Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Deutschland ist seit Monaten Ziel einer präzedenzlosen Zahl von Asylbewerbern, die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen. Im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Deutschland hierbei weit überproportional belastet. Allein für das laufende Jahr 2015 wird mit ca. 800 000 Asylsuchenden gerechnet. Zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen ist es notwendig, das Asylverfahren zu beschleunigen. Die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger sollen vereinfacht und Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden. Um die Unterbringung der großen Zahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Deutschland gewährleisten zu können, soll zudem für einen befristeten Zeitraum von geltenden Regelungen und Standards abgewichen werden können. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, zu verbessern.

B. Lösung

Um die Kapazitäten für die Bearbeitung von Asylanträgen zu priorisieren, müssen die Anträge regelmäßig nicht schutzbedürftiger Personen beschleunigt bearbeitet werden. Hierzu bedarf es einer Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsländer, da dort gewährleistet erscheint, dass weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfinden und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz für Staatsangehörige dieser Staaten daher nur in Einzelfällen vorliegen. Aus diesem Grund sollen sie bis zum Ende des Asylverfahrens zukünftig auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben.

Während der Dauer des Asylverfahrens und danach bedarf es einer Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften. Hierfür werden zeitlich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Zudem werden in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang weitere punktuelle Erleichterungen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäude vorgesehen. Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbehörden.

Um mögliche Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können, soll der Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden. Auszahlungen von Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erfolgen.

Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert.

Die Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein.

Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach dem Finanzausgleichsgesetz entlastet der Bund die Länder von Kosten für Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und bei der Kinderbetreuung. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Für die enthaltenen Abschlagszahlungen erfolgt Ende 2016 eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

Angesichts der hohen Anzahl der derzeit in Deutschland Asyl- und Schutzsuchenden unterstützt der Bund Länder und Kommunen zudem beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen. Hierzu werden die den Ländern für den Bereich "Wohnraumförderung" zuzuweisenden Kompensationsmittel für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils um 500 Millionen Euro erhöht. Die Länder haben zugestimmt, diese Mittel zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber entstehen Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsmehreinnahmen, die nicht quantifiziert werden können.

Durch die Änderungen im Asylverfahrensgesetz kommt es zu Minderausgaben für die Länder in nicht quantifizierbarer Höhe im AsylbLG und zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben im WoGG.

Der Bund wird in geringem, nicht quantifizierbaren Maß beim WoGG und möglicherweise durch nicht quantifizierbare Mehrausgaben im SGB II belastet (im SGB II auch die Kommunen). Die Arbeitslosenversicherung wird möglicherweise ebenfalls durch nicht quantifizierbare Mehrausgaben belastet.

Durch die Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz kommt es zu Minderausgaben für die Länder in nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Erweiterung der Rückführungsmöglichkeiten bei den Ländern ist mit einer Vollzugssteigerung zu rechnen, die Einsparungen bei den Ländern zur Folge haben, die derzeit nicht quantifizierbar sind.

Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 8) erhält der Bund im Jahr 2016 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von 3.637 Millionen Euro, im Jahr 2017 von 1.124 Millionen Euro, im Jahr 2018 von 1.220 Millionen Euro und im Jahr 2019 von 350 Millionen Euro. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehreinnahmen. Die Länder haben eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sind. Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes (Artikel 13) erhalten die Länder in den Jahren 2016 bis 2019 Mehreinnahmen von jährlich 500 Millionen Euro, dem Bund entstehen hierdurch entsprechende Mehrausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die gesetzlichen Änderungen keine zusätzlichen Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Erhöhung der Fallzahl bei einer Informationspflicht bei Ausländerbeschäftigung entsteht der Wirtschaft Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten, deren Höhe jedoch derzeit nicht beziffert werden kann.

Der hierdurch entstehende laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann momentan nicht kompensiert werden. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres wird in Aussicht gestellt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht exakt prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der rückläufigen Asylbewerberzahlen lässt sich daher schwer schätzen.

Der Verwaltung auf Bundesebene entsteht durch den Regelungsentwurf ein quantifizierbarer Mehraufwand in Höhe von bis zu 79 Mio. Euro aufgrund der Kosten, die durch die Öffnung der Integrationskurse bedingt sind. Bei der Bundesagentur für Arbeit erhöht sich der Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe durch die Öffnung der Leiharbeit für Asylbewerber.

Der Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird sich voraussichtlich um rund 5 Prozent des Betrags erhöhen, der vom Haushaltsgesetzgeber für zusätzliche Bundesfreiwilligendienstplätze bereitgestellt wird.

Mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand, der jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden kann, ist zu rechnen.

Auf Länderebene entstehen Kosten in Höhe von maximal 45 Mio. Euro pro 100.000 Asylbewerber für die Verpflichtung, den standardmäßigen Impfschutz für Asylbewerber gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten zu vervollständigen, sofern diese noch keine Standardimpfungen erhalten haben oder Impflücken aufweisen und diese nun nachholen und soweit Schutzimpfungsleistungen von den Ländern nicht schon bislang erbracht wurden.

Zugleich werden die Länder durch eine Vereinfachung des Meldewesens in Höhe von bis zu 5,2 Mio. Euro entlastet.

Auch auf Länderebene ist mit weiterem, bislang nicht quantifizierbarem Erfüllungsaufwand zurechnen.

F. Weitere Kosten

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau aus.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. September 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.11.15

Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Asylgesetz (AsylG)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamts sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamts zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt."

4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."

5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. § 14a wird wie folgt geändert:

9. § 29a wird wie folgt geändert:

10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt."

11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt."

12. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aufzuhalten" die Wörter "oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 berücksichtigt."

15. § 47 wird wie folgt geändert:

16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

17. In § 52 wird nach dem Wort "Nummer" die Angabe "2 und" eingefügt.

18. In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "aufzuhalten" die Wörter "oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

19. Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht."

20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden."

21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen."

22. § 63 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

" § 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

24. Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend."

25. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "aufzuhalten" die Wörter "oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

26. § 67 wird wie folgt geändert:

27. § 71 wird wie folgt geändert:

28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen."

29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe "36 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10" ersetzt.

30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen."

31. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:

" § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes."

32. In § 88 Absatz 2 werden die Wörter "Bescheinigung nach § 63" durch die Wörter "Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a" ersetzt.

33. § 90 wird wie gefolgt gefasst:

" § 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

34. Anlage II wird wie folgt gefasst:

"Anlage II (zu § 29a)

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien".

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 1a wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort "Asylgesetzes" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bargeldbedarfs" durch die Wörter "Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt.

7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort "Asylgesetzes" ersetzt.

9. § 10a wird wie folgt geändert:

10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden."

11. In § 12 Absatz 2 Nummer 1c und Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

3. § 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

5. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 88a Absatz 1" die Angabe "und 1a" eingefügt.

6. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

8. § 49 wird wie folgt geändert:

9. Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden."

10. § 60a wird wie folgt geändert:

11. § 75 wird wie folgt geändert:

12. § 88a wird wie folgt geändert:

13. § 89 wird wie folgt geändert:

14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 54a" ersetzt.

15. § 96 wird wie folgt geändert:

16. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden."

17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 54a" ersetzt.

18. Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig."

19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:

" § 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung."

20. Es werden ersetzt:

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Dem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden die folgende Sätze angefügt:

"Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig."

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:

" § 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

2. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

" § 17

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden."

3. § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), das zuletzt durch das [...] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro,
im Jahr 2016 auf minus 2 810 788 000 Euro,
im Jahr 2017 auf minus 900 788 000 Euro,
im Jahr 2018 auf minus 242 288 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf 727 712 000 Euro."

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen".

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 131 wird wie folgt gefasst:

" § 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

"Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und aufgrund § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum 31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den §§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

3. Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden."

4. § 421 wird wie folgt gefasst:

" § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung, wonach die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungspartner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer geeigneter Weise sicher."

2. Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt

"Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt."

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

§ 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird jeweils das Wort "Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort "Asylgesetzes" ersetzt.

2. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe " § 54a" durch die Angaben " § 56" ersetzt.

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die in dieser Größenordnung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ungekannte Zahl an Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf unterschiedlichsten Wegen nach Deutschland und Europa kommen (Schätzung für das Jahr 2015: ca. 800.000 Personen), stellt Bund und Länder einschließlich der vor allem betroffenen Kommunen (Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände) vor große humanitäre, administrative und finanzielle Herausforderungen. Die Asylverfahren müssen weiter beschleunigt werden, um Klarheit über den Aufenthaltsstatus der Asyl- und Schutzsuchenden zu erlangen. Es bedarf schnell wirkender Maßnahmen, um ihre angemessene Aufnahme und Unterbringung zu ermöglichen. Die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger werden vereinfacht sowie Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt. Gleichzeitig wird die Integration derjenigen, die eine gute Bleibeperspektive haben, verbessert.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Verfahrensbeschleunigung

Zur Beschleunigung der Asylverfahren bedarf es neben personeller Verstärkung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem schnelleren Vollzug von Rückführungen vor allem gesetzlicher Änderungen des Asylverfahrens-, Asylbewerberleistungs-, Aufenthalts und Bundesmeldegesetzes.

An erster Stelle steht hierbei die Bestimmung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes sowie von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen bei diesen Staaten nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 8.013 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In keinem Fall wurde Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt, insgesamt 13 Personen (davon 9 albanische, 4 kosovarische und keine montenegrinische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt, bei weiteren 104 Personen (davon 68 albanische, 36 kosovarische und keine montenegrinische Staatsangehörige) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt. Von Januar bis August 2015 hat das BAMF insgesamt 40.229 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In keinem Fall wurde Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt, insgesamt 10 Personen (davon 3 albanische, 7 kosovarische und keine montenegrinische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt, bei weiteren 106 Personen (davon 25 albanische, 79 kosovarische und 2 montenegrinische Staatsangehörige) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt. Dies entspricht einer Schutzquote von 0,3 Prozent für das Herkunftsland Kosovo und jeweils 0,2 Prozent für die Herkunftsländer Albanien und Montenegro.

Im Bereich Asyl wurden von 01. Januar bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.196 Gerichtsentscheidungen zu den drei genannten Herkunftsländern getroffen. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Feststellung eines Abschiebungsverbots) erfolgte dabei in 39 Fällen, bei albanischen Staatsangehörigen in 15 Fällen (subsidiärer Schutz: 7, Abschiebungsverbot: 8), bei kosovarischen Staatsangehörigen in 23 Fällen (Abschiebungsverbot: 23) und bei montenegrinischen Staatsangehörigen ein Abschiebungsverbot. Dies entspricht einer Schutzquote von rund 0,9 Prozent.

Es erscheint gewährleistet, dass in diesen Staaten weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Staaten ist im letzten Jahr enorm angestiegen, jedoch zu über 90 % erfolglos. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung kann für Behörden und Gerichte verbindlich festgelegt werden, dass ein von einem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist - vorbehaltlich der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall zu widerlegen zu können. Die Einstufung der Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit zu bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können.

Des Weiteren können Verfahren erheblich beschleunigt werden, indem die Asyl- und Schutzsuchenden regelmäßig bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben. Dies ermöglicht eine Verfahrensbündelung sowie eine schnelle, effektive Umsetzung der jeweiligen Ergebnisse: Bleiberecht oder Rückführung.

Faire und effektive Verfahren

Die Asyl- und Schutzverfahren sollen einerseits beschleunigt, andererseits aber auch weiterhin fair und effizient verlaufen, um tragfähige erstinstanzliche Entscheidungen zu ermöglichen.

Unterbringung

Angesichts des massenhaften Andrangs von Asyl- und Schutzsuchenden bedarf es zudem einer deutlich größeren Anzahl und Kapazität von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Wohnraum für Menschen, die als Asylberechtigte oder aus humanitären Gründen mittel- bis längerfristig in Deutschland bleiben werden. Nach den bisherigen Erfahrungen gibt es bei der erforderlichen Umrüstung von Gebäuden und Einrichtungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnraum zur (vorübergehenden) gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen insbesondere zahlreiche bauliche Anforderungen, die einer schnellen und auch finanziell vertretbaren Umsetzung entgegenstehen und die in einem vertretbaren Maß modifiziert werden sollen.

Zu diesem Zweck werden zeitlich befristete Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs ermöglicht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll befristet durch gezielte Erleichterungen dem akuten Bedarf an Flüchtlingsunterkünften Rechnung getragen werden. Die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des Baugesetzbuchs bleiben davon unberührt. Die zukünftig erforderliche Schaffung dauerhaften Wohnraums auch für Flüchtlinge muss der Planung durch die Kommunen vorbehalten bleiben.

In eng begrenztem und klar umrissenem Umfang werden darüber hinaus punktuelle Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an den Einsatz Erneuerbarer Energien in Gebäuden vorgenommen (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz). Diese dienen der Erleichterung des Vollzugs durch die zuständigen Landesbehörden.

Asylbewerberleistungen

Während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen sollen die Geldleistungen für die Deckung der notwendigen persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens für die Leistungsberechtigten soweit möglich durch gleichwertige Sachleistungen ersetzt werden. Bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften können sie durch Sachleistungen ersetzt werden. Vollziehbar Ausreisepflichtige erhalten nur noch gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Übrigen wird die Vorauszahlung von Geldbeträgen auf höchstens einen Monat begrenzt. Damit wird eventuellen Anreizen, aus sachfremden Gründen einen Asylantrag zu stellen, entgegengewirkt.

Ärztliche Versorgung

Die Flüchtlingssituation stellt auch unser Gesundheitswesen vor erhebliche Herausforderungen. Um die Gesundheit aller Menschen in unserem Land zu schützen, wird daher der Impfschutz für Asyl- und Schutzsuchende verbessert. Zur Entlastung der in den Ländern zuständigen Behörden sollen zudem Vereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen über die Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erleichtert werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vereinfachte Abrechnung mit einer elektronischen Gesundheitskarte.

Der Andrang an Asyl- und Schutzsuchenden kann dazu führen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterkünften durch Ärzte nicht mehr sichergestellt werden kann. Das macht es erforderlich, den Personenkreis, der zur Versorgung dieser Menschen zur Verfügung steht, zu erweitern. Hierbei kann auf Asyl- und Schutzsuchende zurückgegriffen werden, die über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Eine Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis würde nach geltendem Recht aber gegebenenfalls an fehlenden Unterlagen scheitern. Zur kurzfristigen Lösung dieser Problematik und zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten medizinischen Versorgung soll daher eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde befristet eingeführt werden.

Integration

Um den Asylbewerberinnen und -bewerbern mit guter Bleibeperspektive eine zügige Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu ermöglichen und damit einen Beitrag zum Erhalt des gesellschaftlichen Friedens zu leisten, sind Änderungen im Aufenthaltsgesetz und im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erforderlich.

Sprache ist die Basis für Integration. Asylbewerber sowie Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive müssen frühzeitig Deutsch lernen, damit sie sich in die Gesellschaft und die Arbeitswelt integrieren können. Bislang haben Asylbewerber sowie Geduldete keinen Zugang zum Integrationskurs nach §§ 43 ff AufenthG. Daher werden mit diesem Gesetz Asylbewerber, deren Antrag auf Asyl voraussichtlich Erfolg haben wird, sowie bestimmte Geduldete und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, bei denen auf nicht absehbare Zeit ein Ausreisehindernis besteht und die das Ausreisehindernis auch nicht selbst verschuldet haben,

im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen. Darüber hinaus sollen berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt werden. Sie sind der Schlüssel für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Das ESF-geförderte Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMFProgramm) läuft Ende des Jahres 2017 aus. Mit der Einführung einer Verordnungsermächtigung soll die Grundlage für eine darüber hinaus gehende dauerhafte berufsbezogene Sprachförderung gelegt werden.

Was den Zugang zum Arbeitsmarkt angeht, kann eine Lockerung des Leiharbeitsverbots den selbigen erleichtern. Darüber hinaus sollen Personen mit guter Bleibeperspektive bereits frühzeitig die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten können.

Schließlich wird unter anderem die Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbessert.

Kostenbeteiligung des Bundes

Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach dem Finanzausgleichsgesetz entlastet der Bund die Länder von Kosten für Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und bei der Kinderbetreuung. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Zudem unterstützt der Bund durch eine Änderung des Entflechtungsgesetzes Länder und Kommunen beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen.

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Melde- und Ausweiswesen) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (Öffentliche Fürsorge), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung, Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (Bodenrecht), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG (Statusrecht der Beamten und Richter der Länder), aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 (Festlegung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer) und aus Artikel 143c Absatz 4 (Änderung des Entflechtungsgesetzes).

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelwerke im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und erleichterten Schaffung von Unterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge sowie deren angemessene Versorgung kann nur bundeseinheitlich erfolgen; eine Rechtszersplitterung würde zu problematischen Folgen führen, die weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden können. Insbesondere ist bei unterschiedlichen Niveaus bei der Aufnahme, Verteilung, Rückführung und Integration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu erwarten, dass eine ungesteuerte Binnenmigration einsetzen würde.

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die redaktionellen Folgeänderungen folgt aus der den jeweiligen Gesetzen zu Grunde liegenden Kompetenz.

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Durch die Änderung in § 61 AsylVfG kommt es bei den Ländern, sofern Asylbewerber über die Zulässigkeit der Leiharbeit eine Beschäftigung aufnehmen, zu nicht quantifizierbaren Minderausgaben, da Asylbewerber, die eine Beschäftigung ausüben, keine oder geringere Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen. Bei Bund und Ländern kommt es zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben beim Wohngeld, wenn Asylbewerber, die eine Beschäftigung aufnehmen, statt Leistungen nach dem AsylbLG zusätzlich zu ihrem Einkommen Wohngeld beziehen. Beim Bund und den Kommunen kann es zu geringen nicht quantifizierbaren Mehrausgaben kommen, wenn diese Personen eine Beschäftigung aufnehmen, in die ansonsten eine Person vermittelt worden wäre, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Gleiches gilt für die Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Mehrausgaben der Arbeitslosenversicherung. Durch zusätzliche Beschäftigung entstehen Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsmehreinnahmen, die nicht quantifiziert werden können.

