A. Problem und Ziel
- Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO hat einen verbindlichen Standard eingeführt, gemäß dem Piloten ab dem 5. März 2008 nachzuweisen haben dass sie die im Flugfunkdienst verwendete Sprache oder alternativ die englische Sprache beherrschen. Die Kenntnisse dürfen sich dabei nicht auf die in der Luftfahrt standardisierte Phraseologie beschränken, sondern müssen sicherstellen dass der Luftfahrer Sachverhalte in eigenen Worten schildern kann.
- Eine Prüfung der Kenntnisse der englischen Sprache erfolgt zwar nach deutschem Recht bereits im Rahmen der Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses; diese Prüfung entspricht jedoch nicht vollumfänglich den neuen internationalen Standards. Diese sehen unter anderem eine erneute Überprüfung der Sprachkenntnisse in regelmäßigen Abständen vor. Andere Vertragsstaaten der ICAO sind nicht verpflichtet, Luftfahrerlizenzen ohne einen Nachweis der Sprachkenntnisse anzuerkennen.
B. Lösung
- Das in Deutschland etablierte System der Sprechfunkprüfungen wird den internationalen Vorgaben angepasst. Außerdem werden die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, die eine Eintragung der Sprachkenntnisse in die Lizenz des Luftfahrers ermöglichen. Zudem kann das Luftfahrt-Bundesamt geeignete Stellen für die Abnahme der Sprachprüfungen außerhalb von Sprechfunkprüfungen anerkennen. Die Geltungsdauer der Sprachbefähigungsnachweise wird befristet, kann jedoch durch eine weitere - im Umfang geringere - Prüfung verlängert werden. Diese Verlängerungsprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen routinemäßigen Überprüfungen fliegerischer Befähigungen verknüpft werden. Für Inhaber von Sprechfunkzeugnissen, die bereits zur Ausübung des Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache berechtigen, werden geeignete Übergangslösungen geschaffen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Bund wird durch die Ausführung dieser Verordnung mit zusätzlichen Kosten nicht belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Übergangslösung werden die zuständigen Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder einmalig ca. 35 000 Bescheinigungen versenden. Außerdem wird das Luftfahrt-Bundesamt geeignete Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen. Für die Anerkennung wird eine kostendeckend ausgestaltete Gebühr nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. Der personelle Mehrbedarf wird für das Haushaltsjahr 2008 auf 2,0 Dienstposten veranschlagt, insbesondere aufgrund der hohen Anzahl von erstmalig einzutragenden Nachweisen.
Durch organisatorische Maßnahmen soll der Mehrbedarf zunächst mit den verfügbaren Ressourcen abgedeckt werden. Ab dem Haushaltsjahr 2009 besteht beim Luftfahrt-Bundesamt voraussichtlich Mehrbedarf von einer Stelle des Höheren Dienstes und einer Stelle des Gehobenen Dienstes, insbesondere zur Überwachung des Fortbestands der Genehmigungsvoraussetzungen.
Dieser Mehrbedarf soll durch Gebühreneinnahmen dauerhaft refinanziert werden.
E. Sonstige Kosten
- Angehende Luftfahrer werden mit Kosten für die Sprachprüfung belastet. Weitere Kosten entstehen bei der erforderlichen Wiederholungsprüfung. Diese Kosten fallen aber aufgrund der Kombinationsmöglichkeit mit anderen fliegerischen Überprüfungen gering aus. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die neuen internationalen Vorgaben werden mit geringem bürokratischen Aufwand umgesetzt. Der Luftfahrer verfolgt die Geltungsdauer seines Sprachnachweises und deren Verlängerung in eigener Verantwortung. Zudem sind nicht alle Luftfahrer von diesen zusätzlichen Vorgaben betroffen; der Nachweis der englischen Sprachkenntnisse ist lediglich von solchen Luftfahrern zu erbringen die eine Nutzung ausländischer Lufträume oder höherer deutscher Lufträume, in denen der Flugfunkdienst in Englisch abgewickelt wird, beabsichtigen.
- Aufgrund der Kombinationsmöglichkeit der Verlängerungsprüfung mit anderen erforderlichen Überprüfungen der fliegerischen Befähigungen reduziert sich der Aufwand für die betroffenen Luftfahrer weiter.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Entwurf enthält zwei Informationspflichten für die Wirtschaft: § 125a Abs. 1 LuftPersV - Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen. Die Kosten werden auf einmalig 16 000 EUR geschätzt.
