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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 81, ber. 2015 L 175 S. 126)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aufnahme des besonderen Ernährungszwecks "Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung" und des besonderen Ernährungszwecks "Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" in Bezug auf erwachsene Hunde als Zielart in das Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission 2 vor.

(2) Ferner liegen der Kommission Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Änderung der Bedingungen vor, die mit den besonderen Ernährungszwecken "Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz" und "Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" in Bezug auf Katzen und Hunde sowie "Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber" verbunden sind.

(3) Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Nach Prüfung der den Anträgen beigefügten Unterlagen stellte der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (der Ausschuss) fest, dass die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels die entsprechenden besonderen Ernährungszwecke erfüllt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat. Die Anträge sind somit gültig.

(5) Aufgrund der Bewertung des Ausschusses sollten die besonderen Ernährungszwecke, "Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung" und "Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" in Bezug auf ausgewachsene Hunde in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken "Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz" und "Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" im Hinblick auf Katzen und Hunde und "Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber" sollten geändert werden. Mit der Aufnahme des neuen Eintrags "Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung" wird der besondere Ernährungszweck "Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts" nicht mehr benötigt und sollte gestrichen werden.

(6) Um die Einhaltung der Höchstgehalte für bestimmte unter "wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale" aufgeführte Nährstoffe zu gewährleisten, sollte die Anforderung vorgesehen werden, das jeweilige Diätfuttermittel als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen. Mit dieser Vorschrift würde darüber hinaus die sichere Verwendung des betreffenden Futtermittels sichergestellt.

(7) In Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission 3, wurde die Aufnahme der Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in bestimmten Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festgelegt. Andererseits könnten Futtermittelzusatzstoffe in der Gruppe "Mikroorganismen", für die ein Verfahren auf Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 läuft, ebenfalls in diesen Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verwendet werden. Daher sollten existierende Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe "Mikroorganismen" bis zu ihrer Wiederzulassung ebenfalls in Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG aufgenommen werden.

(8) Die Richtlinie 2008/38/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

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