Durch die Neuregelung in § 1 Absatz 3 AsylbLG entstehen geringfügige Mehrkosten für den Bund und die Kommunen im SGB II und SGB XII sowie eine geringfügige Entlastung der Länder und Kommunen im AsylbLG.

Kostenbeteiligung des Bundes

Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 8) erhält der Bund im Jahr 2016 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von 3.637 Millionen Euro, im Jahr 2017 von 1.124 Millionen Euro, im Jahr 2018 von 1.220 Millionen Euro und im Jahr 2019 von 350 Millionen Euro. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehreinnahmen. Die Länder haben eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sind.

Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes (Artikel 13) erhalten die Länder in den Jahren 2016 bis 2019 Mehreinnahmen von jährlich 500 Millionen Euro, dem Bund entstehen hierdurch entsprechende Mehrausgaben.

Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes, des Baugesetzbuchs, der VwGO, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des SGB V haben keine Haushaltsausgaben zur Folge.

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich nicht. In gewissem Umfang können den Asylbewerbern zukünftig Kosten für die Teilnahme an berufsqualifizierenden

Sprachkursen nach § 45a AufenthG entstehen. Ob und inwieweit dies der Fall sein wird, hängt von der noch erforderlichen rechtlichen Ausgestaltung durch Verordnung ab.

b. Wirtschaft
Ausländerbeschäftigung

Die Änderungen in § 61 AsylG führen zu einem nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der nicht schätzbaren höheren Zahl an Anträgen auf Ausländerbeschäftigung und der damit einhergehenden Informationspflichten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz.

Erstmals besteht für Verleiher die Möglichkeit, Asylbewerber, die noch nicht über einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang verfügen, als Leiharbeitnehmerin oder als Leiharbeitnehmer einzustellen. Die Arbeitgeber müssen den für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Nachweis erbringen, dass die ausländischen Arbeitnehmer zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie inländische. Dafür fallen pro Antrag 3,30 Euro beim Arbeitgeber an. Da eine Schätzung für die jährlich zu erwartende Antragszahl nicht möglich ist, kann die Mehrbelastung insgesamt nicht beziffert werden.

c. Verwaltung

Bestimmung von Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 16a Absatz 3 GG

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht exakt prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der rückläufigen Asylbewerberzahlen lässt sich daher schwer schätzen.

Allenfalls anhand eines Vergleichs des Rückgangs der Asylbewerberzahlen nach der Einstufung der Länder Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsländer kann eine Fallzahl für die Berechnung der Verwaltungsentlastung grob geschätzt werden. Die Asylstatistik des BAMF weist aus, dass in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 der Anstieg der Asyl-Erstanträge von Asylbewerbern aus den bereits zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmten Ländern im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 37 % angestiegen ist (von 16.783 auf 22.991). Für die Länder Albanien, Kosovo und Montenegro wird hingegen für den gleichen Zeitraum ein Anstieg von 733 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vermerkt (von 8.544 auf 71.148). Wenn der Anstieg von 37 % an Asylbewerbern aus den bereits zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmten Staaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien auf Albanien, Kosovo und Montenegro übertragen würde, betrüge die Zahl der Asylbewerber aus diesen Staaten für die ersten acht Monate des Jahres 2015 nur noch 11.705 (anstatt der festgestellten 71.148).

Falls sich diese Annahmen durch die Bestimmung von Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestätigen sollten, hätte dies eine erhebliche Entlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an Personal- und Sachkosten zur Folge. Da eine Prognose der gesamten Fallzahlen aufgrund der zuvor genannten externen Faktoren jedoch äußerst unsicher ist, ist eine valide Schätzung der Entlastungswirkung derzeit nicht möglich.

Darüber hinaus verursacht die im Asylgesetz neu geregelte regelmäßige Berichtspflicht zur Überprüfung, ob die Lage in den als sichere Herkunftsstaaten nach Anlage II AsylG eingestuften Staaten nach wie vor sicher ist, bei der Bundesregierung zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Form von Personalkosten, der derzeit jedoch nicht quantifizierbar ist."

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Bei der Bundesagentur für Arbeit erhöht sich der Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe, da mit der Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme durch Asylbewerber als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eine Zunahme an Zustimmungsanfragen erfolgt, deren Höhe nicht absehbar ist.

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Die Reform der Leistungseinschränkungen (insb. § 1a AsylbLG) bedeutet für bestimmte Personengruppen, dass sie nur ein Minimum an Leistungen erhalten, das der Existenzsicherung dient. Die Leistungsträger können dadurch Kosten einsparen. Die Reform hat jedoch zunächst keine Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand zur Folge, da ungeachtet der Höhe der gezahlten Leistung vermutlich ein ähnlicher Verwaltungsaufwand anfällt. Die Änderungen bei den Leistungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 3 Absatz 1 AsylbLG), die nun auch als Sachleistungen gewährt werden können, können zu geringfügigem Mehraufwand in der Verwaltung bei den Trägern des AsylbLG führen, wenn diese Sachmittel vor der Ausgabe zunächst organisieren bzw. beschaffen müssen.

Regelung zu minderjährigen Kindern

Die Neuregelung in § 1 Absatz 3 AsylbLG führt zu einer geringfügigen Entlastung der Träger des AsylbLG, weil ein gespaltenes Leistungsrecht (SGB II-Bezug der Eltern und AsylbLGBezug der Kinder) innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft vermieden wird.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Mit den Änderungen in § 49 Absätze 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes wird klargestellt, dass die Identität unerlaubt eingereister und aufhältiger Ausländer durch erkennungsdienstliche Maßnahmen festgestellt und gesichert werden kann. Dies dient der Vereinfachung der Rechtslage sowie der Verhinderung von Mehrfacherfassungen und dürfte daher zu einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bestimmbaren Reduzierung des Erfüllungsaufwands bei den mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen befassten Behörden führen.

Öffnung der Integrationskurse

Bezüglich der frühzeitigen Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber gem. § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG(neu) wird im Jahr 2016 mit rd. 23.000 Personen aus den Herkunftsländern Syrien, Eritrea, Irak, Iran und Afghanistan gerechnet, die voraussichtlich keine Schutzberechtigung erhalten werden und zusätzlich an einem Integrationskurs teilnehmen können. Diejenigen Personen, die eine Schutzberechtigung erhalten, sind keine zusätzlichen Teilnehmer, da sie bereits bisher nach Durchführung des Asylverfahrens die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten können. Für die Zielgruppen des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (Duldung) und Satz 3 (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG) ist eine jährliche Begrenzung auf bis zu 10.000 Personen vorgesehen. Insgesamt ergibt sich durch die Neuregelung in § 44 Absatz 4 AufenthG ein zusätzliches Teilnehmerpotenzial von rd. 33.000 Personen, für das im Anfangsjahr 2016 mit Kosten für die Kursteilnahme in Höhe von rd. 50 Mio. € gerechnet wird. Wie sich dieses Teilnehmerpotenzial in den Folgejahren entwickeln wird, ist nur schwer vorherzusagen. Bei unterstellter gleicher Größenordnung der Zielgruppe würde sich der Finanzaufwand auf bis zu 79 Mio. € jährlich erhöhen.

Zudem entsteht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Öffnung der Integrationskurse ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 2 Mio. Euro. Er resultiert im Wesentlichen aus einem Stellenmehrbedarf in Höhe von 21,5 Stellen (3,5 Stellen des gehobenen Dienstes, 18 Stellen des mittleren Dienstes) für die Bearbeitung der anfallenden Verwaltungsverfahren für 33.000 zusätzlich am Verfahren teilnehmende Personen. Berücksichtigt wurden dabei die wesentlichen Aufgabenfelder wie z.B. Kostenbefreiungen, Härtefälle, Zertifikate, Wiederholer, Kursmeldungen, Kursabrechnungen und -Prüfungen. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht insbesondere durch notwendige Anpassungen der Integrationsgeschäftsdatei.

Nach der Änderung des § 43 i.V.m. § 88a Absatz 1a AufenthG ist zur Bearbeitung der Zulassungsanträge von Asylbewerbern und Geduldeten nach § 44 Absatz 4 Satz 2 AufenthG(neu) erforderlich, das Vorliegen einer Teilnahmeberechtigung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu überprüfen. Hierzu sind eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie eine Abfrage des Duldungsgrundes aus dem Ausländerzentralregister bei geduldeten Personen notwendig. Dieser zusätzliche Prüfschritt fällt nur bei der Gruppe der in § 44 Absatz 4 Satz 2 AufenthG genannten Personen an. Er fällt sowohl bei der erstmaligen Entscheidung über den Zulassungsantrag, als auch bei der Prüfung eines etwaigen Wiederholungsantrags an. Das Bundesamt rechnet mit ca. 120.000 Zulassungsanträgen (100.000 Asylbewerber / 20.000 Geduldeten). Weiterhin wird davon ausgegangen, dass ca. 80.000 Asylbewerber und ca. 10.000 Geduldete eine positive Zulassungsentscheidung erhalten. Darauf basierend wird das Volumen etwaiger Anträge auf Wiederholung auf 40.000 Asylbewerber und 5.000 Geduldete geschätzt. Basierend auf diesen Fallzahlen entsteht hierdurch ein laufender, jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von insgesamt rund 270.000 Euro (5,5 Stellen mD der Wertigkeit E 6 TVöD). Einmaliger Erfüllungsaufwand (Umstellungsaufwand) entsteht nach den derzeitigen Planungen nicht, bzw. kann vernachlässigt werden.

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Nach § 45a AufenthG(neu) können ergänzende Integrationsangebote in Form von berufsqualifizierenden Sprachkursen unterstützt werden. Der Aufwand für die berufsbezogene Sprachförderung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Verfügung stehenden Finanzvolumen. Da dieses Volumen noch nicht feststeht, ist eine Schätzung des resultierenden Erfüllungsaufwands noch nicht möglich.

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Aufgrund der Neuregelung des § 421 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Dem Träger der Maßnahme werden angemessene Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, sowie die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden erstattet. Da die Anzahl der Teilnehmenden noch nicht absehbar ist, kann der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit noch nicht quantifiziert werden.

Bundesmeldegesetz

Durch das Listenverfahren nach § 27 des Bundesmeldegesetzes reduziert sich der Aufwand der kommunalen Meldebehörden. Sie müssen die meist sprachunkundigen Asylbewerber nicht selbst befragen, um die melderechtlich erheblichen Daten zu erfassen. Stattdessen greifen sie auf die in den Aufnahmeeinrichtungen bereits erfassten Listen oder auf die Kopien der ausländerrechtlichen Erfassung zurück. Es ist anzunehmen, dass sich pro Asylbewerber eine Kostenersparnis in Höhe von 4,53 Euro bzw. 6,47 Euro ergibt. Damit würden bei einer umfassenden Nutzung des Listenverfahrens jährlich 3,6 Mio. Euro und bei Nutzung der Kopien der ausländerrechtlichen Erfassung jährlich 5,2 Mio. Euro Erfüllungsaufwand für die kommunalen Behörden entfallen.

Gesundheitsversorgung, SGB V

Für die nach Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden ergibt sich ein deutlich geringerer Erfüllungsaufwand bei der Versorgung von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, wenn Vereinbarungen der Länder mit den gesetzlichen Krankenkassen über die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V geschlossen werden.

Für die Krankenkassen ergibt sich durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes ein erhöhter Erfüllungsaufwand, der aber im Vergleich zu dem von den nach Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden aufzubringenden Aufwand geringer ausfällt.

Schutzimpfungen

Die Verpflichtung, eine Vervollständigung des Impfschutzes anzubieten, führt zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Schutzimpfungen. Die daraus erwachsenden zusätzlichen Kosten für die Länder lassen sich nicht sicher abschätzen. Maximal wären pro 100.000 Leistungsberechtigte Ausgaben von 45 Mio. Euro möglich, wenn die Leistungsberechtigten bislang überhaupt keine Schutzimpfungen erhalten haben und nun die Standardimpfungen gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten erhalten und das Land diese Schutzimpfungsleistungen nicht schon bislang erbracht hat.. Dies dürfte aber für die Mehrheit der Asylbewerber nicht der Fall sein.

VI. Evaluation

Der Umfang des Erfüllungsaufwands, den die mit diesem Gesetz beschlossenen Vorgaben auslösen, kann aufgrund der nicht valide prognostizierbaren Asylbewerberzahlen oftmals nicht quantifiziert werden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen zu berichten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Zu Nummer 1

Mit der Änderung der Überschrift wird die neue Rolle des Gesetzes verdeutlich. Die Einführung des Gesetzes hatte eine auf Dauer angelegte Regelung des Asylverfahrens zum Ziel. Es regelte lediglich das Verfahren zur Zuerkennung des Asyls nach Artikel 16 Absatz 2 a.F. des Grundgesetzes. Seitdem hat sich der Inhalt und damit auch der Charakter des Gesetzes stark gewandelt. Das Gesetz enthält nicht mehr nur verfahrenstechnische Regelungen, sondern mit den Vorschriften zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes eigene materielle Vorgaben für den Schutz von in ihrer Heimat verfolgten Ausländern. Die Trennung von materiellen Vorgaben und verfahrensmäßiger Umsetzung wird also nicht mehr aufrechterhalten. Mit den in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen werden zudem zahlreiche Bereiche geregelt, die das Asylverfahren selbst nicht unmittelbar betreffen. Um diesem gewandelten Charakter des Gesetzes von einer ausschließlichen Verfahrensregelung zu dem zentralen Regelwerk im Bereich des Flüchtlingsschutzes Rechnung zu tragen, sollte der Verweis auf das Verfahren in der Überschrift gestrichen werden und in Zukunft vom "Asylgesetz" gesprochen werden.

Zu Nummer 2

Die Änderungen in der Inhaltsübersicht zeichnen die Änderungen im Regelungstext nach.

Zu Nummer 3

Da der Aufenthalt eines Ausländers in der Regel mit der Entscheidung über den Asylantrag nicht unmittelbar endet, ist es erforderlich, dass das Bundesamt die Verfahrensakten für einen aufbewahrt. Dies ist notwendig, um Rückfragen der Ausländerbehörden beantworten zu können, insbesondere aber, um im Falle eines Folgeantrags den Inhalt des vorherigen Verfahrens nachweisen zu können. Nach Ablauf von zehn Jahren ist nicht mehr mit einen Folgeantrag zu rechnen. Im Gegensatz zu den erkennungsdienstlichen Unterlagen enthält das Gesetz bislang keine ausdrückliche Löschfrist für die Asylverfahrensakten des Bundesamts. Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine solche nunmehr aufgenommen werden.

Zu Nummer 4

Die Datenübermittlung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich, um eine erfolgreiche aktive Arbeitsmarktpolitik für Geduldete und Gestattete mit hoher Bleibeperspektive durchführen zu können. Die derzeit geltende Vorschrift im Asylverfahrensgesetz erlaubt eine Übermittlung von Daten nur, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen.

Menschen, die dauerhaft in Deutschland bleiben, müssen schnell ins Berufsleben integriert werden können. Daher ist es erforderlich, bereits Gestattete und Geduldete mit jeweils hoher Bleibeperspektive bei den Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die Einfügung von § 131 SGB III - Artikel 10). Um die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die Bleibeperspektive von Gestatteten beurteilen zu können, muss die Möglichkeit der Datenübermittlung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Bundesagentur für Arbeit geschaffen werden.

Regelmäßig wird die Nachfrage nach dem Stand des Asylverfahrens vor Beginn konkreter Maßnahmen erforderlich sein. So kann beispielsweise die Förderung von Personen ausgeschlossen werden, die ihr Asylverfahren nach den Dublin-Regelungen in einem anderen EU-Land durchzuführen haben oder bereits ausreisepflichtig sind. Mit der gesetzlichen Änderung kann ein widersprüchliches Verhalten öffentlicher Stellen ausgeschlossen werden.

Zu Nummer 5

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folge der Anhebung des Alters, ab dem eine Person im Asylverfahren handlungsfähig ist.

Zu Nummer 6

Die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz soll nicht bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres, sondern erst mit Volljährigkeit bestehen.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anhebung der Altersgrenze zur Verfahrensfähigkeit.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung von § 12 AsylVfG.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung von § 12 AsylVfG.

Zu Nummer 9

Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit wird die in Absatz 2a neu zu regelnde Berichtspflicht auch in der Überschrift erwähnt. Bei dieser Gelegenheit wird auch ein Hinweis auf die (auch bisher schon) in Absatz 3 geregelte Verordnungsermächtigung aufgenommen.

Die Berichtspflicht verpflichtet die Bundesregierung, regelmäßig das Ergebnis ihrer Überprüfung, ob die Situation in den in Anlage II bezeichneten Staaten nach wie vor sicher ist, offenzulegen.

Zu Nummer 10

Mit der Ergänzung in § 34a AsylG wird das Recht des Eilrechtsschutzes mit Blick auf einstweilige Rechtsbehelfe gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung harmonisiert. Es wird klargestellt, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung unberührt lässt.

Zu Nummer 11

Mit der Ergänzung in § 36 Absatz 3 AsylVfG wird das Recht des Eilrechtsschutzes mit Blick auf einstweilige Rechtsbehelfe gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung harmonisiert. Es wird klargestellt, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lässt.

Zu Nummer 12

Auch nach Wegfall der Verpflichtung nach § 47 Absatz 1 zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung muss die entsprechende Information an die nach dem Aufenthaltswechsel zuständige Ausländerbehörde weitergegeben werden können.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Die Änderung wird wegen der Anfügung eines zweiten Absatzes erforderlich.

Zu Buchstabe b

Um die Möglichkeiten zur gegenseitigen Unterstützung der Bundesländer untereinander bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verbessern, werden mit dieser Regelung die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um die Unterbringung von Asylbewerbern auch außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen der zur Aufnahme verpflichteten Länder auf der Basis von Vereinbarungen zu ermöglichen. Die Kostenträgerschaft verbleibt dabei bei den aufnahmepflichtigen Ländern, die Aufnahmequoten entsprechend des Königsteiner Schlüssels werden beibehalten.

Zu Nummer 14

Die in § 45 Absatz 2 getroffene Regelung zur Verteilung von Asylbewerbern muss auf Ebene der Zuständigkeit der Erstaufnahmeeinrichtungen nachverfolgt werden.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird für alle Ausländer von drei auf sechs Monate verlängert. Eine Weiterverteilung auf die Kommunen ist damit regelmäßig nicht mehr erforderlich. Hiermit soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren noch während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung ermöglicht werden.

Zu Buchstabe b

Für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat besteht die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise. Hiermit soll bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthalts gewährleistet werden. Eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppe in einer solchen Einrichtung unterzubringen, ist damit nicht verbunden. Die Länder handeln im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten.

Zu Nummer 16

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 47.

Zu Nummer 17

Um diejenigen Länder zu entlasten, die insbesondere viele Kinder und Jugendliche in ihren Jugendhilfeeinrichtungen unterbringen, sollen die Ausländer, die in den in § 14 Absatz 2 Nummer 2 benannten Einrichtungen untergebracht sind und einen Asylantrag stellen, auf die Verteilungsquote angerechnet werden.

Zu Nummer 18

Auch nach Wegfall der Verpflichtung nach § 47 Absatz 1 muss die entsprechende Information an das Bundesamt weitergegeben werden können.

Zu Nummer 19

Die Dauer der räumlichen Beschränkung soll an die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1, 1a angepasst werden.

Zu Nummer 20

Durch die Änderung in Satz 3 wird die in § 40 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG angeordnete Versagung, wonach Asylsuchende nicht als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer tätig werden dürfen, aus dem AsylG gestrichen. Die Versagung wird in eine für Asylsuchende und Geduldete gemeinsame Regelung in § 32 der BeschV überführt.

Mit dem angefügten Satz wird für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ein über § 61 hinausreichendes Beschäftigungsverbot während des Asylverfahrens eingeführt. Im Fall der Ablehnung des Asylantrags gilt die Versagungsregelung von § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 21

Die Datenübermittlung soll dem Bundesamt dabei helfen, mögliche Gesundheitsrisiken für seine Mitarbeiter zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz). Eine Antragstellung des Ausländers beim Bundesamt bleibt weiterhin auch vor der Untersuchung möglich.

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Die Angabe von Fristen soll einheitlich in Arbeitstagen angegeben werden.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Auch nach Wegfall der Verpflichtung nach § 47 Absatz 1 muss eine Ausländerbehörde für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sein.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auch die Anordnung einer räumlichen Beschränkung ist im Sinne der Rechtsklarheit auf der Bescheinigung zu vermerken.

Zu Nummer 23

Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.

Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen. Die Ausstellung erfolgt durch die Behörden, bei denen der Ausländer um Asyl nachsucht und die gesetzlich zur Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind. Das Bundesministerium des Innern kann nach dem erweiterten § 88 ein Muster für die BüMA bestimmen, so dass der Vollzug der Regelungen erleichtert wird. Eine dokumententechnische Aufwertung ist damit nicht verbunden.

Insbesondere ändert sich der Charakter der BüMA durch die vorgenommenen Regelungen nicht. Sie dient weiterhin nur als Nachweis, dass der Inhaber als Asylsuchender registriert wurde und berechtigt ist, sich zu der im Dokument genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, um dort bei der Außenstelle des Bundesamts einen Asylantrag zu stellen. Sie hat nur einen geringen Beweiswert im Rechtsverkehr, da sie ohne dokumententechnische Sicherungselemente wie etwa Wasserzeichen ausgestellt wird. Zudem beruht die Identität ausschließlich auf den Angaben des Ausländers und ist regelmäßig auch noch nicht durch die Abnahme von Fingerabdrücken gesichert. Die BüMA kann daher auch in Zukunft nicht zur Identifizierung des Ausländers dienen. Dementsprechend gilt sie auch nicht als Passersatz.

Zu den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Gründen zählen insbesondere nachgewiesene Erkrankungen, die eine Wahrnehmung des Termins unmöglich machten.

Außer in den Fällen, in denen die Befristung der BüMA abläuft, endet ihre Gültigkeit wenn die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 ausgestellt wird oder wenn bereits vor der Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 die kraft Gesetzes entstehende Aufenthaltsgestattung erlischt (§ 67).

Zu Nummer 24

Für die Aushändigung des Passes zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist es unerheblich, ob die räumliche Beschränkung noch besteht oder schon weggefallen ist.

Zu Nummer 25

Auch nach Wegfall der Verpflichtung nach § 47 Absatz 1 muss die Zuständigkeit für eine Aufenthaltsermittlung geregelt sein.

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Da auch bei einer Abschiebungsanordnung ein Eilverfahren möglich ist, welches die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hemmt, sollte auch hier, wie bei der Abschiebungsandrohung, auf die Vollziehbarkeit abgestellt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung begegnet dem Problem, dass sich im Einzelfall die Vergabe eines Termins zur Antragstellung soweit verzögert, dass nach Satz 1 Nummer 2 die Aufenthaltsgestattung erlöschen und der Aufenthalt somit unerlaubt würde, obwohl der Ausländer ohne eigenes Verschulden noch keine Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung vollzieht die Änderung in Absatz 1 Satz 2 nach und stellt sicher, dass später gestellte Asylanträge in jedem Fall berücksichtigt werden.

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Auch für Folgeantragsteller soll eine Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bestehen, wenn sie das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatten. Dadurch sollen die Kommunen entlastet werden. Eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppe in einer solchen Einrichtung unterzubringen, ist damit nicht verbunden. Die Länder handeln im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten.

Zu Buchstabe b

Mit diesem Satz wird klargestellt, dass auch die Regelungen zum Wegfall bzw. zur Anordnung einer räumlichen Beschränkung auf eine fortgeltende räumliche Beschränkung anzuwenden sind.

Zu Nummer 28

Die Regelung dient der Entlastung des Bundesamts bei der Mitteilungspflicht des Ergebnisses von Widerrufsprüfungen.

§ 26 Absatz 3 AufenthG regelt, dass einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, es sei denn, das Bundesamt hat nach § 73 Absatz 2a des AsylG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen. Folglich muss auch die Mitteilungspflicht im AsylG entsprechend angepasst werden. Die aufgenommene Frist dient der Rechtssicherheit, da die Ausländerbehörde so den Zeitpunkt bestimmen kann, ab wann sie davon ausgehen kann, dass eine entsprechende Mitteilung vom Bundesamt nicht mehr erfolgt.

Zu Nummer 29

Die Aufnahme des Verweises auf § 34a in § 74 dient der Vereinheitlichung der Klagefristen in allen Fällen der Unzulässigkeit von Anträgen.

Zu Nummer 30

Die Erweiterung des § 83 AsylVfG und korrespondierend § 52 Nummer 2 VwGO (Artikel 7) um die Möglichkeit der Konzentration nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht für die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte eines Landes ermöglicht eine Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten und dient darüber hinaus der Entlastung gerade kleinerer Verwaltungsgerichte.

Zu Nummer 31

Durch den neuen § 83c AsylVfG wird klargestellt, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung.

Zu Nummer 32

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einfügung des neuen § 63a, auf dessen Begründung verwiesen wird.

Zu Nummer 33

Nach geltendem Recht sind die Ausübung von Heilkunde und das Führen der Berufsbezeichnung "Arzt" an eine ärztliche Approbation oder die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Berufs geknüpft. Deren Erteilung setzt eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus, die der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dies ist nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Kenntnisprüfung erforderlich. Neben der fachlichen Qualifikation sind für die Approbation oder Berufserlaubnis die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der reglementierte Zugang zum Arztberuf dient dem Patientenschutz.

Der derzeitige Zustrom von Asylbegehrenden kann dazu führen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung der Ausländer in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 durch Ärzte nicht mehr sichergestellt werden kann. Das macht es erforderlich, den Personenkreis, der zur Versorgung dieser Asylbegehrenden zur Verfügung steht, zu erweitern. Hierbei kommt die Einbeziehung von Personen in Betracht, die über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Eine Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis würde nach geltendem Recht aber gegebenenfalls an fehlenden Unterlagen zum Nachweis der ärztlichen Qualifikation oder dem Fehlen deutscher Sprachkenntnisse in dem erforderlichen Umfang scheitern. Zur kurzfristigen Lösung dieser Problematik und zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten medizinischen Versorgung in den genannten Einrichtungen soll daher eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde befristet eingeführt werden.

Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine Regelung eigener Art, die keine Ansprüche für die Zukunft auslöst. Ihre Erteilung wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie erfolgt auf Antrag und setzt voraus, dass die ärztliche Versorgung der Personen in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gefährdet ist, weil Ärzte nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (Absatz 1). Sie erfordert zudem eine Glaubhaftmachung der ärztlichen Qualifikation (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1). Hierzu hat der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass er über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt und seinen Ausbildungsweg sowie fachliche ärztliche Kompetenzen in einem Gespräch mit einem Arzt darzulegen (Absatz 4 Satz 2). Zudem ist erforderlich, dass der Antragsteller mangels Unterlagen keinen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis nach §§ 3 oder 10 der Bundesärzteordnung stellen kann (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2).

Die Erteilung der Ermächtigung erfolgt befristet (Absatz 3 Satz 1). Die für ihre Erteilung zuständige Behörde hat über die Dauer der Befristung anhand des abzuschätzenden Bedarfs zu entscheiden. Sie endet spätestens mit dem Außerkrafttreten der Vorschrift. Sind die Voraussetzungen für eine Erteilung der Ermächtigung nicht mehr gegeben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Qualifikation, ist die Ermächtigung zu widerrufen.

Als Regelung eigener Art gelten für die Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde die in Absatz 2 aufgeführten Einschränkungen. Insbesondere erstreckt sich die Behandlungsbefugnis nur auf Ausländer, die sich in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 aufhalten und mit denen eine sprachliche Verständigung sichergestellt ist. Zudem erfolgt die Tätigkeit unter der Verantwortung eines Arztes. Dieser steht insbesondere als verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Er kann die Tätigkeit der ermächtigten Person aber auch einschränken, sofern er dies auf Grund seiner Beurteilung der fachlichen Kompetenzen der ermächtigten Person für erforderlich hält. Im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung wird die ermächtigte Person eigenständig tätig; eine ständige Aufsicht ist nicht erforderlich.

Die Ermächtigung erlaubt nicht das Führen der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" (Absatz 2 Nummer 2). Ein späteres Approbationsverfahren oder Verfahren auf Erteilung einer Berufserlaubnis bleibt davon unberührt (Absatz 5).

Nach Absatz 6 ist für die Erteilung der Ermächtigung die Behörde des Landes zuständig, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Das Beschäftigungsverbot des § 61 wird durch die Änderung nicht berührt. Die Ermächtigung soll lediglich die vorübergehende Ausübung von Heilkunde in dem dafür vorgesehenen Umfang ermöglichen, ohne zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit zu berechtigen.

Da die Änderung dazu dient, in einer Ausnahmesituation die medizinischen Versorgung der Asylbegehrenden sicherzustellen, und zu diesem Zweck eine eigene Rechtsfigur neben der Approbation und der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des Berufes schafft, ist ein Außerkrafttreten nach zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen.

Zu Nummer 34

Es wird zunächst auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Für die Einstufung der einzelnen Staaten als sichere Herkunftsstaaten sind außerdem folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem funktionierenden Mehrparteiensystem. Die politische Opposition wird in keiner Weise eingeschränkt, vielmehr macht sie von ihren Möglichkeiten (insbesondere mit medienwirksamen und regelmäßig sehr scharfen Angriffen) reichlich Gebrauch. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde am 2. Oktober 1996 ratifiziert. Albanien ist darüber hinaus insbesondere an folgende Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden:

Die Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Dies umfasst unter anderem einen Artikel zur Gleichbehandlung. Dementsprechend besteht beispielsweise auch keine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts.

Es darf als gewährleistet angesehen werden, dass in Albanien keine asylrelevante Verfolgung stattfindet. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, das Verschwindenlassen politischer Gegner, Folter oder Zensur gehören der Vergangenheit an. Dies wird auch durch die Feststellungen im "Albania 2014 Human Rights Report" vom United States Department of State bestätigt, wonach es keinerlei Hinweise auf politische Gefangene oder politische Untersuchungshäftlinge gibt. Auch wenn es vereinzelte Übergriffe durch Polizeibeamte gibt (Gewaltanwendung insbesondere gegenüber inhaftierten Personen), so wird nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Im Mai 2014 richtete das Parlament eine neue Institution für interne Angelegenheiten und Beschwerden ein, die gegen Polizeikorruption und Menschenrechtsverletzungen vorgehen soll.

Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt.

Die persönliche Freiheit des Einzelnen wird durch staatliche Stellen nicht willkürlich eingeschränkt, das Leben des Einzelnen ist durch staatliche Stellen nicht gefährdet. Es erscheint gewährleistet, dass keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Folter ist verboten, die Todesstrafe im Friedensfall ist abgeschafft.

Ferner existiert seit 2010 ein Antidiskriminierungsgesetz. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen agieren das "State Committee on Minorities", die seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte und der Ombudsmann.

Bürgerliche Freiheiten werden gewährt. Die Religionsfreiheit wird in Artikel 10 der albanischen Verfassung garantiert; insbesondere wird ausdrücklich erklärt, dass es keine offizielle Staatsreligion gibt, den Staat eine (dem Grundgesetz vergleichbare) Neutralitätspflicht trifft und dass jegliche Religionen bzw. Religionsgemeinschaften gleich behandelt werden; Art. 24 der albanischen Verfassung garantiert gleichlaufend mit zuvor genannten Prinzipien die Religionsfreiheit als individuelles Recht des Einzelnen; staatliche Einschränkungen bestehen nicht.

Traditionen und Bräuche insbesondere im ländlichen Raum können sich diskriminierend insbesondere für Mädchen und Frauen auswirken, erfahren jedoch in keiner Weise staatliche Billigung. Auch die jahrhundertealte, auf dem mittelalterlichen Rechtstext Kanun basierende Blutrache wird in keiner Weise staatlich gefördert oder toleriert. Über sie wird nur in Einzelfällen berichtet.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Allgemeinen gewahrt. Hinter den grundsätzlich freien Medien stehen allerdings häufig mit wirtschaftlichen Interessengruppen und Parteien aus verschiedenen Lagern verbundene Eigentümer.

Die albanische Verfassung sieht die Möglichkeit vor, sich im Fall einer Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des Rechtswegs an das Verfassungsgericht zu wenden.

In Anerkennung erheblicher Fortschritte bei demokratischer Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit erhielt Albanien im Juni 2014 den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Rechtsstaatlichkeitsthemen spielen auch im weiteren Prozess der Annäherung Albaniens an die EU eine herausgehobene Rolle.

Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den fünf Schlüsselbedingungen für ein weiteres Voranschreiten Albaniens im Prozess der EU-Annäherung. Deutliche Fortschritte sind in jüngster Zeit beim Kampf gegen Cannabisanbau zu verzeichnen.

Albanien ist seit April 2009 Mitglied der NATO.

Das Justizsystem weist zwar aus anderen Transformationsländern bekannte Schwächen auf, was eine Rechtsdurchsetzung in Einzelfällen erschweren kann, befindet sich jedoch derzeit im von EU und Deutschland tatkräftig unterstützten Reformprozess.

Die von der EU und internationalen Organisationen intensiv begleitete umfassende Justizreform, die in diesem Herbst beschlossen werden soll, sieht eine intensive persönliche Überprüfung der Richter, Staatsanwälte und Notare und ihrer Amtsführung vor.

Die Korruptionsbekämpfung hat trotz vielfältiger Anstrengungen (u.a. Strategiepapier und Internetplattform zur auch anonym möglichen Anzeige von Korruptionsverdacht) bislang noch keinen hochrangigen Fall bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gebracht.

Der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes dient auch die Institution des Ombudsmanns. Er wurde 2011 neu gewählt und weist aktiv auf Menschenrechtsverletzungen hin und gibt Empfehlungen. Zudem beobachten verschiedene Menschenrechtsorganisationen - wie etwa Amnesty International - das Handeln der Exekutive und die Effektivität des Rechtssystems aufmerksam und kritisch.

Auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird eingehalten.

In Albanien besteht keine Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder internen bewaffneten Konflikts.

Auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage von Teilen der Bevölkerung weiterhin schwierig ist, findet eine asylrelevante Verfolgung nicht statt. Auch eine vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im Mai 2015 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten, die die Ursache für den Anstieg insbesondere in den wirtschaftlichen und sozialen Problemen, nicht jedoch in einer asylrelevanten Verfolgung sieht, unterstützt diese Einschätzung.

