A. Problem und Ziel
- Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) bedarf der Umstellung auf den Euro, der seit 1. Januar 2002 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist. Diese überfällige Umstellung konnte bislang nicht vorgenommen werden, da zwischen Bundesrat und Bundesregierung eine Einigung über die - unabhängig von der Währungsumstellung - gebotenen Gebührenanhebungen nicht erzielt werden konnte. Die letzte generelle Gebührenanpassung wurde im März 1995 vorgenommen. Zuletzt ist die Änderung der Gebühren für Amtshandlungen von Länderbehörden streitig gewesen, die dazu dienen, den bei Ausbaumaßnahmen von großen internationalen Verkehrsflughäfen entstehenden Verwaltungsaufwand kostendeckend über Gebühren abzudecken. Zwischenzeitlich ergibt sich die Notwendigkeit der Schaffung neuer Gebührentatbestände, etwa bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen.
- Mit Ausnahme der den Ländern zustehenden Gebühren, insbesondere des Abschnittes V. der Anlage zur LuftKostV, stehen die darin aufgeführten Gebühren überwiegend dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu, so dass es bei der Abschätzung der erforderlichen Gebührenanpassung hauptsächlich auf die Situation dieser Behörde ankommt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind die Gebührensätze für Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltung so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
- Zu berücksichtigen ist, dass sich das LBA derzeit in einer Umstrukturierung befindet, die eine Überarbeitung des Kostenverzeichnisses mit neuen Strukturen zur Folge haben wird. Insofern stellt die mit vorliegender Verordnung vorgenommene Gebührenanpassung lediglich einen Zwischenschritt dar; nach Abschluss der Umorganisation des LBA wird eine weitere Anpassung erforderlich sein. Zu diesem Zeitpunkt kann die Einnahmesituation des LBA hinreichend sicher geschätzt werden, so dass dann eine vollständige Kostendeckung bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen erreicht werden kann. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dementsprechend neben der überfälligen Umstellung auf den Euro der erste Schritt einer gemäßigten Anhebung der Gebühren auf der Basis des derzeitigen Gebührenverzeichnisses vollzogen.
B. Lösung
- Erlass einer Änderungsverordnung, mit der das Gebührenverzeichnis in seiner derzeitigen Grundstruktur insgesamt so gefasst wird, dass der Ermächtigungsgrundlage bei Umstellung auf die neue Währung durch eine generelle Anhebung von bis zu 30 Prozent gegenüber den derzeit geltenden Gebührensätzen weitgehend Rechnung getragen wird.
- Wegen gesetzlicher Änderungen entfallen einige Gebührentatbestände; durch den Erlass des Luftsicherheitsgesetzes sind einige Vorschriften aus dem LuftVG gestrichen worden, an die im Gebührenverzeichnis der Verordnung angeknüpft worden ist. Umgekehrt sind in das LuftVG zwischenzeitlich neue Aufgabenstellungen aufgenommen worden. Deshalb werden einige wenige neue Tatbestände aufgenommen.
- Außerdem werden einige Ergänzungen im operativen Teil der Verordnung vorgenommen.
C. Alternativen
- Keine.
- Ein weiteres Abwarten ist angesichts der Vorgaben von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG nicht weiter vertretbar. Vor einer grundlegenden Überarbeitung wird daher als Zwischenschritt die bestehende Gebührenstruktur im Wege der erforderlichen Gebührenanhebungen bei zahlreichen rechtsförmlich bedingten Klarstellungen im Wesentlichen fortgeschrieben. Nach Abschluss der Umorganisation des LBA soll im Rahmen einer Novellierung der LuftKostV insbesondere ein zumindest teilweiser Übergang von den Fest- und Rahmengebühren hin zu Zeit- oder Wertgebühren geprüft werden.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Anhebung der Fest- und Rahmengebühren wird zu jährlichen Mehreinnahmen von ca. 2,8 Mio. Euro im Bundeshaushalt (Kapitel 1216) führen.
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Änderung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung keine höheren Aufwendungen.
- 2. Vollzugsaufwand Über die Kosten der Umstellung von DM auf Euro hinaus entsteht für Bund, Länder und Gemeinden durch die Änderung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung kein gesonderter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Erhöhung von Gebühren zusätzliche Kosten. Kosteninduzierte Erhöhungen der Einzelpreise können daher nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht des den jeweiligen Gebühren gegenüberstehenden, durch die Amtshandlungen zu erzielenden Wertes dürften diese jedoch nur sehr gering sein. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die vorliegende Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom ...
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
"Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben."
- 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.
- 4. In § 6 wird die Angabe "§ 129 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 129 Absatz 2" ersetzt.
- 5. § 9 wird wie folgt gefasst:"
§ 9 Übergangsregelung
- Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten."
- 6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am [eintragen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
- I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
- II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
- III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
- IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
- V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
- VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
- VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. Nr. 71 vom 16. April 1999), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1 172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1 (ABl. EU (Nr. ) 10 vom 12. Januar 2008).
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|
1. Entwicklung | |
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) | 600 bis 14 000 EUR |
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
2. Herstellung | |
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G) | 600 bis 14 000 EUR |
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) | 500 EUR |
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) | 500 bis 5 000 EUR |
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) | 300 EUR |
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | |
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) | 500 bis 14 000 EUR |
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung |
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G) | 500 bis 14 000 EUR |
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d | 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr der Genehmigung |
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d | 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr der Genehmigung |
g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 Luft-GerPV) | 350 EUR |
h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) | 80 bis 450 EUR |
i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV) | 90 bis 300 EUR |
j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 Luft-GerPV) oder Erweiterung der Genehmigung | 300 EUR |
k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302 | 100 bis 2 000 EUR |
l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e,) | 100 bis 1 000 EUR |
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät | |
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV) | 220 EUR |
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 Luft-GerPV) | 60 bis 600 EUR |
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3 | 90 EUR |
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR |
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4) | 100 bis 1 800 EUR |
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) | |
a) Grundgebühr je Anerkennung | 70 EUR |
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation | 65 bis 110 EUR |
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von | |
a) bis 5 Personen | 1 000 EUR |
b) über 5 bis 10 Personen | 2 000 EUR |
c) über 10 bis 50 Personen | 3 500 EUR |
d) über 50 bis 100 Personen | 5 000 EUR |
e) über 100 bis 250 Personen | 7 000 EUR |
f) über 250 bis 500 Personen | 10 000 EUR |
g) über 500 Personen | 14 000 EUR |
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|
1. Musterzulassung ( § 4 LuftVZO) | |
A. Grundgebühren | |
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse | |
aa) bis 2 000 kg | 500 EUR |
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg | 900 EUR |
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg | 1 500 EUR |
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg | 2 500 EUR |
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg | 5 000 EUR |
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg | 11 000 EUR |
gg) über 150 000 kg | 24 000 EUR |
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse | |
aa) bis 1 500 kg | 800 EUR |
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg | 1 200 EUR |
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg | 1 800 EUR |
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg | 3 000 EUR |
ee) über 100 000 kg | 6 000 EUR |
c) Motorsegler | |
aa) nichtselbststartend | 200 EUR |
bb) selbststartend | 500 EUR |
d) Segelflugzeuge | 150 EUR |
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für | |
aa) bis 5 Personen | 150 EUR |
bb) über 5 Personen bis 15 Personen | 500 EUR |
cc) über 15 Personen | 1 000 EUR |
f) Ultraleichtflugzeuge | 50 bis 125 EUR |
g) Rettungsfallschirme | 250 EUR |
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg | 500 EUR |
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub | |
aa) bis 75 kW | 350 EUR |
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N | 700 EUR |
cc) über 150 kW bis 375 kW oder über 3 000 N bis 10 000 N | 1 500 EUR |
dd) über 375 kW bis 750 kW oder über 10 000 N bis 50 000 N | 3 000 EUR |
ee) über 750 kW oder über 50 000 N | 4 000 EUR |
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) | 250 EUR |
j) Propeller | |
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller | 300 EUR |
bb) Verstellpropeller | 700 EUR |
k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte | 130 bis 500 EUR |
l) Geräte der elektrischen Anlagen | 180 bis 800 EUR |
m) Bordküchen | 180 bis 1 300 EUR |
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp | 70 EUR |
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR |
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV) | |
a) Musterprüfung | |
aa) Rettungssystem | 300 bis 2 500 EUR |
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät | 500 bis 7 000 EUR |
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät | 500 bis 7 500 EUR |
b) Stückprüfung | |
aa) Rettungsgerät | 25 bis 250 EUR |