§ 125a Abs. 2 sieht eine Bereitstellung im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen vor. Die Kosten sind gering.
- b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf enthält zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:
§ 125 LuftPersV - Nachweis von Sprachkenntnissen in der Luftfahrerlizenz - und § 26a Abs. 3 LuftVZO - Mitteilung der Sprachkenntnisse bei Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz.
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Informationspflichten für die Verwaltung werden mit dem Entwurf nicht geschaffen, abgeschafft oder verändert.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. März 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Vom ...
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
- Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 27. März 1999 BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644), wird folgender Satz angefügt:
"Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache."
Artikel 2
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe "§§ 3" die Angabe ", 3a" eingefügt.
- 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:"
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
- Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
"§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse".
- b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe "§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen" eingefügt.
- c) Nach der Angabe "Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)" werden folgende Angaben eingefügt:
- "Anlage 2 Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
- Anlage 3 Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
- Anlage 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen"
- a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 125 wird wie folgt gefasst:"
§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
- (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.
- (2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom ... [Einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
- (3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig.
- (4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung verbunden werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.
- (5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
- (6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom ... [Einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31.12.2010 zu befristen."
- 3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt:"
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen.
Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen."
- 4. § 131 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 31c des Luftverkehrsgesetzes" werden die Wörter ", sofern § 125 keine andere Regelung trifft" eingefügt
- 5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:
"Anlage 2
(zu § 125)Fertigkeiten des Bewerbers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
- a. erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
- b. geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
- c. sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und d. akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird.
Anlage 3
(zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:
Stufe | Aussprache | Struktur | Wortschatz | Sprachgewandtheit | Verständnis | Verhalten im Gespräch |
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 6 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch schwierige grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu einer Vielzahl bekannter und unbekannter Themen äußern zu können. Das Vokabular wird mit feinen Abstufungen verwendet und schließt Redewendungen ein. | Ein längerer Redefluss kann mühelos aufrecht erhalten werden. Der Redefluss variiert z.B. zur Hervorhebung bestimmter Punkte. Der Bewerber verwendet geeignete Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker). | Der Bewerber versteht fast alle Zusammenhänge durchgängig richtig und erfasst sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Der Bewerber spricht mit Leichtigkeit in fast allen Situationen. Er erfasst Andeutungen und reagiert angemessen. |
Stufe 5 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit nur in wenigen Fällen. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, beinhalten aber Fehler, die selten den Aussagegehalt beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu äußern. Der Bewerber umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular schließt manchmal Redewendungen ein. | Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht als stilistisches Mittel. Er kann Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. | Der Bewerber versteht richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen. Er versteht meist richtig, wenn er einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenüber steht. Er ist in der Lage, eine Reihe von Dialekten und/oder Akzenten zu verstehen. | Die Antworten des Bewerbers erfolgen unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber führt ein Gespräch ohne erkennbare Schwierigkeiten. Es treten nur in wenigen Fällen Missverständnisse auf, die jedoch problemlos aufgeklärt werden. |
Stufe 4 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen jedoch nur manchmal den Aussagegehalt. | Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind in der Regel ausreichend, um sich zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen wirkungsvoll zu äußern. Der Bewerber kann häufig erfolgreich umschreiben, vor allem, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Der Bewerber spricht zusammenhängend und in angemessener Geschwindigkeit. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder phrasenhafter Rede zu spontanem Gespräch kommen. Dies behindert die Verständigung jedoch nicht. Er kann eingeschränkt Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Vom Bewerber verwendete Füllwörter lenken nicht ab. | Der Bewerber versteht überwiegend richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder der Dialekt für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Wenn der Bewerber einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenüber steht, kann das Verständnis des Bewerbers verlangsamt sein oder Rückfragen erforderlich machen. | Die Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber kann einen Gedankenaustausch einleiten und aufrecht halten, auch im Fall unerwarteter Geschehnisse. Der Kandidat klärt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Rückfragen auf. |
Anlage 4
(zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
- 1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
- a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
- b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
- (1) anzuwendende Vorschriften,
- (2) Prüfungsverfahren,
- (3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
- (4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
- (5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
- (6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
- (7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
- c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
- (1) Ziele der Bewertung,
- (2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,
- (3) Bewertungskriterien- und -standards nach Anlage 3,
- (4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,
- (5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
- (6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
- (7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und
- (8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
- d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- 2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
- 3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden.
Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleich bleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach Anlage 3 zu beschränken.
- 4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt."
Artikel 4
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:
(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen."
- 2. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Berechtigungen" durch die Wörter ", Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Berechtigungen" die Wörter ", Nachweise über Sprachkenntnisse" eingefügt.
- 3. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter "und Bedingungen" durch die Wörter ", Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 38 wird die Angabe "gemäß § 17 FlugfunkV" durch die Angabe "gemäß § 18 FlugfunkV" ersetzt.
- b) Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:
"[39.] Abnahme von Sprachprüfungen gemäß § 15 FlugfunkV in Verbindung mit § 125 LuftPersV" Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV" - c) Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.
- 2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
Nach Nummer [19] werden folgende Angaben angefügt:
"[20.] Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer ( § 125a Abs. 1 LuftPersV) 250 - 3800 EUR [21.] Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist ( § 125a Abs. 2 LuftPersV) 250 - 2200 EUR [22.] Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 15 bis 35 EUR"
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wolfgang Tiefensee
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO hat einen verbindlichen Standard eingeführt, gemäß dem Piloten nachzuweisen haben, dass sie die in dem Flugfunkdienst in den von ihnen genutzten Lufträumen verwendete Sprache oder alternativ die englische Sprache beherrschen. Die Kenntnisse dürfen sich dabei nicht auf die in der Luftfahrt standardisierte Phraseologie beschränken, sondern müssen auch sicherstellen, dass der Luftfahrer Sachverhalte in eigenen Worten schildern kann. Im deutschen Luftrecht ist im Rahmen der Sprechfunkprüfung zur Erteilung eines lebenslang gültigen Sprechfunkzeugnisses eine Prüfung der Kenntnisse der englischen Sprache bereits enthalten, diese entspricht jedoch nicht vollumfänglich den neuen internationalen Standards, die unter anderem zusätzlich vorsehen, dass die Sprachkenntnisse in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Andere Vertragsstaaten der ICAO sind nicht verpflichtet Luftfahrerlizenzen ohne einen Nachweis der Sprachkenntnisse anzuerkennen. Das in Deutschland etablierte System der Sprechfunkprüfungen wird mit dieser Verordnung den internationalen Vorgaben angepasst. Außerdem werden die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, die einen Eintrag der Sprachkenntnisse in die Lizenz des Luftfahrers ermöglichen. Zudem können auch geeignete Stellen anerkannt werden, Sprachprüfungen außerhalb der Sprechfunkprüfungen abzunehmen. Die Geltungsdauer der Nachweise wird beschränkt und kann durch eine weitere Prüfung verlängert werden. Die Verlängerungsprüfung kann mit anderen routinemäßigen Überprüfungen fliegerischer Fähigkeiten verknüpft werden. Für Personen, deren Englischkenntnisse bereits Gegenstand der Sprechfunkprüfung gewesen sind, werden geeignete Übergangslösungen geschaffen. Luftfahrer mit einer Privatpilotenlizenz, die sich ausschließlich im deutschen Luftraum bewegen, in dem nach den Festlegung des Flugsicherungsunternehmens nicht ausschließlich englisch gesprochen wird, und die deutsche Sprache beherrschen und anwenden sind von der Verpflichtung zum Eintrag der Sprachkenntnisse nicht betroffen.
Im Wege einer Übergangslösung werden die zuständigen Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder einmalig ca. 35 000 Bescheinigungen versenden.
Außerdem wird das Luftfahrt-Bundesamt geeignete Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen. Für die Anerkennung wird eine kostendeckend ausgestaltete Gebühr nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. Ob für den erhöhten Aufwand zusätzliches Personal erforderlich ist, kann gegenwärtig noch nicht abgeschätzt werden, da dies von der Anzahl der Anträge auf Anerkennung abhängt, über die gegenwärtig noch keine Aussage gemacht werden kann. Nach Vorliegen erster Erfahrungswerte ist über einen eventuellen Personalmehrbedarf gesondert im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden.
Angehende Luftfahrer werden mit einer Gebühr für die Sprachprüfung belastet.
