Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/11348 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten

in beigefügter Fassung angenommen.


Fristablauf: 13.02.09
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)

Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"
§ 20 Entschädigung

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."

Artikel 3
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"
§ 23f Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."

Artikel 4
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.