden ist, und grundsätzlich in der Laufbahn, der sie oder er angehört.
Satz 2 regelt die Fälle, in denen das bisherige Wehrdienstverhältnis einsatzgeschädigter Soldatinnen oder einsatzgeschädigter Soldaten wegen Zeitablaufs während der Probezeit endete oder aus diesem Grund zu beenden wäre. Die Regelung sieht die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art (§ 6) kraft Gesetzes vor, um sicher zu stellen, dass für die Probezeit ein Wehrdienstverhältnis fortbesteht.
Nach Satz 3 sind die allgemeinen Berufungsvoraussetzungen und Berufungshindernisse der §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden, da die Probezeit im Hinblick auf die spätere Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat absolviert wird. Für diese Weiterverwendung gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes unmittelbar.
Satz 4 regelt, dass anstelle der in § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes geforderten körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt. Dies stellt sicher, dass an Einsatzgeschädigte niedrigere Eignungsanforderungen für die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gestellt werden als an andere Soldatinnen und Soldaten. Da sich diese Maßgabe nur auf Einsatzgeschädigte beschränkt, können auch an solche Soldatinnen und Soldaten, für die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Soldatengesetzes hinsichtlich der Feststellung der Dienstfähigkeit die gleichen Maßstäbe gelten wie für Einsatzgeschädigte (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes), hinsichtlich der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes für die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten höhere Anforderungen gestellt werden.
Absatz 2 schließt die erneute Berufung einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten, die sich vor ihrer Verwendung im Wehrdienstverhältnis bereits im Ruhestand befunden oder die eine soldatische Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes erreicht haben, aus. Für diesen Personenkreis bedarf es keiner weiteren Eröffnung einer beruflichen Perspektive.
Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 39 des Soldatengesetzes die Berufung von Mannschaften in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin bislang nicht vorsieht. Besondere Altersgrenzen sind daher bislang nur für Offiziere und Unteroffiziere geregelt (§ 45 des Soldatengesetzes). Ohne die vorgeschlagene Regelung würde daher für Mannschaften die allgemeine Altersgrenze des 62. Lebensjahres gelten (§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Im Hinblick auf die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere in § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Soldatengesetzes (54. Lebensjahr) bedarf es einer entsprechenden Regelung für Mannschaften.
Zu § 8 (Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer)
Einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten, die die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einsatzversorgung erfüllen, sollen nicht nur in einem Wehrdienstverhältnis verbleiben können. Vielmehr soll ihnen auf schriftlichen Antrag auch ein Anspruch auf eine zivile Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eröffnet werden. Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten besteht hierfür kein Bedarf.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 regelt hierzu im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Weiterverwendung als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit von sechs Monaten. Hierzu ist eine Berufung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe vorgesehen (Satz 1 Nr. 1). Alternativ kann nach Satz 1 Nr. 2 eine Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von sechs Monaten vereinbart werden. Voraussetzung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in jedem Fall, dass die einsatzgeschädigte Soldatin oder der einsatzgeschädigte Soldat nicht dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist. Voraussetzung für eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit für die künftige Tätigkeit.
Zur Gewährung eines einheitlichen Maßstabes dient der Hinweis auf die Beeinträchtigungen nach Satz 1 Nr. 1.
Nach Satz 2 wird auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 7 des Bundesbeamtengesetzes (insbesondere zur Staatsangehörigkeit, zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und zur Vorbildung) nicht verzichtet. Nach Satz 3 hängt die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn vom Vorliegen der jeweiligen Laufbahnbefähigung ab; diese muss spätestens nach Abschluss der beruflichen Qualifizierung vorliegen. Damit wird klargestellt, dass ohne Laufbahnbefähigung die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht möglich ist. Satz 4 schließt den Weiterverwendungsanspruch aus wenn die einsatzgeschädigte Soldatin oder der einsatzgeschädigte Soldat bereits nach § 7 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ernannt worden ist, aus einem früheren Wehrdienstverhältnis oder Beamtenverhältnis bereits in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist oder eine soldatische Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes erreicht hat. In diesen Fällen besteht kein Bedarf an einer weiteren Eröffnung einer beruflichen Perspektive mehr; insoweit wird auf die Begründung zu § 7 Abs. 2 verwiesen. Satz 5 beendet das Wehrdienstverhältnis im Falle einer Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Satz 1 Nr. 2. Dies entspricht der Regelung zur Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 sowie der Folge der Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Satz 1 Nr. 1, die nach § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Wehrdienstverhältnis ebenfalls beendet.
Nach Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Ansonsten ist nach Satz 2 eine Entlassung zu verfügen. Der Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit besteht nach Satz 3 auch dann, wenn die Bewährung zum Ende der Probezeit allein deshalb nicht festgestellt werden kann, weil der Beamtin oder dem Beamten aus Gründen, die auf dem Einsatzunfall beruhen die gesundheitliche Eignung fehlt. Gleichwohl darf wie bei der vorhergehenden Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe keine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Unabhängig von dem im Soldatenverhältnis erreichten Dienstgrad erfolgt die Ernennung nach Satz 4 nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Eingangsamt der Laufbahn. Ausnahmen davon sind nach der entsprechend anzuwendenden Regelung in § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung möglich (Satz 5). Nach Satz 6 richtet sich bei Übernahme als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Art der zu übertragenden Tätigkeit nach der jeweiligen Eignung und den Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Ressorts, die Bezahlung nach den für den Bund geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Entscheidung über die Art der zu übertragenden Tätigkeiten trifft der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Absatz 3 Satz 1 enthält für nach § 2 als einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten geltende, im Bundesdienst stehende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die Maßgaben, dass ein Statuswechsel nur erfolgt wenn eine Weiterverwendung im bisherigen zivilen Status nicht möglich ist, und dass Einsatzgeschädigte in dem Geschäftsbereich des Bundes weiter zu verwenden sind, dem sie als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angehören.
Nach Satz 2 besteht für im Landesdienst stehende Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter ein Weiterverwendungsanspruch nach Absatz 1 (also im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung) nur, wenn eine Weiterverwendung im bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Der genannte Personenkreis steht in einem Doppelstatus (Wehrdienstverhältnis zum Bund und Beamten-, Richter- oder Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber).
Wegen dieser Besonderheit soll nur ausnahmsweise eine Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beim Bund ermöglicht werden.
Zu § 9 (Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen)
Die Vorschrift stellt entsprechend dem Regelungszweck sicher, dass die Regelungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz - soweit geboten - auf einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 und gegebenenfalls in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden, anzuwenden oder nicht anzuwenden sind.
Zu Absatz 1
Diese Regelung stellt sicher, dass wegen der vorangegangenen beruflichen Qualifizierung mangels weiteren Bildungsbedarfs die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nicht mehr zustehen.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz enthält die versorgungsrechtlichen Maßgaben für die einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten (außer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten), die bei Beendigung der Schutzzeit keinen Anspruch auf Weiterverwendung nach diesem Gesetz haben oder davon keinen Gebrauch machen wollen.
Zu Nummer 1
Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird klargestellt, dass die in ihrem Dienstverhältnis erdienten Versorgungsansprüche erst nach Beendigung des kraft Gesetzes begründeten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fällig werden.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift stellt klar, dass einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten im Wehrdienstverhältnis besonderer Art keine Ansprüche auf Zeitsoldatenversorgung erwerben. Da die Weiterverwendungsansprüche sich auf den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschränken, kommt die Erteilung von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen nur für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Betracht, die eine mindestens zwölfjährige Verpflichtungszeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit erfüllt haben.
