A. Problem und Ziel
Das Energiestatistikgesetz (EnStatG1) ist die nationale Rechtsgrundlage für die amtliche Energiestatistik, soweit sie von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Das Gesetz ist im Jahr 2003 in Kraft getreten. Mit den durch das EnStatG erhobenen Daten können die Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Energiemärkten nicht mehr adäquat abgebildet werden, insbesondere nicht mehr auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten, da sich auf diesen Märkten die Rahmenbedingungen inzwischen deutlich verändert haben.
Die in dem Gesetz angeordneten Statistiken basieren auf Wirtschaftsstrukturen, Organisationsformen, Fachbegriffen und Erhebungsmerkmalen, die den Gegebenheiten vor der Liberalisierung der Energiemärkte entsprachen. So sind nach diesem Gesetz einige Statistikeinheiten auskunftspflichtig, die aufgrund wesentlich veränderter energiewirtschaftlicher Rahmenbedingungen heute nicht mehr existieren bzw. über die von ihnen geforderten Informationen nicht mehr verfügen.
Zur Umsetzung der Energiewende wurden mit dem Energiekonzept verschiedene qualitative und quantitative Zielsetzungen vorgegeben. Dazu gehören z.B. die Halbierung des Primärenergieverbrauchs, die Absenkung des Bruttostromverbrauchs um 25 Prozent und die Steigerung des aus erneuerbaren Energien stammenden Anteils am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent bis zum Jahre 2050. Gleichzeitig wurde der Monitoring-Prozess "Energie der Zukunft" gestartet. Das Monitoring überprüft den Fortschritt bei der Zielerreichung und den Stand der Umsetzung der Energiewende. Damit werden zugleich insbesondere Berichtspflichten nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) erfüllt. Grundlage für den Monitoring-Bericht der Bundesregierung sind auch die Daten der Energiebilanz für Deutschland, die wiederum auf den amtlichen Energiestatistiken und ergänzenden Verbandsstatistiken sowie auf diversen weiteren Daten basieren.
Das EnStatG in seiner jetzigen Form wird dem Datenbedarf für eine moderne Energiepolitik nicht mehr gerecht. Erforderlich ist deshalb eine Novellierung der gesetzlichen Grundlagen für die amtliche Energiestatistik in Form einer Anpassung sowohl an die veränderten Marktbedingungen als auch an den veränderten Datenbedarf zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten. Aber auch die Bundesländer
Das geltende EnStatG berücksichtigt in starkem Maße die Notwendigkeit, Auskunftspflichtige, insbesondere auf Seiten der gewerblichen Wirtschaft, von Meldepflichten zu entlasten und zum Bürokratieabbau beizutragen. Unter Beachtung dieser weiterhin geltenden Grundsätze und der eingetretenen politischen wie wirtschaftlichen neuen Herausforderungen gilt es, zu einer Balance zwischen den Belastungen für die Wirtschaft und der notwendigen Verbesserung der Informationsqualität für Politik und Gesellschaft zu kommen. Dabei können einzelne Berichtspflichten und Erhebungselemente im geltenden EnStatG reduziert werden; in anderen Bereichen sind allerdings notwendige Ergänzungen vorzunehmen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Wirtschaft von einer verbesserten Energiestatistik profitieren wird, beispielsweise um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine bessere Ausschöpfung von Einsparpotentialen zu erzielen. Zur Entlastung der Wirtschaft und zum Abbau von Bürokratie trägt neben der Nutzung von Verwaltungsdaten gemäß dem novellierten Bundesstatistikgesetz die von der Novellierung des EnStatG vorgesehene Nutzung bereits erhobener energiestatistikrelevanter Daten bei. Insoweit berücksichtigt die Novellierung den im Zuge von Regulierung und Energiewende zunehmenden Austausch von Energiedaten und ermöglicht deren Nutzung für die Zwecke der Energiestatistik.
Mit der Novellierung des EnStatG wird der amtlichen Energiestatistik schließlich mehr Flexibilität eingeräumt, damit sie - nicht durch zeitaufwändige Gesetzgebungsverfahren gehemmt - schneller und besser als bisher auf Veränderungen im Energiebereich, insbesondere auf den Elektrizitäts-, Gas- und Wärmemärkten, reagieren kann. Um dies zu erreichen, soll dem federführenden Fachressort die Möglichkeit eingeräumt werden, auf dem Verordnungsweg (bei Statistiken, die vom Statistischen Bundesamt durchgeführt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates, bei Statistiken, die von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt werden, mit Zustimmung des Bundesrates) Berichtskreise, Merkmale und Periodizitäten zu ändern, soweit dies aufgrund von inter- bzw. supranationalen Verpflichtungen oder im Rahmen des Monitorings zur "Energie der Zukunft" erforderlich ist.
1 Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist benötigen für ihre regionalen energiepolitischen Entscheidungen qualitativ hochwertige und regelmäßig anfallende energiestatistische Daten.
B. Lösung
Im EnStatG verwendete Merkmale, Begrifflichkeiten, Periodizitäten und Berichtskreise werden den aktuellen Gegebenheiten angepasst, soweit dies aufgrund von inter- bzw. supranationalen Verpflichtungen oder im Rahmen des Monitorings zur "Energie der Zukunft" erforderlich ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die neuen Pflichten des EnStatG erhöht sich um rund 2,3 Mio. EUR. Hiervon werden rund 2 Mio. EUR durch die Umsetzung von EU-Recht induziert. Rund 371 000 EUR sind auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen und stellen eine zusätzliche Belastung im Sinne der "One in, one out"- Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) dar. Soweit diese Belastung nicht durch die neben § 5a des novellierten Bundesstatistikgesetzes auch mit diesem Gesetzentwurf vorbereitete künftige Nutzung von bereits erhobenen Daten ausgeglichen werden kann, wird angestrebt, die Mehrbelastung in den kommenden Jahren an anderer Stelle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu kompensieren.
Darüber hinaus fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 5,4 Mio. EUR an; hiervon basieren rund 2,1 Mio. EUR auf EU-Recht.
Die Mehrbelastungen aus dem Regelungsvorhaben betreffen zum großen Teil auch kleine und mittlere Unternehmen. Aufgrund des übergreifenden Interesses an einer konsistenten und umfassenden Energiestatistik bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen keine Regelungsalternative zu der vorgenommenen Ausgestaltung an.
Die gesamten neuen Bürokratiekosten von jährlich 2,3 Mio. EUR begründen sich auf Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Novellierung des Gesetzes entstehen im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von rund 83 000 EUR (1,1 Mitarbeiterkapazitäten / MAK E14) und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 380 000 EUR (0,8 MAK E9b, 0,3 MAK E12, 4,5 MAK E13). Dieser anfallende Mehrbedarf wird durch Umschichtung von Mitteln aus dem Einzelplan 09 in den Einzelplan 06 finanziell ausgeglichen.
Darüber hinaus fallen jährlich rund 20 000 EUR zusätzliche Sachkosten an. Wie auch bei der Wirtschaft wird ein Teil des jährlichen Erfüllungsaufwands durch EU-Recht induziert. Dieser Teil beläuft sich auf rund 90 000 EUR. Vom einmaligen Umstellungsaufwand sind rund 280 000 EUR durch EU-Recht induziert.
Auf Landesebene entsteht der Verwaltung ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. EUR, untergliedert in rund 1,3 Mio. EUR Personalkosten und rund 54 000 EUR Sachkosten. Nach Aufgliederung der Rechtslage zwischen EU- bzw. Bundesrecht lassen sich knapp 1,1 Mio. EUR auf den europäischen Gesetzgeber zurückführen.
Weiterführend entsteht auf Landesebene ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 761 000 EUR, wovon rund 116 000 EUR auf EU-Recht basieren.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. September 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.16
Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
- (1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
- 1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung,
- 2. der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder,
- 3. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1. in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3),
- 2. in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4),
- 3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5),
- 4. über die Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6),
- 5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe (§ 7) sowie
- 6. über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) "Betreiber von Anlagen zur Erzeugung" im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
- (2) "Anlagen zur Erzeugung" im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.
- (3) "Brennstoffe" im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.
- (4) "Erneuerbare Energien" im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2. Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenölmethylester sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
- (5) "Nutzbare Speicherkapazität" im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.
- (6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
- 1. des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3. des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 4. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
- (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern
- 1. von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
- b) die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
- c) die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,
- d) die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,
- e) die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- f) die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- g) die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
- h) die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
- 2. von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Megawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss,
- b) die installierte elektrische Nettonennleistung, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung und Pumpbetrieb,
- c) die nutzbare Speicherkapazität,
- 3. von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) länderweise die Anzahl, die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind, sowie die Einspeisung von Elektrizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern sowie innerhalb der Energieträger jeweils getrennt nach Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch,
- b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physikalischen Mengen, getrennt nach Staaten,
- c) die Menge der Netzverluste,
- d) die Menge der entnommenen Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen.
- 1. von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- (2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 2. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 3. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung.
- (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelte,
- 2. die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbraucher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, getrennt nach Energieträgern,
- 3. die Standorte, die Anzahl und die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sind auch länderweise zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind zusätzlich getrennt nach Gemeinden zu erfassen.
- (4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge der eingespeisten Elektrizität,
- 2. die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.
- (5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge der erzeugten Elektrizität oder der erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
- 2. die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,
- 3. die Nettonennleistung der Anlagen,
- 4. die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- 5. die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- 6. die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
- 7. die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt.
- (6) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von denjenigen KWK-Anlagen ab einer Nettonennleistung von 0,5 Megawatt elektrisch, in denen Biogas eingesetzt wird, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen, soweit sie nicht nach Absatz 1 oder Absatz 5 erfasst werden:
- 1. die Menge der erzeugten Elektrizität und Wärme,
- 2. die Art und Menge des eingesetzten Brennstoffs,
- 3. die Menge der abgegebenen Elektrizität und die Menge der ausgekoppelten Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen sowie Ausfuhr,
- 4. die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,
- 5. die Nettonennleistung der Anlagen,
- 6. die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- 7. die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten.
§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
- (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen
- 1. zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewonnenen Erdgases,
- 2. zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
- 3. zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) Speichersaldo am Monatsende,
- b) Speicherfüllstände am Monatsende.
- (2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich
- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des gewonnenen Erdgases,
- b) die Menge des Eigenverbrauchs,
- 2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des ins Fernleitungsnetz eingespeisten Erdgases,
- b) die Menge des ins Fernleitungsnetz eingespeisten Biogases,
- c) die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausgespeiste Gases,
- d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
- e) die Menge des Eigenverbrauchs,
- 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) den Speichersaldo am Monatsende,
- b) die Speicherfüllstände am Monatsende,
- c) die Menge des Eigenverbrauchs.
- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr
- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,
- b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,
- c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,
- d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
- e) die Menge des abgefackelten Gases,
- f) die Menge des Eigenverbrauchs,
- g) die Menge der sonstigen Verluste,
- 2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des eingespeisten Gases,
- b) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
- c) die Menge des Eigenverbrauchs,
- d) die Menge der sonstigen Verluste,
- 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,
- b) die am Jahresende kumulierte Menge des eingespeisten Gases und die am Jahresende kumulierte Menge des ausgespeisten Gases,
- c) die Menge des Eigenverbrauchs,
- d) die Menge der sonstigen Verluste,
- 4. bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des ins Gasverteilernetz eingespeisten Gases,
- b) die Menge des Eigenverbrauchs,
- c) die Menge der sonstigen Verluste,
- 5. bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
- b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,
- c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und nach Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchst abe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.
- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,
- 2. die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,
- 3. die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 4. die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,
- 5. die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,
- 6. die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,
- 7. die installierte thermische Speicherkapazität,
- 8. die Menge der Netzverluste,
- 9. die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,
- 10. bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,
- 11. die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,
- 12. den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,
- 13. die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.
Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.
§ 6 Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohleprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle, jeweils getrennt nach Staaten sowie nach Kohlearten, Energiegehalten und Grenzübergangswerten,
- 2. die Menge des Bestands, getrennt nach Kohlearten,
- 3. die abgegebene Menge, jeweils getrennt nach Kohlearten sowie innerhalb der Kohlearten jeweils getrennt nach Abnehmer- und Verbrauchergruppen.
§ 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe
Die Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr
- 1. bei allen Unternehmen, die jährlich mindestens 100 Tonnen Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, länderweise die abgegebene Menge von Flüssiggas, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 2. bei allen Betreibern von Anlagen, die Klärgas erzeugen oder Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme einsetzen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des gewonnenen Klärgases und die Menge des gewonnenen Klärschlamms zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, getrennt nach Energiegehalt,
- b) die Menge des genutzten Klärgases, getrennt nach Verwendungsarten,
- c) die Menge des abgegebenen Klärgases, getrennt nach Abnehmergruppen,
- d) die Menge der aus Klärgas und Klärschlamm erzeugten und abgegebenen Elektrizität und Wärme,
- e) die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme,
- 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Art und die Leistung der Anlagen,
- b) die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität, getrennt nach Verwendungsarten,
- c) die Menge der abgegebenen Wärme und Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 4. bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Art und die Leistung der Anlagen,
- b) die Menge der eingesetzten Bioenergieträger, jeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem In- und Ausland,
- c) die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
- d) die Menge der eingeführten und die Menge der ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
- e) die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, getrennt nach Arten.
§ 8 Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien
Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge des Bezugs, des Bestands, des Verbrauchs und der Abgabe von Energieträgern, getrennt nach Art und Energiegehalt,
- 2. die Menge der Eigenerzeugung und des Verbrauchs von Elektrizität,
- 3. die Menge der bezogenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen und Einfuhr,
- 4. die Menge der abgegebenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen und Ausfuhr,
- 5. die Menge der energetischen und nichtenergetischen Verwendung der Energieträger.
§ 9 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
- 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,
- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3. Art und Standort der Anlagen.
Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Erhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.
§ 10 Auskunftspflicht
- (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
- (2) Auskunftspflichtig sind
- 1. für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 bis 4:
- a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Erzeugung- oder Speicherung betreiben, andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben,
- b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Übertragung und Verteilung bedienen,
- c) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen,
- 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 die Leitungen der Unternehmen oder Betriebe des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes oder der Gewinnung von Steinen und Erden, soweit diese Unternehmen oder Betriebe Anlagen zur Erzeugung für die Eigenversorgung betreiben,
- 3. für die Erhebung nach § 3 Absatz 6 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen betreiben, in denen Biogas eingesetzt wird,
- 4. für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, Transport oder Speicherung von Erdgas betreiben,
- 5. für die Erhebung nach § 4 Absatz 2:
- a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zu Gewinnung, Transport oder Speicherung von Erdgas betreiben,
- b) die Leitungen der Unternehmen, die Großhändler sind und Ein- und Ausfuhr betreiben,
- 6. für die Erhebung nach § 4 Absatz 3:
- a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zur Erzeugung, zum Transport, zur Speicherung, zum Vertrieb oder zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas betreiben,
- b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas bedienen,
- c) die Leitungen der Unternehmen, die Gaslieferant oder Großhändler sind,
- 7. für die Erhebung nach § 5:
- a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Heizwerke oder Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke betreiben,
- b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,
- 8. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen,
- 9. für die Erhebung nach § 7 Nummer 1 die Leitungen der Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben,
- 10. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben,
- 11. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen.
Von der Auskunftspflicht nach Satz 1 Nummer 6 ausgenommen sind Unternehmen, Betriebe oder sonstige Einrichtungen, die Anlagen zu Gewinnung, Transport oder Speicherung von Biogas betreiben.
- 1. für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 bis 4:
§ 11 Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist
- (1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
- (2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
§ 12 Verordnungsermächtigung
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den § 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen
- 1. die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben,
- 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, soweit dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Energiepolitik erforderlich ist und soweit durch gleichzeitige Aussetzung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden dürfen Erhebungsmerkmale, die die Höhe von Umsätzen, von Einnahmen oder von Gewinnen, die Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen,
- 3. die Erhebung von Erhebungsmerkmalen anzuordnen, soweit die Erhebung zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen oder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies in Übereinstimmung mit der Übermittlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geschieht und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.
§ 13 Datenübermittlung
- (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
- (2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, zur Berichterstattung im Rahmen des Fortschrittsberichts nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, und zur Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nummer 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13), die durch die Verordnung (EU) Nr. 662/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
- (3) An die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
- (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Angaben für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Angaben bei ihr vorhanden sind. Insoweit sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Auskunftspflichtigen ab. Das Statistische Bundesamt darf bei der Bundesnetzagentur im Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
- (5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Berichtskreisfindung auf deren Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber dieser Anlagen.
§ 14 Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten
Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit diese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ geeignet sind:
- 1. die Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert sind, sowie
- 2. die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind.
Soweit das Statistische Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten nutzt, sieht es von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Auskunftspflichtigen ab.
§ 15 Übergangsregelung
Die Jahreserhebungen für das Berichtsjahr 2017 und die monatlichen Erhebungen für das Jahr 2017 werden nach dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung folgt] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Energiestatistikgesetz (EnStatG) ist die nationale Rechtsgrundlage für die amtliche Energiestatistik, soweit sie von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Das Gesetz ist im Jahr 2003 in Kraft getreten und kann aufgrund inzwischen deutlich veränderter Rahmenbedingungen die Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Energiemärkten, insbesondere auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten, nicht mehr adäquat abbilden.
Die in dem Gesetz angeordneten Bundesstatistiken basieren auf Wirtschaftsstrukturen, Organisationsformen, Fachbegriffen und Erhebungsmerkmalen, die den Gegebenheiten vor der Liberalisierung der Energiemärkte entsprachen. So sind nach diesem Gesetz z.B. einige Statistikeinheiten auskunftspflichtig, die aufgrund wesentlich veränderter energiewirtschaftlicher Rahmenbedingungen heute nicht mehr existieren bzw. über die von ihnen geforderten Informationen nicht mehr verfügen.
Zur Umsetzung der Energiewende wurden mit dem Energiekonzept verschiedene qualitative und quantitative Zielsetzungen vorgegeben. Dazu gehören z.B. die Halbierung des Primärenergieverbrauchs, die Absenkung des Bruttostromverbrauchs um 25 Prozent und die Steigerung des aus erneuerbaren Energien stammenden Anteils am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent bis zum Jahre 2050. Gleichzeitig wurde der Monitoring-Prozess "Energie der Zukunft" gestartet. Das Monitoring überprüft den Fortschritt bei der Zielerreichung und den Stand der Umsetzung der Energiewende. Damit werden zugleich insbesondere Berichtspflichten nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) erfüllt. Die Datengrundlage für den Monitoring-Bericht der Bundesregierung bildet zum großen Teil die Energiebilanz für Deutschland, die wiederum auf den amtlichen Energiestatistiken und ergänzenden Verbandsstatistiken sowie auf diversen weiteren Daten basiert.
Das geltende EnStatG wird diesen Anforderungen an den Datenbedarf für eine moderne Energiepolitik nicht mehr gerecht. Erforderlich ist deshalb eine Novellierung der gesetzlichen Grundlagen für die amtliche Energiestatistik in Form einer Anpassung sowohl an die veränderten Marktbedingungen als auch an den veränderten nationalen wie internationalen Datenbedarf. Auch die Bundesländer benötigen für ihre regionalen energiepolitischen Entscheidungen qualitativ hochwertige und regelmäßig anfallende energiestatistische Daten.
Das geltende EnStatG berücksichtigt in starkem Maße die Notwendigkeit, Auskunftspflichtige, insbesondere auf Seiten der gewerblichen Wirtschaft, von Meldepflichten zu entlasten und zum Bürokratieabbau beizutragen. Unter Beachtung dieser weiterhin geltenden Grundsätze und der eingetretenen politischen wie wirtschaftlichen neuen Herausforderungen gilt es, zu einer Balance zwischen den Belastungen für die Wirtschaft und der notwendigen Verbesserung der Informationsqualität für Politik und Gesellschaft zu kommen. Dabei können einzelne Berichtspflichten und Erhebungselemente im geltenden EnStatG reduziert werden; in anderen Bereichen sind allerdings notwendige Ergänzungen vorzunehmen. Darüber hinaus soll die Belastung der Unternehmen durch Meldeverpflichtungen reduziert werden, indem bereits erhobene energiestatistikrelevante Daten genutzt werden dürfen.
Mit der Novellierung des EnStatG wird der amtlichen Energiestatistik schließlich mehr Flexibilität eingeräumt, damit sie - nicht durch zeitaufwändige Gesetzgebungsverfahren gehemmt - schneller und besser als bisher auf bevorstehende Veränderungen im Energiebereich, insbesondere auf den Elektrizitäts-, Gas- und Wärmemärkten reagieren kann.
Um dies zu erreichen, soll dem federführenden Fachressort die Möglichkeit eingeräumt werden, auf dem Verordnungsweg (bei Statistiken, die vom Statistischen Bundesamt durchgeführt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates; bei Statistiken, die von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt werden, mit Zustimmung des Bundesrates) Berichtskreise, Merkmale und Periodizitäten zu ändern, soweit dies aufgrund von interbzw. supranationalen Verpflichtungen oder im Rahmen des Monitorings zur "Energie der Zukunft" erforderlich ist.
I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Im EnStatG verwendete Merkmale, Begrifflichkeiten, Periodizitäten und Berichtskreise werden an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, soweit dies aufgrund von inter- bzw. supranationalen Verpflichtungen oder im Rahmen des Monitorings "Energie der Zukunft" erforderlich ist.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Die Novelle des Gesetzes sieht zahlreiche Verbesserungen, Änderungen und Ergänzungen in den amtlichen Energiestatistiken vor. Die Wesentlichen sind:
- 1. Anpassung der Berichtskreise und Merkmale an die durch die Novellen des EnWG geschaffene neue Situation auf den nationalen Elektrizitäts- und Gasmärkten,
- 2. Durchführung von zentralen unterjährigen Gasstatistiken durch das Statistische Bundesamt,
- 3. Einbeziehung der Blockheizkraftwerke, da sie zunehmend einen stärkeren Beitrag zur dezentralen Wärmeversorgung, auch durch erneuerbare Energien, liefern,
- 4. Einführung einer Flexibilisierung durch Verordnungsermächtigung des fachlich zuständigen Ressorts,
- 5. über die nach § 5a des novellierten Bundesstatistikgesetzes ermöglichte Prüfung der Nutzung von Verwaltungsdaten hinaus verstärkte Nutzung bereits erhobener energiestatistikrelevanter Daten zur Begrenzung des Erhebungsaufwands und
- 6. der teilweise Übergang von einer jährlichen auf eine monatliche Erhebung.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das EnStatG folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die neuen Pflichten des EnStatG erhöht sich um rund 2,3 Mio. EUR. Hiervon werden rund 2 Mio. EUR durch die Umsetzung von EU-Recht induziert. Rund 371 000 EUR sind auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen und stellen eine zusätzliche Belastung im Sinne der "One in, one out"-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) dar. Soweit diese Belastung nicht durch die neben § 5a des novellierten Bundesstatistikgesetzes auch mit diesem Gesetzentwurf vorbereitete künftige Nutzung von bereits erhobenen Daten ausgeglichen werden kann, wird angestrebt, die Mehrbelastung in den kommenden Jahren an anderer Stelle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu kompensieren. Darüber hinaus fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 5,4 Mio. EUR an; hiervon basieren rund 2,1 Mio. EUR auf EU-Recht.
Die Mehrbelastungen aus dem Regelungsvorhaben betreffen zum großen Teil auch kleine und mittlere Unternehmen. Aufgrund des übergreifenden Interesses an einer konsistenten und umfassenden Energiestatistik bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen keine Regelungsalternative zu der vorgenommenen Ausgestaltung an.
Die gesamten neuen Bürokratiekosten von jährlich 2,3 Mio. EUR begründen sich auf Informationspflichten; s. nachfolgende Liste.
Liste der Vorgaben mit Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nr. . | Paragraph | Bezeichnung der Vorgabe | Jährlicher EA ( absolut) in 1 000 EUR | Jährlicher EA ( Veränderung) in 1 000 EUR | Anteil durch EU Gesetzgebung verursachter Erfüllungsauf wand |
1 | § 3 Abs. 1 Nr. 1 | Erhebung über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung der Stromerzeu- gungsanlagen für die allgemeine Versorgung | 848 | 459 | 100 % |
2 | § 3 Abs. 1 Nr. 2 | Erhebung über die Elektrizitäts- speicherung der Stromerzeugungs- anlagen für die allgemeine Versorgung | 14 | 14 | 75 % |
3 | § 3 Abs. 1 Nr. 3 | Erhebung über die Elektrizitätsver- sorgungsnetze | 1 131 | 942 | 80 % |
4 | § 3 Abs. 2 | Erhebung über Stromabsatz und Erlöse der Elektrizitätsversorgungs- unternehmen und Stromhändler | 210 | 35 | 0 % |
5 | § 3 Abs. 3 | Erhebung über die Stromaus- und - einspeisung bei Netzbetreibern | 101 | 20 | 0 % |
6 | § 3 Abs. 4 | Erhebung über die Stromeinspei- sung und des Hauptbrennstoffs | 46 | 46 | 100 % |
7 | § 3 Abs. 5 | Erhebung über Stromerzeugungsanlagen zur eigenen Versorgung, einschließlich KWK-Anlagen | 80 | 6 | 100 % |
8 | § 3 Abs. 6 | Erhebung über alle Betreiber von KWK-Anlagen, die gasförmige Biomasse einsetzen | 172 | 172 | 100 % |
9 | § 4 Abs. 1 | Erhebung über Anlagen zur Gewinnung und Speicherung von Erdgas sowie zum Transport in Fernlei tungsnetze | 14 | 14 | 100 % |
10 | § 4 Abs. 2 | Erhebung über Anlagen zur Gewinnung, Speicherung, Transport oder leitungsgebundenen Verteilung von Erdgas oder Biogas | 38 | 23 | 100 % |
11 | § 4 Abs. 3 Erhebung über Abgabe, Ein- und Ausfuhr von Gas sowie Erlöse der Gasversorgungsunternehmen und Gashändler | 179 | 60 | 100 % | |
12 | § 5 | Erhebung über Erzeugung, Bezug, Verwendung und Abgabe von Wärme | 426 | 340 | 80 % |
13 | § 6 Monatsbericht über die Einfuhr von Kohle | 28 | -5 | 0 % | |
14 | § 7 Nr. 1 | Erhebung über die Abgabe von Flüssiggas | 3 | 0 | 0 % |
15 | § 7 Nr. 2 | Erhebung über Gewinnung, Verwendung und Abgabe von Klärgas sowie aus Klärschlamm erzeugter und abgegebener Elektrizität und Wärme | 41 | 4 | 100 % |
16 | § 7 Nr. 3 | Erhebung über Geothermie | 0,3 | 0 | 100 % |
17 | § 7 Nr. 4 | Erhebung über Biokraftstoffe | 9 | 0 | 100 % |
18 | § 8 Abs. 1 | Erhebung über die Energieverwendung der Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden | 1 842 | 184 | 67 % |
Gesamt | 5 182 | 2 314 | - |
E2.1 § 3 Absatz 1 Nummer 1 EnStatG
Nach dem neuen EnStatG werden monatlich alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ab 1 Megawatt Nettonennleistung erfasst. Nach der bisherigen Rechtslage waren höchstens 1 000 Betreiber zu erfassen, nunmehr steigt die Zahl der Unternehmen von 917 auf rund 1 500 an. Die Fallzahl erhöht sich dementsprechend bei einer monatlichen Erhebung von 11 000 auf 18 000. In der Neufassung des EnStatG ändern sich zudem die Erhebungsmerkmale. Es werden beispielsweise die "Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme", die "Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen" sowie die "Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen" erfragt. Dafür entfallen einige Merkmale, wie beispielsweise "Pumparbeit", "Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag" sowie die "Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess". Insgesamt erhöht sich der Zeitaufwand auf rund 60 Minuten pro Fall. Der Mehraufwand liegt somit bei rund 459 000 EUR; der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 848 000 EUR absolut. Bezogen auf die bisherige Gesamtbelastung wurde die Pflicht zu jeweils 50 Prozent auf EU- und nationales Recht aufgeteilt. Durch die Novelle wird die Informationspflicht vollständig dem EU-Recht zugeordnet.
E2.2 § 3 Absatz 1 Nummer 2 EnStatG
Die Informationspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 stellt eine neue Pflicht dar, die zu rund 75 Prozent durch EU-Recht induziert ist. Durch die zusätzliche Erhebung von Merkmalen wie beispielsweise "Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss" ergibt sich ein Zeitaufwand von rund 30 Minuten je Fall. Bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 45,80 EUR im Bereich der Energieversorgung und 50 betroffenen Unternehmen, die monatlich Nachweise erbringen müssen - also einer Fallzahl von 600 -, ergeben sich Erfüllungsaufwandskosten in Höhe von rund 14 000 EUR.
E2.3 § 3 Absatz 1 Nummer 3 EnStatG
Bei der Erhebungspflicht von Elektrizitätsversorgungsnetzen handelt es sich in Teilen um eine neue Pflicht. Im bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurde sie bisher teils miterhoben (wobei § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusammen erfasst wurden). Durch die erweiterte Erhebung erhöht sich der Zeitaufwand auf rund 120 Minuten je Fall. Der Stundenlohn von 47,12 EUR entspricht dem der Vorgabe 1. Bei einer Fallzahl von 12 000 ergibt sich eine absolute Belastung von rund 1,1 Mio. EUR. Die Veränderung beträgt damit rund 942 000 EUR. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 2,7 Mio. EUR. Die Kosten basieren zu 80 Prozent auf EU-Recht.
E2.4 § 3 Absatz 2 EnStatG
Mit der EnStatG-Novelle erhöht sich die Fallzahl der berichtspflichtigen Unternehmen um rund 200. Mit einem zugrundeliegenden Zeitaufwand von 229 Minuten sowie einem Lohnsatz von 45,80 EUR pro Stunde erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand somit um 35 000 EUR im Jahr. Dies führt zu einer Steigerung des jährlichen Aufwands auf 210 000 EUR. Dieser Aufwand ist vollständig dem nationalen Recht zuzuschreiben. Umstellungsaufwand entsteht durch diese Vorgabe nicht.
E2.5 § 3 Absatz 3 EnStatG
Durch die Novellierung des EnStatG werden nun bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen Angaben über die Stromeinspeisung, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, erhoben. Zuvor wurden nur die Betreiber von Anlagen zur eigenen Stromversorgung erhoben. Somit steigt die Fallzahl auf 1 000 an. Bei einer jährlichen Erhebung entsteht ein Aufwand von rund 100 000 EUR, dem ein Zeitaufwand von rund 125 Minuten sowie ein Stundenlohn von 48,38 EUR zu Grunde liegen. Zusätzlich fällt ein Umstellungsaufwand in Höhe von rund 2 668 000 EUR an. Jährlicher Erfüllungsaufwand und einmaliger Umstellungsaufwand sind vollständig dem nationalen Recht zuzuordnen.
E2.6 § 3 Absatz 4 EnStatG
Die Informationspflicht der Wirtschaft bezieht sich auf eine neue Vorgabe. Als Zeitaufwand werden 60 Minuten angesetzt, der Stundenlohn ergibt sich mit 45,80 EUR aus dem Durchschnittslohn der Energieversorgung. Mit einer Fallzahl von 1 000 ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von rund 46 000 EUR, der vollständig auf EU-Recht basiert.
E2.7 § 3 Absatz 5 EnStatG
Bei der Informationspflicht zur Erhebung über Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung, einschließlich KWK-Anlagen, handelt es sich um eine Pflicht, die bislang in § 3 Absatz 3 geregelt war. Durch kleinere Änderungen im Gesetz wurde die Fallzahl auf rund 400 Betreiber angehoben. Es ergibt sich bei einem Zeitaufwand von rund 269 Minuten und einem Stundentarif von 44,80 EUR ein Erfüllungsmehraufwand von rund 6 000 EUR. Der absolute Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 80 000 EUR und ist vollständig durch EU-Recht induziert.
E2.8 § 3 Absatz 6 EnStatG
Durch die Vorgabe 8 wird eine neue Informationspflicht der Wirtschaft eingeführt. Der Zeitaufwand liegt bei rund 90 Minuten pro Fall. Bei einem durchschnittlichen Standardlohnsatz der Energieversorgung von 45,80 EUR und einer Fallzahl von rund 2 500 ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 172 000 EUR. Die Pflicht basiert zu 100 Prozent auf EU-Recht.
E2.9 § 4 Absatz 1 EnStatG
Die Vorgabe in § 4 Absatz 1 wird neu eingeführt und die Informationspflicht mit 30 Minuten Zeitaufwand für 50 Unternehmen monatlich angesetzt. Durch den Stundenlohn von 45,80 EUR ergeben sich Kosten in Höhe von fast 14 000 EUR pro Jahr, die vollständig auf EU-Recht basieren.
E2.10 § 4 Absatz 2 EnStatG
Der bisherige § 4 Absatz 1 wird durch die Novellierung abgeändert und nach § 4 Absatz 2 verschoben. Der Zeitaufwand beträgt aufgrund geringerer Anforderungen nunmehr 90 Minuten, die Fallzahl wurde auf 50 Betreiber angehoben. Bei einem ermittelten Lohnsatz von durchschnittlich 42,36 EUR pro Stunde und einer monatlichen Abfrage ergeben sich absolute Kosten in Höhe von rund 38 000 EUR jährlich, die vollständig durch den europäischen Gesetzgeber bestimmt sind.
E2.11 § 4 Absatz 3 EnStatG
Mit der Novellierung wird die Erhebung um zusätzliche Merkmale ergänzt, z.B. um die abgefackelte Gasmenge. Dafür werden beispielsweise der Bestand und Einsatz von Energieträgern nicht mehr erhoben. Insgesamt ergibt sich ein leichter Anstieg des Zeitaufwands auf 250 Minuten pro Fall. Durch die aktualisierte Fallzahl von geschätzt 1 000 Betreibern und einem Lohnsatz von 42,96 EUR pro Stunde steigt der absolute Erfüllungsaufwand um rund 60 000 EUR auf rund 180 000 EUR pro Jahr an und beruht im Ganzen auf EU-Recht.
E2.12 § 5 EnStatG
Mit der Gesetzesnovelle wird die Erhebung im Energiesektor nach § 5 um zusätzliche Merkmale erweitert, beispielsweise zu den Wärmenetzen. Der Zeitaufwand der Wirtschaft erhöht sich demnach auf 180 Minuten pro Fall. Da die Fallzahl voraussichtlich auf rund 3 000 ansteigen wird, steigt bei einem ermittelten Lohnsatz von 47,36 EUR der absolute Erfüllungsaufwand auf rund 430 000 EUR an. Rund 80 Prozent der Kosten sind durch EU-Recht induziert.
E2.13 § 6 EnStatG
Im Monatsbericht über die Einfuhr von Kohle entfallen mit dem neuen EnStatG einige Merkmale, wie Versicherung und Fracht oder die Liefervertragsdauer. Hierdurch reduziert sich der Zeitaufwand auf rund 50 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 27,50 EUR und einer gleichbleibenden Fallzahl von 100 Unternehmen, die monatlich melden müssen, sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 5 000 EUR pro Jahr, wodurch sich ein jährlicher absoluter Aufwand von rund 28 000 EUR ergibt. Der Aufwand basiert vollständig auf nationalem Recht.
E2.14 § 7 Nummer 1 EnStatG
Die Vorgabe in § 7 Nummer 1 befand sich bislang in § 4 Absatz 3 und wurde inhaltlich nur im Wortlaut leicht geändert. Demnach kommt es zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands, der weiterhin rund 3 000 EUR beträgt und keinen Kostenanteil enthält, der durch EU-Recht induziert wurde.
E2.15 § 7 Nummer 2 EnStatG
Die "installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Netto-Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme" sowie weitere kleinere Merkmale werden durch den neuen § 7 Nummer 2 der Erhebung hinzugefügt. Somit steigt der Zeitaufwand auf rund 60 Minuten leicht an. Bei gleichbleibender Fallzahl von rund 1 300 und einem Stundenlohn von 31,68 EUR ergeben sich absolute Kosten in Höhe von knapp über 40 000 EUR im Jahr. Diese sind vollständig durch EU-Recht induziert.
E2.16 § 7 Nummer 3 EnStatG
Die leicht geänderten Merkmale in § 7 Nummer 3 führen zu keiner Änderung des Zeitaufwands. Die Fallzahl steigt voraussichtlich von 12 Betreibern auf aktuell rund 20 Betreiber von Anlagen zur Nutzung von Tiefengeothermie. Der Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 300 EUR absolut für die Wirtschaft; die Kosten basieren auf EU-Recht.
E2.17 § 7 Nummer 4 EnStatG
Aufgrund unveränderter Anforderungen beträgt der Zeitaufwand zur Erhebung der Merkmale im Bereich der Biokraftstoffe weiterhin 162 Minuten, bei gleichbleibendem Lohnsatz. Auch die Anzahl der Unternehmen verändert sich mit 80 nicht. Der Erfüllungsaufwand beträgt rund 9 000 EUR im Jahr und basiert vollständig auf EU-Recht.
E2.18 § 8 EnStatG
Im geltenden Gesetz wird die Vorgabe 18 in § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 sowie in § 8 behandelt. Im neuen EnStatG ist diese Vorgabe ausschließlich in § 8 zu finden. Der Zeitaufwand steigt leicht auf rund 70 Minuten pro Fall an. Bei Lohnkosten von 35,08 EUR pro Stunde und einer gleich bleibenden Fallzahl von 45 000 steigt der absolute Erfüllungsaufwand um rund 184 000 EUR auf rund 1,8 Mio. EUR an. Dabei sind 67 Prozent der Kosten durch EU-Recht induziert. Dies entspricht einem Kostenanteil von 1,2 Mio. EUR.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Novellierung des Gesetzes entstehen im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 83 235 EUR (1,1 MAK E14) und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 380 000 EUR (0,8 MAK E9b, 0,3 MAK E12, 4,5 MAK E13). Dieser anfallende Mehrbedarf wird durch Umschichtung von Mitteln aus dem Einzelplan 09 in den Einzelplan 06 finanziell ausgeglichen. Darüber hinaus fallen jährlich rund 20 000 EUR zusätzliche Sachkosten an. Wie auch bei der Wirtschaft wird ein Teil des jährlichen Erfüllungsaufwands durch EU-Recht induziert. Dieser Teil beläuft sich auf rund 90 000 EUR. Vom einmaligen Umstellungsaufwand sind rund 280 000 EUR durch EU-Recht induziert.
Auf Landesebene entsteht der Verwaltung ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. EUR, untergliedert in rund 1,3 Mio. EUR
Personalkosten und rund 54 000 EUR
Sachkosten. Nach Aufgliederung der Rechtslage zwischen EU- bzw. Bundesrecht lassen sich knapp 1,1 Mio. EUR auf den europäischen Gesetzgeber zurückführen. Weiterführend entsteht auf Landesebene ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 761 000 EUR, wovon rund 116 000 EUR auf EU-Recht basieren.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
V. Befristung; Evaluierung
Dieses Gesetz wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zweck und Bezeichnung der Erhebungen)
Zu Absatz 1
Die Novellierung des EnStatG stellt sicher, dass die nationalen und internationalen Datenlieferverpflichtungen erfüllt werden können. Zudem werden die für die von der Bundesregierung ab 2010 verfolgten Ziele und Pfade des Energiekonzepts und den 2011 beschlossenen Monitoring-Prozess "Energie der Zukunft" benötigten Daten zur Verfügung gestellt.
Mit den Formulierungen "Länder" und "länderweise" sind hier und im Folgenden die Bundesländer gemeint.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die nach dem EnStatG durchzuführenden Erhebungen genannt.
Zu Nummer 1
Die mit Auskunftspflicht anzuordnenden Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft sind nach monatlichen und jährlichen Periodizitäten sowie nach den Betreibern von Kraftwerken/Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen der allgemeinen Versorgung und der Industrie zu unterscheiden. Separate Erhebungen bei Netzbetreibern und bei Versorgern über Absatz und Erlöse sowie eine Erhebung über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern vervollständigen das Erhebungskonzept Elektrizität und Wärme.
Zu Nummer 2
Die mit Auskunftspflicht anzuordnenden Erhebungen in der Gaswirtschaft sind nach monatlichen und jährlichen Periodizitäten zu unterteilen. Zur Monatserhebung kommt eine sogenannte Schnellstatistik hinzu. Im Rahmen der Jahreserhebung werden bei Versorgern und Produzenten auch Angaben über Absatz und Erlöse erhoben. Die bisher nach § 4 Absatz 2 EnStatG durchgeführte Flüssiggaserhebung ist in § 7 geregelt.
Zu Nummer 3
Die Erhebung bezieht sich auf Heizwerke, die Wärme erzeugen und abgeben. Die bisherige Befragung der Heizkraftwerke der allgemeinen Versorgung bleibt bestehen und wird auf durch Energiedienstleister betriebene Anlagen ausgedehnt. Die Beobachtung des Wärmemarktes ist von zentraler Bedeutung für die Kontrolle der Zielerreichung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und somit für den Monitoring-Prozess "Energie der Zukunft" in Bund und Ländern sowie für die Klimaschutzberichterstattung.
Zu Nummer 4
Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatliche Angaben zu Ein- und Ausfuhr, Bestand sowie Abgabe nach inländischen Abnehmer- bzw. Verbrauchergruppen.
Zu Nummer 5
Die jährlichen Erhebungen umfassen die Bereiche Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe. Die Flüssiggaserhebung wird aus fachlichen Gründen außerhalb der Gasstatistik geregelt, da es sich bei Flüssiggas nicht um eine Gasart, sondern um ein Mineralölprodukt handelt. Die übrigen Erhebungen vervollständigen die zum Teil nach § 3 durchzuführenden energiestatistischen Erhebungen über die Nutzung der erneuerbaren Energieträger.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
In § 2 werden die maßgeblichen Begrifflichkeiten des EnStatG definiert.
Wenn im Gesetz der Begriff "Wärme" verwendet wird, ist Wärme im physikalischen Sinn gemeint, d.h. die Energie, die zwischen zwei thermodynamischen Systemen lediglich aufgrund eines Temperaturunterschieds übertragen wird. Vereinfacht gesagt ist also im Gegensatz zum umgangssprachlichen Verständnis von "Wärme" hier auch Kälte einbezogen.
Zu Absatz 1
Die Begriffsbestimmung zum "Betreiber einer Anlage zur Erzeugung" unterscheidet sich von Definitionen in anderen Energiegesetzen, um sicherzustellen, dass der Betreiber sowohl über vermietete als auch nicht vermietete Anlagenteile berichtspflichtig bleibt.
Zu Absatz 2
Die Begriffsbestimmung zu "Anlagen zur Erzeugung" bezieht sich im Unterschied zu Definitionen in anderen Energiegesetzen auf alle Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme erzeugen.
Zu Absatz 3
Die in diesem Abschnitt genannten Brennstoffe geben lediglich Beispiele an. Eine differenzierte Auflistung aller zu meldenden Brennstoffe enthält die Energieträgerliste, die dem Berichtspflichtigen im Rahmen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der sich ändernden Methoden der Energiegewinnung wird die Energieträgerliste jährlich aktualisiert.
Zu Absatz 4
Zusätzlich zu den im EEG genannten erneuerbaren Energien wird in den nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen auch Klärschlamm, Pflanzenölmethylester sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen zu den erneuerbaren Energien gezählt.
Zu Absatz 5
Innerhalb der Energiewende kommt der Speichertechnologie eine wichtige Funktion zu. Mit der in diesem Absatz genannten Definition wird sichergestellt, dass nur der fürs Monitoring der Energiewende relevante Teil der Speicherkapazität erfasst wird.
Zu Absatz 6
Sofern inhaltlich übereinstimmend, werden die bereits in anderen Energiegesetzen vorhandenen Definitionen übernommen, so z.B. der Begriff der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 des KWK-Gesetzes.
Zu § 3 (Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien)
Die Vorschrift umfasst im Wesentlichen die schon bisher durchgeführten Erhebungen. Zusätzlich zum bisherigen EnStatG mussten Anpassungen vorgenommen werden, um die durch die verschiedenen Novellen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausgelösten
Veränderungen auf den nationalen Strommärkten zu berücksichtigen. Somit ist sichergestellt, dass die amtliche Energiestatistik nur die Einheiten befragt, die nach der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Entflechtung des Energiemarktes auch über die von der Statistik benötigten Informationen verfügen. Da der Gesetzgeber kein einheitliches Entflechtungsmodell vorgegeben, sondern verschiedene Möglichkeiten zugelassen hat, sind somit auf den Elektrizitäts- (und Gas-)märkten sehr unterschiedliche Organisationsformen in den Berichtskreisen anzutreffen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
In Nummer 1 wird die monatliche Statistik angeordnet. Dabei erfolgt die Beschränkung auf Anlagen ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt (MW) elektrisch, die Brennstoffe sowie Wasserkraft als Energieträger einsetzen. Diese Abschneidegrenze ist zum einen erforderlich, um die Vielzahl von Betreibern mit Anlagen unter 1 MW, die nur einen sehr geringen Anteil zur gesamten Erzeugung beitragen, von statistischen Berichtspflichten zu befreien. Zum anderen stellt die Abschneidegrenze von 1 MW sicher, dass insbesondere im Bereich Wärme aussagekräftige Angaben vorliegen. Aber auch bei der Stromerzeugung wird davon ausgegangen, dass es zu einer Verschiebung der Erzeugungsstruktur von wenigen zentralen, überwiegend ungekoppelt betriebenen Anlagen zu zahlreichen dezentralen Erzeugungsanlagen kommt. Diese Entwicklung bliebe bei einer höheren Abschneidegrenze unberücksichtigt. Überdies wird bei einer Abschneidegrenze von 1 MW gewährleistet, dass die für die Erstellung der nationalen Energiebilanzen notwendigen Daten zu Brennstoffeinsätzen sowie die für das unterjährige KWK-Monitoring benötigten Angaben zeitnah zur Verfügung stehen.
Die Angabe zur Hocheffizienz ist neu hinzugekommen und aufgrund internationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Die Primärenergieeinsparung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) liegt dem Auskunftspflichtigen für jede Anlage vor. Hier und im Folgenden gilt, dass die "Hocheffizienzeigenschaft" und die "Primärenergieeinsparung" nach dem Verfahren ermittelt werden, das beschrieben ist in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist. Anlagen ohne Brennstoffeinsatz, jedoch nicht Wasserkraftwerke und Pumpspeicheranlagen (in Nummer 2), werden nicht direkt, sondern aus Gründen der Entlastung monatlich nach Nummer 3 bei den Netzbetreibern erfragt. Zur Entlastung aller Befragten entfallen die vormals erhobenen Angaben zu den 24 Stunden-Werten und der "Bezug von Brennstoffen". Gleichzeitig reduziert sich die Erhebung von drei Leistungswerten auf eine Angabe. Ebenso wird auf die bisherige Frage der Stromkennzahl verzichtet, da sich individuelle Stromkennzahlen in der Gesamtdarstellung als nicht hilfreich erwiesen haben.
Zu Nummer 2
Nummer 2 trägt der bereits jetzt erkennbaren neuen Entwicklung der Speichertechnologien Rechnung. Wegen der speziellen Technologie und Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen ist eine herabgesetzte Abschneidegrenze von 1 MW sinnvoll. Die bei Pumpspeicherkraftwerken vorgesehene Unterscheidung nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss ist für die Energieberichterstattung unerlässlich.
Zu Nummer 3
Aus der in der Einleitung genannten Entflechtung sind die Vorschläge für die Elektrizitätswirtschaft zu Nummer 3 abgeleitet. Zudem ist garantiert, dass monatlich Angaben zur kompletten Stromeinspeisung, also sowohl allgemeine als auch industrielle Versorgung,
vorliegen. Die Unterteilung von Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung von 1 MW elektrisch dient dazu, frühzeitige Kenntnisse über die Entwicklung jener Erzeugungsanlagen zu bekommen, die von § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht abgedeckt sind.
Die Merkmale in Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 notwendig.
Die Merkmale in Nummer 1 Buchstabe e bis h sind zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich.
Zum Monitoring der Energiewende liefert das Merkmal Nummer 2 Buchstabe c wichtige Informationen.
Zu Absatz 2
Die bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich Stromhändlern, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, durchgeführten Erhebungen ermöglichen differenzierte Aussagen zur Abnahmestruktur. Zudem werden diese Angaben für die Erstellung des Wägungsschemas des Erzeugerpreisindex verwendet. Die Erfassung des Betriebsverbrauchs dient der Vervollständigung der Mengenbilanz auf der Abgabeseite. Die Frage nach den Erlösen (Nummer 2 und 3) ergänzt die technische Betrachtung um eine ökonomische Komponente. Anhand der Angaben im Absatz 2 wird der in § 2 Absatz 4 der Konzessionsabgabenverordnung festgelegte Grenzpreis ermittelt. Ferner dienen die Angaben zur Berechnung des Durchschnittserlöses bei Abgabe an andere Energieversorgungsunternehmen, der von den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Input/OutputRechnung benötigt wird.
Zu Absatz 3
Die jährlich bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen durchzuführenden Erhebungen sind aufgrund der gesetzlich angeordneten Entflechtung des Energiemarktes nach dem EnWG und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Abrechnung der Netznutzungsentgelte erforderlich. Die Angaben zu Nummer 1 und 2 komplettieren die Ergebnisse aus § 3 Absatz 2.
Die nach Nummer 2 und 3 angeordnete jährliche Befragung der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen liefert wichtige Angaben für die Energiebilanzen des Bundes und der Länder. Zudem werden die Angaben zur Erstellung der Strommixtabelle benötigt.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 werden die Netzbetreiber über die Stromeinspeisung aus KWK-Anlagen kleiner 1 MW befragt. Diese Anlagen werden aus Entlastungsgründen nicht direkt befragt, sind jedoch wegen des rasanten Ausbaus der BHKW in dieser Leistungsklasse für energiewirtschaftliche Aussagen national und international von enormer Bedeutung.
Die Merkmale sind zudem zur Erfüllung der Berichtspflicht nach der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich.
Zu Absatz 5
Wie bisher werden die Industriekraftwerke aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 unterscheidet Anlagen der allgemeinen Versorgung ("Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen") und Anlagen der Eigenerzeuger ("Elektrizitätswerke der Eigenerzeuger"), gemeint sind hier hauptsächlich die Industriekraftwerke. Die Angabe der Hocheffizienz der Industriekraftwerke und die Reduzierung der Leistungsmerkmale werden analog der Befragung der Kraftwerke der allgemeinen Versorgung geregelt.
Die Merkmale in den Nummern 1 bis 3 sowie 6 und 7 sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 notwendig.
Die Merkmale in Nummer 4 und 5 sind zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich.
Zu Absatz 6
Die Erhebung bei allen Betreibern von KWK-Anlagen ab einer Nettonennleistung von 0,5 MW elektrisch, die gasförmige Biomasse einsetzen, liefert jährlich für das Vorjahr Ergebnisse für einen immer stärker wachsenden Bereich der Energiewirtschaft. In den letzten Jahren stammte knapp die Hälfte der biogenen KWK-Strom- und KWK-Wärmeerzeugung aus Biogasanlagen unter 1 MW. Die für die europäischen Berichtspflichten benötigten Daten zum KWK-Anteil an der Strom- und Wärmeerzeugung, zum Eigenverbrauch sowie zum Brennstoffeinsatz wurden bislang mittels eines Schätzverfahrens ermittelt. Die Schätzgrundlagen wurden jedoch mit der Streichung des KWK-Bonus im Zuge des EEG 2012 sowie durch die zunehmende Direktvermarktung und Flexibilisierung kontinuierlich schlechter, so dass eine amtliche jährliche Erhebung unverzichtbar geworden ist.
Die Merkmale in Nummer 1 bis 5 sind zur Erfüllung der Richtlinie 2009/28/EG notwendig.
Die Merkmale in Nummer 6 und 7 sind zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich.
Zu § 4 (Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien)
Eine genaue statistische Erfassung und Darstellung der Entwicklung in der Gaswirtschaft ist für eine an den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen orientierte Energiepolitik unentbehrlich. Der Anteil des Gases am Primärenergieverbrauch liegt in Deutschland gegenwärtig bei rund 20 Prozent. Daher sind auch Angaben zu den Aus- und Einfuhren von Gas von besonderer Bedeutung.
Für die Gaswirtschaft gelten die in § 3 beschriebenen Veränderungen ebenso. Deshalb wird auch hier analog zu den Erhebungen in der Elektrizitätsversorgung eine Spreizung des Berichtskreises der Gaswirtschaft auf die sich nach den Novellen des EnWG durch die Entflechtung des Energiemarktes entstandenen neuen Unternehmen vorgenommen.
Soweit in § 4 der Begriff "Gas" verwendet wird, umfasst dies die Gesamtheit der Gase, darunter auch Erdgas und Biogas.
Zu Absatz 1
Um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gerecht zu werden, sind seit Oktober 2014 definierte Erdgasdaten im Rahmen einer Schnellstatistik an Eurostat zu übermitteln. Diese Daten müssen 30 Tage nach Ende des Berichtsmonats an Eurostat geliefert werden. Aus diesem Grund wird die Erhebung vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Zur Erfüllung der Berichtspflicht werden die nach Nummer 1 und 3 zu erfragenden Merkmale direkt bei den Berichtspflichtigen erhoben. Die Erhebung der Angaben nach Nummer 2 kann durch die Verwendung von Verwaltungsdaten der Bundesnetzagentur ersetzt werden.
Die Merkmale in Absatz 1 sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich.
Zu Absatz 2
Die reguläre Monatserhebung umfasst neben Erdgas auch Biogas im Sinne des § 3 Nummer 10c des EnWG. Der Berichtskreis wird aus den oben genannten Gründen der Entflechtung der Unternehmen auf Speicher- und Fernleitungsbetreiber ausgedehnt. Der Berichtskreis nach Nummer 2 umfasst die Betreiber von Anlagen zum Transport durch Fernleitungen nach § 3 Nummer 19 EnWG. Da die Erhebung im Wesentlichen den gleichen wie in Absatz 1 beschriebenen Berichtskreis umfasst, wird auch sie vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Wie in den "Empfehlungen des Statistischen Beirats" vom September 2012 ausgeführt, kann unter bestimmten Bedingungen eine zentrale Erstellung von Statistiken auch durch das Statistische Bundesamt erfolgen. Dies erleichtert zum Beispiel die Bearbeitung methodischer und fachlicher Rückfragen bei der kurzfristigen Erfüllung von Anforderungen aus supra- und internationalen Berichtspflichten, bei denen es auf eine sehr schnelle Bearbeitung ankommt. Dies ist bei beiden Monatserhebungen gegeben.
Die Merkmale sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich.
Zu Absatz 3
Die Jahreserhebung bleibt weitgehend unverändert, lediglich der Berichtskreis wird wie die Monatserhebung aus den angegebenen Gründen der Entflechtung der Unternehmen auf Speicher- und Fernleitungsbetreiber ausgedehnt. Der Berichtskreis nach Satz 1 Nummer 2 umfasst die Betreiber von Anlagen zum Transport durch Fernleitungen nach § 3 Nummer 19 EnWG. Der Berichtskreis nach Nummer 5 umfasst die Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG und die Großhändler nach § 3 Nummer 21 EnWG. Die dezentrale Durchführung durch die statistischen Landesämter bleibt bestehen.
Die Merkmale sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich.
