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Verordnung (EU) Nr. 662/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 155)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("UNFCCC" für "United Nations Framework Convention on Climate Change"), hat auf ihrer achten Sitzung am 8. Dezember 2012 die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet, festgelegt wurde ("Doha-Änderung").
(2) In Artikel 4 des Kyoto-Protokolls ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen können. Zum Zeitpunkt der Annahme der Doha-Änderung haben die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit Kroatien und Island erklärt, dass die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls auf die Annahme gestützt sind, dass diese gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden. Diese Erklärung spiegelt sich in dem Bericht der Konferenz wider und wurde vom Rat am 17. Dezember 2012 gebilligt.
(3) Nach dem Kyoto-Protokoll müssen Vertragsparteien, die eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen, in dieser Vereinbarung das jeder Partei der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau festlegen. Nach dem Kyoto-Protokoll sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung auch verpflichtet, dem Sekretariat des UNFCCC die Bestimmungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde zu notifizieren.
(4) Der Abschluss der Doha-Änderung, die Umsetzung der begleitenden Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC und eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung machen es erforderlich, Vorschriften für die technische Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in der Union, einschließlich des Übergangs vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, zu erlassen, um die wirksame Umsetzung einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung und die Übereinstimmung mit dem Emissionshandelssystem der EU (dem "EU-EHS") zu gewährleisten, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet wurde.
(5) Im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wurde den international vereinbarten Anforderungen für die Verbuchung und Verwaltung von Emissionen und Einheiten und die gemeinsame Erfüllung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2014 der Kommission 6 und der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission 7 nachgekommen. Die Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 8 ersetzt, die nun Bestimmungen für die Verwaltung von Einheiten im Kontext der Durchführung und des Funktionierens des EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG enthält. Die kürzlich erlassene Verordnung (EG) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, mit der die Entscheidung Nr. 280/2004
(Stand: 11.03.2019)
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