Weitere Kosten entstehen bei der alle drei bis acht Jahre erforderlichen Verlängerungsprüfung. Diese Kosten fallen aber aufgrund der Kombinationsmöglichkeit mit anderen fliegerischen Überprüfungen gering aus. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich jedoch nicht ausschließen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die neuen internationalen Vorgaben werden mit geringem bürokratischen Aufwand umgesetzt. Für die Verlängerung des Sprachnachweises ist der Luftfahrer selbst verantwortlich. Die zuständige Luftfahrtbehörde ist weder über den Nachweis selbst noch über seine Geltungsdauer zu informieren. Bei der Neuausstellung des Luftfahrerscheins überträgt die zuständige Behörde die Angaben lediglich in das neue Dokument. Da nur Luftfahrer, die beabsichtigen, eine andere Sprache als deutsch im Flugfunkdienst zu verwenden, einen Nachweis der Sprachkenntnisse benötigen, ist eine Vielzahl von Luftfahrern von diesen zusätzlichen Maßnahmen nicht betroffen. Die Periodizität der Verlängerungsprüfungen orientiert sich an den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. Aufgrund der Kombinationsmöglichkeit der Verlängerungsprüfung mit anderen erforderlichen Überprüfungen der fliegerischen Kenntnisse wird der Aufwand für die betroffenen Luftfahrer möglichst gering gehalten.
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung hat der Luftfahrer lediglich die Eintragung zu beantragen und Informationen über seine im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses bereits abgelegte Sprechfunkprüfung beizulegen (§ 125 Abs. 6). Diese Informationspflicht richtet sich an den Luftfahrer als Privatperson. Es ist beabsichtigt, die Übermittlung des Antrags auch elektronisch zu ermöglichen.
Private Stellen, etwa Sprach- und Flugschulen, können sich für die Abnahme der Sprachprüfungen anerkennen lassen. Die Verordnung schafft mit § 125a die erforderliche Rechtsgrundlage. Für die Beantragung sind die notwendigen Informationen über die Prüfer und deren Qualifikation, über Art, Inhalt und Umfang der Prüfung dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Anerkannte Stellen können dann unmittelbar die erforderliche Eintragung in den Luftfahrerschein vornehmen. Durch dieses System wird die Luftfahrtbehörde entlastet. Es gibt dem Luftfahrer ein hohes Maß an Flexibilität bezüglich des Ortes, der Zeit und der Art der Prüfung. Eine Informationspflicht des Luftfahrers gegenüber der Behörde besteht nicht, so dass trotz umfangreicher Informationspflichten bei Beantragung einer Anerkennung eine unbürokratische Lösung gewählt wurde. Die von dem Bewerber beizufügenden Informationen und Dokumente sind für ein Mindestmaß an Harmonisierung, gerade auch in Anbetracht einer sonst drohenden Versagung der Anerkennung deutscher Luftfahrerlizenzen, erforderlich und entsprechen den europaweit angewandten Verfahren. Die beantragende Stelle kann nach der Anerkennung kostenpflichtige Prüfungen abnehmen und somit Gewinn erzielen, so dass die durch die Beantragung entstehenden Informationspflichten im Vergleich dazu vertretbar sind. Für Einzelpersonen, die sich anerkennen lassen möchten werden zudem Vereinfachungen vorgesehen. Die durch diese Informationspflicht entstehenden Kosten werden auf 16 470 EUR geschätzt.
Dieser Schätzung liegen eine Häufigkeit von 120 Anträgen, ein Zeitaufwand von 238 Minuten und Arbeitskosten von 34,60 EUR/Stunde zu Grunde. Nach § 125a Abs. 2 LuftPersV haben die Stellen außerdem Unterlagen im Rahmen der Aufsicht durch die zuständige Behörde bereitzustellen. Die jährliche Bürokratiekostenbelastung ist als gering einzuschätzen, da die Überprüfungen nicht öfter als einmal im Jahr stattfinden werden, soweit es keine konkreten Anlässe zu einer derartigen Maßnahme gibt.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Luftverkehrs-Ordnung)
Eine mangelhafte Beherrschung der im Flugfunkdienst gesprochenen Sprache kann die Sicherheit in der Luftfahrt beeinträchtigen. Durch die Änderung des Internationalen Sicherheitsstandards werden die Vertragsstaaten verpflichtet sicherzustellen dass die von ihnen für Flugsicherungsaufgaben eingesetzten Lotsen und die von ihnen lizenzierten Luftfahrer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Entsprechend können die Vertragsstaaten von den in ihren Luftraum einfliegenden Luftfahrern verlangen, die im Flugfunkdienst verwendete Sprache in ausreichendem Maße zu beherrschen. Aufgrund internationaler Vorgaben ist dies auf jeden Fall auch immer die englische Sprache.
Zu Artikel 2 (Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät)
Die Änderung dient der Umsetzung einer international verbindlichen Vorschrift nach Artikel 37 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S. 411). Die umzusetzende Vorschrift ist enthalten im Anhang 6, Teil 1 (Kapitel 3, 3.1.6) und Teil 3 (Kapitel 1, 1.1.3) des Abkommens, der den gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen regelt (Kapitel 3, 3.1.6). Danach hat das Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass die Flugbesatzung über die entsprechenden Sprachkenntnisse gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 des Abkommens verfügt.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Luftfahrpersonal)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 125):
Die Aufnahme der Bestimmungen über den Sprachnachweis für Luftfahrer erfolgt in den "Gemeinsamen Vorschriften" der Verordnung über Luftfahrtpersonal, da dieses Erfordernis unabhängig von der Art des Luftfahrzeugs gilt. Außerdem sind sowohl Inhaber von Lizenzen, die nach den JAR-FCL 1 oder 2 deutsch als auch Inhaber von Lizenzen, die diese vor Einführung der JAR-FCL deutsch erworben haben, von den neuen Vorgaben betroffen. Die Luftfahrer haben in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie die im Flugverkehr des jeweiligen Luftraums gesprochene Sprache beherrschen. Die Änderung dient der Umsetzung einer international verbindlichen Vorschrift nach Artikel 37 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S. 411), dass Luftfahrer die im Flugfunkdienst jeweils verwendete Sprache ausreichend beherrschen und dies auch durch Eintrag in die Lizenz nachweisen müssen. Die umzusetzende Vorschrift ist enthalten im Anhang 1 des Abkommens, der die Anforderungen an das Luftfahrtpersonal regelt (1.2.9.1). Gemäß einer anderen internationalen Vorschrift (5.2.1.2.1. des Anhangs 10 des Abkommens) ist die englische Sprache zumindest Ausweichsprache im internationalen Flugfunkdienst. Somit erfüllen Luftfahrer die internationalen Vorgaben bereits, wenn sie die englische Sprache in ausreichender Form beherrschen. Aus diesem Grund werden Luftfahrer in erster Linie die Absicht verfolgen den Nachweis der Kenntnisse der englischen Sprache führen zu können.
Auf die ausdrückliche Nachweispflicht wird innerhalb des deutschen Luftraums verzichtet sofern der Flugfunkdienst nach den Festlegungen des Flugsicherungsunternehmens nach § 26a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in deutscher Sprache durchgeführt werden kann. Das Erfordernis, in diesen Fällen die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, bleibt jedoch erhalten.
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Feststellung der Sprachkenntnisse eines Bewerbers. Das Ergebnis der Prüfung ist die Bestätigung von Sprachkenntnissen einer der in Anlage 3 genannten Stufen 4, 5 oder 6. Die Einteilung ergibt sich aus einer international harmonisierten Bewertungsskala, nach der nur Sprachkenntnisse der Stufen 4, 5 und 6 als ausreichend angesehen werden. Im Rahmen der Anerkennung einer Stelle nach § 125a kann im Wege einer Nebenbestimmung festgelegt werden, dass die anerkannte Stelle Sprachkenntnisse nur bis zu einer bestimmten Stufe bestätigen darf. Für die Erstüberprüfung empfiehlt sich die Kombination der Sprachprüfung mit der Prüfung zum Erwerb des in der Luftfahrt erforderlichen Sprechfunkzeugnisses nach den Vorgaben der Verordnung über Flugfunkzeugnisse. Entsprechend wird die Bundesnetzagentur als die Stelle, die für die Abnahme der Sprechfunkprüfungen zuständig ist, auch berechtigt, die Sprachprüfungen abzunehmen. Für den Luftfahrer ergibt sich so die Möglichkeit, beide Prüfungen unter Vermeidung von großem Aufwand zu kombinieren.
Absatz 3 regelt das Verfahren des Nachweises. Nach erfolgreicher erster Prüfung trägt die für die Lizenz zuständige Stelle den Nachweis der Sprachkenntnisse in die Lizenz ein. Da insbesondere während der Einführungsphase das Zurücksenden der Lizenz einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen würde, kann der Luftfahrer den Nachweis seiner Sprachkenntnisse auch durch eine separate, von der für die Lizenz zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung führen, die zusammen mit der Lizenz zu führen ist. Dieses Verfahren bietet sich für Nachweise im Wege einer Übergangsregelung nach Absatz 6 an. Der Nachweis wird eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente über die erfolgreiche Prüfung vorlegt. Absatz 3 regelt ebenso die Geltungsdauer des Eintrags. Entsprechend den Empfehlungen der ICAO sind die Intervalle der Verlängerungsprüfungen für Sprachkenntnisse der Stufe 5 nach Anlage 3 länger als die der Stufe 4. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist lebenslang gültig. Für Luftfahrer, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, ist darüber hinaus die Geltungsdauer gegenüber anderen Luftfahrern verkürzt, da an ihre Sprachkenntnisse besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein Festhalten an den Empfehlungen der ICAO angezeigt ist. Da sie aber gemäß den Vorgaben jährlich einen Überprüfungsflug zum Erhalt ihrer Instrumentenflugberechtigung absolvieren, ist die kürzere Geltungsdauer nicht mit weitreichenden Nachteilen verbunden.
Zur Verlängerung der Geltungsdauer ist eine Verlängerungsprüfung abzulegen.
Einzelheiten zu den Verlängerungsprüfungen regelt Absatz 4. Der Eintrag der Verlängerung der Geltungsdauer kann im Gegensatz zu dem erstmaligen Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse unmittelbar von der Stelle vorgenommen werden die die Verlängerungsprüfung abgenommen hat. Die Zeitabstände orientieren sich wie bei den erstmaligen Überprüfungen auch an den Zeitabständen der erforderlichen Überprüfung fliegerischer Fähigkeiten, um den Aufwand für den Luftfahrer möglichst gering zu halten. Außerdem führt diese Vorgehensweise zu einem zeitlichen Entzerren der Verlängerungsprüfungen. Für die Festlegung des Mindestinhalts und -umfangs einer Verlängerungsprüfung, der geringer sein kann als bei der erstmaligen Überprüfung, ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Absatz 5 regelt die Eintragung der Kenntnisse anderer Sprachen als Englisch, insbesondere der deutschen Sprache. Zur Vermeidung von Bürokratie wird innerhalb des deutschen Luftraums darauf verzichtet, dass ein Luftfahrer seine Fertigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache nachzuweisen hat, soweit offensichtlich ist, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist und er nur beabsichtigt, den Flugfunk in der deutschen Sprache durchzuführen. Das Erfordernis, grundsätzlich auch die verwendete Sprache in ausreichender Form zu beherrschen, bleibt aber bestehen (siehe Abs. 1 Satz 1). In vielen Lufträumen kann nach den Vorgaben des Flugsicherungsunternehmens sowohl in Deutsch als auch in Englisch gesprochen werden. In diesen Fällen bedarf der Luftfahrer eines Nachweises, wenn er die englische Sprache wählt. Eine Übereinkunft, dass auf das Erfordernis eines Eintrags unter den oben genannten Voraussetzungen verzichtet wird, ist mit dem deutschsprachigen Ausland geplant. Grundsätzlich ist es darüber hinaus auch möglich die Kenntnisse anderer Sprachen zu bescheinigen.
Die Sprechfunkprüfung, die der überwiegende Anteil der Luftfahrer bereits absolviert hat beinhaltet in den meisten Fällen auch die Überprüfung der Kenntnisse der englischen Sprache des Kandidaten. Diesem Umstand trägt Absatz 6 Rechnung. Da Inhaber von Sprechfunkzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FlugfunkV bereits eine Prüfung ihrer Kenntnisse der englischen Sprache durchlaufen haben, kann im Rahmen einer Übergangslösung ohne weitere Sprachprüfung auf Antrag der Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt werden. Nach Ablauf dessen Geltungsdauer sind jedoch Verlängerungsprüfungen gemäß Absatz 4 abzulegen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Inhaber eines entsprechenden Sprechfunkzeugnisses ihre Sprachkenntnisse von einer anerkannten Stelle nach § 125a überprüfen lassen.
Zu Nummer 3 (§ 125a)
§ 125a regelt die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen.
Als geeignete Stellen kommen zum Beispiel Sprach- und Flugschulen in Betracht.