Zu § 5 (Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien)
Die Beobachtung des Wärmemarktes ist von zentraler Bedeutung für die Kontrolle der Zielerreichung beim Ausbau der erneuerbaren Energien, das Monitoring "Energie der Zukunft" in Bund und Ländern sowie für die nationale und internationale Klimaschutzberichterstattung. Die bisherige Befragung der Heizkraftwerke der allgemeinen Versorgung bleibt bestehen und wird auf Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke (soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erfasst sind) sowie auf durch Energiedienstleister betriebene Anlagen ausgedehnt. Neu sind auch die Merkmale "Anzahl der Wärmenetze" und "Trassenlänge" (Angabe in km) sowie deren "Zu- und Rückbau" (Angabe in km) . Da in den letzten Jahren auch vereinzelt Wärme grenznah ein- oder ausgeführt wurde, wird auch die Ein- und Ausfuhr von Wärme erfragt.
Die Merkmale in Satz 1 Nummern 1 bis 10 und 13 sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich. Die Merkmale in Satz 1 Nummer 11 und 12 werden für das Monitoring "Energie der Zukunft" in Bund und Ländern sowie für die Klimaschutzberichterstattung benötigt.
Zu § 6 (Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr)
§ 6 regelt die monatliche Erhebung bei allen Unternehmen, die Kohle ein- und/oder ausführen. Sie dient in erster Linie der zeitnahen Beobachtung des mengenmäßigen Flussbildes der Kohleein- und -ausfuhr. Diese Daten finden Eingang in die Energiebilanzen. Mit den erhobenen Angaben, bei denen auch nach Kohlearten differenziert wird, kann das Gesamtbild des Energieträgerflusses in Deutschland vervollständigt werden. Erfasst wird zudem der Grenzübergangswert, der sich aus dem in Rechnung gestellten Entgelt ergibt,
mit Kostenabgrenzung frei deutsche Grenze. Gegenüber der bisherigen Regelung werden die Merkmale Kosten für Versicherung und Fracht sowie Liefervertragsdauer nicht mehr erhoben. Die bislang erfolgte Frage nach Abgabe an inländische Abnehmergruppen wird um die Abgabe nach Verbrauchergruppen ergänzt. So ist sichergestellt, dass auch die für den Eigenverbrauch verwendete Kohle bei der Abgabe erfasst wird.
Der Bedarf an statistischem Zahlenmaterial über die inländische Gewinnung von Kohle und deren Verwendung wird weiterhin auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Statistischen Bundesamt und der Statistik der Kohlenwirtschaft e.V. aus dem Jahr 1954 in ausreichender Form gedeckt.
Zu § 7 (Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe)
Die bisher in § 7 EnStatG angeordneten Erhebungen über erneuerbare Energieträger werden in § 3 teilweise neu geordnet. Die Jahreserhebung bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung nach dem bisherigen § 7 Satz 1 Nummer 1 entfällt. Sie wird wegen des stetig wachsenden Beitrags der erneuerbaren Energien zur Elektrizitätsversorgung als monatliche Erhebung in § 3 integriert. Damit wird auch der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken Rechnung getragen. Zudem soll auch eine quantitative Verbesserung der Datengrundlage für den monatlichen Produktionsindex erreicht werden. Dieser umfasst speziell den Wirtschaftszweig der Elektrizitätsversorgung.
Zu Nummer 1
Die bisher in § 4 EnStatG angeordnete Flüssiggaserhebung wird aus fachlichen Gründen außerhalb der Gasstatistik geregelt, da es sich bei Flüssiggas nicht um eine Gasart, sondern um ein Mineralölprodukt handelt. Eine inhaltliche Änderung ist nicht erfolgt.
Die Angaben werden zur Erstellung der Energiebilanzen von Bund und Ländern benötigt.
Zu Nummer 2
Hier werden die Erzeugung und die weitere Verwendung von Gas erfasst, das in Kläranlagen gewonnen wird. Die Erhebung konzentriert sich auf wenige wichtige Merkmale, um Produktion und Nutzung dieses erneuerbaren Gases in Deutschland zu beschreiben. Die erhobenen Angaben geben Auskunft über die Bedeutung dieser Energienutzungsformen für die Energieversorgung und gestatten Rückschlüsse auf die Nutzung des vorhandenen Potentials. Die Frage nach der Erzeugung und Abgabe von Elektrizität aus Kläranlagen dient dazu, das Gesamtbild zu komplettieren. Für eine solide Erstellung der Energiebilanzen von Bund und Ländern ist die angeordnete Erhebung gegenüber dem vorherigen EnStatG um Angaben zur Wärmeerzeugung und Leistungsdaten ergänzt worden. Dazu zählt auch die Ausweitung der Erhebung auf Anlagen, die Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme einsetzen. Derzeit fehlen diese Anlagen, da sie weder der allgemeinen Versorgung noch der Industrie zuzurechnen sind, sondern in der Regel von Abwasserunternehmen betrieben werden. Nach Abschätzung auf Basis des angefallenen Klärschlamms handelt es sich derzeit um ca. 200 GWh Strom pro Jahr. Über die erzeugten Wärmemengen liegen keine Angaben vor. Aufgrund des geplanten Auslaufens der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm und der geplanten Phosphorrückgewinnungspflicht ist davon auszugehen, dass die bisher nicht erfassten Energiemengen mittelfristig steigen werden.
Die Merkmale sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich.
Zu Nummer 3
Geothermieanlagen können bei günstigen geologischen Gegebenheiten zur Wärmegewinnung genutzt werden. Bisher existieren in Deutschland allerdings nur wenige Anlagen. Um ihren Beitrag zur Energieversorgung erfassen und in die Energiebilanz integrieren zu können, ist eine jährliche Erhebung der wichtigsten Produktions- und Verwendungsmerkmale weiterhin erforderlich. Zur Entlastung der Auskunftsgebenden ist gegenüber dem bisherigen EnStatG auf eine Unterteilung nach Ländern verzichtet worden.
Die Merkmale sind zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 notwendig.
Zu Nummer 4
Kraftstoffe aus Biomasse leisten nach wie vor einen Beitrag zur Energieversorgung, sodass eine statistische Erfassung weiterhin notwendig ist. Die Erhebung über Biokraftstoffe wurde auf das Maß der erforderlichen Berichtspflichten reduziert und umfasst die Merkmale Anlagenart, Produktion, Einsatz, Ein- und Ausfuhr sowie Abgabe von Biokraftstoffen.
Die Merkmale sind zur Erfüllung der Richtlinie 2009/28/EG erforderlich.
Zu § 8 (Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien)
Es ist dringend erforderlich, die statistische Erhebung des Energieangebots durch eine Erfassung der Energieverwendung zu ergänzen. Insbesondere um Erkenntnisse über die Möglichkeiten der rationellen Energienutzung, über Einsparpotentiale und mit der Energienutzung verbundene Schadstoffemissionen zu erlangen, ist eine Verbesserung der Datenlage für die Energieverwendung unentbehrlich. Allerdings werden gegenwärtig keine Realisierungsmöglichkeiten für eine umfassende Verwendungsstatistik gesehen, weil z.B. die Energienutzung im außerordentlich heterogenen "Kleinverbraucherbereich" (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen) oder im Haushaltsbereich nur mit großem Aufwand erfasst werden kann. Die Erhebung der Energieverwendung konzentriert sich deshalb auf den Bereich der industriellen Energienutzung (Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und Verarbeitendes Gewerbe).
Die angeordnete Erhebung über die Energieverwendung in der Industrie wird wegen ihrer großen Bedeutung für die Darstellung des Endenergieverbrauchs in der Energiebilanz und für Zwecke der Klimaschutzberichterstattung unverändert beibehalten. Die explizite Aufnahme des Bezugs und der Abgabe von Elektrizität sowie der Ein- und Ausfuhr stellt eine Anpassung des Gesetzestextes an die bereits bestehende Erhebungspraxis dar. Dies bedeutet keine Ausweitung des Erhebungskonzeptes. Der Berichtskreis für diese Erhebung ist identisch mit dem von zwei Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe.
Zu § 9 (Hilfsmerkmale)
Hilfsmerkmale dienen der rationellen und ressourcenschonenden Durchführung der Erhebungen. Die in Nummer 2 geregelten Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen können neben deren Namen und Telefonnummern weitere Kontaktdaten enthalten. Der Begriff "Kontaktdaten" bezeichnet die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels der einschlägigen Kommunikationsmedien, wie z.B. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Damit wird der laufenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Es sollen die jeweils neuesten Kommunikationsmedien genutzt werden dürfen, um Rückfragen möglichst schnell und einfach klären zu können. Die Angaben zur den für Rückfragen zuständigen Personen unterliegen nicht der Auskunftspflicht.
Zu § 10 (Auskunftspflicht)
In dieser Vorschrift wird die Auskunftspflicht für die Erhebungen angeordnet. An der Auskunftspflicht muss festgehalten werden, wenn der Zweck der Statistiken nicht verfehlt werden soll. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass für aktuelle energiepolitische Fragestellungen relevante statistische Ergebnisse bereitgestellt werden können. Die Hauptnutzer der Energiestatistik sind auf den Nachweis zuverlässiger, fachlich und regional tief gegliederter Ergebnisse angewiesen. Die Auskunftspflicht dient auch dazu, die Belastung der zu Befragenden zu minimieren, weil sie den für die qualitative Absicherung des Erhebungsergebnisses notwendigen Erhebungsumfang gering hält. Deshalb ist in Absatz 2 für jede Erhebung eine differenzierte Regelung zu den Auskunftspflichtigen vorgesehen.
Zu § 11 (Durchführung)
Die Fristsetzung und die zentrale Durchführung der genannten Bundesstatistiken sind erforderlich, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gerecht werden zu können. Die übrigen Erhebungen werden dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
Zu § 12 (Verordnungsermächtigung)
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist erforderlich, damit die Statistiken ohne Gesetzesänderungen aktuellen sachlichen Erfordernissen angepasst werden können.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 2
Die Regelung nach Absatz 1 Nummer 2 stellt sicher, dass durch die Einführung neuer Merkmale keine zusätzlichen Kosten für Auskunftspflichtige und die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen. Durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates werden die Interessen der Länder angemessen berücksichtigt. Überdies sind auch Anpassungen bei den europäischen Energiestatistiken notwendig.
Zu Absatz 2
Mit den Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sind ebenfalls zeitnahe Anpassungen an die Anforderungen der Statistik möglich. Die Einführung neuer Merkmale oder eine Verkürzung der Periodizität darf dabei nur erfolgen, wenn dies zur Einhaltung der Lieferverpflichtung Deutschlands nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erforderlich ist.
Zu § 13 (Datenübermittlung)
Diese Vorschrift enthält Übermittlungsregelungen, die die Nutzung von statistischen Daten und Verwaltungsdaten durch die verschiedenen Institutionen auf Bundesebene auf eine rechtliche Grundlage stellen. Dies ist für die Erfüllung der Aufgaben durch die jeweiligen Institutionen erforderlich und dient der Entlastung der Auskunftspflichtigen.
Zu Absatz 1
Diese Übermittlungsregelung nach § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes versetzt die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden in die Lage, die im Absatz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
Zu Absatz 2
Das Umweltbundesamt nimmt für die Bundesrepublik Deutschland europäische und internationale Berichtspflichten wahr. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe ist die Nutzung der amtlichen Energiestatistiken erforderlich. In Absatz 2 wird daher festgelegt, für welche Berichtspflichten dem Umweltbundesamt statistische Angaben übermittelt werden dürfen.
Zu Absatz 3
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie übernehmen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung des Energiebinnenmarktes. Absatz 3 legt fest, dass die vom Statistischen Bundesamt zu übermittelnden statistischen Ergebnistabellen nur für diese Aufgaben gespeichert, verarbeitet und genutzt werden dürfen.
Zu Absatz 4
Durch die Übermittlung von Verwaltungsdaten der Bundesnetzagentur können die Auskunftspflichtigen von Berichtspflichten entlastet werden.
Zu Absatz 5
Zur Ermittlung des im EnStatG festgelegten Berichtskreises ist die Übermittlung von Namen und Anschriften der Anlagenbetreiber unerlässlich. So ist sichergestellt, dass nur die tatsächlich für die Ergebniserstellung relevanten Betreiber befragt und eine unnötige Belastung der Berichtspflichtigen vermieden werden.
Zu § 14 (Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten)
Ergänzend zu § 5a des Bundesstatistikgesetzes soll diese neue Regelung eine verstärkte Verwendung von ohnehin erhobenen Daten bei der Erstellung von Energiestatistiken bewirken. Die Regelung hält den Gesetzgeber dazu an, die Verwendung von vorhandenen Daten zur Erstellung von Bundesstatistiken noch stärker in den Blick zu nehmen. Der bisher schon häufigen Verwendung solcher Daten für Bundesstatistiken wird damit generell der Vorrang gegeben. Dies ist ein weiterer Schritt, Auskunftspflichtige von statistischen Berichtspflichten zu entlasten. Zudem stellt die Vorschrift eine Angleichung an das europäische Recht dar. Auch Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759 (ABl. 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, gibt der Verwendung entsprechender Daten bei der Erstellung von europäischen Statistiken den Vorrang.
Nach energierechtlichen Vorschriften bereits erhobene Daten können in bestimmten Fällen ein Ersatz für Angaben sein, die sonst durch direkte Erhebung bei den Auskunftspflichtigen gewonnen werden. Eine Voraussetzung dabei ist, dass die Daten eine zur Gewinnung von statistischen Ergebnissen ausreichende Qualität aufweisen, also zur Erstellung von Statistiken qualitativ geeignet sind.
§ 14 zählt einige im Bereich der Energiestatistik wichtige Arten solcher Daten auf und schafft eine Rechtsgrundlage für deren Nutzung nach einer im Vergleich zu § 5a BStatG vereinfachten Prüfung auf qualitative Eignung. Neben den im Marktstammdatenregister nach Nummer 1 gespeicherten Daten handelt es sich um die auf Grund der in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften veröffentlichten Daten.
Zu § 15 (Übergangsregelung )
Das in diesem Gesetz geforderte Berichtssystem ergibt sich aus der Kombination von monatlichen und jährlichen Erhebungen. Die Umsetzung der Novelle ist somit erst zum Berichtsmonat Januar 2018 möglich. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die für das Jahr 2017 noch durchzuführenden Monats- und Jahreserhebungen auf der Grundlage des bisher geltenden Gesetzes durchgeführt werden.
Zu § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 16 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung und das gleichzeitige Außerkrafttreten des EnStatG vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3149:
Entwurf eines Energiestatistikgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand Davon BürokratiekostenEinmaliger Erfüllungsaufwand | 2,4 Mio. Euro 2,4 Mio. Euro 5,4 Mio. Euro |
Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand Davon LänderanteilEinmaliger Erfüllungsaufwand Davon Länderanteil | 1.5 Mio. Euro 1,4 Mio. Euro 1,1 Mio. Euro 761.000 Euro |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out-Regel" der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" in Höhe von 400.000 Euro dar. |
Evaluierung | Das Ressort wird das Vorhaben spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluieren. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
Das im Jahr 2003 in Kraft getretene Energiestatistikgesetz ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Energiestatistik durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die in seiner gegenwärtigen Fassung angeordneten Statistiken sind auf Wirtschaftsstrukturen und Organisationsformen zugeschnitten, die den Gegebenheiten vor der Liberalisierung der Energiemärkte entsprechen. Mit seiner Novellierung wird das Energiestatistikgesetz an die geänderten Bedingungen auf dem Energiemarkt angepasst. Gleichzeitig soll es dazu dienen, Daten zu erheben, anhand derer überprüft werden kann, inwieweit die Ziele der Energiewende erreicht werden. Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- - Ausdehnung bestimmter Erhebungspflichten und -merkmale,
- - Einbeziehung der Blockheizkraftwerke in die Energiestatistiken,
- - Schaffung einer Verordnungsermächtigung, die es dem BMWi erlaubt, Berichtskreise, Merkmale und Erhebungshäufigkeit einzelner Statistiken zu ändern,
- - Ermöglichung einer stärkeren Nutzung bereits erhobener statistikrelevanter Daten, insbesondere aus dem Marktstammdatenregister,
- - eine teilweise Erhöhung der Erhebungsintervalle von jährlich auf monatlich.
Die Änderungen beruhen teilweise auf EU-Recht, insbesondere der Energiestatistikverordnung 1099/2008. In einigen Punkten ist das Ressort über die EU-rechtlichen Vorgaben hinausgegangen, um eine breitere Datengrundlage zur Energiebilanz zu erhalten. Dies betrifft u.a. die Einbeziehung der Blockheizkraftwerke in die Energiestatistiken.
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erhöht sich um 2,4 Mio. Euro. Hauptkostentreiber sind:
- - Die größtenteils neu eingeführte Pflicht zur Erhebung von Daten bei Elektrizitätsversorgungsnetzen (942.000 Euro),
- - Die Ausdehnung der Pflicht zur Erhebung von Daten von sämtlichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen (bislang maximal 1.000 Betreiber, 459.000 Euro),
- - Die Erweiterung der Erhebungsmerkmale im Energiesektor, beispielsweise bei den Wärmenetzen (340.000 Euro),
- - Die Ausdehnung der Pflicht zur Erhebung von Daten über die Energieverwendung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (184.000 Euro).
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 5,4 Mio. Euro. Dieser relativ hohe einmalige Erfüllungsaufwand resultiert aus notwendigen umfangreichen Anpassungen im IT-Bereich, die teilweise durch die Erhöhung der Erhebungsintervalle von jährlich auf monatlich bedingt sind.
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,5 Mio. Euro. Auf Bundesebene entsteht ein Mehrbedarf beim Statistischen Bundesamt in Höhe von rund 103.000 Euro. Dies entspricht einer Stelle im höheren
Dienst (83.000 Euro). Hinzu kommen Sachkosten (20.000 Euro). Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund beläuft sich auf 379.000 Euro. Da für den überwiegenden Teil der nach dem Energiestatistikgesetz zu erhebenden Daten die Länder zuständig sind (beispielsweise die Statistiken zur Gas- und Elektrizitätswirtschaft), entsteht bei den Ländern durch die Ausweitung der Erhebungspflichten ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 761.000 Euro.
II.3 "One in one out"
Der wirtschaftsseitige jährliche Erfüllungsaufwand wird im Umfang von rund 2 Mio. Euro durch EU-Recht vorgegeben. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Energiestatistikverordnung 1099/2008. Damit verbleibt ein "In" im Sinne der "One in one out"-Regel in Höhe von rund 400.000 Euro. Das Ressort wird dieses "In" im Rahmen anderer Regelungsvorhaben kompensieren.
II.4 Evaluierung
Das Ressort wird das Vorhaben spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluieren.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
Zu begrüßen ist, dass das Statistische Bundesamt für die Erstellung der in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Statistiken bereits vorhandene Daten (insbesondere aus dem Marktstammdatenregister) nutzen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter