Der federführende Agrarausschuss (A),
der Finanzausschuss (Fz),
der Gesundheitsausschuss (G),
der Ausschuss für Kulturfragen (K),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Das Gesetz ist insbesondere aus folgenden Gründen zu überarbeiten:
2. Es sind Regelungen zu treffen, welche die vollständige Entlassung als besonders sicher eingestufter Mikroorganismen aus dem Überwachungsregime des Gentechnikgesetzes vorsehen, wie es die Richtlinie 98/81/EG ermöglicht; auf diesbezügliche Einschränkungsmöglichkeiten per Rechtsverordnung insbesondere durch Unterwerfung unter besondere Aufzeichnungspflichten und die speziellen gentechnikrechtlichen Haftungsvorschriften, wie es § 8 Abs. 5 vorsieht, soll im Interesse der Deregulierung, Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung verzichtet werden.
3. Die Regelung zur rechtlichen Absicherung des Vereinfachten Verfahrens nach der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 in § 41 Abs. 7 soll so ausgestaltet werden, dass das Vereinfachte Verfahren im Einklang mit Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2001/18/EG unbegrenzt weiter angewendet werden kann und nicht einseitig durch eine nationale Verordnungsregelung der Bundesregierung zusätzliche Belastungen der Betreiber angeordnet werden können, welche nach den europäischen Regelungen nicht verlangt werden.
Die Regelungen zum Standortregister (§ 16a) sind so zu fassen, dass*
4. - die für die Führung des Registers zuständige Bundesoberbehörde auch Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil erteilt,
5. - die Mitteilung des geplanten Anbaus an die Bundesbehörde spätestens drei Wochen vor der Aussaat zu erfolgen hat;
6. - die Angaben zur Flächengröße ausschließlich im nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters geführt werden;
7. - die allgemein zugänglichen Daten im Standortregister so weit reduziert werden, dass nicht für jedermann ohne berechtigtes Interesse erkennbar ist, auf welchem Grundstück Anbau mit gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgt.
Begründung zu Ziffer 7 (nur gegenüber dem Plenum):
Der Zugang zu Daten aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers ist daran geknüpft, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses wird bei einem in unmittelbarer Nähe zur Freisetzungs- oder Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei denn, dass eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten Organismus auszuschließen ist. Damit ist davon auszugehen, dass alle Angrenzer von Flächen, auf denen einschlägige Forschungseinrichtungen arbeiten, Zugang zu dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers haben und die Forschungseinrichtungen somit unter laufender Kontrolle stehen.
Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b) sind so zu fassen, dass*
8. - der Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zulässig bleibt und nicht aus Gründen der Vorsorge für das Koexistenzziel des Gesetzes nach § 1 Nr. 2 untersagt werden kann;
9. - die Konkretisierung der Vorsorgepflichten nach § 16b Abs. 3 auf das Erforderliche überprüft und im Hinblick auf unverhältnismäßige Maßnahmen reduziert wird;
10. - die im Gentechnikgesetz vorgesehenen Erfordernisse der Sachkunde und Ausstattung beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, für die bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen vorliegt, gestrichen werden;
11. - auf die Regelung der näheren Einzelheiten der guten fachlichen Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Produkten durch eine Rechtsverordnung verzichtet wird und
12. - die nach Landesrecht zuständigen Beratungsstellen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen vermitteln.
13. Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 28a Abs. 2 Nr. l) soll nur bei
14. hinreichendem
15. hinreichend konkretem
Verdacht einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter erfolgen.
16. Ferner ist in § 28a Abs. 5 der letzte Halbsatz zu streichen.
Begründung zu Ziffern 13, 15 und 16 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Unterrichtungspflicht durch die Behörden schon bei bloßem Verdacht führt zu unnötiger Verunsicherung der Bevölkerung. Der Verdacht sollte deshalb hinreichend konkret sein.
Darüber hinaus sollte zwingend eine Gegendarstellung durch die Behörden erfolgen, wenn sich dieser Verdacht als unbegründet herausstellt. Nur so kann eine einseitige Berichterstattung vermieden werden. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Gegendarstellung sind eindeutig zu hoch angesetzt.
17. In der Definition des Inverkehrbringens nach § 3 Nr. 6 soll klargestellt werden, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche auf Flächen in der Nähe einer genehmigten Freisetzung gewonnen wurden und diese technisch unvermeidbar oder zufällig geringe Gehalte an gentechnisch veränderten Organismen aufweisen.
18. Die Regelungen über die Kommission für die Biologische Sicherheit (§§ 4 bis 5a) sind mit dem Ziel zu überarbeiten, die Aufspaltung in zwei beschließende Ausschüsse aufzuheben.
19. Die Regelungen zur Nutzungsbeeinträchtigung nach § 36a sind dahingehend zu konkretisieren, dass auf die Öffnung der Vorschrift für weitere zusätzliche, tatbestandlich nicht eigens erwähnte anspruchsauslösende Konstellationen (Streichung des Wortes "insbesondere" in § 36a Abs. 1 Satz l) verzichtet wird.
20. Die Regelungen zur Nutzungsbeeinträchtigung nach § 36a sind insgesamt so zu gestalten, dass die Inanspruchnahme für den Ausgleichsanspruch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis durch den Verwender gentechnisch veränderter Produkte in jedem Fall schon dem Grunde nach ausgeschlossen wird
21. und ein auf Grund des Gesetzes zu bildender Ausgleichsfonds eingerichtet wird, der solche Ansprüche befriedigt.
Dies betrifft auch die in § 36a Abs. 4 angesprochene gesamtschuldnerische Haftung.
Begründung zu Ziffern 20 und 21 (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die Regelung des § 36a GenTG ist auch für Forschungseinrichtungen das Gentechnikgesetz insbesondere wegen der Haftung bei unklarem Verursacherbeitrag mit erheblichen Risiken verbunden und daher abzulehnen.
22. Die Regelungen zur Genehmigung, Anmeldung und Anzeige von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten (§ 8 Abs. 2) sowie die Regelungen zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Abs. 2) sind dahingehend zu ändern, dass jedenfalls für Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ein effizienter und rechtssicherer Verwaltungsvollzug durch die präventive Kontrolle des Anmeldeverfahrens gewährleistet bleibt im Interesse der Vermeidung aufwändiger repressiver Aufsichtsmaßnahmen zu Lasten der Anlagenbetreiber.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf Grund der Möglichkeit des unmittelbaren Beginns der gentechnischen Arbeit nimmt das Anzeigeverfahren mögliche Verstöße gegen das GenTG in Kauf, die im Falle der Sicherheitsstufe 2 durchaus schwerwiegend sein können (Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände). Das Spektrum möglicher Organismen in S 2 umfasst eine große Zahl humanpathogener Krankheitserreger, die spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Diese können dem Betreiber auf Grund fehlender Kenntnis der Stellungnahmen der ZKBS nicht bekannt sein. Im Falle der notwendigen vorherigen Einschaltung der ZKBS oder der erforderlichen Ergänzung der Unterlagen wird der Behörde gemäß § 12 Abs. 6a die vorläufige Untersagung eingeräumt.
Das eigentliche Ziel der Deregulierung und Entlastung des Betreibers wird insofern verfehlt, als dem scheinbaren Vorteil des sofortigen Beginns der Arbeit - was auch im Rahmen der Anmeldung vor Ablauf der Frist möglich ist - das erhebliche Risiko nachträglicher Anordnungen bis hin zur Untersagung der Arbeit gegenübersteht. Eine Entlastung sowohl des Betreibers als auch der Behörde ist auch deshalb nicht zu erkennen, da der materielle Prüfumfang bei der Anzeige, wie sie im vorliegenden Gesetz formuliert ist, gegenüber dem Anmeldeverfahren unverändert ist. Es handelt sich also nur der Nomenklatur nach um eine Verwaltungsvereinfachung.
23. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 14 Abs. 2c und 2d GenTG)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist § 14 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2c sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2d sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
Begründung
Der Vorschlag greift die Nummer 23 Buchstabe a der BR-Drucksache 131/04(Beschluss) zum ursprünglichen Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Gentechnikrechts auf und wendet sich gegen den Verzicht auf das Zustimmungserfordernis des Bundesrates in zwei Verordnungsermächtigungen des Gesetzes. Die Zustimmung zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze ist laut Grundgesetz der Regelfall.
Vorgeschlagen wird eine dahingehende Änderung, dass eine Verordnung
- a) zur Festlegung von Schwellenwerten unterhalb des in § 14 Abs. 2a Genannten und
- b) Bestimmungen über die Durchführung der Absätze 2a und 2 b des § 14 nur mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann. Sowohl bezüglich der Festlegung von Schwellenwerten als auch bezüglich der Durchführungsbestimmungen besteht unabhängig von den umzusetzenden Entscheidungen der Kommission oder des Rates ein Gestaltungsspielraum, der eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich macht. Das Mitgestaltungsrecht der Länder auf dem sensiblen Gebiet der Schwellenwerte und der Umsetzung des Gentechnikrechts in diesem Bereich muss erhalten bleiben. Dem Bundesrat darf insoweit das Mitwirkungsrecht nicht allein aus Gründen der Zeitersparnis dauerhaft entzogen werden.
24. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b (§ 26 Abs. 1a Satz lGenTG)
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b ist § 26 Abs. 1a Satz 1 wie folgt zu fassen:
Die zuständige Landesbehörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2 gegeben sind, sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 bis 4 gegeben sind."
Begründung
§ 26 Abs. 1a Satz 1 geht, soweit es um Fallkonstellationen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geht, über die EU-rechtlichen Anforderungen in Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus und verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
25. Zu Artikel 1 Nr. 26a0 - neu - (§ 36a Abs. 1 Nr. 3 GenTG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a0 einzufügen:
26a0. In § 36a Abs. 1 wird in Nummer 2 das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.'
Begründung
Die EU-Kommission hat in ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 26. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 36a Abs. 1 Nr. 3 nicht zur Festlegung nationaler Schwellenwerte für das zufällige Vorhandensein von GVO in Lebens- oder Futtermitteln führen darf, die unter den gemeinschaftlichen Schwellenwerten liegen. Auch Produkte des ökologischen Landbaus unterliegen erst ab einem Gehalt an gentechnisch veränderten Organismen von 0,9 % der Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Damit sind die denkbaren und EU-rechtlich zulässigen Fallkonstellationen der Nummer 3 bereits von der Nummer 2 mit umfasst.
26. Zu Artikel 2a - neu - (§ 34a, § 71 Abs. 2 BNatSchG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186, 195) wird wie folgt geändert:
1. § 34a wird aufgehoben.
2. § 71 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben." '
Begründung
Die vorgesehene FFH-Verträglichkeitsprüfung für bereits EU-weit zum Inverkehrbringen zugelassene GVO ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Sie ist auch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, weil die Zustimmung zum Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG bereits Angaben zu den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme/ Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete enthalten muss. Diese Vorgabe ist durch § 16d Abs. 1 Nr. 3 GenTG in nationales Recht umgesetzt worden.
Eine Erforderlichkeit, über die bestehenden Umsetzungsvorschriften der FFH-Richtlinie hinaus eine FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht zu regeln, ist nicht erkennbar. Zudem ist davon auszugehen, dass potenzielle Nutzer aufwändige und teure Fachgutachten vorlegen müssen, die die Unbedenklichkeit belegen; dies würde aber eine wirtschaftliche Nutzung von GVO voraussichtlich ausschließen.
Damit geht von § 34a BNatSchG eine starke prohibitive Wirkung aus, die weder mit Artikel 22 der Richtlinie 2001/18/EG noch mit Artikel 28 EGV vereinbar ist.