Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6 WHG)
In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 6 das Wort "Grundwasservorkommen" durch das Wort "Grundwasservolumen" zu ersetzen.
Begründung
Anpassung an den Wortlaut der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 2 Nummer 12 WRRL).
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlichen Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstrassen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist der bisherige § 4 Absatz 1 Satz 2 als § 4 Absatz 5 anzufügen.
Begründung
Die Regelung stellt klar, dass der Bund aus seinem Eigentum an den Bundeswasserstrassen wie jeder andere Gewässereigentümer auch verpflichtet ist, den wasserrechtlichen Regelungen nachzukommen, die an das Gewässereigentum anknüpfen.
Dies betrifft z.B. die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstrassen nach § 39. Nicht von der Eigentümerverpflichtung erfasst sind z.B. Maßnahmen, die allein der Reinhaltung der Gewässer oder dem Hochwasserschutz dienen, sowie rein wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen.
3. Zu Artikel 1 ( § 4 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 2 zu streichen.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung verneint die Frage der Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle mit Hinweis auf die privatrechtliche Eigentumsordnung nach Inkrafttreten des BGB. Einige Länderregelungen sehen dagegen eine solche Möglichkeit vor. Sie führen insoweit die bereits vor Inkrafttreten des BGB geltende Rechtslage nach dem preußischen Wassergesetz fort. Über Artikel 55 und 65 EGBGB genießen diese Regelungen bislang gegenüber der "späteren" zivilrechtlichen Rechtslage nach dem BGB Vorrang. Dies hat insbesondere bei Ölschadensfällen auf oberirdischen Gewässern erhebliche praktische Relevanz. Würde in diesen Fällen die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint, so wäre nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 27.04.1983, NuR 1986, 207) eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als so genannte Zustandsstörer nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich. Darüber hinaus ließen sich in diesem Fall die in den §§ 25 und 26 der Vorlage vorgesehenen Duldungspflichten und Benutzungsrechte des Gewässereigentümers rechtlich nicht sinnvoll erklären.
Eine Regelung zur fehlenden Eigentumsfähigkeit des Grundwassers ist darüber hinaus angesichts des dazu ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 332 ff.) entbehrlich.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Berechtigte Interessen Dritter oder der Allgemeinheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Begründung
Der neue Satz 2 ist erforderlich, um klarzustellen, dass der Hochwasserschutz des Einzelnen nicht zu Lasten des Hochwasserschutzes Dritter erfolgen darf. Die Eigenvorsorge darf nicht die Hochwassergefährdung für andere erhöhen.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu - WHG)
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
- 4a. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
Begründung
Die Gewässerbewirtschaftung ist in mehrfacher Hinsicht von Fragen des Klimawandels betroffen. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung von Anpassungsstrategien im Umgang mit Umweltmedien und -ressourcen. Die Entwicklung der Wassertemperatur in den Gewässern, die Wasserführung (Niedrigwasserstände / Hochwasser) und mögliche Wasserknappheit spielen hier genauso eine Rolle wie die Notwendigkeiten zur Nutzung der erneuerbaren Energie Wasserkraft.
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WHG)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:
- 5. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
Begründung
Es geht in den Bewirtschaftungsgrundsätzen nicht darum, an oberirdischen Gewässern "Hochwasser zurückzuhalten"; dies ist Regelungsgegenstand der §§ 75 und 76 WHG-E über Überschwemmungsgebiete und Rückhalteflächen.
Es geht vielmehr darum, natürliche und schadlose Abflussverhältnisse sicherzustellen (u. a. auch durch Wasserrückhalt auf geeigneten Flächen), damit erst gar kein Hochwasser bzw. keine Gefährdung durch Hochwasser entsteht.
7. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 8 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
- Unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Erlaubnis für eine Benutzung von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung als erteilt gilt, wenn die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften durch andere Rechtsvorschriften oder behördliche Maßnahmen gewährleistet ist.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht keine Option vor, wie zahlenmäßig nicht unbedeutende Vorhaben von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung angemessen behandelt werden können. Das Erlaubnisverfahren ist überflüssig, wenn die Benutzung z.B. mit Anlagen erfolgt, die auch unter wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind, und die Anforderungen aus der Sicht des konkreten Gewässers durch Rechtsvorschriften (z.B. Schutzgebietsverordnung, von der Wasserbehörde genehmigte kommunale Satzungen) oder durch behördliche allgemeine Festlegungen berücksichtigt sind.
Den Ländern sollte die Möglichkeit gegeben werden, bereits eingeleitete Schritte zur Entbürokratisierung beizubehalten und weitere zu tun, die nur im Verwaltungsvollzug entwickelt werden können.
8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Nummer 4, 6 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist das Wort "Gewässer" durch die Wörter "oberirdische Gewässer und Küstengewässer" zu ersetzen.
- b) In Nummer 5 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 6 ist anzufügen:
"6. das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser."
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 14 Absatz 1 Nummer 3 ist die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 2 Nummer 2" zu ersetzen.
- bb) In § 48 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "Einbringen und" zu streichen.
- cc) In § 49 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 6" zu ersetzen,
- b) In Artikel 14 Nummer 2 ist in Anlage 1 Nummer 4 die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung
Ein fachlicher Bedarf für die Absicht des Gesetzentwurfs, das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser einer Erlaubnispflicht nach § 9 Absatz 1 WHG-E zu unterwerfen, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die Regelung stellt im Vergleich zur derzeitigen eine Verschärfung dar, da nach der geltenden Rechtslage das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser nur dann als Benutzung gilt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 WHG-E erfüllt sind.
Der Änderungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der WRRL, die im Wesentlichen den Tatbestand der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser anspricht (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j). Eine Einbringung von Stoffen wird lediglich in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j vorletzter Spiegelstrich geregelt. Es geht um Hoch- und Tiefbauarbeiten und ähnliche Arbeiten über oder unter der Erdoberfläche. Den Mitgliedstaaten wird insoweit die Möglichkeit gegeben zu regeln, dass solche Arbeiten als genehmigt betrachtet werden müssen, wenn sie im Einklang mit allgemein verbindlichen Regeln, die die Mitgliedstaaten für solche Arbeiten erstellt haben, durchgeführt werden. Diese Möglichkeit sollte in Anknüpfung an die bisherige differenzierte Regelung des derzeitigen § 3 WHG weiter eröffnet bleiben.
9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "nachteilige" jeweils durch das Wort "schädliche" zu ersetzen.
- b) In § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d ist das Wort "nachteiligen" durch das Wort "schädlichen" zu ersetzen.
- c) In § 49 Absatz 1 Satz 2 ist das Wort "nachteilig" durch das Wort "schädlich" zu ersetzen.
Begründung
Im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "nachteilig" durch "schädlich" ersetzt werden, um eine Verschärfung des geltenden Rechts zu vermeiden.
10. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 10 folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht gefährdet wird und insbesondere die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 82 erfüllt werden.
Begründung
Der neue Absatz 3 enthält die wichtige Ankoppelung der Zulassung von Gewässerbenutzungen an die Bewirtschaftungsziele nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie, wie sie das geltende Landesrecht bereits vorsieht (vgl. z.B. § 26 Absatz 2 LWG-RP). Der Gesetzentwurf sieht auch für die Gewässerunterhaltung (§ 39 Absatz 2 WHG-E) und das bisherige WHG auch für die wasserrechtliche Planfeststellung (§ 31 Absatz 1 Satz 3 WHG) eine Anknüpfung an die Bewirtschaftungsziele nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie vor.
Relevant sind hier alle Bewirtschaftungsziele für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser, wegen der Transportfunktion der Gewässer für Schadstoffe, aber auch die Zielsetzungen für die Küstengewässer.
Dabei sind insbesondere die Inhalte des Maßnahmenprogramms, soweit dieses Anforderungen für die Erlaubnis oder Bewilligung von Gewässerbenutzungen enthält, zu erfüllen.
11. Zu Artikel 1 ( § 12 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung
- 1. schädliche Gewässerveränderungen oder
- 2. eine sonstige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar oder ausgleichbar sind."
Begründung
§ 12 Absatz 1 WHG-E beinhaltet schon vom Wortlaut her eine Erweiterung der zwingenden Versagensgründe und damit eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gegenüber dem bisherigen § 6 WHG. Dies ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar und auch nicht erforderlich.
Der Änderungsvorschlag stellt sicher, dass der im § 6 Absatz 1 WHG geltende Maßstab des "Wohls der Allgemeinheit" auch weiterhin das Kriterium für das Versagen einer Erlaubnis oder Bewilligung bleibt. Auf Grund des in § 3 Nummer 10 WHG-E neu eingeführten Begriffs der "schädlichen Gewässerveränderungen" muss das "Wohl der Allgemeinheit" hier differenziert dargestellt werden. Während die "schädlichen Gewässerveränderungen" in § 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG-E bereits das Kriterium mit umfassen, ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG-E das "Wohl der Allgemeinheit" wie nach bisheriger Rechtslage auch in anderer Hinsicht, z.B. in Bezug auf Belange der Gesundheit oder des Naturschutzes und Landschaftspflege, zu beachten.
12. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Wird das Gewässer auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b und c wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 1 Satz 4 WHG. Es ist kein Grund ersichtlich, auf die Regelung zu Gunsten der Bewilligung künftig zu verzichten.
13. Zu Artikel 1 ( § 15 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Länder können bestimmen, dass die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis erteilt werden kann, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
Begründung
Das Instrument der gehobenen Erlaubnis kennt das WHG bisher nicht, in einigen Ländern wurde es landesrechtlich eingeführt. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis als bundesrechtliche Vorgabe würde für die Länder, die diese Zulassungsart bisher nicht haben, zu dem Ergebnis führen, dass für alle Gewässerbenutzungen - abgesehen von den Abwassereinleitungen - drei Zulassungsarten nebeneinander existieren, ohne das hierfür eine fachliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Zulassungsregime würde unübersichtlich und es würde bürokratischer Mehraufwand erzeugt. Auf Grund der geringen praktischen Anwendung und im Sinne der Deregulierung haben auch einige Länder diese Zulassungsart aus den Landeswassergesetzen gestrichen. Die Länder, die diese Zulassungsart beibehalten wollen, sind auf Grund der Länderöffnung nicht gehindert.
14. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "nur" ist zu streichen.
- bb) Nach dem Wort "darf" sind die Wörter "unbeschadet der nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Bewilligung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
- 1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder in ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat oder
- 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll wie bisher in § 12 Absatz 1 WHG klargestellt werden, dass die nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13 WHG-E bei einer Bewilligung nicht als ein Teilwiderruf unter das Regime des § 14 Absatz 2 WHG-E mit der Folge fallen, dass im Einzelfall eine Entschädigungspflicht besteht.
Zu Buchstabe b:
Bei einer ausschließlichen Anwendung des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VwVfG könnte ein entschädigungsloser Widerruf nur dann erfolgen, wenn 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwVfG Anwendung fände. D. h., es müssten die Regelungen des Änderungsvorschlags als Auflage oder Inhaltsbestimmung in die Bewilligung aufgenommen werden. Die bisherigen grundsätzlichen Rahmenbedingungen einer Bewilligung sollten nicht in Zweifel gezogen und der Erledigung des Einzelfalls überlassen werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 18 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Ein Widerruf kann ebenfalls erfolgen, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 18 Absatz 2 Satz 1 die Angabe "§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe "§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5" zu ersetzen.
Begründung
Die Widerrufsmöglichkeiten des bestehenden WHG sollten nicht ausgeweitet werden. Dies würde durch § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwVfG aber geschehen. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist nicht gleichzusetzen mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Gesellschaft.
16. Zu Artikel 1 (§ 19 Überschrift, Absatz 1 und 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 19 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Planfeststellungen, Plangenehmigungen und bergrechtliche Betriebspläne"
- b) In Absatz 1 sind nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "oder ein die wasserbehördliche Entscheidung konzentrierendes Plangenehmigungsverfahren" einzufügen.
Begründung
In der Verwaltungspraxis ist oft die Frage aufgetreten, ob die Regelung über die Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde bei Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung auch für Plangenehmigungen gilt. Der Wortlaut bezieht sich ausschließlich auf Planfeststellungen, Sinn und Zweck der Regelung stehen dem jedoch entgegen. Wenn die Plangenehmigung die gleiche konzentrierende Wirkung hat wie die Planfeststellung, gibt es keinen Grund, für diese Trägerverfahren unterschiedliche Beteiligungen der Wasserbehörden zu regeln. Die Wahl des konzentrierenden Trägerverfahrens (Planfeststellung oder Plangenehmigung) richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Unabhängig von der Art des Trägerverfahrens wird jedenfalls die Entscheidung der Wasserbehörde konzentriert. Die Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde ist wegen des hinsichtlich der Gewässerbenutzung bestehenden Bewirtschaftungsermessens vorzusehen. Ein Antragsteller hat diesbezüglich auf die rechtmäßige Ausübung des Ermessens, allerdings nicht auf die Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung für die Gewässerbenutzung, einen Anspruch. Das gilt unabhängig davon, ob allein die Gewässerbenutzung durch die Wasserbehörde oder ob ein Vorhaben, das einer Plangenehmigung oder das einer Planfeststellung bedarf und das mit einer Gewässerbenutzung verbunden ist, durch die Fachbehörde zugelassen werden soll. Daher gehen auch die einschlägigen Kommentare zu § 14 WHG, der § 19 des Entwurfes entspricht, davon aus, dass die Regelung zur Beteiligung der Wasserbehörden auch für Plangenehmigungen gilt, wenn die Plangenehmigung auf Grund Verwaltungsverfahrens- oder Fachplanungsrechts die gleiche konzentrierende Wirkung hat wie die Planfeststellung (s. Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG und AbwAG, § 14 Rn. 11;
Giesberts in: Beck´scher Online-Kommentar zum WHG, § 14 Rn. 4). Gerichtsentscheidungen gibt es, soweit ersichtlich, zu dieser wichtigen Frage nicht. Die Änderung des WHG sollte zum Anlass genommen werden, diese Frage durch eindeutigen Wortlaut zu klären.
17. Zu Artikel 1 ( § 19 Absatz 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 19 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Begründung
Die Länder sind für die Gewässerbewirtschaftung zuständig und unter dem Blickwinkel der EG-Wasserrahmenrichtlinie letztlich verantwortlich, dass im Jahre 2015 das Ziel des "guten Zustands" erreicht wird. Es kann daher nicht sein, dass Bundesbehörden Planfeststellungsentscheidungen an Gewässern treffen, bei denen nicht das Einvernehmen der für die Gewässerbewirtschaftung und die Erreichung der WRRL-Ziele verantwortlichen Länder hergestellt ist. Die Anforderungen an ein modernes Wasserrecht fordern selbstverständlich eine Einvernehmensregelung auch bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden.
18. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Nummer 13 - neu -, Absatz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 23 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Nummer 12 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 13 anzufügen:
"13. Anforderungen an Badegewässer und deren Bewirtschaftung, Gebote, Verbote und sonstige Maßnahmen, auch soweit diese den Gesundheitsschutz bezwecken, soweit diese Regelungen zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich sind."
- b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:
"(3) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer aus wasserwirtschaftlichen Gründen. Da die Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtlinie) neben dem Umwelt-(insbesondere Gewässer-)schutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Gesundheit bezweckt (vgl. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie), muss ausdrücklich klargestellt werden, dass diesbezüglich auch gesundheitshygienische Regelungen von der wasserwirtschaftlichen Verordnungsermächtigung im WHG erfasst sind (vgl. dazu auch die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 14a Absatz 1 Satz 3 Wassergesetz Baden-Württemberg).
Zu Buchstabe b:
§ 23 stellt eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bund dar. Nach der Begründung zu § 23 des Gesetzentwurfs ist dies "zur Konkretisierung der im Ganzen schlank gehaltenen gesetzlichen Vorgaben" erforderlich. Damit bringt die Bundesregierung selbst zum Ausdruck, dass die Regelungen des WHG allein nicht vollzugstauglich sind, sondern weiterer ergänzender und konkretisierender Regelungen bedürfen.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der Bund tatsächlich in allen Bereichen in absehbarer Zeit die erforderlichen konkretisierenden Verordnungen erlassen wird, ist es nicht nur erforderlich, dass bestehende Länderverordnungen fortgelten, sondern auch - bis der Bund handelt - ergänzende Regelungen mittels Rechtsverordnungen durch die Länder geschaffen werden können. Um Rechtsunsicherheit und Regelungslücken zu vermeiden, ist es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzuges unabdingbar, dass die Verordnungsermächtigung bis zum Erlass einer jeweiligen Bundesverordnung auf die Landesregierungen delegiert wird, die ihrerseits diese Befugnis weiter übertragen kann (vgl. die entsprechende Regelung in § 23 Absatz 2 BImSchG sowie § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 PflSchG). Die bloße Feststellung in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus - so ist auch im Entwurf zum BNatSchG vom 11.03.2009 in § 15 Absatz 7 Satz 2 eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen.
Die entsprechenden Länderregelungen können entweder im Wege der Verordnung oder gemäß Artikel 80 Absatz 4 GG durch Gesetz erfolgen.
19. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 ist in § 24 Absatz 1 Satz 1 der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt zu fassen:
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 vom 24.4.2001 S. 1) eingetragen sind, oder die über ein nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beziehungsweise die Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird
Begründung
Die bestehenden Privilegierungen für EMAS-zertifizierte Standorte haben sich bewährt. Jedoch wird im Bereich der gewerblichen Industrie die Zertifizierung nach EMAS zunehmend durch die international relevante Zertifizierung nach ISO 14001 abgelöst. Auch wenn ISO 14001 nominell hinter den Anforderungen nach EMAS zurückbleibt, ist eine Teilnahme an ISO und die Einführung entsprechend qualifizierter Umweltmanagementsysteme nach dieser Norm aus Umweltsicht zu fördern. Der in der Verordnungsermächtigung des § 24 Absatz 1 Satz 1 WHG-E vorgesehene Vorbehalt, nach dem in Bezug auf die Erleichterung die Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 gleichwertig sein müssen mit den Anforderungen nach der zu privilegierenden Norm, stellt sicher, dass nur konkret gerechtfertigte Erleichterungen gewährt werden können.
Sind zum Beispiel Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung vorgelegt wurden, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht erneut vorzulegen, so kann dies gleichfalls für Unterlagen gelten, die im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14001 vorgelegt wurden.
20. Zu Artikel 1 (§ 25 Satz 2 und 3 WHG)
In Artikel 1 sind in § 25 die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Begründung
Die Regelung des Gemeingebrauchs sollte vollständig den Ländern überlassen werden. Daher sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Die Sätze 2 und 3 sind im Übrigen nicht sachgerecht.
In Satz 3 Nummer 1 sollte sich das schadlose Einleiten auch auf Grund- und Quellwasser beziehen. Auch insoweit geht es um die Entwässerung von angrenzenden Flächen, die nach Möglichkeit erleichtert werden sollte.
In Satz 3 Nummer 2 kann es nicht nur darum gehen, signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu vermeiden, sondern auch auf den Wasserabfluss abzustellen, dessen Beeinträchtigung zu vermeiden ist. Der Gewässerzustand nach § 3 Nummer 6 umfasst nicht den Wasserabfluss.
21. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 bis 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 26 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Länder regeln, welche Benutzung eines oberirdischen Gewässers
- 1. durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person oder
- 2. durch den Eigentümer des an das oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücks oder den zur Nutzung dieses Grundstücks Berechtigten keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2" zu ersetzen ist.
Begründung
Der so genannte Eigentümer- und Anliegergebrauch hat historische und regionale Bezüge. Er hat sich unterschiedlich entwickelt. Seine Regelung gehört daher in die Hand der Länder. Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen gehen über das hinaus, was bisher im WHG bestimmt war. Sie enthalten Einschränkungen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs die sachlich nicht begründbar sind. Nach Absatz 1 Satz 2, wonach das Einbringen und Einleiten von Stoffen nicht zum Eigentümergebrauch zählt, wäre auch das Auswerfen von Fischernetzen erlaubnispflichtig.
Auf die Mängel des in § 26 Absatz 1 Satz 3 WHG-E in Bezug genommenen § 25 Satz 3 WHG-E ist dort eingegangen worden.
Bei der Streichung des Absatzes 2 handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung.
22. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG)
In Artikel 1 ist in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung
Die Wasserrahmenrichtlinie sieht alle drei Ausnahmemöglichkeiten unabhängig voneinander vor. Zur Verdeutlichung sollte daher der Begriff "oder" hier aufgenommen werden.
23. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 sind in § 32 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "in ein oberirdisches Gewässer" durch die Wörter "in dieses wieder" zu ersetzen.
Begründung
Die Ausnahme für Sediment vom allgemeinen Verbot der Einbringung fester Stoffe zum Zweck ihrer Entledigung soll nur für Umlagerungen des Sediments innerhalb desselben Gewässers gelten, nicht aber für seine Verfrachtung in andere Gewässer.
24. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 32 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
- Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
Begründung
Die Formulierung aus § 26 WHG sollte bestehen bleiben. Die Begründung zur Neufassung der Regelung überzeugt nicht, da in jedem Fall nur solche Schlämme in das Gewässer eingeleitet werden dürfen, die entweder dem Gewässer zuvor entnommen worden waren oder keine schädliche Gewässerveränderung verursachen.
25. Zu Artikel 1 ( § 33 WHG)
In Artikel 1 sind in § 33 die Wörter "ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers und anderer hiermit verbundener Gewässer" durch die Wörter "Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 und die Erfüllung der Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 82 für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer" zu ersetzen.