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte | 25 bis 500 EUR |
c) Nachprüfung | |
aa) Luftsportgerät | |
aaa) Dokumentation, Berichte | 25 bis 80 EUR |
bbb) Abnahmeprüfung | 80 bis 350 EUR |
bb) Rettungssystem | |
aaa) Dokumentation, Berichte | 25 bis 80 EUR |
bbb) Abnahmeprüfung | 50 bis 150 EUR |
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§§ 9 Abs. 4, 14 Abs. 4 LuftGerPV) | |
a) Musterprüfung, Stückprüfung | 150 bis 500 EUR |
b) Nachprüfung | 30 bis 150 EUR |
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung | 65 bis 110 EUR |
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung ( § 5 LuftVZO) | |
a) Grundgebühr | 1/10 bis 005/10 (PDF) der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach II. Nummer 1 Buchstabe A |
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung | 65 bis 110 EUR |
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV) | 50 bis 2 000 EUR |
4. Erteilung von Berechtigungen ( § 4 LuftVZO) | |
a) Grundgebühr | 100 bis 1 000 EUR |
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen | 65 bis 110 EUR |
5. Änderung der Berechtigungen ( § 4 LuftVZO) | |
a) Grundgebühr je Änderung | 1/10 bis 005/10 (PDF) der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nummer 4 |
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung | 65 bis 110 EUR |
6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV, 3. DV LuftGerPV) | |
a) Erstmalige Anerkennung | 850 EUR |
b) Verlängerung der Anerkennung | 160 EUR |
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftV-ZO) | |
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse | |
aa) bis 2 000 kg | 80 EUR |
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg | 350 EUR |
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg | 1 000 EUR |
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg | 2 500 EUR |
ee) über 150 000 kg | 4 500 EUR |
b) Luftschiffe | |
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas | 400 EUR |
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas | 450 bis 1 000 EUR |
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) | Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR |
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. | |
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges | |
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz | 2 000 bis 5 000 EUR |
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag | 700 EUR |
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) | |
a) Änderung der Verkehrszulassung | 1/10 bis 003/10 (PDF) der Gebühren nach II. Nummer 7 mindestens jedoch 30 EUR |
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle | 70 EUR |
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis | 25 EUR |
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) | 30 EUR |
10. Vorläufige Verkehrszulassung ( § 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) | |
a) Einzelzulassung | |
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone | 5/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 7 |
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg | 30 EUR |
cc) sonstiges Luftfahrtgerät | Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch 500 EUR |
b) Allgemeine Zulassung | 50/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 10 a |
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät ( § 13 LuftVZO) | Gebührensätze wie bei II Nr. 10 a |
12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung ( § 14 LuftVZO) | |
a) aus der Luftfahrzeugrolle | 40 EUR |
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis | 30 EUR |
13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1 LuftVZO) | 40 EUR |
14. Zulassung einer Ausnahme ( § 3 Abs. 2 LuftVG) | 40 bis 80 EUR |
15. Vormerkung eines Kennzeichens ( § 19 Abs. 2 LuftVZO) | 30 EUR |
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR |
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
Gebührentatbestand | Gebühr |
1. Privatflugzeugführer | |
a) Privatflugzeugführer ( § 2 LuftPersV) | |
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung | 75 EUR |
bb) Abnahme der praktischen Prüfung | 75 EUR |
b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch) | |
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung | 75 EUR |
bb) Abnahme der praktischen Prüfung | 100 EUR |
2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§§ 5 Abs. 3, 82 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 55 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 75 EUR |
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 300 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 130 EUR |
3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (JAR-FCL 1.510 deutsch) | |
a) theoretische Prüfung | 440 EUR |
b) praktische Prüfung | 140 EUR |
4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftV-ZO, JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 570 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 190 EUR |
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 75 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 100 EUR |
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 300 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 130 EUR |
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 570 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 190 EUR |
8. Segelflugzeugführer ( § 38 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 50 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 40 EUR |
9. Luftsportgeräteführer ( § 43 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 25 bis 75 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 25 bis 75 EUR |
10. Freiballonführer ( § 47 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 40 EUR |
11. Luftschiffführer ( § 51 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 310 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 140 EUR |
12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 450 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 150 EUR |
13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, 52a, LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) | 50 bis 350 EUR |
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b,135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 310 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 140 EUR |
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung ( § 77 LuftPersV) | 280 EUR |
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung ( § 81 Abs. 5 LuftPersV) | 50 EUR |
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung ( § 85 Abs. 6 LuftPersV) | 30 EUR |
18. Streu- und Sprühberechtigung ( § 86 Abs. 6 LuftPersV) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 170 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 110 EUR |
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung ( § 84a Abs. 4 LuftPersV) | 25 bis 75 EUR |
20. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftV-ZO, JAR-FCL 1.345, 1.365, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch, JAR-FCL 4.410 deutsch) | 100 bis 500 EUR |
21. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 Luft-PersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§§ 88a Abs. 3, 89 Abs. 3, 94 Abs. 2, 95 Abs. 3 LuftPersV) | 35 bis 250 EUR |
22. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern ( § 95a Abs. 3 LuftPersV) | 35 bis 150 EUR |
23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät ( § 104 LuftPersV) | |
a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) | 270 EUR |
b) für Klasse 4 ( § 107 LuftPersV) | 240 EUR |
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) | 5/10 bis 010/10 (PDF) der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr |
d) für Musterberechtigung | 130 bis 600 EUR |
24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater ( § 113 LuftPersV) | 380 EUR |
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) | 25 bis 60 EUR |
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV | 1 100 bis 3 750 EUR |
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV | 250 bis 1 100 EUR |
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung ( § 128 Abs. 13 LuftPersV) | 3/10 bis 010/10 (PDF) der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr |
29. Prüfung der Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (§§ 84, 84a, 95a LuftPersV) | 5/10 bis 010/10 (PDF) der für die betreffende Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr |
30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) | 3/10 bis 010/10 (PDF) der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr |
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO | 100 bis 260 EUR |
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal ( § 111a LuftPersV, Art. 5 der VO(EG) Nr. 2042/2003) | |
a) Kategorie A | 150 EUR |
b) Kategorie B1 | 240 EUR |
c) Kategorie B2 | 240 EUR |
d) Kategorie C | 270 EUR |
e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C | 5/10 bis 010/10 (PDF) der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr |
f) Musterberechtigung | 130 bis 600 EUR |
33. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal (§§ 88a Abs. 1 Nr. 3, 89 Abs. 1 Nr. 3, 94 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 3, 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.335, 2.335 deutsch) | |
a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 75 EUR |
b) Abnahme der praktischen Prüfung | 100 EUR |
34. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung | 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr |
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand | Gebühr |
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) | 50 bis 70 EUR |
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) | 20 bis 30 EUR |
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch, JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) | 40 bis 100 EUR |
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 Luft-PersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) | 40 bis 100 EUR |
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 Luft-PersV) | 40 bis 100 EUR |
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§§ 81 Abs. 7, 84, 84a, 85, 86 Luft-PersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) | 40 bis 100 EUR |
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) | 40 bis 100 EUR |
8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) | 40 bis 250 EUR |
9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch) | |
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO | 110 bis 250 EUR |
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO | 110 bis 1 250 EUR |
10. Abnahmeprüfung ( § 35 LuftVZO) | 60 bis 250 EUR |
11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) | 40 EUR |
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen ( § 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) | 80 EUR |
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) | 80 EUR |
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Aus bildung von Fluglotsen ( § 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) | 80 EUR |
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben | 50 bis 770 EUR |
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis ( § 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015 Abs. 3 deutsch) | 30 bis 300 EUR |
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|
1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes | |
a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) | 1 660 bis 400 000 EUR |
b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) | 330 bis 65 000 EUR |
c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen ( § 52 LuftVZO) | 330 bis 3 500 EUR |
d) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO) | 330 bis 3 500 EUR |
2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) | |
a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) | 330 bis 6 000 EUR |
b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) | 330 bis 1 500 EUR |
c) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO) | 100 bis 1 500 EUR |
3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) | |
a) eines Flughafens | 135 bis 250 000 EUR |
b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d | 135 bis 2 600 EUR |
c) eines Segelfluggeländes | 130 bis 2 000 EUR |
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen | 100 bis 1 500 EUR |
4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb | |
a) eines Flughafens ( § 44 LuftVZO) | 300 bis 10 000 EUR |
b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d | 50 bis 2 000 EUR |
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) | 50 bis 1 500 EUR |
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen (§ 53 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) | 50 bis 1 000 EUR |
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes | |
a) eines Flughafens | 1 600 bis 300 000 EUR |
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c | 330 bis 50 000 EUR |
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle | 150 bis 2 000 EUR |
d) eines Segelfluggeländes | 150 bis 2 000 EUR |
6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) | |
a) eines Flughafens | 300 bis 10 000 EUR |
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c | 300 bis 3 000 EUR |
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle | 100 bis 1 700 EUR |
d) eines Segelfluggeländes | 80 bis 1500 EUR |
7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftV-ZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes | |
a) eines Flughafens | 300 bis 5 000 EUR |
b) eines Landeplatzes | 170 bis 1 500 EUR |
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle | 70 bis 1 000 EUR |
d) eines Segelfluggeländes | 70 bis 800 EUR |
8. Planfeststellung ( § 8 LuftVG) | |
a) eines Flughafens | 33 000 bis 5 000 000 EUR |
b) eines Landeplatzes | 20 000 bis 1 000 000 EUR |
9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren ( § 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG) | |
a) eines Flughafens | 3 500 bis 1 000 000 EUR |
b) eines Landeplatzes | 1 000 bis 20 000 EUR |
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§§ 10 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG) | |
a) eines Flughafens | 300 bis 20 000 EUR |
b) eines Landeplatzes | 65 bis 1 300 EUR |
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte | |
a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) 300 bis 10 000 EUR | |
b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) | 35 bis 1 300 EUR |
12. Befreiung von der Betriebspflicht | |
a) Flughäfen ( § 45 Abs. 3 LuftVZO) | 70 bis 10 000 EUR |
b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) | 35 bis 330 EUR |
13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§§ 12 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 1. Halbsatz, 15 Abs. 1 und 17 Satz 1 LuftVG) | 70 bis 5 000 EUR |
14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) | 70 bis 5 000 EUR |
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs ( § 17 LuftVG) | |
a) eines Landeplatzes | 130 bis 800 EUR |
b) eines Segelfluggeländes | 70 bis 270 EUR |
16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) | |
a) an einem Flughafen | 70 bis 6 700 EUR |
b) an einem Landeplatz | 70 bis 2 000 EUR |
c) an einem Segelfluggelände | 35 bis 400 EUR |
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten ( § 25 LuftVG, § 15 LuftVO) | |
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW) | 50 bis 500 EUR |
b) Luftschiffe | 100 bis 150 EUR |
c) sonstiges Luftfahrtgerät | bis 200 EUR |
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten | |
a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten | 6 700 bis 840 000 EUR |
b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten | 1 700 bis 330 000 EUR |
c) bei sonstigen | 130 bis 13 000 EUR |
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten | |
a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen | 3 300 bis 670 000 EUR |
b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen | 670 bis 167 000 EUR |
c) bei sonstigen | 70 bis 6 700 EUR |
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten | |
a) bei Flughäfen | 130 bis 13 300 EUR |
b) bei Landeplätzen | 35 bis 3 300 EUR |
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen | |
a) unter 20.000 | 200 bis 500 EUR |
b) unter 100.000 | 501 bis 5 000 EUR |
c) unter 500.000 | 5 001 bis 24 000 EUR |
d) über 500.000 | 24 000 bis 50 000 EUR |
22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs.2 Landeplatz-LärmschutzV | 50 bis 250 EUR |
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|
1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) | 250 bis 8 000 EUR |
2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) ( § 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) | 1 100 bis 16 000 EUR |
3. Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) | 200 bis 820 EUR |
4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters ( § 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i) | 100 bis 1 800 EUR |
5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) | 100 bis 1 400 EUR |
6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung ( § 21 Abs. 1 LuftVG) | 110 bis 1 125 EUR |
7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) | 50 bis 700 EUR |
8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen ( § 22a Abs. 2 LuftVO) | |
a) allgemein | 800 EUR |
b) im Einzelfall | 80 EUR |
9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen ( § 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) | 50 bis 10 300 EUR |
10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln ( § 6 LuftVO) | 50 bis 500 EUR |
11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen ( § 7 LuftVO) | 100 bis 170 EUR |
12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot ( § 8 LuftVO) | 100 bis 150 EUR |
13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge ( § 9 LuftVO) | 100 bis 260 EUR |
14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen ( § 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 | 100 bis 500 EUR |
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten ( § 15 LuftVO) | 50 bis 260 EUR |
16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO | 50 bis 500 EUR |
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen | |
a) wirtschaftliche Überprüfung | |
aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S.3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | 100 bis 1 600 EUR |
bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30 000 EUR | |
b) technische Überprüfung | |
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | 200 bis 1 600 EUR |
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | 650 bis 30 000 EUR |
c) flugbetriebliche Überprüfung | |
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | 500 bis 7 000 EUR |
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | |
aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen | 650 bis 30 000 EUR |
bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden | 300 bis 8 000 EUR |
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs ( § 25 Abs. 3 LuftBO) | 50 EUR |
19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile ( § 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185) | 125 bis 250 EUR |
20. Zulassung einer Ausnahme | |
a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) | 230 bis 780 EUR |
b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) | 230 bis 767 EUR |
c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) | 210 bis 3 000 EUR |
d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der VO (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-OPS 3.010 deutsch | 50 bis 4 000 EUR |
21. (weggefallen) | |
22. (weggefallen) | |
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung | |
a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a | 50 bis 500 EUR |
b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch) | 60 bis 1 500 EUR |
c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) | 60 bis 500 EUR |
d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)) | 200 bis 1 200 EUR |
e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erforderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbindung mit OPS 1.243 und 1.865) | 150 bis 800 EUR |
f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Separation Minimum) (§ 2b der 3. DV LuftBO2 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241) | 150 bis 1 100 EUR |
g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs.2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135) | 300 bis 1 100 EUR |
24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern ( § 19a LuftVZO) | 50 EUR |
25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) | 300 EUR |
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms ( § 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) | |
a) Ausnahmen im Einzelfall | 125 bis 250 EUR |
b) Änderung des Programms | 100 bis 1 000 EUR |
27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a) | 250 bis 1 000 EUR |
28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch) | 250 bis 1 500 EUR |
29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) | 300 bis 900 EUR |
30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) | 300 bis 900 EUR |
31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch) | 250 bis 1 000 EUR |
32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Art. 83bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG) | 100 bis 5 000 EUR |
- 1 §-Angabe vorbehaltlich einer Anpassung an die derzeit in der Ressortabstimmung befindliche neue 3. DV LuftBO.
- 2 §-Angabe vorbehaltlich einer Anpassung an die derzeit in der Ressortabstimmung befindliche neue 3. DV LuftBO.
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|
1. Ausstellung von | |
a) Besatzungsausweisen | 50 EUR |
b) eines entsprechenden deutschen Ausweises ( § 28 Abs. 5 LuftVZO) | 50 EUR |
2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter ( § 78 Abs. 1 LuftVZO) | |
a) allgemein | 150 bis 8 000 EUR |
b) im Einzelfall | 150 bis 3 000 EUR |
c) Änderung der Erlaubnis | 2 000 EUR |
3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und JAR-OPS 3.1220 deutsch) | 350 bis 900 EUR |
4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch) | 2 000 EUR |
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen ( § 81 Abs. 1 LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7 | 30 bis 160 EUR |
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) | 50 bis 160 EUR |
7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen ( § 81 Abs. 2 LuftVZO) | 140 EUR |
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG) | |
a) Grundgebühr | 80 bis 130 000 EUR |
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte | 46 bis 92 EUR |
c) Nachprüfung | 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b |
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge ( § 27c LuftVG) | |
a) Grundgebühr | 75 bis 2 600 EUR |
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung | 46 bis 92 EUR |
c) Nachprüfung | 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b |
10. Erlaubnis zum Weiterflug ( § 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse | |
a) bis 5 700 kg | 25 bis 360 EUR |
b) über 5 700 kg | 140 bis 720 EUR |
11. Gutachtliche Stellungnahme | |
a) weggefallen | |
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG | 180 bis 3 500 EUR |
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG | 60 bis 1 250 EUR |
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG | 50 bis 210 EUR |
12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) | 15 bis 65 EUR |
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen (z.B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340) | |
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes | 45 bis 150 EUR |
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes | 60 bis 430 EUR |
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015) | 100 bis 7 000 EUR |
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b 100 bis 2 000 EUR LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005) | |
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) | 260 bis 770 EUR |
17. Anerkennung | |
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) | 100 bis 400 EUR |
b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten "SFI" (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) | 80 bis 300 EUR |
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger ( § 24e LuftVZO) | 70 bis 910 EUR |
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen ( § 24e Abs. 7 LuftVZO) | 200 bis 2 600 EUR |
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) | 500 bis 1 500 EUR |
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs ( § 24e Abs. 6 LuftVZO) | 500 EUR |
22. (weggefallen) | |
23. (weggefallen) | |
24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen ( § 24c Abs. 2 LuftVZO) | 50 bis 150 EUR |
25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) | 40 EUR |
26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung ( § 24 Abs. 4 LuftVZO) | 30 bis 250 EUR |
27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) | 30 bis 260 EUR |
28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) | 200 bis 2 200 EUR |
29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355) | 100 bis 250 EUR |
30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) | 25 EUR |
31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen ( § 24 Abs. 4 LuftVZO) | 50 bis 180 EUR |
32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z.B. JAR-FCL 1.355) | 100 EUR |
33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge ( § 10 LuftVZO) | 130 EUR |
34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 008/10 (PDF) der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe ( § 126 LuftPersV) | 60 bis 550 EUR" |
Begründung
Allgemeiner Teil
Durch die vorliegende Verordnung wird das Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) neu gefasst und die Umstellung auf den Euro vorgenommen. Zum anderen erfolgt außerhalb der Abschnitte III. und IV. des Gebührenverzeichnisses, bei denen durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) bereits die generelle Währungsumstellung und Anpassung vorgenommen wurden, eine Gebührenerhöhung von durchschnittlich ca. 30 % gegenüber dem Stand des Jahres 1995.
Die Gebührensätze für Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltung sind entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Gläubiger der in der LuftKostV geregelten Gebühren ist neben der Landesluftfahrtverwaltung (s. insbesondere Abschnitt V. des Gebührenverzeichnisses) das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), das als Bundesoberbehörde für die wesentlichen Genehmigungen in der Luftfahrtverwaltung zuständig ist.
Das LBA hatte im Jahre 2007 Gesamtausgaben in Höhe von 25,1 Mio. Euro. Diesem Betrag standen lediglich Einnahmen von 7,0 Mio. Euro gegenüber. Da die Kosten des LBA zum größten Teil Personalkosten sind, hätte eine merkliche Verringerung der Kosten des LBA zwangsläufig eine Reduzierung der Personalkapazität zur Folge, die sich wegen der in der Reform des LBA bereits optimierten Arbeitsverfahren negativ auf die Luftverkehrssicherheit und die Betriebe und Unternehmen des Luftverkehrs auswirken würde.
Um dies zu vermeiden, soll im Wege einer entsprechenden Anhebung der Gebührensätze die Einnahmesituation in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG verbessert werden. Um dem Ziel der Kostendeckung in allen Bereichen näher zu kommen, wird zunächst eine Anhebung im Mittel um etwa 30 % vorgenommen, da eine grundsätzliche Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses nach einem geänderten neuen Konzept beabsichtigt ist. Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher ein Schritt der gemäßigten Anhebung der Gebühren auf der Basis des derzeitigen Gebührenverzeichnisses vollzogen. Es wird mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. 2,8 Mio. Euro beim LBA (etwa 29 %) und ca. 100.000 Euro bei der DFS gerechnet. Nach Abschluss der Umorganisation des LBA in ca. zwei Jahren wird eine weitere Anpassung erforderlich.
Ein weiteres Abwarten, welches damit begründet werden könnte, dass zum einen erst die Umorganisation des LBA durchgeführt werden sollte und zum anderen, dass zumindest teilweise ein Übergang von den Fest- und Rahmengebühren zu Zeitgebühren oder Wertgebühren überlegt werden müsste, ist angesichts der Vorgaben von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG nicht weiter vertretbar.
Aufgrund des Erlasses des Luftsicherheitsgesetzes sind einige Vorschriften aus dem LuftVG genommen worden, die Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Gebühr gewesen sind. Insofern erfolgt eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses. Umgekehrt sind in das LuftVG zwischenzeitlich einige neue Aufgabenstellungen aufgenommen worden. Deshalb finden sich einige zusätzliche Gebührentatbestände in der vorliegenden Änderungsverordnung (Abschnitt II. Nr. 1. D, Abschnitt IV. Nr. 12, Abschnitt V Nr. 22, Abschnitt VI. Nr. 23 ff., Abschnitt VII. Nr. 3). Bei Gelegenheit dieser Änderung wurde das Verzeichnis zur Verbesserung der Handhabbarkeit teilweise neu nummeriert und die Reihenfolge aufgrund der thematischen Zusammenhänge umgestellt. Außerdem wurden aus Rechtsförmlichkeitsgründen zahlreiche Tatbestände umformuliert, um die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung durch bessere Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsvorschrift passender darzustellen. Bei den Regelungen der operativen Bestimmungen der LuftKostV geht es um Klarstellungen.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzliche Kosten. Ob infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf die Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich nicht abschätzen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen (Verwaltungsaufwand, Gebühreneinnahmen) für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen dürften, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
Mehreinnahmen bei den Ländern sind abhängig vom Verfahrensaufwand im Einzelfall und sind im Voraus nicht bestimmbar. Diesen Mehreinnahmen stehen Mehrausgaben in zumindest gleicher Höhe gegenüber.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 2)
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Einführung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. In der Regel ist ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Beschränkung oder der Anordnung des Ruhens auf Zeit einer Erlaubnis erforderlich, so dass ein Drittel der Gebühr zu niedrig für diese Amtshandlung angesetzt ist. Daher erfolgt eine angemessene Erhöhung der Gebühr.
Zu Nummer 1 Buchstaben b und c (§ 2 Abs. 3 und 4)
Mit der Änderung dieser Vorschrift im allgemeinen Teil soll sichergestellt werden, dass bei Durchführung gebündelter Verfahren der im Verhältnis zu Einzelverfahren geringere Verwaltungsaufwand in Verbindung mit Übernahme der Kostenschuldnerschaft im Sinne von § 13 des Verwaltungskostengesetzes seitens der Unternehmen Berücksichtigung findet. Die beiden Elemente - ein gebündeltes statt mehrerer hundert Einzelverfahren und ein Kostenschuldner statt entsprechend z.B. mehreren Hundert - führen zusammen zu einer massiven Entlastung der zuständigen Stellen. In der Folge wären ohne eine Änderung die zu berechnenden Gebühren, die auf einem völlig anderen, wesentlich aufwendigeren Verfahren beruhen, nicht mehr angemessen und würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Zudem erübrigt sich die Durchführung von Verordnungsverfahren bei Änderungen der bislang im Einzelnen genannten Ziffern der speziellen Gebührenregelungen. Der Begriff des "Unternehmens" im Sinne von § 2 Abs. 3 enthält keine Festlegung im Sinne einer Rechtsform oder wirtschaftlichen Zielsetzung, so dass insbesondere auch Vereine und andere Organisationen darunter fallen, die Mitarbeiter haben.
Buchstabe c nimmt eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Text von Absatz 3 vor.
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Abs. 3)
§ 3 Abs. 3 LuftKostV kann aufgehoben werden. Die Vorschrift ist bereits heute ohne praktische Relevanz. Die Kosten der Flugvermessung werden über Preise durch das Flugsicherungsunternehmen abgerechnet.
Zu Nummer 2 Buchstabe b ( § 3 Abs. 4)
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 28. März 1995 (BGBl. I S. 410, siehe auch Bundesratsdrucksache 1043/94) wurden unter anderem die im Zusammenhang mit der Prüfung und Überprüfung des Luftfahrtpersonals anfallenden Auslagen für Mitglieder der Prüfungsräte in die Gebühren einbezogen. Für die Abnahme der seitdem gestiegenen Anzahl an praktischen Prüfungen und Überprüfungen steht dem LBA nicht mehr genügend eigenes Personal zur Verfügung, so dass zunehmend externe Sachverständige beauftragt werden. Die dafür nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz zu zahlende Entschädigung wurde bei der Bemessung der Gebühren bislang nicht berücksichtigt, da eine pauschale Anhebung der Gebühren dem Einzelfall nicht gerecht werden würde. Die im Zusammenhang mit praktischen Prüfungen und Überprüfungen entstehenden Auslagen für Sachverständige werden daher wie die Reisekosten als Auslagen gesondert erhoben.
Zu Nummer 3 (§ 4)
§ 4 Abs. 1 LuftKostV wurde an das geänderte Gebührenverzeichnis und das Luftverkehrsgesetz angepasst. Die Flugsicherungsorganisation wird künftig nur noch Kosten nach Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 sowie 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses erheben.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 5 (§ 9)
§ 9, der bislang entsprechend der vorausgegangenen Änderungen der LuftKostV eine spezifische Übergangsregelung enthält, wird allgemein dahingehend gefasst, dass im Falle einer Änderung des Gebührenverzeichnisses noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen nach jeweils neuem Recht zu behandeln sind. Der hierbei geregelte Fall einer sog. unechten Rückwirkung ist den Betroffenen zumutbar, weil im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit lediglich der Grundsatz kostendeckender Gebühren im Sinne der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage umgesetzt wird. Bei längeren Verfahren muss damit gerechnet werden, dass die Gebührenverordnung zwischenzeitlich an die tatsächlichen Kosten angepasst wird. Der Schutz für den Gebührenpflichtigen besteht in der Begrenzung auf ein Zehntel.
Zu Nummer 6 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
Die Neufassung des Gebührenverzeichnisses stellt den wesentlichen Regelungsgegenstand der Änderungsverordnung dar. Die vorgenommene Umstellung der noch verwendeten DM-Beträge auf Euro-Beträge erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM. Nach dieser gedanklichen Umrechnung erfolgt bei den jeweiligen Gebührentatbeständen eine Erhöhung von etwa 30 %. Davon weitgehend ausgenommen sind die Abschnitte III. und IV., da diese durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) bereits angepasst worden sind.
Im Hinblick auf die Gebührentatbestände, bei denen eine Gebührenerhebung nach Arbeitseinsatz erfolgt, werden abschnittsübergreifend die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde von bislang 61 bis 97 EUR auf 65 bis 110 EUR angehoben, wobei sich wie bisher die Höhe der Gebühr im Einzelfall nach der Qualifizierung des eingesetzten Personals richtet.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt I
Neben der generellen Anhebung der Gebühren werden zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit oder aus redaktionellen Gründen folgende Änderungen vorgenommen:
- 1. Redaktionelle Änderung in Nummern 1, 2 und 3, da die Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe nicht anerkannt, sondern genehmigt werden. Zudem sind zwischenzeitlich die Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 in Kraft getreten, auf die in den einschlägigen Tatbeständen verwiesen wird.
- 2. Die bisher in den Nummern 1, 2 und 3 unter einer Gebühr zusammengefassten Tatbestände der Genehmigung und Veränderung/Änderung oder Erweiterung der Genehmigung werden aufgeteilt. Bei der Erweiterung oder Änderung werden niedrigere Grenzen festgelegt, da in diesen Fällen eine umfassende Bewertung des Betriebes in der Regel nicht erforderlich wird.
- 3. Bei der Herstellung (Nummer 2) wird unter Buchstabe e der bisher nicht berücksichtigte, aber nach den rechtlichen Vorgaben vorgesehene Tatbestand der "Zustimmung zur Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb" neu aufgenommen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung. Bei einfachen Produkten sind diese einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb fast gleichzusetzen, bei komplexen Produkten liegen diese aber erheblich unterhalb der Genehmigung von Großbetrieben (ca. 1/3).
- 4. Bei der Instandhaltung (Nummer 3) werden die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit als neue Tatbestände aufgenommen, die aus der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 resultieren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, der bei der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit den Aufwand der Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes erreichen kann. Bei den beiden übrigen Tatbeständen kann der Aufwand abhängig von der Art des Luftfahrtgeräts zwischen einer bis etwa zwanzig Arbeitsstunden liegen. Unter Nummer 4 d wird die gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischen Genehmigungen oder Zertifikaten neu aufgenommen, da dieser Tatbestand im Rahmen bilateraler Vereinbarungen verstärkt an Bedeutung gewinnt. Unter 4 e wird daneben eine neue Amtshandlung nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 aufgenommen, wobei sich die Gebühr nach der Anzahl und den Aufgaben des Personals richtet.
- 5. Die bisherigen Nummern 6 (Aufsichtsmaßnahmen) und 7 (Verlängerung) werden zusammen neu gefasst, da sie in einem direkten Zusammenhang stehen. Anstelle der für den einzelnen Betrieb nur schwer kalkulierbaren Abrechnung der Überprüfungsmaßnahmen nach Stunden wird eine zeitunabhängige und somit für den Betrieb nachvollziehbarere Gebühr eingeführt. Die Abstufungen bei der Betriebsgröße werden entsprechend dem bisherigen Gebührenschlüssel des LBA übernommen. Die Höhe der Gebühr entspricht im Durchschnitt den bisherigen Gebühren für die Aufsichtsmaßnahmen einschließlich der Gebühren für die Verlängerung der Genehmigung/Anerkennung.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt II
Die Gebühren bei der Zulassung von Luftfahrtgerät werden im Durchschnitt um ca. 30 %, die obere Grenze in den Einzelfällen der Großgeräte jedoch um annähernd 100 % angehoben. Die Anhebung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, da der sachliche Aufwand, aber auch der wirtschaftliche Wert dieser Amtshandlung, insbesondere bei neuen Großgeräten deutlich höher liegt als bei kleineren Luftfahrtgeräten. Daneben werden folgende Änderungen vorgenommen:
- 1. Aufgrund bisher nicht berücksichtigter Entwicklungen im Bereich großer Luftschiffe und Ballone (15 und mehr Personen) wird die Rahmengebühr bei den Luftschiffen differenziert (Nummer 1 A b) und die Festgebühr bei den Ballonen (Nummer 1 A e) erweitert. Die Höhe der neuen Gebühren bei den großen Ballonen ist gerechtfertigt, da mit der Zulassung ein erheblicher wirtschaftlicher Wert verbunden ist.
- 2. Die mit Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221) zwischenzeitlich erfolgte Aufteilung bei der Zulassung der Flugmodelle (bis 150 kg und über 150 kg) und der Wegfall der Musterzulassung der Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme sowie die Erfassung verschiedener Geräte als JTSO-Geräte ("Joint Technical Standard Order" der Joint Aviation Authorities) werden berücksichtigt und Nummer 1 A entsprechend neu durchnummeriert.
- 3. Die bisher sehr detaillierten Gebühren bei der Muster- und Stückprüfung von Ultraleichtflugzeugen werden in zueinander gehörende Einheiten zusammengefasst, um dem Antragsteller mehr Klarheit über die Gebühren zu vermitteln (Nummern 1 C a und b). Für die Musterprüfung von Rettungssystemen im Rahmen von Neuzulassungen sind durchschnittlich vier Abwürfe zu je 1.000 DM angenommen worden, so dass sich in diesen Fällen eine Gesamtgebühr bis zu 2.500 EUR ergeben kann.
- 4. Die bisherige Abrechnung der Musterbetreuung nach Stunden gemäß Nummer 3 wird ersetzt durch eine Gebühr für die Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, da der Begriff "Musterbetreuung" seitens der Wirtschaft als zu großer Spielraum für Interpretationen gesehen worden ist. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, der abhängig vom Luftfahrtgerät und der notwendigen Maßnahme zwischen einer und bis etwa zwanzig Arbeitsstunden liegen kann.
- 5. Die neu aufgenommene Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät und den Prüfstellen zur Durchführung von Lärmmessungen wird als neue Nummer 6 vor die Regelungen zur Verkehrszulassung gesetzt, da diese Verwaltungsakte in die Bereiche der Musterzulassung und Musterprüfung einzuordnen sind. Die Höhe der neuen Kostentatbestände sind auf der Basis des in der Vergangenheit entstandenen Arbeitsaufwandes ermittelt oder anhand vergleichbarer Amtshandlungen kalkuliert worden.
- 6. Bei der Verkehrszulassung und Eintragung (Nummer 7) wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Haltern die Möglichkeit der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeugs gewünscht. Mit der Aufnahme dieses Tatbestands unter Buchstabe d wird dem LBA die Möglichkeit gegeben, die mit dieser Amtshandlung verbundenen zusätzlichen Kosten (Abwesenheits- und Arbeitsstunden) zu decken.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt III
Die Fest- und Rahmengebühren werden in den meisten Fällen beibehalten. Die Einzelfestsetzung der Gebühren erfolgt abhängig vom anfallenden Arbeitsaufwand, dem Wert der Prüfung für den Antragsteller (gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung der Berechtigung oder Lizenz) und der bisher erhobenen Gebühr. Ein Teil der Fest- und Rahmengebühren wird im Mittel um ca. 30 % angehoben. Die zusätzliche Erhöhung ist dabei berücksichtigt. Die aus Rechtsförmlichkeitsgründen gebotene, auf die Amtshandlung bezogene Neuformulierung der Tatbestände hat keine Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt IV
Die Anhebungen der Fest- und Rahmengebühren erfolgen nach den in Abschnitt III angewendeten Prinzipien. Daneben sind folgende Änderungen hervorzuheben:
- 1. Durch die Textänderung in Nummer 1 wird eine Trennung zwischen der Erteilung einer Lizenz oder Erlaubnis zu der in Nummer 3 beschriebenen Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung erreicht. Die Gebührenhöhe berücksichtigt den Umstand, dass das Dokument (Lizenz oder Erlaubnis) einerseits zwar eine Verdoppelung der Laufzeit gegenüber den Regelungen der LuftPersV unter JAR-FCL erfahren hat, sich andererseits der Arbeitsaufwand aufgrund der Tatsache, dass die Luftfahrerakten in der Zwischenzeit aufgrund eingehender Formblätter von Befähigungsüberprüfungen und Tauglichkeitszeugnissen, die beide auf rechtmäßiges Zustandekommen geprüft werden müssen, erhöht hat.
- 2. Bei Nummer 7 wird eine Rahmengebühr eingeführt, da der wirtschaftliche Nutzen für den Fluglehrer im Bereich Luftsportgeräte bis zum Lehrer für Musterberechtigungen (Großflugzeuge) erheblich differiert.
- 3. In Nummer 9 (derzeit Nummer 12) wurde JAR-FCL 2.055 deutsch ergänzt. In der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen wurde § 31 Abs. 1 LuftVZO geändert, so dass die LuftKostV anzugleichen ist. Da die Tatbestände der bisherigen Nummer 12c in die Tatbestände der bisherigen Nummer 12b eingeflossen sind, waren die entsprechenden Gebührenansätze in die Gebühr der neuen Nummer 12b zu übernehmen. In diesem Fall beträgt somit die Gebührenanhebung für die Zeit seit der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 1984 nun für die Zukunft rd. 30 %.
- 4. Im bisherigen § 31 Abs. 1 LuftVZO wurden die bisherigen Nummern 1 und 2 zu einer neuen Nummer 1 zusammengefasst, so dass Nummer 3 entsprechend angepasst wird. Dabei entfallen im neuen Gebührenverzeichnis die Nummern 15 b) cc) und 15 c) cc).
- 5. Bei der flugbetrieblichen Überprüfung der Ausbildungsbetriebe (Nummer 15) wird für Betriebe in LBA-Zuständigkeit anstelle der bisherigen Rahmengebühr die Gebühr nach der Anzahl der Flugschüler bemessen, da dieses Kriterium maßgeblich für die Größe des Ausbildungsbetriebs und damit den wirtschaftlichen Wert der Aufrechterhaltung der Erlaubnis ist. Daneben wirkt sich bei der flugbetrieblichen Überprüfung die Anzahl der Flugschüler stärker als bei der wirtschaftlichen und der technischen Überprüfung auch auf den Arbeitsaufwand der Überprüfung aus.
- 6. Neu aufgenommen ist mit Nummer 16 die Ausstellung einer Bescheinigung für die Anerkennung einer ausländischen Lizenz.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt V
Die Gebühren aus diesem Abschnitt werden von den Landesluftfahrtbehörden erhoben, da diesen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit Artikel 87 d Abs. 2 des Grundgesetzes die im Zusammenhang mit Anlage und Betrieb von Flugplätzen erforderlichen Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind. Dementsprechend gehen die Änderungen in diesem Abschnitt auf die Einschätzungen der Länder zurück. Dies trifft insbesondere für die Anhebung von Höchstbeträgen einzelner Rahmengebühren zu. Die in einigen Fällen vorgesehene erhebliche Erweiterung des Gebührenrahmens wird für notwendig erachtet, da in der Regel nicht ex ante erkennbar ist, welcher konkrete Verwaltungsaufwand entstehen wird. Oft stellt sich erst in einem laufenden Verfahren heraus, dass etwa besondere Umweltbelange wie Vogelschutz, FFH oder Gewässerschutz zu beachten und besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dabei prägt nicht nur die örtliche Lage des Vorhabens den Verwaltungsaufwand, sondern auch Einflüsse Dritter, beispielsweise Sicherheitsaspekte, die in der Regel nicht vorhersehbar sind.
Im Zusammenhang mit der nächsten Gebührenanpassung, die innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung vorzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Gebührentatbestände differenzierter gefasst werden können, um eine derart weitgehende Gebührenspreizung zu vermeiden.
Im Einzelnen:
Hinsichtlich der Gestattung von Vorarbeiten (Nr. 3a) kann zur Grobkalkulation auf das 2000/2001 im Bereich des Flughafens Frankfurt/Main durchgeführte Verwaltungsverfahren "Erlaubnis zur Betretung von Grundstücken für die Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme" Bezug genommen werden, bei dem Kosten in Höhe von ca. 235.000 EUR entstanden sind.
Die Prüfung von Anzeigen gemäß § 45 LuftVZO (Gebühr Nr. 7a), d. h. die Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen, umfasst neben den technischen (ICAO Annex 14, Richtlinien bzw. Allgemeine Verwaltungsvorschriften) und rechtlichen Prüfungen (§§ 6, 8 LuftVG) die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3e UVPG. Die Entscheidung beinhaltet damit in der Regel auch die Prüfung der vom Flughafenunternehmer vorzulegenden Screeningunterlagen, wodurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, der durch die bisherige Höchstgrenze der Rahmengebühr nicht abgedeckt werden konnte. Eine Grobkalkulation des nach § 8 LuftVG im Jahre 2003 am Flughafen Frankfurt/Main begonnenen Verwaltungsverfahrens "Planfeststellung zur kapazitiven Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main" kommt zu einem Mindestbetrag von 4.059.257,50 EUR. Dementsprechend wird die Höchstgebühr des Gebührenrahmens für die Planfeststellung eines Flughafens (Nr. 8a) auf den Betrag von 5.000.000 EUR angehoben. Im Rahmen der Plangenehmigung eines Flughafens (Nr. 9a) werden wasser-, straßen-, naturschutz- und bauordnungsrechtliche Belange konzentriert. Damit sind auch die Aufwendungen der betroffenen Behörden im Rahmen des Gebührensatzes nach der LuftKostV zu erfassen. Beispielhaft kann genannt werden, dass für die Plangenehmigung der CCT-Werft am Flughafen Frankfurt/Main allein der Luftfahrtbehörde Aufwendungen in Höhe von ca. 200.000 EUR entstanden sind, wobei den zu beteiligenden Behörden insgesamt ein Aufwand in vergleichbarer Höhe entstanden sein dürfte.
Im Übrigen wird, basierend auf der Überlegung, dass Flugmodellgelände keine Flugplätze im Sinne des § 6 LuftVG darstellen, in den Nummern 1 und 5 jeweils Buchstabe c (Sonderlandeplatz) gestrichen, da dieser Tatbestand mit Buchstabe b (Landeplatz nach § 52 LuftVZO) grundsätzlich abgedeckt ist. Die Genehmigung der Benutzungsordnung sowie der Entgelte (Nr. 11a) erfordert in der Regel ein aufwendiges Beteiligungsverfahren betroffener Dritter, insbesondere der Luftfahrtunternehmen. Die bisherige Obergrenze des Gebührentatbestandes reicht zur Abdeckung der Kosten der notwendigen Verfahren etwa an einem Flughafen wie Frankfurt/Main mit über 120 zu beteiligenden Luftfahrtunternehmen und 140 Dienstleistern im Sinne der BADV nicht aus.
Im Rahmen der Zustimmung von Bauvorhaben (Nr. 13, aber auch Nr. 14 bis 16) sind in der Regel Abstimmungen mit der Flugsicherung, dem Bauherrn, der Bauaufsicht und Gutachtern erforderlich. Dabei sind Einzelheiten zur Vermeidung von Störungen der Radaranlagen, der Hindernisbefeuerung und der Fassadengestaltung der zur prüfenden Bauvorhaben zu klären. Die Kosten für diesen Aufwand übersteigen die bisherigen Gebührensätze bei weitem.
