A. Problem und Ziel
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/ 09, 1 BvL 3/ 09, 1 BvL 4/ 09) ist dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfassungskonform neu zu bemessen.
Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Die Ausrichtung des SGB II auf die Erwerbsfähigen im Haushalt wird durch eine stärkere Förderung der Kinder und Jugendlichen ergänzt.
Zudem sollen die Anreize zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Haushalte mit Arbeitslosengeld II-Bezug erhöht werden, indem die Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II neugestaltet werden. Arbeit und Leistung müssen sich lohnen.
Außerdem berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die praktischen Erfahrungen seit Einführung des SGB II.
B. Lösung
- 1. Förderung von Kindern und Jugendlichen,
- 2. Verfassungskonforme Ermittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge,
- 5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände im SGB II,
- 6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen,
- 7. Anpassung der Regelungen für den Kinderzuschlag.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe führen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten von insgesamt rund 290 Millionen Euro im Jahr 2011. Davon entfallen rund 270 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Die Ausgaben in den folgenden Jahren hängen von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 80 Millionen Euro, wovon 71 Millionen Euro von den Kommunen sowie 9 Millionen Euro vom Bund zu tragen sind. In der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der geringen Anzahl der Leistungsberechtigten mit überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in Höhe von rund 450 000 Euro zu rechnen, die durch die bestehenden Ansätze innerhalb des Einzelplans 11 gedeckt werden können.
Die Ausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder nach § 28 SGB II werden auf rund 625 Millionen Euro jährlich geschätzt. Einsparungen ergeben sich aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach § 24a SGB II in Höhe von rund 125 Millionen Euro jährlich. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig vom Bund getragen. Die tatsächlich anfallenden Kosten hängen stark vom Umfang der Inanspruchnahme ab.
In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten für Kinder und Jugendliche, die die Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Da es sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Personenkreis handelt, ist von Mehrausgaben in Höhe von rund 13 Millionen Euro auszugehen.
Im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist durch die Gewährleistung der pauschalierten Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, den Zuschuss zu einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft mit jährlichen Kosten in Höhe von rund 98 Millionen Euro zu rechnen, die vom Bund getragen werden. Dem stehen Einsparungen in Höhe von rund 15 Millionen Euro aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach § 6a Absatz 4a BKGG gegenüber. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ist auf Grund der Einführung dieser Leistungen mit geringen Mehrkosten in Höhe von rund 60 000 Euro jährlich zu rechnen, die überwiegend vom Bund getragen werden.
Die Regelung des § 7a Satz 1 SGB II verlängert künftig den Leistungsanspruch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den gesamten Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dies führt 2011 zu Mehrkosten in Höhe von 7 Millionen Euro, von denen 5 Millionen auf den Bund entfallen und 2 Millionen von den Kommunen getragen werden.
Die Verbesserung der Erwerbsanreize nach § 11b Absatz 4 SGB II führt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten in Höhe von schätzungsweise rund 90 Millionen Euro in 2011. Davon entfallen rund 30 Millionen auf den Bund und 60 Millionen auf die Kommunen. Weitere Mehrkosten durch diese Veränderung der Erwerbstätigenfreibeträge sind für den Kinderzuschlag nach dem BKGG zu erwarten; diese belaufen sich auf schätzungsweise rund 25 Millionen Euro in 2011. Im Bereich des Wohngeldes ist hingegen mit Einsparungen von schätzungsweise rund 15 Millionen Euro in 2011 zu rechnen. Die Mehrausgaben und Einsparungen fallen in den Folgejahren höher aus.
Die Regelung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt beim Wohngeld zu Einsparungen von schätzungsweise 100 Millionen Euro in 2011 (rund 140 Millionen Euro ab 2012); diese entfallen hälftig auf Bund und Länder.
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in vergleichbarem Umfang zunehmen.
Die Einführung der abweichenden Erbringung von Leistungen für den Sonderfall nach § 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB II wird für den Bund zu Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 45 Millionen Euro in 2011 führen. Diese Leistungen wurden bislang im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt. Insofern handelt es sich nicht um Mehrausgaben, da sich eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe in vergleichbarer Größenordnung ergibt.
2. Vollzugsaufwand
Die Mehraufwendungen für die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf rund 135 Millionen Euro im Jahr 2011 und auf 110 Millionen Euro ab 2012 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrkosten werden stark von der Inanspruchnahme und der Umsetzung der Leistungserbringung abhängen. Darüber hinaus ergeben sich Einsparungen durch zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen in Höhe von schätzungsweise 50 Millionen Euro jährlich.
Die Regelung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt zu Einsparungen von Verwaltungskosten im Wohngeld von schätzungsweise rund 20 Millionen Euro in 2011 und ab 2012 in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, die hälftig auf Bund und Länder entfallen.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII wird von den Behörden der Länder als eigene Aufgabe ausgeführt. Deshalb sieht das SGB XII bei der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch keine detaillierten Vorgaben für die Leistungserbringung vor. Die Höhe des dadurch entstehenden Mehraufwandes für den Vollzug kann deshalb nicht quantifiziert werden.
E. Sonstige Kosten
Den Anbietern, deren Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen, entstehen Mehrkosten durch die Abrechnung über Gutscheine beziehungsweise den Zugang zu elektronischen Abrechnungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Grundsätzlich könnte der Erlass kommunaler Satzungen Auswirkungen auf das Mietpreisniveau haben. Da die kommunalen Satzungen die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau berücksichtigen, werden die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zukünftig geringer ausfallen.
F. Bürokratiekosten
Es werden neue Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt. Diese bestehen im Wesentlichen aus den für die Gewährung der Leistungen für Teilhabe und Bildung notwendigen Angaben. Durch deren Erhebung kommt es zu marginalen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Die Regelung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - schätzungsweise mehr als 90 000 Fälle - auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Damit wird für einzelne Haushalte die Pflicht entfallen, Anträge sowohl in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch bei den Wohngeldbehörden zu stellen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)
§ 1 Grundsatz
- Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.
§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
- 1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
- 2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
§ 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte
- (1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
- (2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
- 1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,
- 2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,
- 3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder
- 4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.
§ 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten
Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:
- 1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
- (1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro - (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
- (1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro - 2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro - 3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro
- 1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
- (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
- 1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,
- 2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und
- 3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.
§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
- (1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
- (2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
- (3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.
- (4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 1 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach
- 1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
- 2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
- 3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.
§ 8 Regelbedarfsstufen
- (1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
- 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) auf 364 Euro,
- 2. für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (Regelbedarfsstufe 2) auf 328 Euro,
- 3. für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben (Regelbedarfsstufe 3), auf 291 Euro,
- 4. für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) auf 275 Euro,
- 5. für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) auf 242 Euro und
- 6. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) auf 213 Euro.
- (2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6
- 1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,
- 2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,
- 3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.
§ 9 Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Leistungsformen".
- b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Leistungsberechtigte".
- c) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben zu den §§ 1 1a und 11 b eingefügt:
" § 1 1a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b Absetzbeträge".
- d) Die Angaben zum Abschnitt 2 des Kapitels 3 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch
§ 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und TeilhabeUnterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 Mehrbedarfe
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 22a Satzungsermächtigung
§ 22b Inhalt der Satzung
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
§ 23 Besonderheiten beim SozialgeldUnterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
§ 27 Leistungen für AuszubildendeUnterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 30 Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine
§ 30a Erbringung der Leistungen durch KostenübernahmeerklärungUnterabschnitt 5 Sanktionen
§ 31 Pflichtverletzungen
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung
§ 32 MeldeversäumnisseUnterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen § 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
§ 35 Erbenhaftung". - e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Darlehen".
- f) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Verteilung von Teilzahlungen".
- g) Die Angabe zu § 44d wird wie folgt gefasst:
" § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer".
- h) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
" § 74 (weggefallen)".
- i) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe angefügt:
" § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht."
- b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "des Hilfebedürftigen" durch die Wörter "einer leistungsberechtigten Person" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ddd) Folgende Nummer wird angefügt:
6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihre" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a und 2b wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Leistungsformen
- (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von
- 1. Dienstleistungen,
- 2. Geldleistungen,
- 3. Gutscheinen und
- 4. Sachleistungen.
- (2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen."
6. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
7. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)."
8. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist."
9. § 6c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach den Wörtern "eines nach Satz 1 übergetretenen" werden die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
- bbb) Nach den Wörtern "der nach Satz 1 übergetretenen" werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Treten" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "Beamten oder Arbeitnehmern" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern" ersetzt.
- dd) In Satz 5 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 und 8 wird jeweils das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 7 Leistungsberechtigte".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt und wird nach dem Wort "Deutschland" das Wort "Arbeitnehmerinnen," eingefügt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden."
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind."
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Textteil vor Buchstabe a wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person" ersetzt.
- e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
- 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
- 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder
- 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."
- f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" durch die Wörter "Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- g) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder".
11. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden" ersetzt.
- b) In der Tabelle zu Satz 2 werden die Wörter "Vollendung eines Lebensjahres von" durch die Wörter "den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von" ersetzt.
12. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b) In Satz 1 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
- c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend."
13. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen."
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "hilfebedürftig" die Wörter ",dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen."
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
14. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
" § 10 Zumutbarkeit
- (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- 2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
- 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
- (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
- 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
- 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
- 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
- (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 1 1a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
- (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
- (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."
15. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11 b eingefügt:
" § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
- (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- (3) Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
- b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
- (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
- (6) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind.
§ 11b Absetzbeträge
- (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 4,
- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach den §§ 71 oder 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
- (2) Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.
- (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
- (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
- 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro."
16. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,".
- bb) In Nummer 1a wird das Wort "hilfebedürftige" durch das Wort "leistungsberechtigte" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Inhaberin oder" eingefügt.
- dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Inhaberin oder" eingefügt und die Wörter "des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners" durch die Wörter "der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partner" ersetzt.
- ee) In Nummer 4 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,".
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,".
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
17. § 12a wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
- 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
- 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde."
18. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer wird angefügt:
"4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 5 zugrunde zu legen ist."
- c) In Absatz 2 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- d) Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren."
19. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen."
20. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine" durch die Wörter "jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "die oder" eingefügt.
- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,".
- ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat" durch die Wörter "erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder" ersetzt.
21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
22. In § 16a werden die Wörter "des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
23. § 16b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung" durch die Wörter "dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf" ersetzt.
24. § 16c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
25. § 16d wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" und das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
26. § 16e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt und nach den Wörtern "und in" die Wörter "ihren oder" eingefügt und das Wort "seiner" durch die Wörter "ihrer oder seiner" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "zwölf Monate je" die Wörter "Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
- e) In Absatz 6 werden die Wörter "Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger" durch die Wörter "Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- f) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "dass" die Wörter "die Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
- g) In Absatz 8 Nummer 1 werden vor den Wörtern "vom Arbeitnehmer" die Wörter "von der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
- h) In Absatz 10 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
27. § 16g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfebedürftigkeit" die Wörter "der oder" und nach den Wörtern "wirtschaftlich erscheint und" die Wörter "die oder" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfebedürftigkeit" die Wörter "der oder" eingefügt.
- 28. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeitnehmer" durch die Wörter "sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- 29. In § 18a Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- 30. In § 18d Satz 6 werden die Wörter "Sätze 1 bis 4" durch die Wörter "Sätze 1 bis 5" ersetzt.
- 31. Der Abschnitt 2 des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch
§ 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
- (2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
- (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 6 nach § 28.
Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
- (2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf monatlich 275 Euro anerkannt.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
- (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
- (5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 31. Dezember eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 21 Mehrbedarfe
- (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
- (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
- (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
- 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
- (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
- (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
- (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
- (7) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
- (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen.
- (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
- (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
- (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
- (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
- (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
- (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
- (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
§ 22a Satzungsermächtigung
- (1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
- (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
- 1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
- 2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards und
- 3. aller verschiedenen Anbietergruppen.
§ 22b Inhalt der Satzung
- (1) In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
- 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
- (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
- (3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
- 1. einer Behinderung oder
- 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
- (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter einzeln oder kombiniert berücksichtigen.
Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
- (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld
Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
- 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
- 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
- 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach den vorstehenden Nummern 2 oder 3 besteht.
Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
- (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
- (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
- (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
- (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
- (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
- (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
- Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
- (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
- 1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
- (2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
- (3) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
§ 27 Leistungen für Auszubildende
- (1) Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
- (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
- (3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.
- (4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
- (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
- 1. Schulausflüge und
- 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
- (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
- (4) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
- (5) Bei Schülerinnen und Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs ist die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
- (6) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
- 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3. die Teilnahme an Freizeiten.
§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 werden durch personalisierte Gutscheine oder durch Kostenübernahmeerklärungen erbracht. Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird durch Geldleistung gedeckt; die Agentur für Arbeit kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Der kommunale Träger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form er die Leistung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbringt.
- (2) Die Agentur für Arbeit gewährleistet, dass leistungsberechtigte Personen geeignete Leistungsangebote nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 in Anspruch nehmen können. Dazu schließt die Agentur für Arbeit Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach Absatz 3, die ihre Leistungen im Gebiet des kommunalen Trägers nach § 44b Absatz 1 Satz 1 vorhalten. Nimmt eine leistungsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des kommunalen Trägers nach Satz 2 hat, Leistungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 in dessen Gebiet in Anspruch, gilt die Vereinbarung nach Satz 2 auch für die Agentur für Arbeit, die für diese Person zuständig ist. Die Vereinbarungen werden auch mit Wirkung für die Träger der Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes geschlossen.
- (3) Für Vereinbarungen nach Absatz 2 gelten die Anforderungen des § 17 Absatz 2 entsprechend. Die Vereinbarungen sollen vorrangig mit gemeinnützigen Trägern, freien Trägern der Jugendhilfe, Stiftungen und im Einzelfall mit Privatpersonen geschlossen werden und haben Regelungen über die außerordentliche Kündigung durch die Agentur für Arbeit für den Fall vorzusehen, dass Anbieter sich als ungeeignet erweisen. Anbieter sind auszuschließen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend macht. Bieten Schulträger oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungen an, bedarf es einer Vereinbarung nach Satz 1 nur, soweit die Abrechnung der Leistungen für Bildung und Teilhabe betroffen ist. Dies gilt auch für andere Leistungsanbieter, mit denen der kommunale Träger anderweitige Vereinbarungen abgeschlossen hat, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot gewährleistet ist.
- (4) Der kommunale Träger soll auf sein Verlangen mit dem Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 und mit deren Ausführung und Abrechnung beauftragt werden; für diesen Fall gelten die §§ 89 und 91 des Zehnten Buches entsprechend und § 92 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 findet keine Anwendung. Kreise können ihnen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung dieser Aufgaben heranziehen, soweit Landesrecht dies bestimmt.
- (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Errichtung, das Verfahren und die Nutzung eines elektronischen Systems zur Leistungserbringung und Abrechnung, insbesondere zur Einlösung und Abrechnung von Gutscheinen sowie über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für diesen Zweck erforderlichen Sozialdaten. In der Rechtsverordnung ist auch das Nähere zur Datensicherheit, insbesondere durch technische Absicherungen im System, zu bestimmen.
§ 30 Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine
- (1) Sollen die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 durch Gutscheine gedeckt werden, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Gutscheine für Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden für das laufende Schulhalbjahr ausgegeben. Gutscheine zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 5 und 6 können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
- (2) Gutscheine können nur von Leistungsanbietern abgerechnet werden, die eine Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 und 3 abgeschlossen haben. Die Abrechnung hat nach Inanspruchnahme des Angebots bei der die Gutscheine ausstellenden Agentur für Arbeit, spätestens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit des Gutscheins, zu erfolgen.
- (3) Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 1 und die Fristen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sind auf dem Gutschein zu vermerken.
§ 30a Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung
- (1) Sollen die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 bis 6 durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt werden, gelten die Leistungen als erbracht, wenn gegenüber der leistungsberechtigten Person die Kostenübernahme erklärt wurde. Die Kostenübernahme muss die bewilligte Leistung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 bis 6 sowie die Höhe der zu übernehmenden Kosten bezeichnen.
- (2) Für die Abrechnung mit Leistungsanbietern gilt § 30 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
- (3) In der Vereinbarung ist ergänzend zu den Inhalten nach § 29 Absatz 3 eine Pauschale zu bestimmen, die sich an der durchschnittlichen Inanspruchnahme des Angebots durch leistungsberechtigte Personen nach § 28 und zu berücksichtigende Kinder nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes und dem üblichen durchschnittlichen Entgelt orientiert. Die Vereinbarung hat vorzusehen, dass die Pauschale vom Leistungsanbieter in dem Verhältnis gegenüber der Agentur für Arbeit und der zuständigen Familienkasse abgerechnet wird, in dem die Zahl der Leistungsberechtigten nach Satz 1 im Gebiet der gemeinsamen Einrichtung zueinander steht. Vereinbarungen über die Pauschalierung von Direktzahlungen sind längstens für ein Jahr abzuschließen; sie können die Zahlung von Vorschüssen vorsehen. Die Agentur für Arbeit hat sicherzustellen, dass der Wert der für die Leistungen nach § 28 Absatz 6 getroffenen Pauschalvereinbarungen einen Betrag nicht übersteigt, der sich aus dem Produkt der Zahl der in Satz 1 genannten Personen im Gebiet des kommunalen Trägers, mit dem die Agenturen für Arbeit nach § 44b Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Einrichtungen bilden, und des in § 28 Absatz 6 genannten, auf den Abrechnungszeitraum hochgerechneten Betrags ergibt.
- (4) Bei der Abrechnung der Pauschale bleiben eingelöste Gutscheine nach § 30 unberücksichtigt. Nehmen leistungsberechtigte Personen, die über eine Kostenübernahmeerklärung verfügen, Leistungsangebote in Anspruch, für die eine Abrechnung nach § 30 vereinbart ist, rechnet der Leistungsanbieter mit der Agentur für Arbeit ab, die die Kostenübernahme erklärt hat.
Unterabschnitt 5
Sanktionen
§ 31 Pflichtverletzungen
- (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
- 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
- (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
- 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
- 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
- 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
- (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die Bedarfe nach § 22 beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen.
- (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
- (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
- (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
- (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
§ 32 Meldeversäumnisse
- (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
- (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.
Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
- (1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
- (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
- a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
- b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern,
- 3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
- a) schwanger ist oder
- b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
- (3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
- (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
- (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
- (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie Ersatzpflichtige künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
- (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
- (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen
- (1) Zum Ersatz rechtswidrig erhaltener Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dafür gesorgt hat, dass ein Dritter diese Leistungen erhalten hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.
- (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
- (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 entsprechend anwendbar.
- (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
- Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
§ 35 Erbenhaftung
- (1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
- (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
- 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
- 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
- (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß."
32. Der Abschnitt 1 des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
- Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
- Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
§ 37 Antragserfordernis
- (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und 5 sind gesondert zu beantragen.
- (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
- (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
- (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
- 3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- 4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
- (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
- (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist;
- 2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abgestellt wird;
- 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
- 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
- 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5).
- (3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde.
- (4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
- (5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
- (6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
§ 41 Berechnung der Leistungen
- (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
- (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen
- Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
§ 42a Darlehen
- (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
- (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Darlehensnehmer sind hierüber zu informieren.
- (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
- (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
- (5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
- (6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
§ 43 Aufrechnung
- (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren
- 1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.
- (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
- (3) Die Aufrechnung nach Absatz 1 geht der nach § 42a Absatz 2 vor. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
§ 43a Verteilung von Teilzahlungen
- Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre."
33. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Wörter "die oder" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
34. In § 44b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmern" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
35. § 44c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung."
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Abberufung" die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Personalvertretung und" die Wörter "Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- cc) Nummer 2 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Entwicklung der" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
36. § 44d wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
- bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss."
- cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- dd) In Satz 6 werden nach dem Wort "erstmalig" die Wörter "die Vorsitzende oder" eingefügt.
- ee) In Satz 7 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
- ff) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch."
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers."
- e) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Geschäftsführer übt über die Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und die Wörter "den Beamten und Arbeitnehmern" durch die Wörter "den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes."
- g) In Absatz 6 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Dienstposten" die Wörter "der Geschäftsführerinnen und" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeitnehmer darf die für Beamte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
37. § 44e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Stellt" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" und nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "sie oder" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit."
38. § 44f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen."
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Bestellung" die Wörter "einer oder" eingefügt.
39. § 44g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Beamten und Arbeitnehmern" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "mit Zustimmung" die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Rechtsstellung der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
- d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Werden" die Wörter "einer Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Beamten oder Arbeitnehmers" durch die Wörter "der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
40. § 44h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Trägerversammlung oder" die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Arbeitnehmer und Beamten" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
41. In § 44k Absatz 1 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
42. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung " durch die Wörter "Leistungsberechtigten nach diesem Buch" ersetzt.
43. In § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Geschäftsführern" durch die Wörter "Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern" ersetzt.
44. In § 50 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "der oder" eingefügt.
45. In § 53a wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
46. In § 54 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
47. In § 55 Absatz 2 wird das Wort "Grundsicherung" durch die Wörter "Leistungen nach diesem Buch" ersetzt.
48. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b) In Satz 5 werden die Wörter "des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ersetzt.
49. In § 58 werden die Wörter "demjenigen, der" durch die Wörter "der- oder demjenigen, die oder der" ersetzt.
50. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "ihre Beurteilungen" die Wörter "der Teilnehmerin oder" eingefügt.
51. § 65 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
52. In § 65e wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
53. In § 70 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Ausländerinnen und" eingefügt.
54. In § 72 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
55. § 74 wird aufgehoben.
56. § 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach § 44d Absatz 2 wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. Endet die Amtsperiode der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft ihre oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft der bisherigen Geschäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsführers eine kommissarische Geschäftsführerin oder einen kommissarischen Geschäftsführer, die oder der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellt hat."
57. Folgender Paragraf wird angefügt:
" § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- (1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
- (2) Abweichend von § 1 1a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach § 23 des Achten Buches als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
- 2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
- 3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig.
- (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt an Stelle des § 11b Absatz 4 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- (4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der Beträge nach
- 1. § 20 Absatz 2 Satz 2 der Betrag von 287 Euro,
- 2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,
- 3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,
- 4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 4 jeweils kein höherer Betrag ergibt.
- (5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden und bei einem Betrag von über 0,50 Euro aufzurunden sind.
- (6) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt.
- (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erprobt ein elektronisches Abrechnungssystem zur Erbringung, Einlösung und Abrechnung von Leistungen nach § 28 in geeigneten Modellregionen. Soweit dies erforderlich ist, dürfen auch Sozialdaten zum Zwecke der Erprobung nach Satz 1 erhoben, verarbeitet und genutzt werden. § 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend.
- (8) § 31 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Januar 2011 begangen worden sind.
- (9) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. Januar 2011 gestellt worden sind.
- (10) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführenden Berechnung weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen."
Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Leistungsformen".
- b) Die Angaben zum Dritten Kapitel werden wie folgt gefasst:
"Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27 Leistungsberechtigte
§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 28 Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29 Festsetzung und Fortschreibung der RegelsätzeZweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe
§ 30 Mehrbedarf
§ 31 Einmalige Bedarfe
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 33 Beiträge für die VorsorgeDritter Abschnitt Bildung und Teilhabe
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und TeilhabeVierter Abschnitt Unterkunft und Heizung
§ 35 Unterkunft und Heizung
§ 35a Satzung
§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der UnterkunftFünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen
§ 37 Ergänzende Darlehen
§ 38 Darlehen bei vorübergehender NotlageSechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der LeistungSiebter Abschnitt Verordnungsermächtigung
§ 40 Verordnungsermächtigung". - c) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe zu § 116a eingefügt:
" § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten".
- d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe".
- e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:
" § 133b (weggefallen)".
- f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ".
- g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten".
- h) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage zu § 28".
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe "(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe "(§§ 41 bis 46a)" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 10 Leistungsformen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
- 1. Dienstleistungen,
- 2. Geldleistungen,
- 3. Gutscheinen oder
- 4. Sachleistungen."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen."
4. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2)."
5. § 19 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
- (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor."
- 6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe " § 34" durch die Angabe " § 36" ersetzt.
8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgenden Ersten Abschnitt ersetzt:
"Erster Abschnitt
Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27 Leistungsberechtigte
- (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
- (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
- (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
- (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt berücksichtigen.
- (3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
- (4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zahlen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
- (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
§ 28 Ermittlung der Regelbedarfe
- (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
- (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
- (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
- (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
- 2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen.
§ 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
- (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate des Zeitraums, der mit dem 1. Juli des Vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des laufenden Jahres endet, gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes werden die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des laufenden Jahres endet, für
- 1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
- 2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
- (1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
- (2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
- (3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.
- (4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
- (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28."
9. Nach § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe".
10. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1, 2, 4 Satz 1 und in Absatz 6 werden jeweils die Wörter "des maßgebenden Regelsatzes" durch die Wörter "der maßgebenden Regelbedarfsstufe" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten".
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. "
12. § 34 wird durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt:
"Dritter Abschnitt
Bildung und Teilhabe
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 5 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
- (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
- 1. Schulausflüge und
- 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
- (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt.
- (4) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
- (5) Bei Schülerinnen und Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, wird ein Bedarf in Höhe der entstehenden Mehraufwendungen anerkannt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
- (6) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
- 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3. die Teilnahme an Freizeiten.
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 und 5 werden auf Antrag erbracht. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 6 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt.
- (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 bis 6 werden durch personalisierte Gutscheine oder durch Kostenübernahmeerklärungen erbracht. Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Die Leistungen nach Satz 1 gelten mit Ausgabe des Gutscheins oder mit Erklärung der Kostenübernahme gegenüber dem Leistungsberechtigten als erbracht. Im Falle des Verlustes soll der Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er nicht bereits in Anspruch genommen wurde.
- (3) Die Gutscheine für die Schulausflüge nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden für das laufende Schulhalbjahr ausgegeben.
- (4) Für die Höhe des nach § 34 Absatz 5 für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung entstehenden Mehrbedarfs wird die Anzahl der Schultage in dem Land berücksichtigt, in dem der Schulbesuch jeweils stattfindet.
- (5) Der Bedarf nach § 34 Absatz 3 wird durch Geldleistungen gedeckt. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann bei Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."
13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
"Vierter Abschnitt Unterkunft und Heizung
§ 35 Unterkunft und Heizung
- (1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Werden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.
- (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
- (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
- (4) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
§ 35a Satzung
- Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend. Dies gilt auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
- (1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
- (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden."
14. Nach § 36 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen".
15. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Regelsätzen" durch das Wort "Regelbedarfen" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden."
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
16. Nach § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang".
17. § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben oder
- 2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt."
- 18. Der bisherige § 39 wird § 39a.
- 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der maßgebende Regelsatz" durch die Wörter "die maßgebende Regelbedarfsstufe" ersetzt.
20. Nach § 39a wird folgende Überschrift eingefügt:
"Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung".
21. § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen und
- 2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.
Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen."
22. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "beschaffen" durch das Wort "bestreiten" ersetzt.
23. § 42 wird wie folgt gefasst:
" § 42 Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- 1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
- 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 6,
- 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
- 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1."
24. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."
- b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "der bedarfsorientierten Grundsicherung" durch die Wörter "nach diesem Kapitel" ersetzt.
25. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt."
26. § 46 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Liegt die Rente unter dem 27fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen."
27. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 36 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Satz 1" ersetzt.
28. § 72 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 39a" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "(§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 27b Absatz 2)" ersetzt.
29. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen."
- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
30. § 85 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "des zweifachen Eckregelsatzes" durch die Wörter "des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der maßgebliche Eckregelsatz" durch die Wörter "Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
31. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Eckregelsatzes" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
32. In § 92 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zweifachen Eckregelsatzes" durch die Wörter "Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
33. In § 105 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 27a" ersetzt.
34. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
35. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
" § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt."
36. In § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
37. § 122 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter " §§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a" durch die Wörter " § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, § 34 Absatz 2 bis 6, §§ 35 bis 38 und § 133a" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter " § 42 Nummer 1 bis 5 ersetzt.
38. § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu berücksichtigen."
39. § 133b wird aufgehoben.
40. § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6
Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden."
41. § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten
§ 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. Januar 2011 gestellt worden sind."
- 42. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage zu § 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab | Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215 |
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Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte,
Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften,
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben,
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres."
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
- "3. Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. Anträge nach § 55a."
2. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort "Vertragsarztrechts" die Wörter "und für Antragsverfahren nach § 55a" und nach dem Wort "ist" das Wort "jeweils" eingefügt.
3. In § 46 Absatz 1 wird das Wort "Arbeitssuchende" durch das Wort "Arbeitsuchende" ersetzt.
4. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
" § 55a
- (1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
- (2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
- (4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
- (5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
- (6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist."
5. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat."
6. Nach § 114 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist."
7. In § 160 Absatz 1 werden nach den Wörtern "eines Landessozialgerichts" die Wörter "und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1" eingefügt und die Wörter "dem Urteil" durch die Wörter "der Entscheidung" ersetzt.
8. Nach § 183 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich."
Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe " §§ 11 bis 12" ersetzt.
- bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten und für Lernförderung im Sinne des § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. Für den Bedarf für die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe von 26 Euro zu Grunde zu legen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Kinderzuschlag umfasst für jedes zu berücksichtigende Kind
- 1. eine Geldleistung in Höhe von bis zu 140 Euro monatlich und
- 2. zur Deckung der Bedarfe für jedes zu berücksichtigende Kind Leistungen für
- a) die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- b) die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- c) die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entsprechend § 28 Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Zuschuss in pauschaler Höhe von bis zu 26 Euro und
- d) die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."
- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Für den Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zu erbringen. Mit der Zahlung des Zuschusses nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt der Bedarf des zu berücksichtigenden Kindes für die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als gedeckt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden durch personalisierte Gutscheine oder durch Kostenübernahmeerklärungen erbracht. Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und der Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolgen als Geldleistung. Für die Erstellung, Geltungsdauer und Abrechnung der Gutscheine gilt § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, für die Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung gilt § 30a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abrechnung bei der die Gutscheine ausstellenden oder Kostenübernahme erklärenden Familienkasse zu erfolgen hat. Für die Abrechnung der Pauschale nach § 30a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 30a Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Leistungsanbieter mit der Familienkasse abrechnet, die die Kostenübernahme erklärt hat."
- d) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen des Kindes mit der Maßgabe, dass zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen zunächst die Geldleistungen und sodann die Leistungen, die durch Gutscheine oder durch Kostenübernahmeerklärung erbracht werden, mindert; die Reihenfolge nach § 19 Absatz 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Eine teilweise Minderung der einzelnen Leistungen, die durch Gutscheine erbracht werden, ist ausgeschlossen."
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt."
- bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Kosten" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe " §§ 11 bis 12" ersetzt.
- dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen mindert den Kinderzuschlag in der Reihenfolge nach Absatz 3 Satz 1; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei mehreren zu berücksichtigenden Kindern wird die Minderung beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Dabei mindert Einkommen oder Vermögen die Leistungen, die durch Gutscheine erbracht werden, im Verhältnis mehrerer zu berücksichtigender Kinder zu gleichen Teilen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) Absatz 4a wird aufgehoben.
- g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Regelungen, die die Leistungen für eintägige Schulausflüge und den Zuschuss für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung betreffen, gelten jeweils für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, entsprechend.
- h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. In § 11 Absatz 1 wird das Wort "gezahlt" durch das Wort "gewährt" ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:
(8) Der Bedarf nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt."
Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;".
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2.
- a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;".
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- 2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2010 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe " § 11a" ersetzt.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,".
- cc) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
- dd) In Nummer 10 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 11b Absatz 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 11 Abs. 2 " durch die Angabe " § 11b" und die Wörter "Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung" durch die Wörter "Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4" durch die Angabe " § 11a" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 2 " durch die Wörter " § 11b Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a" durch die Wörter " § 40 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung" durch die Wörter "des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs" ersetzt.
- d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11b" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden sind."
- c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 b" ersetzt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- e) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zu Grunde zu legen
- 1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,
- 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt im Bewilligungszeitraum entstehen, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt,
- 3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Hilfebedürftiger" durch das Wort "Leistungsberechtigter" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 11b Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- dd) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung
Die Einstiegsgeld-Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte jeweils maßgebenden Regelbedarf."
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der erwerbsfähige Hilfebedürftige" durch die Wörter "die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte" ersetzt.
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der für den geförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung" durch die Wörter "des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Regelleistung" durch die Wörter "des Regelbedarfs" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Regelleistung" durch die Wörter "des Regelbedarfs" ersetzt.
- e) In Absatz 5 werden die Wörter "den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" und die Wörter "der Regelleistung" durch die Wörter "dem Regelbedarf" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch die Wörter "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" und die Wörter "der Regelleistung" durch die Wörter "des Regelbedarfs" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Empfänger von Leistungen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Ausländern" durch die Wörter "ausländischen Personen" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Leistungsempfänger" durch das Wort "Leistungsberechtigten", die Angabe " §§ 31 und 32" durch die Angabe " §§ 31 bis 32" sowie die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 11b Absatz 3" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird das Wort "Leistungsempfänger" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird das Wort "Leistungsempfänger" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Hilfebedürftiger" durch das Wort "Leistungsberechtigter" ersetzt.
- cc) In Satz 5 wird das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hilfebedürftigen" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 15a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch .... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und deren Verbände" die Wörter "und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 12
Weitere Folgeänderungen
- (1) Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- (2) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird die Angabe " § 22 Abs. 7" durch die Angabe " § 27 Absatz 3" ersetzt.
- (3) In § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt .... geändert worden ist, wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- (4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst."
2. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern " § 66 Absatz 1 Satz 1" werden die Wörter "oder § 106 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
3. In § 74 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
4. In § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- (5) In § 58 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- (6) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.
- 2. In Satz 3 werden die Wörter "den Hilfebedürftigen" durch die Wörter "die Leistungsberechtigten" ersetzt.
- (7) In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm - öffentliche Fürsorge) und hinsichtlich der Änderung des Sozialgerichtsgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zum Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der nur gewährt wird, wenn Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, hat der Bund aus den gleichen Gründen.
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/ 09, 1 BvL 3/ 09, 1 BvL 4/ 09) kann nur Rechnung getragen werden, wenn die bislang bundeseinheitlichen Vorschriften für die Regelsatzbemessung im SGB XII und der Regelsatzverordnung durch eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende bundeseinheitliche gesetzliche Neuregelung der Vorschriften für Ermittlung und Berechnung der Höhe der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen ersetzt wird.
Die konkrete Ermittlung der Höhe der Leistungen nach dem Sozialhilferecht, die in der Folge auch für die Leistungen nach dem SGB II gilt, soll durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dessen Inhalt basiert auf den Vorgaben, die im SGB XII neu zu regeln sind. Deshalb gilt die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung auch für das Gesetz zur Ermittlung der Höhe der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II.
Soweit der Gesetzentwurf Regelungen zur Organisation des SGB II und zum Verwaltungsablauf enthält, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 91e Absatz 3 GG.
II. Notwendigkeit des Gesetzes
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/ 09, 1 BvL 3/ 09, 1 BvL 4/ 09) ist dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen. Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Zugleich gewährleisten die vorgesehenen Änderungen des BKGG, dass auch zukünftig grundsätzlich mit der vorrangigen Leistung Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld der gesamte Bedarf der Kinder gedeckt werden kann.
III. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch erfährt einen grundlegenden Wandel. Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Die Ausrichtung auf die Erwerbsfähigen im Haushalt wird durch eine stärkere Förderung der Kinder und Jugendlichen ergänzt.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII um.
Außerdem berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die praktischen Erfahrungen seit Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
1. Förderung von Kindern und Jugendlichen
In Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche liegt eine Schlüsselfunktion für die Herstellung von Chancengerechtigkeit. Aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung, Kinder und Jugendliche in einer Art und Weise zu befähigen, dass sie später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben können. Voraussetzung hierfür sind Fähigkeiten, die nur durch eine angemessene materielle Ausstattung für Bildung, die Ermöglichung von sozialer und kultureller Teilhabe sowie das Erlernen sozialer Kompetenzen erworben werden können. So darf eine ungünstige materielle häusliche Ausgangsbasis für Kinder und Jugendliche kein Hinderungsgrund sein, am Leben Gleichaltriger teilzuhaben. Nur so können Ausgrenzungsprozesse vermieden werden. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss deshalb für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien, gewährleistet werden. Hierzu bedarf es der Bereitstellung der notwendigen Leistungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Kinder und Jugendliche keine "kleinen Erwachsenen" sind, sondern spezielle und altersabhängige Bedürfnisse haben.
Deshalb müssen in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche, die die Höhe der pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmen, zukünftig unmittelbar ermittelt und dabei nach Altersabschnitten differenziert werden. Die Vielgestaltigkeit der individuellen Bedarfe und unterschiedlichen Zeitspannen, in denen Kinder und Jugendliche Entwicklungsphasen durchlaufen, erfordern bei pauschalierten Leistungen eine entsprechend pauschalierte Berücksichtigung der relevanten Bedarfe und auch der zugrunde zu legenden Altersstufen. Daraus ergeben sich für Kinder und Jugendliche das nach dem Alter differenzierte Sozialgeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) beziehungsweise die Regelsätze (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Deshalb sind für die Deckung besonderer Bedarfspositionen, die bei Kindern und Jugendlichen von besonderer Bedeutung sind und zu ihrer Deckung Ausgaben in nennenswerter Höhe erfordern, gesonderte Leistungen vorzusehen. Diese Leistungen ergänzen die pauschalierten Leistungen. Da es sich hierbei im Wesentlichen um die Deckung spezieller Bedarfe handelt, sind insoweit zielgerichtete Leistungen vorzusehen. Dies wiederum erfordert eine Zweckbindung der betreffenden Leistungen.
Für die Art der Leistungserbringung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Neben der Geldleistung sind auch Sach- oder Dienstleistungen vom Bundesverfassungsgericht als mögliche Leistungsarten gleichberechtigt benannt worden. Als - im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - neue Leistungsform wird zudem der Gutschein eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit der Ausgestaltung der neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe ein gleichberechtigtes Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten genauso zu gewährleisten wie auch die gleichartige Ermöglichung des Zugangs zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich. Die Art der unbaren Leistungserbringung eröffnet über die Zweckbindung die Möglichkeit, die Leistungen den hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen unmittelbar zukommen zu lassen. Kinder sollen die Leistungen auch für die Zwecke einsetzen, für die sie benötigt werden. Eltern stehen zugleich in der Ausübung ihrer Erziehungsverantwortung in der Pflicht, dass die zur Verfügung stehenden Leistungen auch in Anspruch genommen werden. Die Leistungsträger unterstützen dieses Ziel durch Beratung und Anstöße gegenüber den Eltern sowie durch Kooperation und Netzwerkbildung mit allen Akteuren vor Ort. Die neu eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe setzen auf den bestehenden Strukturen an den Schulen und in der Gemeinschaft vor Ort auf und stärken sie. Die Ausgestaltung der Leistungen orientiert sich an einer Belebung der örtlichen Strukturen, der Stärkung von ehrenamtlichen Projekten und der Entwicklung neuer sozialer Strukturen, wo diese bisher fehlen. Die Ausgestaltung berücksichtigt außerdem die Entwicklung und Stärkung zivilgesellschaftlichen Engagements. Bei der Ausgestaltung der neuen Leistungen geht es nicht darum, bestehende Vergünstigungen vor Ort zu ersetzen. Sie sollen stattdessen als Rechtsanspruch gestaltet notwendige tatsächliche Zusatzleistungen für Kinder und Jugendliche darstellen, die bestehende Leistungsangebote ergänzen.
2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe
Die verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist ebenfalls Gegenstand des Gesetzentwurfs (Artikel 1 - Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Er erfüllt die aus dem Sozialstaatsgebot des Artikels 20 Absatz 1 GG herrührende Verpflichtung, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Dies erfordert es, gesellschaftliche, wirtschaftliche und auch technische Veränderungen zu berücksichtigen, so beispielsweise die Auswirkungen auf konkrete Einzelbedarfe, die sich aus der Entwicklung hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft ergeben. Die hierbei unvermeidbar zu treffenden Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat. Dem Gesetzgeber obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs wird das Verfahren für die Ermittlung der existenznotwendigen Aufwendungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen transparent, sach- und realitätsgerecht sowie nachvollziehbar und schlüssig ausgestaltet.
Die Bedarfsermittlung auf Basis von Sonderauswertungen, die das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der von ihm erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durchgeführt hat, wurde flankierend ergänzt durch Anhörungen von Wissenschaftlern und Praktikern aus unterschiedlichen Disziplinen und Bereichen. Deren Bewertungen sind in die Ausgestaltung der Leistungen eingeflossen. Der Entwurf für ein Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe legt die Grundlagen, Berechnungsschritte und Ergebnisse der Ermittlung des zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Regelbedarfs offen. Dies beinhaltet den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, über die Positionen in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu entscheiden, die als existenzsichernd anzusehen sind. Zusammen ergeben die berücksichtigten Verbrauchsausgaben den Regelbedarf nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der gesetzliche Leistungsanspruch ist so ausgestaltet, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Es wird an dem bewährten System der typisierenden Betrachtung des Regelbedarfs festgehalten. Er sichert typisierend zusammen mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den Mehrbedarfen und für Kinder und Jugendliche mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe, den Lebensunterhalt.
Auf geschätzte Abschläge bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigender Verbrauchsausgaben in den Sonderauswertungen, sogenannten Einzelpositionen, wird verzichtet. In Fällen, in denen nur Teile einer Einzelposition existenzsichernden Charakter haben, sind gesonderte Auswertungen oder auf amtlichen Statistiken beruhende Berechnungen erfolgt. Die empirisch fundierten Ergebnisse sind in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen. Diese Vorgehensweise setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur realitätsgerechten Ermittlung der Regelbedarfe vollständig um.
Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die ermittelte Bedarfshöhe zudem kontinuierlich überprüft wird. Dadurch ist gewährleistet, dass auf Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah reagiert werden kann. Der für die Zeiträume zwischen zwei Einkommens- und Verbrauchsstichproben vorgesehene Fortschreibungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Nettolöhne und der Preise orientiert, erfüllt damit die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung
Bei den zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung birgt die Konkretisierung des Begriffes der "Angemessenheit" vielfältige Probleme und ist in der Praxis fünf Jahre nach Einführung des SGB II nicht in jeder Hinsicht befriedigend gelungen. Dies hat zu einer Vielzahl von Rechtsstreiten geführt. Allein das Bundessozialgericht hat seit dem Jahr 2005 über 60 Entscheidungen zu den Unterkunftskosten getroffen.
Nach bisheriger Rechtslage wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 27 Nummer 1 SGB II ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Unterkunftskosten pauschaliert werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesländer haben den Erlass einer Rechtsverordnung allerdings einvernehmlich abgelehnt. Der Erlass einer bundeseinheitlichen Regelung der angemessenen Kosten wird vor dem Hintergrund der regionalen Vielfalt des Wohnungsmarktes nicht als zweckmäßig und sachgerecht erachtet.
Der Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien sieht deshalb vor, die Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher auszugestalten. Hierzu sollen auf der Basis der vorhandenen gesetzlichen Regelungen Pauschalierungen geprüft werden, die die regionalen Besonderheiten berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe "Arbeitsanreize und Kosten der Unterkunft", die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet worden war, hat Lösungsansätze für eine Regelung diskutiert. Die Arbeitsgruppe hat sich unter Berücksichtigung einer Expertenanhörung für die sogenannte Satzungslösung entschieden, die am besten gewährleistet, dass die jeweiligen regionalen Besonderheiten des Wohnungsmarktes transparent abgebildet werden. Danach können die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung zu bestimmen. Die dafür maßgeblichen Kriterien sowie die notwendigen Bestandteile der Satzungen werden durch das SGB II vorgegeben. Die Möglichkeit der Pauschalierung wird unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt. Von den Kommunen erlassene Satzungen können zukünftig auf Antrag von den Landessozialgerichten überprüft werden. Dies wird in erheblichem Umfang zur Rechtssicherheit beitragen, da eine Konzentration der Rechtsstreite auf wenige zentrale Verfahren erfolgt.
4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge
Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Anreize zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Bedarfsgemeinschaften mit Arbeitslosengeld II - Bezug zu stärken. Arbeit und Leistung müssen sich lohnen. Wenn man arbeitet, muss man mehr haben als wenn man nicht arbeitet. Durch die Neuregelung wird ein Einstieg in eine Reform der Erwerbstätigenfreibeträge geschaffen. Um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zur Verbesserung des Hinzuverdienstes ergriffen werden sollen, sollen die Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung dieser Veränderung im Jahr 2011 zunächst weiter beobachtet und im Jahr 2012 gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Indem die Transferentzugsrate im oberen Einkommensbereich zwischen 800 Euro und 1000 Euro verringert wird, wird das vorhandene System weiterentwickelt. Die Neuregelung vermeidet negative Partizipationseffekte und schafft weitere Anreize dafür, die Arbeitszeit auszudehnen. Durch sie wird die Schwelle zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verkleinert. Das Arbeitslosengeld II ist der naheliegende Ausgangspunkt, um arbeitslose Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose in eine Vollzeitbeschäftigung zu bringen. Das Arbeitslosengeld II dient von seiner Konstruktion her nicht ausschließlich der Einkommenssicherung, sondern soll auch die Arbeitsaufnahme fördern. Gegenwärtig gehen über 1,3 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II als so genannte "Einkommensaufstocker" zugleich einer Erwerbstätigkeit nach, größtenteils im Rahmen von Kleinstjobs. Viele der Transferleistungsbezieher könnten zwar durch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ein höheres Einkommen erzielen als es ihrem Transferleistungsanspruch entspricht und damit ihre Abhängigkeit von Sozialleistungen beenden. Sie tun es aber möglicherweise dennoch nicht, weil der finanzielle Anreiz dafür zu gering ist.
Um einen entsprechenden Vorschlag zur Neugestaltung der Erwerbsfähigenfreibeträge für das SGB II zu erarbeiten, hat die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe "Arbeitsanreize und Kosten der Unterkunft" eingesetzt. Die Arbeitsgruppe hat verschiedene Reformvorschläge erarbeitet und von drei Forschungsinstituten - Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) und Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) - im Hinblick auf die Auswirkungen begutachten lassen. Mit Hilfe von verhaltensbasierten Mikrosimulationsmodellen wurden die Reformvorschläge einer Evaluation im Hinblick auf potenzielle Beschäftigungswirkungen, Transferabhängigkeit und Budgeteffekte unterzogen.
5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände
Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG v. 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des § 31 zu den Sanktionen ist eine der zentralen Normen im SGB II, da sie die Schnittstelle zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellt und dazu beiträgt, dass die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeit attraktiver bleibt als die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da die Regelung durch verschiedene Rechtsänderungen sehr komplex und schwer verständlich geworden ist, ist sie in der Vergangenheit zunehmend auf Akzeptanzprobleme in der Anwendung durch die Grundsicherungsstellen gestoßen. Um sie praxisgerecht auszugestalten und für die Leistungsberechtigten und die Grundsicherungsstellen rechtssicher anwendbar zu machen, wird die Regelung entzerrt und systematisch auf mehrere Paragraphen (§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II) aufgeteilt. Darüber hinaus werden notwendige Klarstellungen vorgenommen, Regelungslücken beseitigt sowie das Verfahren zur Umsetzung einer Sanktion gestrafft.
6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen
Der Gesetzentwurf enthält zudem redaktionelle Änderungen und Klarstellungen sowie übersichtlichere Strukturierungen im SGB II und SGB XII.
7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz
Durch die Änderungen zum Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird gewährleistet, dass im Rahmen des Kinderzuschlags die pauschalierbaren Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anlehnung an den neuen § 28 SGB II gewährt werden. Der Kinderzuschlag deckt grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld der Kinder den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes. Mit der Fortentwicklung des Kinderzuschlags als eigenständige Familienleistung wird das Ziel verfolgt, dass Eltern auch in Zukunft nicht nur wegen ihrer Kinder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind und damit die Erwerbsbereitschaft von Familien mit niedrigem Einkommen nachhaltig unterstützt und weiter gestärkt wird.
8. Änderung der Zivilprozessordnung
Die gegenwärtigen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe beruhen im Wesentlichen auf dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), das an die Stelle des früheren Armenrechts trat. In den vergangenen 25 Jahren wurde das Recht der Prozesskostenhilfe mehrfach geändert. Wesentliche Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen (KostRÄndG) vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und durch das Prozesskostenhilfeänderungsgesetz (PKHÄndG) vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), das die Regelungen zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in ihrer heutigen Struktur einführte. Die letzte wesentliche Änderung erfuhr das Prozesskostenhilferecht durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 924). Das Recht der Prozesskostenhilfe verweist für die vom Einkommen abzuziehenden Freibeträge, die das Existenzminimum des Antragstellers sichern sollen, auf die Regelsätze des SGB XII. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Prozesskostenhilfe aus Einkommen zurückzahlen muss, das er für sein Existenzminimum benötigt.
Die Verweisungen in § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1b) und 2 ZPO auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch werden durch die Änderungen der Zivilprozessordnung an die Neufassung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs im vorliegenden Entwurf angepasst. Das Prozesskostenhilferecht übernimmt dadurch nunmehr auch die altersabhängigen, eigenständig ermittelten Regelsätze für Kinder. Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 auch im Recht der Prozesskostenhilfe umgesetzt.
9. Nachhaltigkeit
Mit der Sicherung des Lebensunterhalts und der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe leistet der Bund einen Beitrag, um Armut und sozialer Ausgrenzung vorzubeugen und dadurch den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Durch die stärkere Unterstützung in den Bereichen Bildung und Teilhabe ermöglicht der Bund Kindern und Jugendlichen einen besseren Zugang zu Förderung und kultureller Bildung; dies trägt nachhaltig dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in der Zukunft ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Der Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu weiteren Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.
Gender Mainstreaming ist eine Strategie, um durchgängig sicherzustellen, dass Gleichstellung als Staatsaufgabe (Artikel 3 Absatz 2 GG) insbesondere von der öffentlichen Verwaltung verwirklicht wird. Mit Gender Mainstreaming wird die Optimierung des Verwaltungshandelns im Hinblick auf die systematische Beachtung der Lebenswirklichkeiten von Männern und von Frauen bei der Planung, Durchführung und Bewertung des eigenen
Handelns bezeichnet. Der Gesetzentwurf erfüllt die Anforderungen auf geschlechtsneutrale Bezeichnungen und setzt insoweit die Grundsätze nunmehr auch im SGB II um.
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Ermittlung der Regelbedarfe
Die nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe führen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten von insgesamt rund 290 Millionen Euro im Jahr 2011. Davon entfallen rund 270 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Die Ausgaben in den folgenden Jahren hängen von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten ab.
In der Sozialhilfe ergeben sich Mehrkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 79 Millionen Euro, wovon 70 Millionen Euro von den Kommunen sowie 9 Millionen Euro vom Bund zu tragen sind.
Für Asylbewerber, die Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz), ergeben sich Mehraufwendungen von 1,5 Millionen Euro. Wegen der in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Regelungen über die Kostentragung sind keine Angaben zur Kostenverteilung auf Länder und Kommunen möglich.
In der Kriegsopferfürsorge entstehen Mehrkosten für Leistungen der Erziehungsbeihilfe (§ 27 Bundesversorgungsgesetz - BVG) und der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG). Aufgrund der geringen Anzahl der Leistungsberechtigten ist mit überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in Höhe von rund 450 000 Euro zu rechnen. Bedingt durch differenzierte Kostentragungsregelungen in den einzelnen Nebengesetzen des Bundesversorgungsgesetzes können keine genauen Angaben zur Kostenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gemacht werden.
Nach § 28a SGB XII werden die Regelbedarfe in Jahren, in denen keine Neubemessung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durchgeführt wird, nicht mehr anhand der Veränderung des aktuellen Rentenwertes fortgeschrieben. Bis zur Verfügbarkeit eines auf Basis der Laufenden Wirtschaftsrechnung ermittelten Fortschreibungsmechanismus wird die jährliche Anpassung der Regelbedarfe künftig anhand eines Indexes aus regelsatzrelevanter Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung vorgenommen. Die finanziellen Auswirkungen durch die Veränderung des Anpassungsmechanismus können nicht sicher quantifiziert werden. Künftige Anpassungen der Regelbedarfe können tendenziell höher als auf Basis der Veränderung des Rentenwertes ausfallen.
2. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe verursachen Kosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von schätzungsweise rund 625 Millionen Euro. Hierin sind die Mehrkosten für die Erbringung des persönlichen Schulbedarfes in Höhe von rund 125 Millionen Euro, die Einführung der Leistungen für eintägige Schulausflüge in Höhe von rund 50 Millionen Euro, eine angemessene Lernförderung in Höhe von rund 90 Millionen Euro für teilnehmende Kinder, der Teilnahme von Kindern an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Höhe von rund 115 Millionen Euro und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von rund 245 Millionen Euro enthalten. Einsparungen ergeben sich aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach § 24a SGB II in Höhe von rund 125 Millionen Euro jährlich. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig vom Bund getragen. Die tatsächlich anfallenden Kosten hängen stark vom Umfang der Inanspruchnahme ab.
Im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz ist durch eine entsprechende Erbringung der pauschalierten Leistungen für Bildung und Teilhabe mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund 98 Millionen Euro zu rechnen. Einsparungen ergeben sich aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach § 6a Absatz 4a Bundeskindergeldgesetz in Höhe von rund 15 Millionen Euro jährlich.
Zur Finanzierung bestimmter bildungsbezogener Mehrbedarfe für Kinder werden die im Einzelplan 60 zu diesem Zweck vorsorglich reservierten Finanzmittel in Höhe von 480 Millionen Euro herangezogen. Zusätzlich stehen Finanzmittel aus einer im Finanzplan im Einzelplan 60 ausgebrachten weiteren globalen Mehrausgabe für zusätzliche Bildungsmaßnahmen in Höhe von 60 Millionen Euro zur Verfügung. Hierdurch können sowohl die beschriebenen Mehrausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für kulturelle und soziale Teilhabe, für eine angemessene Lernförderung, für eintägige Klassenfahrten und Teilen der damit verbundenen Verwaltungskosten (rund 90 Millionen Euro in 2011; ab 2012 mit leicht sinkender Tendenz) als auch die Mehrausgaben für Bildungsleistungen im Kinderzuschlag abgedeckt werden. Von diesen insgesamt für Leistungen im Bildungsbereich zur Verfügung gestellten 540 Millionen Euro entfallen 70 Millionen Euro auf den Einzelplan 17 und 470 Millionen Euro auf den Einzelplan 11.
Zusätzlich anfallende Ausgaben für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im SGB II und im Bundeskindergeldgesetz sind von diesem Finanzierungspaket nicht umfasst. Sie sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans zu finanzieren. Dies gilt auch für alle übrigen Mehrausgaben.
In der Sozialhilfe ergeben sich Mehrkosten für Kinder und Jugendliche, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Da es sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Personenkreis handelt, ist von Mehrausgaben der Kommunen in Höhe von rund 10 Millionen Euro auszugehen.
Für leistungsberechtigte Minderjährige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für die die Vorschriften des SGB XII entsprechend anzuwenden sind, entstehen Mehrkosten von rund 4 Millionen Euro. Wegen der unterschiedlich ausgestalteten Kostentragungsregelungen in den Ländern sind keine Angaben zur Kostenverteilung auf Länder und Kommunen möglich.
In der Kriegsopferfürsorge entstehen aufgrund der äußerst geringen Anzahl der Leistungsberechtigten überwiegend vom Bund zu tragende Mehrkosten in Höhe von rund 60 000 Euro. Bedingt durch differenzierte Kostentragungsregelungen in den einzelnen Nebengesetzen des BVG können keine genauen Angaben zur Kostenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gemacht werden.
3. Weitere Leistungsänderungen
Die Regelung des § 7a Satz 1 SGB II verlängert künftig den Leistungsanspruch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den gesamten Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dies führt 2011 zu Mehrkosten in Höhe von 7 Millionen Euro, von denen 5 Millionen auf den Bund und 2 Millionen auf die Kommunen entfallen.
Die Verbesserung der Erwerbsanreize nach § 11b Absatz 3 und 4 SGB II führt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten in Höhe von schätzungsweise rund 90 Millionen Euro in 2011 und rund 130 Millionen Euro ab 2012. Davon entfallen rund 30 Millionen auf den Bund (rund 10 Millionen ab 2012) und 60 Millionen auf die Kommunen (rund 120 Millionen ab 2012). Weitere Mehrkosten durch die Veränderung der Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II sind für den Kinderzuschlag zu erwarten; diese belaufen sich auf schätzungsweise rund 25 Millionen Euro in 2011 und rund 60 Millionen ab 2012. Im Bereich des Wohngeldes ist hingegen mit Einsparungen von schätzungsweise rund 15 Millionen Euro in 2011 und rund 20 Millionen ab 2012 zu rechnen. Mittelfristig dient die Verbesserung der Hinzuverdienstregelungen im SGB II dazu, Anreize zur Aufnahme beziehungsweise zur Ausweitung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu schaffen; diese Effekte wurden bei der Schätzung der fiskalischen Auswirkungen durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berücksichtigt. Das IAB schätzt die fiskalischen Auswirkungen auf insgesamt rund 240 Millionen Euro jährlich.
Die Regelung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies wird isoliert beim Wohngeld zu Einsparungen von schätzungsweise 100 Millionen Euro in 2011 und ab 2012 zu Einsparungen von 140 Millionen Euro führen; diese Einsparungen entfallen hälftig auf Bund und Länder. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in vergleichbarem Umfang zunehmen; davon entfallen 2011 rund 75 Millionen Euro auf die Kommunen und rund 25 Millionen Euro auf den Bund. Die finanziellen Auswirkungen von Fällen, die aufgrund schwankender Einkommen derzeit nur in einzelnen Monaten Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag in Anspruch nehmen, können aufgrund mangelnder Daten nicht quantifiziert werden.
Die Einführung der abweichenden Erbringung von Leistungen für den Sonderfall nach § 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB II wird für den Bund zu Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 45 Millionen Euro in 2011 führen. Diese Leistungen wurden bislang im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt. Insofern handelt es sich nicht um Mehrausgaben, da sich eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe in vergleichbarer Größenordnung ergibt.
4. Vollzugsaufwand
Die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe führt im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes, da zusätzliche Tatbestände erhoben und geprüft werden sowie die Ausstellung und Abrechnung im Rahmen eines personalisierten Gutscheinsystems oder durch Kostenübernahmeerklärungen erfolgen soll. Die Mehraufwendungen für die Leistungsträger werden auf rund 135 Millionen Euro in 2011 und rund 110 Millionen Euro ab 2012 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrbelastungen werden letztlich stark von der Inanspruchnahme und der Umsetzung der Leistungserbringung abhängen.
Dem stehen Einsparungen durch zahlreiche Veränderungen wie die nachträgliche Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Begrenzung auf ein Jahr), den Wegfall der Anspruchsprüfung auf vorrangige Leistungen in bestimmten Fällen (Neufassung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II) sowie weitere Verwaltungsvereinfachungen in Höhe von grob geschätzten 50 Millionen Euro gegenüber.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII wird von den Behörden der Länder als eigene Aufgabe ausgeführt. Deshalb sieht das SGB XII bei der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch keine detaillierten Vorgaben für die Leistungserbringung vor. Die Höhe des dadurch entstehenden Mehraufwandes für den Vollzug kann deshalb nicht quantifiziert werden.
Darüber hinaus ist auf Grund der Regelung des § 12a Satz 2 SGB II mit Einsparungen von Verwaltungskosten im Rahmen des Wohngeldes von schätzungsweise 20 Millionen Euro in 2011 und 30 Millionen Euro ab 2012 zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen in Millionen Euro | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Bildungs- und Teilhabeleistungen - SGB II | 586 | 621 | 616 | 588 |
darunter: persönlicher Schulbedarf | 88 | 124 | 123 | 118 |
kulturelle und soziale Teilhabe | 244 | 243 | 241 | 230 |
Sonderbedarf - gemeinschaftliche Mittagsverpflegung | 117 | 117 | 116 | 111 |
Sonderbedarf - Lernförderung | 89 | 89 | 88 | 84 |
Sonderbedarf - eintägige Klassenfahrten | 48 | 48 | 47 | 45 |
Bildungs- und Teilhabeleistungen - SGB XII (einschließlich Leistungen an Asylbewerber) | 13 | 13 | 13 | 13 |
Bildungs- und Teilhabeleistungen - Kinderzuschlag | 98 | 98 | 98 | 98 |
Erhöhung der Regelbedarfe - SGB II | 292 | 291 | 288 | 275 |
darunter: Bund | 274 | 273 | 271 | 258 |
Kommunen | 18 | 18 | 17 | 17 |
Erhöhung der Regelbedarfe - SGB XII (einschließlich Leistungen an Asylbewerber) | 80 | 81 | 82 | 83 |
darunter: Bund | 9 | 9 | 9 | 10 |
Kommunen | 71 | 72 | 73 | 73 |
Mehrkosten - weitere Leistungsänderungen | 269 | 382 | 379 | 365 |
darunter: § 7a Satz 1 SGB II | 7 | 7 | 7 | 7 |
darunter: Bund | 5 | 5 | 5 | 5 |
Kommunen | 2 | 2 | 2 | 2 |
§ 11b Absatz 3 und 4 SGB II - Erwerbstätigenfreibeträge | 93 | 128 | 127 | 122 |
darunter: Bund | 32 | 9 | 9 | 9 |
Kommunen | 61 | 119 | 118 | 113 |
§ 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB II | 46 | 46 | 46 | 44 |
§ 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II - zusätzliche Hilfebedürftige im SGB II | 100 | 139 | 138 | 132 |
darunter: Bund | 25 | 35 | 35 | 33 |
Kommunen | 75 | 104 | 103 | 99 |
Kinderzuschlag - durch Erwerbstätigenfreibeträge SGB II | 23 | 61 | 61 | 61 |
Einsparungen - weitere Leistungsänderungen | -253 | -299 | -298 | -293 |
darunter: | ||||
SGB II - Wegfall zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II | -125 | -124 | -123 | -118 |
Kinderzuschlag - Wegfall zusätzliche Leistung für die Schule | -15 | -15 | -15 | -15 |
Wohngeld - durch Erwerbstätigenfreibeträge SGB II darunter: | -13 | -20 | -20 | -20 |
Bund | -7 | -10 | -10 | -10 |
Länder | -7 | -10 | -10 | -10 |
Wohngeld - durch § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II darunter: | -100 | -140 | -140 | -140 |
Bund | -50 | -70 | -70 | -70 |
Länder | -50 | -70 | -70 | -70 |
Verwaltungskosten | 66 | 32 | 31 | 28 |
darunter: | ||||
SGB II - Verwaltungskosten für Bildungs- und Teilhabeleistungen | 136 | 111 | 110 | 105 |
SGB II - Verwaltungsvereinfachungen § 12a SGB II, § 44 SGB X, u.v.a. | -50 | -50 | -49 | -47 |
§ 12a Satz 2 Nummer 2 - Wohngeldbehörden | -20 | -30 | -30 | -30 |
Auswirkungen insgesamt | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Bund | 989 | 1.000 | 992 | 951 |
Länder | -57 | -80 | -80 | -80 |
Kommunen | 219 | 298 | 296 | 286 |
insgesamt | 1.151 | 1.218 | 1.209 | 1.157 |
VI. Sonstige Kosten
Den Anbietern, deren Leistungen der Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen, entstehen Mehrkosten durch die Abrechnung über Gutscheine und gegebenenfalls durch den Zugang zu elektronischen Abrechnungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Grundsätzlich könnte der Erlass kommunaler Satzungen Auswirkungen auf das Mietpreisniveau haben. Da die kommunalen Satzungen die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau berücksichtigen, werden die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zukünftig geringer ausfallen.
VII. Bürokratiekosten
Es werden neue Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt. Diese bestehen im Wesentlichen aus den für die Gewährung der Leistungen für Teilhabe und Bildung notwendigen Angaben. Durch deren Erhebung kommt es zu marginalen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen. Neu sind folgende Informationspflichten:
1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter
Auf Antrag der leistungsberechtigten Person soll die Leistung für Unterkunft und Heizung von dem zuständigen Träger direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden ( § 22 Absatz 7 SGB II und § 35 Absatz 1 SGB XII)
2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung
Die Länder sollen die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen können, die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung soll ortsüblich bekannt gemacht werden ( § 22b Absatz 2 SGB II).
3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins
Leistungen zur Finanzierung von Bildung und Teilhabe bei Kindern und Jugendlichen sollen künftig in Form von Gutscheinen erbracht werden. Die Behörde soll in begründeten Einzelfällen von dem Leistungsempfänger einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Gutscheins verlangen können ( § 29 Absatz 1 SGB II sowie § 34a Absatz 5 SGB XII).
4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung
Darlehen werden an Leistungsempfänger nur erbracht, wenn ein Bedarf anderweitig nicht gedeckt werden kann. Die Darlehensrückzahlung erfolgt durch Aufrechnung gegen die Arbeitslosengeld II-Leistung (pro Monat 10 Prozent der Leistung). Über die Aufrechnung ist der Leistungsbezieher von der Behörde zu informieren ( § 42a Absatz 2 SGB II).
5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
Personen, die den Kinderzuschlag beziehen, müssen, wenn ihr Kind an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule teilnimmt, einen Nachweis hierüber erbringen (§ 6a Absatz 2 Satz 1 BKGG). Diese Nachweispflicht dürfte schätzungsweise in 42.000 Fällen zum Tragen kommen.
Die Regelung des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - schätzungsweise mehr als 90 000 Fälle - auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Damit wird für einzelne Haushalte die Pflicht entfallen, Anträge sowohl in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch bei den Wohngeldbehörden zu stellen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz)
1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1, 3, 4/ 09, Rn. 132 ff.) die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG für unvereinbar erklärt.
Dieses Urteil begründet sich aus der Art und Weise, wie die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II ermittelt wurde. Es bezieht sich ausdrücklich nicht auf deren konkrete Höhe, da festgestellt wird, dass diese Leistungshöhe "nicht evident unzureichend ist" (Rn. 146). Deshalb ist die der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II zugrundeliegende Regelsatzbemessung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die dazu ergangene Regelsatzverordnung ebenfalls mit dem Grundgesetz unvereinbar. Weiter wird in dem Urteil ausgeführt, dass die bisherige Regelsatzbemessung durch ein Parlamentsgesetz zu erfolgen hat (Rn. 136, 138). Als Konsequenz daraus sieht Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs die Aufhebung der Regelsatzverordnung vor. In § 28 Absatz 1 SGB XII (Artikel 3 Nummer 8) ist nunmehr geregelt, dass die Ermittlung der Regelbedarfe durch Gesetz zu erfolgen hat. In § 28 Absatz 2 bis 4 SGB XII sind die Grundsätze für die Ermittlung der Regelbedarfe, nicht aber deren konkrete Ermittlung, enthalten. Der daraus resultierende Gesetzgebungsauftrag wird mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs umgesetzt.
1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt klar (Rn. 138), dass der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG von der Verfassung vorgegeben ist, dessen konkreter Umfang hinsichtlich der Arten des Bedarfs und der zu dessen Deckung erforderlichen Mittel jedoch nicht. Dessen Umfang hängt ab von der konkreten Lebenssituation hilfebedürftiger Menschen und von gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschwürdiges Dasein Erforderliche. Zu berücksichtigen sind ferner die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Entwicklungen, was nach dem Sozialstaatsgebot in Artikel 20 Absatz 1 GG den Gesetzgeber dazu anhält, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsnah zu erfassen. Dies beinhaltet auch technologische und gesellschaftliche Veränderungen, wie beispielsweise die Entwicklung hin zu einer technisierten Informationsgesellschaft. Dabei, dies betont das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs ein Gestaltungsspielraum zu, wie er den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums abgrenzt. Dieser Gestaltungsspielraum ist enger, soweit es sich um die Bestimmung des zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige handelt und weiter bei der Bestimmung von Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so zu konkretisieren, dass "alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht," bemessen werden (Rn. 139). Da sich die konkrete Höhe der für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz heraus ergibt, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, "im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren" zu wählen, "die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend" zu ermitteln und sich schließlich "in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren" zu bewegen (Rn. 143). Der Gesetzentwurf setzt diese Vorgaben um.
1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode
Für die Ermittlung von Regelbedarfen ergeben sich aus dem Urteil folgende Vorgaben für Verfahren und Methode:
- - Die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind "nachvollziehbar offenzulegen" (Rn. 146).
- - Die Bedarfsarten und die hierfür aufzuwendenden Kosten sind zu ermitteln, daraus ist die Höhe des gesamten Bedarfs für die Gewährleistung des Existenzminimums zu bestimmen. Hierfür gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode vor (Rn. 139).
- - Der Gesetzgeber darf die hierfür von ihm zu verwendende Methode "im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen" (Rn. 139).
- - Das für die bisherige Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Regelsatzverordnung verwendete Statistikmodell stellt "eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums" dar (Rn. 162). Es stellt ein grundsätzlich "taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums" dar (Rn. 146).
- - Die Entscheidung für das Statistikmodell bindet den Gesetzgeber. Er darf nicht ohne sachliche Rechtfertigung von der gewählten Methode abweichen (Rn. 139), "ohne es durch andere erkennbare oder tragfähige Kriterien zu ersetzen" (Rn. 146).
- - Die in der (bisherigen) Regelsatzverordnung enthaltenen und sich auch auf die Ermittlung der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auswirkenden Abweichungen "von den Strukturprinzipien des Statistikmodells" sind ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt. Deshalb ist die Ermittlung der Höhe der zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Leistungen nicht in verfassungsgemäßer Weise durchgeführt worden (Rn. 173).
2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Auswertung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 geprüft, welche Alternativen zum Statistikmodell bestehen.
Das häufig als Alternative genannte Warenkorbmodell stellt einen Ansatz dar, der sich als ungeeignet erwiesen hat. Die damit verbundene Festlegung, welcher Verbrauch von Gütern für das Existenzminimum erforderlich ist, kann ausschließlich mittels normativer Setzungen erfolgen. Hinzu kommt das kaum auf eine zufriedenstellende Art zu lösende Problem, wie die normativ festgesetzten Verbrauchsmengen mit Preisen zu bewerten sind.
Zwischen 1955 und 1961 wurde der Regelbedarf an Fürsorgeleistungen und ab 1962 der Regelsatz der Sozialhilfe nach einem Bedarfsmengenschema beziehungsweise "Warenkorb" bestimmt. Experten ermittelten den Mindestbedarf, indem sie die einzelnen lebensnotwendigen Güter auswählten und preislich bewerteten. Dieses Verfahren der Auswahl der Güter und der Festlegung der dazugehörigen Verbrauchsmengen sowie deren preisliche Bewertung waren zentrale Kritikpunkte am Warenkorbmodell, weil es nicht auf statistischen Grundlagen beruhte, sondern auf normativen Entscheidungen, die als teilweise willkürlich und sachfremd empfunden wurden. Der vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. im Jahr 1981 unterbreitete Vorschlag eines neuen Warenkorbes wurde nicht umgesetzt, weil eine Weiterentwicklung des Verfahrens für erforderlich gehalten wurde. Diese Entwicklung führte 1989 dazu, dass - auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz - bei der Bemessung der Regelsätze das so genannte "Statistikmodell" eingeführt wurde. Ziel war es dabei, das tatsächliche und auf statistisch abgesicherter Grundlage (der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) ermittelte und nicht das normativ festgelegte Verbraucherverhalten im unteren Einkommensbereich zur Bemessung des Regelsatzes heranzuziehen. Diese Umstellung wurde von fachlicher Seite begrüßt, da sie auf einer anerkannten statistischen Grundlage aufbaute, eine bundesweit einheitliche Bemessung ermöglichte und von normativen Entscheidungen in deutlich höherem Maße unabhängig machte.
Die bisher genutzte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) hat sich deshalb als alternativlos erwiesen, weil sie als einzige Quelle valide Daten zur Konsumstruktur liefert.
Die EVS wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt und stellt die einzige statistische Erhebung in Deutschland dar, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben der Haushalte in Deutschland erfasst. Dazu werden in etwa fünfjährigen Abständen jeweils rund 0,2 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland befragt. Bei der letzten EVS, der EVS 2008, waren dies 55.110 Haushalte. Somit ist ein ausreichender Stichprobenumfang garantiert.
Ein Vorteil der EVS gegenüber anderen Statistiken liegt in der über jeweils drei Monate fortlaufenden Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben durch die befragten Haushalte, was zu einem höheren Grad an Genauigkeit als bei retrospektiven Fragen oder bei einer Momentaufnahme nach dem Stichtagskonzept führt. Hinsichtlich der Exaktheit der Ausgaben- und Einkommenserfassung stellt die EVS die verlässlichste Datenquelle dar. Ausgaben und Einkommen können zudem nach deren Höhe differenziert ausgewertet werden.
2.2 Statistikmodell
Nach dem Statistikmodell werden die Regelbedarfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskonstellationen ermittelt. Dabei wurde vom Gesetzgeber normativ festgelegt, dass sich die Regelbedarfe am Konsumniveau anderer Haushalte mit niedrigem Konsumniveau orientieren sollen. Die Einkommen der anderen Haushalte müssen aber oberhalb des sich durch Leistungen nach SGB XII und SGB II ergebenden Niveaus liegen. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, da Personen, die ihren Lebensunterhalt selber erwirtschaften, besser gestellt werden sollen und besser gestellt werden dürfen als Personen, die ausschließlich von Transferleistungen leben. Da die hierzu nötigen Daten über Konsumhöhe und -struktur nicht in Form eines Idealtyps vorliegen, muss sie als Durchschnitt des empirisch festgestellten individuellen Konsums einer Gruppe von Haushalten ermittelt werden (Referenzgruppe).
Das Statistikmodell ist deshalb unmittelbar mit der Nutzung der EVS als Datengrundlage verknüpft.
Die auf diese Weise zu ermittelnden Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert werden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben. Diese Summe stellt ein monatliches Budget dar, das nach dem SGB XII in Regelbedarfsstufen eingeteilt und in Form von Regelsätzen zur Deckung der in § 27a Absatz 1 SGB XII (Artikel 3 Nummer 8) gezahlt wird. Vergleichbares gilt für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 1 SGB II.
Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Budgets entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich (§ 27a Absatz 3 Satz 2 SGB XII, § 20 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, wird die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets deshalb nicht vorweg genommen. Folglich wird mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte das Budget verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt. Diese Art der Leistungserbringung, verbunden mit der Einschränkung des Prinzips der Einmalleistungen, ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet worden (Rn. 150).
Die Entscheidung, ob bei der Ermittlung von Regelbedarfen Verbrauchsausgaben beispielsweise für einen Computer mit Internetanschluss als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden, hat Auswirkungen für die Höhe der Summe der berücksichtigten Verbrauchsausgaben und damit auch der Regelbedarfe. Die Frage, ob Leistungsberechtigte über einen Computer verfügen und deshalb hierfür Ausgaben anfallen, ist davon zu trennen. Die Leistungsberechtigten können mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget einen Computer kaufen, sie können davon aber auch Bücher oder andere Güter kaufen. Entscheidend ist, dass sie verantwortungsvoll wirtschaften müssen, um alle notwendigen Ausgaben aus dem begrenzten Budget finanzieren zu können. Die Logik des Statistikmodells liegt gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen.
Entscheidend ist deshalb allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritätensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich ist. Mit dem Prinzip ist auch eine Ansparkonzeption verbunden, die in die Erwartung mündet, dass für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe Anteile des Budgets zurückgelegt werden, da das Budget auch für größere und nur in längeren Abständen anfallende Anschaffungen monatliche Durchschnittswerte berücksichtigt. Erst in der Summe dieser als Teilzahlungen aufzufassenden Durchschnittswerte über viele Monate hinweg ergeben sich die für Anschaffungen erforderlichen Aufwendungen.
3. Sonderauswertungen der EVS 2008
Nach § 28 Absatz 3 SGB XII in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen zu beauftragen, wenn die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Daraus folgt, dass die durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zu ermittelnden Regelbedarfe solange die Grundlage für die Fortschreibung nach den §§ 28a und 40 SGB XII in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs bildet und die Altersstufung bei Kindern und Jugendlichen solange gilt, bis auf der Grundlage einer neuen EVS nach § 28 Absatz 3 SGB XII Sonderauswertungen vorzunehmen sind. Dies wird mit Vorliegen der EVS 2013 der Fall sein. Liegen die Ergebnisse von Sonderauswertungen der EVS 2013 vor, hat der Gesetzgeber erneut über die Höhe der Regelbedarfe und die Alterstufen zu entscheiden.
Mit Vorliegen der EVS 2008 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Statistischen Bundesamt folgende Aufträge für Sonderauswertungen der EVS 2008 erteilt: Das Statistische Bundesamt wurde beauftragt, den gesamten privaten Verbrauch der EVS 2008 für die Referenzgruppen "Einpersonenhaushalte" und "Paare mit einem Kind (Familienhaushalte)" in den Altersklassen
- - von 0 bis unter 18 Jahren,
- - von 0 bis unter 3 Jahren,
- - von 3 bis unter 6 Jahren,
- - von 3 bis unter 7 Jahren,
- - unter 6 Jahren,
- - von 6 bis unter 12 Jahren,
- - von 6 bis unter 13 Jahren,
- - von 6 bis unter 14 Jahren,
- - von 6 bis unter 15 Jahren,
- - unter 7 Jahren,
- - von 7 bis unter 12 Jahren,
- - von 7 bis unter 13 Jahren,
- - von 7 bis unter 14 Jahren,
- - von 7 bis unter 15 Jahren,
- - von 12 bis unter 18 Jahren,
- - von 13 bis unter 18 Jahren,
- - von 14 bis unter 18 Jahren,
- - von 15 bis unter 18 Jahren.
auszuwerten.
Die Abgrenzung der Referenzgruppen für die beiden oben genannten Haushaltstypen bezieht sich auf die unteren
- - 20 Prozent
- - 15 Prozent
- - 10 Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte sowie die Einkommensgruppe unterhalb der 60 Prozent des Medians der Nettoeinkommen.
Bei allen Auswertungen waren die in § 3 des Artikels 1 dieses Gesetzentwurfs genannten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem SGB II vorab aus der Stichprobe herauszunehmen. Zur Abgrenzung der Referenzgruppen wird auf die Begründung zu § 3 des Artikels 1 dieses Gesetzentwurfs dieses Gesetzentwurfs verwiesen.
Folgende Zusatzauswertungen wurden durchgeführt:
- - Für Referenzhaushalte, die nicht mit Strom heizen, sondern Strom ausschließlich als Haushaltsenergie (Beleuchtung, Kühlschrank, Elektroherd, Fernsehgerät usw.) verwendeten,
- - Für Referenzhaushalte, die angegeben hatten, keinen PKW zu besitzen beziehungsweise keine Ausgaben für Kraftstoffe im Haushaltsbuch vermerkt hatten.
- - Zusatzauswertung zu den Verbrauchsausgaben für Telekommunikation. 4. Ergebnisse der Sonderauswertungen nach Abteilungen der EVS
Einzelne in den nachfolgenden Tabellen mit "/" gekennzeichnete Felder geben an, dass dem entsprechenden Wert Angaben von höchstens 24 Haushalten zugrunde liegen und dieser Wert - für sich genommen - aus Datenschutz- und Qualitätsgründen entsprechend den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes nicht veröffentlicht wird. In den Tabellen mit "(..)" gekennzeichneten Werten liegen Angaben von 25 bis 99 Haushalten zugrunde. Bei den Summen der einzelnen Abteilungen werden die hinter den mit "/" gekennzeichneten Feldern stehenden Werte ebenso berücksichtigt wie die geklammerten und nicht geklammerten Werte, so dass bei der Berechnung der Regelbedarfe alle regelbedarfsrelevanten Positionen tatsächlich enthalten sind.
Die Originaltabellen des Statistischen Bundesamtes sind als Anlage zur Begründung von Artikel 1 beigefügt.
4.1 Einpersonenhaushalte
Die Regelbedarfsermittlung auf der Grundlage der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte nach der EVS 2008 baut auf der Regelsatzbemessung auf Basis einer Sonderauswertung der EVS 2003 auf. Folglich gibt es Gemeinsamkeiten zwischen beiden Vorgehensweisen, aber auch deutliche Unterschiede, die auf die für 2008 vorgenommenen Weiterentwicklungen zurückzuführen sind.
Für die Berechnung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf der Grundlage der Sonderauswertung 2008 für Einpersonenhaushalte werden alle Grundbedarfe in vollem Umfang berücksichtigt. Einzelne Bedarfspositionen sind mit Hilfe weiterer Sonderauswertungen sowie ergänzender Statistiken ermittelt worden. So wurden für folgende Verbrauchsausgaben zusätzliche Ermittlungen vorgenommen:
- - Von den Verbrauchsausgaben für Speisen und Getränken in Gaststätten, Restaurants, Kantinen und Mensen (Abteilung 11) wird der sogenannte Wareneinsatz berücksichtigt (Statistisches Bundesamt: Fachserie 17, Reihe 7).
- - Für die Ermittlung von Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom wurde vom Statistischen Bundesamt eine zusätzliche Sonderauswertung durchgeführt, um die Ausgaben nur von denjenigen Haushalten zu erfassen, die nicht mit Strom heizen. Damit stellt sich nicht mehr die Frage der Abgrenzung von Haushaltsstrom (für Beleuchtung, Kochen, elektrische Geräte) zu Heizungskosten (Stromheizung). Diese Abgrenzungsproblematik hatte in der Sonderauswertung der EVS 2003 zu einem Abschlag geführt, so dass nicht die gesamten ermittelten Ausgaben für Strom als regelsatzrelevant berücksichtigt worden waren.
- - Für die Ermittlung von Verbrauchsausgaben für Verkehr und Nachrichtenübermittlung wurden spezielle und damit zusätzliche Sonderauswertungen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
- - Bei zwei quantitativ kleinen Positionen (motorbetriebenes Werkzeug für die Wohnung sowie Uhren) wurden regelbedarfsrelevante Anteile mittels des sogenannten Wägungsschemas des Statistischen Bundesamtes zur Bestimmung der Anteile, mit denen einzelne Produkte in den Verbraucherpreisindex eingehen, ermittelt.
- - Für die Verbrauchsausgaben für Alkohol (Abteilung 2) wurde eine Plausibilitätsrechnung vorgenommen.
Die Berücksichtigung dieser Positionen erfolgt auf empirischer Grundlage. Damit wird nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, sondern im Sinne einer noch größeren Präzision und Schlüssigkeit sogar über die darin enthaltenen Vorgaben hinaus gegangen. Methodisch ist eine präzisere Bedarfsermittlung mittels ergänzender Grundlagen erfolgt. Auf Abschätzungen ("Abschläge"), auch wenn diese in hohem Maße plausibel erscheinen, wurde vollständig verzichtet.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Erwachsene: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Aus gaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
1 | 0110 000 | Nahrungsmittel | 112,12 | 100,0% | 112,12 |
2 | 0120 000 | Alkoholfreie Getränke | 13,35 | 100,0% | 13,35 |
3 | 0122 100 100 | Mineralwasser als Substitution der alkoholischen Getränke | 2,99 | ||
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 01 | 128,46 |
Ausgaben für Nahrung und alkoholfreie Getränke gehören zum unverzichtbaren Grundbedarf und damit zum physischen Existenzminimum. Deshalb werden die von den Referenzhaushalten hierfür durchschnittlich getätigten monatlichen Verbrauchsausgaben - wie bereits in der entsprechenden Sonderauswertung 2003 - in voller Höhe (100Prozent) als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2008 in Abteilung 01 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 128,46 Euro, einschließlich des eingerechneten Betrags für die Substitution der durch den Konsum von alkoholischen Getränken konsumierten Flüssigkeitsmenge durch alkoholfreie Getränke.
In der Sonderauswertung EVS 2003 waren in Abteilung 02 alkoholische Getränke zu 100 Prozent regelsatzrelevant. Alkohol stellt allerdings ein gesundheitsgefährdendes Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf. Daher wird Alkoholkonsum nicht mehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Wird auf Alkohol verzichtet, muss die damit verbundene Flüssigkeitsmenge allerdings zumindest zum Teil durch alkoholfreie Getränke ersetzt werden. Daher wird statt der Ausgaben für Alkohol in Abteilung 01 ein zusätzlicher Betrag für alkoholfreie Getränke anerkannt.
Dieser Betrag berechnet sich folgendermaßen:
Nach der Sonderauswertung wurden für Einpersonenhaushalte der Referenzgruppe im Jahr 2008 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von 8,11 Euro für alkoholische Getränke ermittelt. Davon entfielen - nach dem Wägungsschema des allgemeinen Preisindex - rechnerisch 11,35 Prozent für Spirituosen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme dienen. Es verbleiben dann von den 8,11 Euro noch 7,19 Euro für alkoholische Getränke, die durch alkoholfreie Getränke zu substituieren sind.
Hinweis zum Wägungsschema des allgemeinen Preisindex:
Das Statistische Bundesamt ermittelt die allgemeinen Preise monatlich anhand eines allgemeinen Warenkorbs, in dem die verschiedenen Güter und Dienste jeweils einen festen Anteil haben. Der hier verwendete 11,35 Prozent-Anteil der Spirituosen errechnet sich aus diesem Anteil der Spirituosen am Anteil aller Getränke am Warenkorb. Siehe: Statistisches Bundesamt: Fachserie 17, Reihe 7.
Es gibt für die Umrechnungen des Preises alkoholischer in alkoholfreie Flüssigkeitsmengen keine Vorgaben, so dass hier eine Plausibilitätsrechnung erforderlich ist. Für 7,19 Euro lassen sich etwa 12 Liter preiswertes Bier kaufen. Im Durchschnitt sind Bier oder gar Wein deutlich teurer, so dass sich ein deutlich niedrigeres Volumen an zu substituierender Flüssigkeit ergeben würde. Ausgehend von 12 Litern Flüssigkeitsbedarf ergibt sich das maximal durch alkoholfreie Getränke zu substituierende Flüssigkeitsvolumen. Da die Flüssigkeitsmenge mit einem preisgünstigen Getränk berechnet wurde, ist es angemessen, auch die alkoholfreien Getränke mit dem niedrigpreisigen Mineralwasser anzusetzen. Für die anzusetzenden 12 Liter Mineralwasser wurde ein Betrag von 2,99 Euro eingesetzt, für den Supermärkte flächendeckend eine entsprechende Menge Mineralwasser anbieten. Legt man die Preise der preisgünstigen Discounter für 1,5-Liter-Mineralwasserflaschen zugrunde, ergibt sich für 12 Liter Mineralwasser sogar nur ein Preis von 1,52 Euro. Bei den als regelbedarfsrelevant berücksichtigten 2,99 Euro ist also bei preisbewusstem Einkauf durchaus Spielraum für Saft oder andere alkoholfreie Getränke. Diese 2,99 Euro werden bei Abteilung 01 zusätzlich berücksichtigt.
Die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Tabakwaren in Höhe von 11,08 Euro werden nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Bei der Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Sonderauswertung EVS 2003 waren die entsprechenden Verbrauchsausgaben zu 50 Prozent als regelsatzrelevant berücksichtigt worden. Bei dem Genussgift Tabakwaren (Nikotin) handelt es sich wie bei Alkohol um eine legale Droge, jedoch nicht um einen Grundbedarf, der durch andere Güter substituiert werden müsste. Außerdem ist der Tabakkonsum rückläufig. Im Jahr 2009 bekannten sich nur noch ein Viertel der Personen über 15 Jahren als Raucher.
Deutsches Krebsforschungszentrum (Hrsg.): Tabakatlas Deutschland 2009, Heidelberg, 2009 und Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 28. Mai 2010: Drei Viertel der Bevölkerung in Deutschland sind Nichtraucher.
Illegale Drogen waren bislang nicht regelsatzrelevant. Sie werden auch in der Sonderauswertung der EVS 2008 nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
Daraus ergibt sich für Abteilung 02 für das Jahr 2008 ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag von 2,99 Euro (Substitut Flüssigkeitsbedarf), der in die Verbrauchsausgaben der Abteilung 01 eingerechnet wird.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Erwachsene: Bekleidung und Schuhe
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
4 | 0312 901 | Herrenbekleidung (ohne Strumpfwaren) | 4,42 | 100,0% | 4,42 |
5 | 0312 902 | Damenbekleidung (ohne Strumpfwaren) | 14,81 | 100,0% | 14,81 |
6 | 0312 900 | Herren-, Damen- und Kinderstrumpfwaren | 1,28 | 100,0% | 1,28 |
7 | 0311 000 | Bekleidungsstoffe | (1,07) | 100,0% | (1,07) |
8 | 0313 000 | Bekleidungszubehör | 0,90 | 100,0% | 0,90 |
9 | 0321 100 | Schuhe für Herren | 1,81 | 100,0% | 1,81 |
10 | 0321 200 | Schuhe für Damen | 5,12 | 100,0% | 5,12 |
11 | 0321 900 | Schuhzubehör | 0,17 | 100,0% | 0,17 |
12 | 0314 100 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) | 0,37 | 100,0% | 0,37 |
13 | 0322 000 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) | 0,45 | 100,0% | 0,45 |
"Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 | 30,40 |
Ebenso wie in der Sonderauswertung EVS 2003 wird in der Sonderauswertung für den Einpersonenhaushalt in der EVS 2008 bei allen regelbedarfsrelevanten Positionen ein Ansatz von 100 Prozent beibehalten. Allerdings wurde hinsichtlich der Notwendigkeit von Verbrauchsausgaben zur Sicherung des Existenzminimums genauer auf den tatsächlichen Bedarf abgestellt. Bekleidung und Schuhe gehören zum Grundbedarf. Verbrauchsausgaben für Kleidung und Schuhe für Erwachsene sind deshalb beim Einpersonenhaushalt in vollem Umfang (100 Prozent) als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen. Diese Ausgaben dienen der eigenen Existenzsicherung.
Angesichts der Sonderauswertungen für Familienhaushalte und der damit verbundenen Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden hingegen die Verbrauchsausgaben für die Positionen "Bekleidung für Kinder unter 14 Jahren" und "Schuhe für Kinder unter 14 Jahren" für Erwachsene nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Dafür werden diese Verbrauchsausgaben bei den Familienhaushalten zu 100 Prozent dem Kind zugerechnet.
Für den Regelbedarf werden die Verbrauchsausgaben der Position "Chemische Reinigung von Kleidung, Waschen, Bügeln und Färben" nicht berücksichtigt. Saubere Wäsche und Bekleidung zählen zum Existenzminimum und werden durch das häusliche Wäschewaschen und - erforderlichenfalls - Bügeln gewährleistet. Hierfür werden in Ausgaben für die Anschaffung einer Wasch- und Bügelmaschine (Tabelle zu Abteilung 05, Zeile 23) sowie die Ausgaben für Waschmittel (Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung, Tabelle zu Abteilung 05, Zeile 31) in vollem Umfang berücksichtigt. Ferner werden die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Bekleidung einschließlich Reparaturen und Änderungen in vollem Umfang berücksichtigt (Tabelle zu Abteilung 03, Zeilen 4 bis 8 und 12). Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen hingegen nicht der Existenzsicherung. Eine chemische Reinigung ist materialbedingt nur für wenige Kleidungsstücke erforderlich, die zu dem in der Regel nicht zur Alltagsbekleidung zählen. Entsprechende Bekleidung wird am Ehesten im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit getragen. In diesem Fall können Ausgaben für Reinigung als Werbungskosten geltend gemacht werden, also als zur Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen. Diese mindern nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB II (§ 11 Absatz 2 Nummer 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) das anrechenbare Erwerbseinkommen von Beziehern von Arbeitslosengeld II. Wird gereinigte Kleidung für Vorstellungsgespräche benötigt, so können die Aufwendungen vom Jobcenter aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II in Verbindung mit den §§ 45 und 46 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) übernommen werden. Für Leistungsberechtigte nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu unterstellen, da eine volle Erwerbsminderung Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ist. Sofern jedoch in Ausnahmefällen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, so können ebenfalls entsprechende Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII).
In der Summe ergeben sich für Abteilung 03 für das Jahr 2008 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 30,40 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwachsene: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
14 | 0431 000 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) | 0,99 | 100,0% | 0,99 |
15 | 0431 910 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer) | / | umgerechnet* | / |
16 | 0432 900 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) | (0,93) | 100,0% | (0,93) |
17 | 0432 901 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Eigentümer) | / | umgerechnet* | / |
18 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte | 26,80 | 100,0% | 26,80 |
19 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Eigentümerhaushalte | (1,91) | umgerechnet* | (1,32) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 | 30,24 |
*Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt.
Der weit überwiegende Teil der in Abteilung 04 nachgewiesenen Verbrauchsausgaben entfällt auf Ausgaben für Miete und Heizung. Diese Ausgaben werden für Leistungsberechtigte nach § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gesondert erbracht und sind deshalb beim Regelbedarf nicht zu berücksichtigen.
Die in der Sonderauswertung Einpersonenhaushalt der EVS 2008 nachgewiesenen Ausgaben für Strom sowie für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen werden - wie bereits in der Sonderauswertung EVS 2003 - grundsätzlich als regelbedarfsrelevant anerkannt.
Im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 wird bei den ermittelten Stromausgaben jedoch kein Abschlag für Heizungsstrom vorgenommen. Hintergrund dieses Abschlags in der Sonderauswertung EVS 2003 war, dass die Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 basieren die Ausgaben für Haushaltsenergie auf einer gesonderten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 von Haushalten, die nicht mit Strom heizen.
Bei der Berechnung der regelbedarfsrelevanten Stromausgaben in der Sonderauswertung Einpersonenhaushalt EVS 2008 werden im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht nur die Stromausgaben von Mietern berücksichtigt, sondern auch die Ausgaben der Eigentümer für Haushaltsstrom. Bei der Durchschnittsbildung in der Vergangenheit wurden nur die Stromausgaben von Mieterhaushalten auf alle Haushalte mit Stromausgaben bezogen, nicht aber die Stromausgaben der Eigentümerhaushalte. Die Stromausgaben der Wohnungseigentümer blieben damit bislang unberücksichtigt.
Deshalb werden in der Sonderauswertung der EVS 2008 für die Verbrauchsausgaben der Eigentümer für Strom die durchschnittlichen Stromkosten von Mieterhaushalten unterstellt. Als existenzsichernd werden damit die Stromkosten der Haushalte von Mietern bewertet. Zudem fallen bei Eigentümerhaushalten Ausgaben für Strom an, die als gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten sind (zum Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe). Gegenüber der Sonderauswertung EVS 2003 führt diese Berechnungsweise zu einem Anstieg der als regelbedarfsrelevant berücksichtigen Verbrauchsausgaben für Strom.
Bei den Ausgaben für Schönheitsreparaturen und Instandhaltung wird die Berechnungsweise entsprechend der bei den Stromkosten gegenüber der Sonderauswertung EVS 2003 weiterentwickelt. Auch hier werden die Ausgaben der Mieterhaushalte für die Eigentümerhaushalte angesetzt.
Für die Abteilung 04 ergibt dies für das Jahr 2008 einen regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 30,24 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Erwachsene: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
20 | 0511 900 | Möbel und Einrichtungsgegenstände | 10,11 | 100,0% | 10,11 |
21 | 0512 900 | Teppiche und sonstige Bodenbeläge | (1,20) | 100,0% | (1,20) |
22 | 0531 100 | Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen | / | 100,0% | / |
23 | 0531 200 | Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen | / | 100,0% | / |
24 | 0531 901 | Sonstige größere Haushaltsgeräte | (1,44) | 100,0% | (1,44) |
25 | 0532 000 | Kleine elektrische Haushaltsgeräte | 1,62 | 100,0% | 1,62 |
26 | 0520 900 | Heimtextilien | 2,35 | 100,0% | 2,35 |
27 | 0540 900 | Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenstände | 2,04 | 100,0% | 2,04 |
28 | 0540 400 | Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung | / | 100,0% | / |
29 | 0551 000 | Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten | (0,36) | Wägungsschema | (0,22) |
30 | 0552 900 | Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung | 2,22 | 100,0% | 2,22 |
31 | 0561 000 | Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung | 3,23 | 100,0% | 3,23 |
32 | 0511 090 | Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten | / | 100,0% | / |
33 | 0513 000 | Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen | / | 100,0% | / |
34 | 0512 090 | Verlegen von Bodenbelägen | / | 100,0% | / |
35 | 0533 900 | Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschl. Mieten) | / | 100,0% | / |
36 | 0531 900 | Fremde Installation von Haushaltsgroßgeräten | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 | 27,41 |
Die Verbrauchsausgaben der"Motorbetriebene die Ausstattung der Wohnung gehören grundsätzlich Garten"er Hö"Nicht0 Prozent) zum regelbedarfsrelevanten Grundbedarf.
Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 05 in der Sonderauswertung Einpersonenhaushalt EVS 2008 entsprechen den inhaltsgleichen regelsatzrelevanten Positionen der Sonderauswertung EVS 2003. Die drei Positionen "Lieferung und Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten", "Reparaturen von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen" und "Verlegen von Bodenbelägen" entsprechen inhaltsgleich der Position "Lieferung, Installation sowie Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen" des Jahres 2003. Die Positionen "Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschließlich Mieten)" und "Fremde Installationen von Haushaltsgroßgeräten" entsprechen inhaltsgleich der Position "Reparaturen an Haushaltsgeräten sowie fremde Installationen von Großgeräten (einschließlich Mieten) des Jahres 2003. Die Positionen "Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung" und "Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen" entsprechen inhaltsgleich der Position "Reparaturen an Haushaltsgeräten sowie fremde Installationen von Großgeräten (einschließlich Mieten)" des Jahres 2003. Die Positionen "Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten" und "Nicht motorbetriebene Gartengeräte" entsprechen inhaltsgleich der Position "Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten" des Jahres 2003.
Nicht regelsatzrelevant war in der Sonderauswertung EVS 2003 die Verbrauchsposition "Kinderbetreuung durch Privatpersonen". Diese Position ist auch in der Sonderauswertung Einpersonenhaushalt der EVS 2008 nicht regelbedarfsrelevant, da Alleinlebende keine Kinder im Haushalt haben und in der EVS 2008 für diese Position keine Ausgaben gemessen wurden. Die Ausgaben der Position "Haushaltshilfen" sind nicht existenzsichernd. Soweit eine Haushaltshilfe im Einzelfall zwingend erforderlich ist, z.B. aufgrund von Erkrankungen, kann die erforderliche Leistung durch vorgelagerte Sicherungssysteme erbracht werden.
Im System der Mindestsicherung ist die Unterhaltung eines Gartens als nicht existenzsichernd zu bewerten. Deswegen werden in der Abteilung 05 die Position "Nicht motorbetriebene Gartengeräte" nicht als regelbedarfsrelevant angesehen, die Position "Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten" werden um die Ausgaben für Gartengeräte bereinigt. Bei dieser Position mit regelbedarfsrelevanten und nicht regelbedarfsrelevanten Gütern wurde der Anteil der regelbedarfsrelevanten Güter durch den Rückgriff auf das Wägungsschema der allgemeinen Preisstatistik festgelegt.
Die Position "Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten" (insgesamt 2,38 Promille Anteil am Wägungsschema) lässt sich auf diese Weise in Unterpositionen und entsprechende Anteile für nicht regelbedarfsrelevante Gartengeräte (0,90 Promille Anteil) einerseits und regelbedarfsrelevante Werkzeuge (1,48 Promille Anteil) für das Haus andererseits aufteilen. Der Anteil der regelsatzrelevanten Güter an der entsprechenden EVS-Position beträgt dann 62,18 Prozent [1,48 / (0,90 1,48) = 1,48 / 2,38 = 62,18 Prozent]. Der regelbedarfsrelevante Betrag der Position "Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten" wird wie folgt berechnet: 0,36 Euro x 62,18% = 0,22 Euro).
Die Position "Anfertigung und fremde Reparaturen von Heimtextilien" wird als nicht existenzsichernd eingestuft. Damit werden Anfertigung und Reparatur beispielsweise von Gardinen und Vorhängen nicht zusätzlich zu den - in vollem Umfang berücksichtigten - Verbrauchsausgaben für den Neukauf von Heimtextilien (Zeile 26) als regelbedarfsrelevant angesehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Anfall größerer Ausgaben für Reparatur bzw. Änderung von Heimtextilien nach einem Umzug oder einem Schadensereignis für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein einmaliger Bedarf (Erstausstattung für die Wohnung) anerkannt werden kann (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII bzw. § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB II in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzentwurfs).
Auch die Position "Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen" wird im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht mehr als existenzsichernd berücksichtigt. Reparaturen sind nur bei teuren Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Da für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB II Besitz und Nutzung solcher Werkzeuge in der Durchschnittsbetrachtung nur für den privaten Gebrauch zu unterstellen ist, handelt es sich um einen der Kategorie Hobby und Freizeit zuzuordnenden Sachverhalt.
Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2008 in der Abteilung 05 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 27,41 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Erwachsene: Gesundheitspflege
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
37 | 0611 010 | Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezept gekauft (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | 3,47 | 100,0% | 3,47 |
38 | 0611 900 | Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezept gekauft | 5,07 | 100,0% | 5,07 |
39 | 0612 010 | Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezept gekauft (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | 0,67 | 100,0% | 0,67 |
40 | 0612 900 | Andere medizinische Erz"Praxisgebühren",ept gekauft | 1,44 | 100,0% | 1,44 |
41 | 0613 900 | Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) | 2,26 | 100,0% | 2,26 |
42 | 0612 900 | Praxisgebühren | 2,64 | 100,0% | 2,64 |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 | 15,55 |
Die Verbrauchsausgaben der Abteilung 06 für Gesundheitspflege gehören zum Grundbedarf, werden aber vor allem über die Krankenversicherung und bei nicht krankenversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII über die Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) abgedeckt und sind insoweit nicht regelbedarfsrelevant.
Neu in der EVS 2008 ist die Position "Praxisgebühren", die es im Erhebungsjahr der EVS 2003 noch nicht gab und deshalb auch nicht statistisch als Verbrauchsausgabe erfasst werden konnte; die Ausgaben der Referenzhaushalte hierfür werden in vollem Umfang als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
Die Verbrauchsausgaben der Position "Zahnersatz Materialkosten (einschließlich Eigenanteile)" werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII in vollem Umfang von der Krankenversicherung beziehungsweise den Hilfen zur Gesundheit abgedeckt und sind daher nicht regelbedarfsrelevant.
Die Positionen der EVS 2008 "Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Eigenanteile)" und "Miete von therapeutischen Mitteln" entsprechen inhaltsgleich der Position "Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Mieten und Eigenanteilen)" des Jahres 2003. Die in der Sonderauswertung EVS 2003 als regelbedarfsrelevant zugrunde gelegten Positionen "Orthopädische Schuhe", "Reparaturen von therapeutischen Geräten" sowie "Miete von therapeutischen Geräten" werden nicht mehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt, da hierfür ein neuer einmaliger Bedarf im SGB II und im SGB XII eingeführt wird.
Die übrigen Positionen werden als vollständig für die Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Abteilung 06 von 15,55 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Erwachsene: Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
43 | 0713 000 | Kauf von Fahrrädern | / | 100,0% | / |
44 | 0721 070 | Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder | 0,96 | 100,0% | 0,96 |
45 | 0723 000 | Wartungen/Reparaturen | (0,57) | 100,0% | (0,57) |
46 | 0730 901 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / ohne auf Reisen) | 18,41 | 100,0% | 18,41 |
47 | 0730 902 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / auf Reisen) | (2,00) | 100,0% | (2,00) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 07 | 22,78 |
Für die Ermittlung des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs in der Abteilung 07 wurde durch das Statistische Bundesamt eine zusätzlich Sonderauswertung durchgeführt.
Die regelbedarfsrelevanten Positionen (laufende Nummern 43, 44, 46, 47) der Abteilung 07 der zusätzlichen Sonderauswertung Einpersonenhaushalt EVS 2008 entsprechen inhaltsgleich den regelsatzrelevanten Positionen der Sonderauswertung EVS 2003. Der Ansatz von 100 Prozent wird bei allen Positionen beibehalten; zusätzlich wird jedoch die Ausgabenposition "Wartungen und Reparatur" als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
Wie bei der Sonderauswertung EVS 2003 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und Motorrad sowie deren Nutzung auch in der Sonderauswertung EVS 2008 nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Urlaubsreiseverkehr. Beide Ausgabenpositionen sind nicht existenzsichernd und gehören damit nicht zum Grundbedarf. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die einen PKW für die Erwerbsarbeit benötigen, können diese Kosten als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen abziehen. Bei Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ist die Berücksichtigung eines PKW nicht vorgesehen, da eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Leistungsvoraussetzung volle Erwerbsminderung nicht erwartet werden kann. Deshalb gibt es im Unterschied zum SGB II für den Besitz eines PKW auch keine höheren Vermögensfreigrenzen.
Stattdessen wird bei hilfebedürftigen Personen von der Nutzung von Fahrrädern (Verbrauchsausgaben für Kauf, Ersatzteile, Wartung/Reparatur) sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und beziehungsweise von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen.
In der zusätzlichen Sonderauswertung werden nur diejenigen Haushalte berücksichtigt, die keine Ausgaben für Kraftstoff und Schmiermittel im Haushaltsbuch angegeben haben. Diese zusätzliche Sonderauswertung berücksichtigt folglich, dass Haushalte ohne diese Ausgabenpositionen keinen Personenkraftwagen (PKW) und kein Motorrad nutzen und folglich ihren gesamten Mobilitätsbedarf durch Fahrrad, öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie zu Fuß decken. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Ermittlung der Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel umgesetzt. Die Verbrauchsausgaben für diese Verkehrsdienstleistungen erhöhen sich dadurch deutlich im Vergleich zur Sonderauswertung EVS 2003.
Für das Jahr 2008 ergibt sich daraus ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag für Abteilung 07 in Höhe von 22,78 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 08 für Erwachsene: Nachrichtenübermittlung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
48 | 0820 000 | Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern | 1,17 | 100,0% | 1,17 |
49 | 0810 000 | Post- und Kurierdienstleistungen (außer Postbank), private Brief- und Paketzustelldienste, Versandkosten | 3,46 | 100,0% | 3,46 |
50 | 0830 031 | Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste | 2,28 | 100,0% | 2,28 |
51 | 0830 901 | Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme | 25,05 | 100,0% | 25,05 |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 08 | 31,96 |
Die regelbedarfsrelevanten Positionen der Abteilung 08 der EVS 2008 entsprechen inhaltsgleich den entsprechenden regelsatzrelevanten Positionen in der EVS 2003. Der Ansatz von 100 Prozent wird bei allen regelbedarfsrelevanten Positionen beibehalten.
Bei hilfebedürftigen Personen wird von der Nutzung eines Telefons als Grundbedarf ausgegangen. Wie bereits bei der Sonderauswertung EVS 2003 werden nicht zwei Telekommunikationsarten nebeneinander anerkannt. Es werden also nicht die Verbrauchsausgaben für Festnetztelefonie und zusätzlich für Mobilfunk berücksichtigt. Da das Festnetztelefon immer noch weiter verbreitet ist als das Mobilfunktelefon, wird von der Nutzung des Festnetzes ausgegangen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Ermittlung des Telekommunikationsbedarfs beim Statistischen Bundesamt eine Sonderauswertung der EVS 2008 für Haushalte in Auftrag gegeben, die Ausgaben für einen Festnetzanschluss beziehungsweise einen Internetzugang hatten, aber keine Ausgaben für Mobilfunktelefone oder für ein Kombipaket. Diese Ergebnisse werden für die Regelbedarfe dadurch berücksichtigt, dass rechnerisch bei allen Haushalten der Referenzgruppe die in der zusätzlichen Sonderauswertung ermittelten Kosten berücksichtigt werden. Für den anerkannten Gesamtbedarf für Telefon und Onlinedienste ist es bei wirtschaftlichem Verhalten zudem möglich, bei günstigen Anbietern ein Kombipaket mit einer Flatrate für Telefon und Onlinedienste zu erhalten.
Unabhängig von dieser normativen Entscheidung bleibt es Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII überlassen, ob sie anstelle eines Festnetztelefons ein Mobilfunktelefon nutzen; sofern im Einzelfall aufgrund persönlicher Präferenzen beide Telekommunikationsarten nebeneinander genutzt werden, müssen die höheren Verbrauchsausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle finanziert werden.
Es ergibt sich für das Jahr 2008 ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Abteilung 08 in Höhe von 31,96 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09 für Erwachsene: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
52 | 0911 100 | Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte | (0,85) | 100,00% | (0,85) |
53 | 0911 200 | Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen | (2,24) | 100,00% | (2,24) |
54 | 0913 000 | Datenverarbeitungsgeräte und Software | 3,44 | 100,00% | 3,44 |
55 | 0914 000 | Bild-, Daten-, und Tonträger (einschl. Downloads) | 2,59 | 100,00% | 2,59 |
56 | 0921 900 | Langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung | (0,18) | 100,00% | (0,18) |
57 | 0932 010 | Sportartikel | 1,11 | 100,00% | 1,11 |
58 | 0931 900 | Spielwaren und Hobbys | 1,21 | 100,00% | 1,21 |
59 | 0941 900 | Besuch von Sportveranstaltungen bzw. -einrichtungen | 3,16 | 100,00% | 3,16 |
60 | 0942 902 | Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen | 4,52 | 100,00% | 4,52 |
61 | 0942 400 | Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen | 1,48 | 100,0% | 1,48 |
62 | 0941 040 | Ausleihgebühren Sport- und Campingartikel | (0,13) | 100,0% | (0,13) |
63 | 0952 090 | Ausleihgebühren Bücher und Zeitschriften | 0,72 | 100,0% | 0,72 |
64 | 0952 900 | Zeitungen und Zeitschriften | 6,53 | 100,0% | 6,53 |
65 | 0951 000 | Bücher und Broschüren | 5,14 | 100,0% | 5,14 |
66 | 0953 900 | Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit | 2,11 | 100,0% | 2,11 |
67 | 0954 900 | Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u.ä.) | 2,41 | 100,0% | 2,41 |
68 | 0915 000 | Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung | (0,48) | 100,0% | (0,48) |
69 | 0923 900 | Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | 100,0% | / |
70 | 0941 020 | Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse | 1,61 | 100,0% | 1,61 |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 09 | 39,96 |
Die Positionen der Abteilung 09 entsprechen inhaltlich den Positionen der EVS 2003. Bei der genauen Abgrenzung einzelner Positionen gab es kleinere Veränderungen. So wird die Position "Ausleihgebühren" der EVS 2003 in der EVS 2008 weiter aufgegliedert in die Positionen "Ausleihgebühren Sport und Campingartikel", "Ausleihgebühren TV-Geräte, Videokameras u. ä." und "Ausleihgebühren Bücher, Zeitschriften".
Die Positionen "Besuch von Sportveranstaltungen bzw. -einrichtungen" und "Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen" entsprechen inhaltsgleich der Position "Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen" des Jahres 2003.
Da diese Abteilung den soziokulturellen Mindestbedarf widerspiegelt, besteht hier gegenüber den Grundbedarfen ein entsprechend größerer Gestaltungsspielraum. Nicht regelbedarfsrelevant sind wie bisher die Ausgaben für Garten, Camping und Pauschalreisen.
Neu regelbedarfsrelevant ist die Position "Bild-, Daten- und Tonträger (einschließlich Downloads)", da die Abspielgeräte hierfür bisher schon regelsatzrelevant waren und ein Abspielgerät auch den Kauf von Abspielmaterial erforderlich macht. Ebenfalls neu als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden die Positionen "Langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping u. ä.", "Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung" und "Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung". Neu regelbedarfsrelevant ist außerdem - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - die Position "Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse".
Die Position "Schnittblumen und Zimmerpflanzen" gehören nicht zum erforderlichen Grundbedarf und sind nicht existenzsichernd. Sie werden deshalb auch nicht mehr für den Regelbedarf berücksichtigt.
Ebenfalls nicht regelbedarfsrelevant - da nicht der Existenzsicherung dienend - sind wie bisher die Ausgaben für Haustiere sowie Glücksspiele. Nicht einzurechnen sind auch die Rundfunk- und Fernsehgebühren, da Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II von der Zahlung bundesweit befreit sind. Abweichend zur Sonderauswertung 2003 werden die Ausgaben der Position "Ausleihgebühren für TV-Geräte und Videokameras u.ä." als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft, da die Anschaffung dieser Geräte regelbedarfsrelevant ist und damit Ausleihgebühren entbehrlich sind.
Als regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Verbrauchsausgaben aus Abteilung 09 für das Jahr 2008 ergeben sich 39,96 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 10 für Erwachsene: Bildung
71 | 1050 900 | Gebühren für Kurse u. ä. | (1,39) | 100,0% | (1,39) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 10 | 1,39 |
Bei der Sonderauswertung EVS 2003 wurde keine Position der Abteilung 10 als regelsatzrelevant berücksichtigt.
In der Sonderauswertung Einpersonenhaushalt der EVS 2008 findet sich in der Abteilung 10 nur eine regelbedarfsrelevante Position, da die hier ansonsten enthaltenen Verbrauchsausgaben für die Position "Kindergarten und -krippen" für hilfebedürftige Personen regelmäßig nicht anfallen. Die Kosten des Studiums werden zudem außerhalb des Rechtskreises des SGB II und des SGB XII geregelt und sind für Leistungsberechtigte deshalb nicht zu berücksichtigen. Ausgaben für Nachhilfe spielen für Erwachsene entweder keine Rolle oder stellen - wenn sie eine Schule besuchen - ebenso wie bei Kindern und Jugendlichen als Lernförderung einen gesondert zu erbringenden Bedarf nach § 28 SGB II beziehungsweise nach § 34 SGB XII dar, so dass auch diese Ausgaben nicht regelbedarfsrelevant sind.
Für das Jahr 2008 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Betrag von 1,39 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 für Erwachsene: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
72 | 1111 000 | Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen | 21,00 | 28,5% | 5,99 |
73 | 1112 000 | Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen | 4,12 | 28,5% | 1,17 |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung11 | 7,16 6 |
Statistisches Bundesamt (Hrsg,): Fachserie 6, Reihe 7.3; Binnenhandel, Gastgewerbe, Tourismus: Unternehmen, Beschäftigte, Umsatz, Warenbezüge, Wareneinsatz, Rohertrag und Bruttowertschöpfung im Gastgewerbe; 1995-2007; Erscheinungsdatum: 31. Juli 2009; Wiesbaden 2009
Bei den Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 handelt es sich grundsätzlich nicht um regelbedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige Verpflegung - also in Restaurants,Caféss und Imbissständen sowie in Kantinen und Mensen - nicht zum physischen Existenzminimum zählt.
Die Verbrauchsausgaben für eine Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung liegen über denen, die hierfür bei eigener Beschaffung entstehen. Allerdings ersetzt die auswärtige Verpflegung die heimische Verpflegung. Wenn also eine auswärtige Verpflegung als nichtt existenzsichernd anzusehen ist und die Verbrauchsausgaben hierfür nicht als regelbedarfsrelevant anzusehen sind, muss ein Ausgleich geschaffen werden, da sich der häusliche Verpflegungsbedarf (Nahrungsmittel und Getränke) und damit auch der häusliche Verpflegungsaufwand, wie er sich in den Verbrauchsausgaben der Abteilung 01 widerspiegelt, erhöht. Deshalb ist es erforderlich, den Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten etc. konsumierten Nahrungsmittel und Getränke als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen. Nach der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes liegt die Wareneinsatzquote der genannten Verpflegungsdienstleister bei 28,5 Prozent. Deshalb werden 28,5 Prozent der Verbrauchsausgaben dieser Positionen berücksichtigt.
Die in Abteilung 11 enthaltene Position "Übernachtungen" ist dagegen nicht regelbedarfsrelevant, da diese Ausgaben dem Bereich Urlaub zuzuordnen sind und dieser nicht als existenzsichernd anzusehen ist und folglich nicht für den Regelbedarf zu berücksichtigen ist. Werden Verwandte besucht, wird von privaten und kostenlosen Übernachtungsmöglichkeiten ausgegangen.
Für das Jahr 2008 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag von 7,16 Euro.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 sowie für Mitgliedsbeiträge für Erwachsene: Andere Waren und Dienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro |
74 | 1231 000 | Schmuck und Uhren, davon nur Uhren regelbedarfsrelevant | 1,81 | Wägungsschema | 0,59 |
75 | 1211 010 | Friseurdienstleistungen | 6,81 | 100,0% | 6,81 |
76 | 1211 030 | Andere Dienstleistungen für die Körperpflege | 2,00 | 100,0% | 2,00 |
77 | 1212 000 | Elektrische Geräte für die Körperpflege (einschl. Reparaturen) | (0,37) | 100,0% | (0,37) |
78 | 1213 900 | Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä. | 5,91 | 100,0% | 5,91 |
79 | 1213 901 | Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege | 4,73 | 100,0% | 4,73 |
80 | 1213 902 | Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege | 2,52 | 100,0% | 2,52 |
81 | 1262 900 | Finanzdienstleistungen | 1,98 | 100,0% | 1,98 |
82 | 1270 900 | Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte | 2,44 | nur Personalausweis | 0,25 |
83 | Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck | 1,34 | 100,0% | 1,34 | |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 12 | 26,50 |
In Abteilung 12 ist die Abgrenzung der Positionen in der EVS 2008 weitgehend deckungsgleich mit der in der EVS 2003. Bei der EVS 2008 entsprechen die Positionen "Elektrische Geräte für die Körperpflege (einschließlich Reparaturen)" und "Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege" inhaltsgleich der Position "Gebrauchsgüter für die Körperpflege (einschließlich Reparaturen)" der EVS 2003. Die Position der EVS 2003 "Versicherungs- und Finanzdienstleistungen" wird 2008 aufgegliedert in die Positionen "Versicherungsdienstleistungen" und "Finanzdienstleistungen".
Die in der Abteilung 12 enthaltenen Güter und Dienste für die Körperpflege gehören zum Grundbedarf und sind voll regelbedarfsrelevant.
Im System der Mindestsicherung werden in der Position "Schmuck und Uhren (einschl. Reparaturen" nur die Uhren (für Herren, Damen, sowie Wecker und Batteriewechsel, aber ohne Küchenuhren) als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Bei dieser Position mit regelbedarfsrelevanten und nicht regelbedarfsrelevanten Gütern wurde der Anteil der regelbedarfsrelevanten Güter durch den Rückgriff auf das Wägungsschema der allgemeinen Preisstatistik festgelegt.
Die Position "Schmuck und Uhren (einschl. Reparaturen" (insgesamt 3,02 Promille Anteil am Wägungsschema) lässt sich auf diese Weise in Unterpositionen und entsprechende Anteile für nicht regelbedarfsrelevanten Schmuck (2,04 Promille Anteil) einerseits und regelbedarfsrelevante Uhren (0,98 Promille Anteil) andererseits aufteilen. Der Anteil der regelbedarfsrelevanten Güter an der entsprechenden EVS-Position beträgt dann 32,45 Prozent [0,98 / (2,04 0,98) = 0,98 / 3,02 = 32,45 Prozent]. Der regelbedarfsrelevante Betrag der Position "Schmuck und Uhren (einschl. Reparaturen") wird wie folgt berechnet: 1,81 Euro x 32,45% = 0,59 Euro.
Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind - da erst im Jahr 2010 beschlossen - in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro).
Die Abteilungen 01 bis 12 der EVS erfassen nach einem internationalen Standard den gesamten privaten Konsum. Darüber hinaus werden in der Abteilung 12 hier zusätzlich Ausgaben für Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck gebucht, die nach internationalem Standard nicht "konsumiert" und daher systematisch der Abteilung 15 zugeordnet werden.
Da zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 im Rahmen des neu einzuführenden Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche SGB II und im SGB XII auch ein monatliches Budget zur Deckung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen zur Verfügung gestellt wird, soll auch für erwachsene Personen und damit in der Folge auch für Eltern eine Vereinsmitgliedschaft als regelbedarfsrelevant anerkannt werden. Deshalb werden die Verbrauchsausgaben für eine Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbscharakter für Erwachsene erstmals in voller Höhe als regelbedarfsrelevant definiert.
Dementsprechend wurden für die Mitgliedsbeiträge im Jahr 2008 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben von 1,34 Euro hinzuaddiert. Es ergeben sich in Abteilung 12 für das Jahr 2008 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 26,50 Euro.
4.2 Familienhaushalte
In der EVS werden die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insgesamt erfasst. Daher sind ausschließlich beim Einpersonenhaushalt alle Verbrauchsausgaben eindeutig der im Haushalt lebenden Person zuzuordnen. Bei Mehrpersonenhaushalten sind dagegen nur wenige Verbrauchsausgaben direkt den einzelnen im Haushalt lebenden Personen zuzuordnen. Für die Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS müssen deshalb die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte herangezogen werden, da die Ausgaben für Kinder nicht einzeln statistisch erhoben werden können, sondern in den Haushaltsausgaben von Familien mit Kindern enthalten sind. Dies bedeutet aber auch, dass bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden kann.
Eine Aufteilung der Verbrauchsausgaben auf das Kind und die Erwachsenen durch die in der EVS befragten Haushalte ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
- - Es würde einen erheblichen Zusatzaufwand für die Befragten erfordern, wenn sie für jeden (Groß-) Einkauf eine solche Aufteilung vornehmen müssten.
- - Die Aufteilung wäre stets subjektiv, da konkrete und objektive Vorgaben seitens des Statistischen Bundesamtes nicht gemacht werden könnten. Die Aufteilung würde deshalb nach individuellen Einschätzungen erfolgen, was die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in Frage stellen würde.
- - Angesichts der Anforderungen und des Aufwands einer Aufteilung auf Familienmitglieder müsste damit gerechnet werden, dass die befragten Haushalte überfordert würden. Würde eine solche Überforderung auch subjektiv empfunden, könnte dies zu einer abnehmenden Bereitschaft der Teilnehmer kommen, bis zum Ende des Erhebungszeitraums eine möglichst exakte Aufteilung vorzunehmen.
- - Erhöhte Anforderungen an das Führen der Haushaltsbücher können zu einer sinkenden Bereitschaft zur freiwilligen Teilnahme an der EVS führen. Dies gilt es im Interesse der Aufrechterhaltung der Qualität der Ergebnisse einer EVS zu vermeiden.
Im Ergebnis ist deshalb nur eine normative Festlegung für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und Kinder im Haushalt möglich. Um die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind zu ermitteln, ist eine sachgerechte Aufteilung der Verbrauchsausgaben zwischen Erwachsenen und Kindern nur bei Familien mit einem Kind möglich. Bei Familien mit mehreren Kindern ist eine Aufteilung der Verbrauchsausgaben nur zwischen den Erwachsenen als einer Gruppe und den Kindern als der anderen Gruppe möglich.
Die Zuordnung der Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte auf die im Haushalt lebenden Personen - zwei erwachsene Personen und ein Kind - erfolgt auf der Grundlage der Studie "Kosten eines Kindes", die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellt wurde. Für die Ermittlung der Anteile waren umfangreiche Berechnungen erforderlich, denen methodisch anspruchsvolle Modelle für die Ausgabenbereiche Ernährung, Verkehr und Wohnen und weitere, einfachere Annahmen für alle anderen Ausgabenbereiche zugrunde lagen. Diese Festlegungen wurden in einer hierzu vom BMFSFJ eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Wissenschaftlern getroffen. Das Statistische Bundesamt hat aufgrund der in dieser Arbeitsgruppe ermittelten und festgelegten Verteilungsschlüssel modellhaft für alle Haushalte mit Kindern auf Basis der EVS 1998 und 2003 eine Verteilung der Haushaltsausgaben auf Kinder und Erwachsene ermittelt.
Auf Basis der Ergebnisse der BMFSFJ-Studie war bereits im Jahr 2008 das Statistische Bundesamt mit einer Sonderauswertung der EVS 2003 beauftragt worden. Es sollte geprüft werden, ob es möglich ist, spezifische Kinderregelsätze zu ermitteln. Da die in der BMFSFJ-Studie ermittelten Verteilungsschlüssel dem Statistischen Bundesamt vorliegen, konnten bei dieser Sonderauswertung, die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Paaren mit einem Kind auf Erwachsene und Kinder entsprechend der von der Arbeitsgruppe des BMFSFJ getroffenen normativen Festlegungen erfolgen. Als Ergebnis dieser Sonderauswertung wurde zum 1. Juli 2009 eine dritte Altersstufe (6 bis unter 13 Jahre) im SGB II und im SGB XII eingeführt (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich in der oben genannten Sonderauswertung der EVS 2003 gezeigt hat, dass eine Einbeziehung von Haushalten alleinerziehender Personen mit einem Kind zu einer Senkung der regelsatzrelevanten Ausgaben für das Kind geführt hätte. Deshalb wurde seinerzeit auf die Berücksichtigung von Alleinerziehendenhaushalten verzichtet. Da zu unterstellen ist, dass sich dieses Ergebnis auch bei den Sonderauswertungen zum Familienhaushalt nach der EVS 2008 für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bestätigt hätte, werden Familienhaushalte als Paarhaushalt mit einem Kind definiert.
Das von der Arbeitsgruppe des BMFSFJ entwickelte Verfahren wird für die vorliegende Neuermittlung der Regelbedarfe für Kinder entsprechend angewandt. An den bisherigen drei Altersstufen
- - Kinder unter 6 Jahren
- - Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
- - Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren wird in ihrer bestehenden Abgrenzung festgehalten, da sich durch die Sonderauswertungen keine Hinweise ergeben haben, die eine abweichende Altersstufung gerechtfertigt hätten. Die Entscheidung, an den bestehenden Altersstufen festzuhalten, wurde auch durch die Ergebnisse von Gesprächen mit Experten und Praktikern gestützt. Daraus ergab sich, dass es in Wissenschaft und Praxis keinen allgemeinen bzw. fachübergreifenden Konsens über einheitliche und eindeutige Altersabgrenzungen gibt. Auf dieser Grundlage wurde konstatiert, dass die Vielgestaltigkeit der individuellen Bedarfe und unterschiedlichen Zeitspannen, in denen Kinder und Jugendliche Entwicklungsphasen durchlaufen, bei pauschalierten Leistungen eine entsprechend pauschalierte Berücksichtigung der relevanten Bedarfe und damit auch der zugrunde zu legenden Altersstufen rechtfertigen und auch erfordern.
4.2.1 Verteilungsschlüssel
Für alle an der EVS teilnehmenden Haushalte liegen die erfassten Daten jeweils als einzelne und anonymisierte Datensätze in der Datenbank beim Statistischen Bundesamt vor. Das Statistische Bundesamt kann auf dieser Grundlage mittels der Verteilungsschlüssel für jeden einzelnen Haushalt der Referenzgruppe der Paare mit einem Kind jede der regelbedarfsrelevanten Ausgabenposition auf die beiden Erwachsene und das Kind aufteilen.
Die Methodik und die einzelnen Verteilungsschlüssel wurden bereits im Jahr 2002 in einem Fachaufsatz veröffentlicht; sie sind deshalb transparent und werden allgemein als alternativlos anerkannt.
Wirtschaft und Statistik (WiStA, Statistisches Bundesamtes): Margot Münnich, Thomas Krebs: Ausgaben für Kinder in Deutschland, in: Wirtschaft und Statistik (WiSta) 012/2002, S. 1080 - 1100).
Diese Schlüssel lassen sich in die Kategorien einteilen:
S1 Ernährung und Getränke sowie Verpflegungsdienstleistungen
S2 Ausgaben für Wohnungsinstandhaltung und Strom
S3 Verkehrsausgaben
S4 pro Kopf bei Bekleidung und Schuhe für Personen ab 14 Jahren pK pro Kopf
O neue OECD-Skala
E ausschließlich Erwachsener
K ausschließlich Kind
Bei einem Teil der oben genannten Verteilungsschlüssel wird noch zusätzlich nach Alter (S1, S2 und O) und Geschlecht (S1, Ernährung und Getränke) unterschieden. Trotz der äußerst komplexen Schlüssel ergeben sich für jede Familie mit einem Kind nachvollziehbare Verteilungen.
Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind in einer spezifischen Altersgruppe ergeben sich als Summe der für jedes einzelne Kind des Haushaltstyps Paare mit einem Kind ermittelten "Kinderausgaben". Daher ist es theoretisch möglich, aus den Datensätzen für die einzelnen Familien mit einem Kind unterschiedliche Altersgruppen bis hin zur jahrgangsweisen Betrachtung abzugrenzen. Wegen der sehr begrenzten Zahl der Datensätze konnten allerdings keine Auswertungen für einzelne Kinderaltersjahrgänge vorgenommen werden, da nicht für alle Altersjahrgänge eine ausreichende Zahl an Haushalten verfügbar war.
a) Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten
Für einzelne wichtige Positionen wurden differenzierte Verteilungsschlüssel auf Basis detaillierter Studien entwickelt (S 1 bis S 3). Diese stark differenzierten Verteilungsschlüssel basieren auf wissenschaftlichen Gutachten, für den Bereich Ernährung (Inner- und AußerHaus-Verbrauch) von Prof. Dr. Karg, für den Bereich Wohnen/Energie von Prof. Dr. Hesse und für den Bereich Verkehr von Prof. Dr. Hautzinger.
Am differenziertesten sind die Schlüssel (S 1) bei Ernährung und Getränken sowie Verpflegungsdienstleistungen, die auch nach Geschlecht des Kindes unterscheiden. Demnach beträgt der Anteil des Kindes an den Ausgaben eines Paares mit einem Kind für Nahrung, Getränke und Tabak:
Anteil des Kindes an den Ausgaben eines Paares mit Kind für Nahrung und Getränke und Tabak in Prozent:
Alter | männlich | weiblich |
bis 10 | 23 | 24 |
11 bis 12 | 29 | 26 |
13 bis 17 | 37 | 33 |
Diese Schlüssel wurden auf Basis der EVS 1998 entwickelt, als die gesamten Ausgaben der Abteilungen 01 (Nahrung und alkoholfreie Getränke) und 02 (Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen) noch gemeinsam in einer Abteilung erfasst wurden. Bei Kindern bis 13 Jahren wurde damals implizit bei der Schlüsselbildung unterstellt, dass sie weder Alkohol noch Tabak konsumieren. Daher wird der nach der Methodik rein rechnerisch bei der EVS 2008 für diese Kinder ausgewiesene Betrag bei der Ermittlung der Regelbedarfe der Kinder deren Konsum von Nahrung und alkoholfreien Getränken zugeschlagen.
Bei den Verpflegungsdienstleistungen (zum Beispiel Restaurants und Kantinen) wird dagegen nicht nach Geschlecht unterschieden:
Anteil des Kindes an den Ausgaben eines Paares mit Kind für Verpflegungsdienstleistungen:
Alter | Prozent |
bis 3 | 8 |
4 bis 14 | 26 |
15 bis 17 | 39 |
Bei den Ausgaben für Wohnungsinstandhaltung und Strom und einigen weiteren Verbrauchspositionen der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) wurde dagegen ein Verteilungsschlüssel (S 2) genutzt, der auf Basis des Anteils des Kinderzimmers an der gesamten Wohnfläche entwickelt wurde.
Anteil des Kindes an den Ausgaben eines Paares mit einem Kind für Strom und Wohnungsinstandhaltung in Prozent
Alter | alte Länder | neue Länder |
bis 6 | 12 | 14 |
7 bis 12 | 17 | 20 |
13 bis 17 | 20 | 24 |
Bei den Verkehrsausgaben (Abteilung 7) wurde beim Verteilungsschlüssel (S 3) nicht nach Alter des Kindes dafür aber nach Fahrradnutzung und öffentlichen Verkehrsmitteln unterschieden. Der Anteil des Kindes bei Paaren mit einem Kind lag demnach bei Kauf, Ersatzteilen und für Wartung von Fahrrädern bei 14,95 Prozent und bei den Ausgaben für den öffentlichen Verkehr bei 25,01 Prozent.
b) Verteilung nach Köpfen (pK)
Beiden erwachsenen Partnern und"Gesundheitspflege",ls ein Drittel einer Ausgabenposition zugerechnet. Dies geschieht zum Beispiel bei der Abteilung 6 "Gesundheitspflege",
Telefonnutzungskosten sowie Zeitungen und Büchern.
Sonderschlüssel S4
Ausgaben für Bekleidung und Schuhe für Kinder werden bis zur EVS 1998 für Kinder bis unter 18 Jahren erhoben, ab 2003 nur noch bis zum Alter unter 14 Jahren. Ausgaben für Bekleidung und Schuhe für Jugendliche ab 14 Jahre werden ab 2003 bei den Ausgaben für Herren- und Damenbekleidung sowie Herren- und Damenschuhe gebucht. Aus diesem Grund hat das Statistische Bundesamt die Ausgaben für diese Positionen mit einem besonderen Verteilungsschlüssel (S 4) auf Erwachsene und Kinder verteilt. Jedes Familienmitglied ab 14 Jahre erhält demnach den gleichen Anteil an diesen Positionen (Pro-Kopfverteilung). Bei einem Paar mit einem Kind ab 14 Jahre entfallen auf das Kind ein Drittel der Ausgaben für diese Positionen und zwei Drittel auf die beiden Erwachsenen. Bei Paaren mit einem Kind unter 14 Jahre entfallen auf die beiden Erwachsenen 100 Prozent der Ausgaben für diese Positionen; dagegen werden 100 Prozent der Ausgaben für Bekleidung und Schuhe für Kinder bis unter 14 Jahren der Positionen 14 und 22 dem Kind zugerechnet.
Bei Paaren mit einem Kind ab 14 Jahren hat sich zudem gezeigt, dass relativ hohe Ausgaben für Kleidung und Schuhe bei den Positionen für Kinder unter 14 Jahren gebucht wurden. Offenbar sind dies auch Ausgaben für das im Haushalt lebende Kind von mindestens 14 Jahren. Die Ausgaben wurden daher in vollem Umfang dem Kind zugerechnet.
c) Verteilung nach neuer OECD-Skala (O)
Die OECD-Skala ist ein Maßstab, um Einkommen und damit das Wohlstandsniveau von Haushalten unabhängig von Größe und Zusammensetzung vergleichbar zu machen. Bei der Festlegung der Skala wurde berücksichtigt, dass der Bedarf pro Person bei zunehmender Haushaltsgröße abnimmt. Der Bedarf einer alleinlebenden Person in einem Haushalt ist mit dem Faktor 1 festgelegt worden, derjenige jeder weiteren Person im Haushalt ab 15 Jahren mit 0,5 und derjenige von Personen bis 14 Jahren mit 0,3. Wenn also eine Person ab 15 Jahren in einem Haushalt zum Beispiel ein Einkommen von 1 000 Euro hat, dann erreichen annahmegemäß zwei zusammenlebende Personen ab 15 Jahren den gleichen Lebensstandard mit 1 500 Euro. Mit einem Kind bis 14 Jahren würden die dann drei Personen im Haushalt mit 1 800 Euro den gleichen Lebensstandard wie eine Person mit 1 000 Euro erreichen.
Bei einem Paar mit einem Kind bedeutet dies, dass der Kinderanteil an einer entsprechenden Ausgabenposition vom Alter (bis 14 Jahre/ab 15 Jahre) abhängt. Der Anteil beträgt:
- - bis 14 Jahre: 16,7 Prozent (0,3 / (1,0 0,5 0,3)
- - ab 15 Jahre: 25,0 Prozent (0,5 / (1,0 0,5 0,5)
Dieser Verteilungsschlüssel wurde unter anderem bei den Ausgaben für Kühlschränke, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte sowie bei Diensten und Gütern für die Körperpflege angewendet.
d) Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder (E und K)
Bei einem Teil der Verbrauchsausgaben wurden diese entweder vollständig dem Erwachsenen oder dem Kind zugeordnet:
Vollständig den Erwachsenen zugeordnet sind die Ausgaben für "Praxisgebühren", "Post- und Kurierdienste", sowie "Finanzdienstleistungen" und die "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck".
Vollständig den Kindern zugeordnet sind in der Abteilung 03 "Bekleidung und Schuhe" die Positionen Bekleidung beziehungsweise Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre sowie die Ausgaben für "Spielwaren und Hobbys" in der Abteilung 9 "Freizeit, Unterhaltung, Kultur"; bei den Einpersonenhaushalten werden die Ausgaben für Spielwaren dagegen dem Alleinlebenden zugeordnet.
4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
1 | 0110 000 | Nahrungsmittel | 254,84 | 59,72 | 100,0% | 59,72 |
2 | 0120 000 | Alkoholfreie Getränke | 36,88 | 8,64 | 100,0% | 8,64 |
3 | Korrekturbetrag | 10,32 | ||||
Summe* regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 01 | 78,67 |
*Abweichung zu den Einzelbeträgen rundungsbedingt. Summe wurde aus Originaltabelle des Statistischen Bundesamtes übernommen.
Bis zur EVS 1998 wurden die Ausgaben für Nahrungsmittel und (alkoholfreie und alkoholische) Getränke sowie Tabakwaren in einer Abteilung (Abteilung 01) erfasst. Erst mit der EVS 2003 erfolgte ein getrennter Ausweis. Die Ausgaben für Nahrung und alkoholfreie Getränke werden nun in Abteilung 01 und die für alkoholische Getränke, Tabak und Drogen in Abteilung 02 ausgewiesen. Da die Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der EVS 1998 entwickelt wurden, beziehen sie sich deshalb auf die damals zusammengerechneten Ausgaben der heutigen Abteilungen 01 und
- 02. Dabei berücksichtigen die Verteilungsschlüssel implizit, dass Kinder bis 13 Jahren weder Alkohol noch Tabak konsumieren. Die sich für Kinder bis 13 Jahren daher rechnerisch ergebenden Ausgaben für Alkohol und Tabak wurden daher in einem Korrekturbetrag der Abteilung 1 zugebucht.
Beispiel:
Der Anteil eines Kindes von 12 Jahren an Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken beträgt zum Beispiel korrekt 25 Prozent der Ausgaben des Familienhaushalts (Paar mit einem Kind). Und dessen Anteil an den Ausgaben des Haushalts für Alkohol und Tabak beträgt korrekt 0 Prozent. Die Schlüssel wurden aber für die Abteilungen 01 und 02 einheitlich entwickelt, so dass der einheitliche Schlüssel für beide Abteilungen 23 Prozent beträgt. Die Anwendung des Verteilungsschlüssels durch das Statistische Bundesamt weist dann für das Kind sowohl bei Alkohol als auch bei Tabak 23 Prozent der Haushaltsausgaben als Verbrauchsausgaben für das Kind aus. Diese rechnerischen Ausgaben für Kinder bis unter 14 Jahren wurden in die Abteilung 01, Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, umgebucht.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Bekleidung und Schuhe
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Aus- gaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
4 | 0312 903 | Bekleidung für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre (ohne Strumpfwaren) | 22,15 | 22,15 | 100,0% | 22,15 |
5 | 0312 900 | Herren-, Damen- und Kinderstrumpfwaren | 2,33 | 0,78 | 100,0% | 0,78 |
6 | 0311 000 | Bekleidungsstoffe | / | / | 100,0% | / |
7 | 0313 000 | Bekleidungszubehör | (1,87) | (0,62) | 100,0% | (0,62) |
8 | 0321 300 | Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre | 7,02 | 7,02 | 100,0% | 7,02 |
9 | 0321 900 | Schuhzubehör | (0,20) | (0,07) | 100,0% | (0,07) |
10 | 0314 100 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
11 | 0322 000 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 | 31,18 |
Bekleidung sowie Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahren sind bei den Kindern bis 13 Jahren vollständig regelbedarfsrelevant.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre:
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
12 | 0431 000 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) | (6,01) | (0,75) | 100,0% | (0,75) |
13 | 0431 910 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
14 | 0432 900 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) | / | / | 100,0% | / |
15 | 0432 901 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
16 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte | 42,47 | 5,32 | 100,0% | 5,32 |
17 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Eigentümerhaushalte | / | / | umge rechnet* | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 | 7,04 |
*Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt.
Die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben erfolgt analog zum Einpersonenhaushalt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
18 | 0511 900 | Möbel und Einrichtungsgegenstände | (39,17) | (5,02) | 100,0% | (5,02) |
19 | 0511 900 | Teppiche und sonstige Bodenbeläge | / | / | 100,0% | / |
20 | 0531 100 | Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen | / | / | 100,0% | / |
21 | 0531 200 | Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen | / | / | 100,0% | / |
22 | 0531 901 | Sonstige größere Haushaltsgeräte | / | / | 100,0% | / |
23 | 0532 000 | Kleine elektrische Haushaltsgeräte | (3,92) | (0,65) | 100,0% | (0,65) |
24 | 0520 900 | Heimtextilien | 5,84 | 0,74 | 100,0% | 0,74 |
25 | 0540 900 | Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenstände | 6,19 | 1,03 | 100,0% | 1,03 |
26 | 0540 400 | Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung | / | / | 100,0% | / |
27 | 0551 000 | Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten | / | / | Wägungsschema | / |
28 | 0552 900 | Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung | 8,72 | 1,45 | 100,0% | 1,45 |
29 | 0561 000 | Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung | 8,74 | 1,46 | 100,0% | 1,46 |
30 | 0511 090 | Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten | / | / | 100,0% | / |
31 | 0513 000 | Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
32 | 0512 090 | Verlegen von Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
33 | 0533 900 | Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschl. Mieten) | / | / | 100,0% | / |
34 | 0531 900 | Fremde Installation von Haushaltsgroßgeräten | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 | 13,64 |
Die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben erfolgt analog zum Einpersonenhaushalt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Gesundheitspflege
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
35 | 0611 010 | Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | 3,90 | 1,30 | 100,0% | 1,30 |
36 | 0611 900 | Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | 8,28 | 2,76 | 100,0% | 2,76 |
37 | 0612 010 | Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (0,73) | (0,24) | 100,0% | (0,24) |
38 | 0612 900 | Andere medizinische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (2,89) | (0,96) | 100,0% | (0,96) |
39 | 0613 900 | Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) | (2,48) | (0,83) | 100,0% | (0,83) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 | 6,09 |
In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Praxisgebühr befreit. Die Ausgaben für diese erstmals in der EVS 2008 erfasste Verbrauchsausgabe werden daher vollständig den Erwachsenen zugerechnet. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung analog zum Einpersonenhaushalt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre:
Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)
lfd. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
40 | 0713 000 | Kauf von Fahrrädern | / | / | 100,0% | / |
41 | 0721 070 | Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder | / | / | 100,0% | / |
42 | 0723 000 | Wartungen/Reparaturen | / | / | 100,0% | / |
43 | 0730 901 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / ohne auf Reisen) | (38,06) | (9,52) | 100,0% | (9,52) |
44 | 0730 902 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / auf Reisen) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 07 | 11,79 |
Die Beträge für diese Abteilung beruhen vollständig auf den Sonderauswertungen für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 08 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Nachrichtenübermittlung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
45 | 0820 000 | Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern | (4,96) | (0,83) | 100,0% | (0,83) |
46 | 0830 031 | Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste (auch Flatrate) | (10,85) | (3,62) | 100,0% | (3,62) |
47 | 0830 901 | Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme (auch Flatrate) | (33,90) | (11,30) | 100,0% | (11,30) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 08 | 15,75 |
Die Angaben zu den Ausgaben für Internet und Telefonnutzung sind - wie bei den Einpersonenhaushalten - der Sonderauswertung zu den Kosten von Festnetztelefon (ohne zusätzliches Mobiltelefon) plus Internet entnommen. Wegen der geringen Zahl der Haushalte in der Sonderauswertung wurden die Durchschnittsausgaben für Kinder des Haushaltstyps Paare mit einem Kind unter 18 Jahren eingesetzt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
48 | 0911 100 | Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte | / | / | 100,0% | / |
49 | 0911 200 | Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen | / | / | 100,0% | / |
50 | 0913 000 | Datenverarbeitungsgeräte und Software | (6,70) | (2,23) | 100,0% | (2,23) |
51 | 0914 000 | Bild-, Daten-, und Tonträger (einschl. Downloads) | 5,53 | 1,84 | 100,0% | 1,84 |
52 | 0921 900 | Langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
53 | 0932 010 | Sportartikel | (1,59) | (0,53) | 100,0% | (0,53) |
54 | 0931 900 | Spielwaren (einschl. Computerspiele) und Hobbys | 16,55 | 16,55 | 100,0% | 16,55 |
55 | 0941 900 | Besuch von Sportveranstaltungen bzw. -einrichtungen | (4,22) | (1,41) | 100,0% | (1,41) |
56 | 0942 902 | Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen | 6,42 | 2,14 | 100,0% | 2,14 |
57 | 0942 400 | Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen | (4,44) | (0,74) | 100,0% | (0,74) |
58 | 0941 040 | Ausleihgebühren Sport- und Campingartikel | / | / | 100,0% | / |
59 | 0952 090 | Ausleihgebühren Bücher und Zeitschriften | (0,67) | (0,22) | 100,0% | (0,22) |
60 | 0952 900 | Zeitungen und Zeitschriften | 5,32 | 1,77 | 100,0% | 1,77 |
61 | 0951 000 | Bücher und Broschüren | 6,49 | 2,16 | 100,0% | 2,16 |
62 | 0953 900 | Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit | 4,22 | 1,41 | 100,0% | 1,41 |
63 | 0954 900 | Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u. Ä.) | 4,89 | 1,63 | 100,0% | 1,63 |
64 | 0915 000 | Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung | / | / | 100,0% | / |
65 | 0923 900 | Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 09 | 35,93 |
Die Position "sonstige Verbrauchsgüter" (unter anderem Schreibwaren und Zeichenmaterial) ist nur für Kinder bis 5 Jahre voll regelbedarfsrelevant. Da Kinder von 6 bis 17 Jahren diese Güter gesondert über das Schulbasispaket erhalten, werden diese Ausgaben für diese Altersgruppe nicht bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt.
Da das Teilhabepaket für alle Kinder die Ausgaben für "Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" umfasst, werden diese für Kinder und Jugendliche nicht als Regelbedarf berücksichtigt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 10 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Bildung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
66 | 1050 900 | Gebühren für Kurse u.ä. | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 10 | 0,98 |
Auch bei Kindern sind nur die Verbrauchsausgaben "Gebühren für Kurse" regelbedarfsrelevant. Für die übrigen Verbrauchsausgaben dieser Abteilung, wie für zum Beispiel Studien- und Prüfungsgebühren an Schulen und Universitäten, werden vorrangige Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet. Die Kinderbetreuungskosten sind in der Regel in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen zu entrichten, für Kinder aus Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII beziehen, gelten Befreiungen.
Ausgaben für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht für allgemein bildende und weiterführende Schulen sind Bestandteil des neuen Bildungs- und Teilhabepaketes und deshalb nicht regelbedarfsrelevant. Soweit möglich und unmittelbar zuzuordnen werden Ausgaben des Bildungs- und Teilhabepaketes nicht im Regelbedarf für Kinder berücksichtigt.
Dies gilt für die nachfolgenden Universitäten" alle Kinder bis unter 18 Jahren:
"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse", die allen Kindern im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden.
Ausgaben für Klassenfahrten und entsprechende Ausgaben für Ausflüge in Kindertageseinrichtungen, die in der Position "Studien- und Prüfungsgebühren an Schulen und Universitäten" enthalten sind, und im Rahmen des Bildungspaketes gewährt werden. Gleiches gilt für die Ausgaben für Nachhilfeunterricht, die im Rahmen der Lernförderung ( § 28 Absatz 4 SGB II, § 34 Absatz 4 SGB XII gewährt werden.
Bei Schulkindern zwischen 6 und unter 18 Jahren, die das Schulbasispaket erhalten, wird im Regelbedarf die Position "sonstige Verbrauchsgüter", die u.a. Ausgaben für Schreibwaren und Zeichenmaterial enthält, nicht berücksichtigt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
67 | 1111 000 | Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen | 39,40 | 4,03 | 28,5% | 1,15 |
68 | 1112 000 | Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen | (8,66) | (1,01) | 28,5% | (0,29) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 11 | 1,44 |
Die Ermittlung des Gesamtbetrags erfolgt analog zum Einpersonenhaushalt anhand der Statistik des Statistischen Bundesamtes über die Kostenstruktur im Gastgewerbe. Danach beträgt der Anteil des Wareneinsatzes am Umsatz 28,5 Prozent.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Andere Waren und Dienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
69 | 1231 000 | Schmuck und Uhren, davon nur Uhren regelbedarfsrelevant | (2,86) | (0,95) | Wägungsschema | (0,31) |
70 | 1211 010 | Friseurdienstleistungen | 8,70 | 1,45 | 100,0% | 1,45 |
71 | 1211 030 | Andere Dienstleistungen für die Körperpflege | (2,60) | (0,43) | 100,0% | (0,43) |
72 | 1212 000 | Elektrische Geräte für die Körperpflege (einschl. Reparaturen) | / | / | 100,0% | / |
73 | 1213 900 | Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä. | 21,67 | 3,61 | 100,0% | 3,61 |
74 | 1213 901 | Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege | 13,14 | 2,19 | 100,0% | 2,19 |
75 | 1213 902 | Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege | 6,77 | 1,13 | 100,0% | 1,13 |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 12 | 9,18 |
Die Ausgaben für Finanzdienstleistungen sind für Kinder nicht regelbedarfsrelevant, da für das Existenzminimum unterstellt wird, dass Kinder kein eigenes Girokonto haben beziehungsweise für Kinder kein eigenes Girokonto geführt wird und auch nicht notwendig ist.
4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
Die Ermittlung erfolgt entsprechend dem bei Kindern unter 6 Jahren angewandten Verfahren (Punkt 4.2.2.).
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
1 | 0110 000 | Nahrungsmittel | 292,50 | 74,93 | 100,0% | 74,93 |
2 | 0120 000 | Alkoholfreie Getränke | 34,36 | 8,84 | 100,0% | 8,84 |
3 | Korrekturbetrag | 12,78 | ||||
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 01 | 96,55 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Bekleidung und Schuhe
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
4 | 0312 903 | Bekleidung für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre (ohne Strumpfwaren) | 21,87 | 21,87 | 100,0% | 21,87 |
5 | 0312 900 | Herren-, Damen- und Kinderstrumpfwaren | 2,51 | 0,84 | 100,0% | 0,84 |
6 | 0311 000 | Bekleidungsstoffe | / | / | 100,0% | / |
7 | 0313 000 | Bekleidungszubehör | (1,11) | (0,37) | 100,0% | (0,37) |
8 | 0321 300 | Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre | 9,60 | 9,60 | 100,0% | 9,60 |
9 | 0321 900 | Schuhzubehör | (0,49) | (0,16) | 100,0% | (0,16) |
10 | 0314 100 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
11 | 0322 000 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 | 33,32 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
12 | 0431 000 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) | 3,41 | 0,61 | 100,0% | 0,61 |
13 | 0431 910 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
14 | 0432 900 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) | / | / | 100,0% | / |
15 | 0432 901 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
16 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte | 47,30 | 8,05 | 100,0% | 8,05 |
17 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Eigentümerhaushalte | (13,38) | (2,36) | umgerechnet* | (2,12) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 | 11,07 |
*Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
18 | 0511 900 | Möbel und Einrichtungsgegenstände | (27,69) | (5,03) | 100,0% | (5,03) |
19 | 0511 900 | Teppiche und sonstige Bodenbeläge | / | / | 100,0% | / |
20 | 0531 100 | Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen | / | / | 100,0% | / |
21 | 0531 200 | Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül-und Bügelmaschinen | / | / | 100,0% | / |
22 | 0531 901 | Sonstige größere Haushaltsgeräte | / | / | 100,0% | / |
23 | 0532 000 | Kleine elektrische Haushaltsgeräte | (3,68) | (0,61) | 100,0% | (0,61) |
24 | 0520 900 | Heimtextilien | (4,24) | (0,73) | 100,0% | (0,73) |
25 | 0540 900 | Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenstände | (4,86) | (0,81) | 100,0% | (0,81) |
26 | 0540 400 | Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung | / | / | 100,0% | / |
27 | 0551 000 | motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten | / | / | Wägungsschema | / |
28 | 0552 900 | Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung | 5,64 | 0,94 | 100,0% | 0,94 |
29 | 0561 000 | Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung | 7,05 | 1,17 | 100,0% | 1,17 |
30 | 0511 090 | Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten | / | / | 100,0% | / |
31 | 0513 000 | Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
32 | 0512 090 | Verlegen von Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
33 | 0533 900 | Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschl. Mieten) | / | / | 100,0% | / |
34 | 0531 900 | Fremde Installation von Haushaltsgroßgeräten | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 | 11,77 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Gesundheitspflege
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
35 | 0611 010 | Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (2,89) | (0,96) | 100,0% | (0,96) |
36 | 0611 900 | Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | 6,28 | 2,09 | 100,0% | 2,09 |
37 | 0612 010 | Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (1,12) | (0,37) | 100,0% | (0,37) |
38 | 0612 900 | Andere medizinische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (1,52) | (0,51) | 100,0% | (0,51) |
39 | 0613 9 00 | Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 | 4,95 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
40 | 0713 000 | Kauf von Fahrrädern | / | / | 100,0% | / |
41 | 0721 070 | Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder | (2,82) | (0,42) | 100,0% | (0,42) |
42 | 0723 000 | Wartungen/Reparaturen | / | / | 100,0% | / |
43 | 0730 901 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / ohne auf Reisen) | / | / | 100,0% | / |
44 | 0730 902 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / auf Reisen) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 07 | 14,00 |
Die Beträge für diese Abteilung beruhen vollständig auf den Sonderauswertungen für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe. Bezüglich der Kosten für Fahrradkauf und -wartung wurden wegen der extrem kleinen Stichprobe für die Kinder von 6 bis 13 Jahre die Durchschnittsausgaben für Kinder des Haushaltstyps Paare mit einem Kind unter 18 Jahren eingesetzt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 08 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Nachrichtenübermittlung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
45 | 0820 000 | Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern | (2,55) | (0,43) | 100,0% | (0,43) |
46 | 0830 031 | Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste (auch Flatrate) | (10,85) | (3,62) | 100,0% | (3,62) |
47 | 0830 901 | Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme (auch Flatrate) | (33,90) | (11,30) | 100,0% | (11,30) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 08 | 15,35 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
48 | 0911 100 | Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte | / | / | 100,0% | / |
49 | 0911 200 | Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen | / | / | 100,0% | / |
50 | 0913 000 | Datenverarbeitungsgeräte und Software | (10,04) | (3,35) | 100,0% | (3,35) |
51 | 0914 000 | Bild-, Daten-, und Tonträger (einschl. Downloads) | (4,48) | (1,49) | 100,0% | (1,49) |
52 | 0921 900 | Langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
53 | 0932 010 | Sportartikel | (4,13) | (1,38) | 100,0% | (1,38) |
54 | 0931 900 | Spielwaren (einschl. Computerspiele) und Hobbys | 16,97 | 16,97 | 100,0% | 16,97 |
55 | 0941 900 | Besuch von Sportveranstaltungen bzw. -einrichtungen | (6,00) | (2,00) | 100,0% | (2,00) |
56 | 0942 902 | Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen | (8,65) | (2,88) | 100,0% | (2,88) |
57 | 0942 400 | Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen | (3,47) | (0,58) | 100,0% | (0,58) |
58 | 0941 040 | Ausleihgebühren Sport- und Campingartikel | / | / | 100,0% | / |
59 | 0952 090 | Ausleihgebühren Bücher und Zeitschriften | (0,74) | (0,25) | 100,0% | (0,25) |
60 | 0952 900 | Zeitungen und Zeitschriften | 8,72 | 2,91 | 100,0% | 2,91 |
61 | 0951 000 | Bücher und Broschüren | 7,10 | 2,37 | 100,0% | 2,37 |
62 | 0953 900 | sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit | (5,51) | (1,84) | 100,0% | (1,84) |
63 | 0915 000 | Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung | / | / | 100,0% | / |
64 | 0923 900 | Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 09 | 41,33 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 10 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Bildung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
65 | 1050 900 | Gebühren für Kurse u. ä. | (3,49) | (1,16) | 100,0% | (1,16) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 10 | 1,16 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
66 | 1111 000 | Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen | 40,78 | 10,60 | 28,5% | 3,02 |
67 | 1112 000 | Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen | (6,55) | (1,70) | 28,5% | (0,49) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 11 | 3,51 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Andere Waren und Dienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
68 | 1231 000 | Schmuck und Uhren, davon nur Uhren regelbedarfsrelevant | (2,15) | (0,72) | Wägungsschema | (0,23) |
69 | 1211 010 | Friseurdienstleistungen | 10,67 | 1,78 | 100,0% | 1,78 |
70 | 1211 030 | Andere Dienstleistungen für die Körperpflege | (1,74) | (0,29) | 100,0% | (0,29) |
71 | 1212 000 | Elektrische Geräte für die Körperpflege (einschl. Reparaturen) | / | / | 100,0% | / |
72 | 1213 900 | Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä. | 12,86 | 2,14 | 100,0% | 2,14 |
73 | 1213 901 | Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege | 11,57 | 1,93 | 100,0% | 1,93 |
74 | 1213 902 | Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege | (5,31) | (0,88) | 100,0% | (0,88) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 12 | 7,31 |
4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
Die Ermittlung erfolgt entsprechend dem bei Kindern unter 6 Jahren angewandten Verfahren (Punkt 4.2.2.), sofern nicht auf Abweichungen hingewiesen wird.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
1 | 0110 000 | Nahrungsmittel | 306,31 | 107,62 | 100,0% | 107,62 |
2 | 0120 000 | Alkoholfreie Getränke | 38,22 | 13,44 | 100,0% | 13,44 |
3 | 0122 100 100 | Mineralwasser zur Substitution der alkoholischen Getränke | 2,95 | |||
Summe* regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 01 | 124,02 |
*Abweichung zu den Einzelbeträgen rundungsbedingt. Die Summe für (1) Nahrungsmittel und (2) alkoholfreie Getränke beträgt nach der Originaltabelle des Statistischen Bundesamtes 121,07 Euro und wurde übernommen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren wurde dagegen bei der Festlegung der Verteilungsschlüssel davon ausgegangen, dass es in dieser oberen Altersgruppe auch tatsächlich den Konsum von Alkohol und Tabakwaren gibt. Die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 02 erfolgt daher bei den 14- bis 17-Jährigen analog zur Ermittlung bei den Erwachsenen. Die Ausgaben für Alkohol und Tabak gehören nicht zum Grundbedarf und sind deshalb nicht regelbedarfsrelevant. Der Flüssigkeitsbedarf wird in dieser Altersgruppe mit 2,95 Euro substituiert.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Bekleidung und Schuhe
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
4 | 0312 901 | Herrenbekleidung ab 14 Jahre (ohne Strumpfwaren) | (26,72) | (8,91) | 100,0% | (8,91) |
5 | 0312 902 | Damenbekleidung ab 14 Jahre (ohne Strumpfwaren) | (30,68) | (10,23) | 100.0% | (10,23) |
6 | 0312 903 | Bekleidung für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre (ohne Strumpfwaren) | (6,90) | (6,90) | 100,0% | (6,90) |
7 | 0312 | Herren-, Damen- und Kinder- | (2,84) | 100,0% | (0,95) | |
900 | strumpfwaren | (0,95) | ||||
8 | 0311 000 | Bekleidungsstoffe | / | / | 100,0% | / |
9 | 0313 000 | Bekleidungszubehör | (2,13) | (0,71) | 100,0% | (0,71) |
10 | 0321 100 | Schuhe für Herren ab 14 Jahre | (8,65) | (2,88) | 100,0% | (2,88) |
11 | 0321 200 | Schuhe für Damen ab 14 Jahre | (8,59) | (2,86) | 100,0% | (2,86) |
12 | 0321 300 | Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahre | / | / | 100,0% | / |
13 | 0321 900 | Schuhzubehör | (0,40) | (0,13) | 100,0% | (0,13) |
14 | 0314 100 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
15 | 0322 000 | Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 | 37,21 |
Aufgrund der Vorgaben des Haushaltsbuchs werden die Haushalte gebeten, die Ausgaben für Bekleidung und Schuhe von Kindern über 14 Jahre nicht mehr gesondert, sondern bei den Ausgaben für Erwachsene aufzuschreiben. Bei Haushalten mit einem Kind ab 14 Jahren wurden von den Haushalten jedoch trotzdem noch relativ hohe Ausgaben für Kleidung und Schuhe für Kinder unter 14 Jahren aufgeschrieben. Wahrscheinlich handelt es sich dabei weit überwiegend um Ausgaben für das mindestens 14 Jahre alte Kind, die aber von den Haushaltsbuch führenden Haushalten versehentlich in der Zeile für jüngere Kinder vermerkt wurden. Erklärbar sein dürfte dies damit, dass die Ausgaben für Kleidung und Schuhe für Kinder unter 14 Jahren im Haushaltsbuch gesondert erfasst wurden. Deshalb wurden den Kindern ab 14 Jahren auch die für Kinder bis 13 Jahren gebuchten Ausgaben vollständig zugerechnet.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
16 | 0431 000 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) | / | / | 100,0% | / |
17 | 0431 910 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
18 | 0432 900 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) | / | / | 100,0% | / |
19 | 0432 901 | Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Eigentümer) | / | / | umgerechnet* | / |
20 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte | (39,33) | (8,41) | 100,0% | (8,41) |
21 | 0451 010 | Strom (auch Solarenergie) dar: Eigentümerhaushalte | (28,96) | (6,10) | umgerechnet* | (4,81) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 | 15,34 |
*Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
22 | 0511 900 | Möbel und Einrichtungsgegenstände | (28,76) | (6,02) | 100,0% | (6,02) |
23 | 0511 900 | Teppiche und sonstige Bodenbeläge | / | / | 100,0% | / |
24 | 0531 100 | Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen | / | / | 100,0% | / |
25 | 0531 200 | Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen | / | / | 100,0% | / |
26 | 0531 901 | Sonstige größere Haushaltsgeräte | / | / | 100,0% | / |
27 | 0532 000 | Kleine elektrische Haushaltsgeräte | (5,77) | (1,25) | 100,0% | (1,25) |
28 | 0520 900 | Heimtextilien | (4,55) | (0,96) | 100,0% | (0,96) |
29 | 0540 900 | Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenstände | (4,40) | (0,97) | 100,0% | (0,97) |
30 | 0540 400 | Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung | / | / | 100,0% | / |
31 | 0551 000 | motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten | / | / | Wägungsschema | / |
32 | 0552 900 | Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung | (5,75) | (1,30) | 100,0% | (1,30) |
33 | 0561 000 | Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung | (9,79) | (2,22) | 100,0% | (2,22) |
34 | 0511 090 | Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten | / | / | 100,0% | / |
35 | 0513 000 | Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
36 | 0512 090 | Verlegen von Bodenbelägen | / | / | 100,0% | / |
37 | 0533 900 | Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschl. Mieten) | / | / | 100,0% | / |
38 | 0531 900 | Fremde Installation von Haushaltsgroßgeräten | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 | 14,72 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Gesundheitspflege
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
39 | 0611 010 | Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (4,51) | (1,50) | 100,0% | (1,50) |
40 | 0611 900 | Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (7,35) | (2,45) | 100,0% | (2,45) |
41 | 0612 010 | Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezeptgebühren (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren) | / | / | 100,0% | / |
42 | 0612 900 | Andere medizinische Erzeugnisse ohne Rezeptgebühren (ohne Eigenanteile und Rezeptgebühren) | (2,54) | (0,85) | 100,0% | (0,85) |
43 | 0613 900 | Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) | (4,23) | (1,41) | 100,0% | (1,41) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 | 6,56 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre:
Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
44 | 0713 000 | Kauf von Fahrrädern | / | / | 100,0% | / |
45 | 0721 070 | Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder | (2,82) | (0,42) | 100,0% | (0,42) |
46 | 0723 000 | Wartungen/Reparaturen | / | / | 100,0% | / |
47 | 0730 901 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr /ohne auf Reisen) | / | / | 100,0% | / |
48 | 0730 902 | Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / auf Reisen) | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 07 | 12,62 |
Die Beträge für diese Abteilung beruhen vollständig auf den Sonderauswertungen für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe. Bezüglich der Kosten für Fahrradkauf und -wartung wurden wegen der extrem kleinen Stichprobe für die Kinder von 14 bis 17 Jahre die Durchschnittsausgaben für Kinder des Haushaltstyps Paare mit einem Kind unter 18 Jahren eingesetzt.
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 08 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Nachrichtenübermittlung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
49 | 0820 000 | Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern | / | / | 100,0% | / |
50 | 0830 031 | Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste (auch Flatrate) | (10,85) | (3,62) | 100,0% | (3,62) |
51 | 0830 901 | Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme (auch Flatrate) | (33,90) | (11,30) | 100,0% | (11,30) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 08 | 15,79 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
52 | 0911 100 | Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte | / | / | 100,0% | / |
53 | 0911 200 | Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen | / | / | 100,0% | / |
54 | 0913 000 | Datenverarbeitungsgeräte und Software | (19,21) | (6,40) | 100,0% | (6,40) |
55 | 0914 000 | Bild-, Daten-, und Tonträger (einschl. Downloads) | (6,44) | (2,15) | 100,0% | (2,15) |
56 | 0921 900 | Langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
57 | 0932 010 | Sportartikel | (3,31) | (1,10) | 100,0% | (1,10) |
58 | 0931 900 | Spielwaren (einschl. Computerspiele) und Hobbys | (6,53) | (6,53) | 100,0% | (6,53) |
59 | 0941 900 | Besuch von Sportveranstaltungen bzw. -einrichtungen | (5,32) | (1,77) | 100,0% | (1,77) |
60 | 0942 902 | Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen | (4,94) | (1,65) | 100,0% | (1,65) |
61 | 0942 400 | Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen | (2,71) | (0,63) | 100,0% | (0,63) |
62 | 0941 040 | Ausleihgebühren Sport- und Campingartikel | / | / | 100,0% | / |
63 | 0952 090 | Ausleihgebühren Bücher und Zeitschriften | / | / | 100,0% | / |
64 | 0952 900 | Zeitungen und Zeitschriften | (10,79) | (3,60) | 100,0% | (3,60) |
65 | 0951 000 | Bücher und Broschüren | (8,47) | (2,82) | 100,0% | (2,82) |
66 | 0953 900 | Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit | (4,11) | (1,37) | 100,0% | (1,37) |
67 | 0915 | Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von | / | / | 100,0% | / |
000 | Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung | |||||
68 | 0923 900 | Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 09 | 31,41 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 10 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Bildung
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
69 | 1050 900 | Gebühren für Kurse u. Ä. | / | / | 100,0% | / |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 10 | 0,29 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
70 | 1111 000 | Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen | (39,95) | (14,27) | 28,5% | (4,07) |
71 | 1112 000 | Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen | (6,77) | (2,50) | 28,5% | (0,71) |
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 11 | 4,78 |
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Andere Waren und Dienstleistungen
lfd. Nr. | Code | Gegenstand der Nachweisung | durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro | davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro | Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind | regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind |
72 | 1231 000 | Schmuck und Uhren, davon nur Uhrenregelbedarfsrelevant | (3,66) | (1,22) | Wägungsschema | (0,40) |
73 | 1211 010 | Friseurdienstleistungen | (12,58) | (2,87) | 100,0% | (2,87) |
74 | 1211 030 | Andere Dienstleistungen für die Körperpflege | (3,15) | (0,75) | 100,0% | (0,75) |
75 | 1212 000 | Elektrische Geräte für die Körperpflege (einschl. Reparaturen) | / | / | 100,0% | / |
76 | 1213 900 | Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä. | 15,34 | 3,47 | 100,0% | 3,47 |
77 | 1213 901 | Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege | (9,13) | (2,09) | 100,0% | (2,09) |
78 | 1213 902 | Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege | (3,91) | (0,87) | 100,0% | (0,87) |
79 | Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte | (6,56) | nur Personalausweis | 0,27 | ||
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 12 | 10,88 |
Kinder in der Altersgruppe von 14 bis 17 Jahren erhalten die Kosten des ersten Personalausweises, die in der Altersgruppe 16 bis 24 Jahre in Höhe von 22,80 Euro anfallen, in Position "Sonstige Dienstleistungen" anerkannt. Der Personalausweis hat in dieser Altersgruppe eine Laufzeit von 6 Jahren. Ebenso wie bei Einpersonenhaushalten sind hierfür keine Ausgaben in der EVS 2008 nachgewiesen, da über die Einführung des neuen Personalausweises erst 2010 entschieden wurde und die Kosten für dessen Ausstellung erstmals 2011 als Verbrauchsausgaben anfallen.
5. Begründung der Vorschriften
Zu § 1
Nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist mit dem Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) die Höhe der Regelbedarfe durch Bundesgesetz neu zu ermitteln.
Mit den Daten der EVS 2008 liegt eine neue EVS vor, ebenso liegen die Ergebnisse der nach § 28 Absatz 3 SGB XII vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Sonderauswertungen für die Referenzhaushalte Einpersonen- und Familienhaushalte vor.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt erstmals den Auftrag zur Ermittlung von Regelbedarfen um, der sich nach § 28 Absatz 1 SGB XII in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzentwurfes ergibt.
Zu § 2
Die Bestimmung der Referenzhaushalte nach § 2 setzt die Vorgabe des § 28 Abs. 3 SGB XII (Artikel 3 Nummer 6) um, wonach Sonderauswertungen für Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte vorzunehmen sind. Dabei definieren sich Einpersonenhaushalte als Haushalte, in denen eine erwachsene Person lebt, Familienhaushalte als Haushalte, in denen zwei erwachsene Personen mit einem Kind leben.
Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Abgrenzung der Referenzhaushalte nach den §§ 3 und 4 vermeidet Zirkelschlüsse, betrachtet die Situation der unteren Einkommensgruppen unter Berücksichtigung des Umfangs der auszuschließenden Zirkelschlussanteile und orientiert sich insoweit am unteren Einkommensquintil der Gesamtbevölkerung. Dabei werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Methodik der Ermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums eingehalten (1 BvL 1, 3 und 4/ 09).
Zu § 3
In den Referenzhaushalten sollen nur Haushalte mit niedrigem Einkommen vertreten sein, da die Ermittlung der Regelbedarfe sich an einkommensschwachen Haushalten zu orientieren hat. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich die Regelbedarfe zumindest zum Teil nach Haushalten mit mittleren Einkommen bestimmen und damit Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II ein monatliches Budget zur Verfügung gestellt würde, das über dem Einkommen von Personen liegt, die im unteren Einkommenssegment für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Unmittelbare Wirkung wäre ferner, dass die Zahl der Leistungsberechtigten drastisch ansteigt und das menschenwürdige Existenzminimum als Maßstab verloren geht.
In den Referenzhaushalten dürfen andererseits aber keine Haushalte vertreten sein, die ausschließlich von den existenzsichernden Leistungen nach SGB II und SGB XII leben. Ansonsten kommt es zu Zirkelschlüssen, da die Verbrauchsausgaben von Personen, für die die Regelbedarfe ermittelt werden, in die Ermittlung eingehen.
Der Umfang der Referenzgruppe, also der Anteil der in die Sonderauswertung einzubeziehenden Einpersonen- und Familienhaushalte, der für die Regelbedarfsermittlung herangezogen wird, ist nicht entscheidend. Wichtig ist vielmehr, auf welcher Höhe der Skala der Einkommensschichtung sich die Referenzgruppe befindet, um Maßstab für ein menschenwürdiges Existenzminimum sein zu können. Dieser Anteil muss jedoch so groß bemessen sein, dass ausreichend valide Ergebnisse ermöglicht werden. Von entscheidender Bedeutung sind die sich aufgrund der Einkommensschichtung ergebende Ober- und Untergrenze der Referenzhaushalte wie auch die durchschnittlichen Konsumausgaben in der Referenzgruppe. So ist es naheliegend, dass die unteren 10 Prozent der Haushalte deutlich niedrigere Verbrauchsausgaben aufweisen als die unteren 10 bis 20 Prozent der Haushalte.
Daraus ergibt sich die Bedeutung der Zahl und mehr noch des Anteils der zur Vermeidung von Zirkelschlüssen in der Referenzgruppe nicht zu berücksichtigenden Haushalte.
Vor diesem Hintergrund ist nach § 3 die Abgrenzung der für die Sonderauswertungen heranzuziehenden Referenzhaushalte und damit auch der nicht zu berücksichtigenden Einpersonen- und Familienhaushalte vorzunehmen. Dazu werden aus den Ausgangsdatensätzen aller Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte vorab diejenigen Haushalte herausgenommen, in denen Haushaltsmitglieder Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II bezogen haben. Folglich sind diejenigen Personen und deren Haushalte auszuschließen, die im Jahr 2008 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II bezogen haben. Der nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zu gewährende Freibetrag für angemessene Versicherungen, der bei jedwedem Einkommen gewährt wird, wurde bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II außer Betracht gelassen. Im Ergebnis werden alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII ab dem ersten Euro Erwerbseinkommen als Referenzhaushalt berücksichtigt.
Zu den nicht als Referenzhaushalten heranzuziehenden Haushalten zählen auch alle diejenigen, die neben einer anderen Sozialleistung aufstockende Leistungen nach SGB XII oder SGB II erhalten. In diesen Fällen sorgt erst die Summe beider Leistungen für die Existenzsicherung. Die Einhaltung der Abgrenzungskriterien nach § 3 konnte bei den Sonderauswertungen aufgrund der Fragebogenstruktur der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sichergestellt werden, da die hierfür erforderlichen Merkmale in den einzelnen Datensätzen kodiert sind.
Damit sind vorab alle Haushalte aus den Referenzgruppen ausgeschlossen, die lediglich über ein Einkommen verfügen, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. In der Referenzgruppe verbleiben damit nur Haushalte, die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Der Ausschluss der Zirkelschlusshaushalte wird gegenüber der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 deutlich verbessert und dadurch trennschärfer. Erleichtert wird die Abgrenzung auch dadurch, dass es die im Einzelfall nicht die Existenz sichernde Arbeitslosenhilfe im Erhebungsjahr 2008 - im Gegensatz zum Erhebungsjahr 2003 - nicht mehr gab. Bei weiteren Sozialleistungen ist eine Herausnahme aus der Referenzgruppe aufgrund von deren Ausgestaltung sowie der Besonderheiten der Leistungsbezieher nicht erforderlich:
- - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz wird nur geleistet, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und SGB II vermieden wird. Somit sind Bezieher von Wohngeld nicht aus der Referenzgruppe auszuschließen.
- - Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, nehmen an einer EVS nur teil, wenn sie einen eigenen Haushalt haben. Ferner lässt der Bezug dieser Leistungen keine Rückschlüsse auf die Einkommenshöhe zu, da sie ausbildungsspezifische Bedarfe abdecken und auf die besondere Situation während einer Ausbildung, insbesondere eines Studiums, zugeschnitten sind. Bestehen nicht ausbildungsbedingte Bedarfe, die nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. In diesem Fall werden die betreffenden Haushalte aus den Referenzhaushalten ausgeschlossen.
- - Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht aus der Referenzgruppe auszuschließen, weil auch sie mangels eigenen Haushalts in der EVS nicht befragt werden. Asylbewerber, die in einem Haushalt leben, werden nur befragt, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an der EVS teilnehmen
Modelle, die auf die Quelle der Einkünfte für den überwiegenden Lebensunterhalt abstellen - wie dies bislang bei der Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Regelsatzverordnung der Fall war, sind vor dem Hintergrund der klaren Abgrenzungsmöglichkeit entlang der Vorschrift des § 3 bei der Auswertung der EVS nicht weiter verfolgt worden. Dies auch deshalb, weil der Begriff "überwiegend" mehrfach auslegungsbedürftig ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Bezugs (die befragten Haushalte führen jeweils für drei Monate ein Haushaltsbuch, damit wäre klärungsbedürftig ob ein Bezug von SGB XII- und SGB II-Leistungen von eineinhalb oder zwei Monaten zum Ausschluss führt) als auch hinsichtlich des Anteils der SGB XII- und SGB II-Leistungen am gesamten Einkommen (führt ein Anteil von beispielsweise der Hälfte oder von zwei Dritteln zum Ausschluss).
Ausnahmen vom Ausschluss für Leistungsberechtige nach dem SGB II und dem SGB XII aus der Referenzgruppe ergeben sich ausschließlich daraus, dass die Einnahmen unter Einschluss des Arbeitslosengeldes II sowie der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sicher über den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfen und dem Regelbedarf lagen. Bei Erwerbseinkommen erfolgt die Besserstellung aufgrund der Freibeträge, die einen Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung darstellen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Freibeträge im SGB II einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme gesetzt und insoweit bewusst ein höheres Gesamteinkommen beabsichtigt, als dies verfassungsrechtlich zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich wäre. Das Elterngeld ist im Zeitraum der Erhebung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe im Jahr 2008 bis zu einem Grundbetrag von 300 Euro monatlich von einer Anrechnung als Einkommen in der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen gewesen und stand damit in Höhe des Grundbetrages zusätzlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bewirkte ein verfügbares (Gesamt-) Einkommen oberhalb des Existenzminimums. Gleiches gilt auch bei Erhalt der Eigenheimzulage.
Eine weitergehende Korrektur der Referenzgruppe - etwa zur Abklärung der Bedeutung verschämt armer Personen beziehungsweise Haushalte - erfolgt nicht. Empirische Belege für eine nennenswerte Größenordnung dieses viel diskutierten Phänomens gibt es nicht. Dies auch deshalb, weil - seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung davon auszugehen ist, dass sich das Phänomen der verschämten Altersarmut zumindest deutlich vermindert hat und - die Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende wiederum Vergleichbares bei nicht erwerbstätigen, aber erwerbsfähigen Personen und deren Haushalten bewirkt hat.
Hinzu kommt, dass aufgrund der Vielgestaltigkeit der Einkünfte von Haushalten eine Einzelfallauswertung der Haushalte erfolgen müsste, die weder durch Wissenschaft noch durch das Statistische Bundesamt zu leisten wäre. In Verdachtsfällen müssten die zuständigen Träger nach dem SGB II oder dem SGB XII eine Einkommens- und Vermögensprüfung durchführen um festzustellen, ob eine Person beziehungsweise ein Haushalt hilfebedürftig ist. Auch wissenschaftliche Ansätze mit Hilfe von Mindesteinkommensgrenzen zu einer Abklärung beizutragen, erfüllen die notwendigen Anforderungen nicht, da sie die im Einzelfall sehr stark divergierenden Grenzen des Existenzminimums unzutreffend vernachlässigen. Die starke Schwankung beruht insbesondere auf dem dynamischen Teil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Im Ergebnis erhöht sich die Zahl der im unteren Quintil betrachteten in der Referenzgruppe aber nicht berücksichtigten Haushalte in den Sonderauswertungen der EVS 2008 gegenüber der Sonderauswertung der EVS 2003 erheblich.
Hochgerechnete Zahl der Einpersonenhaushalte auf Basis der EVS 2008 im Vergleich zur EVS 2003
EVS 2008 | EVS 2003 | ||
A | Haushalte insgesamt (hochgerechnet) | 15,537 Mio. | 14,050 Mio. |
B | ausgeschlossene Haushalte(hochgerechnet) | 1,337 Mio.* (8,6 % aller Haushalte) | 76.000** (0,5 % aller Haushalte) |
C = A + B | Basis der Referenzgruppenbildung | 14,200 Mio. Haushalte | 13,974 Mio. Haushalte |
D = 20 % von C | Haushalte in Referenzgruppe (exakter tatsächlicher Wert) | 2.126 Mio. | 2.791 Mio. |
E = B + D | Bei Durchschnittskonsumbildung berücksichtigte Haushalte | 3,463 Mio. | 2,867 Mio. |
*Haushalte mit Regelleistungen nach SGB II und XII, wenn sie nicht zusätzliche Einkommen erzielten.
**Haushalte, die überwiegend von Sozialhilfe lebten.
Hochgerechnete Zahl der Familienhaushalte auf Basis der EVS 2008 im Vergleich zur EVS 2003
EVS 2008 | EVS 2003 | ||
A | Haushalte insgesamt (hochgerechnet) | 2,45 Mio. | 2,589 Mio. |
B | ausgeschlossene Haushalte(hochgerechnet) | 57.000* (2,3 % aller Haushalte) | 4.000** (0,2 % aller Haushalte) |
C = A - B | Basis der Referenzgruppenbildung | 2,393 Mio. | 2,585 Mio. |
D = 20 % von C | Haushalte in Referenzgruppe (exakter tatsächlicher Wert) | 478.000 | 515.000 |
E = B + D | Bei Durchschnittskonsumbildung berücksichtigte Haushalte | 535.000 | 519.000 |
*Haushalte mit Regelleistungen nach SGB II und XII, wenn sie nicht zusätzliche Einkommen erzielten.
**Haushalte, die überwiegend von Sozialhilfe lebten.
Zu § 4
Bei der nach § 4 vorzunehmenden Abgrenzung unterer Einkommensgruppen ist die deutliche Erhöhung der nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigenden Einpersonen- und Familienhaushalte zu berücksichtigen.
Bei den Einpersonenhaushalten liegt der Anteil der vorab - zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - ausgeschlossenen Haushalte mit 8,6 Prozent aller Haushalte dieses Haushaltstyps erheblich über den bei der Sonderauswertung der EVS 2003 ausgeschlossenen
Haushalten. Bei einem Anteil der Referenzhaushalte von 20 Prozent an allen nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten verschiebt sich die Abgrenzung nach oben hin zu höheren Einkommen, was eine deutliche Steigerung der für die Ermittlung der Regelbedarfe relevanten privaten Konsumsausgaben führt. Deshalb werden, um dem geeigneten Maßstab für das menschenwürdige Existenzminimum zu folgen, für die Abgrenzung der Referenzgruppe die unteren 15 Prozent aller Einpersonenhaushalte zugrunde gelegt. Die Obergrenze dieser Referenzgruppe - also die ausgeschlossenen 8,6 Prozent und die 15 Prozent Referenzhaushalte zusammengezählt, liegt damit bei 22,3 Prozent aller nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (3,463 Millionen von insgesamt 15,537 Millionen) und damit deutlich höher als 2003 (20,4 Prozent).
Die gesamten Konsumausgaben der jeweiligen Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte lagen auf Basis der EVS 2008 mit 843,27 Euro um 8,8 Prozent bzw. 68,38 Euro höher als 2003 (774,89 Euro). Dass sich dieser deutliche Anstieg nur zum Teil in eine steigenden regelsatzrelevanten Konsum niederschlägt liegt daran, dass die Referenzhaushalte einen guten Teil dieses Anstiegs für Mieten und Wohnungsnebenkosten ausgaben, die für die Leistungsbezieher nach dem SGB II und XII gesondert gewährt werden.
Die Zahl der Familienhaushalte betrug im Jahr 2008 in Deutschland hochgerechnet 2,45 Millionen. Von diesen Haushalten werden 2,3 Prozent wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und XII zur Vermeidung von Zirkelschlüssen aus der Grundgesamtheit ausgeschlossen. Dies sind ebenfalls deutlich mehr als bei der EVS 2003.
Angesichts des deutlich geringeren Anteils an herauszurechnenden Zirkelschlüssen war es notwendig den Umfang dieser Referenzgruppe mit 20 Prozent festzulegen, um die Betrachtung mindestens des unteren Quintils zu gewährleisten. Die Obergrenze dieser Referenzgruppe liegt dann bei 21,8 Prozent aller nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (535.000 von insgesamt 2,45 Millionen) und damit deutlich über 20,0 Prozent.
Zu § 5
Zu Absatz 1
In Absatz 1 sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach den Abteilungen aufgeführt, wie sie sich aus den Tabellen unter Punkt 4.1 der Begründung ergeben.
Zu Absatz 2
Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt sich aus der Summe der in Absatz 1 genannten Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der EVS 2008. Die Summe beläuft sich auf 361,81 Euro.
Zu § 6
Die Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben erfolgt entsprechend dem bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei Einpersonenhaushalten nach § 5 angewandten Verfahren. Zur statistischen Herleitung im Einzelnen wird auf Punkt 4 der Begründung verwiesen, für die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben für - Kinder unter 6 Jahre auf Punkt 4.2.2,
- - Kinder von 6 bis unter 14 Jahre auf Punkt 4.2.3,
- - Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre auf Punkt 4.2.4.
Zu § 7
Die für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind mit dem sich nach dem Mischindex nach § 28a SGB XII (Artikel 3 Nummer 8) ergebenden
Prozentsatz fortzuschreiben. Abweichend von § 28a Absatz 3 SGB XII ist für die Anpassung zum 1. Januar 2011 auf die Veränderung im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 abzustellen. Dies ist auch sachgerecht, weil die auf der Basis der EVS 2008 neubemessenen Regelbedarfe auf Jahresergebnissen beruhen.
Die sich ergebende Veränderungsrate aus der Veränderung des Preisindexes der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, die mit einem Anteil von 70 Prozent in den Mischindex eingeht, sowie die Veränderung der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die mit einem Anteil von 30 Prozent eingeht, beläuft sich auf 0,55 Prozent.
Zu § 8
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält die Beträge der Regelbedarfsstufen 1 bis 6, die in die Anlage zu § 28 SGB XII zu übernehmen sind.
Die Regelbedarfsstufe 1 ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 7 Absatz 2.
Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ergeben sich aus den einem Kind zugeordneten regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Familienhaushalte nach § 7 Absatz 3.
Die Regelbedarfsstufe 2 errechnet sich mit einem Anteil von 90 Prozent aus der Regelbedarfsstufe 1, die Regelbedarfsstufe 3 mit einem Anteil von 80 Prozent aus der Regelbedarfsstufe 1. Diese Anteile entsprechen dem geltenden Recht, ergänzend wird auf die Begründung zur Anlage zu § 28 SGB XII verwiesen.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 ist eine abweichende Bestimmung der für Kinder und Jugendliche geltenden Regelbedarfsstufen 4 bis 6 enthalten. Die sich durch die Ermittlung nach den §§ 6 und 7 ergebenden Beträge für diese Regelbedarfsstufen liegen unterhalb der sich nach dem geltenden Recht ergebenden Regelsätze für Kinder und Jugendliche. Absatz 2 gewährleistet, dass für Kinder und Jugendliche ab dem 1. Januar 2011 Regelsätze in unveränderter Höhe gezahlt werden. Die rechnerischen Differenzbeträge, die sich zu den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach Absatz 1 ergeben, werden nach der Übergangsregelung in § 134 SGB XII jeweils mit den Fortschreibungen in den Folgejahren verrechnet.
Zu § 9
Nach § 34 Absatz 5 SGB XII in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs werden für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, unter den dort genannten Bedingungen die Mehraufwendungen für das gemeinsame Mittagessen anerkannt. Mehraufwand ist der Betrag, um den der Preis für das tägliche Mittagessen über dem sich aus dem Regelbedarf rechnerisch ergebenden Ernährungsanteil für das Mittagessen liegt.
Die Höhe dieses Eigenanteils basiert auf der Sonderauswertung Familienhaushalte mit einem Kind unter 18 Jahren. Die Berechnung des Eigenanteils stellt eine stark vereinfachte Ermittlung dar.
So wird keine Differenzierung nach Altersstufen vorgenommen. Der ermittelte Durchschnittsbetrag über alle Altersstufen ergibt für die tägliche Ernährung einen Betrag von 2,98 Euro. Entsprechend der Aufteilung des täglichen Ernährungsaufwands auf Frühstück, Mittag- und Abendessen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt sich ein Anteil von 39,05 Prozent für das Mittagessen. Dieser Anteil auf die durchschnittlichen täglichen Verbrauchsausgaben für Ernährung übertragen ergibt einen Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,16 Euro. Dieser Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Zu Artikel 2 (Änderung des SGB II) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Der neu eingefügte § 1 Absatz 1 macht es der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Aufgabe, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihren Familien die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Der Gesetzgeber erfüllt mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungsrechtliche Ansprüche, die aus dem Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG) folgen. Unmittelbare Leistungsansprüche können aus dieser Vorschrift ebenso wenig abgeleitet werden, wie aus der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes. Die Vorschrift lehnt sich an die bereits bestehende Regelung des § 1 Absatz 1 SGB XII an.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 1.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten. Zu Doppelbuchstabe cc
Die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit ist eines der vorrangigen Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dieses Ziel kann nur dann wirksam erreicht werden, wenn die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeit attraktiver bleibt als die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind deshalb so auszugestalten, dass Anreize für die Aufnahme und Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit erhalten bleiben. Dies gilt sowohl für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit als auch für diejenigen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass erwerbstätige Personen finanziell besser gestellt sind als vergleichbare erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Ziel wird vorrangig durch Freibeträge für Erwerbseinkommen erreicht.
Zu Nummer 3 (§ 2)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 4(§ 3)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 5 (§ 4)
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 benennt die Formen, in denen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können. Auf die beispielhaften Erläuterungen in der bisherigen Fassung wird nunmehr verzichtet. Dennoch gehören die Information, Beratung und umfassende Unterstützung auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu den Aufgaben der persönlichen Ansprechpartner und -innen und der Leistungssachbearbeiter und -innen (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Die Beratung ist auf das gesamte Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erstrecken. Dazu zählen insbesondere auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Eltern sind möglichst frühzeitig über örtlich verfügbare Angebote der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme zu informieren, die für ihre Kinder in Betracht kommen.
Weil hier keine inhaltlichen Qualifizierungen mehr vorgenommen werden, ist der Begriff Leistungsformen zielführender als der bisher verwendete Begriff Leistungsarten.
Als neue Leistungsform wird in § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Gutschein aufgenommen. Gutscheine sind eine eigenständige Leistungsform, soweit unbare Formen der Leistungserbringung weder der Geld- noch der Sach- oder der Dienstleistung unmittelbar zugeordnet werden können. Dies betrifft insbesondere die zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erbringenden Gutscheine (§§ 29 und 30). Nicht umfasst sind dagegen Gutscheinverfahren im Bereich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (zum Beispiel Bildungs- und Vermittlungsgutschein), die aufgrund ihrer Bestimmung den Dienstleistungen unterfallen.
Der Gutschein beinhaltet das Versprechen des Trägers, für die Erbringung der im Gutschein genannten Leistungen durch einen Dritten die im Gutschein genannte oder in Rahmenverträgen vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Zu Absatz 2
§ 4 Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 Absatz 2. Die Sätze 2 und 3 sind neu angefügt worden. Sie tragen dem Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechnung, Kinder und Jugendliche stärker und zielgerichteter als bisher zu fördern. Die zuständigen Träger haben nach § 4 Absatz 2 Satz 2 darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten, soweit diese vor Ort vorhanden sind. Damit ist kein Sicherstellungsauftrag der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbunden. Die Aufgabe der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschränkt sich darauf, den Zugang zu vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe im sozialen und kulturellen Bereich zu eröffnen, damit Kinder und Jugendliche, die auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind, nicht ausgegrenzt werden. Die Bereitstellung einer Angebotsstruktur obliegt dagegen auch weiterhin den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Daseinsvorsorge. Mit diesen Akteuren und mit den Trägern der Jugendhilfe haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 4 Absatz 2 Satz 3 zusammenzuarbeiten, um über die Vernetzung mit Erbringern von Leistungen und sachverständigen Stellen eine möglichst optimale und vielschichtige Angebotsstruktur zu erzielen. Die Eltern sollen gemeinsam mit den Trägern möglichst verbindliche Absprachen über die Inanspruchnahme von Angeboten zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe treffen, damit Kinder und Jugendliche ihre Ansprüche tatsächlich realisieren.
Zu Nummer 6 (§ 5)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Folgeänderung
- - zur Einführung einer Vorschrift für Leistungen an Auszubildende in § 24. Die kommunalen Träger waren bislang für die Leistungen nach § 22 Absatz 7 zuständig. Diese Leistungen sind nunmehr systematisch in § 24 Absatz 3 aufgenommen worden.
- - zur Aufnahme der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Zu Nummer 8 (§ 6b)
Durch die Erweiterung der Option von 69 auf maximal 110 zugelassene kommunale Träger ist es erforderlich, unabhängig von den jeweiligen verschiedenen Landes- oder Kommunalhaushaltsordnungen eine der Bewirtschaftung von Bundesmitteln zugrunde liegende Regelung für einen einheitlichen und vergleichbaren Bewirtschaftungsrahmen für sämtliche zugelassene kommunale Träger zu schaffen.
Die Anforderung an bundeseinheitliche Regelungen zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln können nur die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, so unter anderem die Bundeshaushaltsordnung, erfüllen. Die Anwendbarkeit der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für die zugelassenen kommunalen Träger entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 19 Absatz 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift sowie die zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben unberührt.
Zu Nummer 9 (§ 6c)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 10 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe b
Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten. Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Einführung der besonderen Leistung für Bildung und Teilhabe erhalten leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler künftig auch Gutscheine, so dass der bisherige Satz 2 Nummer 1 keinen gesonderten Regelungsgegenstand mehr hat.
Zu Doppelbuchstabe cc
Für die neuen Leistungen ist die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zur Feststellung der Höhe des Leistungsanspruchs zu regeln. Die neuen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen in den §§ 9 und 19 bauen darauf auf, dass Einkommen und Vermögen von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern zunächst deren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld mindern. Darüber hinaus mindert Einkommen weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen - bei Kindern: ungedeckten - Bedarfs zum Gesamtbedarf. Für Fälle, in denen der Bedarf aller erwerbsfähigen Personen gedeckt ist, fehlt es an einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. Daher wird in Satz 2 die Leistungsberechtigung nur des Kindes, bei dem nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht gedeckt sind, ausdrücklich geregelt.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe e
Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.
In den Sätzen 2 und 3 wird geregelt, in welchen Fällen insbesondere Zustimmungen zu erteilen sind. Die Sätze 4 und 5 regeln in Anlehnung an das bisherige Recht die Möglichkeit der Zustimmung für Aufenthalte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches ohne wichtigen Grund von in der Regel bis zu drei Wochen je Kalenderjahr, zum Beispiel für urlaubsbedingte Abwesenheiten.
Mit Einführung der Verordnungsermächtigung in § 13 Absatz 3 und Erlass einer Rechtsverordnung entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Oktober 1997.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Zusammenfassung der Leistungen für Auszubildende in § 27.
Die Änderung präzisiert, dass Auszubildende weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld erhalten. Die Klarstellung erfolgt auch im Hinblick auf die erstmals gesetzliche Benennung der Leistungsansprüche in § 27 Absatz 2, die Auszubildende nach der Rechtsprechung auch bei geltendem Leistungsausschluss haben.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der bisherige Satz 2 ist nunmehr in § 27 Absatz 4 geregelt. Zu Buchstabe g
Die Neufassung von § 7 Absatz 6 Nummer 2 stellt im Sinne der gängigen Praxis klar, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen und im Haushalt der Eltern untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) haben.
Zu Nummer 11 (§ 7a)
Beim Übergang von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze war bislang vielfach problematisch, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur bis zum 65. Geburtstag erbracht wurden, die erste Zahlung der Altersrente jedoch erst zum Ende des Folgemonats erfolgte. Dies wurde vielfach als "Leistungslücke" empfunden.
Mit der Änderung soll der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch deshalb bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, verlängert werden. Damit wird ein nahtloser Übergang in die Altersrente sichergestellt.
Für die Zeit nach Erreichen der neuen Altersgrenze bis zur ersten Zahlung der Rente ist der Einsatz vorhandenen Altersvorsorgevermögens zumutbar. Leistungen für diese Zeit werden nicht vorgesehen, weil es insoweit zu einer Doppelzahlung kommen würde. Soweit im Einzelfall der Bedarf bis zur ersten Zahlung der Rente nicht gedeckt werden kann, kommt die Zahlung eines Darlehens bei vorübergehender Notlage nach § 38 des Zwölften Buches in Betracht.
Zu Nummer 12 (§ 8) Zu Buchstabe a Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Buchstabe c
Die Regelung greift die gängige Praxis auf. Der angefügte Satz 2 verdeutlicht für die Rechtsanwender, dass es darauf ankommt, dass zumindest rechtlichtheoretisch eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen könnte, auch wenn in Bezug auf den konkret angestrebten Arbeitsplatz gegebenenfalls eine Vorrangprüfung dies verhindern könnte oder verhindert hat. Ein sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang ist demnach ausreichend im Sinne des § 8 Absatz 2.
Zu Nummer 13 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass Hilfebedürftigkeit nur vorliegt, wenn das vorhandene, zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Die bisherige Formulierung, wonach auch die mögliche Aufnahme einer zumutbaren Arbeit die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, war missverständlich: Sie berücksichtigte weder, ob im Monat einer möglichen Arbeitsaufnahme überhaupt ein Einkommen erzielt wird, noch, dass selbst ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen nicht zwingend den Bedarf des Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft deckt. Mit der Streichung ist keine weitere inhaltliche Änderung verbunden. Es bleibt bei dem in § 2 SGB II verankerten Grundsatz, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch eine schnellstmögliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auszuschöpfen haben. Auch die missverständliche Formulierung, wonach Personen allein aufgrund ihrer Eingliederung in Arbeit hilfebedürftig werden können, wurde gestrichen: Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit führen grundsätzlich nicht zu Hilfebedürftigkeit. Ausgaben, die mit einer Erwerbstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, können dagegen nach Maßgabe der Vorschrift über die Berücksichtigung von Einkommen zur Hilfebedürftigkeit führen.. Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, wird bereits aus § 9 Absatz 2 deutlich, ob und inwieweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung eigenen und fremden Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Die Regelung des § 9 Absatz 2 ist insofern für die verschiedenen Konstellationen, in denen mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eine von § 9 Absatz 1 abweichende und insofern ergänzende Sonderregelung. Die Änderungen in Absatz 1 führen insofern zu keiner Änderung der materiellen Rechtslage.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung in Satz 2 wird eine sprachliche Ungenauigkeit beseitigt. Klargestellt wird, dass es für die Feststellung von Hilfebedürftigkeit von im Haushalt der Eltern lebenden Kindern - vorbehaltlich des elterlichen Einkommens - darauf ankommt, ob sie aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ist die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und damit des Umfangs der Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder teilweise neu zu gestalten. Dabei wird die bisherige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Bedarfsanteilen beibehalten. Um die bisherige Reihenfolge der Berechnung des Leistungsanspruchs durch Aufteilung von Einkommen und Vermögen erst auf Regelbedarfe, Mehrbedarfe und dann auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung beizubehalten, ist sicherzustellen, dass sich die Bedarfsanteilsmethode nur auf die bereits bislang geregelten Bedarfe bezieht. Damit wird auch sichergestellt, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe auch dann noch zu leisten sind, wenn keine weitere Person leistungsberechtigt ist, der Bedarf für Bildung und Teilhabe jedoch noch nicht vollständig gedeckt ist. Damit wird dem besonderen Stellenwert der neuen Leistung gezielt Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung gewährleistet, dass in Fällen, in denen aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen die Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung vollständig gedeckt sind, weiteres zu berücksichtigendes Einkommen die Leistungen für Bildung und Teilhabe mindert. Insofern wird Einkommen und Vermögen von nichtleistungsberechtigten Personen, sofern es nicht zur Deckung der vorrangig zu berücksichtigenden Bedarfe benötigt wird, bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. Sind mehrere Personen nur im Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistung leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt.
Zu Nummer 14 Zu § 10
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 14 Zu § 11
Die Vorschrift regelt nunmehr in Absatz 1 das zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und zur Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigende Einkommen. Hierfür sind von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert die Absetzbeträge nach § 11b abzusetzen. Einkommen nach § 11a bleibt außer Betracht.
Klargestellt wird, dass auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert darstellen und daher grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind.
Absatz 2 regelt aufgrund der Streichung der bisherigen Vorschrift in der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung den Zufluss laufender Einnahmen. Sie sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das gilt nach der in § 37 Absatz 2 Satz 2 geregelten Antragsrückwirkung auf den Monatsersten auch für Einnahmen, die im Zuflussmonat vor dem Tag der Antragstellung im Antragsmonat zufließen.
In Absatz 3 wird unter Streichung der bisherigen Regelung in der Arbeitslosengeld II-/ Sozialgeldverordnung die Verteilung einmaliger Einnahmen geregelt. Einmalige Einnahmen sind, je nach dem, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den laufenden Monat bereits erbracht worden sind, im Zufluss- oder Folgemonat zu berücksichtigen. Führt eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist sie vollständig im Zufluss- oder Folgemonat unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b zu berücksichtigen. Andernfalls ist sie gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht. Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet.
Zu Nummer 15 (§ 11a, § 11b) Zu § 11a
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen in Geld oder Geldeswert ausnahmsweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Die in Absatz 1 genannten Einnahmen entsprechen den in § 11 Absatz 1 Satz 1 a.F. geregelten Einnahmen.
In den Absätzen 2 und 3 sollen gegenüber der bisherigen Rechtslage die unterschiedlichen Formulierungen im SGB XII und im SGB II aufgegeben werden.
Mit der Neuregelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus.
Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen.
Eine steuerliche Privilegierung stellt für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden.
Abweichend hiervon sind Leistungen für den erzieherischen Einsatz nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nur für die ersten beiden Pflegekinder nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern es sich um Vollzeitpflege handelt. Dagegen sind die Leistungen, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflege erbracht werden, als Einkommen zu berücksichtigen, da sie regelmäßig in Ausübung der Erwerbstätigkeit zufließen.
Eine gewerbliche Ausübung von Dienstleistungen der Kindertagespflege wird gesellschaftlich befürwortet. Für eine solche Einordnung als Einnahme spricht auch, dass diese Einnahmen steuerpflichtig sind.
In Absatz 4 wird gegenüber der bisherigen Regelung in § 11 Absatz 3 a.F. für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ebenso wie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geregelt, dass nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich ist. Zu berücksichtigen ist demnach im Rahmen der Gerechtfertigkeitsprüfung Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen.
Absatz 5 übernimmt die Anrechnungsfreiheit von Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, aus § 84 Absatz 2 SGB XII in modifizierter Form.
Nummer 1 betrifft Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre. Dies sind Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung - nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll. Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit). Auch die teilweise erbrachten "Begrüßungsgelder" für Neugeborene fallen unter Nummer 1; durch die Nichtberücksichtigung als Einkommen kann aber der Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt (teilweise) gedeckt sein. Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge, da die Zuwendung im Monat nach dem Zufluss Vermögen darstellt. Eine Berücksichtigung der Zuwendung als Vermögen ist nicht automatisch "besonders hart" im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6.
Die Regelung in Nummer 2 ist erforderlich, damit gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, ohne Berücksichtigung bleiben (zum Beispiel ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern). Die Anrechnung entfällt deshalb dann, wenn die Zuwendung die Lage der oder des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst.
Die Vorschrift ist abweichend von § 84 Absatz 2 SGB XII aus verwaltungspragmatischen Gründen nicht mit intendiertem Ermessen ausgestaltet.
Absatz 6 schränkt die in § 11 Absatz 1 Satz 2 geregelte Berücksichtigung von Darlehen aus grundsätzlichen Erwägungen ein: Werden Geldbeträge ausdrücklich als Darlehen für einen anderen Zweck als zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt und hierfür verwendet, führt eine Berücksichtigung als Einkommen dazu, dass der Zweck des Darlehens nicht erreicht werden kann. Daher sind entsprechende Darlehensbeträge nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Fehlt eine ausdrückliche Zweckbestimmung oder ist diese nicht festzustellen, gilt der in § 11 Absatz 1 Satz 1 aufgestellte Grundsatz der Berücksichtigung als Einkommen.
Zu § 11b
In § 11b werden nunmehr alle Absetzbeträge und alle Freibeträge zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens geregelt.
Absatz 1 regelt unverändert die Absetzbeträge des bisherigen § 11 Absatz 2 Satz 1 a.
F
In Satz 2 wird klargestellt, dass vor Aufteilung der einmaligen Einnahme die auf den Zuflussmonat entfallenden, unvermeidbaren Beträge abzusetzen sind. Hierzu gehören sowohl die auf den Zuflussmonat entfallenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die mit der Einkommenserzielung notwendig verbundenen Aufwendungen sowie - bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit - die darauf entfallenden Freibeträge. Bei der Verteilung der bereinigten einmaligen Einnahmen sind monatlich weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen, soweit sie in den einzelnen Monaten des Verteilzeitraums anfallen. Mit der Neuregelung wird eine doppelte Gewährung von Absetz- und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen ausgeschlossen.
In Absatz 2 wird gegenüber der Regelung in § 11 klargestellt, dass zugeflossene und zu berücksichtigende Darlehen nur mit dem Wert als Einkommen zu berücksichtigen sind, der unter Berücksichtigung aktueller Rückzahlungsverpflichtungen tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Ausgehend von einem Regelbewilligungszeitraum sind tatsächliche Rückzahlungen in den auf die Auszahlung folgenden sechs Monaten zu berücksichtigen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 2 Satz 2.
Die Neuregelung der Erwerbstätigenfreibeträge in Absatz 4 stärkt die Anreize zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Bedarfsgemeinschaften mit Arbeitslosengeld II - Bezug. Sie schafft einen Einstieg zur Reform der Erwerbstätigenfreibeträge. Um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zur Verbesserung des Hinzuverdienstes ergriffen werden sollen, soll die Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung dieser Veränderung im Jahr 2011 zunächst weiter beobachtet und im Jahr 2012 gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die Neuregelung führt dazu, dass Bedarfsgemeinschaften mit Erwerbseinkommen über 800 Euro monatlich mehr von ihrem Verdienst verbleibt. Dies resultiert aus einer Verringerung der Transferentzugsrate im Einkommensbereich zwischen 800 Euro und 1.000 Euro. Dadurch wird das vorhandene System der Erwerbstätigenfreibeträge weiterentwickelt. Durch Ausweitung des Freibetrages wird ein Anreiz geschaffen, die Arbeitszeit auszudehnen und in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln. Die Schwelle zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wird hierdurch verringert.
Im zentralen Einkommensbereich zwischen über 100 Euro und 1.000 Euro ist eine einheitliche Transferentzugsrate von 20 Prozent vorgesehen. Die neue Regelung zu den Erwerbstätigenfreibeträgen ist damit transparent und durch die Verwaltung einfach zu handhaben. Die Wirkungen der vorgelagerten Leistungssysteme (Kinderzuschlag und Wohngeld) bleiben erhalten.
Zu Nummer 16 (§ 12)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 17 (§ 12a)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe b
In Fällen, in denen nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Beantragung von Wohngeld Hilfebedürftigkeit überwinden können, sind derzeit zahlreiche Vorprüfungen der Leistungsträger erforderlich, bevor die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen festgestellt werden kann. Dies stellt eine erhebliche Fehlerquelle dar.
Mit der Neufassung wird die Pflicht Leistungsberechtigter zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen deshalb modifiziert. Die Leistungsträger sind in diesen Fällen nicht nach § 5 Absatz 3 SGB II berechtigt, Leistungsberechtigte zur Beantragung der vorrangigen Leistung aufzufordern oder im Weigerungsfalle diesen Antrag für sie zu stellen, weil für diese Leistungsbezieher keine Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen besteht. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft werden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II stets einschließlich ihrer Eltern und anderer Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft betrachtet.
Die Neufassung leistet einen erheblichen Beitrag zum Abbau von Bürokratie, indem bislang erforderliche Anträge, die zu keinem höheren Haushaltseinkommen geführt haben, wegfallen. Antragskreisläufe, die bislang entstehen, weil ein Leistungsberechtigter auf Grund des Bezugs isolierten Wohngeldes in SGB II-Bedarfsgemeinschaften zwar nicht mehr hilfebedürftig wäre, bei dem dann zu leistenden Wohngeld für den gesamten Haushalt jedoch hilfebedürftig bliebe, werden weitgehend vermieden. Dies gilt sowohl für das isolierte Wohngeld für ein Kind als auch für ein Mitglied mit Leistungsberechtigung nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Zudem treten Fälle, in denen erkennbar nur kurzfristig ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird und deshalb vom Arbeitslosengeld II zum Wohngeld und zurück gewechselt wird, durch Einführung einer 3-Monatsprognose, deutlich seltener auf. Auch dies leistet einen erheblichen Beitrag zum Bürokratieabbau. Beispielsweise erfolgt keine kurzfristige Abmeldung bei Krankenkassen wegen des Wegfalls der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II.
Durch Beibehaltung der Möglichkeit, auf freiwilliger Basis weiterhin Wohngeld für ein weiteres Haushaltsmitglied oder Wohngeld und Kinderzuschlag für Zeiträume unterhalb von drei Monaten zu beantragen, werden auch im Einzelfall Schlechterstellungen vermieden.
Eine Aufforderung Leistungsberechtigter zur Antragstellung in den Fällen, in denen künftig eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld und Kinderzuschlag nicht mehr besteht, ist unzulässig.
Zu Nummer 18 (§ 13)
Zu Buchstabe a Folgeänderung. Zu Buchstabe b
Die neu eingefügte Nummer 4 schafft für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, Durchschnittsbeträge für einzelne Bedarfe nach § 28 festzulegen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können unabhängig vom zu berücksichtigenden Einkommen je nach Lage des Einzelfalles in jedem Bedarfszeitraum unterschiedlich hoch ausfallen. Dies macht die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe dieser Leistungsansprüche sehr verwaltungsaufwändig.
Durch die Festlegung pauschaler Beträge für die Bedarfe nach § 28 werden die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und die Berechnung der Leistungsansprüche einfacher. Dabei dürfen nicht die Leistungen nach § 28 pauschaliert erbracht werden. Für die Bedarfe nach § 28 dürfen vielmehr Rechnungsgrößen festgelegt werden, die in die Berechnung der monatlichen Leistungsansprüche einfließen. Besteht nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch, wird der Bedarf nach § 28 individuell in der jeweils anfallenden Höhe erbracht.
In dem pauschalierten Regelbedarf ist ein Anteil für die Verpflegung enthalten. Dieser variiert nach unterschiedlichen Altersstufen. Um eine einheitliche Handhabung für die Verwaltung zu ermöglichen, bedarf es einer Regelungsbefugnis für den Verordnungsgeber. Bei der Festlegung des Anteils, der in dem Regelbedarf für ein tägliches Mittagessen enthalten ist, kann eine Orientierung an der prozentualen Aufteilung in § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung erfolgen.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten. Zu Buchstabe d
Mit der in Absatz 3 geregelten Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren räumlichen und zeitlichen Kriterien zur Erreichbarkeit regeln. In der Verordnung dürfen auch weitere Ausnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte geregelt werden, sofern diese vorübergehend ausnahmsweise nicht für Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen müssen.
Zu Nummer 19 (§ 14)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 20 (§ 15)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten. Auch nach der Neuformulierung soll mit jeder leistungsberechtigten Peron eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Zu Nummer 21 (§ 16)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 22 (§ 16a)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 23 (§ 16b)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 24 (§ 16c)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 25 (§ 16d)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 26 (§ 16e)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 27 (§ 16g)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 28 (§ 18)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 29 (§ 18a)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 30 (§ 18d)
- Korrektur eines redaktionellen Versehens. Der Verweis in Satz 6 bezüglich der zugelassenen kommunalen Träger soll sich auf den gesamten weiteren Wortlaut des § 18d beziehen.
Zu Nummer 31 (Neufassung des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB II)
Zu § 19
Mit der Neufassung der Vorschrift werden die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Das schließt nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden.
Liegen die Voraussetzungen für einzelne Bedarfe nicht vor, verbleibt es im Übrigen bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Zu Absatz 1
Im neuen Absatz 1 werden die Leistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nunmehr einheitlich in einer Norm geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Es verbleibt bei der Zuordnung von Arbeitslosengeld II zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und von Sozialgeld zu den nichterwerbsfähigen Angehörigen.
Zu Absatz 2
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Leistungsberechtigte unabhängig davon, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht. Maßgeblich ist lediglich, dass sie die Altersgrenzen und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen der in § 28 geregelten Bedarfe erfüllen. Erfüllen nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte die Voraussetzungen des § 28, scheidet ein Anspruch nach dieser Norm dennoch aus, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 28 scheidet auch dann aus, wenn die Bedarfe des Kindes bereits durch entsprechende Leistungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeskindergeldgesetz gedeckt werden oder als gedeckt gelten.
Zu Absatz 3
Der neue Absatz 3 ist der bisherigen Regelung in § 19 Satz 3 a.F. nachgebildet. Einkommen und Vermögen decken für die Berechnung des Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zunächst die Regelbedarfe, dann die Mehrbedarfe und nachrangig die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Besteht unter Berücksichtigung der Einkommensverteilung nach § 9 Absatz 2 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, so deckt weiteres Einkommen die Bedarfe nach § 28 in der Reihenfolge, in der sie dort geregelt sind.
Zu § 20 SGB II
Zu Absatz 1
Durch die Änderung werden Absatz 1 und § 27a SGB XII sprachlich einander angepasst. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der Begriff des Regelbedarfs umfasst den wertmäßigen Betrag, der für die Ermittlung der Bedürftigkeit und die Berechnung der Leistungshöhe für die Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Für die wertmäßige Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe verbleibt es bei dem Referenzsystem des SGB XII.
Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallende Bedarfe. Dies ist bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Die Pauschalierung ist von dem Bundesverfassungsgericht in der Struktur bestätigt worden. Sie stärkt zugleich das Budgetprinzip. Die Leistungsberechtigten können frei über den Einsatz der für den Regelbedarf gedachten Leistung entscheiden. Eine stärkere Berücksichtigung von einmaligen Bedarfen würde dagegen zu einer Absenkung des Regelbedarfs und einer geringeren Eigenverantwortlichkeit führen. Da Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter in unregelmäßigen Abständen anfallen, betont Satz 4 zweiter Halbsatz die Berücksichtigungspflicht der Leistungsbezieher. Mit der Formulierung wird der bisherige Regelungsinhalt bestätigt und lediglich ausdrücklich im Gesetz formuliert. Die Vorschrift ist klarstellend und besitzt einen appellativen Charakter.
Zu Absatz 2 bis 4
Die Beträge für die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts ergeben sich aus dem Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz). Die Umstellung der Begrifflichkeiten von Regelleistung auf Regelbedarf dient der sprachlichen Klarstellung.
Zu Absatz 5
Die Änderung der Vorschrift beinhaltet die Anpassung an den Neuermittlungs- und Fortschreibungsmechanismus im SGB XII und setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um.
Zu § 21
Die Vorschrift wird entsprechend der Neufassung des § 20 redaktionell angepasst. Zu § 22
Die Vorschrift wird zunächst an die Änderung des § 19 angepasst. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält (siehe § 19). Die Prüfung, welcher Betrag als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist, erfolgt wie die Ermittlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach bisherigem Recht: Zunächst werden die Aufwendungen ermittelt und auf ihre Angemessenheit geprüft. Sind sie angemessen, werden sie in der Folge als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Bei abstrakt unangemessenen Aufwendungen erfolgt wie bisher eine Einzelfallprüfung.
Zu Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Recht.
Satz 3 wurde entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellend um die Wörter "und Heizung" ergänzt. Die Regelhöchstfrist von sechs Monaten gilt demnach auch für unangemessene Aufwendungen für die Heizung.
Der neue Satz 4 eröffnet den kommunalen Trägern nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II (zeitweise) auch unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Die Vorschrift dient ausschließlich den Interessen der kommunalen Träger und begründet keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten. Die kommunalen Träger können von einer Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn die Berücksichtigung der unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf geringere Aufwendungen verursacht als bei einem Wohnungswechsel entstehen würden (zum Beispiel durch Übernahme der Mietkaution, der Aufwendungen für einen Umzugswagen und die Verpflegung der Helfer). Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil eine Arbeit aufgenommen wird oder der Rentenbezug unmittelbar bevorsteht. Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen vorübergehenden Leistungsbezug angelegt ist, bleibt eine Kostensenkungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer geänderten Prognose möglich.
Zu Absatz 2
Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum können berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie tatsächlich anfallen. Voraussetzung ist, dass sie nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen und angemessen sind. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 1 Satz 4.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Absatz 2. Nicht übernommen wurde in Satz 2 das Wort "nur". Damit soll klargestellt werden, dass der kommunale Träger eine Zusicherung auch dann erteilen kann, wenn der Umzug nicht erforderlich war.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 2a.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 3.
Zu Absatz 7
Die bisher in § 22 Absatz 4 geregelte Direktüberweisung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte wird konkretisiert, um die Funktion des für die Aufwendungen für die Unterkunft geleisteten Teils des Arbeitslosengeldes II zu unterstreichen.
Nach Satz 1 ist das Arbeitslosengeld II künftig, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen, wenn Leistungsberechtigte dies beantragen. Die Regelung schafft eine Verpflichtung zur Auszahlung von bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, wenn der Hilfebedürftige dies so vom Leistungsträger begehrt. Die Regelung begründet lediglich eine Empfangsberechtigung für die genannten Dritten. Durch die Zahlungsbestimmung werden keine Rechte und Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger begründet.
Transferleistungen zu den Wohnkosten müssen tatsächlich den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erreichen. Die neu eingefügten Regelbeispiele in Satz 3 konkretisieren, wann anlassbezogen im Einzelfall eine zweckentsprechende Verwendung des für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleisteten Arbeitslosengeldes II durch einzelne Leistungsberechtigte nicht mehr sichergestellt ist. Sie tragen dem Grundrecht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung und deren Schutz vor Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung. Dies rechtfertigt eine Direktzahlung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten nicht zweckentsprechend verwendet werden und daraus resultierend Wohnungslosigkeit der Betroffenen droht.
Nach Satz 3 Nummer 1 ist eine zweckentsprechende Verwendung des für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleisteten Arbeitslosengeldes II bei erheblichen Mietrückständen nicht sichergestellt. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter wegen des Verzuges Leistungsberechtigter mit der Zahlung der Miete nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Nach Satz 3 Nummer 2 ist eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei erheblichen Energiekostenrückständen nicht sichergestellt. Dies ist der Fall, wenn der Zahlungsverzug Leistungsberechtigter das Energieversorgungsunternehmen zu einer Unterbrechung oder fristlosen Kündigung der Energieversorgung berechtigt (§ 19 und § 21 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006, BGBl. I, S. 2391).
Die Regelung in Nummer 3 des Satzes 3 ist an § 24 Absatz 2 angelehnt. Vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen zur künftigen sachgerechten Mittelverwendung durch Leistungsberechtigte kann erst dann ausgegangen werden, wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit Arbeitslosengeld II, soweit es für Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wurde, nicht zweckentsprechend verwendet haben (zum Beispiel wegen einer bestehenden Drogen- oder Alkoholabhängigkeit). Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Zahlung an Dritte die Gefahr birgt, Leistungsberechtigte zu entmündigen oder als Entmündigung wahrgenommen zu werden. Durch eine vorschnelle Leistungsgewährung an Dritte würde die Zielsetzung des SGB II, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken, konterkariert werden.
Die Voraussetzungen der Nummer 4 des Satzes 3 liegen vor, wenn der oder die Leistungsberechtigte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist ( § 915 ZPO) und in der Vergangenheit Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, nicht zweckentsprechend verwendet hat. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis setzt voraus, dass die Schuldnerin oder der Schuldner wegen einer festgestellten Verbindlichkeit die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen abgegeben hat oder dass zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft angeordnet oder vollstreckt worden ist. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Verbindung mit einer in der Vergangenheit wiederholt zweckwidrigen Verwendung begründen die konkrete Gefahr einer künftig missbräuchlichen Verwendung. Die Interessen Leistungsberechtigter sind durch die Regelungen zur Löschung der Eintragung (§ 915a ZPO) hinreichend gewahrt.
Satz 4 regelt, dass der kommunale Träger die leistungsberechtigte Person von der Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich benachrichtigt. Die Informationspflicht stärkt die Rechte der leistungsberechtigten Person und dient der Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie der Wohnungssicherung. Die leistungsberechtigte Person wird hierdurch darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses vom kommunalen Träger erfüllt wird.
Absatz 8
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 5.
Absatz 9
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 6.
Zu § 22a
Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Die Definition dessen, was noch als angemessen im Sinne der Vorschrift zu betrachten ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab (zum Beispiel der Anzahl der Haushaltsangehörigen, ihrem Gesundheitszustand und dem örtlichen Mietniveau). Diese Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben in der Vergangenheit zu einer Vielzahl an Widerspruchs- und Gerichtsverfahren geführt.
Die Neuregelung eröffnet Ländern und Kommunen die Möglichkeit, den Bedarf für Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher auszugestalten. Hierdurch sollen die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigt werden. Es soll eine einfachere Prüfung des zu berücksichtigenden Bedarfs ermöglicht werden. Kreise und kreisfreie Städte sollen durch Landesgesetz ermächtigt werden können, durch ihre Kommunalvertretungen für ihr Gebiet eine Satzung zu erlassen, mit der sie Grenzwerte oder Pauschalen für die regional angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekannt machen. Im SGB II wird nur der gesetzliche Rahmen geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung der Frage, was im Rahmen der Vorgaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 als angemessene Wohnkosten anzusehen ist und welche Wohnfläche als angemessen erachtet wird, soll hingegen den Kommunen obliegen. Sie sind mit dem örtlichen Wohnungsmarkt und dessen Besonderheiten vertraut und verfügen über ein angemessenes Legitimationsniveau.
Der Erlass der kommunalen Satzungen zur Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird präventiv von der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Stelle abhängig gemacht, wenn das einschlägige Landesgesetz dies vorsieht. Im Übrigen obliegt es den Landessozialgerichten, über die Vereinbarkeit der kommunalen Satzungen mit höherrangigem Recht zu entscheiden.
Sofern Landesrecht dies vorsieht, können Länder ihre kommunalen Träger per Gesetz zum Satzungserlass verpflichten.
Zu Absatz 1
Satz 1 ermöglicht es den Ländern, die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Leistungen nach diesem Buch zum Erlass einer Satzung zu ermächtigen oder verpflichten, mit der sie bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Damit wird den kommunalen Trägern ermöglicht, die Angemessenheit der nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Aufwendungen ihrer Höhe nach zu konkretisieren.
Die Satzungsermächtigung als solche kann nur durch ein die Regelung ausführendes Landesgesetz geschaffen werden. Den Ländern obliegt die Gestaltungsbefugnis für eine einheitliche Ausgestaltung der Reichweite der kommunalen Satzungen. Sie können darüber entscheiden, ob die kommunalen Träger Satzungen erlassen dürfen, ob eine Verpflichtung zum Satzungserlass besteht, ob die zuständige oberste Landesbehörde vorab zu der Satzung zustimmen muss und ob der Bedarf für die Unterkunft und Heizung durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden kann.
Die Regelung trägt den Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts ausreichend Rechnung. Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte zum Satzungserlass unabhängig davon ermächtigen, ob diese die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) oder als Pflichtaufgaben nach Weisung beziehungsweise Auftragsangelegenheiten (übertragener Wirkungskreis) wahrnehmen.
Ziel der Regelung ist es, transparent und rechtssicher durch eine Rechtsnorm zu konkretisieren, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anzusehen sind. Hierdurch soll die Prüfung des für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigenden Bedarfs im Verwaltungs- und dem sich vielfach anschließenden Gerichtsverfahren vereinfacht werden. Bei Festsetzung eines Angemessenheitswertes für den Unterkunfts- und gegebenenfalls auch den Heizkostenbedarf durch Satzung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles nur noch zu prüfen, wenn die festgesetzten Angemessenheitswerte überschritten werden.
Der Erlass kommunaler Satzungen hat gegenüber einer nach der bisherigen Vorschrift des § 27 Nummer 1 möglichen Rechtsverordnung des Bundes den Vorteil größerer Sach- und Bürgernähe. Anders als eine Rechtsverordnung kann eine kommunale Satzung im Hinblick auf alle die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft bestimmenden Faktoren (zum Beispiel Wohnungsgröße, Wohnungsstandard und Referenzgebiet, Besonderheiten in der Bewilligungshistorie und städtebauliche Belange) unmittelbar den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die durch eine Stadtvertretung oder den Kreistag erlassene kommunale Satzung wird zudem ein höheres Maß an Akzeptanz innerhalb der örtlichen Gemeinschaft beanspruchen können. Schließlich soll eine Transformation der bisher als Verwaltungsinternum existierenden Verwaltungsvorschriften auf Normebene erfolgen, was den Vorteil rechtlicher Verbindlichkeit hat.
Satz 2 ermöglicht eine präventive Kontrolle durch die oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle. Durch die Wahrnehmung dieser Option kann zusätzlich Rechtssicherheit geschaffen werden.
Die Stadtstaaten Hamburg und Berlin sollen nach Satz 3 selbst bestimmen können, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine solche Regelung selbst treffen, alternativ aber auch eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Satzung durch die Kommunen Bremen und Bremerhaven schaffen. Die Regelung ist an § 246 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) angelehnt. Es bleibt den Stadtstaaten überlassen, ob sie die Bestimmungen in förmlichen Landesgesetzen oder in Rechtsvorschriften regeln, die im Rang unter einem Landesgesetz stehen. Für die von den Stadtstaaten alternativ gewählte Form der Rechtsetzung gelten die inhaltlichen Vorgaben der §§ 22b und 22c entsprechend.
Zu Absatz 2
Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Form einer Pauschale zu berücksichtigen. Soweit das Landesrecht eine derartige Regelung vorsieht und die Kreise und kreisfreien Städte hiervon Gebrauch machen, sind bei der Bemessung der Pauschale die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandene Heizmöglichkeit und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Regelung ist § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB XII nachgebildet.
Die Satzung muss für den Fall der Pauschalierung Regelungen für besondere Fallkonstellationen vorsehen, in denen die Berücksichtigung einer Pauschale im Einzelfall unzumutbar ist. Mangelt es an einer solchen Regelung in der Satzung, ist sie rechtswidrig.
Für das Zustimmungserfordernis der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle sowie die von den Stadtstaaten zu wählende Rechtsform gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Die Festlegung von Pauschalen muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Eine Pauschalierung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist nur dann wirtschaftlicher, wenn etwaige Mehrausgaben für die zu erbringenden Leistungen durch Einsparungen bei den Verwaltungskosten kompensiert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Varianz der regionalen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gering ist. Sofern die Option zur Pauschalierung genutzt wird, haben die Länder die Erfahrungen hierzu zu evaluieren. Sofern die Option zur Pauschalierung genutzt wird, haben die Länder die Erfahrungen hierzu im Sinne einer Wirtschaftlichkeitskontrolle zu evaluieren.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält zwei Programmsätze, die bei der Rechtsetzung und -auslegung zu beachten sind. Es handelt sich nicht um objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der zu erlassenden Rechtsvorschrift.
Nach Satz 1 sollen die zu erlassenden Satzungen beziehungsweise Rechtsvorschriften der Länder die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Bezugspunkt des Vergleichs ist dabei nicht der allgemeine beziehungsweise ein gehobener Standard auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, sondern der einfache im unteren Marktsegment liegende Standard. Maßgeblich für die Festsetzung der Angemessenheitswerte sind demnach Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Haushalte im Niedrigeinkommensbereich üblicherweise hierfür aufbringen würden. Da sich die Festsetzung konkreter Angemessenheitswerte für Unterkunft und Heizung auf den örtlichen Wohnungsmarkt auswirkt (zum Beispiel bei der Preisbildung verschiedener Anbietergruppen und der Verfügbarkeit von Wohnraum), soll dies nach Satz 2 bei der Rechtsetzung berücksichtigt werden. Hierzu soll eine systematische Erfassung, Auswertung und Beobachtung (Monitoring) nach den genannten Kriterien durch die Länder beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte erfolgen.
Die Länder sollen insbesondere bei einer Pauschalierung der Bedarfe nach Absatz 2 regelmäßig Rückmeldungen dazu einholen, ob die Abgeltung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch eine regionale Pauschale wirtschaftlicher im Sinne der Haushaltsordnung ist. Ist beispielsweise die regionale Varianz der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gering, können sich bei bedarfsdeckender Pauschalierung anfallende Bedarfsüberdeckungen mit den gleichzeitig entstehenden Verwaltungskosteneinsparungen ausgleichen.
Zu § 22b
- Die Vorschrift regelt inhaltlich Rahmen- und Mindestvorgaben für die zu erlassenden Satzungen und Rechtsvorschriften der Länder. Sie ermöglicht darüber hinaus von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelungen.
Zu Absatz 1
Ziel der Regelung ist es, eine Vielfalt an Konzepten zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunfts- und Heizung zu ermöglichen. Damit soll der bereits existierenden regionalen Vielfalt an Verwaltungsvorschriften zu den Aufwendungen für Unterkunft- und Heizung Rechnung getragen werden.
Der Mindestgehalt der Satzung wird durch Satz 1 bestimmt.
Es sind Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 1 Nummer 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohnfläche bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Satz 1 Nummer 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner sind als die Werte der aktuell maßgebenden Regelungen der Wohnungsbauförderung. Sind belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, können der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrundegelegt werden (vergleiche dazu BSGE 97, 254ff.).
Festzulegen ist ferner die Höhe der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft (Satz 1 Nummer 2). Letztere umfasst unterschiedslos die Kaltmiete bei Mieterinnen und Mietern und Aufwendungen für den Kapitaldienst bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern einerseits sowie Nebenkosten andererseits.
Um für die Betroffenen transparent zu machen, welcher Betrag ihnen für die Unterkunft zur Verfügung steht, soll letztlich das Produkt von angemessener Wohnfläche und angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft pro Quadratmeter in der Satzung angegeben werden. Die dem zugrunde liegenden Parameter sind offen zu legen.
Nach Satz 2 kann in der Satzung auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder des als angemessen anerkannten Bedarfs für die Heizung festgelegt werden. Die Festlegung der Angemessenheitswerte für die Heizung erfolgt optional ("kann"), da diese wegen ihrer Abhängigkeit vom individuellen Verbrauch, der Wohnungsbeschaffenheit sowie den Witterungsverhältnissen dynamischer sind als die Unterkunftskosten und daher schwerer schematisch zu erfassen.
Dennoch schafft Satz 3 für die kommunalen Träger die Grundlage, abweichend von der Regelung des § 22 Absatz 1 und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BSGE 104, 41ff.) eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung sowohl des Unterkunfts- als auch des Heizungsbedarfs festzusetzen (Bruttowarmmietenkonzept). Hierdurch wird abweichend von der bisherigen Rechtslage ermöglicht, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Angemessenheit bis zu der einheitlich bestimmten Obergrenze sowohl für Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten als angemessen anzuerkennen.
Satz 4 ermöglicht es den Kreisen und kreisfreien Städten, ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte festsetzen. Unterschiedliche in der Realität der örtlichen Gegebenheiten existierende homogene Lebensräume können auf diese Weise bei Bedarf erfasst werden. Städtebauliche Aspekte können berücksichtigt werden, um eine sozial ausgewogene Wohnstruktur innerhalb des Gebietes eines kommunalen Trägers zu erreichen.
Zu Absatz 2
Die Regelung zum Begründungserfordernis der Satzung ist an § 9 Absatz 8 BauGB und die zur Bekanntgabe der Satzung an § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB angelehnt.
Der kommunale Träger muss zunächst transparent erläutern, wie die Angemessenheit des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs in seinem Gebiet ermittelt wird. Fehlt eine Begründung, ist die Satzung rechtswidrig. Die Darlegung des gewählten Konzeptes soll neben der notwendigen Transparenz auch die Basis für die Überprüfung durch das Landessozialgericht schaffen. Für die Datenerhebung und -auswertung schreibt § 22c Absatz 1 Satz 4 eine entsprechende Offenlegung der Methodik vor. Das örtlich zuständige Landessozialgericht kann auf Antrag feststellen, dass die Satzung ungültig ist und sie für unwirksam erklären.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift sieht vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen getroffen werden soll. Bei den betroffenen Personen kann der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch (zum Beispiel bei Bestehen einer Behinderung, die zu einem erhöhten Raumbedarf führt, oder bei Wahrnehmung des Umgangsrechts) oder besonders niedrig sein. Ein abgesenkter Bedarf kann zum Beispiel während der Berufsfindungsphase (siehe die in § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltene Regelaltersgrenze) bestehen. Denkbar ist auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig ist (zum Beispiel bei vorübergehendem Aufenthalt in einer stationären Suchtklinik oder einem Frauenhaus) oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht (zum Beispiel bei Alleinerziehenden).
Zu § 22c
- Die Vorschrift schreibt Rahmenbedingungen für die Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung fest.
Zu Absatz 1
Die kommunalen Träger sind bei der Wahl des Verfahrens zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich frei. Die Entscheidungen für die Auswahl bestimmter Erkenntnisquellen und das Vorgehen bei der Festlegung der Angemessenheitswerte müssen jedoch nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.
Ziel der Regelung ist es, den kommunalen Trägern weitere Erkenntnisquellen für die Festlegung der Angemessenheitswerte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erschließen.
Die kommunalen Träger sollen auf Erkenntnisquellen zurückgreifen, die die Verhältnisse des unteren Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsnah widerspiegeln. Hierbei können sie - sofern ein solcher verfügbar ist - auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel (§§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) oder eine Mietdatenbank (§ 558e BGB) zurückgreifen (Nummer 1). Es besteht auch die Möglichkeit, eine belastbare eigene statistische Datenerhebung vorzunehmen (Nummer 2); dabei können auch Erkenntnisse über die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten aus der Grundsicherungsstatistik sowie aus örtlichen Wohngelddaten der Wohngeldbehörden beziehungsweise aus der Wohngeldstatistik der Statistischen Landesämter herangezogen werden. Ferner können geeignete statistische Datenerhebungen Dritter (Nummer 2) verwendet werden, sofern sie für die Zwecke des § 22b Absatz 1 geeignet erscheinen. Um eine gewisse Qualität der eigenen statistischen Datenerhebung und -auswertung oder einer solchen Dritter zu sichern, muss die statistische Datenbasis belastbar sein; das heißt es muss in der Satzung dargestellt werden, dass die zugrundeliegenden statistischen Daten - im Rahmen der Möglichkeiten des kommunalen Trägers - die Verhältnisse des einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt widerspiegeln und auf Basis dieser statistischen Daten ein nachvollziehbarer Angemessenheitswert festgelegt wurde. Eine Kombination verschiedener Erkenntnisquellen ist sinnvoll (zum Beispiel Grundsicherungsstatistik mit Angebotsauswertung für den örtlichen Wohnungsmarkt). Sofern über die örtlichen Wohnverhältnisse keine oder nur unzureichende Erkenntnisquellen vorliegen, können hilfsweise die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden.
Die Aussagekraft und die Validität der Erkenntnisquellen sind nach Satz 4 in der Satzungsbegründung darzulegen. Ferner ist die Art der Auswertung der Erkenntnisquellen, insbesondere die Ermittlung beziehungsweise die Festlegung der Angemessenheitswerte, in der Satzungsbegründung dazustellen und zu erläutern. Fehlt eine entsprechende Darlegung in der Begründung, ist die Satzung oder andere Rechtsvorschrift rechtswidrig. Das örtlich zuständige Landessozialgericht kann auf Antrag feststellen, dass die Satzung ungültig ist und sie für unwirksam erklären.
Zu Absatz 2
Der kommunale Träger muss die in der Satzung festgelegten Angemessenheitswerte regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Dies kann durch eine erneute Erhebung oder - insbesondere bei den jährlich zu überprüfenden Heizkosten - durch einen sachgerechten Anpassungsmechanismus wie der allgemeinen Mietenentwicklung oder der Entwicklung der tatsächlichen Heizkosten in der Grundsicherungsstatistik geschehen. Dabei orientiert sich die zweijährige Frist für die Überprüfung der Aufwendungen für die Unterkunft an den für Mietspiegel im BGB einschlägigen Vorschriften in § 558c Absatz 3 BGB und § 558d Absatz 2 BGB.
Zu § 23
Die frühere Vorschrift des § 28 zum Sozialgeld wurde in den Unterabschnitt 2 integriert.
Die Vorschrift regelt nur noch die abweichend von den allgemeinen Regelungen der §§ 20 und 21 zu berücksichtigenden Bedarfe. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Sozialgeld ist auch für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Vorschrift des § 19. Aus systematischen Gründen ist dort nunmehr auch der Vorrang von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII gegenüber dem Sozialgeld geregelt.
§ 23 Nummer 1 regelt die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen und berücksichtigt dabei wie zuletzt drei Altersstufen. Der bisherigen Übergangsvorschrift des § 74 bedarf es nicht mehr. Die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen sind auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus den Verbrauchsausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind eigenständig ermittelt worden und tragen damit den besonderen altersspezifischen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Sie werden nicht mehr als prozentualer Anteil des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2, sondern als bestimmter Betrag formuliert, um die Eigenständigkeit des Regelbedarfs von Kindern und Jugendlichen in der jeweiligen Altersstufe zu verdeutlichen.
§ 23 Nummer 2 bis 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 28 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.
Zu § 24
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 23 Absatz 1. Der bisherige Satz zur Aufrechnung eines geleisteten Darlehens ist wegen der allgemeinen Vorschrift in § 42a nicht mehr enthalten.
Zu Absatz 2
Entspricht der bisherigen Regelung in § 23 Absatz 2. Aufgrund der Streichung des Begriffs Regelleistung wird anstelle der bisherigen Bezugsgröße Regelleistung nunmehr auf das bewilligte Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des anerkannten Regelbedarfs abgestellt.
Zu Absatz 3
Die Leistung für mehrtägige Klassenfahrten ist in Satz 1 Nummer 3 nicht mehr aufgeführt, weil sie in § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 enthalten ist.
Die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden als Sonderleistung neu eingeführt. Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete von therapeutischen Geräten unwirtschaftlich, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Beschaffung der Geräte und Ausrüstungen gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht.
Die Bedarfe für diese Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe fließen künftig nicht mehr in die Bemessung des Regelbedarfs ein. Anders als typische langlebige Gebrauchsgüter (zum Beispiel Brillen, Waschmaschinen, Kühlschränke, Fahrräder) handelt es sich um sehr untypische Bedarfslagen. Die seltene und untypische Bedarfslage wird wegen der Höhe der benötigten Mittel nun gesondert berücksichtigt. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.
Zu Absatz 4 bis 6
Entspricht der bisherigen Regelung in § 23 Absatz 4 bis 6.
Zu § 25
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu § 26
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu § 27
- Mit der neuen Vorschrift werden die für Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Auszubildende haben nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dabei wird davon ausgegangen, dass Auszubildende stattdessen einen Anspruch auf vorrangige Ausbildungsförderung haben. In bestimmten Fällen ist es jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung erforderlich, an Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Dabei sollen Auszubildende nicht besser oder schlechter als Personen gestellt werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Deshalb werden Leistungen an Auszubildende wie beim Arbeitslosengeld II nur erbracht, soweit die Auszubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§§ 11 bis 12) decken können. Satz 2 stellt klar, dass die Leistungen an Auszubildende nicht als Arbeitslosengeld II gelten. Damit wird sichergestellt, dass durch die Leistungen keine Sozialversicherungspflicht eintritt. Soweit die notwendige Kranken- und Pflegeversicherung Auszubildender nicht bereits anderweitig sichergestellt ist, kommen Darlehen nach § 27 Absatz 4 in Betracht.
Zu Absatz 2
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 7 Absatz 5 sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 Bundessozialhilfegesetz bestand der Leistungsausschluss für Auszubildende nur für so genannte ausbildungsgeprägte Bedarfe. Dazu gehören insbesondere die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Mit Absatz 2 wird der Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt erstmalig gesetzlich geregelt. Der Anspruch soll außerdem auch für Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 (Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) gelten. Ein Anspruch besteht nicht auf den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4, da dieser nur erbracht wird, wenn gleichzeitig Anspruch auf Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX besteht. Dieser Mehrbedarf ist somit ausbildungsgeprägt. Soweit behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe haben, werden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Absatz 7. Der Leistungsanspruch erstreckt sich nunmehr auch auf Auszubildende, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, jedoch wegen in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Einkommens oder Vermögens (eigenes oder das der Eltern) der Höhe nach keinen Anspruch haben. Der Personenkreis war bislang auf Grund der Voraussetzung, dass Leistungen der Ausbildungsförderung bezogen werden müssen, nicht berücksichtigt, Mit dieser Voraussetzung sollen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aber nur von der Prüfung entlastet werden, ob es sich noch um eine nach den Regelungen der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung handelt.
Zu Absatz 4 Satz 1 ist an den bisherigen § 7 Absatz 5 Satz 2 angelehnt. Die für das Darlehen bei besonderer Härte berücksichtigungsfähigen Bedarfe werden genannt.
Mit Satz 2 wird eine Anspruchsgrundlage für Fälle geschaffen, in denen Auszubildende im ersten Monat der Ausbildung erst am Ende des Monats Leistungen (insbesondere Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe beziehungsweise Ausbildungsgeld) erhalten. Da das Arbeitslosengeld II monatlich im Voraus erbracht wird, besteht in diesen Fällen häufig eine Zahlungslücke, die einem unbelasteten Beginn der Ausbildung entgegenstehen kann. Die Leistung wird nur darlehensweise erbracht, da ansonsten für den Beginnmonat der Ausbildung doppelte Leistungen gezahlt würden. Eine Darlehensrückzahlung soll in der Regel erst für die Zeit nach abgeschlossener oder beendigter Ausbildung vorgesehen werden.
Zu § 28
§ 28 regelt, für welche Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden, mit denen das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt wird. Die Bedarfe werden als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf anerkannt, um durch zielgerichtete Leistungen eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen. Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sind erforderlich, um die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen. Insbesondere der Bildung kommt bei der nachhaltigen Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zukünftigen Lebenschancen eine Schlüsselfunktion zu.
Anspruchsgrundlage für die Leistungen für Bildung und Teilhabe, die vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 Satz 3 in Höhe der jeweiligen Bedarfe selbständig gewährt werden, ist § 19. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt. So ist insbesondere die Anschaffung von Schulbüchern vom Regelbedarf umfasst, soweit die Länder nicht ohnehin Lehrmittelfreiheit gewähren. Auch die Fahrtkosten zur Schule sind von dem Regelbedarf erfasst.
Die in § 28 anerkannten, gesondert berücksichtigten Bedarfe tragen den Erkenntnissen von Erziehungswissenschaftlern und den Erfahrungen von Praktikern im Umgang mit Kindern und Jugendlichen (Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern) Rechnung.
Sie sind notwendig, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zu erfüllen. Die materielle Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie die außerschulische Bildung sind gesondert und zielgerichtet zu erbringen, um gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden. Der die Menschenwürde achtende Sozialstaat muss nachrangig über das Fürsorgesystem die Leistungen erbringen, die notwendig sind, damit insbesondere Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten durch Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt später aus eigenen Kräften bestreiten zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/ 09, 3/ 09, 4/ 09, Rn. 192).
Zu Absatz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 1 beschreibt einführend die in den Absätzen 2 bis 6 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Bildung und Teilhabe.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 definiert den Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II. Er unterscheidet sich von dem schulrechtlichen Begriff. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten und damit über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 verfügen, können Aufwendungen für die Ausbildung vom Einkommen absetzen und darüber hinaus den Erwerbstätigenfreibetrag in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Berücksichtigung spezifischer Schulbedarfe ist bei ihnen nicht erforderlich. Die Beschränkung auf Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, trägt der legitimen Erwartung Rechnung, dass die schulische Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein sollte.
Zu Absatz 2
§ 28 Absatz 2 Satz 1 sieht Bedarfe für Schülerinnen und Schüler vor, die an eintägigen Schulausflügen (Nummer 1) und an mehrtägigen Klassenfahrten (Nummer 2) teilnehmen. Die Vorschrift soll die gleichberechtigte Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler an diesen Veranstaltungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern sicherstellen. Weil das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase besonders nachhaltig negativ prägen kann, dient die Vorschrift in besonderem Maße der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Die mit der Regelung verbundenen Ziele können nur erreicht werden, wenn die Aufwendungen für Klassenfahrten und Schulausflüge in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Dies entspricht in Bezug auf den Sonderbedarf für mehrtägige Klassenfahrten bereits der ständigen Praxis von Verwaltungen und Sozialgerichten, wird hier aber bezogen auf alle Bedarfe des § 28 Absatz 2 nochmals ausdrücklich klargestellt. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nur diejenigen, die von der Schule selbst unmittelbar veranlasst sind. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Ausflüge sind davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bestritten werden.
Mit der Ausweitung des bisher in § 23 Absatz 3 Nummer 3 geregelten Bedarfs auf eintägige Klassenausflüge wird Anregungen der schulischen Praxis entsprochen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Schülerinnen und Schüler aus bedürftigen Haushalten an Klassenausflügen wegen der damit verbundenen Kosten seltener teilnehmen. In Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern im Bezug existenzsichernder Leistungen finden deshalb bisweilen gar keine Klassenausflüge mehr statt. Dieser für die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen negativen Entwicklung soll mit den Leistungen entgegengewirkt werden. Um eine vereinfachte Berechnung zu ermöglichen, ist hierfür ein durchschnittlicher in der Verordnung geregelter Wert zu berücksichtigen. Mit der Ausstellung des Gutscheins ist die Leistung erbracht. Die Abrechnung durch die Schule ist hiervon zu unterscheiden. Der bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigende Betrag ist wiederum von der konkreten Abrechnungshöhe durch die Schule zu unterscheiden. Auch bei erheblichem Auseinanderfallen zwischen den Betragshöhen findet keine Neuberechnung der Leistung statt.
§ 28 Absatz 2 Satz 2 erkennt den Bedarf auch für Kinder an, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Zu Absatz 3
Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schulausstattung dient wie bereits die Vorgängerregelung des bisherigen § 24a dazu, hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).
Der Schulbedarf wird zwar teilweise bereits bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt, weil die Ausgaben dafür in unterschiedlichen regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst werden. Die Leistung zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn ist allerdings Ausdruck der besonderen, aus dem Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgenden staatlichen Verantwortung für die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und trägt gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass die gesondert erbrachten Schulbedarfe nicht zuverlässig vollständig aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden können.
Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert. Wegen der höchst unterschiedlichen Anforderungen, die in den Ländern, in den jeweiligen Schulformen und sogar an einzelnen Schulen an die persönliche Schulausstattung gestellt werden, würde es einen im Rahmen der Massenverwaltung nicht leistbaren Aufwand bedeuten, den jeweiligen Bedarf konkret zu ermitteln. Dies ist angesichts des ergänzenden Charakters der Leistung auch nicht erforderlich. Der Betrag von 100 Euro im Jahr übersteigt zumindest den Wert der Position "Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u.a.)" in Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, die wegen der gesonderten Berücksichtigung des Bedarfs nach § 28 Absatz 3 bei der Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern zwischen 6 und 17 Jahren nicht berücksichtigt worden ist. Diese Position wäre im Falle ihrer Berücksichtigung je nach Alter des Kindes mit lediglich 1,91 Euro bzw. 2,86 Euro pro Monat in die Bemessung des Regelbedarfs eingegangen.
Die Anerkennung des persönlichen Schulbedarfs sichert bedürftigen Kindern und Jugendlichen die notwendige Bildungsteilhabe. Dabei wird auch an die positiven Erfahrungen mit der bisherigen zusätzlichen Leistung für die Schule (§ 24a) angeknüpft. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Leistung eine gute Ausstattung auch der Kinder aus bedürftigen Familien zum Schuljahresbeginn bewirkt hat. Notwendig sei nach den Erfahrungen von Lehrerinnen und Lehrern aber ein weiterer Auszahlungszeitpunkt zum Schulhalbjahr, um verbrauchte Gegenstände zu ersetzen. Dem trägt die Regelung des § 28 Absatz 3 Rechnung.
Anders als die bisherige zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a) ist § 28 Absatz 3 bedarfserhöhend ausgestaltet. Leistungen für Bildung und Teilhabe unter Anerkennung dieses Bedarfs werden nicht erst erbracht, wenn sich die Hilfebedürftigkeit des Schülers oder eines Elternteils aus der Gegenüberstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen ergibt. Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 ist vielmehr selbst geeignet, die Bedürftigkeit auszulösen. Dadurch wird vermieden, dass Schülerinnen und Schüler aus Haushalten im Bezug von Arbeitslosengeld II über mehr Mittel verfügen als Schülerinnen und Schüler aus Haushalten im unteren Einkommenssegment, die nicht auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind.
Zu Absatz 4
§ 28 Absatz 4 berücksichtigt, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich.
Lernförderbedarfe können im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden.
Sollte Lernförderung erforderlich sein und stehen unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, sollen vorhandene schulnahe Strukturen für die Lernförderung genutzt werden, da diese am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu beheben. Zu den schulischen Angeboten zählen individuelle Maßnahmen wie Lernpläne und strukturelle Förderungen wie Förderkurse. Schulische Angebote sind solche, die von der Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden. Von der Schule initiierte Angebote (zum Beispiel interne Nachhilfestrukturen) oder schulnahe Förderstrukturen, insbesondere Angebote von Fördervereinen, gehen über das schulische Angebot hinaus und führen nicht zu einem Ausschluss von der Fördermöglichkeit.
Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen.
Zu Absatz 5
§ 28 Absatz 5 Satz 1 gewährt einen Mehrbedarf für Schülerinnen und Schüler, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen. Die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung ist ein wichtiges Element der sozialen Teilhabe in der Schule. Die Möglichkeit ebenso wie andere an Gemeinschaftsangeboten teilnehmen zu können, verhindert Ausgrenzungsprozesse und eventuelle Auswirkungen auf den schulischen Erfolg.
Mit der Vorschrift wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Schulmittagessen im Regelfall höhere Kosten verursacht, als im Regelbedarf für die Mittagsverpflegung enthalten sind. Diese Kosten sollen ausgeglichen werden, damit Schülerinnen und Schüler, die auf Leistungen angewiesen sind, nicht faktisch von der schulischen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden sondern Teilhabe ermöglicht wird. Dabei wird berücksichtigt, dass das Schulmittagessen konzeptionell nicht allein dem Zweck der Nahrungsaufnahme dient, sondern daneben auch eine sozialintegrative Funktion besitzt.
Die Anerkennung des Mehrbedarfs setzt deshalb allerdings voraus, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Bedarfsbemessung der Höhe nach erfolgt anhand der durchschnittlichen Anzahl der Tage, an denen Schülerinnen und Schüler an einer Schule mit angebotener Gemeinschaftsschule die Leistung in Anspruch nehmen können. Abweichungen aufgrund von beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall, schulinterner Fortbildungen, vorübergehender Erkrankung und Klassenfahrten sind nicht zu berücksichtigen. Örtlich wird auf das Bundesland abgestellt, in dem die leistungsberechtigte Person die Schule besucht. Dies gilt nicht für Kindertageseinrichtungen. Hier sind die jeweiligen Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen.
§ 28 Absatz 5 Satz 3 gewährt einen entsprechenden Mehrbedarf für Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen. Die Wertungen des § 28 Absatz 5 Satz 1 sind auf diesen Sachverhalt zu übertragen.
Zu Absatz 6
Leistungen zur Deckung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 dienen unmittelbar dazu, den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erfüllen. Durch gesonderte Berücksichtigung des Bedarfs soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur prägt Persönlichkeit und Identität, sie nimmt Einfluss auf die individuelle Entwicklung - die Entwicklung der Sinne, der kreativen Fertigkeiten - und sie ist prägend für die soziale Kompetenz. Die Teilhabe am kulturellen Leben ist eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens.
Der anerkannte Bedarf umfasst bis zum Höchstbetrag von monatlich 10 Euro die Aufwendungen, die durch Musikunterricht (und vergleichbaren Unterricht), die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung (zum Beispiel Museumsbesuche) oder die Teilnahme an Freizeiten entstehen. Hierdurch wird Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können. Das neben den Regelbedarfen zu berücksichtigende Budget ist pauschaliert. Im Hinblick auf die Anerkennung des Bedarfs in § 28 Absatz 6 bleiben bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen die Positionen "Außerschulische Unterrichte, Hobbykurse" in der Abteilung 09 und "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" in Abteilung 12 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 unberücksichtigt. Die durchschnittlichen Ausgaben der zur Referenzgruppe gehörenden Paarhaushalte mit einem Kind belaufen sich bei diesen Positionen für den gesamten Haushalt auf Beträge bis zu 10,74 Euro ("Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse") bzw. bis zu 2,60 Euro ("Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck") pro Monat je nach Alter des im Haushalt lebenden Kindes. Von den Ausgaben der Paarhaushalte mit einem Kind in der Position "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" entfallen nach Anwendung der Verteilungsschlüssel nach Münnich und Krebs nur bis zu 3,58 Euro auf das Kind. Der Betrag von 10 Euro im Monat überschreitet diesen alternativ bei der Regelbedarfsbildung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrag erheblich, um sicherzugehen, dass Kinder und Jugendliche aus Haushalten im Bezug existenzsichernder Leistungen eine wirkliche Teilhabechance erhalten. Der im Auftrag des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, der Deutschen Sporthochschule Köln und des Deutschen Olympischen Sportbundes herausgegebene Sportentwicklungsbericht 2009/2010 geht bei der Hälfte aller Sportvereine von jährlichen Mitgliedsbeiträgen für Kinder und Jugendliche bei Sportvereinen von 25 Euro bis 30 Euro im Jahr aus. Damit reicht das gewährte Budget regelmäßig noch aus, auch andere Aktivitäten zur gesellschaftlichen Teilhabe in Anspruch zu nehmen. Musikunterricht kann in Musik- und Volkshochschulen erteilt werden. Als Anbieter kommen aber auch Privatpersonen in Betracht, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Unter die vergleichbaren Aktivitäten der kulturellen Bildung fallen insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Diese sind wichtig, um Kindern und Jugendlichen gerade im Zeitalter medialer Vielfalt einen aufgeklärten Umgang mit Medien zu ermöglichen. Sie umfassen insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf pädagogisch wertvolle Kinoprojekte.
Der in § 28 Absatz 6 aufgeführte Katalog ist abschließend. Nicht dazu gehören beispielsweise Kinoveranstaltungen. Sie haben lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen und dienen überwiegend der Unterhaltung. Das gemeinschaftliche Erleben oder Ziele der gemeinsamen kulturellen Teilhabe sollen gefördert werden. Auch Fahrtkosten gehören nicht zu den nach § 28 Absatz 6 anerkannten Bedarfen.
Zu § 29
- § 29 trifft leistungserbringungsrechtliche Sonderregelungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Vorschrift regelt, in welcher Form Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erbringen und welche alternativen Formen der Leistungserbringung möglich sind. Die unbaren Leistungsformen stellen weitestgehend sicher, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Die Bereitstellung der Bildungs- und Teilhabeangebote obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Daseinsvorsorge, den Ländern im Rahmen ihrer Kultushoheit und der Zivilgesellschaft und freien Trägern vor Ort. Die Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe, deren Aufgabe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die finanziellen Hürden für die Inanspruchnahme bestehender Teilhabeangebote zu beseitigen, haben keinen Sicherstellungsauftrag. Wo keine oder nur unzureichende Strukturen vor Ort bestehen, können allein durch Leistungen für Bildung und Teilhabe die sozialintegrativen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht befriedigt werden.
Zu Absatz 1
§ 29 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Leistungen für Schul- und Kitaausflüge, für Lernförderung und das Budget für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben durch personalisierte Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen zu erbringen sind. Über die Leistungsform entscheidet in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 die beauftragte Kommune im Rahmen des Auftragsverhältnisses. Die Vorschrift eröffnet den Trägern die Möglichkeit, die eintägigen Schulausflüge, die Lernförderung, den Zuschuss zum Mittagessen sowie die Teilhabeleistungen anstelle durch Gutschein dadurch zu erbringen, dass der zuständige Träger die Kosten eines Anbieters für die Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen aufgrund einer Vereinbarung vergütet. Auf diese Weise können beispielsweise monatliche Mitgliedsbeiträge für Vereine, Musikschulen oder Lernförderinstitute direkt zwischen den Leistungsträgern und den Leistungsanbietern effizient abgewickelt werden Andere Leistungsformen sind nur zulässig, soweit § 29 dies ausdrücklich ermöglicht. Geldleistungen dürfen für diese Bedarfe nicht erbracht werden.
Für den persönlichen Schulbedarf sieht § 29 Absatz 1 Satz 2 wie bisher die Form der Geldleistung vor. Die Erfahrungen mit der bisherigen zusätzlichen Leistung für die Schule haben gezeigt, dass die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler im Bezug existenzsichernder Leistungen nicht hinter der Ausstattung ihrer Altersgenossen zurückbleibt. Es ist von einer ganz überwiegend zweckentsprechenden und verantwortungsvollen Verwendung der Leistungen auszugehen. Sofern in begründeten Einzelfällen Anlass zu der Annahme besteht, dass Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, insbesondere weil auffällt, dass Kinder und Jugendliche nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, kann der Träger der Leistungen nach diesem Buch den Nachweis zweckentsprechender Verwendung verlangen.
Kommunale Träger entscheiden hinsichtlich der mehrtägigen Klassenfahrten eigenverantwortlich über die Form der Leistungserbringung. Sie sollen eine Leistungsform wählen, die die Teilnahme von hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern bestmöglich sicherstellt.
Zu Absatz 2
Um Teilhabe zu ermöglichen, tragen die Agenturen für Arbeit als Leistungsträger die Verantwortung dafür, dass vor Ort mit genügend vorhandenen Leistungsanbietern Vereinbarungen abgeschlossen werden, die es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, auf verlässlicher Grundlage Leistungsangebote für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen zu können. Die Aufgaben der Agenturen für Arbeit werden auch insoweit gemäß § 44b Absatz 1 Satz 2 und § 6b Abs. 1 Satz 1 von den gemeinsamen Einrichtungen bzw. zugelassenen kommunalen Trägern (Jobcentern) wahrgenommen.
Satz 1 stellt einerseits klar, dass Leistungen für Bildung und Teilhabe auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Jobcentern erbracht werden und die Träger darüber hinaus keinen eigenen unmittelbaren Auftrag zur Schaffung von Angeboten von Bildung und Teilhabeleistungen haben. Andererseits haben Leistungsanbieter nur dann einen Anspruch auf Abrechnung eingelöster Gutscheine oder in Anspruch genommener Leistungsangebote, wenn mit ihnen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Nehmen Leistungsberechtigte Leistungsangebote von Anbietern in Anspruch, die bislang keine Vereinbarung abgeschlossen haben, so hat die Agentur für Arbeit zu prüfen, ob eine Vereinbarung mit diesem Leistungsanbieter in Betracht kommt.
Satz 2 stellt für die örtliche Zuständigkeit auf den Bereich des Jobcenters, also auf das Gebiet des kommunalen Trägers ab, in dem der Leistungsanbieter sein Leistungsangebot vorhält. Regelmäßig wird es damit auf den Ort ankommen, an dem sich z.B. der Sportverein oder die Bildungseinrichtung befindet. Damit wird verhindert, dass Leistungsanbieter eine Vielzahl von Vereinbarungen mit unterschiedlichen Leistungsträgern abschließen müssen. Es reicht für das jeweilige konkrete Leistungsangebot grundsätzlich eine Vereinbarung mit dem Jobcenter vor Ort. Andere Jobcenter sind nach Maßgabe des Satzes 3 an die Inhalte dieser Vereinbarungen gebunden.
Satz 4 bestimmt, dass die Vereinbarungen auch für die Familienkassen als Träger der Leistungen nach § 6a BKGG (vgl. § 7 BKGG) gelten, soweit diese im Rahmen des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbringen. Die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger werden insoweit im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags tätig. Damit wird sichergestellt, dass die Familienkassen zur Erbringung der Teilhabeleistungen nach § 6a BKGG keiner gesonderten Vereinbarungen bedürfen: Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Zweiten Buch beziehen oder für die Kinderzuschlag gewährt wird, sollen grundsätzlich die gleichen Angebote für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen können. Damit wird rechtskreisübergreifend Aufwand bei den Leistungsanbietern sowie den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch und nach dem Bundeskindergeldgesetz vermieden.
Zu Absatz 3
Satz 1 sichert das notwendige Maß an Qualität und ist die Grundlage für die Abrechnung zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsanbieter. Als Instrument dafür dienen Vereinbarungen zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Leistungsanbietern, die denen des § 17 Absatz 2 zu entsprechen haben. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sie nur für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Gestalt von Sach- und Dienstleistungen gilt. Die Vereinbarung zwischen Jobcenter und Leistungsanbieter ist die Basis für abzurechnende Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen. Die Vereinbarungen umfassen die Höhe der Vergütung, den Umgang mit den Fällen, in denen der Leistungsanbieter vereinbarungsgemäß die Leistung angeboten und der Leistungsberechtigte diese nicht abgerufen hat, die Pflicht zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie allgemeine Anforderungen an die Qualität der Leistung. Die Vereinbarung sollte einen der Leistung angemessenen Rahmen besitzen. Der inhaltliche Umfang der Vereinbarungen orientiert sich an den Erfordernissen der jeweiligen Leistung und der Dauer der Zusammenarbeit. Bei der Lernförderung können die Vereinbarungen mit den Einzelpersonen (zum Beispiel mit Studierenden, Oberstufenschülerinnen und -schülern) auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden.
Der Abschluss von Vereinbarungen mit gewerblichen Anbietern ist nach Maßgabe des Satzes 2 nachrangig. Zivilgesellschaftlichen Strukturen, die vielfach auf ehrenamtlichem Engagement beruhen, soll der unbedingte Vorrang eingeräumt werden. Die Aktivitäten der freien Träger der Jugendhilfe und Lernförderung durch schulnahe Projekte dienen in erheblichem Umfang auch dem sozialen Lernen. Freiwillige Übernahme von Verantwortung und gegenseitiges Helfen lassen sich nicht in vergleichbarer Weise durch gewerbliche Angebote erreichen. Als Privatpersonen kommen insbesondere ältere Schülerinnen und Schüler, Studierende und ehemalige Lehrkräfte in Betracht.
Erweisen sich Leistungsanbieter als ungeeignet, muss der zuständige Träger die Möglichkeit haben, die Vereinbarung mit ihnen zu beenden. Satz 3 regelt daher, dass die Vereinbarungen für diesen Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung vorsehen müssen. Geht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen aus und teilt dies dem Jobcenter mit, so ist eine außerordentliche Kündigung auszusprechen (Satz 4). In einem sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsverfahren ist der Träger der Jugendhilfe zu beteiligen; im gerichtlichen Verfahren ist er notwendig beizuladen.
Satz 5 stellt klar, dass an Vereinbarungen mit Schulträgern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geringere Anforderungen zu stellen sind. Dabei wird berücksichtigt, dass die von diesen Trägern erbrachten Leistungen aufgrund der Bindung an Grundsätze der öffentlichen Verwaltung ein höheres Maß an die ordnungsgemäße Leistungserbringung bieten. Insbesondere die Einlösung von Gutscheinen sowie die Abrechnung nach bestimmten Kostenübernahmeerklärungen bedürfen jedoch auch insoweit einer näheren Ausgestaltung. Die geringeren Anforderungen gelten nach Satz 6 auch für solche Leistungsanbieter, mit denen der kommunale Träger im Rahmen seiner sonstigen öffentlichen Aufgaben, insbesondere als Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder als Schulträger vertrauensvoll zusammenarbeitet. Dadurch wird ein bürokratisches Nebeneinander unterschiedlicher Vereinbarungen vermieden. Allerdings muss auch dieser Zusammenarbeit eine Vereinbarung zugrunde liegen, die ein ordnungsgemäßes Leitungsangebot auch für die Leistungen nach § 28 sicherstellt. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bleibt der Agentur für Arbeit die Kündigung der Abrechnungsvereinbarung unbenommen.
Zu Absatz 4
Satz 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit, die kommunalen Träger mit dem Abschluss und der Ausführung der Vereinbarungen zu beauftragen. Auch die Aufgaben nach § 29 Absatz 4 werden gemäß § 44b Absatz 1 Satz 2 und § 6b Abs. 1 Satz 1 von den Jobcentern wahrgenommen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Aufgabenverantwortung der Agentur für Arbeit gewahrt bleibt. Diesem Zweck dient insbesondere die entsprechende Geltung der §§ 89, 91 und 92 des Zehnten Buches. Eine Kündigung nach § 92 des Zehnten Buches ist allerdings nur möglich, wenn sie auf einem wichtigen Grund beruht.
Die Vorschrift ermöglicht die Beauftragung der kommunalen Träger mit dem Abschluss der Vereinbarungen. Die Beauftragung kann sich darüber hinaus auch auf die Ausführung der jeweiligen Vereinbarung erstrecken; die Ausführung kann damit - je nach Umfang der Beauftragung - auch die Abrechnung der eingelösten Gutscheine mit den Leistungsanbietern oder die Abrechnung entsprechend der Kostenübernahmeerklärung umfassen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die kommunalen Träger, die regelmäßig zugleich Schulträger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, einen besseren Überblick über das lokale Leistungsangebot für Kinder und Jugendliche haben als die Agenturen für Arbeit bzw. die gemeinsamen Einrichtungen. Die kommunalen Träger sollen deshalb - von atypischen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig einen Anspruch auf Beauftragung haben.
Um diesen Anspruch realisieren zu können, wird in Satz 2 für diese besondere Konstellation das Beauftragungsverfahren des § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ausgeschlossen. Die Beauftragung erfolgt im Rahmen der laufenden Geschäftsführung nach § 44d Absatz 1 Satz 1 durch den Geschäftsführer. Für die zugelassenen kommunalen Träger haben die Sätze 1 und 2 keinen Anwendungsbereich.
Satz 3 erweitert die Möglichkeit der Durchführungsheranziehung kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände über den Anwendungsbereich des § 6 Absatz 2 Satz 1 hinaus. Damit regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigt werden und auf bereits vorhandene Angebotsstrukturen vor Ort aufgebaut werden kann, sollen Kreise die ihnen zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung des Auftrags herangezogen werden können.
Zu Absatz 5
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass die Leistungserbringung, die Einlösung der Gutscheine und die Abrechnung der jeweiligen Anbieter mit den Agenturen für Arbeit als Leistungsträger mittels eines elektronischen Abrechnungssystems erfolgen können, sollen oder müssen. Praktische Erfahrungen in Kommunen (zum Beispiel mit der Familienkarte in Stuttgart) und wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass im Bereich der Teilhabeangebote für Kinder und Jugendliche kartenbasierte Verrechnungssysteme eine zielgenaue, effiziente und weitgehend diskriminierungsarme Art der Leistungserbringung sind. Mit der Rechtsverordnung regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Errichtung, das Verfahren und die Nutzung des elektronischen Abrechnungssystems sowie die Einzelheiten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für diesen Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten. Damit besteht auch die Möglichkeit, für alle Jobcenter, einschließlich der zugelassenen kommunalen Träger, die Verwendung eines einheitlichen Systems vorzugeben.
Zu § 30
- Die Vorschrift regelt, welche Besonderheiten neben den allgemeinen Regelungen des § 29 für die Leistungserbringung mittels Gutschein gelten.
Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass der Leistungserfolg bei den Leistungen nach § 28 Absatz 2, 4 bis 6 bereits mit der Ausgabe des Gutscheins als eingetreten gilt. Dies folgt aus der neuen Leistungsform des Gutscheins und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Träger der Grundsicherung für die Bereitstellung eines hinreichenden Leistungsangebots kein eigenständiger Sicherstellungsauftrag trifft.
Satz 2 trifft eine Sonderregelung bezüglich der Gutscheine für eintägige Schulausflüge. Diese sind von den Jobcentern für das laufende Schulhalbjahr regelmäßig im Voraus auszugeben. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Anzahl, Zeitpunkt und Kosten schulischer Ausflüge variieren je nach Schulform, Schule und Klassenstufe erheblich, so dass eine einzelne Abrechnung jedes Schulausflugs auch angesichts der regelmäßig nur verhältnismäßig geringen Kosten ineffizient wäre.
Satz 3 berücksichtigt, dass auch bei der Lernförderung und den Leistungen für Teilhabe nach § 28 Absatz 6 monatlich wiederkehrenden Bedarfe auftreten können (zum Beispiel monatliche Zahlungen für Lernförderung oder monatliche Vereinsbeträge). Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche bis zur Höhe des geregelten Budgets während des Bewilligungszeitraums über den Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine und die Inanspruchnahme der Angebote frei entscheiden sollen. Daher können Gutscheine für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden.
Die in Satz 4 geregelte Befristung der Gutscheine dient der Zuordnung zur gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit und zu den Haushaltsjahren. Der Umfang der Befristung hat sich an dem Gegenstand des Gutscheins und dessen Inhalt zu orientieren. Das Ende der Befristung führt bei nicht eingelösten beziehungsweise genutzten Gutscheinen zu einem Verfall des darin enthaltenen Zahlungsversprechens. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Anbieter den Gutschein nicht mehr einlösen; er verliert seinen Vergütungsanspruch.
Satz 5 regelt aus Billigkeitsgründen den Fall des Verlustes des Gutscheins besonders. Da der Leistungserfolg mit der Ausgabe des Gutscheins als eingetreten gilt, wäre der Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe ohne diese Vorschrift auch im Fall des Verlustes zur Neuausstellung nicht verpflichtet. Dies ist anders als bei Geldleistungen nicht interessengerecht, weil die Gutscheine in personalisierter Form zu erbringen sind und nur vom Leistungsberechtigten selbst eingelöst werden dürfen. Soweit Teile des Gutscheins bereits in Anspruch genommen worden sind, ist der Zweck des Gutscheins bereits erreicht worden. Deshalb kann eine erneute Ausstellung insoweit nicht verlangt werden.
Zu Absatz 2
Satz 1 stellt klar, dass Gutscheine nur von Leistungsanbietern abgerechnet werden können, die über eine Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 und 3 verfügen. Andere Anbieter können Gutscheine nicht einlösen; sie haben gegen das Jobcenter, das den Gutschein ausgegeben hat, keinen Vergütungsanspruch. Die Regelung des Absatzes 3 macht diese Rechtsfolge für potenzielle Leistungsanbieter hinreichend transparent. Die Abrechnungsfrist in Satz 2 ermöglicht den Anbietern der Leistungen mehrere Gutscheine gebündelt abzurechnen. Die Frist von einem halben Jahr beinhaltet für den Leistungsträger und dem Anbieter der Leistungen einen verbindlichen Rahmen für die Abwicklung der Leistungsbeziehung und berücksichtigt die jeweiligen Interessen.
Zu Absatz 3
Mit der Regelung in Absatz 3 wird die notwendige Transparenz für die Leistungsberechtigten und die Leistungsanbieter sichergestellt. Potenzielle Leistungsanbieter sind darauf hinzuweisen, dass sie Gutscheine nur dann abrechnen können, wenn sie zuvor mit dem Jobcenter eine Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 und 3 abgeschlossen haben. Die Zeiträume, in denen die Gutscheine gültig sind und das Ende der Abrechnungsmöglichkeit, müssen vermerkt sein. Bei Überschreiten der Fristen verlieren die Gutscheine ihre Gültigkeit beziehungsweise der Anbieter der Leistung seinen Abrechnungsanspruch gegenüber dem Jobcenter.
Zu § 30a
- Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Direktabrechnung gegenüber den Leistungsanbietern, sofern Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht mittels Gutschein erbracht werden. Daneben behalten die allgemeinen Regelungen des § 29 grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 gilt der Leistungsanspruch mit der Erklärung der Kostenübernahme als erfüllt. Hierzu soll die Agentur für Arbeit dem Leistungsanbieter bestätigen, welche Leistungsberechtigten eine Kostenübernahmeerklärung für die Inanspruchnahme seiner Leistungsangebote erhalten haben. Damit ist der Leistungsträger nicht zur Schaffung entsprechender Angebote verpflichtet. Nach Satz 2 sind Kostenübernahmeerklärungen der Höhe nach zumindest auf den Wert zu begrenzen, der sich aus der Zahl der Leistungsberechtigten sowie dem Wert der in Anspruch genommenen Leistung, höchstens jedoch dem für die Deckung des jeweiligen Bedarfs zur Verfügung stehenden Budgets, ergibt. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen, mit denen nachträglich die Zahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Angebote abgerechnet werden sollen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erklärt für die Abrechnung mit den Leistungsanbietern die Vorschrift des § 30 Absatz 2 Satz 1 für entsprechend anwendbar. Damit wird klargestellt, dass auch beim Erbringungsweg über Kostenübernahmeerklärungen ein Vergütungsanspruch der Leistungsanbieter nur besteht, wenn mit ihm eine Vereinbarung abgeschlossen wurde. Der erforderliche Mindestinhalt der Vereinbarung richtet sich nach § 29 Absatz 2 und
- 3. Dazu gehört in jedem Fall die Vereinbarung über die Vergütung und die Art der Abrechnung.
Zu Absatz 3
Soll die Leistung mittels Kostenübernahmeerklärungen erbracht werden, sind Pauschalen zu vereinbaren. Diese haben sich an der Zahl der Leistungsberechtigten und an der durchschnittlichen Inanspruchnahme zu orientieren. Da nach § 29 Absatz 2 Satz 4 auch die Familienkassen an vereinbarte Pauschalen gebunden sind, sind auch die Kinder kinderzuschlagsberechtigter Eltern bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen.
Bei der Vereinbarung von Pauschalen sind weiterhin die voraussichtliche Nachfrage leistungsberechtigter Personen und die dafür üblicherweise zu zahlenden Entgelte zu berücksichtigen. Sie sollen die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt möglichst realitätsgerecht abbilden. Eine vereinbarte Pauschalierung macht eine nachträgliche Einzelabrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen entbehrlich. Pauschalvereinbarungen sollen getroffen werden, wenn sie sich unter Berücksichtigung von Bürokratiekosten bei vorausschauender Betrachtung als insgesamt wirtschaftlicher und sparsamer darstellen. Die Regelungen dienen insoweit ausschließlich den Interessen der Träger der Leistungen nach diesem Buch. Leistungsanbieter haben keinen Anspruch darauf, dass mit ihnen Pauschalvereinbarungen abgeschlossen werden.
Werden Pauschalen vereinbart, die gleichermaßen die Agentur für Arbeit und die zuständige Familienkasse binden, so ist gegenüber dem Leistungsanbieter in der Vereinbarung der Umfang des gegen den jeweiligen Träger gerichteten Zahlungsanspruchs zu regeln (Satz 2).
Da den vereinbarten Pauschalen Annahmen zugrunde liegen, die sich je nach der Inanspruchnahme der Angebote, der Zahl der Leistungsanbieter und Leistungsberechtigten stark verändern können, sind Pauschalen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Daher sind Pauschalvereinbarungen längstens für ein Jahr abzuschließen (Satz 3). Da die Vorschrift von der nachträglichen Abrechnung der Pauschalen ausgeht, ist sicherzustellen, dass Leistungsanbieter auch während des laufenden Jahres über die notwendigen Mittel zur Bereitstellung der Angebote für Bildung und Teilhabe verfügen; daher können die Leistungen die Abrechnung von Vorschüssen auf die zu zahlende Pauschale vorsehen.
Schließen Agenturen für Arbeit oder von ihnen beauftragte Träger Pauschalvereinbarungen ab, so haben sie sicherzustellen, dass die Summe der vereinbarten Pauschalen nicht den Wert der nach § 28 Absatz 6 auf alle Leistungsberechtigten oder beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Personen entfallenden Bedarfe übersteigt.
Zu Absatz 4
Leistungsberechtigte, die vom zuständigen Träger zur Deckung ihrer Bedarfe nach § 28 Gutscheine erhalten haben, sollen diese auch bei Leistungsanbietern einlösen können, die mit dem für sie nach § 29 Absatz 2 und 3 zuständigen Träger Pauschalen vereinbart haben. In diesen Fällen zählen die Leistungsberechtigten bei der Abrechnung der vereinbarten Pauschale auch dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Trägers haben, der die Pauschale vereinbart hat. Folglich ist der Gutschein nicht noch einmal gesondert mit dem Träger abzurechnen, der den Gutschein ausgestellt hat (Satz 1).
Für den umgekehrten Fall, dass der Leistungsanbieter die Abrechnung von Gutscheinen vereinbart hat, jedoch Leistungsberechtigte mit einer Kostenübernahmeerklärung das Leistungsangebot in Anspruch nehmen, ist der Leistungsanbieter abweichend von seiner Vereinbarung nur zur Abrechnung mit demjenigen Träger berechtigt, der die Kostenübernahme erklärt hat.
Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32
Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG v. 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die Menschenwürde positiv zu schützen. Er muss dafür Sorge tragen, dass einem hilfebedürftigen Menschen die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen, um seine Würde in solchen Notlagen, die nicht durch eigene Anstrengung und aus eigenen Kräften überwunden werden können, durch materielle Unterstützung zu sichern. Das Prinzip des Fördern und Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.
Die bisherige Vorschrift des § 31 SGB II ist eine der zentralen Normen im SGB II, da sie die Schnittstelle zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellt. Sie muss praxisgerecht ausgestaltet und für die Leistungsberechtigten und die Grundsicherungsstellen rechtssicher anwendbar sein. Durch verschiedene Rechtsänderungen ist die Regelung sehr komplex und schwer verständlich geworden; die Rechtsanwendung ist dadurch schwieriger geworden. Die vorliegende Neustrukturierung führt zu einer Entzerrung und besseren Übersichtlichkeit der Sanktionsregelungen. Dabei werden die bisherigen Sanktionstatbestände im Wesentlichen beibehalten und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen nahezu unverändert übernommen.
Die bisher in einem Paragraphen zusammengefassten Sanktionsregelungen werden wie folgt neu strukturiert:
- - Regelung der Tatbestände von Pflichtverletzungen (§ 31), - Regelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a), - Regelung zu Beginn und Dauer der Minderung (§ 31b),
- - Regelung zu Meldeversäumnissen (§ 32).
Die bisherige Regelung zu Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes in § 32 wird in die neu strukturierten Sanktionsregelungen integriert.
Zu § 31
Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Tatbestände von Pflichtverletzungen in der Regelung des neuen § 31 zusammengefasst. Die bisher in § 31 Absatz 1 enthaltenen Pflichtverletzungen sind weiterhin im neuen § 31 Absatz 1 enthalten. Dabei werden die bisherigen Pflichtverletzungstatbestände, die bereits abstrakt in einem anderen Pflichtverletzungstatbestand enthalten waren, gestrichen und die verbleibenden Pflichtverletzungstatbestände neu nummeriert.
Im Einzelnen:
Künftig kann eine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift auch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte. Der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden.
Der bisherige Tatbestand des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen, da die Eingliederungsvereinbarung bereits nach geltendem Recht durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 ersetzt werden soll, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, steht den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln. Gleichzeitig wird klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6
festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten.Verstößt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund gegen diese Pflichten, dann treten die entsprechenden Sanktionen ein.
Die bislang in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c enthaltene Aufzählung des "zumutbaren Angebotes nach § 15a" entfällt, da dieser Tatbestand durch die Konkretisierung der einzelnen Pflichtverletzungen in Absatz 1 bereits mit umfasst ist und eine besondere Aufzählung systematisch nicht erforderlich ist.
Ferner wird anlässlich der Neustrukturierung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 klargestellt, dass die Weigerung zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, einer mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit in jedem Fall zu einer Sanktion führt. Eine Pflichtverletzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt unabhängig davon vor, ob die aufgezählten Angebote in einer Eingliederungsvereinbarung, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt oder außerhalb der Vereinbarung beziehungsweise des Verwaltungsaktes unterbreitet werden. Die Klarstellung ist erforderlich, weil teilweise in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur die Auffassung vertreten wurde, dass wegen der bisherigen Formulierung in § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c "oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme" eine Sanktionierung nur in Betracht käme, wenn die in Nummer 2 genannten Angebote Teil der Eingliederungsvereinbarung sind. Diese Auffassung hätte einen stark eingeschränkten Anwendungsbereich des Sanktionstatbestandes in Nummer 2 zur Folge, denn beispielsweise werden zumutbare Arbeitsangebote in der Regel kurzfristig mit der Aufforderung zur umgehenden Vorstellung beim Arbeitgeber unterbreitet. Wenn es zur Sanktionierung erforderlich wäre, entsprechende Arbeitsangebote zunächst gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, entstünden nicht hinnehmbare Verzögerungen bei der Vermittlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit. Deshalb wird die genannte Formulierung gestrichen.
In Absatz 1 Nummer 3 wird eine offensichtliche Regelungslücke beseitigt. Der bisherige Wortlaut ermöglicht eine Sanktionierung nur, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Maßnahme abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Die Sanktionierung des Nichtantrittes einer zumutbaren Maßnahme war nach dem bisherigen Wortlaut hingegen nicht möglich. Diese Regelungslücke wird nunmehr geschlossen. Auch der Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme stellt nun eine Pflichtverletzung dar.
In Absatz 2 werden die bisher in § 31 Absatz 4 geregelten Minderungstatbestände übernommen. Aus systematischen Gründen wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung für die aufgeführten Fallkonstellationen teilweise fingiert. Dies ist deshalb notwendig, weil die sanktionierten Handlungen zum Teil zeitlich vor dem Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II liegen.
Zu § 31a Zu Absatz 1
In den Sätzen 1 bis 3 werden die bisherigen Rechtsfolgen für erste und wiederholte Pflichtverletzungen für über 25-Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte unverändert zusammengefasst.
Um mehr Rechtsklarheit zu schaffen und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird in Satz 4 ergänzend geregelt, dass der Eintritt einer wiederholten Pflichtverletzung auf der nächst höheren Stufe erst eintreten kann, wenn zeitlich vorher eine Minderung wegen einer Pflichtverletzung auf der vorhergehenden Stufe festgestellt worden ist. Durch die Neuregelung wird verdeutlicht, dass die Feststellung einer Pflichtverletzung auf der nächsten Stufe erst nach Bekanntgabe der vorangegangenen Sanktionsentscheidung erfolgen kann.
In Satz 5 ist weiterhin die bisherige Regelung enthalten, wonach eine wiederholte Pflichtverletzung nur innerhalb von einem Jahr vorliegen kann.
Satz 6 übernimmt die bekannte Regelung zur Abmilderung einer Sanktion. Geregelt wird nun, dass der maßgebliche Zeitpunkt, ab dem der Träger die Abmilderung feststellt, der Zeitpunkt der Erklärung der oder des Betroffenen ist. Die dreimonatige Dauer der Sanktion nach § 31b Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
Zu Absatz 2
Mit den Sätzen 1 und 2 werden die bisherigen Rechtsfolgen für erste und wiederholte Pflichtverletzungen bei unter 25-Jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unverändert übernommen. Satz 3 verweist auf die in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen für den Eintritt einer wiederholten Pflichtverletzung. Mit Satz 4 wird die bekannte Regelung zur Abmilderung einer Sanktion bei unter 25-Jähigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten übernommen. Geregelt wird nun, dass der maßgebliche Zeitpunkt, ab dem der Träger die Abmilderung feststellt, der Zeitpunkt der Erklärung der oder des Betroffenen ist.
Zu Absatz 3
Satz 1 übernimmt die bisherigen Regelungen zur Erbringung von Sachleistungen bei Sanktionen. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Betroffenen stets ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.
Mit Satz 2 wird die bisher als Sollvorschrift ausgestaltete Regelung zur Erbringung von Sachleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern als Verpflichtung zur Leistungserbringung ausgestaltet. Danach hat der zuständige Leistungsträger ergänzend Sachleistungen bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Hierdurch soll das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitglieds ihrer Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden.
Die Regelung in Satz 3 sieht eine Direktüberweisung des Arbeitslosengeldes II an Vermieter und andere Empfangsberechtigte für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass der Anteil der Transferleistungen, der für die Unterkunft und Heizung gedacht ist, auch tatsächlich bei Vermietern und anderen Empfangsberechtigten (zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) ankommt. Die Regelung trägt dem Grundrecht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Eine Direktüberweisung des für die Unterkunft und Heizung gewährten Teils des Arbeitslosengeldes II an Dritte kommt nur für den individuellen Anspruch des Betroffenen in Betracht. Nur für ihn birgt die Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs die konkrete Gefahr, dass die Transferleistungen für die Wohnkosten nicht zweckentsprechend verwendet werden. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist deshalb gerechtfertigt.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird die frühere Regelung des § 32 zu Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes für den Teil der Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 integriert.
Zu § 31b
In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst. Zusätzlich soll die in Absatz 1 Satz 5 geregelte Ausschlussfrist für die wirksame Feststellung der Minderung einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Eintritt der Sanktion gewährleisten. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten soll die Ursächlichkeit seines pflichtwidrigen Verhaltens für die Minderung der Leistungen vor Augen geführt werden.
In Absatz 2 wird der bisherige Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII während des Sanktionszeitraums unverändert übernommen.
Zu § 32
Die Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Meldeversäumnissen und dem Nichterscheinen zu ärztlichen und psychologischen Untersuchungsterminen wird separat geregelt.
Die Regelung zu den Meldeversäumnissen gilt wie bisher auch für alle Leistungsberechtigten. In ihren Anwendungsbereich fallen sowohl über und unter 25-Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte als auch mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Die bei Meldeversäumnissen schwierig anzuwendende Vorschrift der wiederholten Pflichtverletzung wird gestrichen. Gleichzeitig wird in Absatz 1 klargestellt, dass sich die Sanktionszeiträume und -beträge wegen Meldeversäumnissen überlappen können. Dies kann bei mehreren in kurzen Abständen eingetretenen Meldeversäumnissen im Ergebnis zu einer Addition der Sanktionsbeträge führen.
Darüber hinaus wird in Absatz 2 klargestellt, dass die Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Meldeversäumnissen zu Minderungen wegen Pflichtverletzungen nach § 31 hinzutritt.
Die Vorschriften zur Erbringung ergänzender Sachleistungen, der Direktüberweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie über Beginn und Dauer der Minderung gelten entsprechend.
Zu § 33
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming, redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten sowie der geänderten Vorschriften.
Zu § 34
- Mit der Neuregelung des Absatzes 1 wird der bisher in § 34 a.F. geregelte Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen rechtmäßigen Verhaltens gesondert gegenüber dem Ersatz rechtswidriger erbrachter Leistungen (§ 34a) geregelt. Im Übrigen soll die Ersatzpflicht sich künftig nicht nur auf passiven Leistungen beschränken, sondern das gesamte Leistungsspektrum des SGB II umfassen. Dies ist sachgerecht, da durch ein sozialwidriges Herbeiführen der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sämtliche Leistungen (nicht nur Leistungen zum Lebensunterhalt) des SGB II eröffnet werden. Die Regelung des § 34 bleibt jedoch weiterhin flexibel, um in Härtefällen von der Heranziehung des Ersatzanspruchs absehen zu können.
Zu § 34a
- Nach der Vorschrift kann auch von der Verursacherin oder vom Verursacher rechtswidrig gewährter Leistungen an einen Dritten Ersatz verlangt werden. Mit Einführung des § 34a wird der Grundgedanke des § 104 SGB XII in das SGB II aufgenommen, und den besonderen Gegebenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Auch im SGB II soll derjenige zur Erstattung aller Leistungen in Anspruch genommen werden können, der zurechenbar eine unrechtmäßige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat. Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Dies führt auch zu einer Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen, da deren Realisierung gegenüber einem (volljährigen) gesetzlichen Vertreter regelmäßig aussichtsreicher ist als gegenüber minderjährigen Personen. Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann. Für die Person, die die rechtswidrige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat, sollen dieselben verfahrensrechtlichen Bedingungen gelten wie für die Person, die rechtswidrig begünstigt wurde und deren Leistung nach dem Zehnten Buch zurückgefordert wird. Darüber hinaus soll der Ersatzanspruch auch dann eingreifen, wenn die Bewilligung gegenüber rechtswidrig begünstigten Personen nicht aufgehoben werden kann.
Zu Absatz 1
Ermöglicht wird die Inanspruchnahme der Verursacherin oder des Verursachers rechtswidrig erbrachter Leistungen an Dritte, unabhängig davon, ob diese mit der Verursacherin oder dem Verursacher in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben. Da nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88, BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 8/06) eine Rückabwicklung u.a. nach §§ 45 ff SGB X individuell in jedem Sozialleistungsverhältnis der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen hat und damit Bewilligungsbescheide auch gegenüber minderjährigen Kindern selbst ohne eigenes Verschulden aufzuheben sind, kann ein minderjähriger Verursacher einer rechtswidrigen Leistungsgewährung im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als die Minderjährigen, die sich das Verschulden ihrer Vertreter lediglich zurechnen lassen müssen. Insoweit ist der Anspruch nicht auf Personen begrenzt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu Absatz 2
Für den Ersatzanspruch gegen die verursachende Person und den Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger nach § 50 des Zehnten Buches (SGB X) gelten gleiche Verjährungsfristen. Damit wird der Gleichklang mit dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X hergestellt. Sofern ein Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X nicht aufgehoben werden kann, verjährt die Durchsetzung des Ersatzanspruchs in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Behörde Kenntnis von der rechtswidrigen Leistungsgewährung erlangte. Insoweit wird die Haftung der verursachenden Person für die rechtswidrige Leistungsgewährung erweitert. Sie ist nicht mehr vom Vorliegen eines Aufhebungsbescheides nach den §§ 45 ff. SGB X abhängig.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die Ansprüche nicht mit dem Tod der oder des Ersatzpflichtigen erlöschen, sondern als Forderung in seinen Nachlass übergehen. Dabei ist die Ersatzforderung zum Schutz des Erben auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Der Anspruch gegen den Erben erlischt drei Jahre nach Tod der oder des Ersatzpflichtigen. Der Erbe muss somit keine Einrede der Verjährung erheben.
Zu Absatz 4
Soweit mehrere Personen nach Absatz 1 ersatzpflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegen die eigentlich rechtswidrig begünstigte Person bleibt hiervon unberührt, so dass für die Erstattung an den Träger einerseits durch § 50 SGB X und andererseits nach dieser Regelung ein geschlossenes Haftungssystem entsteht, in dem beide Erstattungsverpflichtungen kumulativ bestehen.
Zu § 34b
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 34a.
Zu § 35
- Die Erbenhaftung soll wie der Ersatzanspruch nach § 34 das gesamte Leistungsspektrum des SGB II umfassen und nicht nur wie bislang die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Übrigen wird die Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming angepasst.
Zu Nummer 32 (Neufassung des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB II)
Zu § 36
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 36.
Dabei wird eine begriffliche Ungenauigkeit beseitigt. Die kommunalen Träger (Kreise und kreisfreie Städte) verfügen als Gebietskörperschaften über Gebiete. Die Inhalte des Bezirksbegriffs sind dagegen im föderalen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland vielschichtiger und mit dem Gebietsbegriff nicht immer deckungsgleich.
Der neue Satz 3 setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur örtlichen Zuständigkeit bei der Ausübung des Umgangsrechts um. Sie ist dann relevant, wenn die umgangsberechtigte Person und die dazugehörigen Kinder nicht an einem Ort wohnen und unterschiedliche Jobcenter zuständig sind. Zugleich wird klargestellt, dass keine von der umgangsberechtigten Person abweichende örtliche Zuständigkeit begründet wird, wenn das minderjährige Kind der umgangsberechtigten Person erwerbsfähig wird. Diese ändert sich erst, wenn die Volljährigkeit erreicht wird.
Satz 5 wird eingefügt, um Änderungen im materiellen Leistungsrecht Rechnung zu tragen. Bisher konnten nur Personen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Deshalb reichte es aus, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Aufenthalt der erwerbsfähigen Personen abzustellen. Weil die Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht von der bedarfsanteiligen, horizontalen Berechnungsmethode erfasst werden, kann es Fälle geben, in denen lediglich nicht erwerbsfähige Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen können. Für diesen Fall sind die Träger örtlich zuständig, die zuständig wären, würde es sich bei den Kinder und Jugendlichen um erwerbsfähige Personen handeln.
Zu § 36a
- Unverändert.
Zu § 37
Mit der Neufassung des § 37 wird geregelt, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht werden. Dabei umfasst ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann keinen Antrag auf Eingliederungsleistungen, wenn diese auf Geldleistungen (beispielsweise Kostenerstattung) gerichtet sind.
Nach Absatz 1 sind Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sowie die Leistungen für Teilhabe und Bildung, sofern sie die Bedarfe Zuschuss zum Mittagessen, Lernförderung und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen betreffen, gesondert zu beantragen. Anderenfalls wäre der Leistungsträger bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung gezwungen festzustellen, ob in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Bedarfe dem Grund und der Höhe nach bestanden.
In Absatz 2 wird nunmehr ergänzend zur bisherigen Rechtslage geregelt, dass ein Antrag - auch einer nach Absatz 1 Satz 2 - auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Damit wird dem geltenden Nachranggrundsatz stärker als bislang Rechnung getragen: Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, sind als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.
Zu § 38
Zu Absatz 1
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 38. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Absatz 2
Die Regelung normiert für ein das Umgangsrecht wahrnehmenden Elternteil die Befugnis, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sein Kind an sich zu beantragen und diese entgegenzunehmen. Auch wenn Leistungen zur Existenzsicherung gewährt werden, muss die Ausübung des Umgangs ermöglicht werden. Minderjährige Kinder bilden für die Zeit des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil mit diesem eine "temporäre Bedarfsgemeinschaft" und haben für diese Zeit bei bestehender Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf zeitlich anteilige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausübung des Umgangsrechts kann in vielfältiger Form erfolgen: Vom "Wechselmodell" (das Kind ist die Hälfte der Zeit bei der umgangsberechtigten Person) bis hin zum Aufenthalt an Wochenenden und in den Ferien sind viele Varianten denkbar. In allen diesen Fällen besteht ein Anspruch entsprechend der Dauer des Aufenthalts. Der Umgangsberechtigte, der das Sorgerecht nicht inne hat, ist bislang grundsätzlich nicht vertretungsbefugt und konnte damit einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für das Kind nicht stellen. Die nun ausdrücklich normierte Antragsbefugnis nebst Empfangsberechtigung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, mithin auch die Einlegung des Widerspruchs.
Zu § 39
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 39.
Die Änderung stellt klar, dass auch Widerspruch und Klage gegen einen die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Absatz 1 und § 31c keine aufschiebende Wirkung haben.
Zu § 40
- Zur besseren Berücksichtigung der besonderen Leistungen nach dem SGB II sind die Verweise auf die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelten Verfahrensvorschriften zu modifizieren.
Zu Absatz 1
§ 40 Absatz 1 Satz 1 entspricht der bisherigen Fassung. § 40 Absatz 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung zur Anwendung des § 44 SGB X. § 44 SGB X dient dazu, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war. Diese Funktion des § 44 SGB X ist auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzichtbar. Die Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 ist allerdings für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit dienen und dabei im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (so genannter Aktualitätsgrundsatz), zu lang. Eine kürzere Frist von einem Jahr ist sach- und interessengerecht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können damit längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend erbracht werden, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist. Dies trägt auch zur Entlastung der Träger der Leistungen nach dem SGB II und der Sozialgerichte bei.
Zu Absatz 2 Zu Nummer 1
Entspricht dem bisherigen § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a. Die neu aufgenommene ergänzende Maßgabe lässt es zu, im Hinblick auf ein anhängiges Normenkontrollverfahren im Sinne des § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bewilligungen für vorläufig zu erklären. Hierdurch werden unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden.
Zu Nummer 2
- Der Verweis auf § 330 Absatz 1 SGB III wird nunmehr separat aufgeführt, da der Verweis um Regelungen zu ergänzen ist, die durch die Einführung eines Normenkontrollverfahrens im SGG bedingt sind (Artikel 4 Nummer 4). Nummer 2 stellt den Anwendungsbereich des § 330 Absatz 1 SGB III für den Fall der Nichtigerklärung einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift klar. Hierdurch werden unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden.
Zu Nummer 3
- Entspricht dem bisherigen Verweis.
Zu Nummer 4
- Mit dem modifizierten Verweis auf § 331 SGB III wird klargestellt, dass Träger bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht nur zur Zahlungseinstellung hinsichtlich eines gesamten Leistungsanspruchs, sondern auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind. Voraussetzung ist, dass die Träger Kenntnis von Tatsachen haben, die sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer entsprechenden Teilaufhebung berechtigen würden.
Zu Nummer 5
Entspricht dem bisherigen Verweis. Zu Absatz 3
Da Gutscheine als neue, eigenständige Leistungsform in das SGB II aufgenommen werden (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 3), ist für die Erstattung eine gesonderte Regelung zu treffen. In Anlehnung an § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB X bestimmt § 40 Absatz 3 Satz 1, dass Gutscheine wie Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. § 40 Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es den Leistungsempfängern allerdings, die Erstattungsforderung durch Rückgabe unverbrauchter Gutscheine zu tilgen. Dadurch wird sichergestellt, dass Leistungen nicht in größerem Umfang erstattet werden müssen, als sie bisher in Anspruch genommen worden sind.
Zu Absatz 4
Die bisher in Absatz 2 geregelte Beschränkung des Erstattungsanspruchs in Fällen zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes wird an die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vorgenommene Streichung der Heizkostenkomponente im Wohngeldgesetz angepasst.
Satz 2 ordnet weiterhin für vorwerfbares Verhalten an, dass abweichend von Satz 1 der Erstattungsanspruch in voller Höhe besteht. Dabei wird dem Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtmitteilung wesentlicher Änderungen der Fall gleichgestellt, dass der Erstattungspflichtige wusste oder wissen musste, dass der die zu erstattende Leistung bewilligende Verwaltungsakt zum Ruhen gekommen oder kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.
Zu den Absätzen 5 und 6
Entspricht den bisherigen Regelungen.
Zu § 41
Zu Absatz 1
Der Wortlaut entspricht dem bisherigen Absatz 1.
Zu Absatz 2
Die bislang in Absatz 2 enthaltene Rundungsvorschrift hat zu Unklarheiten geführt und wird deshalb aufgehoben.
Zunächst war in der Vorschrift nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn sich der zu rundende Betrag zwischen 0,49 und 0,50 Euro beläuft. Weiter war unklar, ob von der Rundungsregel nur die Ausgangsbeträge, die Beträge bei jedem Rechenschritt, die Beträge vor der Einkommensanrechnung, die individuellen Gesamtansprüche, die jeweiligen Ansprüche auf die Regelleistung, Zuschläge und die Kosten der Unterkunft oder nur die allgemeinen Leistungen nicht jedoch der Betrag für die Kosten der Unterkunft erfasst sind. Die Vorschrift hat deshalb insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen häufig konkrete Beträge auszuurteilen sind, zu erheblichem Mehraufwand geführt.
Besonders streitig war die Rechtsfrage, ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu runden sind. Diese wurden teilweise unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht gerundet ("tatsächlicher Aufwendungen"). Das Bundessozialgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung beanstandet. Dies hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, die nur die fehlerhafte Rundung zum Gegenstand hatten, ohne dass dies bei den Leistungsberechtigten zu einer nennenswerten Leistungserhöhung geführt hätte.
Die Rundungsregel ist entbehrlich und deshalb zu streichen. Künftig sollen nur noch die Regelbedarfe bei ihrer Ermittlung oder Fortschreibung gerundet werden.
Erforderlich ist eine Regelung zur Behandlung der dritten Dezimalstelle in Fällen, in denen zum Beispiel die kopfteilige Aufteilung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine dritte Dezimalstelle ergibt.
Zu § 42
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten. Zu § 42a
Die Vorschrift schafft bislang fehlende Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II. Zu Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass Darlehen nach dem SGB II nur an hilfebedürftige Personen vergeben werden. Bei diesen wird grundsätzlich nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 geschütztes Vermögen berücksichtigt, da ihnen dieses Vermögen gerade belassen wird, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen. Nach Satz 2 können Darlehen wegen der individuellen Leistungsbeziehungen der Leistungsberechtigten an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Zur Rückzahlung verpflichtet ist nach Satz 3 der Darlehensnehmer oder sind die Darlehensnehmer als Gesamtschuldner gemeinsam.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt Beginn und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung während des Leistungsbezuges. Sie ist hinsichtlich der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung inhaltlich an die früheren Vorgaben des § 23 Absatz 1 Satz 3 angelehnt. Dabei ist das bisher eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung aus Vereinfachungsgründen entfallen. Darüber hinaus wird eine Informationspflicht normiert.
Zu Absatz 3
Absatz 3 schafft für Darlehen nach § 24 Absatz 5 für den Fall der Verwertung des Vermögens und für Darlehen nach § 22 Absatz 6 Satz 3 für den Fall der Rückzahlung der Mietkaution eine Sonderbestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages. Dieser soll sofort zurückgezahlt werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass die erlangten Mittel nicht ausreichen, um den noch nicht getilgten Darlehensbetrag zu decken, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages getroffen werden. Dies ermöglicht es den Darlehensnehmern, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen. Es schützt sie vor der sofortigen Beitreibung der Forderung durch den zuständigen Träger. Beim Abschluss der Vereinbarung sind hinsichtlich des Beginns der Rückzahlung und der Höhe der beizubringenden Raten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer zu berücksichtigen. Während des Leistungsbezuges sollen Rückzahlungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten aus Darlehen insgesamt 10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen sollen. Absätze 2 und 4 der Vorschrift bleiben im Übrigen unberührt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 trifft eine Bestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages bei Beendigung des Leistungsbezuges. Bestimmt wird ferner, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Rückzahlung des noch nicht getilgten Betrages getroffen werden soll. Dies ermöglicht es den Darlehensnehmern, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen und motiviert sie, den Leistungsbezug zu beenden. Eine Rückzahlungsvereinbarung schützt die Darlehensnehmer vor der sofortigen Beitreibung der Forderung durch den zuständigen Träger. Beim Abschluss der Vereinbarung sind hinsichtlich des Beginns der Rückzahlung und der Höhe der beizubringenden Raten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer zu berücksichtigen. Im Interesse sowohl des Trägers als auch der Darlehensnehmer soll darauf hingewirkt werden, dass frühzeitig eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird, sobald absehbar ist, dass der Leistungsbezug endet.
Zu Absatz 5
Darlehen an Auszubildende, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, können während der Ausbildung nicht zurückgeführt werden, da die Ausbildungsförderung regelmäßig nicht höher ist als das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, oder die oder der Auszubildende gleichfalls auch keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsvergütung hat. In diesem Fall sind die Darlehen deshalb erst nach Ende der Ausbildung zur Rückzahlung fällig.
Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt die Reihenfolge, in der mehrere gleichzeitig bestehende Darlehensforderungen getilgt werden, soweit keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen worden ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung der Darlehensforderung.
Zu § 43
- Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird klargestellt und auf Fallkonstellationen erweitert, in denen kein schutzwürdiges Interesse des Leistungsberechtigten besteht. Sowohl im Fall der Vorschussgewährung als auch im Fall der vorläufigen Bewilligung soll die Verwaltung die Möglichkeit haben, Rückforderungsansprüche gegen Leistungsberechtigte und Ansprüche gegen die Verursacher zu Unrecht erbrachter Leistungen zeitnah und effektiv durchzusetzen. Der bisherige Aufrechnungshöchstbetrag wird durch zwei Höchstbeträge ersetzt, die nach dem Anlass für die Zahlungspflicht des Leistungsberechtigten unterschieden werden; zugleich bleibt die monatliche Aufrechnung auf höchstens 30 Prozent der maßgebenden Regelleistung begrenzt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass die Aufrechnung mit Forderungen der Träger aus Erstattungsansprüchen, die auf der Rücknahme oder Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte oder auf der Überzahlung infolge vorläufiger oder vorschussweise erbrachter Leistungen beruhen, zulässig ist. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a. Die Vorschriften über die Verrechnung bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass der Aufrechnungsbetrag 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung beträgt. Beruht die der Aufrechnung zugrunde liegende Aufhebungsentscheidung auf einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten, so beträgt der Aufrechnungsbetrag 30 Prozent. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsberechtigte von der Zahlungspflicht weiß und sich darauf frühzeitig einstellen kann. Monatlich darf höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden. Wird eine weitere Aufrechnung erklärt, die im Ergebnis dazu führen würde, dass ein höherer Betrag als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anzurechnen wäre, erledigen sich die vorangegangenen Aufrechnungen. Sind mehrere Aufrechnungen vorangegangen, die zu einem höheren Anrechnungsbetrag führen würden, erledigt sich zunächst der Verwaltungsakt, der die letzte Aufrechnung anordnet, sodann die zeitlich zuvor angeordnete.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird das Verhältnis zur Aufrechnungsvorschrift des § 42a Absatz 2 geregelt: Der Vorrang der Aufrechnungen nach Absatz 1 bewirkt, dass sich der Verwaltungsakt, mit dem die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung nach § 42a Absatz 2 erfolgt, für die Dauer der Aufrechnungslage erledigt. Das gilt auch dann, wenn der monatliche Aufrechnungshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die Aufrechnung ab erstmaligem Bestehen einer Aufrechnungslage - Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruchs - längstens bis zum Ablauf von drei Jahren erklärt und vollzogen werden kann.
Zu § 43a
- Die Regelung stellt für das Innenverhältnis der Träger zueinander klar, zu welchem Anteil Teilzahlungen und infolge Zahlungseinstellung oder Aufrechnung nicht ausbezahlte, aber bewilligte Leistungen die Aufwendungen der Träger mindern. Die Vorschrift gilt auch für das Verhältnis der Träger der Aufwendungen zueinander, wenn nach § 6b nur ein Träger die Aufgaben nach dem SGB II wahrnimmt. Mit der anteiligen Berücksichtigung der Zahlungen wird das Risiko des Forderungsausfalls gleichmäßig verteilt.
Zu § 44
- Entspricht der bisherigen Vorschrift.
Zu Nummer 33 (§ 44a)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 34 (§ 44b)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 35 (§ 44c)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 36 (§ 44d)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 37 (§ 44e)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 38 (§ 44f)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 39 (§ 44g)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 40 (§ 44h)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 41 (§ 44k)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 42 (§ 46)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 43 (§ 48b)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 44 (§ 50)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 45 (§ 53a)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 46 (§ 54)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 47 (§ 55)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 48 (§ 56)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 49 (§ 58)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 50 (§ 61)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 51 (§ 65) Zu Buchstabe a
- Die Vorschriften sind gegenstandlos und deshalb aufzuheben.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift ist gegenstandslos und deshalb aufzuheben.
Zu Nummer 52 (§ 65e)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 53 (§ 70)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 54 (§ 72)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 55 (§ 74)
- Durch die Neufestsetzung der Bedarfe für Kinder und Jugendliche ist die übergangsweise abweichende Festlegung von Bedarfen nicht mehr erforderlich und deshalb aufzuheben.
Zu Nummer 56 (§ 75)
- Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 57 (§ 77) Zu Absatz 1
- Durch Nummer 10 wird die bisherige Regelung des § 7 Absatz 4a durch eine neue Regelung ersetzt. Damit entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesagentur für Arbeit. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die bisherige Regelung auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer Rechtsverordnung fortgilt.
Zu Absatz 2
Nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 sind Leistungen nach § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) systematisch als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit der Tagespflegepersonen grundsätzlich um eine Erwerbstätigkeit handelt.
Die Situation der Tagespflegepersonen ist jedoch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet, dass diese teilweise ergänzend Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 vorgesehene Berücksichtigung des Einkommens kann Einfluss auf die Bereitschaft zur Ausübung einer solchen Tätigkeit haben. Mit der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2011, die für die Einnahmen aus der Kindertagespflege der bis zum 31. Dezember 2010 in § 11 Absatz 4 geregelten Rechtslage entspricht, soll ausreichend Zeit für die Umsetzung auch im Rahmen der kurzfristig einzuberufenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Rechtsfragen der Kindertagespflege eingeräumt werden.
Zu Absatz 3
Mit § 11b Absatz 4 wird der bisherige Freibetrag bei Erwerbstätigkeit im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung modifiziert. Mit der Übergangsregelung soll den Trägern ausreichend Zeit zur Umstellung der maschinellen Berechnung eingeräumt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 und § 23 Nummer 1.
Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1) ergeben sich für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Nummer 1, die die Höhe der Regelbedarfe für Kinder, Jugendliche und sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthalten, enthalten, niedrigere Beträge als nach dem bisherigen Recht.
Für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an sowie für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: 275 Euro anstelle von 287 Euro, die Differenz beläuft sich auf 12 Euro;
Für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 242 Euro anstelle von 251 Euro, die Differenz beläuft sich auf 9 Euro;
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 213 Euro anstelle von 215 Euro, die Differenz beläuft sich auf 2 Euro.
Die in § 8 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes enthaltene Übergangsregelung, nach der die Beträge für die Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 nach bisherigem Recht weiter gelten, wird deshalb übernommen. Die Bestandsschutzregelung gilt solange, wie sich durch die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Nummer 1 zum 1. Juli der Folgejahre nach § 20 Absatz 4 keine höheren Beträge ergeben.
Zu Absatz 5
Durch Nummer 32 (§ 41) wird die bisherige Rundungsregelung aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die bei den Trägern vorhandene Software zur Berechnung und Auszahlung der Geldleistungen anzupassen ist. Insbesondere bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung wurde die Rundung bislang teilweise nicht vorgenommen, so dass deshalb keine Anpassungen erforderlich sind. Mit der Übergangsregelung zur Rundung der Mehrbedarfe soll den Trägern ausreichend Zeit zur Umstellung der maschinellen Berechnung eingeräumt werden.
Zu Absatz 6
Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler zuletzt am 1. August 2010 eine zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten haben, die für Bedarfe des danach folgenden Schuljahres bestimmt ist. Für den Februar 2011 ist der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf daher bereits durch die am 1. August 2010 erbrachte zusätzliche Leistung für die Schule gedeckt.
Zu Absatz 7
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält den gesetzlichen Auftrag, ein elektronisches Abrechnungssystem für Leistungen nach § 29 in Modellregionen zu erproben.. Mit Satz 2 wird eine Ermächtigung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für diesen Zweck erforderlichen Sozialdaten geschaffen. Die entsprechende Anwendung von § 78a SGB X verpflichtet die ausführenden Stellen, die technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sozialdaten zu treffen.
Zu Absatz 8
Übergangsregelung für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden sind. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich Betroffene darauf einstellen können.
Zu Absatz 9
Antragsteller nach § 44 SGB X, die noch im Jahr 2010 einen Überprüfungsantrag stellen, sollen nicht dadurch einen Rechtsnachteil erleiden, dass über ihren Antrag erst nach Inkrafttreten des neuen § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB II entschieden wird. Geregelt wird deshalb, dass für Anträge auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X die Rechtslage maßgebend ist, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags galt. Damit ist aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt, dass aufgrund noch im Jahr 2010 gestellter erfolgreicher Überprüfungsanträge Sozialleistungen nach § 44 Absatz 4 SGB X rückwirkend für einen Zeitraum von längstens 4 Jahren zu erbringen sind, selbst wenn über den Antrag erst nach Inkrafttreten der Änderungen des § 40 Absatz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 entschieden wird.
Zu Absatz 10
Durch Nummer 34 (§ 41) wird die bisherige Rundungsregelung in § 41 Absatz 2 aufgehoben. Erforderlich ist deshalb eine Regelung zur Rundung einer sich ggf. ergebenden dritten Dezimalstelle. Dies hat zur Folge, dass die bei den Trägern vorhandene Software zur Berechnung und Auszahlung der Geldleistungen anzupassen ist. Mit der Übergangsregelung soll den Trägern ausreichend Zeit zur Umstellung der maschinellen Berechnung eingeräumt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des SGB XII)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses für das Dritte Kapitel an dessen Neustrukturierung.
Zu Buchstabe c bis g
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 8)
- Nachholung einer anlässlich der Einfügung von § 46a unterlassenen Anpassung der Übersicht über die Leistungen des SGB XII in § 8 SGB XII.
Zu Nummer 3 (§ 10) Zu Buchstabe a
- Anpassung der Überschrift.
Zu Buchstabe b
Durch die Neufassung von Absatz 1 des § 10 wird der Einführung der Gutscheine für Bedarfe für Bildung und Teilhabe in § 34 Rechnung getragen, für deren Erbringung auch Gutscheine vorgesehen sind. Gutscheine gelten bislang als Unterform der Sachleistungen. Wegen der herausgehobenen Bedeutung, die Gutscheine bei der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe haben sollen, werden Gutscheine als eigenständige Form der Leistungsgewährung aufgeführt.
Zu Buchstabe c
Durch die Neufassung von Absatz 3 wird klargestellt, dass sich durch die Bestimmung von Gutscheinen als vierte Form der Leistungsgewährung nichts an dem grundsätzlichen Vorrang von Geldleistungen ändert. Wegen der veränderten Einordnung von Gutscheinen wird der bisherige Inhalt von Absatz 3 Satz 2, nach der Gutscheine eine Unterform der Sachleistungen darstellen, nicht in die Neufassung übernommen.
Zu Nummer 4 (§ 11)
- Bei der Ergänzung von § 11 Absatz 3 um einen anzufügenden Satz wird klargestellt, dass zum Umfang der von den Trägern der Sozialhilfe zu leistenden Beratung für Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel beziehen, erforderlichenfalls auch die Beratung für einen wirtschaftlichen Umgang mit dem über den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag zählt. Hierbei geht es insbesondere darum, Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu einer wirtschaftlichen Planung ihrer Ausgaben zu befähigen. Mit dem Regelsatz wird monatlich ein Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt. Bei der Ausgabenplanung ist deshalb zur berücksichtigen, dass nicht nur regelmäßig anfallende Ausgaben berücksichtigt werden, sondern auch unregelmäßig anfallende Ausgaben. Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 27a Absatz 3 Satz 2.
Zu Nummer 5 (§ 19)
Absatz 1 und 2 werden redaktionell angepasst. § 19 ist als allgemeine Vorschrift im Zweiten Kapitel verortet und enthält deshalb allgemeine Regelungen. Die konkreten Bestimmungen zur Leistungsberechtigung ist künftig jeweils in den Kapiteln, die Leistungsansprüche beinhalten, als Eingangsvorschrift enthalten (bisher: Viertes bis Achtes Kapitel).
Durch die Neufassung von Absatz 1 wird die Bestimmung, wer Leistungsberechtigter ist, als neuer § 27 dem Dritten Kapitel vorangestellt. Dazu werden Inhalte aus dem bisherigen § 19 Absatz 1 in § 27 übernommen werden. Deshalb ist der Inhalt von § 19 Absatz 1 auf wesentliche Grundsätze zu beschränken.
Ebenso wird der Inhalt von Absatz 2, der die Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel regelt, auf Grundsätze beschränkt. Konkret geregelt ist die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel in § 41 sowie, hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, in § 43.
Zu Nummer 6 (§ 20)
- Redaktionelle Folgeänderung wegen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels. Die Vermutung der Bedarfsdeckung ist nicht mehr in § 36 geregelt, sondern in § 39.
Zu Nummer 7 (§ 21)
- Die bisher in § 34 enthaltenen "Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen" sind künftig als "Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft" in § 36 enthalten.
Zu Nummer 8 (Einfügung des Ersten Abschnitts)
- Die Neustrukturierung des Dritten Kapitels führt zu einer Zusammenfassung der Vorschriften zu Leistungsberechtigten, der die Leistungshöhe bestimmenden Regelbedarfe und die zu deren Abdeckung zu zahlenden Regelsätze.
Zu § 27
In § 27 wird - wie in den übrigen, das Leistungsrecht umfassenden Kapiteln 4 bis 8 - eine Vorschrift über die Leistungsberechtigten nach dem Dritten Kapitel vorangestellt. Sie umfasst die zentralen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung und konkretisiert damit die allgemeine Vorschrift in § 19 Absatz 1.
In Absatz 1 wird als zentrale Anspruchsvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit benannt, die sich daraus ergibt, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.
Absatz 2 definiert die Hilfebedürftigkeit weitergehend. So zählen zu den eigenen Mitteln das Einkommen und Vermögen sowie vorrangige Sozialleistungen. Letztere umfassen beispielsweise bei erwerbsfähigen Personen auch die Leistungen nach dem SGB II.
Die Regelung, nach der Hilfe zum Lebensunterhalt auch geleistet werden kann, wenn zuvor keine Hilfebedürftigkeit besteht, aber einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und die deshalb erforderlichen Hilfen nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können, ist in sprachlich überarbeiteter Form aus § 27 Absatz 3 übernommen worden.
Zu § 27a
In § 27a werden Inhalte zur Abgrenzung des notwendigen Lebensunterhalts, dem Grundsatz der Gewährung von Regelsätzen sowie die abweichende Regelsatzfestsetzung aus den bisherigen §§ 27 und 28 übernommen und entsprechend dem sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ergebenden Änderungsbedarf weiterentwickelt.
In Absatz 1 wird der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt auf der Grundlage des geltenden § 27 Absatz 1 definiert. Abweichungen zum geltenden Recht ergeben sich durch eine sprachliche Überarbeitung und die Erweiterung um Bedarfe für Bildung für Schülerinnen und Schüler sowie für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche.
Mit Absatz 2 wird der neue Begriff des Regelbedarfs eingeführt. Dieser tritt hinsichtlich der Bedarfsermittlung für die Höhe der pauschalierten monatlichen Leistung und damit auch hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber den übrigen zum notwendigen Lebensunterhalt zählenden Bedarfen an die Stelle des Begriffs des Regelsatzes. Die Abgrenzung wird aus dem Inhalt des geltenden § 28 Absatz 1 übernommen. Entsprechend der Neustrukturierung des Dritten Kapitels wird jedoch nicht mehr auf die betreffenden Paragrafen verwiesen, sondern auf die betreffenden Abschnitte. Die Regelbedarfe sind bei Kindern und Jugendlichen nach dem Alter zu differenzieren. Bei Erwachsenen ist danach zu differenzieren, ob sie alleinlebend beziehungsweise alleinerziehend sind oder mit anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies entspricht grundsätzlich der heutigen Einteilung der Regelsätze.
Zur Abdeckung der Bedarfe sind nach Absatz 3 Regelsätze zu zahlen. Der Begriff Regelsatz beschränkt sich danach auf die zu zahlende Leistung und im Unterschied zum geltenden Recht nicht mehr auf die Zusammensetzung und Ermittlung der Leistungshöhe, da dies vom Regelbedarf nach Absatz 2 umfasst ist. Nicht im geltenden Recht enthalten ist der Hinweis auf die Pauschalierung in Satz 2. Die pauschalierten Regelsätze umfassen neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallende Bedarfe. Dies ist bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Mit der Ergänzung in § 11 Absatz 2 (Nummer 4) soll in der Beratung der Sozialhilfeträger darauf hingewiesen werden.
Absatz 4 enthält die Ausnahmen von der Zahlung von Regelsätzen. Nach Satz 1 kann der Regelsatz im Einzelfall abweichend festgesetzt werden, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar - also aus nicht zu vermeidenden Gründen - erheblich von durchschnittlichen Bedarfen abweicht. Damit wird der Inhalt des geltenden § 28 Absatz 1 Satz 2 in sprachlich ergänzter Form ("im Einzelfall" und "individueller Bedarf") übernommen. In Satz 2 werden Fälle geregelt, in denen die Leistungsberechtigung nur für Teile eins Monats besteht, wobei für ganze Monate stets 30 Tage zugrundezulegen sind. Satz 3 regelt die abweichende Leistungsgewährung bei Leistungsberechtigten, die in einer anderen Familie untergebracht sind, und übernimmt damit den Inhalt aus dem geltenden § 28 Absatz 5.
Zu § 27b
Die Neustrukturierung des Dritten Kapitels mit der Zusammenfassung des notwendigen
Lebensunterhalts, sowie der Regelbedarfe und Regelsätze im Ersten Abschnitt führt zur Einbeziehung der bislang in § 35 Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen. Dabei ergibt sich nur in Absatz 2 eine Anpassung an die neue Begrifflichkeit - dem bisherigen Eckregelsatz entspricht die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Die in § 35 Absatz 3 bis 4 enthaltenen Vorschriften zur Gewährung von Darlehen werden zusammen mit den übrigen Vorschriften für die Gewährung von Darlehen im Fünften Abschnitt und dort in § 37 eingeordnet.
Zu § 28
Die Vorschrift beinhaltet die Ermittlung der neuen Regelbedarfe. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ergibt sich, dass die bisherige Regelsatzbemessung nicht mehr durch eine Verordnung (Regelsatzverordnung) erfolgen kann, sondern in einem Gesetz zu erfolgen hat. Nach Absatz 1 erfolgt die Ermittlung der Regelbedarfe in einem gesonderten Bundesgesetz (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 1). Aus diesem Grund enthalten die Absätze 2 bis 4 die Grundsätze für die Ermittlung der Regelbedarfe, nicht aber deren konkrete Ermittlung.
Die Regelbedarfe sind nach Absatz 1 neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Dies sind aktuell die Ergebnisse der EVS 2008. Damit entspricht die Vorgabe, wann eine Neuermittlung vorzunehmen ist, im Grundsatz der des geltenden § 28 Absatz 3 Satz 5 enthaltenen Regelung.
In Absatz 2 wird der Inhalt des geltenden § 28 Absatz 3 Satz 2 und 3 in präzisierter Form zusammengefasst. Danach sind für die nach § 27a Absatz 2 zu bildenden Regelbedarfsstufen nach Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Datengrundlage sind die durch die aktuelle EVS nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
Absatz 3 präzisiert gegenüber dem geltenden Recht in § 28 und der Regelsatzverordnung die Auswertung einer EVS durch Sonderauswertungen. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage einer neuen EVS Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag zu geben. Dabei sind Sonderauswertungen zumindest für Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte (Paarhaushalt mit einem Kind) in Auftrag zu geben, was zusätzliche Sonderauswertungen nicht ausschließt. Die Ausweitung der für die Neuermittlung von Regelbedarfsstufen erforderlichen Sonderauswertung gegenüber der bei der bisherigen Regelsatzbemessung ausschließlich verwendeten Einpersonenhaushalte - davon abgewichen wurde nur bei der Sonderauswertung für Familienhaushalte für die Einführung einer dritten Altersstufe für Kinder zum 1. Juli 2009 - ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Danach können Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht mehr aus den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte abgeleitet werden. Dies bedeutet auch, dass es in diesem Buch keinen "Eckregelsatz" mehr gibt, aus dem die Regelsätze für andere Personen abgeleitet werden. Die Regelbedarfsstufen sind jeweils gesondert zu ermitteln. Die Regelbedarfsstufe 1 ersetzt für alleinlebende und alleinerziehende Leistungsberechtigte den bisherigen Eckregelsatz.
Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind Zirkelschlüsse zu vermeiden. Das bedeutet, dass diejenigen Haushalte, die selbst über staatliche Transferleistungen lediglich das Existenzminimum zur Verfügung haben, nicht als Referenzhaushalt Grundlage der Ermittlung des Regelbedarfs sein dürfen. Sie sind deshalb aus der Referenzgruppe für die Sonderauswertungen der EVS auszuscheiden. Der Anteil der danach verbleibenden Haushalte unterer Einkommensschichten an allen Haushalten der jeweiligen Haushaltstypen ist so zu bemessen, dass die für die statistischen Auswertungen im Rahmen einer Sonderauswertung hinreichende Fallzahl gewährleistet wird. Für die Ermittlung der Regelbedarfe sind nach Absatz 4 Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte zu berücksichtigen (regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben), sofern sie für die Sicherung des Existenzminimums erforderlich sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie für einkommensschwache Haushalte, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II bestreiten, üblich ist. Damit soll das Ziel der existenzsichernden Systeme gewährleistet werden, dass leistungsberechtigte Personen in der Öffentlichkeit nicht als solche erkennbar sind. Nach Satz 2 sind Verbrauchsausgaben nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, wenn diese bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem SGB II nicht anfallen. Dies sind Einzelpositionen, für die Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsansprüchen gezahlt werden, sofern diese Leistungen den Leistungsberechtigten nicht nach § 82 oder nach § 11 SGB II als Einkommen angerechnet werden (Nummer 1). Ebenfalls nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben, soweit sie bei Leistungsberechtigten nicht anfallen, weil ihnen hierfür bundesweit in bundeseinheitlicher Höhe Vergünstigungen eingeräumt werden (Nummer 2).
Die sich daraus ergebenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte bilden die Grundlage für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen. Dabei ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen die Entwicklung der Veränderung der Verbrauchsausgaben in Abhängigkeit von deren Alter zu prüfen. Es ergeben sich die nach dem Alter von Kindern und Jugendlichen differenzierten Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben. Bei Erwachsenen sind die Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben danach zu differenzieren, ob diese allein leben oder allein erziehend sind beziehungsweise danach, ob sie mit anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften.
Die ermittelten Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 28a Absatz 2 fortzuschreiben. Für die Regelbedarfsermittlung auf der Grundlage der EVS 2008 bedeutet dies beispielsweise, dass die Summen der Verbrauchsausgaben mit der sich für das Jahr 2009 ergebenden Veränderungsrate des Mischindexes fortzuschreiben sind. Die fortgeschriebenen Werte ergeben nach Anwendung der Rundungsregelung die Regelbedarfsstufen in ganzen Euro- Beträgen, die in der Anlage zu § 28 enthalten sind.
Zu § 28a
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 die bisherige Fortschreibung der Regelsätze mit der Veränderungsrate des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt (Rn. 184 des Urteils). Begründet hat dies das Bundesverfassungsgericht damit, dass die bisherige Fortschreibung mit der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes von der Bruttolohnentwicklung ausgeht und die sich daraus ergebende Veränderungsrate durch Dämpfungsfaktoren modifiziert wird. Letztere dienen der Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und stehen deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Existenzminimum. Zudem lässt die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts die Preisentwicklung unberücksichtigt. Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Preisentwicklung bei der Fortschreibung nicht unberücksichtigt bleiben kann, weil die Abdeckung des Existenzminimums bei steigenden Preisen zu höheren Aufwendungen führt (Rn. 186).
Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass von der Nettoeinkommensentwicklung (Nettoeinkommen stellen das verfügbare Einkommen dar) das Konsumniveau abhängig ist und das soziokulturelle Existenzminimum auch eine Teilhabe an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung beinhaltet (Rn. 165 f.). Als Indikator für die Nettoeinkommensentwicklung bieten sich die Nettolöhne und Nettogehälter an, da diese für die überwiegende Mehrzahl der Haushalte, die nicht von existenzsichernden Sozialleistungen leben, die Haupteinkommensquelle darstellen.
Für den neuen Fortschreibungsmechanismus wird langfristig angestrebt, die jährliche Laufende Wirtschaftsrechnung (LWR) des Statistischen Bundesamts heranzuziehen. Die LWR stellt die einzige statistische Grundlage dar, die jährlich Daten zur Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs liefert und damit indirekt alle drei der maßgeblichen Parameter der Regelbedarfsermittlung (Verbrauch, Preise, Nettolohnentwicklung) abbildet. Allerdings muss zuvor geprüft werden, ob über die LWR für die Fortschreibung valide Daten gewonnen werden können. Hierzu muss ein beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt einen Nachweis erbringen.
Bis dahin ist ein anderer Fortschreibungsmechanismus einzuführen. Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält den bisher in § 4 der Regelsatzverordnung enthaltenen Grundsatz, dass für Jahre, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 vorzunehmen ist, die Regelbedarfsstufen fortzuschreiben sind. Die Fortschreibung erfolgt jedoch im Unterschied zum geltenden Recht zum 1. Januar nicht zum 1. Juli eines Jahres. Damit werden die Fortschreibungstermine an die Termine für Fortschreibung an die Termine der gesetzlichen Ermittlung von Regelbedarfen angeglichen. Bereits in der Vergangenheit wurden die Neubemessungen auf Grundlage einer Sonderauswertung der EVS zum 1. Januar eines Jahres vorgenommen:
- - Die Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Damit wirkten sich die Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 1998 zum 1. Januar 2005 auf die Höhe der Regelsätze aus.
- - Die Änderung der Regelsatzverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657), die zum 1. Januar 2007 in Kraft trat. Die Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2003 wirkte sich damit ebenfalls zum 1. Januar 2003 für die Regelsätze in den neuen Ländern aus.
Im Ergebnis kann dadurch vermieden werden, dass es in Jahren, für die die Regelbedarfe neu zu ermitteln sind, zwei Erhöhungen stattfinden - die Ermittlung zum 1. Januar und die Fortschreibung zum 1. Juli, während in den übrigen Jahren nur eine Erhöhung stattfindet, nämlich die Fortschreibung zum 1. Juli.
Durch die Rundungsregelung in Satz 2 wird die Veränderungsrate des Mischindexes auf zwei Nachkommastellen berechnet.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 liegt dem Fortschreibungsmechanismus ein Mischindex zugrunde. Dieser Mischindex berücksichtigt sowohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise als auch der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten im Vorjahr. Bei der Preisentwicklung wird auf die Veränderung der Preise der Güter und Dienstleistungen abgestellt, die der Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrundeliegen.
Für die Veränderung der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten werden die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung herangezogen. Deren Ergebnisse basieren auf der gesamten Lohn- und Gehaltsentwicklung - also auf hohen Löhnen ebenso wie auf niedrigen Löhnen. Es gibt jedoch keine andere Lohnstatistik von vergleichbarer Aktualität.
Der maßgebliche Zeitraum, nach dem sich die Veränderungsrate der Veränderungsrate der Nettolöhne und Nettogehälter berechnet, ist jeweils das zweite Halbjahr des Vorjahres und das erste Halbjahr des laufenden Jahres. Damit liegen zwischen dem Ende des maßgeblichen Zeitraums und dem Fortschreibungstermin sechs Monate. Die Veränderungsrate des Preisindexes liegen monatsbezogen vor. Im Ergebnis ist dies der kürzest mögliche Zeitraum für die Ermittlung der Veränderungsrate und ein Verordnungsverfahren (Verordnung nach § 40 SGB XII in der Fassung dieses Artikels), das noch rechtzeitig vor dem Fortschreibungstermin abgeschlossen werden kann.
In den Mischindex geht die Preisentwicklung mit einem Anteil von 70 Prozent ein, die Bruttolohn- und Bruttogehaltsentwicklung jedoch nur mit einem Anteil von 30 Prozent. Die deutlich stärkere Gewichtung der Preisentwicklung rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII sowie dem SGB II um Leistungen zur physischen Existenzsicherung handelt, deren realer Wert zu sichern ist. Daraus könnte auch sich eine alleinige Fortschreibung nach der Preisentwicklung gerechtfertigt werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass Leistungsberechtigten von der Wohlfahrtsentwicklung ausgeschlossen sind. Die gewählte Gewichtung berücksichtigt deshalb die Bedeutung beider Faktoren, trägt aber der größeren Bedeutung der Realwertsicherung Rechnung. Ihr liegt eine normative Entscheidung über die konkrete Höhe beider Anteile zugrunde, die sich auch auf Analysen der Preis- und Lohnentwicklung in der Vergangenheit stützt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass alternative Aufteilungen des Mischindex zu sachgerechteren Ergebnissen führen könnten.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit der Erstellung eines Preisindexes für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie der Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Nettolohn- und -gehaltssumme zu beauftragen.
Für den Preisindexes für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen entwickelt das Statistische Bundesamt auf Basis der Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs von Erwachsenen einen Preisindex. Als Wägungsschema werden die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben genutzt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Preisentwicklung für Nahrungsmittel mit einem Anteil von 30,99 Prozent in diesen Preisindex eingeht. Dies entspricht dem Anteil der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben einer alleinstehenden erwachsenen Person für Nahrungsmittel in Höhe von 112,12 Euro (Begründung zu Artikel 1, Punkt 4.1 Einpersonenhaushalte, Tabelle zu Abteilung 01, Zeile 1) an den gesamten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Höhe von 361,81 Euro (Artikel 1 § 5 Absatz 2). Im allgemeinen Preisindex haben die Nahrungsmittel hingegen nur einen Anteil von 8,999 Prozent (Statistisches Bundesamt: Fachserie 17 Reihe 7: Preise). Wohnungsmieten, Heizkosten und der Kauf vom PKW wird dagegen in diesem speziellen Preisindex nicht berücksichtigt, da sie nicht regelbedarfsrelevant sind. Das Statistische Bundesamt wird diesen Preisindex ab sofort jährlich berechnen. Damit wird der Konsumstruktur von Menschen mit niedrigen Einkommen Rechnung getragen.
Die Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Nettolohn- und -gehaltssumme durch das Statistische Bundesamt ist deshalb erforderlich, weil die entsprechende Statistik im Rahmen der Volkswirtschaften Gesamtrechnung auf Kalenderjahre abstellt. Das Statistische Bundesamt ist deshalb zu beauftragen, aus der quartalsweisen Erhebung der Daten zur Nettolohn- und -gehaltssumme die Veränderungsrate für den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 2 zu ermitteln - also für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
Zu § 29
Zu Absatz 1
Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 vom Bundesgesetzgeber neu ermittelt oder nach § 28a fortgeschrieben, gelten sie nach Absatz 1 als Regelsätze, sofern die Länder von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung keinen Gebrauch machen.
Eine Neufestsetzung der Regelsätze durch die Länder per Verordnung hat dann - im Unterschied zum geltenden Recht - nicht zu erfolgen.
Zu Absatz 2
Machen die Länder hingegen von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung Gebrauch, sieht Absatz 2 vor, dass die Neufestsetzung durch Verordnung der Landesregierungen zu erfolgen hat. Die Verordnungsermächtigung kann von den Landesregierungen auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. Dies entspricht dem in § 28 Absatz 2 in der bisherigen Fassung enthaltenen Verfahren.
Für die abweichende Regelsatzfestsetzung werden die bereits in der bisherigen Fassung von § 28 Absatz 2 enthaltenen Vorgaben übernommen. Dies bedeutet:
Bei einer abweichenden Neufestsetzung sind anstelle der Sonderauswertungen der bundesweiten EVS regionale Sonderauswertungen der neuen EVS zugrunde zu legen. Die in einem Land vorhandenen Besonderheiten, die sich auf die Höhe der Regelbedarfe auswirken, können bei der Neufestsetzung der Regelsätze berücksichtigt werden. Die abweichend ermittelten Regelbedarfe sind vom Jahr der Erhebung der EVS bis zum Jahr, das der Neufestsetzung vorausgeht, entsprechend den Vorgaben des § 28a Absatz 2 fortzuschreiben und ergeben die Regelsätze.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 können die Länder Mindestregelsätze festsetzen, auf deren Grundlage die Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden, regionale Regelsätze festzusetzen. Die Sozialhilfeträger sind bei der Neufestsetzung an die Vorgaben gebunden, die auch für die Länder bei der Neufestsetzung gelten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt im Falle einer abweichenden Neufestsetzung der Regelsätze von Ländern oder Sozialhilfeträgern, dass diese Regelsätze in Jahren, für die keine Neuermittlung der Regelbedarfe und damit auch keine Neufestsetzung der Regelbedarfe zu erfolgen hat, mit dem Mischindex nach § 28a Absatz 2 in der sich jeweils durch die Verordnung nach § 40 ergebenden Höhe zum 1. Januar fortzuschreiben sind. Die Fortschreibung entspricht damit der Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28.
Zu Absatz 5
Die von Ländern oder Sozialhilfeträgern abweichend neu festgesetzten und fortgeschriebenen Regelsätze gelten nach Absatz 5 als Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28.
Zu Nummer 9 (Einfügung der Überschrift des Zweiten Abschnitts)
- Die Neustrukturierung des Dritten Kapitels führt zu einer Zusammenfassung der Vorschriften über die zusätzlichen Bedarfe, also der Mehrbedarfe nach § 30, der einmaligen Bedarfe nach § 31, die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 und der Beiträge für die Vorsorge nach § 33.
Zu Nummer 10 (§ 30)
- Die bisherige Bestimmung der Höhe von Mehrbedarfen nach dem Eckregelsatz wird durch die Bestimmung nach der Regelbedarfsstufe 1 ersetzt, die bisherige Koppelung an die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes durch die Höhe der maßgeblichen Regelbedarfsstufe. Dies stellt eine Anpassung an die neue Begrifflichkeit dar und führt zu keiner materiellen Änderung.
Zu Nummer 11 (§ 31) Zu Buchstabe a
- Durch die Neufassung von § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird der bisherige einmalige Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten, der in die Bedarfe für Bildung und Teilhabe einbezogen wird, durch einen einmaligen Bedarf für die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ersetzt. Diese Verbrauchsausgaben wurden bislang bei der Regelsatzbemessung eingerechnet und sollen künftig nicht mehr für den Regelbedarf berücksichtigt werden, da diese Ausgaben nur selten anfallen. Dies führt bei der Durchschnittsbildung in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu geringen Beträgen, die allen Leistungsberechtigten zu Gute kommen. Im Bedarfsfall fallen jedoch relativ hohe Ausgaben hierfür an, die aus dem in den Regelbedarf eingerechneten Betrag nicht gedeckt werden können.
Zu Buchstabe b
Der Satz 1 in § 31 Absatz 2 bestimmt, dass ein Anspruch auf einmalige Bedarfe auch dann besteht, wenn ansonsten keine Leistungen nach dem Dritten Kapitel des bezogen werden. Kann ein Bedarf, der auf die drei einmaligen Bedarfe entfällt, hingegen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden, löst dies Hilfebedürftigkeit aus, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 31 Absatz 1 besteht. Die Neuformulierung von Satz 1 übernimmt diesen Inhalt, präzisiert diesen aber dahingehend, dass die betreffenden Personen erst durch ungedeckte einmalige Bedarfe zu Leistungsberechtigten werden.
Zu Nummer 12 (Einfügung des Dritten Abschnitts)
- Im Rahmen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels werden die neu einzuführenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe als neuer Dritter Abschnitt mit den §§ 34 und 34a eingefügt.
Zu § 34
§ 34 regelt, für welche Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden, mit denen das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe sichergestellt wird. Die Bedarfe werden als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf anerkannt, um durch zielgerichtete Leistungen eine stärkere Integration hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen. Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sind erforderlich, um die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen. Insbesondere der Bildung kommt bei der nachhaltigen Überwindung von Hilfebedürftigkeit eine Schlüsselfunktion zu.
Bedarfe für Bildung werden anerkannt für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen - dies entspricht der bereits im bisherigen § 28a (Zusätzliche Leistung für die Schule) geltenden Abgrenzung. Bedarfe für Teilhabe werden für Kinder und Jugendliche anerkannt. Die anzuerkennenden Bedarfe entsprechen - abgesehen von den auf systematische Unterschiede zwischen dem Zwölften und dem Zweiten Buch zurückgehenden und im Folgenden dargelegten Abweichungen - denen nach § 28 SGB II, insofern wird auch auf die Begründung zu Artikel 2 (§ 28 SGB II) verwiesen.
Zu Absatz 1
§ 34 Absatz 1 beschreibt einführend die in den Absätzen 2 bis 6 abschließend geregelten
Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Bildung und Teilhabe. Der Begriff der Schülerinnen und Schüler wird unter Übernahme der bereits im geltenden § 28a gebrauchten Abgrenzung definiert.
Zu Absatz 2
§ 34 Absatz 2 Satz 1 sieht Bedarfe für Schülerinnen und Schüler vor, die an eintägigen Schulausflügen und an mehrtägigen Klassenfahrten teilnehmen. Im Unterschied zum geltenden Recht werden damit nicht nur mehrtägige Klassenfahrten als Bedarf anerkannt (bisher: § 31 Absatz 1 Nummer 3). Die Vorschrift entspricht § 28 Absatz 2 SGB II. Dementsprechend sind Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Ausflüge vom anzuerkennenden Bedarf nicht erfasst; sie sind aus dem Regelsatz zu bestreiten. Mit umfasst sind auch Ausflüge von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Zu Absatz 3
Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schulausstattung dient wie bereits die Vorgängerregelung des bisherigen § 28a dazu, hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).
Der Schulbedarf wird zwar überwiegend bereits bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt, weil die Ausgaben dafür in unterschiedlichen regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst werden. Die Anerkennung als zusätzlicher Bedarf trägt dem Umstand Rechnung, dass die umfassten Schulbedarfe nicht zuverlässig vollständig aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden können.
Zu Absatz 4
§ 34 Absatz 4 berücksichtigt, dass auch außerschulische Lernförderung vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Außerschulische Lernförderung als anzuerkennender Bedarf, der in systematischer Betrachtung einen Mehrbedarf darstellt, ist allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt.
Schulische Angebote der Lernförderung haben den Vorrang vor außerschulischer, insbesondere privatgewerblich geleisteter Nachhilfe, da diese am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu beheben.
Zu Absatz 5
§ 34 Absatz 5 gewährt einen systematisch als Mehrbedarf einzuordnenden Bedarf für Schülerinnen und Schüler, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen, die gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Entsprechendes gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung ist ein wichtiges Element der sozialen Teilhabe. Die Möglichkeit ebenso wie andere teilnehmen zu können, verhindert Ausgrenzungsprozesse und eventuelle Auswirkungen auf den schulischen Erfolg.
Mit der Vorschrift wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Schulmittagessen im Regelfall höhere Kosten verursacht, als im Regelbedarf für die Mittagsverpflegung enthalten sind. Diese Kosten sollen ausgeglichen werden, damit Schülerinnen und Schüler, die auf Leistungen angewiesen sind, nicht faktisch von der schulischen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden. Dabei wird berücksichtigt, dass das Schulmittagessen konzeptionell nicht allein dem Zweck der Nahrungsaufnahme dient, sondern daneben auch eine sozialintegrative Funktion besitzt.
Zu Absatz 6
Leistungen zur Deckung des Bedarfs nach § 34 Absatz 6 dienen unmittelbar dazu, den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erfüllen.
Der anerkannte Bedarf umfasst bis zum Höchstbetrag von monatlich 10 Euro die Aufwendungen, die durch Musikunterricht, außerschulischer Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, die Jugendarbeit, vergleichbare Kurse kultureller Bildung oder die Teilnahme an Freizeiten entstehen. Dieser in § 34 Absatz 6 aufgeführte Katalog ist abschließend. Er orientiert sich an den Inhalten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts. Fahrtkosten gehören deshalb nicht zu den anerkannten Bedarfen. Das mit dem anerkannten Bedarf zur Verfügung gestellte monatliche Budget reicht regelmäßig noch aus, auch andere Aktivitäten zur gesellschaftlichen Teilhabe in Anspruch zu nehmen, so etwa Musikunterricht in Musik- und Volkshochschulen. Als Anbieter kommen aber auch Privatpersonen in Betracht, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Unter die vergleichbaren Kurse der kulturellen Bildung fallen insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Diese sind wichtig, um Kindern und Jugendlichen gerade im Zeitalter medialer Vielfalt einen aufgeklärten Umgang mit Medien zu ermöglichen. Sie umfassen insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf pädagogisch wertvolle Kinoprojekte.
Zu § 34a
- § 34a regelt die Erbringung von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 Satz 1 wird - abweichend von den Regelungen im Dritten Kapitel - klargestellt, dass die Bedarfe für die Lernförderung und die schulische Mittagsverpflegung (§ 34 Absätze 4 und 5) nur auf Antrag erbracht werden. Dies erfordert nicht, dass ein schriftlicher Antrag beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden muss, eine mündliche Erklärung, dass ein entsprechender Bedarf besteht, ist ausreichend. Nach Satz 2 lösen die Bedarfe des § 34 Hilfebedürftigkeit aus, das heißt auch Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Kinder und Jugendliche, deren notwendiger Lebensunterhalt ansonsten aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, haben einen Leistungsanspruch, wenn die eigenen Mittel nicht oder nur teilweise für die Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe ausreichen. Satz 3 stellt klar, dass die Teilhabebedarfe nach § 34 Absatz 6 keine Leistungsansprüche in der Eingliederungshilfe ersetzen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 werden die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Schulausflüge und Klassenfahrten (§ 34 Absatz 2 Nummer 1), für Lernförderung (§ 34 Absatz 4), für die gemeinsame Mittagessenverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtung (§ 34 Absatz 5 und für Teilhabe (§ 34 Absatz 6) durch personalisierte Gutscheine erbracht. Alternativ sind Kostenübernahmeerklärungen möglich, wodurch der zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten unmittelbar am den Anbieter der genannten Leistungen überweisen kann.
Die Gültigkeitsdauer der auszugebenden Gutscheine ist für eine angemessene Dauer zu befristen. In dieser Frist nicht eingelöste Gutscheine verfallen. Dies entspricht den Vorgaben in § 29 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB II sowie in § 30 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
Perspektivisch ist auch die Erbringung über elektronische Abrechnungssysteme möglich. Dieses Abrechnungssystem soll, wenn es für die Träger nach dem SGB II anwendbar ist, auch den Trägern der Sozialhilfe zur Nutzung offen stehen.
Die in Satz 1 von Absatz 1 genannten Leistungen gelten als mit der Ausgabe der Gutscheine oder mit der Erklärung der Kostenübernahme als erbracht. Dies bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe nicht für Einlösung und auch nicht für die dafür erforderlichen Angebote verantwortlich ist. Die Sicherstellung eines entsprechenden Angebotes fällt nicht in die Verantwortlichkeit des Trägers.
Zu Absatz 3
Die Gutscheine zur Deckung der Kosten von Schulausflügen werden nach Absatz 3 für jedes Schulhalbjahr ausgegeben. Für die mehrtägige Klassenfahrt kommt es gegenüber dem geltenden § 31 Absatz 1 Nummer 3 zu keiner Veränderung, das heißt für Klassenfahrten bleibt es bei der Kostenübernahme.
Zu Absatz 4
Nach § 34 Absatz 5 werden für die gemeinsame Mittagessenverpflegung in Schule oder Kindertagesstätte die Mehraufwendungen übernommen. Die Höhe des entstehenden Mehrbedarfs ergibt sich aus zwei Komponenten: Erstens der Anzahl der Schultage in dem Land, in dem Leistungsberechtigte die Schule besuchen und zweitens aus dem für jeden Schultag sich ergebenden Betrag. Dies ist der Betrag je Schultag, der über den rechnerisch im Regelbedarf für das tägliche Mittagessen enthaltenen Betrag nach § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes hinausgeht.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die Leistungen zur Deckung von Bedarfen für die persönliche Schulausstattung (§ 34 Absatz 3) im Unterschied zu den übrigen Bedarfen nach § 34 als Geldleistung erbracht werden.
Zu Nummer 13 (Einfügung des Vierten Abschnitts)
- Als Folge der Neustrukturierung der Vorschriften des Dritten Kapitels werden die Vorschriften für Bedarfe zur Sicherung von Unterkunft und Heizung als neuer Vierter Abschnitt mit den §§ 35 und 36 eingeordnet.
Zu § 35
§ 35 mit der Überschrift "Unterkunft und Heizung" übernimmt den Inhalt des bisherigen § 29. Die Regelungen zur Angemessenheit und zur Zahlung der Miete bilden den Absatz 1. Hinzu kommt die in Satz 3 enthaltene Ergänzung, wann die Miete nicht an Leistungsberechtigte, sondern direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen ist. Diese Möglichkeit ist bereits im bisherigen § 29 Absatz 1 Satz 6 enthalten, wird allerdings durch eine exemplarische Auflistung von Fallkonstellationen, die zu einer Direktzahlung der Miete führen können (Satz 3 Nummer 1 bis 4), transparenter bestimmt. Kommt es zu einer Direktzahlung, haben die Träger der Sozialhilfe - wie im bisherigen § 29 Absatz 1 Satz 6 vorgesehen - die Leistungsberechtigten davon zu unterrichten.
Die im bisherigen § 29 ebenfalls in Absatz 1 mit geregelten Folgen, die sich bei einer nicht angemessenen Miethöhe ergeben, werden im Absatz 2 zusammengefasst. Gegenüber dem bisherigen § 29 ändert sich in Absatz 2 bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens zudem der Verweis aufgrund der Umstrukturierung des Dritten Kapitels (nunmehr: § 27 Absatz 2).
Die Absätze 3 und 4 übernehmen den unveränderten Inhalt der Absätze 2 und 3 des bisherigen § 29.
Zu § 35a
Durch § 35a gilt eine nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassene Satzung zur Bestimmung der Höhe der Kosten von Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch für das SGB XII. Die im SGB II enthaltenen Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Satzung erlassen werden kann, sind deshalb im SGB XII entbehrlich. Den Trägern der Sozialhilfe wird keine eigene Satzungsermächtigung erteilt. Da die Kommunen sowohl Träger der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII sind, ist dies nicht erforderlich.
Nach den Sätzen 1 und 2 gilt eine nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassene Satzung, mit der die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und - sofern die Satzung hierzu Regelungen trifft - für Heizung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich angemessen sind, entsprechend für die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII. Dadurch wird gewährleistet, dass es keine Unterschiede hinsichtlich der Höhe der als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung gibt. Dies ist insbesondere in sogenannten Mischbedarfsgemeinschaften von Bedeutung. Dies sind Haushalte, in denen sowohl Personen leben, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, als auch Personen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen.
Durch Satz 3 wird klargestellt, dass eine nach § 22a bis § 22c SGB II erlassene Satzung den in § 35 eingeräumten Möglichkeiten der Pauschalierung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe vorgehen. Hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Satzung erlassen hat, kann der Träger der Sozialhilfe nicht nach § 35 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XII die Leistungen für Unterkunft und Heizung pauschalieren.
Zu § 36
§ 36 enthält den Inhalt des bisherigen § 34. Entsprechend dem Inhalt der Vorschrift, die die Möglichkeit der Übernahme von Miet- und Energieschulden beinhaltet, wird die Überschrift neu gefasst:
"Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft" anstelle von "Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen". Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.Zu Nummer 14 (Einfügung des Fünften Abschnitts)
- Als Folge der Neustrukturierung der Vorschriften des Dritten Kapitels bilden die Vorschriften für die Gewährung von Darlehen sowie von ergänzenden Darlehen mit den §§ 37 und 38 einen eigenen Abschnitt .
Zu Nummer 15 (§ 37)
- In § 37, der bereits Vorschriften über die Gewährung von "ergänzenden Darlehen" enthält, werden die Vorschriften des geltenden § 35 über die Darlehensgewährung für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die einen Barbetrag erhalten, mit einbezogen. Die Regelungen für ergänzende Darlehen werden damit in einer Vorschrift zusammengefasst.
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung. Welche Bedarfe durch die Regelsätze abgedeckt werden, bestimmt sich nach den der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden Verbrauchsausgaben. Deshalb ersetzt der Begriff Regelbedarf den bisherigen Begriff Regelsatz.
Zu Buchstabe b
Der einzufügende Absatz 2 übernimmt die Gewährung von Darlehen für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung aus dem bisherigen § 35 Absatz 3. Die Änderungen beschränken sich auf redaktionelle Anpassungen der Verweise in Satz 1 und 3 auf die neue Vorschrift für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in § 27b, der den betreffenden Inhalt der Absätze 1 und 2 des bisherigen § 35 übernimmt.
Der einzufügende Absatz 3 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 35 Absatz 4; es ergibt sich nur eine Änderung in der Verweisung, die sich aus der sich gegenüber § 35 geänderten Absatznummerierung ergibt.
Der Inhalt des bisherigen § 35 Absatz 5 entfällt, da es sich um eine Stichtagsregelung zum 1. Januar 2005 handelt.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Absatz 2 des § 37 wird zu Absatz 4. Durch die Neufassung von Satz 1 wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen und der bisherige durch die neue Begrifflichkeit ersetzt:
"Eckregelsatz" wird durch "Regelbedarfsstufe 1" ersetzt. Die Änderung des Verweises in Satz 2 stellt eine redaktionelle Anpassung an die Zusammenführung der Regelungen zur Darlehensgewährung aus den bisherigen §§ 35 und 37 dar.Zu Nummer 16 (Einfügung des Sechsten Abschnitts)
- Im Zuge der Neustrukturierung des Dritten Kapitels werden die bisherigen §§ 36 und 39 zum neuen Sechsten Abschnitt mit den §§ 39 und 39a zusammengefasst.
Zu Nummer 17 (§ 39)
Aufgrund der Neustrukturierung des Dritten Kapitels und der Zusammenfassung der Vorschriften für die Einschränkung von Leistungsberechtigung und Leistungsumfang wird die im bisherigen § 36 geregelte Vermutung der Bedarfsdeckung als § 39 eingefügt. Inhaltliche Veränderungen ergeben sich daraus nicht.
Zu den Nummern 18 und 19 (§ 39a)
Aufgrund der Neustrukturierung wird der bisherige § 39 zu § 39a.
Im neuen § 39a wird "der maßgebliche Regelsatz" durch "die maßgebliche Regelbedarfsstufe" ersetzt, dies stellt eine Folgeänderung zu den Änderungen im Ersten Abschnitt dar. Diese Anpassung in der Begrifflichkeit führt nicht zu einer materiellen Änderung.
Zu den Nummern 20 und 21 (§ 40)
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist die bisherige Regelsatzbemessung nicht mehr durch Verordnung (Regelsatzverordnung), sondern in einem Gesetz vorzunehmen. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 zu erfolgen hat, soll nach § 28a jedoch weiterhin durch Verordnung zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. Die Verordnungsermächtigung umfasst nach Nummer 1 die Bestimmung der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 28a für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und nach Nummer 2 die Ergänzung der Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen. In Satz 2 ist eine Beschränkung der Berechnung der Veränderungsrate durch eine Rundungsregelung auf zwei Nachkommastellen enthalten. Die Bestimmung der Veränderungsrate nach Nummer 1 und die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen soll nach Satz 3 bis zum 31. Oktober eines Jahres und damit rechtzeitig zum Fortschreibungstermin am 1. Januar des folgenden Jahres erfolgen.
Zu Nummer 22 (§ 41)
Bei der Änderung in § 41 Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von § 19 Absatz 1 und 2 sowie von § 27 (hier: Absatz 1). Nach den genannten Vorschriften ist leistungsberechtigt, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln "bestreiten" kann (bislang: "beschaffen"). Diese sprachliche Veränderung wird auch für die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel übernommen.
Zu Nummer 23 (§ 42)
Durch die Neufassung von § 42 wird die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vierten Kapitels (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) an die Neustrukturierung des Dritten Kapitels angeglichen. Die Verweise auf einzelne Vorschriften des Dritten Kapitels werden dabei vorwiegend durch Verweise auf die betreffenden Abschnitt e des Dritten Kapitels ersetzt. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
Im Einzelnen:
- - In Nummer 1 wird für die Höhe des im Einzelfall zu zahlenden Regelsatzes auf die sich nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe verwiesen.
- - In Nummer 2 wird auf die zusätzlichen Bedarfe im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels verwiesen, dies sind: Die Mehrbedarfe nach § 30, die einmaligen Bedarfe nach § 31, die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 und die Vorsorgebeiträge nach § 33.
- - In Nummer 3 wird auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels verwiesen. Dabei wird der Leistungsumfang auf die Bedarfe nach § 34 Absätze 2 bis 5 beschränkt, da Teilhabebedarfe nach § 34 Absatz 6 nur Minderjährigen zustehen; diese sind jedoch im Vierten Kapitel nicht anspruchsberechtigt.
- - In Nummer 4 wird auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels verwiesen, also auf die §§ 35, 35a und 36.
- - Der Regelungsinhalt von Nummer 5 ist in der geltenden Fassung in Satz 2 enthalten und wird in der Neufassung zu Nummer 5. Es wird auf die ergänzenden Darlehen nach § 37 Absatz 1 verwiesen. Darlehen für Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung (§ 37 Absätze 2 bis 4) und Darlehen bei vorübergehender Notlage (§ 38) zählen weiterhin nicht zum Leistungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Zu Nummer 24 (§ 43) Zu Buchstabe a
- Die Neufassung von § 43 Absatz 1 stellt eine redaktionelle Überarbeitung dar. Berücksichtigt wird dabei die bei der Anpassung des SGB XII an das Lebenspartnerschaftsgesetz unterbliebene Einbeziehung der "lebenspartnerschaftsähnlichen" Gemeinschaft. Hinzu kommen inhaltliche Vereinfachungen. Der bisherige Verweis auf § 19 ist nicht mehr erforderlich, da der Inhalt des relevanten § 19 Absatz 2 durch Neufassung auf eine allgemeine Einweisungsvorschrift beschränkt wird und der Verweis auf § 20 ist nicht erforderlich, da dessen Inhalt bereits in § 43 Absatz 1 enthalten ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff der "bedarfsorientierten Grundsicherung" stammt aus dem mit Einführung des SGB XII aufgehobenen "Gesetz über eine bedarfsorientiert Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)" und wird durch die übliche Bezeichnung "nach diesem Kapitel" ersetzt.
Zu Nummer 25 (§ 44)
Der einzufügende Satz stellt eine Folgeänderung zur Änderung des § 7a SGB II dar. Durch die Änderung in § 7a SGB II wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Leistungsberechtigte, deren Bezug wegen des Erreichens der dort geregelten Altersgrenze endet, bis zum Ende des Monats verlängert, in dem das entsprechende Lebensalter vollendet wird. Für diese Personen soll der Bewilligungszeitraum in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abweichend von der in Satz 1 enthaltenen Regelung mit dem Ersten des Folgemonats beginnen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die auch nach dem altersbedingten Auslaufen des Bezugs hilfebedürftig sind, ergibt sich dadurch ein nahtloser Übergang vom Bezug von Arbeitslosengeld II in den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der sich nach § 44 Absatz 1 Satz 2 ergebende Beginn des Bewilligungszeitraums für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den gesamten Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, und die Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bis zum Ende dieses Monats würde bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit für den gesamten Monat eine Einkommensanrechnung erforderlich machen. Wegen der anzurechnenden Zahlung des bedarfsdeckenden Arbeitslosengeldes II würde die Leistungsgewährung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst ab dem Monatsersten des Folgemonats beginnen. Dieses Ergebnis wird durch die Änderung von § 44 Absatz 1 gewährleistet, ohne dass hierfür eine Einkommensanrechnung erforderlich ist.
Zu Nummer 26 (§ 46)
- Bei der Änderung handelt es sich um die Aktualisierung des Verweises auf die Vorschriften zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 27 (§ 46a)
- Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung des Dritten Kapitels. Der Verweis bezieht sich auf die Nichtanwendbarkeit der Unterhaltsvermutung, die bislang in § 36 geregelt ist und künftig in § 39 enthalten sein wird.
Zu Nummer 28 (§ 72) Zu Buchstabe a
- Bei der Änderung des Verweises in Absatz 1 Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung des Dritten Kapitels: Aus dem die Einschränkung der Leistung regelnden bisherigen § 39 wird § 39a.
Zu Buchstabe b
Auch bei der Änderung in Absatz 4 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neustrukturierung des Dritten Kapitels: Der bisher in § 35 Absatz 2 geregelte Barbetrag ist künftig in § 27b Absatz 2 geregelt.
Zu Nummer 29 (§ 82)
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung. Mit ihr wird die in § 82 Absatz 1 Satz 1 bereits enthaltene Aussage, dass Leistungen nach diesem Buch kein anrechenbares Einkommen sind, näher präzisiert. Neben Stromkostenrückerstattungen fallen auch vergleichbare Sachverhalte unter diese Regelung.
Diese Klarstellung ist erforderlich, da das Bundessozialgericht am 19. Mai 2009 (B 8 SO 035/07 (PDF) R) entschieden hat, dass eine eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten Stromkostenpauschalen als Einkommen nach diesem Buch zu bewerten sei. Damit verkennt das Bundessozialgericht den Willen des Gesetzgebers, wie er in § 28 und § 82 Absatz 1 zum Ausdruck gekommen ist. Es ist ausdrücklich Aufgabe und Recht der Leistungsempfänger, den Regelsatz entsprechend den konkret anfallenden Bedarfen einzusetzen. Gerade durch die vorgenommene Einbeziehung der ehemaligen einmaligen Leistungen in den Regelsatz wird deutlich, dass der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln soll. Dass nicht alle anfallenden Bedarfe im Monatsrhythmus entstehen, ist zwangsläufige Folge der in diesem Buch vom Gesetzgeber vorgenommenen Pauschalierung. Zahlt der Leistungsempfänger nunmehr aus diesem monatlichen Regelsatz einen Abschlag an den Stromversorger, so ändert sich dadurch der Charakter dieses Teilbetrages aus dem ihm zur Verfügung stehenden Regelsatz nicht. Sofern dieser Abschlag im Einzelfall zu hoch bemessen ist, bleibt dieser Teilbetrag deshalb Teil dieser pauschalierten Leistung. Hinzu kommt, dass nach § 82 Absatz 1 alle Leistungen nach diesem Buch nicht zu neuen Einkünften im Sinne einer Einkommensanrechnung werden können. Sofern eine Vorauszahlung aus eigenem Einkommen geleistet worden ist, weil zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Leistungsberechtigung bestanden hat, gilt die Rückzahlung als Einkommen.
Mit den Änderungen in Absatz 3 wird der Begriff "Eckregelsatz" durch den Begriff "Regelbedarfsstufe 1" ersetzt. Es handelt sich dabei um Folgeänderungen zu den Änderungen im Dritten Kapitel. Diese Anpassung in der Begrifflichkeit führt zu keiner materiellen Änderung.
Zu Nummer 30 (§ 85) Zu Buchstabe a und b
- Durch die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff "Eckregelsatz" durch "Regelbedarfsstufe 1" ersetzt. Es handelt sich dabei um Folgeänderung zu Änderungen im Dritten Kapitel. Diese Anpassungen in der Begrifflichkeit führen zu keiner materiellen Änderung.
Zu Buchstabe c
In Absatz 3 wird der Begriff "maßgeblicher Regelsatz" durch "maßgebliche Regelbedarfsstufe" ersetzt. Es handelt sich dabei ebenfalls um Folgeänderungen.
Zu Nummer 31 (§ 88)
- Die Ersetzung des Begriffs "Eckregelsatz" durch "Regelbedarfsstufe 1" stellt eine Folgeänderung zu den Änderungen im Dritten Kapitel dar. Diese Anpassung in der Begrifflichkeit führt zu keiner materiellen Änderung.
Zu Nummer 32 (§ 92)
- Die Ersetzung des Begriffs "Eckregelsatz" durch "Regelbedarfsstufe 1" stellt eine Folgeänderung zu den Änderungen im Dritten Kapitel dar. Diese Anpassung in der Begrifflichkeit führt zu keiner materiellen Änderung.
Zu Nummer 33 (§ 105)
Folgeänderung zur Neufassung der §§ 27 und 27b.
Zu Nummer 34 (§ 110)
- Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung von § 19 Absatz 1. Als Folge der Neustrukturierung des Dritten Kapitels wird diesem mit dem § 27 eine Vorschrift über Leistungsberechtigte vorangestellt, die Inhalte aus dem bisherigen § 19 Absatz 1 übernimmt. Deshalb ist der Verweis von § 19 Absatz 1 Satz 2 in § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu ändern.
Zu Nummer 35 (§ 116a)
- § 116a enthält eine Sonderregelung zur Anwendung des § 44 SGB X. § 44 SGB X dient dazu, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war. Diese Funktion des § 44 SGB X ist auch in diesem Buch unverzichtbar. Die Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X ist allerdings für die Leistungen dieses Buches, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und dabei im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (so genannter Aktualitätsgrundsatz), zu lang. Eine kürzere Frist von einem Jahr ist sach- und interessengerecht. Leistungen können damit längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend erbracht werden, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist. Dies trägt auch zur Entlastung der Träger der Leistungen und der Sozialgerichte bei.
Zu Nummer 36 (§ 117)
- Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung des Dritten Kapitels. Der Verweis bezieht sich auf die Nichtanwendbarkeit der Unterhaltsvermutung, die bislang in § 36 geregelt ist und künftig in § 39 enthalten sein wird.
Zu Nummer 37 (§ 122)
Durch die Änderung von § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird der Erhebungsumfang an die Einführung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe in § 34 Absatz 2 bis 6 angepasst. Dadurch werden die für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu gewährenden Leistungen in den Erhebungsumfang der Bundesstatistik für das Dritte Kapitel einbezogen.
Die Änderung in § 122 Absatz 2 stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung von § 42 dar.
Zu Nummer 38 (§ 131)
Durch die Neufassung von § 131 wird eine Übergangsregelung zur Einführung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 sowie deren Erbringung nach § 34a geschaffen. Nach Absatz 1 sind die Schulbedarfe nach § 34 Absatz 3 erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu berücksichtigen.
Die Neufassung ersetzt den bisherigen Inhalt von § 131, der eine Übergangsregelung aus
Anlass der Einführung des SGB XII zum 1. Januar 2005 enthielt. Danach waren die Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz als Sonderprogramm "Mainzer Modell". Diese Maßnahmen sind zwischenzeitlich abgeschlossen.
Zu Nummer 39 (§§ 133b)
- In § 133b ist die Höhe der einmalig im Jahr 2006 gezahlten Weihnachtsbeihilfe enthalten. Der Regelungsinhalt ist damit weggefallen.
Zu Nummer 40 (Neufassung § 134)
§ 134 stellt eine Übergangsregelung zur Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach § 8 des Entwurfes für ein Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1) dar.
Durch § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs) ergeben sich für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6, die die Höhe der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche enthalten, niedrigere Beträge als die sich durch die Altersstufen der Regelsätze nach dem geltenden Recht ergeben:
Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 275 Euro anstelle von 287 Euro, die Differenz beläuft sich auf 12 Euro;
Regelbedarfsstufe 5 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 242 Euro anstelle von 251 Euro, die Differenz beläuft sich auf 9 Euro;
Regelbedarfsstufe 6 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 213 Euro anstelle von 215 Euro, die Differenz beläuft sich auf 2 Euro.
In § 8 Absatz 2 des Artikel 1 ist deshalb eine Bestandsschutzregelung enthalten, nach der für die Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 die sich nach dem geltenden Recht ergebenden Beträge weiter gelten. Sie sind deshalb in die Anlage zu § 28 zu übernehmen (siehe Nummer 34). Diese Bestandsschutzregelung gilt solange, wie sich durch die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Folgejahren, erstmals zum 1. Januar 2012, durch die Verordnung nach § 40 kein höherer Betrag ergibt. Ergeben sich höhere Beträge, gelten diese als neue Regelbedarfsstufen, die Anlage zu § 28 ist entsprechend zu ergänzen.
Der § 134 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung war eine Übergangsregelung aus Anlass der Einführung dieses Buches zum 1. Januar 2005. Danach galten die Vorschriften der Hilfen zur Arbeit nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz für Leistungen und Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die bis zu diesem Datum bewilligt worden waren, bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens aber bis zum 31. Dezember 2005. Der Geltungszeitraum der bisherigen Übergangsregelung ist damit abgelaufen.
Zu Nummer 41 (§ 136)
Antragsteller nach § 44 SGB X, die noch im Jahr 2010 einen Überprüfungsantrag stellen, sollen nicht dadurch einen Rechtsnachteil erleiden, dass über ihren Antrag erst nach Inkrafttreten des neuen § 116a SGB XII entschieden wird. Geregelt wird deshalb, dass für Anträge auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X die Rechtslage maßgebend ist, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags galt. Damit ist aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt, dass aufgrund noch im Jahr 2010 gestellter erfolgreicher Überprüfungsanträge Sozialleistungen nach § 44 Absatz 4 SGB X rückwirkend für einen Zeitraum von längstens 4 Jahren zu erbringen sind, selbst wenn über den Antrag erst nach Inkrafttreten der Änderungen des § 116a SGB XII zum 1. Januar 2011 entschieden wird.
Der bisherige Inhalt von § 136 regelte Anwendbarkeit von Vorschriften des Einigungsvertrages für das SGB XII. Die zitierten Regelungen (Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g sowie Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3) wurden zwischenzeitlich aufgehoben. Dadurch ist der bisherige Regelungsinhalt von § 136 weggefallen.
Zu Nummer 42 (Anlage zu § 28)
Die neu einzufügende Anlage zu § 28 enthält die Regelbedarfsstufen. Die ab 1. Januar 2011 für die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 geltenden Beträge in Euro entsprechen den im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ermittelten Regelbedarfen (Artikel 1). Für die Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 gilt eine Übergangsregelung nach § 134. Im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1:
Die Regelbedarfsstufe 1 (Artikel 1: § 8 Absatz 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) gilt für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte und ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben des Einpersonenhaushalten (Artikel 1: § 7 Absatz 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz). Die Regelbedarfsstufe 1 tritt an die Stelle des bisherigen Eckregelsatzes.
Regelbedarfsstufen 2 und 3:
Die Regelbedarfsstufe 2 übernimmt die bisherige Regelung für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 Prozent des Eckregelsatzes erhalten. Paare sind neben Ehepaaren auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Einbezogen sind ferner zwei erwachsene Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, sich also auch die Kosten des Haushalts teilen; dies kann beispielsweise auf eine Haushalt zu treffen, in dem eine Mutter mit ihrem erwachsenen Sohn lebt. Die bestehende Aufteilung auf zwei Erwachsene ist durch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausdrücklich bestätigt worden. Die Aufteilung in zweimal 90 Prozent geht davon aus, dass eine alleinstehende Person 100 Prozent erhält, eine hinzukommende erwachsene Person 80 Prozent, zusammen ergibt dies 180 Prozent und damit 90 Prozent pro Person.
Die Regelbedarfsstufe 3 bestimmt die Höhe des Regelbedarfs für eine erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt, weil sie im Haushalt anderer Personen lebt und die haushaltsgebundenen Kosten durch diese anderen Personen bereits abgedeckt sind. Gleiches gilt für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben. Der Anteil von 80 Prozent steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde liegenden Aufteilung von 180 Prozent auf zwei Erwachsene. Dem Anteil von 80 Prozent liegt keine spezielle Sonderauswertung der EVS 2008 zugrunde. Allerdings lässt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben des Einpersonenhaushalts mit normativen Entscheidungen über die Zuordnung von haushaltsbedingten Verbrauchsausgaben der Wert von 80 Prozent für eine zweite Person bestätigen.
Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen 2 wurden aus folgenden Gründen keine Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben:
Für den Paarhaushalt ohne Kind ist zu erwarten ist, dass er wegen eines hohen Anteils von Doppelverdienerhaushalten über vergleichsweise hohe Einkünfte verfügt und damit auch höhere Verbrauchsausgaben aufweist. Dies führt zu der Frage, ob die Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums von Erwachsenen im Paarhaushalt davon abhängig sein kann, wie hoch der Anteil der Doppelverdienerhaushalte unter den Referenzhaushalten ist. Deshalb würde sich die Frage stellen, welche der Verbrauchsausgaben von Paarhaushalten ohne Kind im Vergleich zum Einpersonenhaushalt für die Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums als erforderlich und damit regelbedarfsrelevant anzusehen sind.
Hinzu kommt, dass ein Verfahren, wie die bei Paarhaushalten mit einem Kind verwendeten Verteilungsschlüssel, nicht vorliegt und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unter Berücksichtigung der Problematik der Doppelverdienerhaushalte auch nicht entwickelt werden konnte.
Alternativ denkbar wäre, auf die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Kindern und Jugendlichen aus den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte zurückzugreifen. Nach Abzug der auf Kind oder Jugendlichen entfallenden Verbrauchsausgaben an den Verbrauchsausgaben des Familienhaushalts ergeben sich die auf die Eltern entfallenden Verbrauchsausgaben. Allerdings sind diese als "Restgröße" vom Alter des Kindes bzw. Jugendlichen abhängig. Die so gewonnenen Verbrauchsausgaben könnten also nur für alle Familienhaushalte (Kind unter 18 Jahre) verwendet werden. Die so ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene wären aber für Familienhaushalte ermittelt und nicht für Paarhaushalte ohne Kind. Die statistische Grundlage für die Ermittlung würde folglich auch in diesem Fall nicht mit der konkreten Anwendung übereinstimmen. Es würde sich - ebenso wie bei der Zugrundelegung des Einpersonenhaushaltes - um eine Übertragung von Ergebnissen einer Haushaltskonstellation auf eine andere handeln.
Im Ergebnis würde eine Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen im Paarhaushalt ohne Kind nach den für diesen Haushaltstyp ermittelten Verbrauchsausgaben konsequenterweise dazu führen, dass sich unterschiedliche hohe Regelbedarfe ergeben würden für - alleinlebende Erwachsene,
- - für die beiden Erwachsenen im Paarhaushalt und - für die beiden Erwachsenen (Eltern) im Familienhaushalt.
Eine statistische Ermittlung der Regelbedarfsstufe 3 steht in engem Zusammenhang mit der Ermittlung der Regelbedarfsstufe 2. Zusätzlich erschwerend käme hinzu, dass sowohl auf den Einpersonenhaushalt mit einer weiteren erwachsenen Person als auch auf den Paarhaushalt ohne Kind mit einer weiteren erwachsenen Person abgestellt werden müsste. Auch hier ist zu erwarten, dass sich unterschiedliche Ergebnisse je nach Referenzhaushalt ergeben.
Regelbedarfsstufen 4 bis 6:
Für die Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren, die Regelbedarfstufe 5 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren sowie die Regelbedarfsstufe 6 für Kinder bis unter 6 Jahre werden die Beträge aus dem geltenden Recht übernommen (Artikel 1: § 8 Absatz 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz). Diese Beträgen sind höher als die den Kindern und Jugendlichen ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte (Artikel 1: § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz). Dadurch wird erreicht, dass die entsprechend den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ab 1. Januar 2011 zu zahlenden Regelsätze nicht unter den bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlenden Regelsätzen liegen. Die Differenzbeträge, die sich zu den Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungs-Gesetzes ergeben, werden jeweils mit den Fortschreibungen in den Folgejahren verrechnet (Übergangsregelung in § 134 SGB XII (Artikel 3 Nummer X).
Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG))
Künftig sollen die Landessozialgerichte überprüfen, ob eine Satzung oder eine entsprechende Rechtsvorschrift der Länder Hamburg, Berlin und Bremen nach § 22a
Absatz 1 SGB II und dem hierzu ergangenen Landesgesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. In Anlehnung an § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird dazu ein Normenkontrollverfahren in dieses Gesetz eingeführt. Ziel ist es, möglichst schnell Rechtssicherheit sowohl für die Kreise und kreisfreien Städte als auch für die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Gültigkeit der Satzungen zu schaffen. Dieses Ziel kann mit den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in gleicher Weise erreicht werden. Insbesondere die Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit ist im Rahmen von Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklagen nicht vorgesehen. Die Sozialgerichte können die Verfahren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem neuen § 114 Absatz 2a bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Gültigkeit der Satzung aussetzen.
Zu Nummer 1 (§ 29)
Zur neuen Nummer 3
Ähnlich wie in den anderen in § 29 Absatz 2 geregelten Rechtsstreitigkeiten handelt es sich auch bei Erstattungsklagen zwischen dem Bund und den jeweiligen zugelassenen kommunalen Trägern im Zusammenhang mit § 6b SGB II in der Regel um Verfahren mit sehr weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem sind derartige Verfahren überwiegend von grundsätzlicher Bedeutung, da es weniger um die Klärung tatsächlicher als vorrangig um die Klärung rechtlicher Fragen geht. Daher ist es unter Berücksichtigung der Prozessökonomie sachgerecht, derartige Erstattungsklagen erstinstanzlich dem jeweiligen Landessozialgericht zuzuweisen.
Zur neuen Nummer 4
Die Vorschrift regelt die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte für die gerichtliche Überprüfung von Satzungen und von anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nach § 22a Absatz 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 31)
- Die Regelung schreibt vor, einen eigenen Senat für die Entscheidungen über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen untergesetzlichen Rechtsvorschriften, die nach § 22a SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu bilden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert werden. Die Senate sind mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen ( § 33 SGG i.V.m. § 12 Absatz 5 Satz 1 SGG).
Zu Nummer 3 (§ 46)
- Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 4 (§ 55a)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt nach dem Vorbild des § 47 VwGO erstmalig ein Normenkontrollverfahren im Sozialgerichtsgesetz. Es dient der Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nach § 22a Absatz 1 SGB II und dem hierzu ergangenen Landesgesetz. Der Antrag ist in analoger Anwendung des § 90 schriftlich zu erheben und entsprechend den in § 92 geregelten Voraussetzungen auszugestalten.
Zu Absatz 2
Antragsbefugt sind natürliche Personen, die geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu werden. Das können Antragsteller sein, deren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden ist. Erfasst sind auch Leistungsbezieher, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zugestanden worden sind, die hinter den tatsächlichen Aufwendungen zurück bleiben. Antragsbefugt sind auch Personen, die geltend machen, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Eine solche Situation wird zum Beispiel bei Personen vorliegen, die zwar noch keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, bei denen aber absehbar ist, dass sie in naher Zukunft auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein werden. Erfasst sind beispielsweise auch Leistungsbezieher, deren Bedarf für Unterkunft und Heizung noch in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt wird, die aber bereits eine Aufforderung bekommen haben, ihre Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.
Mit Satz 4 (Regelung zur einfachen Beiladung) wird die Möglichkeit geschaffen, auch Dritte, zum Beispiel das Land, eine Behörde oder eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 3, an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Das ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, da die Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens damit selbst Angriffs- und Verteidigungsmittel gegenüber den anderen Beteiligten geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen können (vergleiche § 75 Absatz 4 ). Damit wird ermöglicht, dass schnell Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Satzung beziehungsweise der entsprechenden Rechtsvorschrift unter Berücksichtigung möglichst umfassender Argumente erreicht werden kann.
Zu Absatz 3 und 4
Für den Fall, dass ein Landesgesetz die Prüfung der Vereinbarkeit von Satzungen oder anderen Rechtsvorschriften mit Landesrecht auschließlich durch das Verfassungsgericht des Landes vorsieht, ist das Normenkontrollverfahren vor dem Landessozialgericht ausgeschlossen. Außerdem hat das Landessozialgericht nach Absatz 4 die Möglichkeit, eine Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen.
Zu Absatz 5
Nach Satz 1 entscheidet das Landessozialgericht in dem selbständigen Antragsverfahren durch Urteil. Es kann auch durch Beschluss entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dabei sind Ermessenserwägungen anzustellen. Das Gericht soll die Beteiligten vorher anhören, wenn es beabsichtigt, durch Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig oder missbräuchlich ist. Nach dem Regelungsvorbild des § 47 Absatz 5 VwGO hat die Entscheidung eine Bindungswirkung für die Allgemeinheit (inter omnes), wenn die überprüfte Satzung oder die im Rang unter einem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift für ungültig erklärt wird. Ziel ist es, für eine Vielzahl von Fällen schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen. Um das Ergebnis des Verfahrens der hiervon betroffenen Allgemeinheit zur Kenntnis zu geben, ist die Entscheidungsformel nach Satz 2 zweiter Halbsatz, von dem betroffenen Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt in gleicher Form wie die überprüfte Satzung oder die andere im Rang unter einem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift bekannt zu machen. Die durch Satz 3 angeordnete entsprechende Geltung des § 183 VwGO bedeutet, dass die nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte, die auf der Grundlage der Satzung erlassen wurden, unberührt bleiben.
Zu Absatz 7
Nach dem Vorbild des § 47 Absatz 6 VwGO soll das Landessozialgericht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen eine einstweilige Anordnung treffen können.
Zu Nummer 5 (§ 57)
- Diese Zuständigkeitsregelung stellt sicher, dass sich unabhängig von einem eventuellen Umzug der antragstellenden Person oder dem Sitz der antragstellenden Vereinigung immer das Landessozialgericht mit der Rechtsvorschrift befasst, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die sie erlassen hat.
Zu Nummer 6 (§ 114)
- Mit dieser ausdrücklichen Regelung, dass das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen kann, wenn dieses von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit der Satzung oder einer entsprechenden Rechtsvorschrift abhängt, wird Rechtsklarheit geschaffen. Eine derartige Regelung ist unter prozessökonomischen Gesichtspunkten notwendig. Sie vermeidet zum einen Rechtsstreitigkeiten über die Anwendbarkeit des § 114. Zum anderen erübrigt sich ggf. im Rahmen von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen die inzidente Prüfung der Gültigkeit der Satzungen oder entsprechender Rechtsvorschriften bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelung trägt zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei, denn sie ermöglicht, die Rechtsprechung zu Antragsverfahren nach § 55a zu berücksichtigen. Die Rechtslage zu § 94 VwGO bleibt durch diese Regelung unberührt.
Zu Nummer 7 (§ 160)
- Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 55a. Gegen die Entscheidungen der Landessozialgerichte über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen Rechtsvorschriften nach § 22a Absatz 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.
Zu Nummer 8 (§ 183)
- Für Antragsteller nach § 55a, die geltend machen, durch die Anwendung der Satzung oder der vergleichbaren Rechtsvorschrift in absehbarer Zeit verletzt zu werden, soll das Verfahren ebenso kostenfrei sein wie für Leistungsempfänger nach Satz 1. Denn sie sind in gleicher Weise schutzwürdig und sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6a)
Durch die Änderungen im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird gewährleistet, dass im Rahmen des Kinderzuschlags die pauschalierbaren Leistungen zur Bildung und Teilhabe gewährt werden.
Der Kinderzuschlag beinhaltet zukünftig mehrere Leistungsbestandteile. Zu der bisherigen Geldleistung in Höhe von bis zu 140 Euro kommen besondere Leistungsbestandteile zur Bildung und Teilhabe für eintägige Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, ein Zuschuss zu einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung sowie Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mit den vorgesehenen Regelungen in Anlehnung an den neuen § 28 SGB II, die eine grundsätzlich einheitliche Deckung dieser Bedarfe in beiden Leistungssystemen vorsehen, kann vermieden werden, dass ein Wechsel zwischen den Leistungssystemen des Kinderzuschlags und der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt. Der Kinderzuschlag deckt weiterhin zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld der Kinder den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes.
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten und Lernförderung, die nur unregelmäßig anfallen und unter speziellen Voraussetzungen nach gesonderter Antragstellung ( § 37 SGB II) gewährt werden, können auch von Kinderzuschlagsberechtigten beim Grundsicherungsträger beantragt und neben dem Kinderzuschlag im notwendigen Umfang geleistet werden. Dieses Verfahren, das bereits nach geltender Rechtslage für Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten angewandt wird, wird damit auch für die Leistungen zur Lernförderung übernommen.
Durch die Neuregelungen erreicht der Kinderzuschlag auch in Zukunft Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können. Das Ziel, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein sollen, gilt unverändert. Diese zielgenaue Fortentwicklung des Kinderzuschlags als eigenständige Familienleistung ist entscheidend, um die Erwerbsbereitschaft von Familien mit niedrigem Einkommen nachhaltig zu unterstützen und weiter zu stärken.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Anpassung. Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche in § 28 SGB II als neue eigenständige Bestandteile der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Absatz 2 SGB II sind diese Bedarfe bei der Bestimmung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit in ihrer jeweiligen gegebenenfalls durchschnittlich festgelegten Höhe zu beachten, sofern die Bedarfe nach den Voraussetzungen der jeweiligen Regelung zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung der Bedarfe für eintägige Schulausflüge (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB II) ist gemäß § 5a Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung von einem Betrag von drei Euro auszugehen.
Der neue Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bestimmt, dass Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II oder für Lernförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II von den Familienkassen bei der Prüfung der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Kinderzuschlag auch dann gewährt wird, wenn der durch die genannten Bedarfe erhöhte Gesamtbedarf der Familie durch die Gewährung des Kinderzuschlags nicht vollständig vermieden werden kann. Durch die Nichtberücksichtigung der genannten Bedarfe im Rahmen der Bedarfsermittlung wird sichergestellt, dass Familien nicht allein wegen dieser Bedarfe vollständig ins System des SGB II wechseln müssen.
Die Deckung der Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten oder Lernförderung kann allerdings ergänzend durch den Grundsicherungsträger erfolgen.
Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 sieht eine redaktionelle Anpassung vor.
Der neue Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 bestimmt, dass für die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, für die Mehraufwendungen einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von einem Bedarf in Höhe von pauschal 26 Euro auszugehen ist. Diesem Betrag liegen aktuelle Schätzungen zu den durchschnittlichen Kosten bei Inanspruchnahme einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zugrunde. Für die Berücksichtigung des Bedarfs gelten die Voraussetzungen des § 28 Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 legt fest, dass der Kinderzuschlag neben der Geldleistung in Höhe von bis zu 140 Euro als eigenständige Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe für jedes zu berücksichtigende Kind beinhaltet. Leistungsberechtigt ist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die kindergeldberechtigte Person. Gewährt werden die Leistungen für eintägige Schulausflüge nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II, für die persönliche Schulausstattung nach § 28 Absatz 3 SGB II, für die Mehraufwendungen einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entsprechend § 28 Absatz 5 Satz 1 SGB II sowie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 6 SGB II mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Kindes. Die genannten Regelungen gelten grundsätzlich sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen, so dass der Kinderzuschlag in seiner Höhe nicht mehr einheitlich für jedes zu berücksichtigende Kind zusteht, sondern - je nach Bedarfslage - unterschiedlich hoch sein kann.
Die Regelung stellt insoweit einen Gleichlauf des Kinderzuschlags mit dem SGB II sicher. Durch die weitgehend einheitliche Deckung der Bedarfe in beiden Leistungssystemen wird ein sonst gegebenenfalls allein durch diese Bedarfe ausgelöster notwendiger Wechsel zwischen den Leistungssystemen vermieden.
Für den Begriff der Schülerinnen und Schüler in § 28 Absatz 2, 3 und 5 SGB II sind die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 SGB II zu beachten.
Die Ausweitung des Kinderzuschlags um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen für Bildung und Teilhabe betrifft auch die Höchsteinkommensgrenze nach Absatz 1 Nummer 3. Denn diese setzt sich aus dem Bedarf der Eltern und dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Der Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 Satz 2 errechnet sich wiederum aus der Summe der um das Kindeseinkommen oder -vermögen geminderten Kinderzuschläge. Der Kinderzuschlag kann sich nach der neuen Regelung des Absatzes 2 Satz 1 um die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhöhen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für den Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach Nummer 2 Buchstabe c ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zu erbringen, zum Beispiel in Form eines Vertrages. Mit der Zahlung des Zuschusses gilt der Bedarf des zu berücksichtigenden Kindes für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 5 SGB II als gedeckt.
Zu Buchstabe c
Absatz 2a trifft insbesondere Regelungen zu den neuen Leistungserbringungsformen der Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen.
Satz 1 entspricht der Regelung des § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Er bestimmt, dass Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben durch personalisierte Gutscheine oder durch Kostenübernahmeerklärungen zu erbringen sind.
Die Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern erbracht. § 29 Absatz 2 Satz 4 SGB II bestimmt, dass die von den Grundsicherungsträgern mit den Leistungsanbietern abgeschlossenen Vereinbarungen auch für die Familienkassen als Träger der Leistungen nach § 6a BKGG wirken. Die Grundsicherungsträger werden insoweit im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags tätig, so dass es keiner gesonderten Vereinbarungen zwischen der Familienkasse und den Leistungsanbietern bedarf. Damit ist gewährleistet, dass die jeweils zu berücksichtigenden Kinder der Leistungsberechtigten vor Ort auf verlässlicher Grundlage Leistungsangebote für Bildung und Teilhabe nach Satz 1 in Anspruch nehmen können. Die Familienkasse hat darüber hinaus keinen eigenen unmittelbaren Auftrag zur Schaffung von Angeboten von Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Familienkassen sind an die Inhalte der Vereinbarungen gebunden. Ebenso wirkt eine Beendigung einer Vereinbarung auch für die Familienkassen.
Satz 2 sieht für die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf und den Zuschuss zu einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die Form der Geldleistung vor.
Satz 3 bestimmt für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 mittels Gutschein die entsprechende Anwendung des § 30 SGB II und stellt damit klar, dass die Erstellung, Ausgabe, Geltung und Abrechnung der Gutscheine durch die Familienkassen erfolgt.
Satz 3 bestimmt auch für den Fall einer Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise einer vereinbarten Direktabrechnung mit dem Leistungsanbieter die entsprechende Anwendung der Regelungen des § 30a Absatz 1 und 2 SGB II. Nach Absatz 1 gilt der Leistungsanspruch mit der Erklärung der Kostenübernahme als erfüllt. Hierzu soll die Familienkasse dem Leistungsanbieter bestätigen, welche Leistungsberechtigten eine Kostenübernahmeerklärung für die Inanspruchnahme seiner Leistungsangebote erhalten haben. Damit ist die Familienkasse nicht zur Schaffung entsprechender Angebote verpflichtet.
Durch den Verweis auf § 30 Absatz 2 SGB II und § 30a Absatz 2 SGB II haben Leistungsanbieter nur dann einen Anspruch auf Abrechnung eingelöster Gutscheine oder in Anspruch genommener Leistungsangebote, wenn mit ihnen eine Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 und 3 SGB II abgeschlossen wurde. Die Abrechnung der eingelösten Gutscheine mit den Leistungsanbietern oder die Abrechnung entsprechender Kostenübernahmeerklärungen erfolgt durch die Familienkassen, sofern diese die Gutscheine ausgestellt oder die Kostenübernahme erklärt haben.
Satz 4 regelt die entsprechende Anwendung des § 29 Absatz 3 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches.
Zu Buchstabe d
Mit der Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 wird geregelt, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen des Kindes zunächst die Geldleistung des Kinderzuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b und c mindert. Für Fälle, in denen das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen des jeweiligen Kindes die Geldleistungen vollständig mindert, vermindert weiteres zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen die Leistungen, die durch Gutscheine erbracht werden, in der Reihenfolge, in der die Bedarfe in § 28 SGB II geregelt sind.
Satz 3 bestimmt, dass in Fällen, in denen die Leistungen für eintägige Schulausflüge oder für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen nicht vollständig gemindert werden, keine Teilminderung dieser Leistungen erfolgt. So wird sichergestellt, dass im Falle der Leistungserbringung durch Gutscheine, diese immer in vollem nach § 28 SGB II vorgesehenen Umfang gewährt werden.
Zu Buchstabe e
Die Änderungen in Absatz 4 betreffen die Ermittlung der Höhe des Kinderzuschlags.
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung des Satzes 1. Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung des Satzes 2.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung des Satzes 3. Zu Doppelbuchstabe dd
Der neue Satz 8 bestimmt, dass zu berücksichtigendes elterliches Einkommen oder Vermögen entsprechend Absatz 3 zunächst die Geldleistungen und dann die Leistungen, die durch Gutscheine gewährt werden, mindert.
Der neue Satz 9 ersetzt die bisherige Regelung in Satz 8 und sieht eine redaktionelle Klarstellung vor. Die Minderung der Geldleistungen erfolgt danach bei mehreren zu berücksichtigenden Kindern beim Gesamtkinderzuschlag.
Mindert Einkommen oder Vermögen darüber hinaus die Leistungen, die durch Gutscheine erbracht werden, wird nach Satz 10 die Minderung im Verhältnis mehrerer zu berücksichtigender Kinder zu gleichen Teilen vorgenommen, in der Reihenfolge, in der die Bedarfe in § 28 SGB II geregelt sind.
Zu Buchstabe f
Die bisherige Vorschrift des Absatzes 4a zu den zusätzlichen Leistungen für die Schule wird aufgehoben. Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist nun bedarfsauslösend und -erhöhend in § 28 Absatz 3 SGB II und entsprechend in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b geregelt.
Zu Buchstabe g
Der neu eingefügte Absatz 5 bestimmt, dass die Regelungen des § 6a BKGG, die die Leistungen für eintägige Schulausflüge und den Zuschuss für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung betreffen, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gelten.
Zu Buchstabe h
Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 1) Redaktionelle Anpassung der Vorschrift.
Zu Nummer 3 (§ 20 Absatz 8)
Zu Artikel 6 (Änderung des § 115 der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
Diese Vorschrift regelt den Abzug eines Freibetrags für Erwerbstätige, der verfassungsrechtlich geboten ist, um die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwendungen zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 153). Sie bedarf lediglich einer redaktionellen Anpassung, da die die Regelsätze, anhand derer die Freibeträge berechnet werden, nunmehr durch Bundesgesetz (in den Jahren der Neuermittlung und entsprechender Neufestsetzung) sowie durch Rechtsverordnung gemäß § 40 SGB XII (in den Jahren der Fortschreibung) festgesetzt werden. Die Länder erhalten zudem in § 29 Absatz 2 und 4 SGB XII ein Abweichungsrecht gegenüber der Neufestsetzung und Fortschreibung. Die vom Bund ermittelten und fortgeschriebenen Regelsätze werden in der Anlage zu § 28 SGB XII veröffentlicht. Die durch Landesverordnung abweichend festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsätze gelten nach § 29 Absatz 5 SGB XII ebenfalls als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII. In den Nummern 1 und 2 des § 115 Absatz 1 Satz 3 wird daher einheitlich auf die Anlage zu § 28 SGB XII Bezug genommen, um sowohl die Neufestsetzungen per Bundesgesetz oder Länderverordnung als auch die Fortschreibungs- Verordnungen des Bundes und der Länder zu erfassen. Sollten die Länder von ihrem Recht zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten gemäß § 29 Absatz 2 oder 4 SGB XII Gebrauch machen, gilt der jeweils höchste durch Rechtsetzungsakt des Bundes oder der Länder festgesetzte Regelsatz. Dadurch wird eine bundeseinheitliche und praktikable Regelung der Abzugsbeträge sichergestellt. Der Begriff des "Haushaltsvorstands" wird im SGB XII zukünftig nicht mehr vorkommen. An seine Stelle tritt der "alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte" in Regelbedarfsstufe 1. Diese Terminologie übernimmt § 115.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 3 Nummer 2)
Der Freibetrag für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner (Buchstabe a)) wird durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII bestimmt. Wegen der Verweisung auf die Anlage zu § 28 SGB XII wird auf die Ausführungen zu Nummer 1a) Bezug genommen.
Der beibehaltene Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf den Regelsatz soll berücksichtigen, dass dem Leistungsberechtigten nach den Vorschriften des SGB XII über den monatlichen Regelsatz hinaus Leistungen durch Einmalzahlungen, etwa gemäß § 31 SGB XII, zufließen können. Zudem wird durch den Sicherheitszuschlag gewährleistet, dass bei einer künftigen Erhöhung der Regelsätze im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungsverpflichtung Prozesskostenhilfe nicht aus Einkommen zurückgezahlt werden muss, das der Sicherung des Existenzminimums dient.
Die Gleichbehandlung der Partei und ihres Ehegatten, die von der Systematik der Regelbedarfsstufen in § 8 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII abweicht, wird entsprechend dem bisher geltenden Recht beibehalten, da sich die Änderungen der ZPO auf eine Anpassung an die neue sozialrechtliche Lage beschränken.
Der Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (Buchstabe b)), insbesondere für Kinder, wird im bisherigen Recht durch Anknüpfung an den Freibetrag für die Partei und ihren Ehegatten bestimmt, indem pauschal von diesem Freibetrag ein Abschlag von 30 Prozent vorgenommen wird. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich problematisch, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 unter Nummer 191 ff. moniert hat, dass die Leistungen für Kinder ohne empirische oder methodische Fundierung unter prozentualem Abschlag von den Leistungen für Erwachsene abgeleitet wurden und dabei missachtet wurde, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen sind, sondern altersspezifische Bedürfnisse haben. Diese Erwägung widerspricht der bisherigen pauschalierten und vom Erwachsenenfreibetrag abgeleiteten Bestimmung des Kinderfreibetrags auch im Prozesskostenhilferecht. Vielmehr ist nun auf den Regelsatz abzustellen, der je nach Alter und Anzahl der Haushaltsangehörigen für das jeweilige Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte Person gilt. Damit wird auch im Prozesskostenhilferecht eine altersabhängige Differenzierung der Freibeträge für Kinder eingeführt. Maßgeblich ist das Alter des Kindes im Bewilligungszeitpunkt. Erreicht das Kind im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungsverpflichtung eine höhere Altersstufe, ist der höhere Freibetrag auf Antrag des Empfängers zu berücksichtigen, wenn er dazu führt, dass keine Rate mehr zu zahlen ist, § 120 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz. Dadurch wird sichergestellt, dass der steigende Regelbedarf des älter gewordenen Kindes bei der Rückzahlung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden kann.
Der Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf die sozialrechtlichen Regelsätze wird auch für die Freibeträge für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen beibehalten, um weitere im SGB XII vorgesehene Bedarfe für Kinder abzudecken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 unter Nummer 191 ff. einen grundrechtlich verbürgten Anspruch von Kindern auf Deckung ihres notwendigen Bedarfs zur Bildung festgestellt, der durch die gesetzliche Sozialleistungsregelungen zu berücksichtigen ist. Dementsprechend sieht der Entwurf zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in § 34 SGB XII besondere Leistungstatbestände für "Bedarfe für Bildung und Teilhabe" vor. In § 34 Absatz 3 SGB XII ist der Bedarf für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (bisher § 28a SGB XII) mit 100 Euro im Jahr angesetzt. Dieser Mehrbedarf wird schon nach bisherigem Recht in der Prozesskostenhilfe nicht gesondert berücksichtigt, sondern geht im Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf.
Der -neue- Bedarf für Kinder unter 18 Jahren zur Finanzierung von Vereinsbeiträgen, Musikunterricht usw. gemäß § 34 Absatz 6 SGB XII in Höhe von 10 Euro monatlich ist ebenfalls vom Sicherheitszuschlag abgedeckt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Regelsätze für Kinder höher sind als das für sie ermittelte Existenzminimum, so dass im Rahmen der im Prozesskostenhilferecht erforderlichen Umrechnung dieser Sachleistungen in Geld dieser Mehrbedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in dem allgemeinen Kinderfreibetrag aufgeht.
Der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten (bisher § 31 Absatz 1 Nummer 3, künftig § 34 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII) galt schon nach bisherigem Recht als besondere abzugsfähige Belastung gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, ebenso wie der Bedarf für Nachhilfeunterricht gemäß § 34 Absatz 4 SGB XII (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 115 Rn. 40).
Zu Nummer 2 (Absatz 1 Satz 5)
- Die regelmäßige Neubekanntmachung der Freibeträge im Bundesgesetzblatt jeweils zum 1. Juli eines Jahres folgte der bisher in § 28 Absatz 2 SGB XII vorgeschriebenen Fortschreibung der Regelsätze ebenfalls jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Rentenerhöhung. Dieser Turnus existiert im Sozialhilferecht nicht mehr; er ist somit auch im Prozesskostenhilferecht aufzugeben. Künftig erfolgt die Neufestsetzung der Regelsätze, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen ( § 28 Absatz 1 SGB XII). Nur in den Jahren, in denen keine Neufestsetzung erfolgt, schreiben Bund und Länder die Regelsätze zum 1. Juli fort (§ 28a Absatz 1, § 29 Absatz 4 SGB XII). Daher ist es zweckmäßig, dass die Neubekanntmachung ohne feste zeitliche Vorgabe flexibel den Festsetzungen und Fortschreibungen der Regelsätze folgt. Die Neufassung des § 115 Absatz 1 Satz 5 nimmt darauf Rücksicht.
Zu Artikel 7 (Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Aufnahme der nicht zu berücksichtigenden Einnahmen in § 11a SGB II.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die bisherige Bagatellgrenze war problematisch, weil sie sich nur auf einmalige Einnahmen bezog. Insbesondere wenn zwei einmalige Einnahmen in verschiedenen Bedarfszeiträumen zugeflossen sind und erst zusammen gerechnet den Bagatellbetrag überschritten, war eine Aufhebung der Leistungen für den ersten Zeitraum nicht mehr möglich. Die Bagatellgrenze wird deshalb weiterentwickelt.
Künftig sind Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Bedarfszeitraumes 10 Euro nicht übersteigen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Damit wird für geringfügige Einnahmen Verwaltungsaufwand vermieden, der im Vergleich zur Höhe der berücksichtigten Einnahme unwirtschaftlich wäre.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Nummer 2 ist künftig teilweise von § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II umfasst und deshalb aufzuheben. Nummer 3 ist künftig in § 11a Absatz 4 SGB II geregelt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Folgeänderung zur Neuregelung der Freibeträge in § 11b Absatz 3 SGB II. Zu Buchstabe b und c
Folgeänderungen auf Grund der Neuregelung der zu berücksichtigenden Einnahmen in den §§ 11 bis 11b SGB II.
Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a
- Der bisherige Regelungstext ist nunmehr geändert in § 11 Absatz 2 und 3 SGB II enthalten und deshalb zu streichen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Neufassung des § 40 SGB II.
Zu Buchstabe c, d und e
Anpassung der Begrifflichkeiten auf Grund der Neufassung des § 20 SGB II.
Zu Nummer 3 (§ 3) Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einführung eines § 11b im SGB II.
Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung wird die bislang in der Praxis streitige Frage beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn eine leistungsberechtigte Person im Bewilligungszeitraum Leistungen - Zuschüsse oder Darlehen - nach § 16c Absatz 2 SGB II erhalten hat und die Anschaffung, für die diese Leistungen erbracht worden ist, in demselben Bewilligungszeitraum tätigt. Diese Ausgabe ist dann nicht von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Das ist sachgerecht, da die Leistungen nach § 16c SGB II auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (§ 11a Absatz 1 Satz 1 SGB II). Damit wird das Ziel der Förderung erreicht.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Einführung eines § 11b SGB II. Zu Buchstabe d und e
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Nummer 4 (§ 5a)
Die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des SGB II für die Schulausflüge werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dabei steht zu Beginn eines Bewilligungszeitraums nicht fest, wann und mit welchen tatsächlichen Kosten ein Schulausflug stattfindet. Um eine einfache Berechnung der zustehenden Ansprüche auf die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 bis 5 SGB II zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Ansprüche nach § 5a Nummer 1 von einem Betrag von drei Euro monatlich auszugehen. Bei Gewährung der Leistung erfolgt keine Änderung der Bewilligungsentscheidung nach der Abrechnung durch die Schule. Die Leistung mit ihrem Wert von drei Euro monatlich ist durch die Ausstellung des Gutscheins erbracht. Die tatsächlich höheren oder geringeren Kosten stellen keine wesentliche Änderung des Leistungsverhältnisses dar.
Findet im Bewilligungszeitraum eine Klassenfahrt (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 SGB II) statt, werden die als Bedarf anzuerkennenden Aufwendungen mit einem monatlichen Betrag in die Berechnung einbezogen. Der Betrag errechnet sich, in dem die Aufwendungen für die Klassenfahrt durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt wird. Damit verbleibt es bei der bisherigen Betrachtung für den Anspruch auf Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, wonach ein Anspruch nur besteht, soweit der Bedarf für die Klassenfahrt innerhalb von sechs Monaten nicht durch Einkommen gedeckt werden kann.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa, cc und dd
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung auf Grund der Einfügung des § 11b im SGB II.
Zu Buchstabe b
Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming.
Zu Nummer 6 (§ 7)
- Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Artikel 8 (Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung)
Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreaming und redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Anpassung an die im SGB II neu nummerierten Vorschriften sowie redaktionelle Anpassung an den Begriff der oder des Leistungsberechtigten.
Zu Artikel 11 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Die Ergänzung bewirkt, dass bei einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 SGB II dessen Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
Zu Artikel 12 (Weitere Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Aufhebung der Regelsatzverordnung )
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) hat die Ermittlung der Höhe der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Bedarfe in einem Gesetz zu erfolgen. Die Regelsatzverordnung, nach der sich Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze ergab, ist deshalb aufzuheben.
Zu Absatz 2
Folgeänderung auf Grund der Aufnahme des Wohnkostenzuschusses für Auszubildende in § 27 Absatz 3 SGB II.
Zu Absatz 3 bis 7
Folgeänderungen zur Änderung der §§ 7 und 24 SGB II und redaktionelle Anpassung an den Begriff des oder der Leistungsberechtigten im SGB II.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.