Angehörige der Minderheiten der Roma und der "Ägypter" (eine ethnische Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert) sind zwar in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage, werden aber nicht politisch verfolgt. Die Regierung ist sich der Notwendigkeit von Verbesserungsmaßnahmen bewusst (u.a. Nationaler Aktionsplan sowie kompetente Besetzung der Institution "Ombudsmann", die sich mit besonderem Engagement für Roma und "Ägypter" einsetzt).

Albanien gewährt unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und entsprechenden Institutionen und Einrichtungen.

Aus der zitierten vergleichenden Untersuchung des EASO geht hervor, dass die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz die Lage in Albanien ähnlich einschätzen, was sich in dem sehr hohen Anteil der negativen Entscheidungen über gestellte Asylanträge niederschlägt. Es herrscht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch selten mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrelevanten Sinne gleichzusetzen sind. Albanien wird auch von Frankreich und Österreich sowie mindestens sechs weiteren EU-Mitgliedern als sicherer Herkunftsstaat angesehen. Auch die Schweiz und Norwegen haben Albanien als sicheren Herkunftsstaat eingestuft.

Die Stabilität Albaniens ist gewährleistet. Eine wesentliche Verschlechterung der politischen Stabilität oder der Menschenrechtslage in Albanien ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Eine regelmäßige intensive Überprüfung der Lage in Albanien, insbesondere im Rechtstaatlichkeitsbereich, ist durch die entsprechenden Überprüfungen im Rahmen des EU-Annäherungsprozesses des Landes gewährleistet.

Nach alledem steht einer Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Albanien generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen.

Die Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie mit einem funktionierenden Mehrparteiensystem gefestigt. Eine Vielzahl von Parteien steht im freien demokratischen Wettbewerb. Auch in der heutigen Regierung ist eine Partei, die ethnische Serben vertritt, an der Regierung beteiligt. Auch alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, mit für sie reservierten Sitzen im Parlament. Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt.

Bei der Gewährleistung eines sicheren und stabilen Umfelds werden die kosovarischen Sicherheitskräfte durch die NATO-Operation KFOR unterstützt. Da die Lage in den Teilen des Landes südlich des Flusses Ibar seit längerer Zeit gleichbleibend stabil ist, konzentriert KFOR seinen Einsatz auf den Norden des Landes. Auch dort musste die Mission schon seit Längerem nicht mehr zur Unterstützung der kosovarischen Polizei aktiv tätig werden.

U.a. folgende Menschenrechtsabkommen gelten nach der Verfassung unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen nationalen Recht:

In der kosovarischen Verfassung sind rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an Gesetze sowie die Unabhängigkeit der Justiz verankert, ebenso die unveräußerlichen Menschenrechte. So sind z.B. die Religionsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit durch die kosovarische Verfassung garantiert. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung und der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.

Nichtalbanischen Minderheiten (Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen) werden in der Verfassung weitreichende Rechte und politische Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt (u.a. garantierte Parlamentssitze und konstitutive Beteiligung an wichtigen Gesetzgebungsvorhaben). Die Verfassung erlaubt weitreichende Autonomie auf lokaler Ebene und sieht die Ausübung der eigenen Sprache, Religion und Kultur sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen in Minderheitensprachen und die Nutzung eigener Medien vor.

Die in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten und in der Verfassung verbürgten Rechte werden in der Praxis weitgehend geschützt.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden nicht statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes ebenfalls nicht statt. Die persönliche Freiheit des Einzelnen wird durch staatliche Stellen nicht willkürlich eingeschränkt, das Leben des Einzelnen ist durch staatliche Stellen nicht gefährdet.

Bürgerliche Freiheiten werden gewährt. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.

Es erscheint gewährleistet, dass in Kosovo keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es sind keine Fälle von Folter durch die Polizei oder andere staatliche Stellen bekannt geworden, ebenso wenig Fälle des Verschwindenlassens.

Am 10. September 2012 hat die Internationale Lenkungsgruppe (ISG) die Überwachung der Unabhängigkeit der Republik Kosovo beendet. Damit honorierte die Internationale Gemeinschaft, dass Kosovo den Ahtisaari-Plan inzwischen ganz überwiegend in kosovarisches Recht umgesetzt und sich verpflichtet hat, die Prinzipien des Ahtisaari-Plans auch über das Ende der überwachten Unabhängigkeit hinaus zu respektieren und weiter zu implementieren, darunter weitreichende Regelungen zu Schutz und Partizipation der Minderheiten am politischen Prozess.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und hat im Februar 2009 die Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" verabschiedet.

Mit dem im Politischen Dialog mit Serbien beschlossenen Verband mehrheitlich kosovoserbischer Gemeinden wird die serbische Minderheit ein weiteres Instrument der Vertretung ihrer Rechte im kosovarischen Staat erhalten.

Die kosovarische Medienlandschaft ist vielfältig. Das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit kann generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden. Vereinzelt kommt es zu Versuchen von Einschüchterung und Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität.

Die Verfassung sieht die Möglichkeit vor, sich im Fall einer Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des Rechtswegs an das Verfassungsgericht zu wenden.

Kosovo strebt die allen Staaten des Westlichen Balkans in Aussicht gestellte Mitgliedschaft in der Europäischen Union an. Kosovo hat am 25. Juli 2014 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU paraphiert, die Unterzeichnung wird gegenwärtig auf EU-Seite vorbereitet und soll in den kommenden Monaten stattfinden. Auch im EU-Annäherungsprozess Kosovos spielen Fragen der Rechtsstaatlichkeit eine herausgehobene Rolle.

Kosovo strebt außerdem nach engeren Beziehungen zur NATO. Der Aufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force) wird durch die NATO eng begleitet.

Der Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom Oktober 2014 erkennt Fortschritte im Justizbereich an, sieht jedoch weiterhin Defizite u.a. im Bereich der Unabhängigkeit und Effizienz von Richtern und Staatsanwälten.

Kosovo wird beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen sowie der Festigung demokratischer Institutionen, guter Regierungsführung und Minderheiten und Menschenrechtsschutz weiterhin von der EU-Rechtstaatsmission EULEX, aber auch der OSZE begleitet. EULEX unterstützt Kosovo seit 2008 bei der Entwicklung und Stärkung von Justiz, Zoll und Polizei. Mit Ausnahme der besonders sensiblen Bekämpfung von Korruption, Organisierter Kriminalität und Kriegsverbrechen, die weiter mit exekutivem Mandat wahrgenommen wird, kann die Mission sich inzwischen auf die Beratung der kosovarischen Institutionen beschränken.

Zur justiziellen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt wird das international besetzte sogenannte SITF-Gericht beitragen, dessen Einrichtung das kosovarische Parlament am 3.8.2015 per Verfassungsänderung beschlossen hat.

Im Normalisierungsprozess mit Serbien ist es gelungen, die staatlichen Institutionen (z.B. Polizei und Zoll) auch in den mehrheitlich kosovoserbisch besiedelten, bisher de facto von Belgrad verwalteten Norden des Landes hinein auszudehnen. Der Aufbau von in das kosovarische Justizsystem eingegliederten Gerichten und Staatsanwaltschaften im Norden hat begonnen und soll in Kürze abgeschlossen werden. Hier wird die EU engagiert bleiben, um im Institutionenaufbau bereits Erreichtes zu festigen und auszubauen.

Die in der Verfassung vorgesehene Ombudsperson geht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch die kosovarischen Behörden nach; ihre Einflussmöglichkeiten werden aber allgemein als begrenzt eingeschätzt.

Kosovo hat ein an europäischen Standards orientiertes Asylverfahren. Fälle von Zurückweisungen sind nicht bekannt.

Auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage von Teilen der Bevölkerung wie insbesondere großen Teilen der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist, findet eine asylrelevante Verfolgung nicht statt. Die Situation der Roma (ca. 1,5% der Gesamtbevölkerung) ist geprägt von wirtschaftlicher Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo; eine ethnische Diskriminierung von staatlicher Seite ist nicht feststellbar.

Auch eine vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im Mai 2015 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten sieht die Ursache für den Anstieg auch der Anträge von Angehörigen der Roma-Minderheit insbesondere in den wirtschaftlichen und sozialen Problemen, nicht jedoch in einer asylrelevanten Verfolgung.

Kosovo gewährt unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet und den entsprechenden Institutionen und Einrichtungen.

Aus der zitierten vergleichenden Untersuchung des EASO geht hervor, dass die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz die Lage in Kosovo ähnlich einschätzen, was sich in dem sehr hohen Anteil der negativen Entscheidungen über gestellte Asylanträge niederschlägt. Es herrscht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch selten mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrelevanten Sinne gleichzusetzen sind. Kosovo wird auch von Belgien und Österreich sowie mindestens vier weiteren EU-Staaten als sicherer Herkunftsstaat angesehen. Auch die Schweiz und Norwegen haben Kosovo als sicheren Herkunftsstaat eingestuft.

Die Stabilität des Landes ist gewährleistet. Eine wesentliche Änderung der politischen Stabilität oder der menschenrechtlichen Lage im Land ist in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.

Eine regelmäßige intensive Überprüfung der Lage in Kosovo, insbesondere im Rechtstaatlichkeitsbereich, ist durch die entsprechenden Überprüfungen im EU-Annäherungsprozess des Landes gewährleistet.

Nach alledem steht einer Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Kosovo generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen.

Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie mit einem funktionierenden Mehrparteiensystem. Eine Vielzahl von Parteien steht im freien demokratischen Wettbewerb. Opposition und Zivilgesellschaft betätigen sich frei.

Montenegros Rechtsordnung ist völkerrechtsfreundlich. Internationale Abkommen, denen Montenegro beigetreten ist, sowie die Grundsätze des Völkerrechts werden inkorporiert und sind vorrangig anwendbares Recht, sofern die nationalen Gesetze hiervon abweichen.

Zu den von Montenegro unterzeichneten Abkommen zählen insbesondere

Die Verfassung Montenegros vom 19. Oktober 2007 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten (Unschuldsvermutung, Anspruch auf Rechtsschutz, Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess, Rückwirkungsverbot u.a.), die politischen Rechte und Freiheiten (u.a. Schutz der Würde und Unverletzlichkeit der Person, Wahlrecht, Religionsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit) und umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festschreibt.

Die in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten und der Verfassung verbürgten Rechte werden in der Praxis weitgehend geschützt. Die Menschenrechtslage in Montenegro entspricht insgesamt internationalen Standards.

Systematische, zentral gesteuerte Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane sind nicht zu verzeichnen. Es erscheint gewährleistet, dass in Montenegro keine Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch staatliche Organe stattfindet. Die persönliche Freiheit und das Leben des Einzelnen sind durch staatliche Stellen nicht gefährdet. Staatliche Repression findet nicht statt. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis. Es gibt keine Todesstrafe in Montenegro. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind ebenfalls nicht bekannt. Die Religionsfreiheit wird verfassungsrechtlich garantiert, Einschränkungen von staatlicher Seite bestehen nicht.

Die Medienlandschaft ist vielfältig. Presse- und Meinungsfreiheit sind durch Verfassung und Gesetz gewährleistet, in der Praxis erschweren schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen die Pressearbeit. Die verstärkte polizeiliche und juristische Aufarbeitung von Angriffen auf Journalisten hat inzwischen in einigen Fällen zur Aufklärung und Strafverfolgung geführt; eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Medien, Polizei, Justiz und Zivilgesellschaft beschäftigt sich mit der Aufklärung bislang ungelöster Altfälle.

Die Verfassung sieht die Möglichkeit vor, sich im Falle einer Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des Rechtsweges an das Verfassungsgericht zu wenden.

Alle im Parlament vertretenen Parteien befürworten den proeuropäischen Kurs des Landes inklusive der damit verbundenen tiefgreifenden Wirtschafts-, Verwaltungs- und Justizreformen. Seit 2012 führt Montenegro Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union unter dem neuen Verhandlungsansatz der besonderen Berücksichtigung von Rechtsstaatlichkeitsthemen. Montenegro bemüht sich intensiv um den Beitritt zur NATO.

Im Kontext des EU-Beitrittsprozesses wurden bereits tiefgreifende Reformen im Justizsektor mit dem Ziel der Stärkung der Unabhängigkeit sowie der Steigerung der Effizienz des Justizsystems durchgeführt. Der weiteren Umsetzung dieser Reformstrategie widmet die EU im Rahmen des weiteren Beitrittsprozesses besondere Aufmerksamkeit.

Für die Verbesserung des Menschenrechtsrechtsschutzes wurde bei der Regierung das Büro eines Ombudsmanns eingerichtet. Die Effektivität des Rechtssystems wird zudem von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch beobachtet.

Auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird eingehalten. In Montenegro herrscht keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder internen bewaffneten Konflikts.

Auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage von Teilen der Bevölkerung wie insbesondere großen Teilen der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist, findet eine asylrelevante Verfolgung nicht statt. Auch eine vom EASO im November 2013 veröffentlichte, bereits zitierte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten sieht die Ursache für den Anstieg insbesondere der Anträge der Roma-Minderheit in den wirtschaftlichen und sozialen Problemen der Roma, nicht jedoch in einer asylrelevanten Verfolgung dieser Personengruppe. Die Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz spezieller Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten.

Montenegro gewährt unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet und entsprechenden Institutionen und Einrichtungen.

Aus der zitierten vergleichenden Untersuchung des EASO vom November 2013 geht hervor, dass die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz die Lage in Montenegro ähnlich einschätzen, was sich in dem sehr hohen Anteil der negativen Entscheidungen über gestellte Asylanträge niederschlägt. Es herrscht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch selten mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrelevanten Sinne gleichzusetzen sind. Montenegro wird von Belgien, Frankreich und Österreich und mindestens sieben weiteren EU-Mitgliedstaaten als sicherer Herkunftsstaat angesehen. Auch die Schweiz und Norwegen haben Montenegro als sicheren Herkunftsstaat eingestuft.

Die Stabilität des Landes ist gewährleistet. Eine wesentliche Verschlechterung der politischen Stabilität oder der Menschenrechtslage in Montenegro ist in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.

Eine regelmäßige intensive Überprüfung der Lage in Montenegro, insbesondere im Rechtsstaatlichkeitsbereich, ist durch die entsprechenden Überprüfungen im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses gewährleistet.

Nach alledem steht einer Einstufung Montenegros als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Montenegro generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen.

Zu Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Änderungen vollziehen die Umbenennung des Asylverfahrensgesetzes in "Asylgesetz" nach (Artikel 1 Nummer 1).

Zu Buchstabe b

Aufgrund der Änderung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) unterfallen Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 AufenthG dem Anwendungsbereich des AsylbLG nur, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.

In Fällen, in denen die genannten Personen mit ihren minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, kann es zu einem gespaltenen Leistungsrecht innerhalb dieser Haushaltsgemeinschaft kommen, wenn der Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung lediglich bei den Eltern oder bei zumindest einem Elternteil, nicht hingegen bei den Kindern bereits 18 Monate zurückliegt. Bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit hätte der betreffende Elternteil fortan einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, während die Kinder weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen würden, solange sie die 18 Monats-Frist nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 noch nicht in eigener Person erfüllt haben. Dies betrifft insbesondere im Inland geborene oder auf der Flucht von ihren Eltern getrennte Kinder, die nachträglich eingereist sind, und deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. ihres Nachzugs bereits im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 5 AufenthG waren. Ohne gesetzliche Neuregelung würden diese Kinder regelmäßig länger im Leistungsbezug nach dem AsylbLG verbleiben, als ihre Eltern. Durch die Neuregelung wird erreicht, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (vgl. BT-Drs. 013/2746, S. 16).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der bisherige Tatbestand des § 1a wird Absatz 1.

Zu Buchstabe b

Die neuen Absätze 2 und 3 sehen in bestimmten Fällen eine weitergehende Anspruchseinschränkung vor.

Absatz 2 bestimmt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht ausgereist sind, obwohl sie unverzüglich zur Ausreise verpflichtet waren oder ihre Ausreisefrist (Ausreisedatum) abgelaufen ist, keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2,3 und 6 haben. Diese Leistungseinschränkung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigten unverschuldet an der Ausreise gehindert waren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgeschlossen sind (z.B. Reiseunfähigkeit oder faktisch keine Reisemöglichkeit). Sie erhalten als Leistungen nach diesem Gesetz anstelle der Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 grundsätzlich nur noch Ernährung sowie Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur in begründeten Einzelfällen und nur hinsichtlich einzelner Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 möglich. Die Leistungen nach Absatz 2 sollen als Sachleistungen erbracht werden.

Die Neuregelung in Absatz 3 gewährleistet, dass unter § 1 Nummer 1 oder 5 AsylbLG fallende Leistungsberechtigte, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Union) in einen anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde (im Rahmen einer sog. Umsiedlung bzw. "relocation" durch Beschluss des Rates, vergleichbar Beschluss (EU) Nr. 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) Nr. 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland) ebenfalls anstelle von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 nur Leistungen im Sinne von Absatz 2 erhalten.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Neuregelung in Absatz 1 sieht für die Zeit des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung vor, dass der notwendige persönliche Bedarf zukünftig durch Sachleistungen gedeckt werden soll. Denn in Erstaufnahmeeinrichtungen können die für den notwendigen persönlichen Bedarf gebotenen Mittel zeitnah und unbürokratisch durch Sachleistungen sichergestellt werden. An ihrer Stelle können, wenn nach den Umständen erforderlich, aber auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Im Übrigen ist im Gesetzestext die Höhe der Regelsätze zur Deckung des persönlichen Bedarfs an die derzeit geltende Höhe angepasst worden.