Begründung
Das Ziel, eine ausreichende Mindestwasserführung zu gewährleisten, ist im Hinblick auf die Gewässergüte zu begrüßen. Allerdings sollte der unscharfe Begriff der ökologischen Funktionsfähigkeit, der nicht einmal unter den Begriffsbestimmungen in § 3 näher umschrieben wird, vermieden und die Vorschrift an die Zielsetzungen und Begrifflichkeiten der WRRL (Bewirtschaftungsziele in §§ 27 bis 31) angepasst werden. Außerdem ist den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms Rechnung zu tragen. Zum anderen ist zu beachten, dass die Vorschrift Anforderungen an die Gewässerbenutzer aufstellt, deren Erfüllung im Einzelfall auch leistbar sein muss. Die Vorschrift, die auch für bestehende Anlagen gilt, muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen.
26. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 und 2 WHG)
In Artikel 1 sind in § 34 Absatz 1 und 2 die Wörter "nach Maßgabe der §§ 27 bis 31" jeweils durch die Wörter "der §§ 27 bis 31 nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme nach § 82" zu ersetzen.
Begründung
Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der nach § 82 WHG-E aufzustellenden Maßnahmenprogramme erfolgt. In den Maßnahmenprogrammen werden für die jeweiligen Flussgebiete so genannte ergänzende Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit in Umfang und zeitlicher Abfolge dargestellt. Die Vorgaben der Maßnahmenprogramme sind jedoch nur behördenverbindlich. Die Betreiber von Querbauwerken an Gewässern, insbesondere von Wasserkraftanlagen, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass die nach umfangreicher Anhörung und Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeiteten Zeit- und Umsetzungspläne generell beachtet werden. Dies wird durch die Änderung sichergestellt.
27. Zu Artikel 1 ( § 34 Absatz 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 34 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich durch. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Begründung
Mit der vorgesehenen Regelung in § 34 Absatz 3 WHG-E wird der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes die Aufgabe der (Wieder-) Herstellung der Durchgängigkeit im Rahmen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie ausdrücklich übertragen. Insoweit erweitern sich die Zuständigkeiten der WSV in einen Bereich hinein, für den im Geltungsbereich des Bundeswasserstraßengesetzes bisher eine Zuständigkeit abgelehnt wurde.
Die Formulierung, dass die Maßnahmen "im Rahmen ihrer (der WSV) Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetzes" durchgeführt werden sollen, führt daher eher zur Verunklarung des Gewollten. Auch im Erlass des BMVBS "Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen" vom 17. Februar 2009 ist nämlich ausgeführt, dass es "nach der geltenden Rechtslage ... an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (fehlt), aus der sich eine Verpflichtung für die WSV ergibt, die ökologische Durchgängigkeit an nach WaStrG genehmigten Stauanlagen wiederherzustellen. Diese Aufgabe fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Länder (wasserueber.htmwirtschaft)."
Die Verpflichtung der WSV zur (Wieder-) Herstellung der Durchgängigkeit muss sich daher - ohne die verfassungsrechtlichen Grenzen der Aufgaben des Bundes zu verändern - an gesetzlich klar vorgegebenen Kriterien ausrichten. Diese sind als Ausprägung des Verursacherprinzips die Errichtung und der Betrieb der Stauanlagen.
Die Maßnahmen der WSV zur (Wieder-) Herstellung der Durchgängigkeit an den Bundeswasserstraßen müssen sich in die Gesamt-Bewirtschaftungsplanung und die Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten einpassen. Daher ist eine Koordinierung mit der in der Verantwortung der Länder stehenden Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erforderlich. Die entsprechende Anwendung von § 7 Absatz 2 WHG-E stellt sicher, dass die WSV diese Koordinierung mit den zuständigen Behörden der Länder vornimmt.
28. Zu Artikel 1 ( § 35 WHG)
In Artikel 1 ist § 35 wie folgt zu fassen:"
§ 35 Wasserkraftnutzung
Die Nutzung von Wasserkraft ist zulässig, wenn die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden und Mindestwasserführung und Durchgängigkeit des Gewässers gewährleistet sind, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 und 31 und zur Erfüllung der Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 82 erforderlich ist."
Begründung
Ein weiterer Ausbau auch der Wasserkrafterzeugung ist im Hinblick auf die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung unerlässlich.
Die Bundesregierung und die Länder haben sich ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. Dem Ausbau erneuerbarer Energien, flankiert von einem erheblichen Einsatz öffentlicher Mittel, kommt bei der Verwirklichung dieser Ziele ebenso wie bei der Diversifizierung der Stromversorgung eine Schlüsselrolle zu. Dabei spielt die Wasserkraft eine besondere Rolle, da diese planbar, grundlastfähig und bereits jetzt marktfähig ist.
Derzeit werden durch die Bundesregierung sowie z.B. durch die Landesregierung von Baden-Württemberg Potenzialanalysen zu den Ausbaumöglichkeiten der Wasserkraft erstellt. Bereits frühere Analysen und Untersuchungen haben gezeigt, dass es an den Flüssen, etwa in Baden-Württemberg und Bayern, noch Standorte für Wasserkraftwerke gibt, an denen zukünftig klimafreundlich Strom erzeugt werden könnte. Diese Potenziale dürfen nicht durch generalisierende, im Ergebnis prohibitive Regelungen blockiert werden. Vielmehr bedarf jeder Einzelfall einer angemessenen Würdigung.
Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Querverbauungsverbot für die Wasserkraft gelten soll, während sowohl für die Belange der Schifffahrt als auch für den Hochwasserschutz weitere Querbauwerke errichtet werden dürfen.
Bislang gibt es kein generelles Querverbauungsverbot. Ein solches wird auch nicht durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie gefordert, die dem WHG zu Grunde liegt. Die beabsichtigte Regelung geht also über die bislang bestehenden nationalen Regelungen und über die Anforderungen des europäischen Rechts hinaus, ohne dass es dafür eine sachliche Begründung gäbe. Dies widerspricht dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien.
Auch die Ausnahmeregelung in § 35 Absatz 3 WHG-E kann die im Grundsatz prohibitive Wirkung von § 35 WHG-E nicht durchbrechen. Viele vorhandene Stauwehre sind für eine Wasserkraftnutzung auf Grund der fehlenden Fallhöhe oder anderer Restriktionen nicht geeignet und an den größeren Flüssen in Deutschland gibt es nur wenige Staustufen ohne Wasserkraftnutzung. Aber gerade im Neubau größerer Kraftwerke steckt ein relevantes Potenzial zum Ausbau der erneuerbaren Energien.
Auch der Blick auf § 35 WHG-E insoweit, als es sich hier lediglich um eine "Soll-Vorschrift" handelt, kann die aufgezeigte Problematik nicht auflösen. In der Begründung des WHG heißt es hierzu: "Durch die Formulierung als Sollvorschrift bleibt Raum für die Zulassung von Anlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn es sich z.B. um atypische Fallgestaltung handelt."
Unter welchen Voraussetzungen von der Sollvorschrift jedoch abgewichen werden darf und was genau unter einer "atypischen Fallgestaltung" zu verstehen ist, bleibt offen.
Es bedarf aber nicht nur mit Blick auf die notwendigen, erheblichen Investitionen für den gewollten weiteren Ausbau der Wasserkraft klarer, nachvollziehbarer und berechenbarer gesetzlicher Regelungen. Dieser Maßgabe wird § 35 WHG-E in der vorgelegten Fassung nicht gerecht.
29. Zu Artikel 1 (§ 35 Satz 2 - neu - WHG)*
In Artikel 1 ist dem § 35 folgender Satz anzufügen:
- Weiter gehende Anforderungen durch Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Begründung
Mit der Länderöffnungsklausel ist klarzustellen, dass weiter gehende Regelungen der Länder fortgelten.
Geschäftsgrundlage für die Erarbeitung des UGB bzw. der Einzelgesetze war und ist, dass dieses nicht zum Anlass genommen wird, die materiellen Standards zu verändern, d. h. sie weder zu verschärfen noch abzusenken. Auf Grund der historisch gewachsenen, unterschiedlichen landeswasserrechtlichen Regelungen kommt diese Forderung der Quadratur des Kreises gleich. Dieser Widerspruch kann nur dadurch aufgelöst werden, dass der Bund bundeseinheitliche Mindeststandards (im Sinne eines Leitbildes) festschreibt, den Ländern aber ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, ihre eingeführten und bewährten landesrechtlichen Regelungen als ergänzendes bzw. abweichendes Recht fortzuführen.
30. Zu Artikel 1 ( § 36 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 36 Satz 2 im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- "Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, "
* Zu § 35 vgl. auch Ziffer 28.
- 1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, "
Begründung
Die bisherige Aufzählung der Anlagen beschränkt sich auf bauliche Anlagen, Leitungsanlagen und Fähren. Der Katalog sollte jedoch offener gestaltet werden, weil zum Beispiel Bojen, Slipanlagen oder Düker nicht unbedingt unter bauliche Anlagen fallen. Es erscheint unproblematisch, die Öffnungen für solche Anlagen an, in, über und unter Gewässern durch das Wort "insbesondere" zu eröffnen.
31. Zu Artikel 1 ( § 38 WHG)
In Artikel 1 ist § 38 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- (1) Für Gewässer oder Gewässerabschnitte können die zuständigen Behörden Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47, insbesondere für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und für die Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
- (2) Für den Gewässerrandstreifen ist die räumliche Ausdehnung festzulegen. Es können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung sowie zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen getroffen werden.
- (3) Die Länder können allgemeine Festsetzungen durch Landesrecht treffen."
Begründung
Gewässerrandstreifen sind ein wichtiges Instrument insbesondere zur Verbesserung des Gewässerzustands. Die Erforderlichkeit für die Festsetzung von Gewässerrandstreifen kann sich insbesondere aus den Zielsetzungen und Maßnahmenprogrammen in Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Die Festsetzung muss dabei die örtlichen Gegebenheiten und die geologischen und naturräumlichen Besonderheiten beachten. Die Länder sollen durch Absatz 3 die Möglichkeit haben, die Behörden von einer Ausweisung der Gewässerrandstreifen im Einzelfall zu entlasten und allgemein Gewässerrandstreifen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 festzusetzen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung erfüllt diese Anforderungen nicht. Zum einen ist die Begrenzung des gesetzlich festgelegten Gewässerrandstreifens auf nunmehr 5 Meter im Außenbereich in keiner Weise geeignet, die mit einem wirksamen Gewässerrandstreifen bezweckten Ziele zu erreichen, insbesondere hinsichtlich der Verminderung diffuser Schadstoffeinträge. Darüber hinaus sind im Rahmen des Verbotskatalogs in Absatz 4 des Entwurfs genau die Tätigkeiten ausgenommen, die zur Problematik in Verbindung mit den diffusen Einträgen führen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist insgesamt zu starr und wird den Anforderungen der Praxis nicht gerecht.
32. Zu Artikel 1 ( § 39 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 39 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Die Unterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 ausrichten und zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Es ist ein diesen Vorgaben entsprechender ordnungsgemäßer Abfluss zu gewährleisten. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 39 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist zu streichen.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter "Absatz 1 gilt" zu ersetzen sind.
Begründung
Auf den Katalog der Unterhaltungsmaßnahmen in § 39 Absatz 1 Satz 2 WHG-E sollte verzichtet werden. Er ist wenig geeignet, die Umsetzung von Unterhaltungspflichten gewässerspezifisch umzusetzen. Sie betonen ein statisches Ziel der Gewässerunterhaltung, indem sie immer mit dem Begriff "Erhaltung" beginnen. Das widerspricht der grundsätzlichen Formulierung als "Pflege und Entwicklung". Die Bestandteile der Gewässerunterhaltung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Es hat sich in der Vollzugspraxis gezeigt, dass die ordnungsgemäße Unterhaltung auf das jeweilige Gewässer auszurichten ist. Da im Allgemeinen Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der Gewässerunterhaltung sind, bedarf es eines ohnehin nicht vollständigen Kataloges nicht.
Für ein kosteneffizientes Erreichen der Bewirtschaftungsziele ist die Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung von wesentlicher Bedeutung. Deshalb müssen sich die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an diesen Bewirtschaftungszielen sowie den Vorgaben der Maßnahmenprogramme ausrichten. Diese wesentlichen Vorgaben sind in Absatz 2 Satz 1 und 2 geregelt. Aus den einzelnen Bewirtschaftungsentscheidungen für den Wasserkörper ist zu ersehen, wie sich der ordnungsgemäße Wasserabfluss in dem jeweiligen Einzugsgebiet darstellt bzw. ob der Erhalt des Gewässerbettes, der Erhalt der Ufer auf der einen Seite oder die Erhaltung oder Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers verfolgt wird.
Eine bundesrechtliche Regelung sollte sich daher nur zu den Grundprinzipien der Gewässerunterhaltung verhalten.
33. Zu Artikel 1 ( § 40 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 40 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften [oder Anstalten des öffentlichen Rechts] ist. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 nicht berührt. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, nach Maßgabe des Landesrechts verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 3 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Die Länder können anstelle einer Kostenbeteiligung auch die Unterhaltungslast übertragen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist in § 42 Absatz 2 die Angabe "§ 40 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 40 Absatz 1 Satz 3 und 4" zu ersetzen.
Begründung
In Satz 1 wird die Formulierung des Gesetzentwurfs vom 20. Mai 2008 aufgegriffen. Der Vorteil gegenüber der Regelung des jetzigen Gesetzentwurfes ist, dass für die Fälle, in denen durch Landesrecht keine Regelung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen wird, ein Unterhaltungspflichtiger kraft Gesetzes feststeht (und nicht - wie im Gesetzentwurf - eine Vielzahl von Unterhaltungspflichtigen, so dass erst die Behörde nach § 42 Absatz 1 Nummer 2* eine Regelung treffen muss).
In Satz 2 wird die Regelung des § 29 Absatz 1 Satz 3 WHG wieder aufgenommen. Durch die vorgesehene Streichung drohen erhebliche Rechtsunsicherheiten. Entgegen der Gesetzesbegründung ist diese Regelung nach wie vor erforderlich und hat praktische Relevanz. Davon werden sämtliche abweichenden Unterhaltungsvereinbarungen erfasst.
Mit Satz 3 wird die Regelung der Kostenbeteiligung nur vom Grundsatz erfasst, die Regelung im Einzelnen aber - wie bisher - den Ländern überlassen. Die Frage der Kostenbeteiligung Dritter ist in den Landeswassergesetzen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die über lange Jahre gewachsene Rechtslage in den Ländern durch eine zwingende Kostenbeteiligungsregelung nach Satz 2 des Gesetzentwurfes vereinheitlicht werden sollte, zumal in Satz 3 des Gesetzentwurfes (jetzt: Satz 4) ausdrücklich ein Regelungsvorbehalt eingeräumt werden soll. Die Kostenbeteiligung Dritter sollte daher insgesamt der Ausgestaltung durch das Landesrecht überlassen bleiben.
Satz 4 entspricht Satz 3 des Gesetzentwurfes.
In Satz 5 wird den Ländern zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, dass anstelle einer Kostenbeteiligung auch die Unterhaltungslast auf einzelne Beteiligte übertragen werden kann, was durch die geltenden Landeswassergesetze vielfach erfolgt. Diese Ergänzung ist erforderlich, da nach Absatz 2 nur der Fall der einvernehmlichen Übertragung vorgesehen ist.
Zum Klammerzusatz [ ... ]:
In Hamburg ist der Hamburg Port Authority AöR die Unterhaltung eines großen Teils der hamburgischen oberirdischen Gewässer durch das Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) übertragen worden.
Anstalten des öffentlichen Rechts sind daher in § 40 Absatz 1 Satz 1 WHG-E aufzunehmen.
- * vgl. hierzu Ziffer 35
34. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 41 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
- Weiter gehende Pflichten durch Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Begründung
Zu den Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung bestehen - auch in Abhängigkeit von den landesrechtlich unterschiedlich ausgestalteten Unterhaltungspflichten - differenzierte Regelungen der Landeswassergesetze. Die Regelungen im WHG sind nicht abschließend und im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit ist in der Rechtsvorschrift ausdrücklich darauf hinzuweisen.
35. Zu Artikel 1 ( § 42 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 42 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die zuständige Behörde kann
- 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
- 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen."
Begründung
Die Neufassung schafft die erforderliche Klarheit dafür, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen können. Die Begründung zum Gesetzentwurf führt zwar aus, dass "die Vorschrift ... die notwendige Flexibilität (schafft), um im Einzelfall durch Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben oder durch sachlich berechtigte Abweichungen hiervon eine möglichst effiziente Durchführung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten." Der Hinweis auf "weiter gehende Entscheidungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, z.B. zur näheren Festlegung erforderlicher Unterhaltungsmaßnahmen" ist jedoch nicht ausreichend, um eine rechtssichere Handlungsgrundlage für die Behörden sicherzustellen.
36. Zu Artikel 1 ( § 46 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 46 Absatz 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 wird in § 46 der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Angabe "der Absätze 1 und 2" durch die Angabe "des Absatzes 1" zu ersetzen ist.
Begründung
Die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Niederschlagswasserversickerungsregelung besteht angesichts der vorhandenen landesrechtlichen Regelungen nicht. Die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auf Grund der regional differierenden Versickerungsbedingungen unterschiedlich ausgebildet. Es dürfte kaum gelingen, eine diese Unterschiedlichkeiten abdeckende Rechtsverordnung des Bundes nach § 23 Absatz 1 WHG-E ins Werk zu setzen. Mit der durch Absatz 3 bereits vorhandenen Öffnung für landesrechtliche Regelungen kann der Status quo erhalten bleiben.
37. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)
In Artikel 1 sind in § 48 Absatz 1 die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Begründung
§ 48 Absatz 1 Satz 1 WHG-E enthält bereits die notwendige Konkretisierung für den Erlass einer Rechtsverordnung über die Reinhaltung des Grundwassers. Im Gesetzestext sind die Erklärungen über die Geringfügigkeitsschwelle sowie die Messmethoden entbehrlich. Dieses umso mehr, als der Begriff "Geringfügigkeitsschwelle" ein für jeden Schadstoff im Einzelfall festzulegender Begriff ist, der sich ohne die jeweilige technische Zuordnung nicht bestimmen lässt. Die Konkretisierung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in Bezug auf § 48 WHG-E ergibt sich aus der Regelung des § 23 Absatz 1 Nummer 3 WHG-E.
38. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 4 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 48 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
- Die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen können zugelassen werden, wenn die Einleitungen das Erreichen der für den betreffenden Grundwasserkörper festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht gefährden.
Begründung
Die auf Initiative des Bundesrates in § 36 Absatz 6 Satz 2 WHG aufgenommene Regelung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG (eu/00_0400_60gs.htm ) ist eine wesentliche Grundlage für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere für die Möglichkeit der Exploration und Förderung von Rohstoffen. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j WRRL verbiete zwar die direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser, die Vorschrift gestattet den Mitgliedstaaten aber Ausnahmen für die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder bei Bergbauarbeiten anfallen, in geologische Formationen, aus denen Kohlenwasserstoffe oder andere Stoffe gewonnen worden sind, oder in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke ungeeignet sind.
Die Ausnahme des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j WRRL ist ebenfalls die Basis für die Erdgasspeicherung in Deutschland. Sie wird auch für die CCS-Vorhaben Bedeutung haben.
39. Zu Artikel 1 ( § 48 Absatz 1 WHG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Bereiche Bodenschutz-, Abfall- und Wasserrecht in Bezug auf die Ableitung und Festlegung von Geringfügigkeitsschwellen und Messorten vor dem Erlass von Rechtsverordnungen genau zu definieren. Dabei müssen die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen so geregelt werden, dass ein sorgsames Wirtschaften im Sinne einer nachhaltigen Ressourcenwirtschaft möglich bleibt. Dabei sind die Vorgaben des europäischen Rechts zu beachten, um eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung innerhalb der europäischen Wirtschaft zu vermeiden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich die beteiligten Kreise und die Länder zu entsprechenden Beratungen einzuladen und nach Abschluss der Beratungen dem Bundesrat zu berichten.
40. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 4 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 49 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
Begründung
Die Länder haben zur Umsetzung des § 35 WHG teilweise unterschiedliche Regelungen getroffen. Um eingeführte und bewährte Verfahren aufrecht erhalten zu können, sollten die Länder abweichende Regelungen erlassen können.
41. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 2 Satz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 50 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Die Länder können nähere Regelungen treffen und insbesondere bestimmen, dass die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach Satz 2 der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Begründung
Die Aufnahme einer ausdrücklichen Länderöffnungsklausel ist erforderlich, um klar zu stellen, dass nicht nur bezüglich der näheren Konkretisierung der materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von ortsfernen Wasservorkommen, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens weiter gehende Länderregelungen getroffen werden können. Ein entsprechendes Zustimmungserfordernis und zwingende Versagungsgründe sind in § 59 Absatz 2 und 3 SächsWG enthalten.
42. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 ist in § 50 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 jeweils das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Träger" zu ersetzen.
Begründung
In § 50 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 WHG ist bislang von "Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung" die Rede. Die Landesgesetze weisen jedoch die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften, in der Regel den Gemeinden, zu. Diese können zwar ihrerseits eigene oder private Unternehmen mit der Wasserversorgung betrauen. Die Gemeinden entscheiden aber im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts, ob sie die Aufgabe selbst oder durch Dritte erledigen und welche Rechtsform sie dafür wählen. Der Begriff "Unternehmen" unterstellt eine rechtlich unabhängige Rechtspersönlichkeit und engt den Entscheidungsspielraum der Gemeinden ein.
Durch die vorgeschlagene Formulierung wird zwar im Ergebnis keine unmittelbare bundesrechtliche Verpflichtung beauftragter Unternehmen erreicht. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Wasser im Rahmen des "Betrauungsakts" von den Gemeinden an die Unternehmen weitergegeben werden muss. Sie könnte für diesen Fall sogar sanktionsbewehrt werden, was das Bundesrecht nicht vorsieht.
43. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 3 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 50 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
Begründung
Die Einführung einer Verpflichtung der Wasserversorgungsunternehmen zum Einwirken auf den Einbau von Wasserzählern im Gesetzentwurf ist eine überflüssige Doppelregelung.
Die Ausstattung von Wohnungen mit Kaltwasserzählern ist in den Landesbauordnungen - mit einer Ausnahme - auf der Grundlage von § 39 der Musterbauordnung durchweg verpflichtend vorgesehen. Dies gilt ebenso für die Pflicht zur Nachrüstung generell oder zumindest bei Nutzungsänderungen oder Änderungen der baulichen Anlagen.
44. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 5 Satz 1 und 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 50 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde" durch die Wörter "Nach Maßgabe des Landesrechts" zu ersetzen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
Die Festlegung der Länder auf den Erlass einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit der Möglichkeit der Weiterdelegierung engt die Handlungsmöglichkeiten der Länder überflüssigerweise ein und führt zu zusätzlicher Rechtsetzungsbürokratie.
Bisher sind Eigenüberwachungspflichten durch die Landeswassergesetze der Länder geregelt. Diese Handlungsmöglichkeit wäre den Ländern zukünftig genommen, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
45. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 51 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen" durch die Wörter "können nach Maßgabe des Landesrechts Wasserschutzgebiete festgesetzt und die begünstigte Person bestimmt werden" zu ersetzen.
- b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 52 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert," durch die Wörter "Soweit der Schutzzweck dies erfordert, können in Wasserschutzgebieten" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung" durch die Wörter "der Festsetzung" zu ersetzen.
Begründung
Die Festlegung der Länder auf den Erlass einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit der Möglichkeit der Weiterdelegierung engt die Handlungsmöglichkeiten der Länder überflüssigerweise ein und führt zu zusätzlicher Rechtsetzungsbürokratie.
Bisher sind die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und die weiteren dabei vorzunehmenden Bestimmungen durch die Landeswassergesetze der Länder geregelt. Diese Handlungsmöglichkeit wäre den Ländern zukünftig genommen, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
46. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 53 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen" durch die Wörter "können nach Maßgabe des Landesrechts Heilquellenschutzgebiete festgesetzt und die begünstigte Person bestimmt werden" zu ersetzen.
- b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
Begründung
Die Festlegung der Länder auf den Erlass einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit der Möglichkeit der Weiterdelegierung engt die Handlungsmöglichkeiten der Länder überflüssigerweise ein und führt zu zusätzlicher Rechtsetzungsbürokratie.
Bisher sind die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten und die weiteren dabei vorzunehmenden Bestimmungen durch die Landeswassergesetze der Länder geregelt. Diese Handlungsmöglichkeit wäre den Ländern zukünftig genommen, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
47. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2 Satz 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 54 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Als Abwasser gilt auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm.
Begründung
Schlämme aus Kleinkläranlagen werden im Regelfall in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mitbehandelt.
Um auch hier Klarheit zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist, sollte der Gesetzentwurf wie vorgeschlagen geändert werden, damit diese Schlämme auch der Beseitigungspflicht unterworfen werden. Auch im Hessischen Wassergesetz ist in § 42 Absatz 1 eine vergleichbare Formulierung enthalten.
48. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2 Satz 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist dem § 54 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Weiter gehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Begründung
In Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Abwasserbeseitigung besteht Klarstellungsbedarf, dass weiter gehende Regelungen der Länder fortgelten können.
49. Zu Artikel 1 ( § 55 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 55 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist und weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Begründung
Die Frage, ob die Abwasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem erfolgen soll, sollte nicht im Wege einer abstraktgenerellen Bundesregelung entschieden werden. Dies sollte vielmehr den Ländern und den Aufgabenträgern überlassen werden. Es erscheint zudem nicht sachgerecht, die Variante einer Entwässerung über ein Mischsystem grundsätzlich auszuschließen, da diese bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 128) und geeignetem Vorfluter eine angemessene Form der Abwasserbeseitigung darstellen kann.
Das Gebot der ortsnahen Versickerung oder schadlosen Einleitung in ein Gewässer ist eine sinnvolle Anforderung bei den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung. Mancherorts ist eine Versickerung jedoch wegen der geologischen Gegebenheiten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Der Verhältnismäßigkeitsaspekt sollte daher mit der eingefügten Formulierung ("dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist") in die Bestimmung aufgenommen werden; dies entspricht z.B. der geltenden Rechtslage in § 2 Absatz 2 Satz 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz.
50. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 1 Nummer 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 57 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
- 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
Begründung
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass nicht in jedem Fall beim Einleiten von Abwasser in Gewässer die Errichtung von Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen erforderlich ist, sondern dies nur dann erfolgen muss, wenn es zur Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser oder Grundwasser aus Absenkungsmaßnahmen kann beispielsweise ohne weitere Abwasseranlage oder sonstige Einrichtungen schadlos in Gewässer eingeleitet werden.
51. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 2 Satz 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 57 Absatz 2 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Die Einführung eines generellen "Berücksichtigungs-Vorbehalts" bei den Standards der Abwasserbeseitigung für die Belange der Verteidigung geht weit über die ggf. notwendige Rücksichtnahme auf die besonderen Erfordernisse des verfassungsrechtlich verankerten Verteidigungsauftrags (Artikel 87a GG) bei Regelungen der bisherigen und zukünftigen Abwasserverordnung hinaus. Gerade Verschmutzungen aus militärisch genutzten Grundstücken haben in der Vergangenheit zu erheblichem Sanierungsaufwand im Bereich Bodenschutz, Altlasten und Gewässerschutz geführt. Ein Absenken von Standards bei der Abwassereinleitung aus militärischen Anlagen oder Grundstücken würde nur zu neuen Sanierungsfällen führen.
Spezifische militärtechnisch bedingte Gegebenheiten, z.B. bei Schiffen der Bundesmarine, können ggf. im Einzelfall bei einzelnen Einleitungsanforderungen der Abwasserverordnung berücksichtigt werden.
52. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 58 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "oder durch zugelassene Sachverständige auf die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 überwacht" zu streichen.
- b) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
"In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird."
Begründung
In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt:
- - zum einen die behördliche Zulassung (Anzeige statt Genehmigung) und
- - zum anderen die Überwachung durch Sachverständige als Alternative zur Eigenüberwachung oder zur behördlichen Überwachung.
Durch die bisherige Formulierung in § 58 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bezieht sich die Möglichkeit, eine Überwachung durch Sachverständige vornehmen zu lassen, allerdings nur auf die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich und nur eine Anzeige vorgenommen werden muss. Dies ist nicht sachgerecht. Die Möglichkeit der Ersetzung von Eigenüberwachungs- oder behördlichen Überwachungsmaßnahmen durch Sachverständigenüberwachung muss unabhängig von der Art der behördlichen Zulassungsentscheidung möglich sein.
53. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 WHG)
In Artikel 1 ist § 58 Absatz 2 Nummer 3 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 58 Absatz 2 in Nummer 1 das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen und in Nummer 2 das Wort "und" durch einen Punkt zu ersetzen.
Begründung
Nach Nummer 3 darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn Abwasseranlagen und Einrichtungen betrieben werden, die eine Einhaltung der Anforderungen sicherstellen. Dies ist eine neue Regelung, die bisher im WHG nicht enthalten ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die zuständige Wasserbehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung eine umfassende Prüfung der zu erwartenden Leistungsfähigkeit durchführen muss. Die Regelung führt zu zusätzlichem Prüfaufwand, der nach der alten Rechtslage nicht notwendig war. Daher ist die Nummer 3 zu streichen.
54. Zu Artikel 1 ( § 59 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist in § 59 Absatz 2 das Wort "kann" durch das Wort "stellt" und das Wort "freistellen" durch das Wort "frei" zu ersetzen.
Begründung
Es besteht kein Anlass, die Entscheidung über die Freistellung in das Ermessen der Behörde zu stellen, wenn die erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
55. Zu Artikel 1 ( § 60 Absatz 4 WHG)
In Artikel 1 ist § 60 Absatz 4 zu streichen.
Begründung
Bundesrechtlich sollte auf die Einführung einer Anzeigepflicht für die "Errichtung, Inbetriebnahme und wesentliche Änderung von Kanalisationen" verzichtet werden. Hiervon wären kommunale und gewerbliche Kanalisationen betroffen. In einigen Ländern würde das für Kommunen und Wirtschaft einerseits und die vollziehenden Behörden mehr Bürokratie bedeuten. Die wasserwirtschaftliche Notwendigkeit einer in dieser Form ausgestalteten Anzeigepflicht muss hinterfragt werden. Im Bereich der Kanalisationen haben sich Selbstüberwachungsinstrumente und die Anzeige der Kanalisationsnetzplanung bewährt.
56. Zu Artikel 1 ( § 61 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 61 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Begründung
Die Selbstüberwachungspflicht nach § 61 Absatz 2 WHG-E ist über Abwasserbehandlungsanlagen hinaus auf Abwasseranlagen zu erstrecken, um insbesondere auch Kanäle, deren Dichtigkeit ein bundesweites Problem darstellt, der Regelung zu unterwerfen. Die Selbstüberwachungspflicht sollte grundsätzlich auch in den Fällen bestehen, in denen die Indirekteinleitung des in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwassers keiner Genehmigung bedarf, um auch in diesen Fällen den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu überwachen. Einschränkungen der Selbstüberwachungspflicht sowie die Details der Selbstüberwachung können durch die Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 3 WHG-E geregelt werden, weshalb ein entsprechender Verweis eingefügt werden sollte.
57. Zu Artikel 1 (§ 62 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1a - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 62 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
- b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
"(1a) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren, landwirtschaftlich erzeugten Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird."
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 62 Absatz 4 Nummer 2 ist die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absätze 1 und 1a" zu ersetzen.
- b) In § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist das Wort "und" vor dem Wort "Silagesickersäften" durch ein Komma zu ersetzen und sind nach dem Wort "Silagesickersäften" die Wörter "sowie von vergleichbaren, landwirtschaftlich erzeugten Stoffen" einzufügen.
Begründung
Der Vorschlag dient der Klarstellung des Gewollten.
Die Formulierung in Absatz 1 Satz 3 der Vorlage könnte durch die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 zu der Diskussion führen, ob der in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Besorgnisgrundsatz in irgendeiner Form - entgegen der Intention des Gesetzgebers - doch auf JGS-Anlagen ausgedehnt werden sollte. Um jeden Zweifel zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die bisherige Formulierung des § 19g WHG zu übernehmen und damit jedes Risiko einer nachträglichen Änderung der Rechtslage durch verschärfende Auslegung zu vermeiden.
Außerdem soll die Regelung auf vergleichbare landwirtschaftlich erzeugte Stoffe erweitert werden.
58. Zu Artikel 1 (§ 67 Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - WHG)
In Artikel 1 sind dem § 67 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:
- Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
Begründung
Die vorgeschlagenen Sätze enthalten die wichtige Ankoppelung der Anforderungen an den Gewässerausbau an die Bewirtschaftungsziele nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie, wie sie das geltende WHG in § 31 Absatz 1 Satz 3 bereits vorsieht. Der Gesetzentwurf sieht auch für die Gewässerunterhaltung (§ 39 Absatz 2 WHG-E) eine Anknüpfung an die Bewirtschaftungsziele nach EG-Wasserrahmenrichtlinie vor.
Insbesondere sind die Inhalte des Maßnahmenprogramms, soweit dieses Anforderungen an den Gewässerausbau enthält, zu erfüllen.
59. Zu Artikel 1 (§ 67 Absatz 2 Satz 3 WHG)
In Artikel 1 sind in § 67 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "sowie Bauten des Küstenschutzes" zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist die Überschrift des Abschnitts 5 wie folgt zu fassen:
- Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten
Begründung
In Abschnitt 5 werden die Bauten des Küstenschutzes neu aufgenommen. Dabei erfolgt keine Differenzierung. Alle Bauten des Küstenschutzes werden dem Gewässerausbau gleichgestellt und bedürfen damit entweder der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Damit wird der genehmigungsrechtliche Umfang gegenüber der jetzigen Situation in einigen Ländern erheblich erweitert, obwohl dies fachlich nicht angezeigt ist. Neben Deich- und Dünenbauten, für die eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung gerechtfertigt ist, gibt es z.B. in Mecklenburg-Vorpommern Maßnahmen, die nur einer einfachen Genehmigung bedürfen, wie z.B. Ufermauern, Steinwälle, Buhnen, Absperrschieber, Spundwände.
Die vorgesehene undifferenzierte Regelung wird den fachlichen Erfordernissen nicht gerecht. Auf die Aufnahme der Küstenschutzbauten in die Bestimmung sollte ganz verzichtet und die Regelung wie bisher den Ländern überlassen werden. Eine Landesregelung ermöglicht dann auch die Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten im Küstenschutz, die sich aus den unterschiedlichen natürlichen Bedingungen an Nordsee und Ostsee sowie den tidebeeinflussten Strömen Elbe und Weser ergeben.
60. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 3 Nummer 1 das Wort "sichergestellt" durch die Wörter "zu erwarten" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 68 Absatz 3 WHG-E dürfen künftig Planfeststellung und Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn "sichergestellt ist", dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist eine eindeutige und erheblich nachteilige Verschärfung der bisherigen Rechtslage nach § 31 Absatz 5 Satz 3 WHG. Nach dieser Vorschrift ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung nur zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit "zu erwarten ist". Durch die nun gewählte Mischformulierung wird die Verschärfung abgemildert.
61. Zu Artikel 1 ( § 70 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 70 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gilt § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
Begründung
Durch die Anfügung des letzten Halbsatzes wird sichergestellt, dass die Regelungen über Planfeststellungsverfahren - ungeachtet der entsprechenden Anwendung von § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 WHG-E - nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nur dann gelten sollen, soweit die Länder keine eigenen Verfahrensregelungen treffen.
Außerdem sieht der bisherige Entwurf nicht die Möglichkeit vor, bei Vorhaben von besonderem öffentlichem Interesse Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen. Dieses steht im Gegensatz zu den Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), das insbesondere für Investitionen in die Verkehrswegeinfrastruktur z.B. den Verzicht auf einen Erörterungstermin und den erweiterten Vorbehalt späterer Entscheidung ermöglicht sowie nachträgliche Änderungen von Planfeststellung oder Plangenehmigung erleichtert. Für die Länder kommen insbesondere Vorhaben des Hochwasserschutzes in Betracht. Mindestens ein Land hat entsprechende Vorschriften erlassen. Es wäre nicht vertretbar, diese Vorschriften wieder aufzuheben. Der Entwurf muss die Möglichkeit bieten, in den Ländern bereits bewährte Beschleunigungsmaßnahmen zu erhalten oder neue zu entwickeln.
62. Zu Artikel 1 ( § 71 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 71 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Länder können bestimmen, dass Satz 1 für Plangenehmigungen für Maßnahmen nach § 67 Absatz 2, die dem Hochwasserschutz dienen, entsprechend gilt.
Begründung
Gewässerausbauten und Deich- und Dammbauten, die dem Hochwasserschutz dienen, liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Es ist daher sinnvoll, auch der Plangenehmigung die enteignungsrechtliche Vorwirkung zuzusprechen, um zügig die Voraussetzungen z.B. für den Schutz von Leib und Leben treffen zu können. Die derzeit vorgesehene Regelung dürfte in der Praxis weitgehend leerlaufen, da Fallkonstellationen, in denen Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden und deshalb enteignet werden soll, nur schwer vorstellbar erscheinen.
63. Zu Artikel 1 (Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG)
In Artikel 1 ist die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 6 wie folgt zu fassen:
- Hochwasserrisikomanagement
Begründung
Die Neubenennung verdeutlicht die Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in das deutsche Recht.
64. Zu Artikel 1 (§ 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 73 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "Satz 2" zu streichen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Die in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/60/EG enthaltene Bezugnahme auf verfügbare oder leicht abzuleitende Informationen als Grundlage der Bewertung des Hochwasserrisikos ist ebenfalls in das nationale Recht zu übernehmen. Mit der Erweiterung des Verweises auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG wird zugleich die dort geforderte Berücksichtigung der Erkenntnisse zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere den Auswirkungen des Klimaschutzes erfasst, so dass Satz 2 entfallen kann.
65. Zu Artikel 1 (§ 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 75 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist zu streichen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Die Pläne" durch das Wort "Risikomanagementpläne" zu ersetzen.
Begründung
§ 75 Absatz 2 Satz 1 ist ein Relikt des geltenden § 31d WHG und entspricht nicht den Vorgaben der EG-Hochwasserrichtlinie und damit nicht einer 1:1-Umsetzung.
Er ist in diesem Zusammenhang auch systemfremd. Gemäß § 75 Absatz 1 werden die Risikomanagementpläne "auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten" ausgearbeitet. Gemäß § 74 Absatz 2 beziehen sich die Gefahrenkarten bereits auf bestimmte Hochwasserereignisse. Entsprechend ist die dort genannte Kategorisierung auch bei der Erarbeitung der Risikomanagementpläne einzubeziehen.
Eine faktische Begrenzung der Hochwasserrisikomanagementpläne auf "mindestens ein Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit" würde z.B. dazu führen können, dass hinter den Deichen keine Hochwasservorsorge betrieben würde, obwohl dort die höchsten Schadenspotenziale vorhanden sind und bei Extremhochwasser eine Überflutung gegeben wäre.
66. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 76 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit landesrechtlich keine abweichende Regelung getroffen ist.
Begründung
Der ursprüngliche Gesetzentwurf wollte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG (über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken) klarstellen, dass die Regelungen der §§ 76 ff. nicht für Gewässerabschnitte an oberirdischen Gewässern gelten, die vor allem von Küstenhochwasser betroffen sind.
Der Gesetzentwurf wird dabei jedoch den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten der Küstenländer an Nord- und/oder Ostsee, die auch untereinander divergieren, nur unzureichend gerecht.
Die bisherige Rechtslage, dass auch Gebiete an oberirdischen Gewässern, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden können, muss erhalten bleiben. Ohne die Möglichkeit ergänzender oder abweichender landesrechtlicher Vorschriften wäre zu befürchten, dass Gebiete, die bislang als Überschwemmungsgebiete angesehen oder festgesetzt waren, ihren rechtlichen Schutz verlieren.
Die Länderöffnungsklausel dient zudem der Rechtssicherheit, da es im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob ein Gewässer "überwiegend" von den Gezeiten beeinflusst ist.
67. Zu Artikel 1 ( § 76 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 76 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Als Überschwemmungsgebiete werden
- 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis [im Regelfall] statistisch einmal in 100 Jahre zu erwarten ist, und
- 2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete festgesetzt dass Nähere richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind regelmäßig an neue Erkenntnisse anzupassen."
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 78 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 Satz 3 sind die Wörter "In der Rechtsverordnung" durch die Wörter "Bei der Festsetzung" zu ersetzen.
- b) In Absatz 5 Satz 1 sind die Wörter "In der Rechtsverordnung" durch die Wörter "Bei der Festsetzung" zu ersetzen.
Begründung
Den Änderungsvorschlägen liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
- - Die Festlegung der Länder auf den Erlass einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit der Möglichkeit der Weiterdelegierung engt die Handlungsmöglichkeiten der Länder überflüssigerweise ein und führt zu zusätzlicher Rechtsetzungsbürokratie.
Bisher sind Überschwemmungsgebiets-Festsetzungen und weitere dabei vorzunehmende Bestimmungen auch durch die Landeswassergesetze der Länder direkt erfolgt. Diese Handlungsmöglichkeit wäre den Ländern zukünftig genommen, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
- - Die Beibehaltung der bisherigen Festsetzungsfrist für Überschwemmungsgebiete mit hohem Schadenspotenzial (22. Dezember 2010) aus dem bisherigen § 31b Absatz 2 WHG macht keinen Sinn mehr. Die Überschwemmungsgebiete sollen gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 1 WHG-E innerhalb der Risikogebiete festgesetzt werden. Diese sind jedoch nach § 73 Absatz 5 erst bis zum 22. Dezember 2011 festzulegen. Wie daher "innerhalb der Risikogebiete" bis 22. Dezember 2010 bereits Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden sollen, ist nicht erklärbar. Es sollte daher darauf verzichtet werden, Regelungen aus den bisherigen Hochwasserbestimmungen des WHG, die nicht mehr in die Systematik der EG-Hochwasserrichtlinie passen, aufrecht zu erhalten.
Zum Klammerzusatz [ ... ]:
Die Festschreibung des Hochwasserereignisses HQ 100 spiegelt eine Eindeutigkeit im Sinne eines Grenzwertes vor, die es so nicht gibt. Die Bezeichnung von Bemessungshochwassern anhand einer Jährlichkeitswahrscheinlichkeit ist eine rein statistische Größe, die sich - gerade in Zeiten hydrologischer Veränderungen vor dem Hintergrund des Klimawandels - mehr oder weniger rasch ändert und daher variabel ist. Die Festlegung des Bemessungshochwassers hat daher immer den Charakter einer Konvention, was sowohl an der probabilistischen Natur der Sache selbst als auch an den Betrachtungs- und Ermessensspielräumen bei der Festlegung eines angemessenen Hochwasserschutzniveaus liegt.
Für die Aufgabenstellung der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten macht es keinen Sinn, deren Festsetzung an eine permanent variable Größe anzuknüpfen. Daher muss klargestellt werden, dass HQ 100 kein "Grenzwert", sondern eine Richtgröße ist. Dies wird mit den eingefügten Worten "im Regelfall" erreicht.
68. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG)
In Artikel 1 sind in § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "in einem Verfahren" durch die Wörter "in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung dient zur Klarstellung des Gewollten. Weitere Möglichkeiten für Ausweisungen kennt das Baugesetzbuch nicht. Insofern ist auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Formulierung "jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch" missverständlich.
69. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG)
In Artikel 1 ist § 78 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zu streichen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Errichtung oder die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben
- 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1. in Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2. von unwesentlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz sind.
In diesen Fällen kann eine Anzeigepflicht vorgesehen werden."
Begründung
Zu den Sätzen 1 und 2:
Die Regelung des § 78 Absatz 1 Nummer 2 übernimmt nicht nur die bisherige Bestimmung i. S. eines Genehmigungsvorbehalts nach § 31b Absatz 4 Satz 3 und 4 WHG, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt, sondern stellt erstmalig ein Verbot für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten dar. Damit steht die Regelung formalrechtlich im Widerspruch zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB. Dies gilt insbesondere hinsichtlich bestehender Baurechte im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie bei Bebauungsplänen in Überschwemmungsgebieten, für die bereits eine Ausnahme gemäß § 78 Absatz 2 erteilt worden ist. Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte der bisherige Genehmigungsvorbehalt des § 31b Absatz 4 Satz 3 WHG sinngemäß übernommen werden. Mit dem Wegfall der Wörter "kann" und "im Einzelfall" wird klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht. Sinn und Zweck der Regelung gebieten darüber hinaus eine Ergänzung um den § 33 BauGB.
Zu den Sätzen 3 und 4:
Die umfassende Genehmigungspflicht für untergeordnete bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, ohne dass damit ein wesentlicher Gewinn im Sinne des vorbeugenden Hochwasserschutzes verbunden ist.
Es ist daher geboten, in Gebieten mit Bebauungsplan, in dem die Frage der hochwasserrelevanten Bebauung bereits planerisch vorentschieden wird, im Rahmen der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete die Entscheidung treffen zu können, dass bauliche Maßnahmen, die den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen, als genehmigt gelten oder nur noch anzeigepflichtig sind. Gleiches gilt generell für bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. durchströmbare Weidezäune, Einfriedungen, Pergolen, Werbeanlagen, Hinweisschilder, oder die Umgestaltung von Strassen, Plätzen und Freiflächen.
Diese Möglichkeit ist bisher schon landesrechtlich teilweise gegeben (vgl. z.B. § 89 Absatz 1 Satz 1 LWG-RP) und hat sich sowohl aus verwaltungspraktischer Sicht wie auch unter dem Blickwinkel des Hochwasserschutzes bewährt.
70. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WHG)
In Artikel 1 sind in § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Wörter "nicht nur zeitweise" zu streichen.
Begründung
Für das Gefährdungspotenzial, das von im Überschwemmungsgebiet abgelagerten Gegenständen ausgeht, ist es völlig unbedeutend, ob diese auf Dauer oder "nur zeitweise" abgelagert werden. Wenn ein Hochwasserereignis kommt, wird das Schadenspotenzial realisiert, egal ob die Gegenstände erst seit einem Tag oder seit zwei Jahren lagern. Dies gilt z.B. für die Anlage von Nasslagerplätzen für Baumstämme.
Um das Schadenspotenzial so gering wie möglich zu halten, bedarf es der Vorabkontrolle auf Grund des Verbots mit der Möglichkeit für die zuständige (Wasser-)Behörde, nach § 78 Absatz 4 eine Erlaubnis zur Ablagerung auszusprechen, wenn dies je nach Lagerplatz, beabsichtigten Sicherungen und der zu lagernden Gegenstände vertretbar ist.
71. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 sind in § 78 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "des Deichbaus" durch die Wörter "des Baus von Deichen und Dämmen" zu ersetzen.
Begründung
Entsprechende Übernahme der Begrifflichkeiten aus § 67 Absatz 2.
72. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 2 Nummer 5 WHG)
In Artikel 1 ist § 78 Absatz 2 Nummer 5 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "nicht" sind die Wörter "oder nur unwesentlich" einzufügen.
- b) Die Wörter "umfang-, funktions- und" sind zu streichen.
Begründung
Die Anforderungen in § 78 Absatz 2 Nummer 5 sind an die Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 1 anzugleichen. Die Differenzierung besteht zwar auch bereits nach geltendem Recht (§ 31b Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 bzw. Satz 4 Nummer 1 WHG), ist jedoch sachlich nicht geboten.
73. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 5 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 sind in § 78 Absatz 5 Satz 1 im Eingangssatz die Wörter "zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen" zu streichen.
Begründung
Es macht keinen Sinn, die Erforderlichkeit für die Bestimmung weiterer Maßnahmen an den "Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen" anzuknüpfen, wenn in Nummer 1 des § 78 Absatz 5 WHG-E der "Erhalt oder die Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihre Überflutungsflächen" genannt sind; solche Maßnahmen sind nicht zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen erforderlich, sondern eine davon unabhängige ökologische Zweckbestimmung.
74. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- 2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem derzeitigen Wortlaut des § 31b Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 WHG. Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen.
Die Schutzvorschrift wird im Entwurf im Übrigen über die Erosion hinaus auf weitere erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgedehnt, ohne dass erkennbar ist, welche Auswirkungen ggf. gemeint sind. Außerdem wird die Landwirtschaft durch den besonderen Bezug auf sie diskriminiert.
75. Zu Artikel 1 ( § 78 WHG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Definition von neuen Baugebieten vorzunehmen.
Begründung
Die Auslegung des Begriffs "neue Baugebiete" hat in der Vergangenheit verschiedene Definitionsfragen und Rechtsunsicherheiten aufgeworfen. Die Klärung dieser Fragen ist aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere für den praktischen Vollzug, dringend geboten. Darüber hinaus könnte mit entsprechenden Klarstellungen zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Baugenehmigungsbehörden und die für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden vermieden werden.
Im Einzelnen:
Unklar ist, ob das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gleichermaßen für Bauflächen in Flächennutzungsplänen i. S. des § 5 BauGB sowie für anderweitige Flächendarstellungen oder -festsetzungen nach § 5 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 BauGB, die Grundlage für die Errichtung baulicher Anlagen sein können, wie z.B. Flächen für den Gemeinbedarf, gilt. Es sollte auch klargestellt werden, dass neue Baugebiete nur solche Baugebiete sind, die ausgewiesen werden, um erstmals eine zusammenhängende Bebauung zu ermöglichen und von daher die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot des § 78 Absatz 1 Nummer 1 fällt.
Des Weiteren bedarf die Frage der Klärung, ob es sich um die Ausweisung "neuer" Baugebiete i. S. des § 78 Absatz 1 Nummer 1 handelt, wenn Bebauungspläne Festsetzungen treffen, die aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 BauGB entwickelt sind. In diesen Planungsfällen könnte eine Prüfung und Entscheidung anhand der Kriterien des Absatzes 2 (insbesondere Nummern 1 und 2) als obsolet angesehen werden, da die Standortwahl bereits auf der vorhergehenden Planungsstufe getroffen worden ist.
76. Zu Artikel 1 (§ 78a - neu - WHG)
In Artikel 1 ist nach § 78 folgender § 78a einzufügen:"
§ 78a Hochwasserschutz an Bundeswasserstraßen
Der Hochwasserschutz entlang der Bundeswasserstraßen ist Hoheitsaufgabe von Bund und Ländern. Die Wahrnehmung der Aufgabe obliegt den Ländern im Einvernehmen mit dem Bund. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Aufgabe zu 70 vom Hundert. Die Kostenbeteiligung Dritter nach Landesrecht bleibt unberührt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu § 78 die Angabe "§ 78a Hochwasserschutz an Bundeswasserstraßen" einzufügen.
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung in § 78a Satz 1 bis 3 ist identisch mit der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen der Beratungen zu dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes zur Ergänzung des Bundeswasserstraßengesetzes (Ziffer 21 der Empfehlungen der Ausschüsse zur BR-Drucksache 645/04 (PDF) ).
Der Bund als Eigentümer und Träger der Ausbaulast der Bundeswasserstraßen ist grundsätzlich auch für den Hochwasserschutz an den Bundeswasserstraßen zuständig. Der Ausbau und die Nutzung der Bundeswasserstraßen über mehr als ein Jahrhundert hinweg als Verkehrsweg haben maßgeblich zur Verschärfung der Hochwassersituation an den Gewässern beigetragen.
Als Konsequenz dessen wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 die Verpflichtung ins Bundeswasserstraßengesetz aufgenommen, dass die Unterhaltung sowie Neu- und Ausbaumaßnahmen so durchzuführen sind, dass "mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden." Auch daraus wird deutlich, dass eine absolute Hochwasserneutralität von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nicht möglich ist. Der Bundesrat hat aber bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass diese - in die Zukunft gerichtete - Forderung allein nicht ausreichend für die Wahrnehmung der Verantwortung des Bundes für den Hochwasserschutz an Bundeswasserstraßen ist, sondern dass der Bund auch die Verantwortung für die vom Verkehrsweg Binnenwasserstraße durch den Ausbau bereits hervorgerufene Hochwassergefahr tragen muss. Das heißt, dass er - entsprechend der Rechtslage bzgl. Bundesfernstraßen - die Maßnahmen durchführen muss, die zur Abwehr von Gefahren, die von der Bundeswasserstraße ausgehen, erforderlich sind.
Durch Satz 1 wird bestimmt, dass die Aufgabe dem Bund und den Ländern übertragen ist (Rechtsgedanke des § 40 Absatz 1 Satz 1 WHG: Aufgabe der Unterhaltungslast kann durch Gesetz auf bestimmte Beteiligte übertragen werden).
In Satz 2 wird zur Wahrnehmung der Aufgabe geregelt, dass diese einem Beteiligten zugewiesen wird, der bei der Aufgabenerfüllung im Einvernehmen mit dem anderen Beteiligten handeln muss.
In Satz 3 wird die Kostenbeteiligung geregelt. Die vorgeschlagene Kostenteilung entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der einen Vorteil aus einer Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahme hat oder die Unterhaltung erschwert, sich an den Kosten zu beteiligen hat, und berücksichtigt dabei angemessen die Verpflichtung der Länder zum allgemeinen Hochwasserschutz für ihr Gebiet.
77. Zu Artikel 1 ( § 84 Absatz 1 WHG)
In Artikel 1 ist § 84 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen waren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Begründung
Das vorliegende Gesetz wird hinsichtlich dieser Regelung aller Voraussicht nach erst nach dem 22. Dezember 2009 in Kraft treten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist der Zeitpunkt für die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie bereits verstrichen.
Eine Forderung, dass entsprechende Programme und Pläne "unverzüglich aufzustellen sind" gibt das falsche Signal, dass Deutschland die Frist nicht einhalten wird oder nicht eingehalten hat, und damit der Tatbestand einer EG-Vertragsverletzung eingetreten wäre oder eintreten würde. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Bestimmung muss daher lediglich die Forderung nach der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme beinhalten.
78. Zu Artikel 1 (§ 86 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 86 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen" durch die Wörter "können nach Maßgabe des Landesrechts Planungsgebiete festgelegt werden" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 86 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "die Rechtsverordnung nach Absatz 1 keinen früheren Zeitpunkt bestimmt" durch die Wörter "bei der Festlegung nach Absatz 1 kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "durch Rechtsverordnung" zu streichen.
Begründung
Die Festlegung der Länder auf den Erlass einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit der Möglichkeit der Weiterdelegierung engt die Handlungsmöglichkeiten der Länder überflüssigerweise ein und führt zu zusätzlicher Rechtsetzungsbürokratie.
79. Zu Artikel 1 (§ 88 Absatz 1 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 sind in § 88 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "ihrer gesetzlichen Aufgaben" durch die Wörter "der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben" zu ersetzen.
Begründung
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten muss sich notwendigerweise auf alle Aufgaben der zuständigen (Wasser-)Behörden beziehen, die auch durch Rechtsverordnungen festgelegt werden. Gerade bei Regelungen zur Datenverwendung und zum Datenschutz als grundrechtsunterlegter Rechtsmaterie kommt es auf eine exakte Bezeichnung der für die Behörden bestehenden Befugnisse an, um keine Regelungslücken entstehen zu lassen.
80. Zu Artikel 1 (§ 88 Absatz 3 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 ist in § 88 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" zu ersetzen.
Begründung
Informationen und Auskünfte werden den (Wasser-)Behörden auch auf Grund von § 88 Absatz 2 WHG-E erteilt; § 88 Absatz 3 Satz 1 WHG-E enthält sogar einen entsprechenden Wortlaut. Entsprechend muss Absatz 2 auch im Bezug mit aufgenommen werden.
Gerade bei Regelungen zur Datenverwendung und zum Datenschutz als grundrechtsunterlegter Rechtsmaterie kommt es auf eine exakte Bezeichnung der für die Behörden bestehenden Befugnisse an, um keine Regelungslücken entstehen zu lassen.
81. Zu Artikel 1 ( § 92 Satz 1 WHG)
In Artikel 1 sind in § 92 Satz 1 nach dem Wort "Gewässer" die Wörter "sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist," einzufügen.
Begründung
Gewässerveränderungen, insbesondere Verbreiterungen, Vertiefungen, Verlegungen und Durchstiche, können nur durchgeführt werden, wenn auch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen (Anlieger-) Grundstücke zur Duldung verpflichtet werden können.
82. Zu Artikel 1 ( § 99 Satz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 99 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 die landesrechtlichen Vorschriften.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung beabsichtigt, die wasserrechtlichen Ausgleichstatbestände grundsätzlich dem entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgenregime zu unterwerfen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 52 Absatz 5 WHG-E ist vorgesehen, eine "Vollregelung" des Bundes zu treffen, so dass davon auszugehen ist, dass für die Länder kein ergänzender Regelungsspielraum mehr bleibt. In mehreren Ländern gibt es jedoch zur Berechnung der Ausgleichszahlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs bereits detaillierte Regelungen. Das Ausgleichsverfahren ist in diesen Ländern zudem deutlich abweichend vom Entschädigungsverfahren geregelt und sieht insbesondere auch die Möglichkeit der Einführung eines Pauschalausgleiches vor, um das Ausgleichsverfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dies gilt neben der badenwürttembergischen "SchALVO", der sächsischen "SchAVO" unter anderem auch für die schleswigholsteinische "AVO". Die nähere Ausgestaltung des Ausgleichsverfahrens sollte deshalb der weiteren Ausführung durch Landesrecht überlassen bleiben.
83. Zu Artikel 1 (§ 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist § 100 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "oder" nach dem Wort "Gesetzes" durch ein Komma zu ersetzen und sind nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "oder nach landesrechtlichen Vorschriften" einzufügen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Gewässeraufsicht muss sich auf alle wasserrechtlichen Verpflichtungen beziehen und nicht nur auf solche, die sich auf das Bundesrecht stützen.
Zu Buchstabe b:
Die regelmäßige Überprüfung muss sich auch auf Zulassungen nach Landesrecht beziehen, da es solche neben den auf Bundesrecht fußenden Zulassungen weiterhin gibt.
84. Zu Artikel 1 (§ 103 Absatz 1 Nummer 9a - neu - WHG)
In Artikel 1 ist in § 103 Absatz 1 nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufügen:
- 9a. entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,
Begründung
Nach dem vorliegenden Entwurf stellen Verstöße gegen die Genehmigungspflichten nach § 60 Absatz 3 Satz 1 keine Ordnungswidrigkeiten dar. Dass sie nicht bußgeldbewehrt sein sollen, ist angesichts der zum Teil erheblichen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gewässerschutzvorschriften unter ordnungsrechtlichen Aspekten nicht zu rechtfertigen. Daher ist eine entsprechende Bußgeldnorm zu ergänzen.
85. Zu Artikel 1 (§ 103 Absatz 1 Nummer 17 WHG)
In Artikel 1 sind in § 103 Absatz 1 Nummer 17 nach dem Wort "gestattet" ein Komma und die Wörter "Auskünfte nicht erteilt oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht" einzufügen.
Begründung
Nach § 101 Absatz 2 besteht für Grundstückseigentümer und -besitzer nicht nur eine Gestattungspflicht hinsichtlich des Betretens der Grundstücke, sondern auch eine Auskunftserteilungspflicht und eine Pflicht, technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
Verstöße gegen die letztgenannten beiden Pflichten stellen allerdings keine Ordnungswidrigkeitstatbestände dar, obwohl sie von der Unrechtsgewichtung her Verstößen gegen die Gestattungspflicht hinsichtlich des Betretens der Grundstücke vergleichbar sind. Dies ist durch entsprechende Ergänzung des § 103 Absatz 1 Nummer 17 zu korrigieren.
86. Zu Artikel 1 (§ 107 - neu - WHG)
Dem Artikel 1 ist folgender § 107 anzufügen:"
§ 107 Anwendungsvorschrift für Landesrecht
Am .... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] geltendes Landesrecht, das die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 8, 20, 32 bis 35, 37 bis 42, 49 bis 51, 53, 54 Absatz 2, §§ 55 bis 57, 60 bis 63, 67, 73 bis 76, 78, 80, 82, 83, 87, 88, 91 bis 94, 99, 101 ergänzt, bleibt unberührt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu § 106 die Angabe "§ 107 Anwendungsvorschrift für Landesrecht" einzufügen.
Begründung
Die Vorschrift soll die Fortgeltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Landeswasserrechts regeln.
Das Wasserrecht hat sich historisch regional unterschiedlich entwickelt. Bis zur Änderung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform lagen seine Regelungen im Wesentlichen in der Hand der Länder. Der Bund hatte nur eine Rahmenkompetenz.
Die Regelung wurde exakt der Regelung des § 28 Absatz 3 ROG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) nachgebildet. Auch das Raumordnungsrecht gehörte zur abgeschafften Kompetenzregelung der Rahmengesetzgebung und wurde im Zuge der Föderalismusreform in die neue, mit Abweichungsbefugnissen ausgestattete, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz übergeleitet.
Die Überleitungsvorschrift im Raumordnungsrecht soll nach dem übereinstimmenden Willen von Bundesregierung, Bundesrat sowie Bundestag dafür Sorge tragen, dass in der Praxis bewährte Landesregelungen weiter Anwendung finden und ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers nicht erforderlich wird, insbesondere zur Vermeidung einer nur "bestätigenden" und damit überflüssigen, aber aufwändigen Landesgesetzgebung (s. BT-Drs. 016/10292, S. 30 und S. 37 sowie BT-Drs. 016/10900, S. 38).
Mit der Fortgeltungsanordnung für bestehendes Landeswasserrecht soll - wie im Raumordnungsrecht, so auch im Wasserrecht - den differenzierten landes- und regionalspezifischen Anforderungen und den entsprechenden bereits bestehenden und bewährten Regelungen des Landesrechts Rechnung getragen werden.
Die Regelung gilt nur für bestehendes Landeswasserrecht.
Die Übergangsvorschrift greift nicht bei abschließendem und abweichungsfestem Bundesrecht. Hier verdrängt das neue Bundesrecht das alte bestehende Landeswasserrecht (Sperrwirkung).
87. Zu Artikel 13 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Artikel 13 ist zu streichen.
Begründung
Die Unberührtheits-Klausel des Artikels 65 EGBGB betrifft die landesrechtlichen Vorschriften zum privaten Wasserrecht und deren Vorrang vor den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bundes. Dazu zählen auch die Regelungen zum Gewässereigentum. Hier bestehen unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen zur Frage der Eigentumsfähigkeit der so genannten fließenden Welle. Dies hat insbesondere bei Ölschadensfällen auf oberirdischen Gewässern erhebliche praktische Relevanz. Würde in diesen Fällen die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint, so wäre nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 27.04.1983, NuR 1986, 207) eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als so genannte Zustandsstörer nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich. Darüber hinaus ließen sich in diesem Fall die in Artikel 1 §§ 25 und 26 des Entwurfes vorgesehenen Duldungspflichten und Benutzungsrechte des Gewässereigentümers rechtlich nicht sinnvoll erklären.
Um entsprechende landesrechtliche Vorschriften aufrechterhalten zu können, bedarf es deshalb nach wie vor der Unberührtheits-Klausel des Artikels 65 EGBGB.
88. Zu Artikel 15a - neu - (§ 52 Absatz 2b Satz 2 BBergG)
Nach Artikel 15 ist folgender Artikel 15a einzufügen:
"Artikel 15a
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1" ersetzt."
Begründung
Die Änderung ist erforderlich, da die in § 52 Absatz 2b Satz 2 BBergG in Bezug genommene Vorschrift des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 2) durch die entsprechende Vorschrift des WHG - neu - (§ 11 Absatz 1) abgelöst wird.
89. Zu Artikel 23 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RohrFLgtV)
In Artikel 23 Nummer 1 ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe "F+," die Angabe "O," einzufügen.
Begründung
Mit der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Rohrfernleitungsverordnung werden alle nicht öffentlichen Rohrfernleitungen, die noch von der Gashochdruckleitungsverordnung erfasst sind, unabhängig vom Rohrleitungsquerschnitt in die Rohrfernleitungsverordnung überführt. Lediglich Sauerstofffernleitungen würden wie bisher durch Landesrecht geregelt. Dies ist nicht sachgerecht.
Zum einen dient es der Rechtsvereinfachung und Rechtseinheitlichkeit, dass auch die Fernleitungen für brandfördernde Medien (Gefahrenmerkmal "O") erfasst werden. Zum anderen ist es aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten, Fernleitungen für brandfördernde Stoffe, dem modernen Recht der Rohrfernleitungsverordnung zu unterwerfen. Die Gefahren durch die brandfördernde Eigenschaft von Sauerstoff wurden bei einem Unfall im Jahr 2008 deutlich, als eine Sauerstofffernleitung bei Bauarbeiten Leck geschlagen wurde. Der nachfolgende, schlagartige eintretende Brand hatte gravierende Folgen und ließ sich durchaus mit einer Einwirkung durch brennbare Stoffe vergleichen.