Die Auswahlverfahren (Nr. 18a) sind aufwendig und unter Einschluss der Gutachtenkosten durch die bisherige Obergrenze nicht kostendeckend erfasst. Allein die Kosten der Gutachten, ohne die eine Auswahlentscheidung in der Regel nicht getroffen werden kann, überschrieben die bisherige Gebührenobergrenze. So hat das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für den zweiten Drittabfertiger am Flughafen Frankfurt/Main der Luftfahrtbehörde Kosten in einer Größenordnung von mehr als 40.000 EUR (ohne Auslagen für Gutachten) verursacht. Der derzeitige Tatbestand Nummer 19 kann aufgrund des Übergangscharakters der Bezugsvorschrift gestrichen werden.
Nummer 21 regelt den bislang unter Nummer 20a des Gebührenverzeichnisses erfassten Fall der Auswahl von Drittabfertigern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 5 BADV. Dabei sah die bisherige Nummer 20a für derartige Entscheidungen einen Gebührenrahmen von 200 bis 20.000 DM vor. Die nunmehr vorgenommene Erhöhung berücksichtigt den Umstand, dass der Auswahlentscheidung der Behörden ein umfangreiches Bewerbungs-, Prüfungs- und Auswahlverfahren vorausgeht. Die bisherige Untergrenze von umgerechnet 102,00 EUR erscheint als nicht angemessen; in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen dass ein Bediensteter der Besoldungsgruppe A 15 für diesen Betrag nur etwa 1,5 Stunden arbeiten kann. Dies ist selbst für einfach gelagerte Fälle deutlich zu niedrig angesetzt.
Bei größeren Flughäfen ist die Zahl der Bewerber entsprechend größer, so dass sich das gesamte Verfahren komplexer und aufwändiger gestaltet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Staffelung der Gebührensätze nach den Flugbewegungen an dem betreffenden Flugplatz sachgerecht. Der Gebührenansatz in Buchstabe d) (Flugplätze mit mehr als 500.000 Flugbewegungen pro Jahr) orientiert sich an dem künftig zu erwartenden Anstieg von Flugbewegungen insbesondere auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort wird bis zum Jahr 2020 ein Anstieg auf bis zu 700.000 Starts und Landungen prognostiziert. Die Gebührenspreizung eröffnet einen hinreichenden Spielraum, um solchen künftigen Entwicklungen unter Wahrung des Kostendeckungsprinzips Rechnung tragen zu können.
Der für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Landeplatz-LärmschutzV (Nummer 22) vorgesehene Gebührenrahmen ermöglicht eine aufwandsbezogene Gebührenerhebung. Dabei wird berücksichtigt, dass der Bearbeitungsaufwand mit der Komplexität des jeweiligen Antrags variiert. Handelt es sich um einen komplexen Antrag, der beispielsweise die Prüfung eines gesonderten Gutachtens erfordert, kann der Gebührenrahmen voll ausgeschöpft werden. Für die Bearbeitung von routinemäßigen Anträgen ist der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt VI
In einigen Fällen werden die Gebühren nicht (z.B. Genehmigung einer Fluglinie gemäß Nr. 6) oder nur geringfügig angehoben. Eine Erhöhung erscheint in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, da eine solche zum Teil aufgrund einer erst vor kurzem vorgenommenen Änderung erfolgt ist oder sie dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht gerecht würde. Zum anderen erfolgt bereits eine Mehrbelastung der Unternehmen an anderer Stelle. Ansonsten werden die Fest- und Rahmengebühren im Mittel um ca. 30 % angehoben; dabei wurden wegen der Unterschiede im Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Nutzen für die Antragsteller verschiedene Steigerungsraten vorgenommen. Hiervon abweichend wird in Nummer 4 um 76 % angehoben, da bei sehr großen Unternehmen erheblicher Prüfaufwand und ein bedeutender wirtschaftlicher Wert mit dieser Amtshandlung verbunden ist. In Nummer 1 erfolgt eine Anhebung um 56,5 % bzw. in Nummer 18 um 78,6 %, da die bisherigen Gebühren (5.113 EUR und 28 EUR) den Aufwand bei weitem nicht gedeckt haben.
Die derzeit geltenden Gebührentatbestände gemäß Nummern 7, 8, 20 und 23a bis c entfallen aufgrund des Wegfalls der Bezugsvorschrift.
Als neuer Gebührentatbestand wird mit Nummer 16 eine Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 LuftVO (Aufstieg von Flugmodellen etc.) eingeführt.
Die Gebührentatbestände nach den geltenden Nummern 23 ff. werden überwiegend aus Rechtsförmlichkeitsgründen neu gefasst und dabei der jeweiligen Bezugsvorschrift angepasst. Teilweise werden auf diesem Wege bestehende Lücken im Gebührenverzeichnis geschlossen. Der neue Kostentatbestand Nummer 32 über die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Übertragung der Aufsicht über Luftfahrzeuge auf andere Staaten bzw. von anderen Staaten auf die Bundesrepublik ist dringend erforderlich: Die Ausweitung der Aktivitäten z.B. der Luftfahrtunternehmen und deren intensiver ausländischer Kontakte, nicht nur innerhalb der EG sondern auch im weiteren Ausland, führen dazu, dass in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge in einem wesentlich weiteren geographischen Bereich gewerblich eingesetzt werden sollen, als dies bislang der Fall war. Damit erhält auch die Übertragung der Aufsicht an andere Staaten mehr Bedeutung und wird daher als neue Nummer 32 aufgeführt, wobei sich die Gebühr am Wert der Amtshandlung (Art des Fluggeräts, Dauer und Art des Einsatzes) ausrichtet.
Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt VII
Soweit die Gebührensätze verändert worden sind, ist im Mittel eine Anhebung um ca. 30 % erfolgt. Weitergehende Anhebungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, dem tatsächlichen Arbeitsaufwand besser gerecht zu werden oder den Wert der Amtshandlung besser zu berücksichtigen.
In Nummer 2 entfällt die praktisch nicht mehr relevante Ausnahme vom Verbot des Mitführens von Waffen. Nummer 2 (bisher Nummer 3) wird geteilt in eine Allgemeinerlaubnis, eine Einzelerlaubnis und die Erlaubnisänderung. Die bisherige Nummer 4 wird nunmehr Nummer 3, während in der neuen Nummer 4 die Beförderung gefährlicher Güter mit den übrigen Luftfahrzeugen erfasst wird.
Die Erhöhung des Gebührenrahmens für die Nummern 11b und c berücksichtigt den mit den gutachterlichen Stellungnahmen verbundenen gestiegenen Personal- und Sachaufwand.
Mit Blick auf Nummer 11c ist nach Auskunft der für gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG zuständigen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH für eine solche Prüfung von durchschnittlichem Umfang ein halber bis zu einem ganzen Manntag (acht Arbeitsstunden) in Ansatz zu bringen. Der vorgesehene Gebührenrahmen wird für Normalfälle als ausreichend angesehen.
Der in der bisherigen Nummer 23 (jetzt Nummer 22) erfasste Kostentatbestand ist aufgrund einer Änderung der Bezugsvorschrift gegenstandslos geworden und entfällt daher.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt in Übereinstimmung mit Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Das Inkrafttreten am ersten Tag eines Monats ist gerade bei Änderungen von Kostenregelungen zur Erleichterung der Berechnung angezeigt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 601:
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |