A. Problem und Ziel
- Bisher wird die Bekämpfung von Kartoffelnematoden durch die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006) geregelt. Die Vorschriften zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden dienen dabei der Umsetzung der EG-Richtlinie 069/465/EWG.
- Durch die Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (ABl. L 156 vom 16.6.2007 S. 12) wurde die Richtlinie 69/465/EWG aufgehoben und die zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen umfassend aktualisiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die bisherige Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist daher bis zum 1. Juli 2010 anzupassen.
- Die durch die Richtlinie 2007/33/EG vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen unterscheiden sich deutlich von den bisherigen Maßnahmen, die im Wesentlichen den Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses entsprachen. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist in großem Umfang zu ändern. Auch wird in der Verordnung die Bezeichnung der beiden von der Verordnung erfassten Nematodenarten in Kartoffelzystennematoden geändert. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Verständlichkeit, ist daher anstelle einer Änderungsverordnung eine Ablöseverordnung vorzusehen.
- Dabei werden die Regelungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses inhaltlich unverändert übernommen werden.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:
- Keine
2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:
- Den Ländern entstehen Kosten durch die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der durchzuführenden amtlichen Untersuchungen und das zu erstellende Verzeichnis über den Befall. Allerdings können die Kosten teilweise über Gebühren finanziert werden. Die tatsächliche Höhe der Kosten hängt dabei von der Häufigkeit des Auftretens der Schadorganismen ab und kann nicht im Voraus beziffert werden.
E. Sonstige Kosten
- Anbauern von Kartoffeln entstehen ggf. Kosten durch die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen mit Anbau- und Verwendungsbeschränkungen bei einem Befall mit den beiden Nematodenarten. Auch hier hängt die Höhe vom tatsächlichen Auftreten der Schadorganismen ab und kann nicht im Voraus beziffert werden. Kartoffelverarbeitenden Betrieben entstehen ggf. Kosten mit der Durchführung von anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Verordnungsentwurf sieht in § 8 vor, dass Felder, die zum Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Kartoffelzystennematoden amtlich zu untersuchen sind. Eine solche Untersuchung ist durch die Richtlinie 2007/33/EG des Rates vorgeschrieben.
- Anforderungen, die über das EG-Recht hinausgehen, werden nicht gestellt. Außerdem werden die Anzeigepflichten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie um eine Anzeigepflicht bei Auftreten einer verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte ergänzt. In beiden Fällen ist nur von geringfügigen Kosten auszugehen. Die Fallzahl hängt vom Auftreten der Schadorganismen ab und kann nicht im Voraus beziffert werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Februar 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden1
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Züchtungs- und Haltungsverbot
- Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:
- 1. Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
- 2. Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].
§ 2 Anzeigepflichten
- (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht.
- (2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kartoffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Kartoffelpflanzen.
- (3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfügbaren Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet sind auch
- 1. öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen,
- 2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis erhalten.
§ 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenzgruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
- (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
- 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
- 4. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchführung des Vorhabens.
Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
- (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EU L 158 vom 18.6.2008 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
§ 4 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
- (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
- (2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.
- (3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
- (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vorhandensein seines Erregers festgestellt wird.
§ 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
- (1) In der Sicherheitszone dürfen
- 1. keine Kartoffeln angebaut werden und
- 2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.
- (3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
- (4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Fläche angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
- (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
§ 6 Verwendung und Behandlung
- Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
§ 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
- (1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden, das:
- 1. eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 ha ist,
- 2. von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 untersucht worden ist,
- 3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,
- 4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsberechtigten mit einer Mindestbreite von 15 m (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche des Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Befallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 ha haben.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut erzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen dieser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt worden ist.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetationsperiode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Untersuchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.
§ 8 Untersuchung von Anbauflächen
- (1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen.
- (2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt werden, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war.
- (3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersuchungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch.
- (4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zuständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut darüber.
- (5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersuchungen von Flächen anordnen, auf denen andere als unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartoffelzystennematoden vorliegen.
§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
- (1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.
- (2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.
- (3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.
§ 10 Amtliches Verzeichnis
- (1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:
- 1. sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Fläche als befallsfrei einzutragen,
- 2. sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,
- 3. ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen.
- (2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzern der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.
- (3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung auf höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.
- (4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.
§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden
- (1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:
- 1. keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,
- 2. keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
- (2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte bodenbearbeitende Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.
- (3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die in Folge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
- (4) Die zuständige Behörde kann auf einer Flächen, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.
- (5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
- (6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl I S.1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930 geändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartoffelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungsprogramme angebaut werden.
§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm
- (1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.
- (2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.
§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen
- (1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
- (2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
- 1. nicht angepflanzt werden oder
- 2. nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.
- (3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
- Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die
- 1. anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder
- 2. von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.
§ 15 Ausnahmen für Nachbau
- (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 angebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 10 km um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 erzeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort sowie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden.
- (2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der Verschleppung des Schadorganismus, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Untersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbauflächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde zu dulden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
- 2. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
- 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
- 7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
- 8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet ,sortiert oder abpackt,
- 9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
- 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006 ), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 12)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
- 1. eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14 % Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
- 2. Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33 % Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
- 3. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33 % Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
- 4. andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Anlage 2 (zu § 14)
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:
- 1. Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2. für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist zulässig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
- 3. Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von mindestens 100 °C. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
- 4. Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,
- 5. Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt werden kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbreitung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder
- 6. Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffelanbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Resterde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Resterden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden legt die Maßnahmen fest, die bei Auftreten dieser Schadorganismen an Kartoffeln zu ergreifen sind. Die Verordnung setzt dabei entsprechende EG-Richtlinien in nationales Recht um.
Durch die EG-Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007 S. 12) wurde die Richtlinie 69/465/EWG zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden aufgehoben und die zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen umfassend aktualisiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist daher entsprechend zu ändern. Während die bisherigen Vorschriften in erster Linie Maßnahmen bei Auftreten des jeweiligen Schadorganismus vorsahen, folgt die Richtlinie 2007/33/EG auch einem präventiven Ansatz. Die harmonisierten Regelungen und deren nationale Umsetzung liefern einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige Kartoffelerzeugung. Um einer Gefahr der Verschleppung der Schadorganismen vorzubeugen, ist künftig eine amtliche Untersuchung der Felder, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln vorgesehen sind, vor dem Anpflanzen obligatorisch. Aufgrund der nunmehr bestehenden Unterschiede zwischen den Bekämpfungsmaßnahmen für Kartoffelzystennematoden und den (unveränderten) Regeln zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs sind einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung beider Schadorganismen wie bisher nicht mehr möglich. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist daher umfassend zu ändern. Diese Änderungen erfolgen aus Gründen der besseren Verständlichkeit im Wege einer Ablösungsverordnung. Dies ermöglicht es auch, die Verordnung neu zu strukturieren und übersichtlicher zu gestalten.
Die Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses bleiben dabei inhaltlich unverändert. Regelungen, die über die Anforderungen des EG-Rechts hinausgehen, werden nicht vorgenommen.
Den Ländern entstehen Kosten durch die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der durchzuführenden amtlichen Untersuchungen und das zu erstellende Verzeichnis über den Befall, die allerdings teilweise durch Gebühren finanziert werden können. Die tatsächliche Höhe der Kosten hängt dabei von der Häufigkeit des Auftretens des Schadorganismus ab und kann nicht im Voraus beziffert werden. Landwirten entstehen Kosten durch die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und ggf. durch Bekämpfungsmaßnahmen. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die Verordnung sieht zwei neue Informationspflichten vor, beide Informationspflichten sind durch die Richtlinie 2007/33/EG vorgegeben. In § 2 werden die bisherigen Anzeigepflichten um eine Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte ergänzt. Für eine Anzeige ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 15 Minuten und Kosten von 7 bis 8 € pro Anzeige (Landwirtschaft, durchschnittliches Lohnniveau) auszugehen. Die jährliche Fallzahl hängt vom Auftreten solcher Sorten ab und kann daher nicht im Voraus beziffert werden.
Gemäß § 8 ist vor Anbau von Pflanzkartoffeln ein Antrag auf amtliche Untersuchung des zu bebauenden Feldes zu stellen. Der Arbeitsaufwand für den Antrag, der formlos gestellt werden kann, ist mit 30 Minuten anzusetzen. Dadurch entstehen Kosten von 15 € pro Antrag (Landwirtschaft, durchschnittliches Lohnniveau). Die Zahl der jährlichen Anträge hängt von den Entscheidungen der Landwirte ab und ist nicht im Voraus zu beziffern. In diesem Zusammenhang ist auf die Pflanzkartoffelverordnung hinzuweisen. Für die Anerkennung von Pflanzkartoffeln ist u. a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich, dass kein Nematodenbefall auf der Anbaufläche festgestellt wurde. Bei dem Antrag nach § 8 handelt es sich daher weitgehend um Sowieso-Kosten. Ob Gebühren für die Durchführung der Untersuchungen erhoben werden, liegt in der Entscheidung der Länder.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden wird das Halten und das Arbeiten mit den Schadorganismen grundsätzlich verboten. § 1 entspricht § 5 in der bisherigen Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden.
Zu § 2
Um Bekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden bei Auftreten der Schadorganismen zu ermöglichen, werden in § 2 die erforderlichen Anzeigepflichten festgelegt. § 2 entspricht dabei im wesentlichen den bisherigen Anzeigepflichten. Neu hinzu kommt eine Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte. Damit soll eine außergewöhnliche Veränderung in der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe frühzeitig erkannt werden. Diese Erkenntnisse sind von großer Bedeutung für die Anpassung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere sind diese wichtig für die Züchtung von Kartoffelsorten mit Resistenz gegen die Schadorganismen.
Zu § 3
§ 3 ermöglicht Ausnahmegenehmigungen von dem grundsätzlichen Verbot des Arbeitens mit den Schadorganismen für wissenschaftliche Zwecke.
Zu §§ 4 bis 6
In den § 4 bis 6 werden die Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten des Kartoffelkrebses festgelegt. Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den Bekämpfungsvorschriften der bisherigen Verordnung.
Zu § 7
§ 7 legt die Anforderungen fest, denen ein Feld entsprechen muss, wenn es zum Zwecke des Pflanzkartoffelanbaus oder zum Anbau von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genutzt werden soll. Kartoffeln zur Produktion von Pflanzkartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur auf Feldern erzeugt werden, auf denen in amtlicher Untersuchung keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden. Durch diese Regelung soll eine Verbreitung der Schadorganismen verhindert werden. Festgelegt werden außerdem die Mindestgröße (Absatz 1 Nummer 1), der Zeitpunkt der Untersuchung (Absatz 1 Nummer 2) (Absatz 2) und die Abgrenzung zu Flächen, auf denen Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden (Absatz 1 Nummer 4) vorgegeben. Die Abstandszone soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Verschleppung von Kartoffelzystennematoden auf befallsfreie Flächen kommt.
Absatz 2 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2. Dies betrifft insbesondere den Zeitpunkt der Untersuchungen. Zwischen der Ernte der letzten Kultur und vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, liegt häufig ein so kurzer Zeitraum, so dass es für die zuständigen Behörden schwierig sein kann, alle gewünschten Untersuchungen während dieser Zeitspanne durchzuführen. Die notwendige Untersuchung kann früher erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen auf der zu untersuchenden Fläche und bis zum geplanten Anbau der genannten Kulturen vorhanden sind. Untersuchungen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, sind allerdings nicht mehr aussagekräftig und können daher nicht akzeptiert werden.
Abgrenzungen von Feldern zur Produktion von Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG können nicht vorgenommen werden, wenn an mehreren Stellen einer einheitlich bewirtschafteten Fläche Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden (Absatz 1 Satz 3). In einem solchen Fall ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Kartoffelzystennematoden auf der gesamten Fläche vorkommen, aber auf Grund der Nachweiswahrscheinlichkeit von Kartoffelzystennematoden an einigen Stellen mit dem in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Verfahren der Probenahme nicht nachgewiesen werden konnten. Um der Zielsetzung der EG-Richtlinie Rechnung zu tragen muss deshalb verhindert werden, dass größere Flächen beliebig geteilt und dadurch auf Teilflächen Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG produziert werden, auf denen ein Risiko des Vorkommens von Kartoffelzystennematoden besteht.
Zu § 8
Die Vorschrift regelt die Untersuchung von Anbauflächen. Dabei ist die Probenahme auf Antrag, der vor dem geplanten Anbau verpflichtend zu stellen ist, gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch die zuständige Behörde durchzuführen (Absatz 1). Für den Anbau von Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, ist diese Untersuchung verpflichtend. § 8 ermöglicht aber auch demjenigen, der Pflanzkartoffeln nur zur Verwendung im eigenen Betrieb erzeugen will, einen Antrag auf amtliche Untersuchung zu stellen. Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 01.07.2010 durchgeführt wurden, und nicht älter als zwei Jahre sind, bzw. die nicht nach dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt wurden, können anerkannt werden (Absatz 2). In jedem Fall müssen die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 der Verordnung eingehalten werden.
Absatz 3 regelt die Untersuchungspflichten bei Auftreten oder Verdacht des Auftretens der Schadorganismen. Absatz 4 regelt die Untersuchungspflichten bei Verdacht des Auftretens einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung in der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht. Die Anzeigepflichten sind in § 2 Absatz 1 geregelt.
Absatz 5 regelt die Untersuchung von weiteren Flächen, wenn ein konkretes Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die Pflicht zur Duldung der Untersuchungen ergibt sich aus § 38 Pflanzenschutzgesetz und wird an dieser Stelle nicht gesondert aufgeführt.
Zu § 9
Mit der Regelung zur Feststellung der Verbreitung (Absatz 1 und Absatz 2) wird ein wesentliches neues Element eingeführt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG und geht nicht über deren Vorgaben hinaus.
Absatz 3 regelt den Zeitpunkt der Probenahme und das Probenahmeverfahren. Die Einigung auf einen Zeitpunkt und ein Verfahren dient der Vergleichbarkeit der Erhebungsergebnisse.
Die Pflicht zur Duldung der Untersuchungen ergibt sich wiederum aus § 38 Pflanzenschutzgesetz und wird an dieser Stelle nicht gesondert aufgeführt.
Zu § 10
Neu bei der Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden ist die Führung eines Verzeichnisses durch die zuständigen Behörden über die Durchführung der Untersuchungen und Erhebungen nach den §§ 8 und 9.
Absatz 2 regelt die weitere Untersuchung bei Befall mit Kartoffelzystennematoden. Nur durch die Feststellung der Identität (Art, Pathotyp, Virulenzgruppe) des Schadorganismus ist es möglich, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. In Absatz 3 der Verordnung wird die Aktualisierung des Verzeichnisses nach einem Nachweis von Kartoffelzystennematoden geregelt. Bei Flächen, auf denen Befall mit einem der Schadorganismen festgestellt wurde, kann das Verzeichnis nach einer entsprechenden amtlichen Untersuchung aktualisiert und die Flächen als befallsfrei geführt werden, wenn mindestens sechs Jahre vergangen sind oder geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Entsprechend § 7 dürfen auf diesen Flächen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden. Diese relativ lange Zeitspanne ist bedingt durch die Biologie des Schadorganismus erforderlich, um sicher zu stellen, dass keine lebenden Exemplare des Schadorganismus mehr vorhanden sind.
Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Verzeichnis bei berechtigtem Interesse.
Zu § 11
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2007/33/EG. In Absatz 1 und Absatz 2 werden Maßnahmen aufgeführt, die die weitere Verbreitung verhindern sollen. Es darf kein Anbau von Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG auf Befallsflächen erfolgen (Absatz 1). Überbetrieblich genutzte bodenbearbeitende Maschinen und Geräte können zur Verbreitung der Kartoffelzystennematoden beitragen, wenn daran Erde mit Zysten der Schadorganismen anhaftet. Besitzer oder Verfügungsberechtigte von Befallsflächen haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Reinigung dieser Maschinen erfolgt.
Der Anbau von Kartoffeln (außer Pflanzkartoffeln und außer Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG) kann auf Befallsflächen genehmigt werden (Absatz 4). Bedingung ist die Reduktion der Besatzdichte der Kartoffelzystennematoden. Die Reduktion soll innerhalb einer Rotation erfolgen; dies kann auch durch entsprechend lange Anbaupausen erreicht werden.
Die in Absatz 4 genannte Maßnahme des Anbaus resistenter Kartoffelsorten auf Befallsflächen ist Teil des amtlichen Bekämpfungsprogramms.
Absatz 4 und Absatz 5 regeln die Prüfung und Bewertung der Resistenz von Kartoffelsorten gegen Kartoffelzystennematoden. Ab 01.07.2010 müssen alle Kartoffeln nach dem in Anhang IV der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahren geprüft und bewertet werden (Artikel 9 und Artikel 12).
Zu § 12
Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Entwicklung eines nationalen Bekämpfungsprogramms auf Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Das nationale Bekämpfungsprogramm muss der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedsstaaten schriftlich mitgeteilt werden.
Zu § 13
Mit dieser Vorschrift wird der Umgang mit Pflanzen, die von einer Befallsfläche stammen, geregelt. Diese werden als kontaminiert ausgewiesen (Absatz 1). Nach Absatz 2 dürfen diese Pflanzen nicht angepflanzt werden oder nur, wenn sie einem Entseuchungsverfahren unterzogen wurden. Ein solches Verfahren steht im Moment noch nicht zur Verfügung. Die Vorschrift wird vorsorglich aufgenommen, um offen für künftige Entwicklungen zu sein.
Nichtwirtspflanzen der Kartoffelzystennematoden (Pflanzen gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG) können nach Waschen und Bürsten oder Entseuchung (Absatz 2) angepflanzt werden, wenn kein Risiko der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
Zu § 14
Hier wird der Umgang mit Kartoffeln, die für industrielle Verarbeitung, Sortierung oder Abpackung vorgesehen sind, geregelt. Diese Betriebe werden in der Regel von vielen verschiedenen Anbauern beliefert. Ein Ablagern der anfallenden Resterden auf einer beliebigen Fläche kann zur Verbreitung des Schadorganismus führen. Daher dürfen nur Betriebe, die über geeignete Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß Anlage 2 der Verordnung verfügen, Kartoffeln weiterverarbeiten oder verwerten. Resterde darf nicht auf Kartoffelanbauflächen ausgebracht werden. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen Kartoffeln direkt vom Anbauer an Endverbraucher abgegeben werden, da davon auszugehen ist, dass anfallende Resterden dann nur auf Flächen des Betriebes ausgebracht werden, so dass es nicht zu einer Verbreitung des Schadorganismus kommt.
Zu § 15
Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für Pflanzkartoffeln auch für Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus. Diese Vorschrift ermöglicht den Anbau von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung (Absatz 1) in einem räumlich eng begrenzten Umfeld, so dass die Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus stark vermindert wird. Der Anbau von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus wird damit auf Flächen ermöglicht, die nicht die Anforderungen des § 7 des Verordnungsentwurfs erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Ausnahme von der Untersuchungspflicht, wenn ein Risiko der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht (Absatz 2).
Zu § 16
§ 16 regelt die entsprechenden Bußgeldvorschriften bei Verstoß gegen die Verordnung.
Zu § 17
§ 17 regelt das Inkrafttreten. Gleichzeitig wird die bisherige Bekämpfungsverordnung aufgehoben.
Zu Anlage 1
Hier werden beispielhaft geeignete Maßnahmen für ein amtliches Bekämpfungsprogramm aufgeführt. Die Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde in den Ländern angeordnet, wobei auch andere geeignete, an dieser Stelle nicht gelistete Verfahren, möglich sind.
Zu Anlage 2
Dieser Anhang regelt mögliche Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung. Auch andere geeignete, bisher nicht genannte Verfahren, können nach Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Behörde Verwendung finden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1315:
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten dargestellt. Danach ist nur von geringfügigen Bürokratiekosten auszugehen. Zudem dienen die Informationspflichten der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG. Die darin gestellten Anforderungen gehen nicht über das EG-Recht hinaus.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl L 156 vom 16.6.2007 S. 12)