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LuftBO - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Vom 4. März 1970
(BGBl. I 1970 S. 262; 09.01.1976 S. 53; 26.05.1993 S. 750; 29.07.1998 S. 1989; 03.08.1998 S. 2010, 2669; 13.06.2001 S. 1221; 29.10.2001 S. 2785; 31.10.2006 S. 2407; 17.11.2006 S. 2644; 12.09.2008 S. 1834 08; 15.02.2013 S. 293 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.10.2015 S. 1894 15a)
Gl.-Nr.: 96-1-14
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
(2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 richtet sich
§ 2 Verantwortlichkeit
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
(2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können von einer Person wahrgenommen werden.
(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.
§ 3 Grundregel für den Betrieb
(1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr 08
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine technische Betriebsvorschriften
1. Zulässige Betriebszeiten
§ 4 Zulässige Betriebszeiten
(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.
(Stand: 29.03.2021)
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