Die Neufassung des gesamten Absatzes 2 beruht auf der erforderlichen Anpassung des Gesetzestextes in Satz 1 an die derzeit geltende Höhe der Regelsätze. Neu angefügt sind nur die beiden letzten Sätze in Absatz 2: Nach der Erstaufnahmezeit wird der notwendige persönliche Bedarf grundsätzlich über Geldleistungen gedeckt. Damit wird dem Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten und ihrer dezentralen Unterbringung Rechnung getragen. Eine Ausnahme ist für die Leistungsberechtigten vorgesehen, die im Anschluss an ihren Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes untergebracht sind. Hier steht es im Ermessen der Leistungsbehörde, ob sie den Leistungsberechtigten den notwendigen persönlichen Bedarf in Sachleistungen gewährt, soweit es nach den Umständen möglich ist.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neufassung von Absatz 1.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Neufassung von Absatz 1.

Zu Buchstabe d

Mit dem in Absatz 6 angefügten Satz 2 wird die Erbringung der Leistungen in Geld und Geldeswert näher bestimmt. Insbesondere wird in Satz 3 klarstellend geregelt, dass Leistungen nicht länger als einen Monat im Voraus erbracht werden dürfen.

Die Neuregelung soll vor dem Hintergrund, dass in der Praxis vereinzelt Geldleistungen für mehrere Monate ausgezahlt worden sind, Überzahlungen verhindern und zukünftig eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten. Die Vorauszahlung für längstens einen Monat ist nach Satz 4 zwingend; von ihr kann auch nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Zugleich wird damit den Leistungsbehörden der Spielraum belassen, im Einzelfall eine Vorauszahlung für einen kürzeren Zeitraum (zum Beispiel wöchentlich oder für eine bestimmte Anzahl von Tagen) vorzunehmen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen werden bislang als Bestandteil des Sicherstellungsauftrags der Leistungsträger in Absatz 3 aufgeführt. Damit ist bereits nach geltendem Recht ein subjektivrechtlicher Anspruch der Leistungsberechtigten auf Versorgung mit den dort genannten Schutzimpfungen verbunden. Die Einfügung von Satz 2 stellt ferner klar, dass der Anspruch auf Krankenhilfe nach Absatz 1 auch die Versorgung mit den genannten vorbeugenden Gesundheitsleistungen umfasst.

Der Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen wird neu bestimmt. Die bisherige Regelung in Absatz 3 nahm auf die öffentlichen Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe der obersten Landesgesundheitsbehörden nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes Bezug. Dies ist unpassend, da die öffentlichen Empfehlungen eine spezielle Funktion im Impfschadensrecht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes haben und nicht für leistungsrechtliche Zwecke bestimmt sind. Die öffentlichen Empfehlungen der Länder sind ihrem infektionsschutzrechtlichen Zweck entsprechend sehr weit gefasst, so dass sie teilweise über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut - und damit auch über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - hinausgehen.

Der Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen bestimmt sich nun - wie in § 2 Absatz 1 AsylbLG i.V.m. § 52 Absatz 1 Satz 1 (analog) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - nach den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein bundeseinheitlicher Leistungsanspruch festgelegt, bei dem zugleich sichergestellt ist, dass er den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet. Die Regelung gewährleistet darüber hinaus, dass während des gesamten Leistungsbezugs nach diesem Gesetz ein kontinuierlicher Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen besteht. Der bundeseinheitliche und kontinuierliche Leistungsanspruch nach bekannten Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung vermindert Prüf- und Bürokratieaufwand bei der Leistungserbringung insbesondere in Fällen, in denen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3(neu) niedergelassene Ärzte tätig werden.

Zu Buchstabe b

Bei Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 4 Absatz 1.

Satz 2 soll im Interesse der öffentlichen Gesundheit sicherstellen, dass die Gruppe der Asylsuchenden frühzeitig einen der Gesamtbevölkerung vergleichbaren Impfschutz aufweist. Asylsuchende sind eine zentrale und bedeutsame Zielgruppe, wenn es darum geht, Impflücken in der Bevölkerung zu schließen. Allerdings ist die tatsächliche Durchführung von Schutzimpfungen bei Asylsuchenden in den Bundesländern unterschiedlich ausgeprägt. Infolge von fehlendem Impfschutz und unter den Bedingungen einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist es bereits zu Ausbrüchen von impfpräventablen Krankheiten wie z.B.

Masern gekommen, die unter Asylsuchenden ihren Ausgang nahmen und die auch zu vorübergehenden Schließungen von Erstaufnahmeeinrichtungen führten. Satz 2 regelt daher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig, regelhaft und aktiv Schutzimpfungsleistungen anzubieten sind, damit der notwendige Impfschutz auch in Anspruch genommen wird. Dabei sollten aus fachlicher Sicht die Standardimpfungen gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten angeboten werden. Unter den Leistungsberechtigten ist mit einer hohen Akzeptanz von Schutzimpfungen zu rechnen. Eine geeignete Gelegenheit für entsprechende Impfangebote bietet insbesondere die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes. Durch das frühzeitige und konsequente Vorgehen, etwa durch Reihenimpfungen, kann die gesamte Zielgruppe gut erreicht werden. Das Vorgehen ist effektiver und ressourcensparender als Maßnahmen zur Schließung von Impflücken, die erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen und nicht flächendeckend sind.

Im Hinblick auf die Erbringung von Schutzimpfungsleistungen ist wegen der Vergütung zusätzlich auf die Verträge nach § 132e Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) Bezug zu nehmen, da die Erbringung von Schutzimpfungsleistungen dort und nicht in den Verträgen nach § 72 Absatz 2 SGB V geregelt ist.

Zu Nummer 5

Die Änderungen vollziehen die Umbenennung des Asylverfahrensgesetzes in "Asylgesetz" nach (Artikel 1 Nummer 1).

Zu Nummer 6

Folgeänderung zur Neufassung von § 3 Absatz 1.

Zu Nummer 7

Ebenfalls Folgeänderung zur Neufassung von § 3 Absatz 1.

Zu Nummer 8

Die Änderung vollzieht die Umbenennung des Asylverfahrensgesetzes in "Asylgesetz" nach (Artikel 1 Nummer 1).

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Gemäß § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist für die Leistungen nach diesem Gesetz zukünftig die nach § 10 bestimmte Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen wurde oder für deren Bereich für ihn eine Wohnsitzauflage besteht.

Die Neuregelung berücksichtigt die Regelungsänderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Artikel 2 des Gesetzes vom 23.12.2014, BGBl. I S. 2439) im AsylG und AufenthG, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Danach wird der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Ausländers im AsylG und im AufenthG zukünftig durch das Instrument der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung sowie durch das Instrument der Wohnsitzauflage im AsylG und AufenthG festgelegt, um eine gerechte Verteilung der Sozialkosten innerhalb des Bundesgebiets zu gewährleisten. Entsprechend muss auch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem AsylbLG zukünftig an diese asyl- und ausländerrechtlichen Regelungen anknüpfen.

Im AsylG bestimmt eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle die für Asylbewerber zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (§ 46 AsylG). Wenn ein Asylbewerber nicht mehr verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung eines Bundeslandes zu wohnen, wird er einer Ausländerbehörde dieses Bundeslands zugewiesen, in der er Wohnsitz zu nehmen hat (§ 50 Absatz 4 AsylG). Wird einem Asylbewerber eine Wohnsitzauflage erteilt, wird diese in der Regel mit der Zuweisungsentscheidung verbunden und steht daher mit dieser im Einklang (§ 50 Absatz 4 AsylG).

Für Ausländer, die nicht dem AsylG unterfallen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entweder nach einer Verteilungsentscheidung (§ 15a AufenthG) oder, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, nach der Wohnsitzauflage (§ 61 Absatz 1d AufenthG). Gemäß § 61 Absatz 1d AufenthG ist Ort der Wohnsitzauflage, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

§ 10a Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeregelung zu der in § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes neu geschaffenen Möglichkeit, Asylbegehrende auf der Basis von Vereinbarungen abweichend von der in § 45 Absatz 1 des Asylgesetzes geregelten Aufnahmequote außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen unterzubringen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Da deren Zuständigkeit erst mit der tatsächlichen Aufnahme des betroffenen Ausländers entsteht, gilt dies auch für die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 10, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt. Bis zur Aufnahme des Ausländers in die in der Vereinbarung bestimmte Aufnahmeeinrichtung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit weiterhin nach der Verteilentscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilstelle (§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1).

Die Neuregelung in § 10a Absatz 3 Satz 4 trägt der Neubestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Asylgesetz (§ 60 AsylG) und Aufenthaltsgesetz (§ 61 Absatz 1d AufenthG) Rechnung. Die Neuregelung in § 10a Absatz 3 Satz 5 ist eine Folgeregelung zu dem neu geschaffenen § 10a Absatz 1 Satz 2 und stellt klar, dass der Sitz der nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes zuständigen Aufnahmeeinrichtung auch für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des betroffenen Ausländers maßgeblich sein soll.

Zu Nummer 10

Mit der Neufassung von § 11 Absatz 2 soll besser als bisher sichergestellt werden, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird. Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, innerhalb eines Tages von jedem Ort im Bundesgebiet zu jedem anderen zu gelangen, reicht im Regelfall die Versorgung mit einer Reisebeihilfe, bestehend aus einer Fahrkarte und einem Reiseproviant als Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch die für den Betreffenden grundsätzlich unzuständige Leistungsbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus Gesundheitsgründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort nicht sofort antreten kann.

Zu Nummer 11

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3.

Zu Nummer 12

Der neu gefasste § 14 Absatz 1 sieht vor, Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen.

Mithin bedarf es nach Ablauf dieses Zeitraums der Überprüfung, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann.

Daher fordert Absatz 2 im Anschluss eine neue Prüfung der Behörde, ob die Pflichtverletzung andauert und die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt. Die Anspruchseinschränkung ist daher nach Absatz 2 nur bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens aufrechtzuerhalten.

Zu Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Einfügungen in das Aufenthaltsgesetz.

Zu Nummer 2

Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG soll bereits im Bescheid des Bundesamts für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen. Kann das Bundesamt nämlich erst nach Bestandskraft des asylrechtlichen Bescheids über Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheiden, stellt sich zunächst die Frage, wann dazu rechtliches Gehör gewährt werden kann. Zum Zeitpunkt der Bestandskraft hält sich der Ausländer im Standardfall nicht mehr im Bundesgebiet auf, da er nach einer negativen Entscheidung im Eilverfahren vollziehbar ausreisepflichtig ist. Rechtliches Gehör könnte nur noch über eine öffentliche Zustellung oder - soweit vorhanden - über den Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ebenso wird ein angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot den Ausländer nicht mehr erreichen und kann daher keine präventive Wirkung entfalten.

Die von Amts wegen vorzunehmende Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung soll gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Wenn keine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ergeht, kann die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.

Zu Nummer 3

Die Erweiterung der Ausschlussgründe ist ausländerrechtlich geboten, um eine missbräuchliche Befassung der Härtefallkommissionen zu vermeiden, wenn der Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Davon unbenommen bleibt, dass die Befassung der Härtefallkommission nicht die Rückführung hindert.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Gesetzesüberschrift.

Zu Buchstabe b

Die Aufteilung des bisherigen Satzes 2 in zwei Sätze dient der besseren Lesbarkeit.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 1a in § 88a.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Die Neufassung des § 44 Absatz 4 stellt klar, dass Asylbewerber und Geduldete nach § 60a Absatz 2 Satz 3 zu den Integrationskursen im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden können. Mit dem frühzeitigen Spracherwerb sollen ihre Integrationschancen erhöht und unnötige Folgekosten vermieden werden. Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben. Die in den § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen grenzen den Kreis auf diejenigen ein, die eine gute Bleibeperspektive haben. Erfasst sind von Nummer 1 Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Im Falle der Nummer 2 liegt eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder bei erheblichem öffentlichem Interesse vor. Bei den in Nummer 3 genannten Titelinhabern handelt es sich um vormals vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, bei denen auf nicht absehbare Zeit ein Ausreisehindernis besteht, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von weniger als einem Jahr erteilt worden ist. Damit soll diese Fallgruppe nicht schlechter gestellt werden als die in Nummer 2 genannten Geduldeten.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 legt im Sinne der Zielgruppenkohärenz fest, dass eine Sprachförderung ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes stammen, wird vermutet, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.

Zu Nummer 7

Ein schneller und bedarfsgerechter Erwerb der deutschen (Berufs-)Sprache ist eine Grundvoraussetzung der Integration in den Arbeitsmarkt. Um eine systematische und kohärente Sprachförderung zu ermöglichen, sollen die berufsbezogene Sprachförderung und die Integrationskurse in ein offenes, modularisiertes Gesamtprogramm Sprache überführt werden. Das ESF-BAMF-Programm, das bisher die berufsbezogene Sprachförderung abgedeckt hat, läuft Ende des Jahres 2017 aus.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seit dem Jahr 2009 Erfahrungen mit den berufsbezogenen Deutschkursen im Rahmen des ESF-BAMF-Programmes zur berufsbezogenen Sprachförderung. Im Rahmen dieses Programmes wurden flächendeckende Kursangebote eingeführt, die hohen Standards folgen.

Aus diesem Grund wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Stelle sein, die die berufsbezogenen Sprachförderung koordiniert und umsetzt. Nur so wird gewährleistet, dass die bewährten Strukturen erhalten werden und außerdem die berufsbezogene Sprachforderung sinnvoll auf die allgemeine Sprachförderung aufbaut. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährleistet also im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern durch die Koordination und Steuerung aus einer Hand die flächendeckende Umsetzung der allgemeinen und berufsbezogenen Sprachmodule nach einheitlichen und validen Qualitätsstandards.

Die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Maßnahmen zu erbringen, die auch Elemente der berufsbezogenen Sprachförderung enthalten, bleibt bestehen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG nicht berührt sind. Die Möglichkeit des Jobcenters, im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung festzulegen, wird nach Absatz 2 Satz 1 vergleichbar zu den Integrationskursen für die berufsbezogene Sprachförderung gesichert.

Absatz 2 Satz 2 legt im Sinne der Zielgruppenkohärenz fest, dass eine Sprachförderung ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetz stammen, wird vermutet, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.

Absatz 3 der Vorschrift erhält eine Verordnungsermächtigung, nach der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Einzelheiten der berufsbezogenen Sprachförderung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung regeln kann. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Soweit die Konzeption der berufsbezogenen Deutschsprachförderung Angebote oder Zuständigkeitsbereiche anderer Ressorts berührt, ist das Einvernehmen der betroffenen Ressorts herzustellen. Durch die Verordnungsermächtigung wird gewährleistet, dass die geplante Ausweitung der berufsbezogenen Sprachförderung langfristig und dauerhaft erfolgt.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Gesetzesüberschrift.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in § 49 des Aufenthaltsgesetzes stellen klar, dass die Identität von unerlaubt nach Deutschland eingereisten oder in Deutschland aufhältigen Ausländern immer festzustellen und zu sichern ist. Zur Feststellung der Identität können die aufgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Datenerhebung dient der Vereinfachung und Beschleunigung von erkennungsdienstlichen Behandlungen und damit der Entlastung der mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden.

Zu Nummer 9

Die Androhung der Abschiebung, die dem Ausländer bekannt gegeben wird, enthält unmissverständlich die Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen ist. Dem Ausländer ist daher bewusst, dass er innerhalb der freiwilligen Ausreisefrist das Land verlassen muss, da sonst die Abschiebung droht; er kann sich mithin auf die jederzeitige Abschiebung einstellen.

Die Praxis einiger Bundesländer, nach Ablauf der freiwilligen Ausreisefrist dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zusätzlich zur Abschiebungsandrohung den Termin der Rückführung mitzuteilen, führt jedoch immer wieder dazu, dass der Ausländer gerade an dem mitgeteilten Termin nicht zur Verfügung steht, sondern sich der Maßnahme entzieht. Folge ist, dass die bereits mit hohem Verwaltungsaufwand geplante Rückführung abgebrochen werden muss. Dies entspricht nicht dem auch in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verankerten Anspruch einer wirksamen Durchsetzung von vollziehbaren Rückkehrentscheidungen. Mit der Änderung wird das staatliche Vollziehungsinteresse insoweit besser berücksichtigt, bereits den ersten Versuch einer Abschiebung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise erfolgreich zu beenden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit w i.d.R. chnung getragen, da der Ausländer mit der Abschiebungsandrohung eindeutig über die Rechtsfolge einer nicht rechtzeitig erfolgten freiwilligen Ausreise informiert worden ist.

Die Ergänzung von § 59 Absatz 1 beinhaltet natürlich auch, dass auch ein erneuter Abschiebungsversuch (nach einer gescheiterten Rückführungsmaßnahme) nicht terminlich angekündigt werden darf.

Soll die Abschiebung eines Ausländers mit anderen Ausländern erfolgen, etwa im Zuge einer Rückführung mit einem Charterflug, so hat die Bekanntgabe des Termins ebenfalls zu unterbleiben, um zu verhindern, dass der Termin vorzeitig bekannt wird und sich ein Großteil der Rückzuführenden der Maßnahme entziehen wird.

§ 60a Absatz 5 Satz 4 AufenthG bleibt von dieser Regelung unberührt.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

§ 60a Absatz 1 eröffnet den obersten Landesbehörden die Möglichkeit anzuordnen, für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung auszusetzen.

Im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzugs ist es jedoch darüber hinaus angezeigt, den Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebungsstopp verfügen können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. Dieser Zeitraum ist angemessen, um auf eine humanitäre Lage ausreichend zu reagieren.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Gesetzesüberschrift.

Zu Buchstabe c

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Altersgrenze von 21 Jahren nur bei der erstmaligen Erteilung einer Duldung zum Zweck der Aufnahme oder Fortführung einer qualifizierten Berufsausbildung Anwendung findet.

Zu Buchstabe d

Die derzeitige Regelung des Beschäftigungsverbotes für Geduldete, die ihr Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben, findet sich in § 33 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Diese richtet sich mit den übrigen Bestimmungen zur Zustimmungserteilung zur Beschäftigung an die Bundesagentur für Arbeit. Das Beschäftigungsverbot ist jedoch von den Ausländerbehörden zu verfügen, für die sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen ihres Handelns im Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung finden. Die Regelung wird deshalb in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Zudem wird klargestellt, dass sich das Erwerbstätigkeitsverbot auch auf selbständige Tätigkeiten erstreckt.

Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, deren ab dem 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Die Aufgabenerweiterung ist eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Gesetzesüberschrift.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a und c

In § 45a wird die berufsbezogene Sprachförderung gesetzlich verankert. Die zur Umsetzung und Durchführung der berufsbezogenen Sprachförderung erforderlichen Regelungen zur Datenverarbeitung und Nutzung werden in § 88a Absatz 3 geregelt. Die Vorschrift orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung zur Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit den Integrationskursen in § 88a Absatz 1.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Zielgruppenerweiterung für die Integrationskurse in § 44 Absatz 4 ergibt. Die Zielgruppenerweiterung macht eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten von Asylbewerbern für die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich.

Zu Nummer 13

Im Zusammenwirken mit den Änderungen in § 49 sollen künftig im Falle der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts die gemäß § 49 Absätze 8 und 9 erhobenen Daten gespeichert und genutzt werden. Hierdurch wird den mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden (insbesondere den Ausländerbehörden) ermöglicht, Identitäten zu klären und Doppelerfassungen bzw. Erfassungen einer Person unter mehreren Personalien zu vermeiden. Gleichzeitig wird eine Frist zur Löschung der gespeicherten Daten geschaffen. Wird dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt, sind die Daten weiterhin nach § 89 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sofort zu löschen.

Zu Nummer 14, Nummer 17 und Nummer 19

Die Regelung schließt eine vorübergehende Strafbarkeitslücke, die infolge des verzögerten Inkrafttretens von Teilen des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 23.07.2015 entstanden ist. Gemäß Artikel 9 dieses Gesetzes treten die in Artikel 1 Nummer 21 enthaltenen Regelungen der §§ 53 bis 56 AufenthG erst zum 1.1.2016 in Kraft. Die in § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3 AufenthG enthaltenen Verweisungen auf § 56 AufenthG gehen daher bis zu diesem Datum ins Leere. Damit sind gegenwärtig Verstöße gegen Meldepflichten, Aufenthalts- und Kommunikationsbeschränkungen durch Personen, die insbesondere wegen Terrorismusbezug ausgewiesen wurden, weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Zudem sollen Maßnahmen und Verpflichtungen auf der Grundlage des bisherigen § 54a AufenthG auch in Zukunft fortgelten und ein Zuwiderhandeln nach den §§ 95 und 98 AufenthG sanktioniert werden können.

Zu Nummer 15 und Nummer 16

Zur Bekämpfung der (organisierten) Schleuserkriminalität müssen alle Anstrengungen unternehmen werden, um diese besonders sozialschädliche Form kriminellen Verhaltens mit allen verfügbaren Mitteln zurückzudrängen. In zunehmend skrupelloser Weise nutzen die Schleuser eine drohende Verfolgung im Herkunftsland oder die soziale und wirtschaftliche Notsituation der illegal einreisenden Ausländer zu eigensüchtigen Zwecken aus. Schleusungen haben sich zu einem hoch "profitablen Geschäft" entwickelt. Durch die Schleusungen werden vor allem auch das staatliche System einer kontrollierten Zuwanderung unterlaufen und damit die dahinter stehenden Interessen insbesondere an einer Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes und der Finanzkraft der Steuer- und Sozialsysteme beeinträchtigt. Massenhafte Durchbrechungen des staatlichen Kontrollregimes können letztlich dazu führen, dass der soziale Frieden im Land gefährdet wird.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht angemessen, dass der Grundtatbestand des Einschleusens von Ausländern in § 96 des Aufenthaltsgesetzes als Rechtsfolge auch die Möglichkeit von Geldstrafen vorsieht.

Die Strafrahmenuntergrenze, die sich damit nach dem gesetzlichen Mindestmaß richtet, wird jedenfalls für den Regelfall dem Unrechtsgehalt von Schleusungshandlungen nicht gerecht. Art und Mindestmaß der Strafe müssen die Sozialschädlichkeit des Schleusungsverhaltens widerspiegeln, die Strafzumessungsentscheidung des Gerichts in hinreichender Weise anleiten und sich auch von der für einen Geschleusten drohenden Strafe abheben. Zur tat- und schuldangemessen Einwirkung auf den Täter wie auch aus generalpräventiven Erwägungen ist es daher geboten, für Schleuser als Regelsanktion allein eine Freiheitsstrafe anzudrohen, deren Mindestmaß drei Monate beträgt.

Es wird eine Regelung zum minder schwerer Fall in das Gesetz aufgenommen: Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein altruistischer Schleuser, der eine erstbzw. einmalige Schleusung ohne kommerzielle Gewinninteressen durchführt, z.B. in dem er mit seinem Privatfahrzeug zwei Ausländer über die Grenze transportiert. Solchen besonderen und altruistischen Fallgestaltungen soll mit der Regelung zu einem minder schweren Fall angemessen Rechnung getragen werden.

Bei den von den Schleusern verwendeten Fahrzeugen handelt es sich um Tatwerkzeuge i.S.d. § 74 Absatz 1 StGB. Die Einziehung eines Tatwerkzeugs ist nach § 74 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 StGB grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn dieses im Eigentum des Täters oder eines Tatbeteiligten steht. Die von den Schleusern verwendeten Fahrzeuge stehen häufig nicht im Eigentum der Schleuser, sondern von tatunbeteiligten Dritten, weswegen die Einziehung nach § 74 StGB ausscheidet.

Nach § 74a StGB kann ein Tatwerkzeug abweichend von § 74 Absatz 2 Nummer 1 StGB auch dann eingezogen werden, wenn es nicht im Eigentum des Täters oder eines Tatbeteiligten, sondern eines Dritten steht, sofern dieser Dritte wenigstens leichtfertig (d.h. grob fahrlässig) dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatwerkzeug verwendet wurde.

§ 74a StGB ist allerdings nur dann anwendbar, wenn der verwirklichte Straftatbestand § 74a StGB ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Die für die Schleusungskriminalität einschlägigen Strafnormen §§ 96, 97 AufenthG enthalten keinen derartigen Verweis auf § 74a StGB, so dass die erweiterten Voraussetzungen der Einziehung hier nicht anwendbar sind.

In den §§ 96, 97 AufenthG muss daher § 74a StGB für anwendbar erklärt werden, damit in Schleuserverfahren das verwendete täterfremde Fahrzeug nach §§ 74, 74a StGB eingezogen werden kann, sofern dem Eigentümer nachgewiesen werden kann, dass er wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sein Fahrzeug für Schleusungen verwendet wurde.

Nur damit kann dafür gesorgt werden, dass die Schleuserfahrzeuge dauerhaft aus dem Verkehr gezogen werden und dass die Schleuser auch nicht so leicht an neue Fahrzeuge kommen. Künftig sollten auch Dritte wie etwa Mietwagen- und Verleihfirmen, Speditionen und andere gewerbliche und private Fahrzeugvermieter und -verleiher damit rechnen müssen, dass ihre Fahrzeuge eingezogen werden, wenn sie leichtfertig dazu beigetragen haben, dass diese für Schleusungen verwendet wurden. Dies zwingt die Verleiher und Vermieter von Fahrzeugen zu größerer Sorgfalt bei der Abgabe ihrer Fahrzeuge, insbesondere wenn sich ein Missbrauch geradezu aufdrängt. Die Verfügbarkeit von Fahrzeugen für die Schleuserbanden wird damit reduziert.

Zu Nummer 18

Der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie gebietet es, die Zuständigkeit für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ausländerbehörden der Länder zu belassen, wenn das BAMF die Abschiebung bereits angedroht bzw. angeordnet hat und die Befristungsentscheidung nachträglich erlassen müsste. Dies ist der Fall bei denjenigen Abschiebungsandrohungen bzw. -anordnungen, die das BAMF bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung erlassen hat. In diesen Altfällen sind somit die Ausländerbehörden der Länder für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

Zu Nummer 20

Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Gesetzesüberschrift.

Zu Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes

Asylbewerber haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Aufnahmeeinrichtung bei der zuständigen Meldebehörde persönlich anzumelden (§§ 17 Absatz 1, 27 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)). Ein ordnungsgemäßer Vollzug des Melderechts führt bei einer drastischen Steigerung der Zahl Schutzsuchender zu einem entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Ein Verzicht auf eine Anmeldung dieses Personenkreises würde in der Praxis zu erheblichen Problemen führen. Zur Verfahrenserleichterung wird daher die Möglichkeit eröffnet, dass die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Eine Unterschrift der meldepflichtigen Person ist in diesem Fall entbehrlich. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Das Listenverfahren ist derzeit nach den rahmenrechtlichen Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes möglich und wird bereits in einigen Ländern aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung genutzt. Mit der Ergänzung wird den Ländern diese Option auch zukünftig nach dem Bundesmeldegesetz eingeräumt.

Zu Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Absatz 1 des neuen § 18 definiert den Begriff des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug. Der Begriff "Flüchtlingsbezug" wird dabei in untechnischem Sinne verwendet. Einsatzplätze haben einen Flüchtlingsbezug, wenn ihre Tätigkeitsbeschreibung eine Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit Internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerbern erkennen lässt, z.B. bei ihrer Unterbringung und Versorgung, bei der Hilfe bei ihrer gesellschaftlichen Orientierung und Integration und bei der Koordinierung von bürgerschaftlichem Engagement zu ihren Gunsten. Außerdem ist der Flüchtlingsbezug gegeben, wenn der Freiwillige oder die Freiwillige Asylberechtigter, Person mit Internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber ist.

Absatz 2 stellt eine Erweiterung von § 2 Nummer 2 dar. Die Möglichkeit eines TeilzeitBundesfreiwilligendienstes gilt künftig auch für Freiwillige mit Flüchtlingsbezug, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausweitung auf diesen Personenkreis ist notwendig, um den erhöhten Bedarf an freiwilligem Engagement in diesem Bereich gerecht werden zu können und flexibel darauf zu reagieren.

Die besonderen Bedürfnisse von Freiwilligen mit Flüchtlingsbezug bedingen eine besondere pädagogische Begleitung wie in Absatz 3 Satz 1 vorgesehen. Diese Begleitung soll nicht nur in Form von Seminaren, sondern auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleitmaßnahmen erfolgen können (Satz 2). Außerdem ist es unabdingbar, im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug auch den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu fördern.

Absatz 4 regelt - ergänzend bzw. abweichend zu § 6 - den Einsatzort für Freiwillige mit Flüchtlingsbezug. Satz 1 ermöglicht es, dass angesichts der Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten und einer ausdrücklich gewollten Flexibilität dieses Dienstformates die Einsatzstelle und der tatsächliche Einsatzort auseinander fallen dürfen. Die Einsatzstelle hat allerdings sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Einsatzort um eine gemeinwohlorientierte und zuverlässige Einrichtung handelt. Voraussetzung für die Entsendung in eine andere Einsatzstelle ist die Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen (Satz 2). Absatz 5 schreibt vor, dass Vereinbarungen zum Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug - ergänzend zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - im Unterschied zum Bundesfreiwilligendienst ohne Flüchtlingsbezug neben oder statt Angaben zur Anzahl von Seminartagen auch Angaben zur Art und Weise anderer geeigneter pädagogischer Bildungs- und Begleitmaßnahmen enthalten müssen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 3. Absatz 6 beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Richtlinie durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in der der Zuschuss für den Aufwand geregelt wird, der durch die pädagogische Begleitung nach Absatz 3 verursacht wird. Es handelt sich ebenfalls um eine Folgeänderung zu Absatz 3.

Zu Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs

Zu Nummer 1 (§ 246 Absatz 8)

Bis zum 31. Dezember 2019 soll im nicht beplanten Innenbereich vom Erfordernis des Einfügens bei der Nutzungsänderung aller zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, abgewichen werden können. Über die bereits bislang genannten Verwaltungs-, Büro- und Geschäftsgebäude hinaus kann dies vor allem bei Schulen, sonstigen Bildungszwecken dienenden Gebäuden und Krankenhäusern in Betracht kommen, die sich freilich vielfach bereits nach allgemeinen Regeln einfügen können.

Zu Nummer 2 (§ 246 Absatz 11 bis 17)

Zu Absatz 11

Die Genehmigungsentscheidung über Anlagen für Flüchtlingsunterkünfte, die als Anlagen für soziale Zwecke zu charakterisieren und in einem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden können, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Um die Bedeutung des Belangs der Flüchtlingsunterbringung noch stärker zu betonen, soll § 31 Absatz 1 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe gelten, dass dort die Genehmigung in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Regel erteilt werden soll. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Zulassung der genannten Einrichtungen in der Regel kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets besteht. Zudem soll die Richtung des Ermessens vom Gesetzgeber im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet werden. Die Formulierung "sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende" zielt - wie auch in § 246 Absatz 10 und den Folgeabsätzen - auf dezentrale, kommunale Einrichtungen.

§ 246 Absatz 11 Satz 1 BauGB soll entsprechend für in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzte Baugebiete gelten, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind; die Anwendbarkeit des § 31 BauGB auf übergeleitete Bebauungspläne bleibt im Übrigen unberührt. Bei Entscheidungen nach Absatz 11 ist § 36 BauGB - wie auch sonst bei Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 BauGB - anwendbar. Für eine nachfolgende Nutzungsänderung gelten die allgemeinen Regeln. In Gewerbegebieten ( § 8 BauNVO) bleibt es aufgrund des wohnähnlichen Charakters dieser Anlagen bei der Befreiungsmöglichkeit nach § 246 Absatz 10 BauGB. (Zur Befreiung bei befristeten mobilen Unterkünften und bei befristeten Umnutzungen siehe Absatz 12).

Zu Absatz 12

Für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung von - im Regelfall als Unterfall von sozialen Einrichtungen einzuordnenden - mobilen Unterkünften (insbesondere Wohncontainer und Zelte) oder die ebenfalls auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 BauNVO (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende soll bis zum 31. Dezember 2019 eine Befreiung auch dann möglich sein, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Behelfsunterkünfte können damit z.B. auch auf festgesetzten Gemeinbedarfsflächen (etwa Parkplätzen) genehmigt werden. Die Regelung findet auch in reinen Wohngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten Anwendung. In Gewerbegebieten ist es dabei - anders als in § 246 Absatz 10 BauGB - nicht erforderlich, dass an diesen Standorten Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden können. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind als öffentlicher Belang (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) gleichwohl in allen Fällen und in allen Baugebieten zu wahren; jedoch kann bei befristet zu errichtenden mobilen Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden.

Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Insoweit wird zu beachten sein, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015 - 2 Bs 247/14 [unveröffentlicht]).

Soweit sich im zeitlich befristeten Nutzungszeitraum der Flüchtlingseinrichtung ergibt, dass eine langfristige Nutzung erforderlich wird, wäre eine nachhaltige Bauleitplanung erforderlich.

Zu Absatz 13

Für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte und für die Umnutzung bestehender Gebäude, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende soll - nach dem Vorbild des § 246 Absatz 9 BauGB - die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend gelten. Anders als bei § 246 Absatz 9 BauGB ist eine räumliche Nähe zu nach § 30 Absatz 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen nicht erforderlich. Im Interesse des Außenbereichsschutzes wird ausdrücklich vorgesehen, dass eine nachfolgende Nutzungsänderung nicht auf Absatz 13 Satz 1 gestützt werden kann. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung nach § 35 Absatz 4 zulässigerweise ausgeübt, kann diese abweichend von Absatz 13 Satz 2 im Anschluss wieder aufgenommen werden. Für Vorhaben nach Satz 1 soll zudem § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 BauGB ("Rückbaugebot") entsprechende Anwendung finden. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei der bloß entsprechenden Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 eine Baulast oder vergleichbare Form der Sicherstellung des Rückbaus verzichtbar sein kann, wenn unmittelbarer Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist; denn - anders als etwa bei beauftragten privaten Dritten - dürfte in diesen Fällen der Sicherstellungszweck, den § 35 Absatz 5 Satz 3 verfolgt, aufgrund der rechtsstaatlichen Verpflichtung aller öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften zu rechtskonformem Verhalten im Regelfall als bereits erreicht zu betrachten sein. Zurückzubauen sind dabei die durch das Vorhaben nach Satz 1 veranlassten Baumaßnahmen; grundsätzlich nicht gefordert ist aber z.B. der vollständige Rückbau der zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung vorhandenen baulichen Anlage. Bei mobilen Unterkünften kann die Rückbauverpflichtung insbesondere im Hinblick auf begleitende Baumaßnahmen (z.B. Wege) relevant werden.

Zu Absatz 14

In Anknüpfung an § 37 BauGB, der nach bisheriger Rechtslage auf Aufnahmeeinrichtungen der Länder Anwendung finden kann, soll in einem Sondertatbestand geregelt werden, dass für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden kann. Dies gilt auch, wenn die Einrichtung von einem Dritten (z.B. von Landkreisen oder Privaten) betrieben wird; etwaige in dieser Hinsicht bei § 37 BauGB zu beachtende Beschränkungen gelten bei Anwendung des Absatzes 14 nicht. Auch auf Einrichtungen, die aufgrund von Regelungen nach § 50 Absatz 2 des Asylgesetzes von einer Gemeinde (oder von einem Dritten, der von der Gemeinde beauftragt ist) im übertragenen Wirkungskreis betrieben werden, soll die Regelung Anwendung finden.

