A. Problem und Ziel
Die Futtermittelverordnung soll an geändertes Unionsrecht, insbesondere an die Verordnung (EU) Nr. 2017/625, die ab dem 14. Dezember 2019 gilt und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ablöst, angepasst werden.
Darüber hinaus soll § 1 Nummer 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung geändert werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Mai 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
- - auf Grund des § 23a Nummer 8, des § 25, des § 35 Nummer 1 und 4, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, des § 62 Absatz 1 Nummer 2, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426), von denen § 35 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474) und § 62 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) geändert worden sind,
- - auf Grund des § 53 Absatz 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. 1 S. 2004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe "(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9)" durch die Wörter "(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3)" durch die Wörter "(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127)" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden das Wort "Gewichtszunahme" durch die Wörter "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" und die Angabe "(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Wörter "(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Angabe "(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gewichtszunahme" durch die Wörter "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird Absatz 2.
5. In § 7 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6)" ersetzt.
6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Zolllagern" das Komma und das Wort "Freilagern" gestrichen.
7. In § 43 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2298 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 26)" ersetzt.
8. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Satzteil vor Nummer 1werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit
- a) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,
- b) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,
- c) Artikel 18 oder
- d) Artikel 20 Absatz 1, ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt."
9. In § 47 werden nach der Angabe "(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5)" ein Komma und die Wörter "die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2058 (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden ist," eingefügt.
10. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
" § 49a Übergangsregelungen
Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind."
11. In Anlage 1 werden in der Überschrift die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter " § 6 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
- b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Teil 1 Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1" werden gestrichen.
- bb) Teil 2 wird aufgehoben.
13. In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt".
Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter "Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)" ersetzt.
2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 2016/429 und (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 091/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44)" ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind."
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden."
4. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter "eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 oder eines auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
In § 1 Nummer 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 1 S. 972), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1682) geändert worden ist, werden die Wörter "für den Bereich Lebensmittel" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
J u l i a K l ö c k n e r
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 2016/429 und (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 091/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) gilt in ihren wesentlichen Teilen ab dem 14. Dezember 2019. Sie löst ab diesem Zeitpunkt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab. In § 1 Nummer 8, § 16 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Satz 1 und 3 und in § 36 Absatz 1 der Futtermittelverordnung (FMV) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verwiesen. Diese Verweise sind anzupassen.
Darüber hinaus soll die FMV an Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, der Richtlinie 2002/32/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/6 angepasst werden.
In der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung soll angeordnet werden, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch zuständige Verbindungsstelle für den Bereich Futtermittel nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Anpassung der FMV an geändertes Unionsrecht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass Verstöße gegen Gebote und Verbote des geänderten Unionsrechts bewehrt werden können. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei den durch die Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vorgenommen Änderungen der Futtermittelverordnung handelt es sich ganz überwiegend um Anpassungen der Futtermittelverordnung an geändertes EG/EU-Recht und damit um technische Änderungen. In der Sache werden durch die Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung in der FMV
Verstöße gegen neue EU-rechtliche Gebote und Verbote im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bewehrt, in dem die §§ 7, 43, 44 und 47 FMV an die jeweils letzte Änderung der dort genannten EG/EU-Verordnungen angepasst werden. Durch die Bewehrung von Verstößen gegen die neuen EU-rechtlichen Gebote und Verbote wird ein Beitrag dazu geleistet, dass die Futtermittel-unternehmer diese Vorschriften des EU-Rechts auch einhalten. Dies dient dem Gedanken des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinne der Managementregel 9 der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung des § 1 Nummer 1 an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
Zu Nummer 2
Die Berichtigung der Richtlinie 2008/38/EG im EU-Amtsblatt L 175 vom 4.7.2015 auf Seite 126 sollte beim Zitat der Richtlinie in § 2 FMV berücksichtigt werden.
Zu Nummer 3
Die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 5/2014 im EU-Amtsblatt L 175 vom 4.7.2015 auf Seite 127 sollte beim Zitat der Verordnung in § 3 Absatz 2 Satz 1 FMV berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 FMV an die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 im EU-Amtsblatt L 175 vom 4.7.2015 auf Seite 126 anzupassen.
Zu Nummer 4
Im Oktober 2017 ist die DIN EN 16967 (Futtermittel - Probenahme- und Untersuchungsverfahren - Schätzgleichungen für umsetzbare Energie in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln (Heimtierfutter) für Katzen und Hunde, einschließlich Diätfuttermittel) veröffentlicht worden. Darin werden Schätzgleichungen zur Bestimmung der umsetzbaren Energie u.a. für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere festgelegt.
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 767/009 enthält Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Nach Anhang VII
Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/009 muss, wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder, falls keine solchen Vorschriften bestehen, den international anerkannten Regeln oder Protokollen, zum Beispiel denen, die der Europäische Normenausschuss (CEN) zugelassen hat, oder den nach einzelstaatlichem Recht vereinbarten Regeln.
Davon ausgehend, dass sowohl die CEN-Methode als auch die nationale Methode in § 6 Absatz 2 FMV in Übereinstimmung mit den international anerkannten Regeln oder Protokollen erarbeitet worden sind, hätte dies, da sich ein Rangverhältnis dergestalt, dass einer CEN-Methode der Vorrang vor einer nationalen Methode zukommt, aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht entnehmen lassen dürfte, zur Konsequenz, dass der Energiewert zum einen nach der CEN-Methode und zum anderen nach der nationalen Methode angegeben werden dürfte. Dies sollte vermieden werden.
§ 6 Absatz 2 FMV und die Anlage 2 Teil 2 sollten daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 5
Anpassung des § 7 FMV an die letzte Änderung der Richtlinie 2002/32/EG.
Zu Nummer 6
Mit Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) existiert die zollrechtliche Bestimmung "Freilager" nicht mehr.
Nach Artikel 254 in Verbindung mit Anhang 90 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 sind bestehende Bewilligungen für Freilager in Bewilligungen für Zolllager zu überführen.
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FMV ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 7
Anpassung des § 43 FMV an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.
Zu Nummer 8
Anpassung des einleitenden Satzteils des § 44 FMV an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
Darüber hinaus sollte § 44 Nummer 6 FMV neu gefasst werden, um die Lesbarkeit der Vorschrift zu verbessern.
Zu Nummer 9
Anpassung des § 47 FMV an die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/6.
Zu Nummer 10
Um unnötige Kosten bei den Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, sollte ermöglicht werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung bereits mit Angaben nach § 6 Absatz 2 FMV aF bedruckte Etiketten weiter verwendet werden dürfen.
Zu Nummer 11
Da die Anlage 1 bereits in § 2 FMV in Bezug genommen wird, ist die Überschrift der Anlage 1 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 12
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 13
Die Überschrift der Anlage 3 ist an den Wortlaut des § 6 Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
In Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Einfuhr definiert als die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I genannten Hoheitsgebiete.
§ 1 Nummer 8 griff diese Definition auf. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 enthält keine Definition des Begriffs der Einfuhr mehr. Die bisherige Definition des Begriffs der Einfuhr sollte fortgeführt werden, da das derzeit insoweit geltende Begriffsverständnis in den Bestimmungen der FMV (so z.B. in § 31 Absatz 1, § 32 Absatz 1 oder § 33) weiterhin zu Grunde zu legen ist.
Zu Nummer 2
Anpassung des § 16 Absatz 2 Nummer 1 FMV an die Verordnung (EU) Nr. 2017/625.
Zu Nummer 3
Nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 genügen die bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten für Probenahmen und für Laboranalysen, - tests und -diagnosen verwendeten Methoden den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden.
Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 bestimmt, dass, wenn keine Unionsvorschriften gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 bestehen, die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten eine der folgenden Methoden je nach Eignung für die jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse verwenden:
- a) die verfügbaren Methoden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss (CEN) anerkannten, genügen, oder von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
- b) für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen, Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen, oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
oder einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborintern oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.
Hinsichtlich der in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 genannten Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen, sollte an dem bisher in § 28 FMV verankerten Rangverhältnis festgehalten werden. Vorrangig sind danach die Analysemethoden zu verwenden, die vom BVL nach § 64 Absatz 2 Satz 1 LFGB veröffentlicht worden sind. Soweit danach keine Methoden veröffentlicht worden sind, sind die Methoden aus dem VDLUFA-Methodenbuch zu verwenden. Erst dann, wenn solche Methoden nicht vorhanden sind, kann auf andere, in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 genannte Methoden zurückgegriffen werden.
Zu Nummer 4
In § 36 Absatz 1 ist der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu streichen und sind die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union aufzunehmen.
Zu Artikel 3
Nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Verbindungsstellen, um den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu halten. Die Aufgabe der Verbindungsstellen besteht nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darin, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen. Nach § 1 Nummer 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Verbindungsstelle für den Bereich Lebensmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll diese Aufgabe auch für den Bereich Futtermittel übernehmen.
Zu Artikel 4
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollte Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung, der die Anpassung der FMV an die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 regelt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.