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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 13. Juni 2007
(BGBl. Nr. 26 vom 14.06.2007 S. 1048)
Auf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Abschnitt wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte".
2. In der Überschrift des Zweiter Abschnitts nach § 19a werden nach dem Wort "Luftfahrtpersonal" die Wörter "und synthetische Flugübungsgeräte" angefügt.
3. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 63a Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2, § § 90 , 92 Abs. 3 Satz 1, § § 94, 97 Abs. 1 sowie § 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "genannten" durch das Wort "genannte" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003)" durch die Angabe "der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007)" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a angefügt.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemäß anzuwenden."
5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "und freigabeberechtigtes Personal" angefügt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "und freigabeberechtigtes Personal" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "und Prüfern" eingefügt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind. | "(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,
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(Stand: 02.02.2021)
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