Zu Nummer 3
Da es Zweck des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ist, auch eine berufliche Qualifizierung sicherzustellen können Zeiträume der Freistellung vom militärischen Dienst im Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht zusätzlich gewährt werden.
Zu Nummer 4
In den Fällen, in denen eine berufliche Qualifizierung in der Schutzzeit bereits während des bestehenden Wehrdienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit abgeschlossen wurde, werden die Ansprüche auf dienstzeitbeendende Berufsförderung in gleicher Weise gemindert, wie bei Erwerb derselben zivilberuflichen Qualifikation im Rahmen der militärischen Aus- und Weiterbildung.
Zu Nummer 5
Für die Fälle, in denen einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten während der Schutzzeit nach § 4 versterben, der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und die zeitlichen Anforderungen an die Dauer der Dienstzeit nach § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind, wird die Möglichkeit geschaffen, den Hinterbliebenen eine laufende Unterstützung nach der genannten Vorschrift zu gewähren. Die Regelung berücksichtigt dass auch Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sowie Reservistinnen und Reservisten ohne Anspruch auf Übergangsgebührnisse in die Schutzzeit übernommen werden. Ohne eine solche Regelung hätten die Hinterbliebenen dieses Personenkreises keinen Anspruch auf die laufende Unterstützung. Maßgeblich für die Dauer der Zahlung ist in diesen Fällen allein das Vorliegen der Bedürftigkeit, die regelmäßig spätestens mit dem Beginn der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu überprüfen sein wird. Hinsichtlich der Höhe der Zahlung darf in entsprechender Anwendung des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Betrag von 75 Prozent der zuletzt gezahlten Dienstbezüge nicht überschritten werden.
Zu Nummer 6
§ 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sieht die Gewährung von Umzugskostenvergütung an ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder vorzeitig durch Berufung in ein Beamtenverhältnis oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, und im Todesfall an ihre Hinterbliebenen vor. Durch die vorgesehene Regelung wird die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art - mit Ausnahme der Weiterverwendung im Status einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Beamtin auf Lebenszeit, eines Beamten auf Lebenszeit oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, für die bei einem notwendigen Wohnungswechsel ein originärer Anspruch nach dem Bundesumzugskostengesetz entsteht - diesen Gewährungstatbeständen gleichgestellt.
Die näheren Bestimmungen des § 62 Abs. 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten.
Zu Abschnitt 3 (Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter)
Zu § 10 (Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung)
Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Zeit und einsatzgeschädigte Beamte auf Zeit nicht in einem auf Lebenszeit begründeten, sondern in einem zeitlich begrenzten Beamtenverhältnis stehen, das ohne entsprechende Verlängerung für die Dauer der Schutzzeit wegen Zeitablaufs im geschützten Zeitraum enden könnte.
Absatz 2 entspricht für ausgeschiedene Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit der Regelung des § 6 Abs. 5. Ist die im Beamtenverhältnis erlittene gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erkannt worden, soll ihnen nach Satz 1 - bei Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen - mit der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf die berufliche Qualifikation sowie die Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit kommt nicht in Betracht, da die Dauer der Schutzzeit nicht vorher bestimmbar ist. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird das bei Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit innegehabte statusrechtliche Amt erneut verliehen. Satz 2 erklärt die Regelungen zur Ausschlussfrist für eine Wiedereinstellung einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten für entsprechend anwendbar. Insoweit wird auf die Begründung zu § 6 Abs. 6 verwiesen. Satz 3 entspricht § 6 Abs. 5 Satz 3.
Die Absätze 3 und 4 regeln die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf entsprechend § 6 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, Absatz 4 Nr. 1 und 3. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Absatz 4 Nr. 3 schützt die Betroffenen davor, jederzeit durch Widerruf entlassen werden zu können, es sei denn, sie haben sich ein Verhalten zuschulden kommen lassen, das bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
Zu § 11 (Weiterverwendung nach der Schutzzeit)
Absatz 1 Satz 1 gewährt einsatzgeschädigten Beamtinnen auf Zeit und einsatzgeschädigten Beamten auf Zeit - bei Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen - auf schriftlichen Antrag einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich, wenn sie nach Beendigung der Schutzzeit eine für die Gewährung von Einsatzversorgung erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit haben und nicht dienstunfähig sind.
Satz 2 macht die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn vom Vorliegen der jeweiligen Laufbahnbefähigung abhängig. Diese muss spätestens bei Beendigung der Schutzzeit vorliegen.
Damit wird klargestellt, dass ohne Laufbahnbefähigung die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht möglich ist. Wird die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, besteht nach Satz 3 ein Anspruch auf Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit; ansonsten ist nach Satz 4 eine Entlassung zu verfügen. Der Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit besteht auch dann wenn die Bewährung zum Ende der Probezeit allein deshalb nicht festgestellt werden kann weil der Beamtin oder dem Beamten aus Gründen, die auf dem Einsatzunfall beruhen, die gesundheitliche Eignung fehlt. Gleichwohl darf wie bei der vorhergehenden Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe keine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen (Satz 5). Unabhängig von dem im Beamtenverhältnis auf Zeit erreichten statusrechtlichen Amt erfolgt die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit nach den Sätzen 6 und 7 entsprechend den allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Eingangsamt.
Um der oder dem Betroffenen versorgungsrechtliche Nachteile zu ersparen, ruht nach Satz 8 das Beamtenverhältnis auf Zeit während der Probezeit. Fällt das für das Beamtenverhältnis auf Zeit festgesetzte Ende in die Probezeit, endet dieses Beamtenverhältnis gemäß Satz 9 durch Zeitablauf, ansonsten spätestens mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Nach Satz 10 können einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Zeit und einsatzgeschädigte Beamte auf Zeit statt der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ihrem Geschäftsbereich beanspruchen, wenn sie für die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind. Auch hier ist eine sechsmonatige Probezeit zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art der Weiterverwendung ist von den Betroffenen spätestens zum Ende der Schutzzeit zu treffen. Zu Satz 11 wird auf die Begründungen zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und zu § 8 Abs. 2 Satz 6 verwiesen.
Mit Absatz 2 wird auch einsatzgeschädigten Beamtinnen auf Probe und einsatzgeschädigten Beamten auf Probe auf schriftlichen Antrag ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ihren bisherigen Geschäftsbereich gewährt, sofern sie sich in einer an die Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben.
Die zusätzliche Probezeit ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Beamtin oder der Beamte trotz der gesundheitlichen Schädigung den Anforderungen ihrer oder seiner Laufbahn auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit genügen wird. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen für einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Zeit und einsatzgeschädigte Beamte auf Zeit.
Nach den Sätzen 2 und 3 bleibt auch § 9 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes unberührt.
Das Beamtenverhältnis auf Probe ist somit spätestens fünf Jahre nach seiner Begründung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, es sei denn, die bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe festgesetzte Probezeit wurde wegen der Schutzzeit verlängert.
Dann verlängert sich die Fünfjahresfrist entsprechend.
Nur Einsatzgeschädigte, die in einem befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder standen sollen wegen ihrer fehlenden beruflichen Perspektive in den uneingeschränkten Genuss der Weiterverwendungsmöglichkeiten nach diesem Gesetz kommen. Soldaten und Beamte in einem auf Dauer angelegten Dienstverhältnis sind bereits aufgrund ihres Dienstverhältnisses in anderer Weise abgesichert und benötigen daher keine zusätzliche Option auf Weiterverwendung im Arbeitnehmerstatus. Beamtinnen und Beamte auf Probe befinden sich auf einer Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; ihr Beamtenverhältnis ist wie dieses auf eine dauerhafte Verwendung angelegt. Eine darüber hinausgehende Weiterverwendungsoption im Arbeitnehmerstatus ist somit für diesen Personenkreis - anders als in den Absätzen 1 und 3 geregelt - nicht erforderlich.
Absatz 3 regelt die Weiterverwendung der nach § 10 Abs. 2 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellten ehemaligen Beamtinnen und Beamten auf Zeit. Die Regelungen entsprechen denen in Absatz 1, ausgenommen die in den dortigen Sätzen 8 und 9 enthaltenen, das Schicksal des Beamtenverhältnisses auf Zeit betreffenden, Bestimmungen. Auf die Begründung zu Absatz 1 wird verwiesen.
Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Regelungen für Beamtinnen und Beamte entsprechend für Richterinnen und Richter gelten.
Zu Abschnitt 4 (Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer)
Zu § 12 (Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung)
Absatz 1 Satz 1 dient dazu, den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmerinnen und befristet beschäftigter Arbeitnehmer, die einen Einsatzunfall erleiden, vergleichbar zu den einsatzgeschädigten Beamtinnen auf Zeit und einsatzgeschädigten Beamten auf Zeit zu regeln, die während der Schutzzeit in ihrem zivilen Status verbleiben. Satz 2 stellt klar, dass die dort genannten Leistungen während der Schutzzeit sachliche Gründe für die weitere Befristung von Arbeitsverträgen darstellen.
Absatz 2 regelt in Anlehnung an die Regelungen in § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 einen Wiedereinstellungsanspruch für frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer. Satz 2 verweist auf § 6 Abs. 6, dessen Ausschlussfrist für Wiedereinstellungen entsprechend gilt.
Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.
Zu § 13 (Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit)
Die finanziellen Leistungen der Unfallkasse während der Schutzzeit erreichen nicht stets in vollem Umfang das bisherige Arbeitsentgelt.
Absatz 1 verschafft einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag.
Die Absätze 2 und 3 bestimmen, was unter Entgeltersatzleistungen und Nettoentgelt im Sinne des Absatzes 1 zu verstehen ist. Dabei orientieren sich die Erläuterungen in den Sätzen 5 und 6 des Absatzes 3 an der Terminologie des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst.
Zu § 14 (Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit)
Zur Sicherung der zukünftigen beruflichen Existenz einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer, die infolge des Einsatzunfalls ihre bisherige - auf Dauer angelegte - berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, ist ihnen eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zu ermöglichen. Hinsichtlich des Mindestmaßes an körperlicher Eignung entspricht die Regelung § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Voraussetzung für den Weiterbeschäftigungsanspruch ist in jedem Fall, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Schutzzeit eine für die Gewährung von Einsatzversorgung erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit hat. Für einsatzgeschädigte Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigte Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bedarf es einer Option auf Verbeamtung nicht. Die neue Tätigkeit ist anhand der vorhandenen Eignung und der Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Ressorts zu bestimmen. Die Bezahlung richtet sich nach den für den Bund geltenden tariflichen Bestimmungen. Sollte die Ausübung der neuen Tätigkeit mit der Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe verbunden sein, ist zum Ausgleich von Einkommenseinbußen, die für einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten in vergleichbarer Situation nicht eintreten würden, den einsatzgeschädigten Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigten Arbeitnehmern eine persönliche Zulage zu zahlen. Diese errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen, niedrigeren Entgeltgruppe. Sie ist ein dynamischer Zuschuss zum monatlichen Entgelt, der sich im Zuge allgemeiner Entgelterhöhungen nicht vermindert, im Falle späterer Höhergruppierungen aber entsprechend zu kürzen ist.
Zu § 15 (Befristete Arbeitsverhältnisse)
Anders als Beschäftigte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund sind befristet beschäftigte Einsatzgeschädigte unmittelbar einer erheblichen Verschlechterung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesetzt. Zur Ermöglichung einer beruflichen Perspektive besteht daher bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung im Sinne des § 8. Befristet Beschäftigte werden insoweit behandelt wie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. Um den erreichten Einkommensstand zu erhalten, soll die Zulagenregelung des § 14 Satz 3 entsprechend gelten.
Zu Abschnitt 5 (Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks)
Zu § 16 (Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und einsatzgeschädigte Helfer des Technischen Hilfswerks)
Haupt- und ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerks waren oder sind zur Zeit an Auslandseinsätzen beispielsweise in Afghanistan, Irak, Libanon, Liberia und Sierra Leone beteiligt. Dass bei Auslandseinsätzen bereits Angehörige des Technischen Hilfswerks zu Tode gekommen sind, unterstreicht die Notwendigkeit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Regelung eröffnet einsatzgeschädigten Helferinnen und einsatzgeschädigten Helfern des Technischen Hilfswerks auf schriftlichen Antrag einen Anspruch auf Beschäftigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Betroffenheit und Interessenlage einsatzgeschädigter Helferinnen und einsatzgeschädigter Helfer des Technischen Hilfswerks sind mit denjenigen Wehrdienst leistender einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten vergleichbar.
Absatz 1 gewährt daher einsatzgeschädigten Helferinnen und einsatzgeschädigten Helfern des Technischen Hilfswerks einen gleichwertigen Beschäftigungsanspruch.
Absatz 2 regelt in Anlehnung an die Regelungen des § 10 Abs. 2 einen Einstellungsanspruch für frühere Helferinnen und frühere Helfer sowie in Anlehnung an die Regelungen in § 6 Abs. 6 eine Ausschlussfrist für Einstellungen. Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.
Zu § 17 (Erstattungsanspruch)
Die Vorschrift regelt einen Erstattungsanspruch, der für andere Dienstherren und Arbeitgeber als den Bund, also Länder, Kommunen und Private, einen Anreiz schaffen soll, einsatzgeschädigte Helferinnen und einsatzgeschädigte Helfer des Technischen Hilfswerks während der Schutzzeit nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter zu beschäftigen.
Zu § 18 (Entschädigung)
Absatz 1 gewährt für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit nicht erfolgt - als Auffangtatbestand - einsatzgeschädigten Helferinnen und einsatzgeschädigten Helfern einen Entschädigungsanspruch, um finanzielle Einbußen während der Schutzzeit infolge des Verlusts ihres Einkommens aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder einer staatlichen Sozialleistung auszugleichen.
Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Verpflichtung zur Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen entsprechend den Regelungen in § 5 nicht möglich ist. Die Vorschrift gewährt daher einsatzgeschädigten Helferinnen und einsatzgeschädigten Helfern des Technischen Hilfswerks einen Entschädigungsanspruch für Nachteile im beruflichen Fortkommen und stellt dadurch eine Gleichbehandlung mit Soldatinnen, Soldaten und anderen Beschäftigten des Bundes sicher. Bei der Bestimmung dessen, was angemessen ist, wird in erster Linie ein fiktiver Vergleich mit entsprechenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzustellen sein, die unter Anwendung des § 5 in Personalauswahlentscheidungen einbezogen werden.
Zu Abschnitt 6 (Besondere Personengruppen)
Zu § 19 (Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes)
Der Auswärtige Dienst übernimmt regelmäßig eine Vielzahl von Angehörigen anderer Ressorts zeitlich befristet in seinen Geschäftsbereich (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst). Eine Weiterbeschäftigung im Auswärtigen Dienst nach einem Einsatzunfall wäre wegen des befristeten Charakters der Verwendungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht sachgerecht und könnte durch das Auswärtige Amt auch nicht geleistet werden.
Absatz 1 stellt daher klar, dass die Weiterbeschäftigung zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst beschäftigter Personen in dem Geschäftsbereich erfolgt, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
Absatz 2 baut auf der Weiterverwendungsregelung des Absatzes 1 auf und regelt die Zuständigkeit der Behörden des Geschäftsbereichs, in dem die Weiterverwendung erfolgen soll für notwendige Feststellungen und Entscheidungen.
Zu § 20 (Zum Bund abgeordnete Beschäftigte)
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bund eine Fürsorgepflicht für solches Personal anderer Dienstherren und öffentlicher Arbeitgeber hat, das zu seinen Behörden abgeordnet wird und insoweit im Bundesdienst zu Schaden kommt.
Absatz 1 gewährt Ansprüche auf berufliche Qualifizierung (Satz 1) und einen Einstellungsanspruch gegenüber dem Bund, wenn eine Weiterverwendung im bisherigen und insoweit vorrangigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht möglich ist (Sätze 2 und 3). Dies ist angelehnt an die Regelung des § 8 Abs. 3. Nach Satz 4 sollen die Eingestellten mit der Einstellung als Einsatzgeschädigte gelten, um so die Anwendbarkeit der für Einsatzgeschädigte gemäß § 1 Nr. 2 bis 4 geschaffenen Regelungen sicherzustellen.
Absatz 2 stellt klar, dass geringfügige gesundheitliche Schädigungen wie im Falle des § 1 keine Ansprüche gegenüber dem Bund nach diesem Gesetz auslösen.
Absatz 3 regelt aufbauend auf Absatz 1 die Zuständigkeit der Behörden des Geschäftsbereichs des Bundes, zu dem die Genannten abgeordnet waren.
Zu Abschnitt 7 (Schlussvorschriften)
Zu § 21 (Umzüge aus gesundheitlichen Gründen)
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Fälle zugelassen, in denen ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Die Zusage kann erteilt werden, wenn wegen des Gesundheitszustandes der Berechtigten, der oder des mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes ein Wohnungswechsel unvermeidbar ist. Da die Gründe in diesen Fällen im persönlichen Bereich liegen, sind die Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz im Vergleich zu dienstlich bedingten Umzügen deutlich eingeschränkt. So dürfen lediglich die notwendigen Beförderungsauslagen bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern und die Reisekosten erstattet werden. Das bedeutet, dass die regelmäßig im Zuge eines Wohnungswechsels anfallende doppelte Mietzahlung unbeachtet bleibt.
Die dargestellte Rechtslage berücksichtigt nicht die Besonderheiten, die dann gegeben sind, wenn ein Umzug wegen des Gesundheitszustands aufgrund eines Einsatzunfalls erforderlich wird. In diesen Fällen steht die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels in einem engen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, so dass die Umzugskosten nicht als ein weitestgehend privater Aufwand anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Kosten einer doppelten Mietzahlung in entsprechender Anwendung des § 8 des Bundesumzugskostengesetzes zu erstatten.
Zu § 22 (Folgeänderungen anderer Gesetze)
Zu Absatz 1 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Auf die Begründung zu Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a und b wird verwiesen.
Zu Absatz 2 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Vorschrift sichert einsatzgeschädigten Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis mit Anspruch auf Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wechseln, den bisher erworbenen Anspruch auf eine besondere Zuwendung in der gleichen Höhe und zum gleichen Zeitpunkt, zu dem das bisherige Dienstverhältnis in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden wäre.
Zu Nummer 2 (§ 8c)
Der Wehrdienstzuschlag soll künftig zeitgleich mit dem Wehrsold gezahlt werden. Die Regelung ergänzt außerdem die bisherige Bestimmung um den Tatbestand des Eintritts in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art und stellt damit auch hierfür den Zeitpunkt der Fälligkeit des Wehrdienstzuschlages für den letzten Monat eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes klar.
Zu Nummer 3 (§ 8e)
Soldaten, die sich während der ersten sechs Monate des Grundwehrdienstes widerruflich für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit verpflichten, werden bei wirksamer Ernennung zum Soldaten auf Zeit rückwirkend seit Annahme ihrer Verpflichtungserklärung finanziell in etwa so gestellt, als hätten sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung unwiderruflich zu einem Wehrdienst auf Zeit verpflichtet. Im Falle eines Einsatzunfalls nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird der Verpflichtungsantrag nicht positiv entschieden werden können. Der Grundwehrdienst wird zunächst - wie gesetzlich vorgesehen - weitergeführt und gegebenenfalls erfolgt ein Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). In diesem Wehrdienstverhältnis haben die einsatzgeschädigten Soldaten die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit. Der einsatzgeschädigte Soldat soll dadurch nicht schlechter gestellt werden als er stünde, wenn er den Einsatzunfall nicht erlitten hätte und zum Soldaten auf Zeit ernannt worden wäre.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Die Vorschrift stellt sicher, dass das Entlassungsgeld, das mit dem Ende des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes fällig wird, auch beim Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt wird. Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist in jedem Einzelfall unterschiedlich. Eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes vom Eintritt in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art bis zur Entlassung würde zusätzlichen Aufwand im Bereich der Bundeswehr-Dienstleistungszentren verursachen, deren Zuständigkeit bereits mit dem Eintritt in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet.
Zu Absatz 3 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Gliederung in der Inhaltsübersicht wird aufgrund der Änderungen in den nachfolgenden Nummern 7 und 8 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 42)
Mit der Neufassung wird die Vorschrift den Bedürfnissen der einsatzgeschädigten Personen angepasst. Zugleich wird die Bemessung der Leistung flexibler von der Bedürftigkeit abhängig gemacht.
Zu Nummer 3 (§ 63)
Zu Buchstabe a
Zweckbestimmung der einmaligen Unfallentschädigung ist ein pauschaler monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen. Dem kann besser entsprochen werden wenn die Zahlung zeitnah im Zusammenhang mit dem Unfall erfolgt.
Nach der derzeitigen Fassung der Vorschrift wird die Zahlung erst bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet. Bis zum Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2004, durch das unter anderem auch die für die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 mindestens erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt wurde, entsprach dies eher der Zweckbestimmung der Unfallentschädigung, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 Prozent regelmäßig das alsbaldige Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls zur Folge hatte.
Insbesondere der durch die Vorschriften dieses Gesetzes begründete Anspruch auf Weiterverwendung würde künftig dazu führen, dass weiterverwendete Soldatinnen und weiterverwendete Soldaten, die einen entsprechenden Unfall mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent erlitten haben, erst Jahre nach dem Unfall, beispielsweise im Falle der Zurruhesetzung nach Überschreiten der im Einzelfall geltenden Altersgrenze, in den Genuss der Zahlung kommen. Eine zeitnah zum Unfall liegende Auszahlung wäre damit in vielen Fällen nicht mehr gewährleistet.
Die Zahlungsmodalitäten werden deshalb durch die Änderung in Absatz 1 in der Weise gefasst, dass die Zahlung in dem Zeitpunkt geleistet wird, in dem die Dauerhaftigkeit der anspruchsbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent festgestellt werden kann. Um bei der Zahlung Fälle auszuschließen, in denen bei ausheilenden Gesundheitsstörungen eine solche Erwerbsfähigkeitsminderung nur vorübergehend eingetreten ist wird ihr dauerhaftes Vorliegen verlangt.
Im Gegensatz zum Verbleib im Wehrdienstverhältnis erfolgt die Zahlung im Falle des Statuswechsels (Weiterverwendung im Beamtendienst- oder Beschäftigungsverhältnis) nach geltendem Recht mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis. Die Rechtsänderung dient insoweit auch der Gleichstellung aller weiterverwendeten Soldatinnen und Soldaten.
Im Hinblick auf die nach § 63 Abs. 1 im Inland und im Ausland gleichermaßen in Frage kommenden Unfälle soll die Regelung entsprechend gleichermaßen für derartige Unfälle bei Auslandsverwendungen, im Inland wie im Ausland gelten.
Für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen gelten die Änderungen entsprechend.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 2 stellt sicher, dass die Zahlung an die Hinterbliebenen nicht zusätzlich zu einer bereits an die Einsatzgeschädigte oder den Einsatzgeschädigten geleisteten Zahlung erfolgt.
Zu Nummer 4 (§ 63a)
Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen. Die Regelung kommt hier insbesondere den Soldatinnen und Soldaten zugute, die einen Einsatzunfall nach § 63c erlitten haben und nach diesem Gesetz im Soldatenverhältnis verbleiben.
Zu Nummer 5 (§ 63f)
Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Ausgleichszahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art gezahlt wird, in das einsatzgeschädigte Personen nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eingestellt oder nach § 6 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes überführt wurden, sofern sich keine Weiterverwendung anschließt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Einsatzversorgung nach § 63f nicht bereits beim Übergang in eine Weiterverwendung unter Wechsel in ein neues Dienstverhältnis nach diesem Gesetz gezahlt wird, sondern erst bei Beendigung der Weiterverwendung, falls die in § 63f Abs. 1 genannten Voraussetzungen (jeweils infolge des Einsatzunfalls eingetretene Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent) dann noch vorliegen. Dies könnte beispielsweise bei Verschlimmerung der Unfallfolgen oder in den Fällen zutreffen, in denen sich während einer nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Probezeit herausstellt, dass die Gesundheitsstörungen eine Weiterverwendung nicht zulassen.
Zu Nummer 6 (§ 82)
Der Anspruch auf Heilbehandlung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ist auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen sich wegen eines Einsatzunfalls an die Auslandsverwendung ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt.
Zu Nummer 7 (Unterabschnitt 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe - § 85a)
Wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und wehrdienstbeschädigte Soldaten haben nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 80 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes Anspruch auf Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes). Während des Wehrdienstverhältnisses sind diese Vorschriften nach geltendem Recht jedoch nicht entsprechend anzuwenden, weil bisher davon ausgegangen worden ist, dass Schwerbeschädigte alsbald wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst ausscheiden.
Wegen der in § 3 Abs. 2 des Soldatengesetzes normierten und in diesem Gesetz genutzten Möglichkeit, wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und wehrdienstbeschädigte Soldaten auch bei eingeschränkter Dienstfähigkeit weiter im Soldatenverhältnis zu verwenden, ist es notwendig geworden und in § 85a Abs. 1 vorgesehen, Geldleistungen der Wohnungshilfe in solchen Fällen bereits während des Wehrdienstverhältnisses zu gewähren. Damit wird sichergestellt, dass Schwerbeschädigte aus der akuten gesundheitlichen Rehabilitation in eine behindertengerechte Wohnung entlassen werden können.
§ 85a Abs. 2 betrifft Fälle schwerer gesundheitlicher Schädigungen - insbesondere bei Unglücken oder Attentaten während der Auslandsverwendungen im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes -, in denen Art und Umfang der multiplen Schädigungsfolgen und somit der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig kurzfristig nicht konkret festgestellt werden können. In solchen Fällen wird Versorgung lediglich unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung gewährt. Um den oben genannten Regelungszweck auch in diesen Fällen zu erreichen, sollen die Geldleistungen der Wohnungshilfe bereits gewährt werden können, wenn mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent im Rahmen der endgültigen Festsetzung zu rechnen ist. Gleiches soll für Fälle gelten, in denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der zuvor genannten Höhe bereits festgestellt worden wegen eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens jedoch noch streitig ist.
Zu Nummer 8 (Überschrift vor § 86)
Redaktionelle Änderung wegen Einfügung einer neuen Nummer 2 (vergleiche Nummer 7).
Zu Nummer 9 (§ 88)
Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des § 85a (vergleiche Nummer 7).
Zu Absatz 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Ergänzung werden auch Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, versicherungspflichtig wie Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, wenn sie den Einsatzunfall während eines Wehrdienstes erlitten haben, der die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründet hat. Damit wird sichergestellt, dass zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Wehrdienstleistende diesen Versicherungsschutz nicht wegen eines Einsatzunfalls verlieren.
Zu Absatz 5 (Änderung der Gesamtbeitragsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung entsprechend Absatz 4 (Ergänzung des § 25 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch).
Zu Absatz 6 (Änderung der Datenerfassung- und -übermittlungsverordnung)
Folgeänderungen zu Absatz 8 Nr. 2 und 5
Zu Absatz 7 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass die Mitgliedschaft von Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.
Zu Absatz 8 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ergänzungen berücksichtigen die Besonderheiten eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass auch für Wehrdienstleistende, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, ihre bisherige versicherungsrechtliche Behandlung fortgilt.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Mit der neuen Nummer 2a wird geregelt, dass auch diejenigen Wehrdienstleistenden, die sich im Anschluss an ihren Wehrdienst in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden oder nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in ein solches eingestellt worden sind, weil ihre Einsatzschädigung erst nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist, (weiterhin) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bleiben. Der bisherige Status dieser Personen wird somit im Ergebnis beibehalten.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Die Träger der Rentenversicherung sollen nicht mit Ausgaben für die Rehabilitation von Personen belastet werden, die Folge eines Einsatzunfalls sind. Die Finanzierung notwendiger
Rehabilitationsmaßnahmen, die aus einer solchen Schädigung resultieren, ist nicht Aufgabe der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zur Rentenversicherung, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Zu Nummer 4 (§ 58)
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Nummer 5 (§ 166)
Beitragsbemessungsgrundlage für die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ausschließlich vom Bund zu tragenden Beiträge zur Rentenversicherung sind die bezogenen Dienstbezüge. Die Dienstbezüge werden damit in vergleichbarem Umfang wie bei der Nachversicherung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit berücksichtigt.
Zu Nummer 6 (§ 170)
Folgeänderung zu Nummer 5
Zu Nummer 7 (§ 178)
Anpassung der Verordnungsermächtigung an die Änderung in Nummer 5
Zu Nummer 8 (§ 254d)
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Absatz 9 (Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)
Für nach § 3 Satz 1 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes soll die Berechnung und Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der jeweils individuell gewährten Dienstbezüge erfolgen. Die Beitragsbemessung soll wie für das Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter und damit im Ergebnis vergleichbar der Nachversicherung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfolgen. Die Verordnung ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Absatz 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass die Familienversicherung von Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen in der sozialen Pflegeversicherung in gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.
Zu § 23 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelungen des Gesetzes setzen einen Einsatzunfall nach dem Einsatzversorgungsgesetz voraus. Mit dem Inkrafttreten werden daher auch solche Einsatzgeschädigte von den Regelungen dieses Gesetzes erfasst, die einen derartigen Einsatzunfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes (1. Dezember 2002) erlitten haben. Ist dies der Fall, haben Einsatzgeschädigte, die noch im Dienst oder Arbeitsverhältnis befindlich sind Anspruch auf Leistungen und Weiterverwendung nach diesem Gesetz.
Ein Wiedereinstellungsanspruch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ausgeschiedene Einsatzgeschädigte besteht unter den Voraussetzungen der § 6 Abs. 5 (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), § 10 Abs. 2 (frühere Bundesbeamtinnen und frühere Bundesbeamte), § 12 Abs. 2 (frühere Arbeitnehmerinnen des Bundes und frühere Arbeitnehmer des Bundes) und § 16 Abs. 2 (frühere ehrenamtliche Helferinnen und frühere ehrenamtliche Helfer des Technischen Hilfswerks). Für andere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ausgeschiedene Einsatzgeschädigte (Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber) sieht § 20 Abs. 1 einen Einstellungsanspruch vor.
C. Kostendarstellung
Die Kosten der in diesem Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Weiterverwendung einsatzgeschädigter Personen sind unmittelbar von Anzahl und Ausmaß möglicher Einsatzunfälle abhängig und daher nicht genau quantifizierbar. Ausreichende Erfahrungen, die als Grundlage für Kostenschätzungen dienen können, liegen nur für Einsatzunfälle von Soldatinnen und Soldaten vor. Zivilpersonal aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung leistet nach bisheriger Praxis Einsätze im Ausland, für die der Gesetzentwurf eine Praxisrelevanz haben könnte, weitestgehend in einem Wehrdienstverhältnis ab.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Zivilpersonal im unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbleiben im System und werden unter Nutzung vorhandener Planstellen weiterverwendet sie müssen daher hier nur im Hinblick auf das Vorziehen der einmaligen Entschädigung mit betrachtet werden.
Insgesamt wird auf der Grundlage der Schätzungen beim Einsatzversorgungsgesetz von fünf Fällen bei den Soldatinnen und Soldaten (einschließlich anspruchsbegründender Inlandsunfälle) und auf der Grundlage der Schätzungen der Ressorts im übrigen Bundesbereich von drei Fällen pro Jahr ausgegangen. Todesfälle werden nicht mitgerechnet, weil sich in diesen Fällen der Auszahlungszeitpunkt nicht ändert. Daraus ergeben sich für den Bund rechnerisch Kosten von 640 000 Euro jährlich.
Seriöse Schätzungen über die tatsächlich zu erwartenden Kosten sind jedoch nicht möglich, weil nicht voraussehbar ist, in wie vielen Fällen und zu welchem Zeitpunkt die nach dem Gesetzentwurf erstmals erforderliche Dauerhaftigkeit des Schädigungsgrades eintritt oder festgestellt werden kann, und im Hinblick auf die Schwere der Schädigung im Einzelfall nicht absehbar ist, in wie vielen der angenommenen acht Fälle es tatsächlich zu einem durch Weiterverwendung eintretenden Vorziehen der Entschädigungszahlung mit den angegebenen Folgekosten kommt.
Andererseits werden in den Folgejahren Versorgungskosten dadurch eingespart, dass die vorgezogene Entschädigungszahlung nicht mehr - wie noch nach der alten Rechtslage - anlässlich des späteren Ausscheidens aus dem Dienst gezahlt wird. Auf lange Sicht amortisieren sich dadurch die Kosten für den Entschädigungsbetrag, so dass künftig für den Bund langfristig lediglich Kosten aufgrund des eintretenden Zinsverlustes in nicht bezifferbarer Höhe entstehen.
Kosten entstehen außerdem für Soldatinnen und Soldaten, die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eintreten. Die Kosten39 Euro und jährlichen Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung in Höhe von 4 000 Euro, gesamt 34 000 Euro je einsatzgeschädigter Person. Darüber hinaus können Kosten aufgrund der in § 85a des Soldatenversorgungsgesetzes (§ 22 Abs. 3 Nr. 7) neu geschaffenen Möglichkeit der Zahlung von Geldleistungen der Wohnungshilfe entstehen. Hier sind aufgrund bisheriger Erfahrungen maximal zwei Fälle pro Jahr mit durchschnittlich jeweils einmalig 50 000 Euro anzusetzen.
Bei zwölf einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten pro Jahr und einem angenommenen Verbleib im besonderen Wehrdienstverhältnis von durchschnittlich zwei Jahren ergeben sich für den Bund Kosten von jährlich rund 508 000 Euro im ersten Jahr und 916 000 Euro in den Folgejahren.
Die Annahme von zwölf Einsatzgeschädigten berücksichtigt die bisherigen Erfahrungen aus der Einsatzversorgung sowie die gewollte Gewährung einer Schutzzeit auch für solche Einsatzgeschädigten, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 Prozent keinen Anspruch auf Einsatzversorgung haben.
Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang posttraumatische Belastungsstörungen auftreten werden, die Ansprüche nach diesem Gesetz auslösen.
Andererseits werden im Falle einer Weiterverwendung nach diesem Gesetz ansonsten fällige laufende oder einmalige Versorgungskosten zeitlich hinausgeschoben und insoweit Versorgungskosten in nicht bezifferbarer Höhe eingespart.
D. Preiswirkungsklausel
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
E. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten durch Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.
F. Verbändebeteiligung
Folgenden Verbänden wurde Gelegenheit gegeben, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:
Deutscher Beamtenbund
Bund Deutscher Kriminalbeamter
Deutscher Gewerkschaftsbund
Christlicher Gewerkschaftsbund
Deutschlands Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen
Deutscher Richterbund
Neue Richtervereinigung e. V.
Bund Deutscher Verwaltungsrichter
Deutscher Bundeswehr-Verband e.V.
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
Sozialverband Deutschland e.V. (VdK)
Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
Verband der Beamten der Bundeswehr.
Darüber hinaus wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund eingebunden.
Nach den vorliegenden Stellungnahmen wird der Gesetzentwurf einhellig begrüßt, weil eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung Einsatzgeschädigter geschaffen und damit den Risiken bei besonderen Auslandsverwendungen Rechnung getragen werde.
Zu den Stellungnahmen im Einzelnen:
Deutscher Beamtenbund (DBB)
Nach Auffassung des DBB ist es erforderlich, auch für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einsatz geschädigt wurden, eine Regelung zu treffen.
Auch sollte überlegt werden, ob der beim Einsatz geschädigte Soldat bei mangelnder Bewährung in der Weiterverwendung zwangsläufig aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen sei oder ob es sinnvoll sei, diesen in der nächst niedrigen Laufbahngruppe einzusetzen, sofern seine Bewährung an der Leistungsfähigkeit gescheitert sei. Kritisch werde gesehen, dass die Ernennung grundsätzlich im Eingangsamt der Laufbahn erfolge, da die Soldatin oder der Soldat unter Umständen schon eine höhere Besoldungsgruppe aufgrund des soldatischen Ranges erreicht habe. Dies bedeute faktisch eine Degradierung. Es sollte daher überlegt werden in diesen Fällen die betroffenen Soldatinnen und Soldaten wieder in das gleiche Besoldungsamt einzusetzen.
Für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Dienstherren sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst werde ein Weiterbeschäftigungsanspruch beim Bund normiert, sofern eine Weiterverwendung im bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund der Folgen des Einsatzunfalls nicht möglich sei. Der Entwurf lasse jedoch offen, nach welchen Kriterien und durch welche Stellen diese Feststellung zu treffen sei. Es könne aus Sicht des DBB nicht hingenommen werden, dass ausschließlich die bisherigen Dienstherren oder Arbeitgeber ohne Beteiligung der aufnehmenden Stellen entschieden, dass die Weiterverwendung im bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht möglich sei. Hier sei es nach Auffassung des DBB erforderlich, ein entsprechendes Beteiligungsrecht zu normieren, zumal auch nicht plausibel sei, dass die Verwendung eines Einsatzgeschädigten bei Dienststellen des Bundes möglich sein solle, während die bisherigen Dienstherren oder Arbeitgeber eine solche ausschlössen.
Der Gesetzentwurf sehe für Berufssoldaten und Berufssoldatinnen sowie Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit eine Weiterverwendung nach der Schutzzeit lediglich im bisherigen Status vor und lasse alternativ nur die Versetzung in den Ruhestand zu. Die etwa durch die Betroffenen gewünschte und nach der Art der Einsatzverletzung noch mögliche anderweitige Verwendung in einem anderen Status, beispielsweise als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, sehe der Gesetzentwurf nicht vor. Der DBB regt an, dass auch diese mögliche Alternative eröffnet wird.
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Der DGB bemerkt, Beamte der Bundespolizei würden in der Regel erst bei Auslandseinsätzen verwendet wenn sie Lebenszeitbeamte seien. Sie brächten in Folge dessen ein hohes Maß an Qualifikation mit. Würden Lebenszeitbeamte einsatzgeschädigt und betrage die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent, müsse ihnen nach Auffassung des DGB ein besonderer Schutz angedeihen. Dieser bestehe darin, dass sie grundsätzlich im Polizeidienst verblieben. Dafür müsse § 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes ergänzt werden.
Es sei zu klären, was unter "geringfügige gesundheitliche Schädigungen" im Sinne des § 1 verstanden werden soll. Gerade bei Polizeibeamten könnten auch geringfügige gesundheitliche Schädigungen die Polizeidienstfähigkeit nach der Polizeidienstvorschrift 300 beeinträchtigen.
Der DGB fordert, dass die Maßnahmen des Gesetzes auch greifen, wenn die gesundheitlichen Schädigungen maßgeblich für eine Beurteilung der Dienstfähigkeit für einzelne Beamtengruppen sind. Da im Gesetzestext regelmäßig erst bei Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent Maßnahmen greifen sollten, müsse auch klargestellt werden, dass Gesundheitsschädigungen von unter 50 Prozent nicht als "geringfügig" anzusehen seien.
Es sei klarzustellen, dass die "berufliche Qualifizierung" auch gelte als
- - Maßnahme der Linderung der Nachteile bei Verbleiben im Polizeidienst,
- - Maßnahme, die den Beamten primär in die Lage versetzt, eine Funktion im Sinne des § 101 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auszuüben,
- - Maßnahme, die den Beamten befähigt, sekundär einen Laufbahnwechsel nach § 8 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorzunehmen.
Der Gesetzentwurf sei dahingehend zu ergänzen, dass eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch dann zulässig ist, wenn zwar die gesundheitliche Eignung für die Polizeilaufbahn (oder die Dienstfähigkeit für eine besondere Beamtengruppe) nicht (mehr) vorliege, jedoch die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (noch oder nach entsprechenden weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen wieder) gegeben sei und im Zeitpunkt der Ernennung ein Laufbahnwechsel im Sinne des Bundespolizeibeamtengesetzes begonnen oder beantragt worden sei.
Ungeklärt sei, was mit Probebeamten passieren solle, bei denen nach der Schutzzeit immer noch eine Erwerbsminderung vorliege, die jedoch unter 50 Prozent liege. Hier fordert der DGB, dass solche Beamte, deren die Dienstfähigkeit im Polizeidienst beeinträchtigende Erwerbsminderung auch in den kommenden zwei Jahren nach Beendigung der Schutzzeit prognostisch anhalten werde, gleichwohl zu Lebenszeitbeamten ernannt werden können, wenn sie einen Laufbahnwechsel begonnen haben.
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
Die GÖD meint, bei dem eröffneten Anspruch zur Weiterverwendung von einsatzgeschädigten Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigten Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis, deren Erwerbsfähigkeit bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert sei, müsse die Probezeit herausgenommen oder insoweit eingeschränkt werden, dass eine Auflösung des Beamtenverhältnisses oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit nur aus Gründen erfolgen dürfe, die nicht im Zusammenhang mit der Einsatzverletzung stünden. Alternativ sei eine Einschränkung auf verhaltensbedingte Gründe denkbar. Diese Einschränkungen sollten entsprechend für einsatzgeschädigte Soldatinnen, Soldaten, Beamtinnen und Beamte gelten.
Der Gesetzentwurf enthalte keine Aussage, ob der Einsatz und die Weiterverwendung außerhalb oder innerhalb von Dienstposten erfolgten. Es sei dringend notwendig, die berufliche Zukunft der Betroffenen und damit ihre Existenz sicher zu gestalten.
Im Gesetzentwurf werde bei der Dienstunfähigkeit generell auf das 65. Lebensjahr abgestellt.
Um einer notwendigen Korrektur vorzubeugen, seien die Beschlüsse der Bundesregierung zur Heraufsetzung des Renteneintrittsalters bereits im Vorfeld zu berücksichtigen, wobei davon ausgegangen werde, dass für Einsatzgeschädigte Rentenabzüge vollständig ausgeglichen werden.
Deutscher BundeswehrVerband e.V. (DBwV)
Der DBwV hält es für unzureichend, Betroffenen, die nach Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Einsatzunfall erlitten haben, nur dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zu gewähren wenn die durch einen Einsatzunfall im Wehrdienstverhältnis verursachte gesundheitliche Schädigung erst danach - also nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses - erkannt worden sei. Dem entsprechend komme nur für diesen Personenkreis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Anschluss an die Schutzzeit ein Anspruch auf Weiterverwendung in Betracht. Offenkundig ziele die vorgesehene Regelung damit vorwiegend auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im psychischen Bereich (z.B. posttraumatische Belastungsstörung) ab. Im Sinne der Gleichbehandlung sei es aber geboten, auch in den Fällen einen Anspruch auf Wiedereinstellung und Weiterverwendung vorzusehen, in denen die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung bereits vorlag, insbesondere also bei physischen Beeinträchtigungen. Eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle erscheine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass selbst in den Fällen, in denen dem Grunde nach der Wiedereinstellungsanspruch gegeben sei, eine Ausnahme gelte wenn bereits Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden sei. Dieser Ausnahmetatbestand solle entfallen, da es nicht nachvollziehbar sei eine statusabhängige Ausgleichszahlung, die bei einem Reservisten regelmäßig geringfügig mehr als 15 000 Euro betrage, mit dem Anspruch auf berufliche und gesundheitliche Rehabilitation und möglicherweise anschließend mit einem Anspruch auf lebenslange Weiterverwendung gleichzusetzen. Zur Vermeidung einer Doppelversorgung könne Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt werden, im Falle der Entscheidung für die Wiedereinstellung den gewährten Geldbetrag (vorläufig) zurückzuzahlen. Soweit es anschließend nicht zu einer Weiterverwendung komme, könne die statusabhängige Ausgleichszahlung wieder gewährt werden.
Der Gesetzentwurf sehe in allen Fällen vor einer Weiterverwendung vor, dass sich der Betroffene in einer sich an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewähre. Zwar werde nicht verkannt, dass es im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Sozialstaatsprinzip und dem aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes herzuleitenden Leistungsprinzip bei der Entscheidung über die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Weiterverwendung eines Korrektivs bedürfe. Es werde jedoch verkannt, dass hier im Kern die besondere Fürsorgepflicht aus Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes für schwerbehindertes vorhandenes Personal in Rede stehe, nicht so sehr Artikel 33 des Grundgesetzes. Im Übrigen sei bisher nicht konkretisiert, von welchen Gegebenheiten genau die Bewährung in der Probezeit abhänge. Insofern bestehe hinsichtlich des Anforderungsprofils für diese Bewährungsphase ein nicht unbedenkliches Maß an Unbestimmtheit, das bei den Anspruchsberechtigten und bei allen übrigen Beteiligten zu einer Verunsicherung führen könne. Deshalb werde angeregt, zu konkretisieren, was als "Bewährung in der Probezeit" zu verstehen sei.
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRdBw)
Der VdRdBw vermisst einen Hinweis darauf, dass das Gesetz auch für Reservisten Anwendung findet. Im Übrigen werde in dem Verbot der Kündigung während der Schutzzeit ein zusätzliches Argument für den Arbeitgeber gesehen, gegebenenfalls die Zustimmung für eine Wehrübung für eine besondere Auslandsverwendung zu verweigern.
Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
Der SoVD hat sich der Stellungnahme des Deutschen Bundeswehrverbandes angeschlossen.
Zu den Stellungnahmen ist zu bemerken:
Zu DBB
Der Vorschlag, Beamtinnen und Beamten bei Nichtbewährung in der Probezeit in einer niedrigeren Laufbahngruppe einzusetzen, wurde nicht aufgegriffen. Die Intention des Gesetzes ist es, Einsatzgeschädigten eine angemessene berufliche Perspektive als Alternative zur Einsatzversorgung zu ermöglichen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten die Gelegenheit, eine Laufbahnbefähigung zu erwerben und in deren Rahmen bevorzugt in ein Beamtenverhältnis eingestellt zu werden. Wird diese Chance aus Leistungsgründen nicht genutzt, sollte der Weiterverwendungsanspruch erlöschen. Die Kann-Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt hiervon unberührt.
Dem Vorschlag, einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten generell ein Amt der Besoldungsgruppe zu übertragen, die ihrem bisherigen Dienstgrad entspricht, kann nicht gefolgt werden. Die Weiterverwendung im Beamtenverhältnis ist keine Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses in einem anderen Status, sondern Ausfluss der Intention des Gesetzes, Einsatzgeschädigten eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.
Dies schließt im Einzelfall eine Berufung in ein höheres als das Eingangsamt der Laufbahn in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung nicht aus.
Die Entscheidung, ob die Weiterbeschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten möglich ist kann nur der jeweilige Dienstherr treffen. Eine Beteiligung des Bundes als (möglichem)
Anspruchsverpflichteten widerspräche allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der gerügte Mangel an Plausibilität ist nicht nachvollziehbar. So ist es denkbar, dass ein sehr kleiner Dienstherr (z.B. eine Kommune) keine dem Gesundheitszustand der einsatzgeschädigten Beamtin oder des einsatzgeschädigten Beamten adäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr hat, der Bund aufgrund seiner Vielzahl von Aufgaben aber schon. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist von den einzustellenden Beschäftigten darzulegen.
Ein Eingreifen in den Entscheidungsprozess zwischen den bisherigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Beschäftigten ist nicht möglich.
Ein Wahlrecht für eine zivile Weiterverwendung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist ebenso entbehrlich wie eine entsprechende Wahlmöglichkeit für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass solche einsatzgeschädigten Personen ihre Anwartschaft auf "qualifizierte" Unfallversorgung auf der Basis von 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe mit dem Statuswechsel verlieren würden. Mit dem vom DBB angestrebten Wahlrecht würde der Weiterverwendungsanspruch auf dienstfähige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten dergestalt ausgeweitet werden, dass dieser Personenkreis einen gesetzlichen Anspruch auf Durchsetzung geänderter Berufswünsche hätte, obgleich dem Dienst in der bisherigen Verwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat keine gesundheitlichen oder anderen Umstände entgegenstünden, die Zweifel an der Dienstfähigkeit zuließen.
Zu DGB
Der Vorschlag, § 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes um eine Regelung zu ergänzen, nach der im Ausland einsatzgeschädigte Polizeivollzugsbeamtinnen und einsatzgeschädigte Polizeivollzugsbeamte in Funktionen zu versetzen sind, die nicht die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeidienstes (Polizeidienstfähigkeit) erfordern, ist abzulehnen. Es erscheint nicht sinnvoll, innerhalb des Bundespolizeibeamtengesetzes danach zu differenzieren, ob eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter sich eine Einsatzverletzung bei einem Inlands- oder einem Auslandseinsatz zugezogen hat. Sonderregelungen für Verletzungen bei Auslandseinsätzen gehören nicht in das Bundespolizeibeamtengesetz, sondern in das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz als Spezialgesetz. Es besteht keine Notwendigkeit, für einsatzgeschädigte Polizeivollzugsbeamtinnen und einsatzgeschädigte Polizeivollzugsbeamte über den bisherigen Regelungsinhalt hinaus zu normieren, dass sie, wie vom DGB gewünscht, "grundsätzlich im Polizeidienst verbleiben".
Es wird auch keine Klärung für erforderlich gehalten, was unter "geringfügigen gesundheitlichen Schädigungen" im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs verstehen ist. Dies wird aus der Gesetzesbegründung (die beispielhaft "Platzwunden, Prellungen" nennt) bereits hinreichend deutlich.
Zu GÖD
Mit Blick auf das mit Verfassungsrang ausgestattete Leistungsprinzip in Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes kann auf eine Probezeit vor der Weiterbeschäftigung in einem Dauerdienstverhältnis nicht verzichtet werden. An dem 65. Lebensjahr als spätestem Zeitpunkt für die Beendigung der Schutzzeit wird festgehalten. Die Schutzzeit soll nicht den lückenlosen Übergang in die Altersrente ermöglichen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglichen.
Zu DBwV
Ein umfassendes Wiederaufgreifen der Fälle solcher Einsatzgeschädigter, die bereits mit Einsatzversorgung ausgeschieden sind, erscheint nicht geboten. Um unbillige Härten zu vermeiden sieht der Entwurf hinreichende Wiedereinstellungsregelungen vor.
Der geforderten Konkretisierung hinsichtlich der Feststellung der Bewährung in der Probezeit bedarf es nicht. Es gelten die allgemeinen Maßstäbe. Danach bedeutet Bewährung, dass das von der Beamtin oder von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, die Beamtin oder der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit während der ganzen Dienstzeit als Beamtin auf Lebenszeit oder als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an die Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung zu stellenden Anforderungen gerecht werden (können und wollen). Lediglich in gesundheitlicher Hinsicht sind bei Einsatzgeschädigten an die Bewährung geringere Anforderungen zu stellen.
Diese sind mit den Worten "sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind" bereits konkretisiert. Im Übrigen wird auf die vergleichbare gesetzliche Regelung in § 87 des Soldatengesetzes zur Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten nach Absolvierung einer Eignungsübung hingewiesen.
Zu VdRdBw
Eines Hinweises, dass der Entwurf auch für den "Personenkreis der Reserve" Anwendung findet bedarf es nicht, Reservistinnen und Reservisten können nicht als solche, sondern nur dann betroffen sein, wenn sie in einem Wehrdienst-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu Schaden kommen. Sie sind also vom persönlichen Geltungsbereich des Entwurfs erfasst, wenn sie Einsatzgeschädigte sind oder als solche gelten.
Die Befürchtung, das während der Schutzzeit bestehende Kündigungsverbot werde dazu führen dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Zustimmung zur besonderen Auslandsverwendung verweigern ist unbegründet. Das diesbezügliche Entlassungs- oder Kündigungsverbot gilt nur für den Bund.
Zu SoVD
Da sich der SoVD der Stellungnahme des DBwV angeschlossen hat, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.