Zuständig ist wie bei § 37 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den Ländern. Insbesondere bei dieser Abweichungsmöglichkeit ist den Behörden anzuraten, informelle Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen (vgl. schon BT-Drs. 18/2752, S. 11).

Diese sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzung gebunden sein, dass auch bei Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Betrachtung des Gemeindegebiets, in der die Unterkunft entstehen soll, gilt auch dann, wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist. Die Abweichungsbefugnis gilt zudem inhaltlich nicht unbegrenzt, sondern nur im erforderlichen Umfang; eine besondere Ortsgebundenheit ist insoweit jedoch regelmäßig nicht erforderlich. An beide Vorgaben sollen schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ist zur Vermeidung eines ausufernden Gebrauchs dieser Abweichungsbefugnis ausreichend, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf den Eingriff in Artikel 28 Absatz 2 GG aber auch erforderlich. Flächen, über die der Vorhabenträger keine ausreichende Verfügungsgewalt hat - sei es aus sachenrechtlichen oder aus sonstigen Gründen - sind in dieser Prüfung nicht zu berücksichtigen. Vergleichbar zu § 37 BauGB werden zur Prüfung der Erforderlichkeit die widerstreitenden öffentlichen Belange, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, zu gewichten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 20/88). Eine Missachtung konkreter Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann nicht im Sinne des Absatzes 14 erforderlich sein (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) .

In Anlehnung an § 37 Absatz 2 Satz 2 BauGB tritt an die Stelle eines Einvernehmens die Anhörung der Gemeinde. Diese Anhörung soll auch an die Stelle des nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei Ausnahmen von einer Veränderungssperre üblichen Einvernehmens treten. Beides gilt nicht, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist.

Eine nachfolgende Nutzungsänderung wird nicht ermöglicht. Absatz 13 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Zudem soll § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 BauGB ("Rückbaugebot") entsprechende Anwendung auf alle Vorhaben - sei es im Innenbereich, sei es im Außenbereich - finden, die unter den einschränkenden Voraussetzungen nach Satz 1 zugelassen worden sind. Wenn Vorhabenträger unmittelbar ein Land oder eine Gemeinde ist, kann indes auf eine Baulast oder vergleichbare Form der Sicherstellung gegebenenfalls auch verzichtet werden; zurückzubauen sind grundsätzlich nur die durch das Vorhaben nach Satz 1 veranlassten Baumaßnahmen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Absatz 13).

Für Einrichtungen der Länder gilt ergänzend, dass die Entschädigungsregelungen nach § 37 Absatz 3 entsprechende Anwendung finden; im Übrigen findet § 37 auf Vorhaben nach Absatz 14 Satz 1 keine Anwendung, was insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Anwendung von § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 von Bedeutung ist; denn das Rückbaugebot findet bei Vorhaben nach § 37 BauGB keine Anwendung.

Zu Absatz 15

Nach Absatz 15 soll in Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, bis zum 31. Dezember 2019 das Einvernehmen der Gemeinde abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB (auch in Verbindung mit § 246 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2 BauGB) als erteilt gelten, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

Zu Absatz 16

Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Genehmigungsbehörde in den Fällen des § 34 BauGB davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden, wenn sich die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats äußert. Nach Absatz 16 soll dies bis zum 31. Dezember 2019 für Vorhaben nach § 246 Absatz 9 und 13 entsprechend gelten.

Zu Absatz 17

In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) "mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019" erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Absatz 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es hier gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Absatz 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.

Zu Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einfügung des neuen § 52 Nummer 2 Satz 4.

Zu Nummer 2

Es ist absehbar, dass auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation kurzfristig ein erhöhtes Aufkommen von Verfahren zukommt. Zur Abdeckung dieser Sonderbelastungen, die sich mit dem vorhandenen Personal nicht zeitnah bearbeiten lassen, andererseits voraussichtlich auch nicht so lange bestehen werden, dass zusätzlich Dauerkräfte angestellt werden können, bietet es sich an, Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG) zu Richtern auf Zeit zu ernennen.

Die Statusform des Richters auf Zeit, an die die vorgeschlagene Ergänzung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anknüpft, ist in § 8 DRiG als eine von vier möglichen Statusformen des Richterdienstes vorgesehen und geregelt.

Durch eine Erweiterung des § 17 VwGO wird erreicht, dass bei den Verwaltungsgerichten neben Richtern auf Lebenszeit, Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags auch Richter auf Zeit eingesetzt werden können.

Zudem wird in die VwGO ein neuer § 18 VwGO eingefügt, der § 11 DRiG Rechnung trägt, wonach eine Ernennung zum Richter auf Zeit nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig ist. Dem dient die neu aufgenommene Regelung in § 18 VwGO. Danach muss es um einen vorübergehenden Personalbedarf in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gehen. Ferner muss die Ernennung für einen bestimmten Zeitraum von mindestens zwei Jahren erfolgen, um die richterliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden. Ein Zeitraum von zwei Jahren wird als Untergrenze für anderweit finanziell abgesicherte Richter auf Zeit angesehen, was für Beamte fraglos zutrifft (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG Rn. 4 zu § 11). Um angesichts der absehbar regional unterschiedlichen Bedürfnisse für eine vorübergehende personelle Verstärkung beim tatsächlichen Einsatz von Richtern auf Zeit möglichst flexibel reagieren zu können, wurde die rechtlich zulässige Mindestgrenze gewählt. Für die Berufung zum Richter auf Zeit ist eine Ernennung erforderlich (§§ 11, 17 DRiG), so dass ein Beamter nicht gegen seinen Willen zum Richter auf Zeit ernannt werden kann. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner (nochmaligen) Regelung eines Zustimmungserfordernisses.

Der klarstellende Verweis auf § 15 DRiG, wonach für die Dauer des Richterverhältnisses (kraft Auftrags) die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen, verdeutlicht die Einhaltung der durch die Inkompatibilitätsregelung des § 4 Absatz 1 DRiG gegebenen Vorgaben. Nach § 4 Absatz 1 DRiG darf ein Richter nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Zwar ist somit nicht das gleichzeitige Bestehen je eines Dienstverhältnisses als Richter und als Beamter ausgeschlossen, aber die gleichzeitige Wahrnehmung eines Richteramtes und eines Amtes in der Exekutive verboten. Die Pflichten aus dem Beamtenverhältnis müssen also zwingend während einer Verwendung als Richter ruhen. Da Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG dem Bund die Kompetenz gibt, die Statusrechte der Beamten und Richter der Länder zu regeln, die Besoldung und Versorgung aber davon ausdrücklich ausgenommen sind, war § 15 Absatz 1 Satz 2 DRiG vom Verweis auszunehmen.

Zu Nummer 3

Die Erweiterung von § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes und von § 52 Nummer 2 VwGO um die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht für die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte und die damit verbundene Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten dient der Entlastung gerade kleinerer Verwaltungsgerichte.

Zu Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Durch Änderung von § 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz beteiligt sich der Bund an den folgenden Kosten für Asylbewerber und Flüchtlingen:

Der Bund trägt ab dem 1. Januar 2016 einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das BAMF. Das geschieht, indem der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich an die Länder erstattet wird. (Einbezogen sind alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres ins Verfahren kommen für die jeweilige Dauer). Für das Jahr 2016 erhalten die Länder eine Abschlagszahlung. Es werden für die Berechnung der Abschlagszahlung durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren des BAMF unterstellt und eine Verfahrensdauer von fünf Monaten angenommen. Dies ergibt einen Betrag von 2,68 Mrd. Euro. Ende 2016 erfolgt eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

Darüber hinaus werden den Ländern für diejenigen Antragsteller, die nicht als politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge anerkannt wurden, für pauschal einen Monat ebenfalls 670 Euro erstattet. Für die Abschlagszahlung wird unterstellt, dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird. Hieraus ergibt sich eine Abschlagszahlung von 268 Mio. Euro Auch dieser Betrag wird Ende 2016 - anhand der Zahl der nichtanerkannten Bewerber - spitzabgerechnet.

Der Bund leistet einen Beitrag zur Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Höhe von 350 Mio. Euro jährlich. Sobald die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen deutlich rückläufig ist, erfolgt eine Überprüfung der Leistung des Bundes.

Die steigende Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern stellt die Kinderbetreuung vor große Herausforderungen. Die Bundesregierung wird die Betreuung von Kindern weiter unterstützen. Hierzu wird der Bund die finanziellen Spielräume im Bundeshaushalt, die durch den Wegfall des Betreuungsgeldes bis 2018 entstehen, dazu nutzen, Länder und Kommunen bei Maßnahmen zur Verbesserung der Kinderbetreuung zu unterstützen. Diese Summe beläuft sich im Jahr 2016 auf 339 Mio. Euro, im Jahr 2017 auf 774 Mio. Euro und im Jahr 2018 auf 870 Mio. Euro.

Daraus ergeben sich folgende Entlastungen der Länder:

2016201720182019
(1) Abschlag 2016Asylbewerber2.680.000.000
(2)Abschlag 2016abgelehnte Asylbewerber268.000.000
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge350.000.000350.000.000350.000.000350.000.000
Verbesserung Kinderbetreuung
339.000.000774.000.000870.000.000
Summe Enlastung Länder3.637.000.0001.124.000.0001.220.000.000350.000.000

Zu den Positionen (1) und (2) erfolgt Ende 2016 eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

Der in § 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz zu Gunsten des Bundes festgelegte Betrag wird entsprechend geändert:

2016201720182019
§ 1 Satz 5 FAG (vor Gesetzesänderung)826.212.000223.212.000977.712.0001.077.712.000
abzügl. Summe Entlastung Länder3.637.000.0001.124.000.0001.220.000.000350.000.000
§ 1 Satz 5 FAG (neu)-2.810.788.000- 900.788.000- 242.288.000727.712.000

Zu Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Die Sonderregelungen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden auf Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes beschränkt. Hierfür wird eine auf drei Jahre befristete generelle Befreiung von der Pflicht des § 3 Absatz 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vorgenommen. Dies adressiert den wichtigen Praxisfall der Nutzungsänderung bereits errichteter öffentlicher Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die wegen einer grundlegenden Renovierung die Pflicht nach § 3 Absatz 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auslöst.

Für Einzelfälle, in denen auf Grund besonderer Gegebenheiten die Einhaltung der Pflicht des § 3 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ein Hemmnis darstellt, wird eine gesetzliche Klarstellung dahin gehend vorgenommen, dass die zuständige Landesbehörde von einer unbilligen Härte (und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung) ausgehen kann, wenn ein Bauvorhaben dazu dient, Asylsuchende oder Flüchtlinge zügig in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Auch die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder von Gemeinschaftsunterkünften mit Containern soll erleichtert werden: Die bestehende Ausnahmeregelung von derzeit zwei Jahren wird auf Container mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.

Zu Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung von § 131 und von § 421.

Zu Nummer 2

Eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist ein wesentlicher Baustein zur gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen und dient dazu, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb ist das Potenzial von Asylbewerbern, die eine gute Bleibeperspektive aufweisen, frühzeitig zu erheben. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden Instrumente der aktiven Arbeitsförderung setzen - bis auf die Beratungsleistungen nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Dritten Kapitels grundsätzlich voraus, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Mit der Änderung wird befristet die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen zu erbringen. Damit kann die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um beispielsweise Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies kann einen Beitrag dazu leisten, Asylbewerbern, die eine gute Bleibeperspektive haben, schneller in Arbeit zu integrieren, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Um die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die Bleibeperspektive von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung zu beurteilen, wird durch die mit diesem Gesetz ebenfalls vorgenommene Änderung des § 8 des Asylgesetzes die Möglichkeit der Datenübermittlung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Bundesagentur für Arbeit geschaffen.

§ 131 Satz 2 legt im Sinne der Zielgruppenkohärenz im Verhältnis zu § 44 Absatz 2, § 45a AufenthG und § 421 SGB III fest, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes stammen, wird vermutet, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.

Zu Nummer 3

§ 381 Absatz 2 Satz 1 SGB III regelt die Zusammensetzung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit: Dieser besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Mit der Änderung wird es der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstands im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes öffentlichrechtlicher Körperschaften durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf ( § 372 SGB III), auf bis zu drei weitere Mitglieder zu erhöhen. Die Neuregelung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit schnell und flexibel auf solche Veränderungen ihrer gesetzlichen und sonstigen übertragenen Aufgaben reagieren kann, die eine Anpassung der Führungsspanne und der Zuordnung der Geschäftsbereiche auf Vorstandsebene erforderlich machen. Herausforderungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wie die Globalisierung der Märkte, die Digitalisierung von Arbeitsprozessen und die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs bedürfen strategischer Ausrichtungen, die es ermöglichen, operative Strukturen schnell und flexibel an sich verändernde Gegebenheiten anzupassen. Die bisherige starre gesetzliche Regelung trägt diesen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung.

Zu Nummer 4

Mit der Regelung soll vor dem Hintergrund der aktuell hohen Zahl an Flüchtlingen der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit eröffnet werden, kurzfristig auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Mit diesen Kursen wird das seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestehende Regelangebot an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen zeitlich befristet ergänzt. Mit Absatz 1 wird bestimmt, dass die Sprachförderung notwendig sein muss, um die Eingliederung zu unterstützen. Der Eintritt in die Maßnahmen muss bis spätestens 31. Dezember 2015 erfolgen. Absatz 2 legt die Dauer der Teilnahme an den Maßnahmen auf längstens acht Wochen fest und sieht zur Sicherung der Qualität der Sprachkurse vor, dass die Teilnahme nur bei Trägern gefördert werden kann, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Absatz 3 regelt, dass dem Träger die angemessenen Personal- und Sachkosten erstattet werden, die für die Durchführung der Sprachkurse notwendig sind. Mit Absatz 4 wird bestimmt, dass eine bestehende Berechtigung auf Teilnahme an den Integrationskursen die Förderung durch die Agenturen für Arbeit nicht ausschließt.

Zu Artikel 11 Änderung des Fünften Sozialgesetzbuchs

Zu Nummer 1

Nach § 264 Absatz 1 können Krankenkassen u.a. für Hilfeempfänger die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Von dieser Möglichkeit wurde in Bremen und Hamburg im Rahmen des sog. Bremer Modells für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgreich Gebrauch gemacht. In Nordrhein-Westfalen wurde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene am 28. August 2015 abgeschlossen. In weiteren Ländern ist der Abschluss von Vereinbarungen geplant, jedoch ist es bisher nicht zum Abschluss gekommen.

In der Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Dienstleister besteht eine Möglichkeit, die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern zu erleichtern und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes zu entlasten. Der Umfang der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird hierdurch nicht berührt.

Der neue § 264 Absatz 1 Satz 2 regelt, dass eine Abschlussverpflichtung für die Krankenkassen gilt, wenn sie durch die Landesregierung oder eine von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgefordert werden. Bisher ist nicht sichergestellt, dass nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörden eine entsprechende Vereinbarung mit Krankenkassen immer erreichen können. Unter Berücksichtigung der Kostenerstattung ist eine Abschlussverpflichtung für eine Krankenkasse zumutbar. Im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltung bleibt der Abschluss einer Vereinbarung für die Kommunen hingegen freiwillig. Unterhalb der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte bleiben diese Vereinbarungen im Hinblick auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand allerdings auch für die Krankenkassen freiwillig.

Der neue § 264 Absatz 1 Satz 3 regelt, dass eine Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten hat. Außerdem wird geregelt, dass die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden kann. In diesem Zusammenhang wird in § 291 Absatz 2 geregelt, dass die elektronischen Gesundheitskarten in diesen Fällen Angaben zum Kreis der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu enthalten haben, damit gewährleistet wird, dass der besondere Status dieses Personenkreises auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegt ist.

Der neue § 264 Absatz 1 Satz 4 regelt, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet sind, wenn von einem Land eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes gefordert wird. Damit wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung auf Landesebene sichergestellt.

Zudem wird mit dem neuen § 264 Absatz 1 Satz 5 flankierend vorgesehen, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vereinbart. Diese Rahmenempfehlungen werden zusätzlich dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Krankenkassen möglichst gering zu halten, und den zuständigen Behörden und Krankenkassen zur Unterstützung möglichst konkrete Orientierungen im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarungen geben.

Dies wird durch den neuen § 264 Absatz 1 Satz 6 konkretisiert. Danach regeln die Rahmenempfehlungen auf Bundesebene, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.

Beim neuen § 264 Absatz 1 Satz 7 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das spätere Inkrafttreten der Ergänzung des § 291 SGB V, mit der geregelt wird, dass die elektronische Gesundheitskarte in Fällen, in denen deren Ausgabe in Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgesehen ist, die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift stellen die Vereinbarungspartner die Erkennbarkeit des Status in anderer geeigneter Weise sicher.

Im Ergebnis haben die Vereinbarungen auf Landesebene, flankiert von Rahmenempfehlungen auf Bundesebene, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden sollen, wesentliche Inhalte zu regeln; sie sollen damit einerseits der einheitlichen Erbringung von Gesundheitsleistungen dienen und andererseits den Aufwand gering halten, der von den Kommunen und Krankenkassen beim Schließen von Vereinbarungen aufzubringen ist. Die Gesetzesänderung wird dazu beitragen, Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes administrativ zu entlasten.