Für die Abnahme von ebenfalls vorgeschriebenen Verlängerungsprüfungen können sich Organisationen, aber auch nicht angestellte Flugprüfer und Fluglehrer, die Übungsflüge und Befähigungsüberprüfungen abnehmen, als Einzelperson anerkennen lassen. Wenn die eingesetzten Prüfer und Lehrer entsprechende Sprachkenntnisse aufweisen, kann die Verlängerungsprüfung der Sprachkenntnisse mit der Überprüfung der fliegerischen Kenntnisse verbunden werden. Für die Anerkennung von geeigneten Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Durch die Möglichkeit, die Anerkennung auf bestimmte Sprachen, in den meisten Fällen Englisch, auf den Nachweis der Sprachkenntnisse einer bestimmten Stufe oder auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zu beschränken, wird dem Luftfahrt-Bundesamt neben dem ohnehin anwendbaren § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein hohes Maß an Flexibilität verschafft. Das Luftfahrt-Bundesamt beaufsichtigt die anerkannten Stellen, um so dauerhaft die Qualität der Prüfungen sicherzustellen. Die Aufsicht kann unter anderem in Form der Teilnahme an einer Sprachprüfung bestehen, aber auch durch die Sichtung der von der Stelle vorgelegten Unterlagen. Das Luftfahrt-Bundesamt führt diese Aufsicht in regelmäßigen Abständen.
Zu Nummer 4 (§ 131)
In §§ 125, 125a sind andere als die in § 131 aufgeführten Stellen für bestimmtes Verwaltungshandeln zuständig. Entsprechend ist § 131 dahingehend zu ändern, dass in einzelnen Vorschriften auch andere als die bisher aufgeführten Stellen zuständig sein können, sofern dies im Einzelnen bestimmt ist.
Zu Nummer 5 (Anlagen 2 bis 4):
Die Anlagen, auf die in § 125 verwiesen wird, beinhalten Vorgaben bezüglich des Umfangs der Prüfungen, der zu prüfenden Fähigkeiten des Kandidaten und die zu Grunde zu legenden Bewertungsvorgaben. Die Anlagen orientieren sich an den Empfehlungen der ICAO, da es erforderlich ist, weltweit harmonisierte Vorgaben zu verwenden um die sichere Kommunikation von Luftfahrern, Fluglotsen und anderen Beteiligten zu gewährleisten. Ebenfalls wurden die im Rahmen europäischer Harmonisierungsbestrebungen erarbeiteten Bestimmungen zu den Sprachanforderungen (JAR-FCL 1) herangezogen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Zu Nummer 1:
International ist vorgesehen, dass der Nachweis über die Sprachkenntnisse in die Lizenz eingetragen wird. Aufgrund der großen Anzahl ausgestellter Lizenzen in Deutschland werden nach § 125 Abs. 6 LuftPersV bei der Einführung übergangsweise auch separate Dokumente ausgestellt, die mit der Lizenz geführt werden sollen. Um aber langfristig einen Eintrag in die Lizenz zu ermöglichen, muss die Lizenz erteilende Luftfahrtbehörde über die darin bescheinigte Stufe und die Geltungsdauer in Kenntnis gesetzt werden, so dass bei der regelmäßigen Erneuerung der Lizenz die Angaben übernommen werden können.
Zu Nummern 2 und 3:
Von ausländischen Luftfahrtbehörden ausgestellte Sprachnachweise werden wie auch Lizenzen und Berechtigungen von deutschen Behörden anerkannt, wenn die Eintragungen entsprechend den international verbindlichen Vorgaben vorgenommen worden sind. Dies gilt allerdings nur für bereits in die Lizenz eingetragene Sprachkenntnisse.
Zu Artikel 5 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)
Zu Nummer 1:
Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen ist vorgesehen, dass auch Luftfahrtbehörden Sprechfunkprüfungen abnehmen. Eine Erweiterung auf Sprachprüfungen ist denkbar. Aufgrund von parallelen Änderungen in der Verordnung über Flugfunkzeugnisse sind die Verweise im Gebührenverzeichnis zu ändern.
Zu Nummer 2:
Durch Artikel 3 werden Rechtsgrundlagen für Verwaltungshandeln der Luftfahrtbehörden geschaffen: Die Eintragung des Nachweises der Sprachkenntnisse in den Luftfahrerschein bzw. die separate Übergangsbescheinigung und die Anerkennung beziehungsweise Aufsicht von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen. In Anbetracht des Verwaltungsaufwandes ist eine Refinanzierung der entstehenden Kosten durch Gebühren erforderlich. Artikel 4 nimmt die entsprechenden Änderungen an der Anlage zu § 2 Abs. 1 der LuftKostV vor. Der für das Jahr 2008 geschätzte Verwaltungsaufwand wurde ermittelt und bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Gebühr. Die Festlegungen beruhen auf Erfahrungen mit der Anerkennung von Flugschulen und flugmedizinischen Sachverständigen.
Nummern 20 und 21: Diese Gebühr deckt den entstehenden Aufwand des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Anerkennung und Überwachung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen ab. Die Höhe des Gebührenrahmens wurde berechnet anhand des Aufwandes und eines geringen Aufschlags für den wirtschaftlichen Vorteil, Prüfungen von Luftfahrern gegen Entgelt durchführen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt wird für die Anerkennung und Überwachung Beamte bzw. Tarifbeschäftigte in der Besoldungsstufe A 14 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD einsetzen die von Beamten bzw. Tarifbeschäftigten im Gehobenen Dienst in der Besoldungsstufe A 9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD unterstützt werden. Es wurden die durchschnittlichen Personalkostensätze für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für nachgeordnete Bundesbehörden gemäß den Übersichten des Bundesministeriums der Finanzen zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Gebührenrahmens zu Nummer 20 wurde davon ausgegangen, dass die Prüfung der umfangreichen Unterlagen, wie etwa die Aufzeichnungen zu den verwendeten Prüfungsverfahren und zu der Qualifikation des Prüfungspersonals, 24 Arbeitsstunden erfordern. Bei Nummer 21 wurde davon ausgegangen, dass für die Überprüfung einer anerkannten Stelle, ob die Vorgaben eingehalten werden, zwölf Arbeitsstunden erforderlich sind, da sich die Überprüfung in der Regel nicht auf alle Anerkennungsvoraussetzungen beziehen wird. Da bei Personen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen abnehmen und damit auch nur den Eintrag der Geltungsdauer eines Nachweises von höchstens vier Jahren vornehmen, auf die Vorlage detaillierter Informationen etwa zum Qualitätssicherungssystem verzichtet wird ist der Aufwand zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und zur nachfolgenden Überprüfung mit geschätzten zwei Stunden deutlich geringer. Die Gebühren dafür werden sich entsprechend am unteren Ende des Gebührenrahmens orientieren.
Nummer 22: Diese Gebühr soll den Aufwand der für die Luftfahrerlizenzen verantwortlichen Behörden des Bundes und der Länder abdecken, der bei der Eintragung der Sprachnachweise in die Lizenz beziehungsweise der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung entsteht. Für diese Tätigkeit werden beim Luftfahrt-Bundesamt Beamte und Tarifbeschäftigte des Mittleren und Gehobenen Dienstes der Besoldungsstufe A 11 bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD und der Besoldungsstufe A 8 bzw. Entgeltgruppe 8 TVöD eingesetzt. Die Länder werden voraussichtlich Beamte und Tarifbeschäftigte mit vergleichbaren Stufen einsetzen. Der erforderliche Zeitaufwand wurde mit 15 Minuten je Vorgang veranschlagt. Es wurden die durchschnittlichen Personalkostensätze für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß den Übersichten des Bundesministeriums der Finanzen zu Grunde gelegt. Wird der Eintrag im Wege einer Übergangslösung nach § 125 Abs. 6 LuftPersV vorgenommen, ist der Aufwand stellenweise noch geringer doch werden Einträge der Kenntnisse anderer Sprachen als Englisch (§ 125 Abs. 5 LuftPersV) oder Einträge von Kenntnissen der Stufe 6 (§ 125 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV) nach Aktenlage mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ein Aufwand von 15 Minuten stellt den Mittelwert dar. Bei der Berechnung der Gebühr wurde ein geringfügiger Aufschlag aufgrund des in vielen Fällen gegebenen wirtschaftlichen Vorteils für die Luftfahrer addiert.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger eine und für die Wirtschaft zwei neue Informationspflichten geschaffen. Das Bundesministerium hat plausibel dargestellt, dass die daraus für die Wirtschaft erwachsende Kostenbelastung gering ist. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |