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Regelwerk, EU 1994

Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994 S. 31)



(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission 2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Vertritt eine zuständige Behörde die Ansicht, daß in der Freisetzung bestimmter genetisch veränderter Organismen (GVO) ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind, so kann sie der Kommission einen Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren für die Freisetzung solcher GVO-Typen stellen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, daß mit der Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind, haben einen solchen Antrag gestellt.

In der Entscheidung 93/584/EWG der Kommission 3) werden Kriterien festgelegt, die es der Kommission ermöglichen sollen festzustellen, ob das vereinfachte Verfahren angewandt werden kann; diesen Kriterien liegen die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Beweise für die diesbezügliche Sicherheit zugrunde.

Die Kommission hat die Anträge des Vereinigten Königreichs und Frankreichs auf vereinfachte Verfahren für die Freisetzung bestimmter genetisch veränderter Pflanzen und die eingereichten Beweise geprüft und anschließend aufgrund der bereits aufgestellten Kriterien beurteilt.

Die Kommission hat festgestellt, daß die beantragten vereinfachten Verfahren mit diesen Kriterien übereinstimmen und bei der Freisetzung bestimmter GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, um die Anwendung der beantragten vereinfachten Verfahren zu rechtfertigen.

Im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Anwendung von einheitlichen Verfahren, die den Anforderungen der Sicherheit der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entsprechen, sollten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich irgendeinem Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren anzuschließen; zu diesem Zweck ist ein Verfahren festgelegt worden.

Die zuständigen Behörden der nachstehenden Mitgliedstaaten haben der Kommission nach diesem Verfahren ihre Absicht mitgeteilt, sich dem Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren anzuschließen: Frankreich, Vereinigtes Königreich, Belgien, Italien, Portugal, Irland, Spanien, Dänemark, Niederlande und Bundesrepublik Deutschland.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die von Frankreich und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWC eingereichten Anträge auf Anwendung der im Anhang dargelegten vereinfachten Verfahren werden angenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, da: Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

.

  Anhang

1. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht, einen einzigen Anmeldeantrag für mehr als eine Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen, die aus ein und derselben Empfänger-Kulturpflanzenart erhalten wurden, die sich jedoch hinsichtlich irgendeiner eingeführten/deletierten Sequenz unterscheiden oder die ein und dieselbe eingeführte/deletierte Sequenz haben, sich aber in den Phänotypen unterscheiden, nach Teil B der Richtlinie 90/220/EWG einzureichen.

2. Der Anmelder kann in einer einzigen Anmeldung Informationen über mehrere Freisetzungen von genetisch veränderten Kulturpflanzen, die an mehreren verschiedenen Orten freigesetzt werden sollen, unter folgenden Bedingungen einreichen:

3. Die Anmeldung muß die in Anhang II der Richtlinie 90/220/EWG geforderten Angaben enthalten.

4.

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