Zu Nummer 2

Die elektronische Gesundheitskarte hat in Fällen, in denen deren Ausgabe in Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgesehen ist, die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. Insoweit wird gewährleistet, dass der besondere Status der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegt wird.

Die Einzelheiten zur Fortschreibung des Datensatzes und zur Umsetzung der Differenzierung des Leistungsanspruches werden von der Gesellschaft für Telematik bzw. den Vertragspartnern erarbeitet und beschlossen. Die Regelung für die Aufnahme des neuen Statusmerkmals tritt erst ein Jahr nach der Verkündung in Kraft, um den Beteiligten vorher die erforderliche Umsetzung zu ermöglichen. U.a. müssen alle Krankenkassen mit ihren EDV-Systemen das neue Kennzeichen verarbeiten können. Die EDV-Systeme sind z.B. im Bereich der Mitgliederbestandsführung, der Personalisierung der elektronischen Gesundheitskarte und der Abrechnung anzupassen. Darüber hinaus müssen alle Praxisverwaltungssysteme bei den Leistungserbringern angepasst werden, da diese das neue Kennzeichen noch nicht kennen.

Die elektronische Gesundheitskarte kann aber schon nach geltendem Recht im Rahmen von Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 ausgegeben werden, wie dies z.B. bereits in Bremen und Hamburg praktiziert wird und in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist. Insoweit haben es die Vertragsparteien, also die Krankenkassen und die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, in der Hand, geeignete Vereinbarungen zu treffen, die eine Identifikation des betroffenen Personenkreises bei Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte ermöglichen.

Zu Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes

Angesichts der hohen Anzahl der derzeit in Deutschland Asyl- und Schutzsuchenden unterstützt der Bund Länder und Kommunen beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen. Hierzu werden die den Ländern für den Bereich "Wohnraumförderung" zuzuweisenden Kompensationsmittel für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils um 500 Millionen Euro erhöht. Die Länder haben zugestimmt, diese Mittel zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden.

Zu Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zu Nummer 1

Da die am 1. Januar 2016 aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) in Kraft tretenden §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes auf das Wort "Asylverfahrensgesetzes" Bezug nehmen, bedarf es eines entsprechenden Änderungsbefehls zur Anpassung an die neue Bezeichnung des Gesetzes als Asylgesetz.

Zu Nummer 2

Die Regelung schließt eine vorübergehende Strafbarkeitslücke, die infolge des verzögerten Inkrafttretens von Teilen des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 23. Juli 2015 entstanden ist. Gemäß Artikel 9 dieses Gesetzes treten die in Artikel 1 Nummer 21 enthaltenen Regelungen der §§ 53 bis 56 AufenthG erst zum 1. Januar 2016 in Kraft. Die in § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3 AufenthG enthaltenen Verweisungen auf § 56 AufenthG gehen daher bis zu diesem Datum ins Leere. Damit sind gegenwärtig Verstöße gegen Meldepflichten, Aufenthalts- und Kommunikationsbeschränkungen durch Personen, die insbesondere wegen Terrorismusbezugs ausgewiesen wurden, weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Zu Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Artikel 2 Nummer 9 (§ 10a AsylbLG).

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der berufsbezogenen Sprachförderung in § 45a des Aufenthaltsgesetzes, damit EU Bürger in die berufsbezogene Sprachförderung einbezogen werden können.

Zu Nummer 3 bis Nummer 12

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die sich aus der Umbenennung des Asylverfahrensgesetzes in "Asylgesetz" ergeben.

Zu Artikel 15 Inkrafttreten

Zu Absatz 1

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Zu Absatz 3

Die Regelung in Absatz 2 stellt Kongruenz zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes her; das Bundesmeldegesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gemäß Artikel 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) am 1. November 2015 in Kraft.

Zu Absatz 4

Die Regelung in § 291 Absatz 2 SGB V soll ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten. Sie stellt sicher, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte Angaben zum Kreis der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes hinterlegt werden, wenn die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte zwischen den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden und den Krankenkassen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 vereinbart wird. Die Vorlaufzeit von einem Jahr soll den Beteiligten die erforderlichen Umsetzungsarbeiten ermöglichen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
jährlicher Zeitaufwand:nicht quantifiziert
nicht quantifiziert
Sachaufwand:
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand:nicht quantifiziert
Jährlicher Erfüllungsaufwand:nicht quantifiziert
davon Bürokratiekosten:nicht quantifiziert
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:nicht quantifiziert
Jährlicher Erfüllungsaufwand:teilweise quantifiziert mit ca. 81 Mio. EUR
Länder und Kommunen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:nicht quantifiziert
Jährlicher Erfüllungsaufwand:teilweise quantifiziert mit ca. 40 Mio. Euro
Erwägungen zur BefristungTeile der getroffenen Bestimmungen sind zeitlich befristet, um in der aktuellen Notsituation zu Vereinfachungen zu gelangen. Nach Einschätzung des NKR sollte rechtzeitig vor dem Ende des Befristungszeitraums im Wege einer Evaluierung über den möglichen dauerhaften Fortbestand der Bestimmungen entschieden werden.
Erwägungen zur EvaluationBegründet durch den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 24.09.2015 sollen die eingeleiteten Maßnahmen Mitte 2016 überprüft werden. Im Zuge dieser Überprüfung sind aus Sicht des NKR auch die bisher fehlenden Angaben zum Erfüllungsaufwand nachzuerfassen.
One in, one out - RegelIm Sinne der One in, one out - Regel der Bundesregierung stellen die Vorgaben für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "IN" dar. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres wird durch das Ressort in Aussicht gestellt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die
konkret anfallenden Kosten zeitnah nachzuerfassen.
Trotz der unvollständigen Angaben macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Gleichwohl fordert er die Bundesregierung auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, die fehlenden Angaben nachzuerfassen. Zu gegebener Zeit sollte außerdem evaluiert werden, inwiefern befristete Erleichterungen möglicherweise dauerhaft Bestand haben können. Der NKR begrüßt es daher, dass dieser Gesetzentwurf binnen drei Jahren evaluiert wird. Angesichts der absehbaren Herausforderungen bei der anhaltenden Bewältigung des Flüchtlingszustroms stellen die im vorliegenden Regelungsentwurf enthaltenen Verfahrenserleichterungen nur einen ersten Schritt dar. Aus Sicht des NKR sind zudem weitere Maßnahmen nötig, die auf eine effektivere und effizientere
(Zusammen)Arbeit der beteiligten Behörden abzielen. Zudem müssen vorgesehene Maßnahmen mit aller Konsequenz und deutschlandweit umgesetzt werden, um hier zu grundsätzlichen und nachhaltigen Verbesserungen zu gelangen.

II. Im Einzelnen

Angesichts des aktuellen Flüchtlingszustroms nach Deutschland und der damit verbundenen Herausforderungen will die Bundesregierung mit dem vorliegenden Regelungsentwurf:

Verfahrensbeschleunigung

Wesentliche Maßnahmen sind:

Wesentliche Maßnahmen sind:

Wesentliche Maßnahmen sind:

Asylbewerberleistungen

Wesentliche Maßnahmen sind:

Wesentliche Maßnahmen sind:

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Der Regelungsentwurf enthält einige Aussagen zum Erfüllungsaufwand. Überwiegend handelt es sich um qualitative Darstellungen, quantitative Aussagen werden nur teilweise getroffen.

Zu einmaligen Umstellungskosten finden sich keine Angaben. Damit ergibt sich ein unvollständiges Bild der zu erwartenden Gesetzesfolgen. Sofern das Ressort Angaben gemacht hat, werden diese im Folgenden zusammengefasst. Als Grundlage der Berechnungen wird von einer Fallzahl von 800.000 Flüchtlingen pro Jahr ausgegangen.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Anfallender Zeit- und Sachaufwand für Flüchtlinge wird methodisch dem Adressatenkreis der Bürgerinnen und Bürger zugeordnet, auch wenn es sich im juristischen Sinne nicht um inländische Staatsbürger handelt.

Durch die Einführung vereinfachter Listenverfahren zur Übermittlung von Meldedaten an die Meldebehörden entfällt ein Zeitaufwand der Flüchtlinge zur individuellen Meldung. Es bestehen Unsicherheiten bezüglich des Umfangs der Entlastung. Erst Schätzungen gehen von 387.000 Stunden pro Jahr aus (29 Minuten pro Fall).

Weitere mögliche Be- bzw. Entlastungen durch Teilnahme von Asylbewerbern und Geduldeten im Rahmen der Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen bzw. an Programmen zur Kompetenzfeststellung und zur Integration in den Arbeitsmarkt wurden teilweise qualitativ dargestellt aber nicht quantifiziert.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Aufwände, die sich für die Wirtschaft aus der neu geschaffenen Möglichkeit zur Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten als Leiharbeiter ergeben, wurden qualitativ dargestellt aber nicht quantifiziert. So müssen Arbeitgeber den für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Nachweis erbringen, dass die ausländischen Arbeitnehmer zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie inländische.

Freien Trägern für berufsqualifizierende Sprachkurse entsteht durch die Öffnung der Kurse für Asylbewerber und Geduldete - begründet durch die höheren Fallzahlen - möglicherweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da 5% der prognostizierten Kurskosten durch Eigenmittel eingebracht werden müssen.

Der entstehende jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann im Sinne der "One in, one out Regel" der Bundesregierung momentan nicht durch das Ressort kompensiert werden. Die Kompensation innerhalb eines Jahres wird in Aussicht gestellt.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Durch die Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Höhe von insgesamt rund 2 Mio. EUR pro Jahr für die Bearbeitung von 33.000 zusätzlichen Anträgen. Die Kosten für die eigentliche Durchführung der Integrationskurse werden auf bis zu 79 Mio. EUR pro Jahr geschätzt.

Der Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird sich voraussichtlich um rund 5 Prozent des Betrags erhöhen, der vom Haushaltsgesetzgeber für zusätzliche Bundesfreiwilligendienstplätze bereitgestellt wird. Durch die Öffnung der Sprachkurse für Asylbewerber und Geduldete entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand der jedoch nicht quantifiziert wurde. Zusätzlich entstehen Kosten für die eigentliche Durchführung der Sprachkurse. Erste Schätzungen gehen von bis zu 125 Mio. EUR pro Jahr aus.

Die Einstufung der Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten führt nach Auswertung der Effekte der vorangegangenen Einstufung von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien zu einem potentiellen Rückgang der Fallzahlen. Falls sich diese Annahmen bestätigen sollten, hätte dies eine Entlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an Personal- und Sachkosten zur Folge. Konkrete Zahlen, in welchem Umfang sich dadurch der Arbeitsaufwand im Bundesamt und anderen Behörden reduziert, wurde vom Ressort nicht ermittelt.

Die Lockerung des Leiharbeitsverbots führt zu erhöhtem Erfüllungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit, die solchen Anträgen auf Arbeitserlaubnis zustimmen muss. Pro Fall entstehen Kosten von 110 EUR, Gesamtkosten wurden nicht quantifiziert.

Die Klarstellung, dass die Identität unerlaubt eingereister Ausländer durch erkennungsdienstliche Maßnahmen festgestellt und gesichert werden kann, verhindert nach Einschätzung des Ressorts eine aufwändige Mehrfacherfassung. Kosteneinsparungen wurden nicht quantifiziert.

Länder und Kommunen

Der Gesetzentwurf sieht zusätzliche Schutzimpfungen für Flüchtlinge vor, deren Kosten auf bis zu 45 Mio. EUR pro Jahr geschätzt werden.

Bedürfnisse des täglichen Lebens bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen sollen als Sachleistungen gewährt werden. Dies führt nach Einschätzung des Ressorts zu Mehraufwänden in der Verwaltung, die jedoch nicht quantifiziert wurden. Etwaige Aufwände bei der Nutzung von Gutscheinverfahren wurden nicht geprüft. Gleiches gilt für spiegelbildliche Effekte auf Seiten der Wirtschaft (Abrechnung von Gutscheinen gegenüber den Behörden).

Durch die Einführung von Listenverfahren zur Übermittlung von Meldedaten an die Meldebehörden, entfallen dort eigene Aufwände für die Datenerhebung in Höhe von ca. 5,2 Mio. EUR pro Jahr.

Der Regelungsentwurf ermöglicht die Einführung einer Gesundheitskarte für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Abrechnung der Leistungsgewährung über Krankenkassen, die entsprechende Vereinbarungen mit Kommunen bzw. Ländern geschlossen haben. Das Ressort erwartet eine deutliche Aufwandsreduzierung bei den Ausländerbehörden, bei moderaten Zusatzaufwänden der Krankenkassen. Quantifiziert wurden die Effekte jedoch nicht.

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

Teile der getroffenen Bestimmungen sind zeitlich befristet, um in der aktuellen Notsituation zu Vereinfachungen zu gelangen. Nach Einschätzung des NKR sollte rechtzeitig vor dem Ende des Befristungszeitraums im Wege einer Evaluierung über den möglichen dauerhaften Fortbestand der Bestimmungen entschieden werden. Vereinfachungen die sich bewährt haben, sollten beibehalten werden.

Begründet durch den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 24.09.2015 sollen die eingeleiteten Maßnahmen Mitte 2016 überprüft werden. Im Zuge dieser Überprüfung sind aus Sicht des NKR auch die bisher fehlenden Angaben zum Erfüllungsaufwand nachzuerfassen.

3. Gesamtbewertung

Die durch den starken Anstieg der Flüchtlingszahlen entstandene akute Notsituation erfordert schnelle Maßnahmen. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in sehr kurzer Zeit erstellt. Die inhaltlichen Regelungsaspekte standen im Vordergrund; die Darstellung des Erfüllungsaufwands steht merklich dahinter zurück. Entsprechende Angaben - gerade zu den potentiell kostenträchtigen Vorgaben - fehlen. Der Erfüllungsaufwand wurde nur teilweise quantifiziert und plausibel dargestellt.

Trotz der unvollständigen Angaben macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Gleichwohl fordert er die Bundesregierung auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, die fehlenden Angaben nachzuerfassen. Nur so kann Transparenz über die tatsächlich anfallenden Kosten und die eigentlich beabsichtigten Einsparungen aufgrund von Verfahrensvereinfachungen hergestellt und eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Anpassung bestehender und Umsetzung neuer Maßnahmen geschaffen werden.

Zu gegebener Zeit sollte außerdem evaluiert werden, inwiefern befristete Erleichterungen möglicherweise dauerhaft Bestand haben können. Der NKR begrüßt es daher, dass dieser Gesetzentwurf binnen drei Jahren evaluiert wird.

Angesichts der absehbaren Herausforderungen bei der anhaltenden Bewältigung des Flüchtlingszustroms stellen die im vorliegenden Regelungsentwurf enthaltenen Verfahrenserleichterungen nur einen ersten Schritt dar.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von NKR und Robert-Bosch-Stiftung durchgeführten Studie zu Lebenslagen von Asylbewerbern ergeben sich noch Verbesserungspotentiale in Bezug auf zwei Maßnahmen aus dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Zum einen sind anreizvermindernd gedachte Verschärfungen, wie die (Wieder)Einführung des Sachleistungsprinzips - insbesondere wenn es sich um Gutscheinverfahren handelt, die eine aufwendige Abrechnungsbürokratie für Wirtschaft und Verwaltung mit sich bringen - kritisch zu hinterfragen und so aufwandsneutral wie möglich umzusetzen. Zum anderen steht die unverbindliche Formulierung im Gesetzentwurf zur Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte einer einheitlichen und mit möglichst geringen Anbahnungskosten für Kommunen und Krankenkassen verbundenen Einführung entgegen.

Aus Sicht des NKR sind weitere Maßnahmen nötig, die auf eine effektivere und effizientere (Zusammen)Arbeit der beteiligten Behörden abzielen. Zudem müssen vorgesehene Maßnahmen mit aller Konsequenz und deutschlandweit umgesetzt werden, um hier zu grundsätzlichen und nachhaltigen Verbesserungen zu gelangen. Je stärker die Abläufe bei der Ersterfassung, Verteilung und Antragsbearbeitung der Flüchtlinge auf Bundes- und Landesebene standardisiert, digitalisiert, gebündelt und beschleunigt werden, desto eher lassen sich unnötige Folgeaufwände für Kommunen und die mit der weiteren Integration betrauten Behörden vermeiden. Der von Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder am 24.09.2015 beschlossene Maßnahmenkatalog weist in die richtige Richtung. Es wird deutlich, dass bestehende Defizite in der Organisation der Verfahren zum Teil sogar ohne gesetzliche Änderungen angegangen werden können.

Die im Angesicht der akuten Krise spürbare Entschlossenheit darf im weiteren Konkretisierungs- und Umsetzungsprozess zwischen Bund, Ländern und Kommunen in den kommenden Monaten und Jahren nicht zum Erliegen kommen. Dies betrifft insbesondere die durchgängige und konsequente Digitalisierung des Asylverfahrens mit dem Ziel der medienbruchfreien Kommunikation aller Verfahrensbeteiligten und der Einführung einer einheitlichen, nach Zugriffsrechten differenzierten Datenbank. Die Länder haben bisher lediglich eine "grundsätzliche" Bereitschaft erklärt, eine gemeinsame technische Lösung zu implementieren. Nach Auffassung des NKR steht jedoch gerade diese Frage im Mittelpunkt, wenn es darum geht, zu einer spürbaren und nachhaltigen Verwaltungsvereinfachung bzw. Verfahrensbeschleunigung zu gelangen. Der NKR wird sich in den nächsten Wochen mit dieser und weiterer Fragestellungen im Einzelnen beschäftigen und die Bundesregierung über sich daraus ergebende Handlungsempfehlungen informieren.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin