Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. März 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
l. Das Gesetz ist insbesondere aus folgenden Gründen zu überarbeiten:
- a) Es sind Regelungen zu treffen, welche die vollständige Entlassung als besonders sicher eingestufter Mikroorganismen aus dem Überwachungsregime des Gentechnikgesetzes vorsehen, wie es die Richtlinie 98/81/EG ermöglicht; auf diesbezügliche Einschränkungsmöglichkeiten per Rechtsverordnung insbesondere durch Unterwerfung unter besondere Aufzeichnungspflichten und die speziellen gentechnikrechtlichen Haftungsvorschriften, wie es § 8 Abs. 5 vorsieht, soll im Interesse der Deregulierung, Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung verzichtet werden.
- b) Die Regelung zur rechtlichen Absicherung des Vereinfachten Verfahrens nach der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 in § 41 Abs. 7 soll so ausgestaltet werden, dass das Vereinfachte Verfahren im Einklang mit Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2001/18/EG unbegrenzt weiter angewendet werden kann und nicht einseitig durch eine nationale Verordnungsregelung der Bundesregierung zusätzliche Belastungen der Betreiber angeordnet werden können, welche nach den europäischen Regelungen nicht verlangt werden.
- c) Die Regelungen zum Standortregister (§ 16a) sind so zu fassen, dass
- aa) die für die Führung des Registers zuständige Bundesoberbehörde auch Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil erteilt,
- bb) die Mitteilung des geplanten Anbaus an die Bundesbehörde spätestens drei Wochen vor der Aussaat zu erfolgen hat;
- cc) die Angaben zur Flächengröße ausschließlich im nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters geführt werden;
- dd) die allgemein zugänglichen Daten im Standortregister so weit reduziert werden, dass nicht für jedermann ohne berechtigtes Interesse erkennbar ist, auf welchem Grundstück Anbau mit gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgt.
- d) Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b) sind so zu fassen, dass
- aa) der Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zulässig bleibt und nicht aus Gründen der Vorsorge für das Koexistenzziel des Gesetzes nach § 1 Nr. 2 untersagt werden kann;
- bb) die Konkretisierung der Vorsorgepflichten nach § 16b Abs. 3 auf das Erforderliche überprüft und im Hinblick auf unverhältnismäßige Maßnahmen reduziert wird;
- cc) die im Gentechnikgesetz vorgesehenen Erfordernisse der Sachkunde und Ausstattung beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, für die bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen vorliegt, gestrichen werden.
- e) Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 28a Abs. 2 Nr. l) soll nur bei hinreichendem Verdacht einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter erfolgen. Ferner ist in § 28a Abs. 5 der letzte Halbsatz zu streichen.
- f) In der Definition des Inverkehrbringens nach § 3 Nr. 6 soll klargestellt werden, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche auf Flächen in der Nähe einer genehmigten Freisetzung gewonnen wurden und diese technisch unvermeidbar oder zufällig geringe Gehalte an gentechnisch veränderten Organismen aufweisen.
- g) Die Regelungen über die Kommission für die Biologische Sicherheit (§§ 4 bis 5a) sind mit dem Ziel zu überarbeiten, die Aufspaltung in zwei beschließende Ausschüsse aufzuheben.
- h) Die Regelungen zur Nutzungsbeeinträchtigung nach § 36a sind dahingehend zu konkretisieren, dass auf die Öffnung der Vorschrift für weitere zusätzliche, tatbestandlich nicht eigens erwähnte anspruchsauslösende Konstellationen (Streichung des Wortes "insbesondere" in § 36a Abs. 1 Satz l) verzichtet wird.
- i) Die Regelungen zur Nutzungsbeeinträchtigung nach § 36a sind insgesamt so zu gestalten, dass die Inanspruchnahme für den Ausgleichsanspruch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis durch den Verwender gentechnisch veränderter Produkte in jedem Fall schon dem Grunde nach ausgeschlossen wird und ein auf Grund des Gesetzes zu bildender Ausgleichsfonds eingerichtet wird, der solche Ansprüche befriedigt. Dies betrifft auch die in § 36a Abs. 4 angesprochene gesamtschuldnerische Haftung.
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 14 Abs. 2c und 2d GenTG) In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist § 14 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2c sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2d sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
Begründung
Der Vorschlag greift die Nummer 23 Buchstabe a der BR-Drucksache 131/04(Beschluss) zum ursprünglichen Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Gentechnikrechts auf und wendet sich gegen den Verzicht auf das Zustimmungserfordernis des Bundesrates in zwei Verordnungsermächtigungen des Gesetzes. Die Zustimmung zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze ist laut Grundgesetz der Regelfall.
Vorgeschlagen wird eine dahingehende Änderung, dass eine Verordnung
- a) zur Festlegung von Schwellenwerten unterhalb des in § 14 Abs. 2a Genannten und
- b) Bestimmungen über die Durchführung der Absätze 2a und 2 b des § 14 nur mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann. Sowohl bezüglich der Festlegung von Schwellenwerten als auch bezüglich der Durchführungsbestimmungen besteht unabhängig von den umzusetzenden Entscheidungen der Kommission oder des Rates ein Gestaltungsspielraum, der eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich macht. Das Mitgestaltungsrecht der Länder auf dem sensiblen Gebiet der Schwellenwerte und der Umsetzung des Gentechnikrechts in diesem Bereich muss erhalten bleiben. Dem Bundesrat darf insoweit das Mitwirkungsrecht nicht allein aus Gründen der Zeitersparnis dauerhaft entzogen werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b (§ 26 Abs. 1a Satz lGenTG)
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b ist § 26 Abs. 1a Satz 1 wie folgt zu fassen:
- "Die zuständige Landesbehörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2 gegeben sind, sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 bis 4 gegeben sind."
Begründung
§ 26 Abs. 1a Satz 1 geht, soweit es um Fallkonstellationen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geht, über die EU-rechtlichen Anforderungen in Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus und verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
4. Zu Artikel 2a - neu - (§ 34a, § 71 Abs. 2 BNatSchG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186, 195), wird wie folgt geändert:
- 1. § 34a wird aufgehoben.
- 2. § 71 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben." '
Begründung
Die vorgesehene FFH-Verträglichkeitsprüfung für bereits EU-weit zum Inverkehrbringen zugelassene GVO ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Sie ist auch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, weil die Zustimmung zum Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG bereits Angaben zu den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme/ Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete enthalten muss. Diese Vorgabe ist durch § 16d Abs. 1 Nr. 3 GenTG in nationales Recht umgesetzt worden.
Eine Erforderlichkeit, über die bestehenden Umsetzungsvorschriften der FFH-Richtlinie hinaus eine FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht zu regeln, ist nicht erkennbar. Zudem ist davon auszugehen, dass potenzielle Nutzer aufwändige und teure Fachgutachten vorlegen müssen, die die Unbedenklichkeit belegen; dies würde aber eine wirtschaftliche Nutzung von GVO voraussichtlich ausschließen.
Damit geht von § 34a BNatSchG eine starke prohibitive Wirkung aus, die weder mit Artikel 22 der Richtlinie 2001/18/EG noch mit Artikel 28 EGV vereinbar ist.