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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gab eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit und Wirksamkeit von Kupfer(I)-oxid als Futtermittelzusatzstoff für alle Arten 2 ab. In dieser Stellungnahme ist dargelegt, dass die Gehalte für Blei in Kupfer(I)-oxid in bestimmten Fällen über den aktuellen Höchstgehalten der Union für Blei liegen, es jedoch bei den festgestellten Gehalten keine Sicherheitsbedenken gibt, da die Exposition von Tieren gegenüber Blei durch die Verwendung des genannten Zusatzstoffs geringer wäre als bei der Verwendung anderer Kupferverbindungen, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Gemäß den bereitgestellten Informationen ist durch gute Herstellungspraxis der Höchstgehalt für Blei in Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen nicht durchgehend für Kupfer(I)-oxid erreichbar. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Blei in Kupfer(I)-oxid anzupassen.

(3) Zahlreiche Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie, die zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt sind, stammen hauptsächlich von Thunfisch. Die aktuellen Höchstgehalte für Quecksilber für diese Neben- und Folgeprodukte liegen unter dem Höchstgehalt für Quecksilber, der für Thunfisch zum menschlichen Verzehr gilt. Dies führt zu einem Engpass bei der Versorgung mit solchen Neben- und Folgeprodukten, die dem für die Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalt für Quecksilber entsprechen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit aufrechtzuerhalten.

(4) Die Behörde gab eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit und Wirksamkeit von Guanidinoessigsäure für Masthühner, Legehennen und Hähne sowie Schweine 3 ab. Der Zusatzstoff Guanidinoessigsäure enthält laut Spezifikation Melamin als Verunreinigung bis zu 20 mg/kg. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beitrag von Guanidinoessigsäure zum Melamingehalt in Futtermitteln unerheblich ist. Der Höchstgehalt für Melamin in Futtermitteln wurde in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt. Für Guanidinoessigsäure wurde noch kein Höchstgehalt an Melamin festgelegt. Daher ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für Melamin in Guanidinoessigsäure festzulegen.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 291/2014 der Kommission 4 wurde die Wartezeit für Decoquinat von drei auf null Tage verkürzt. Daher sollte die Bestimmung über die unvermeidbare Verschleppung von Decoquinat in Endmastfutter für Masthühner gestrichen werden.

(6) Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

________

1) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

2) EFSa FEEDAP Panel (EFSa Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed), 2016. Scientific opinion on the safety and efficacy of copper (I) oxide as feed additive for all animal species. EFSa Journal 2016;14(6):4509, 19 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4509 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2016.4509/epdf.

3) EFSa FEEDAP Panel (EFSa Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed), 2016. Scientific opinion on the safety and efficacy of guanidinoacetic acid for chickens for fattening, breeder hens and roosters, and pigs. EFSa Journal 2016;14(2):4394, 39 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4394 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2016.4394/epdf.

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 291/2014 der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004

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