A. Zielsetzung
- Mit der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 für den Schutz von Schweinen (ABI. EG (Nr. ) L 340 S. 33) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Schweinen erlassen. Die Richtlinie ist durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vom 9. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36) geändert worden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
- Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat.
- Es ist aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig, bestimmte weiter gehende Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Richtlinie 91/630/EWG legt gemäß Artikel 1 lediglich Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen fest.
- Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
- 2. Vollzugsaufwand Für Länder und Gemeinden wird der Vollzug durch präzise Mindestanforderungen erleichtert. Der Vollzugsaufwand bleibt in etwa gleich.
Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die erweiterten Anforderungen z. T. finanzielle Aufwendungen. Auf die Haltung von Jungsauen und Sauen werden dabei durch die Umstellung auf die Gruppenhaltung deutliche Änderungen zukommen. Auch die Anforderungen an die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen können mit Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter verbunden sein. Die Kostenbelastungen beruhen z.T. auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen werden in den meisten Fällen Kostenbelastungen erst bei planmäßigen Neu- oder Umbauten anfallen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten zu einer Erhöhung von Einzelpreisen und zu Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, führen werden.
- Nach Modellberechnungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft erhöhen sich die Investitionskosten beim Neubau eines wärmegedämmten und zwangsbelüfteten Stalles je Mastschwein durch die zusätzliche Fläche um 1,77 € (bei 0,85 m2/Tier) beziehungsweise um 3,67 € (bei 1 m2/Tier), durch einen Strohautomaten um 0,31 €, durch einen Beschäftigungsautomaten um 1€, durch eine Sprühkühlung um 0,24 € und durch den Einbau von Fenstern um 0,18 €.
- Die eventuelle Anpassung bestehender Gebäude nach Ablauf der Übergangsfrist verursacht durch die zusätzliche Fläche höhere Kosten je Mastschwein von 3,18 € (bei 0,85 m2/Tier) beziehungsweise von 6,58 € (bei 1 m2/Tier).
- Bestehende Kisten-, Schrägboden- oder Tiefstreuställe erfüllen die Anforderungen der Verordnung schon heute oder lassen sich mit wesentlich geringeren Änderungen an die neuen Anforderungen anpassen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Juni 2004
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung *) **)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie
- - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der durch Artikel 154 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S.1026), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:
"Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Schweinen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG (Nr. ) L 221 S. 23),
- 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen fü den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33),
- 3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1),
- 4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36).
*)Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Übergangsregelungen § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt:
- "5. Schweine: Tiere der Gattung Sus scrofa f. domestica;
- 6. Ferkel: Schweine bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm;
- 7. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, mit einem Gewicht über 30 Kilogramm bis zum Decken oder zur Verwendung zur Zucht;
- 8. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, mit einem Gewicht über 30 Kilogramm;
- 9. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
- 10. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
- 11. Eber: männliche Schweine, die zur Zucht verwendet werden."
3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt.
4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 16 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können
- 2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
- 3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
- 4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein,
- 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen,
- 3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht,
- 4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern nicht abgesetzte Ferkel 9 abgesetzte Ferkel 14 Zuchtläufer und Mastschweine 17 Jungsauen, Sauen und Eber 20 - 5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Ferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen,
- 6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss,
- 7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird und
- 8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 10 Prozent beträgt.
(4) Ställe müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und die so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird. Satz 1 gilt nicht für Ställe, die vor dem einsetzen: Datum des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind.
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel
(1) Ferkel, die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muss so beschaffen sein, dass alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Ferkel muss abgedeckt sein.
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Tieren mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Kastenstände müssen mindestens lichte Abmessungen nach folgender Tabelle aufweisen:
Länge | Breite | |
in Zentimetern in Zentimetern | ||
Jungsau | 200 | 60 |
Sau | 200 | 70. |
Mindestens zwei Drittel der Kastenstände eines Betriebes müssen für die Haltung von Sauen ausgelegt sein.
(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- 1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
- 2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit
- 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und tens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann;
- 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge hat, das geeignet ist, das Erkundungsverhalten und Wühlbedürfnis der Schweine zu befriedigen.
- 2. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Schweine täglich mindestens einmal morgens und abends überprüft und Anbindevorrichtungen und Halsbänder mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls anpasst;
- 3. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
- 4. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
- a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Unterbringung,
- b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
- c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
- 1. je Kubikmeter Luft:
Gas Kubikzentimeter Ammoniak 20 Kohlendioxid 3000 Schwefelwasserstoff 5 - 2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel
(1) Ferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Ferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner Ferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ferkel unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht werden, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Ferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Ferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
Temperatur in Grad Celsius | ||
Durchschnittsgewicht | mit Einstreu | ohne Einstreu |
in Kilogramm | ||
bis 10 | 16 | 20 |
über 10 bis 20 | 14 | 18 |
über 20 | 12 | 16. |
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel
(1) Ferkel sind nach dem Absetzen in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Abgesetzte Ferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Ferkel der Gruppe abweichen.
- 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel und abhängig von der Gruppengröße muss für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Fläche in Quadratmetern Durchschnittsgewicht in Kilogramm bei einer Gruppengröße bis 10 Tiere bei einer Gruppengröße von 11 bis 29 Tieren bei einer Gruppengröße von 30 oder mehr Tieren bis 20 0,35 0,31 0,28 über 20 0,46 0,41 0,37. - 3. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Nummer 2 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
- 4. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Ferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Ferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Ferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 5. Nummer 4 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 6. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere der Gruppe und abhängig von der Zahl der Tiere der Gruppe (Gruppengröße) für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Fläche in Quadratmetern | |||
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | bei einer Gruppengröße bis 10 Tiere | bei einer Gruppengröße von 11 bis 29 Tieren | bei einer Gruppengröße von 30 oder mehr Tieren |
über 30 bis 50 | 0,65 | 0,58 | 0,52 |
über 50 bis 85 | 0,92 | 0,83 | 0,75 |
über 85 bis 110 | 1,1 | 1,0 | 0,9 |
über 110 | 1,2 | 1,1 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
(3) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gelten entsprechend.
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Belegen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Fläche in Quadratmetern | |||
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren |
je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nic unterschreiten darf, muss als Liegebereich gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Di Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betriebe mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens acht Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gelten entsprechend.".
5. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28.
7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 19 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 20 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern werden angefügt:
- "21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 23 Abs. 2 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,
- 22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,
- 23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person das Befinden der Schweine überprüft oder Anbindevorrichtungen oder Halsbänder überprüft oder anpasst,
- 24. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
- 25. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,
- 26. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,
- 27. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Temperatur nicht unterschritten wird oder
- 28. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt.
8. Dem neuen § 27 werden folgende Absätze angefügt:
(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Schweine mit einem Gewicht bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine mit einem trittsbreite mindestens acht Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Gewicht über 125 Kilogramm beträgt.
(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1990 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zweiten Kalenderjahres gehalten werden.
(13) Abweichend von § 20 Satz 2 Nr. 2 dürfen Eber in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden und vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2004 gehalten werden, wenn die Haltungseinrichtung so groß ist, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann.
(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen abgesetzte Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkraftreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmetern |
Bis 20 | 0,2 |
Über 20 | 0,3. |
(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmetern |
Über 30 bis 50 | 0,4 |
über 50 bis 85 | 0,55 |
über 85 bis 110 | 0,65 |
über 110 | 1,0. |
(16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(17) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1996 bereits in Benutzung genommen worden sind noch bis zum 31. Dezember 2005 in Anbindehaltung gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
Die Halsanbindung ist in diesen Haltungseinrichtungen verboten."
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkraftreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Allgemeines
Mit der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Schweinen erlassen. Die Richtlinie ist durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG (Nr. ) L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vom 9. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36) geändert worden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat.
Es ist aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig, bestimmte weiter gehende Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Richtlinie 91/630/EWG legt gemäß Artikel 1 lediglich Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen fest.
Die vorliegende Verordnung wird auf Grund des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wurde die Tierschutzkommission angehört.
Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die erweiterten Anforderungen z. T. finanzielle Aufwendungen. Auf die Haltung von Jungsauen und Sauen werden dabei durch die Umstellung auf die Gruppenhaltung deutliche Änderungen zukommen. Auch die Anforderungen an die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen können mit Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter verbunden sein. Die Kostenbelastungen beruhen z.T. auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen werden in den meisten Fällen Kostenbelastungen erst bei planmäßigen Neu- oder Umbauten anfallen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten zu einer Erhöhung von Einzelpreisen und zu Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, führen werden.
Einzelvorschriften
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | dient der Umsetzung der Richtlinie 91/630/EWG, geändert durch die Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG |
§ 2 Nr. 6 | Art. 2 Nr. 1 |
§ 2 Nr. 7 | Art. 2 Nr. 7 und 8 |
§ 2 Nr. 8 | Art. 2 Nr. 9 |
§ 2 Nr. 9 | Art. 2 Nr. 9 |
§ 2 Nr. 10 | Art. 2 Nr. 3 |
§ 2 Nr. 11 | Art. 2 Nr. 4 |
§ 2 Nr. 12 | Art. 2 Nr. 2 |
§ 16 | Art.1 |
§ 17 Abs. 2 | Anhang Kapitel I Nr. 3 |
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 | Anhang Kapitel 1 Nr. 5 |
§ 17 Abs. 3 Nr. 4 | Art. 3 Nr. 2 Buchst. B |
§ 17 Abs. 3 Nr. 5 | Art. 3 Nr. 2 Buchst. b |
Anhang Kapitel I Nr. 5 | |
§ 17 Abs. 3 Nr. 6 | Anhang Kapitel I Nr. 5 |
§ 17 Abs. 3 Nr. 7 | Anhang Kapitel I Nr. 3 |
§ 17 Abs. 3 Nr. 8 | Art. 3 Nr. 2 Buchst. A |
§ 17 Abs. 4 | Anhang Kapitel I Nr. 2 |
§ 19 Abs. 2 | Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 5 |
§ 19 Abs. 3 | Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 1 |
§ 19 Abs. 4 | Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 1 |
§ 19 Abs. 2 | Art. 3 Nr. 4 Buchst. A |
§ 19 Abs. 3 | Anhang Kapitel I Nr. 3 |
§ 19 Abs. 4 | Anhang Kapitel I Nr. 3 |
§ 19 Abs. 5 | Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 4 |
§ 20 | Anhang Kapitel II Abschnitt A |
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 | Art. 3 Nr. 5 |
Anhang Kapitel I Nr. 4 | |
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 | Anhang Kapitel I Nr. 7 |
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 | Art. 5a |
§ 21 Abs. 2 | Anhang Kapitel I Nr. 2 |
§ 21 Abs. 3 | Anhang Kapitel I Nr. 1 |
Anhang Nr. 10 der Richtlinie 98/58/EG | |
§ 21 Abs. 4 | Art. 3 Nr. 8 |
§ 22 Abs. 1 | Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 3 |
§ 22 Abs. 2 | Anhang Kapitel 1 Nr. 3 |
§ 23 Abs. 1 | Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 2 |
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 | Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 1 |
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 | Art. 3 Nr. 1 Buchst. a |
§ 24 Abs. 1 | Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 2 |
§ 24 Abs. 2 | Art. 3 Nr. 1 Buchst. a |
§ 25 Abs. 2 | Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 9 |
§ 25 Abs. 3 | Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 8 |
§ 25 Abs. 4 | Anhang Kapitel I Nr. 3 |
§ 25 Abs.5 | Art. 3 Nr. 3 |
§ 25 Abs.6 | Art. 3 Nr. 7 |
§ 25 Abs. 7 | Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 2 und 3 |
Zusätzliche Begründung zu § 2 Nr. 6 und § 16:
Die Begriffsbestimmung "Schweine" erfasst alle Hausschweine. Für die Freilandhaltung von Schweinen gelten nach § 16 Satz 2 die Anforderungen der §§ 17 bis 20 sowie § 22 Abs. 2 nicht; diese gelten nur für Ställe oder Haltungseinrichtungen in Ställen.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 8, § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2:
Die Möglichkeit, im Aufenthaltsbereich unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten, ist für die tiergerechte Haltung von Schweinen essentiell. Dafür muss für ein Schwein ausreichend Fläche als Kot- und Aktivitätsbereich zur Verfügung stehen, selbst wenn alle Buchtengenossen ruhen.
Eine verhaltensgerechte Unterbringung gemäß § 2 TierSchG schließt die Möglichkeit ein, dass die Schweine tiergerecht ruhen können. Die Liegepositionen der Schweine (Bauch- oder Seitenlage) variieren dabei, abhängig von der Umgebungstemperatur und der Temperatur des Bodens. Die Liegefläche kann z.B. durch Wärmeableitung eine funktionierende Thermoregulation der Tiere unterstützen. Die Verwendung von Vorrichtungen zur Abkühlung der Tiere, z.B. von Duschen oder Klimaanlagen, kann dabei sowohl die benötigte Fläche zum artgemäßen gemeinsamen Liegen begrenzen als auch die Wahl des Kotbereiches beeinflussen. Die notwendige Wärmeabgabe der Tiere kann auch durch kühle Liegeflächen oder durch eine ausreichende Luftraten, z.B. nach DIN18910 bei entsprechend niedriger Temperatur der Zuluft gewährleistet werden.
Auch die Lage verschiedener ruhender Schweine zueinander (mit oder ohne Körperkontakt) ist temperaturabhängig. Schweine in Gruppenhaltung benötigen bei Umgebungstemperaturen über ca. 22 °C wegen der angestrebten Seitenlage ohne Körperkontakt erheblich mehr Liegefläche als bei niedrigeren Temperaturen.
Zusätzlich ist mindestens ausreichend Platz erforderlich, damit die Tiere einen vom Liegebereich getrennten Kotbereich aufsuchen können. Dies ist erforderlich, da Schweine bestrebt sind, außerhalb des Liegebereiches koten und harnen. Daher sollte Schweinen außerhalb des Liegebereiches ein Bereich zur Verfügung stehen, in dem sie koten und harnen können. Zur Entfernung der Exkremente kann dieser Bereich unter Berücksichtigung der maximalen Spaltenweiten und der Mindestauftrittsbreiten stark perforiert sein. Um die Verschmutzung des Liegebereiches durch Kot und Harn zu mindern, sollte der Liegebereich eher knapp bemessen sein und dem Wachstum der Tiere schrittweise angepasst werden.
Verschiedene Bodengestaltungen werden temperaturabhängig unterschiedlich bevorzugt. Trockenheit, Sauberkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Liegefläche sollten in jedem Fall sichergestellt sein. Die verschiedenen Ansprüche der Schweine an den Stallboden lassen sich mit dem Angebot verschiedener Böden im Aufenthaltsbereich der Schweine befriedigen. Dabei sollte der Liegebereich der Tiere nur so weit perforiert sein, dass Harn abfließen und Kot durchgetreten werden kann. Dies ist bei einem Perforationsgrad von höchstens zehn Prozent im Liegebereich gewährleistet.
Die Vorgaben des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/630/EWG sind insgesamt unzureichend, um verhaltensgerechtes Ruhen von Schweinen zu gewährleisten. Die Mindestfläche von 1,1 m2 je Mastschwein, die nach früheren Untersuchungen (z.B. Petherick u. Baxter) angesetzt werden musste kann bei Verwendung von Abkühlungsvorrichtungen vermindert werden. Jüngere niederländische Untersuchungen, die neben den Körpermaßen auch den Anteil der in Bauch- und Seitenlage ruhenden Tiere bei 20 ° C Lufttemperatur erfassen, kommen zu dem Schluss, dass die reine Liegefläche von 100 kg schweren Schweine bei 20 ° C je Tier 0,78 m2 betragen muss. Von dieser
Größenordnung ausgehend sind die Mindestflächen nach der Verordnung an die Gewichtsgrenzen nach der EG-Richtlinie angepasst. Entsprechend der Regelung für Sauen und Jungsauen sind 10-prozentige Zuschläge für kleine Gruppen und 10-prozentige Abschläge für große Gruppen vorgesehen. Die Staffelung der Mindestfläche je Tier nach der Gruppengröße trägt dabei der gemeinsamen Nutzung der Verkehrsflächen Rechnung.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 4:
Die Spaltenweite hat großen Einfluss auf das Verletzungsrisiko und sollte bei Saugferkeln nicht über 9 mm liegen.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 5:
Soweit Betonspaltenböden Verwendung finden, wird die Entgratung aller Kanten im Tierbereich vorgeschrieben um Klauen- und Kronsaumverletzungen vorzubeugen. Bei anderen Spaltenböden, z.B. aus Kunststoff oder Metall, ist das Verletzungsrisiko nicht gegeben, da hier konstruktions- und fertigungsbedingt keine Grate an den für die Tiere zugänglichen Kanten auftreten.
Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 4:
In Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Benutzung genommen werden, muss gewährleistet sein, dass die Schweine gleichmäßig mit natürlichem Tageslicht versorgt werden.
Dadurch soll einerseits die möglichst gleichmäßige Ausleuchtung des Tierbereichs und die ausreichende Lichtstärke außerhalb der Beleuchtungszeit gewährleistet und andererseits die Kontrollierbarkeit verbessert werden.
Zusätzliche Begründung zu § 19 Abs. 4:
Im Anhang der Richtlinie wird bestimmt, dass Schweineställe so gebaut sein müssen, dass die Tiere genügend ruhen und normal aufstehen können. Diese Bestimmung wird durch § 25 Abs. 4 der Verordnung umgesetzt. Dabei tragen die vorgeschriebenen Mindestmaße der Tatsache Rechnung, dass viele in der Vergangenheit gebaute Kastenstände für Jungsauen und Sauen für die heute übliche Größe der Tiere nicht mehr ausreichend bemessen sind.
Zusätzliche Begründung zu § 25 Abs. 7:
Jungsauen und Sauen zeigen kurz vor dem Abferkeln Nestbauverhalten. Hierfür brauchen sie geeignetes Material, am besten Stroh. Dies kann allerdings bei einer Reihe von Mistentsorgungssystemen, insbesondere bei Flüssigmistsystemen, zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit führen. Der Bezug auf den "Stand der Technik" verpflichtet den Tierhalter, gegebenenfalls verfügbare Einrichtungen oder Anlagenteile nach- oder zuzurüsten, wenn die Entmistungsanlage insgesamt damit die Verwendung von Nestbaumaterial ermöglicht.
Zu § 27 Abs. 8 bis 17
Die heute üblichen Haltungssysteme erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Schweinehalter ihre Anlagen mit beträchtlichem Aufwand umrüsten müssen, um den Anforderungen zu genügen. Daher sind eine Reihe von Bestimmungen für bestehende Einrichtungen aus Gründen des Vertrauensschutzes mit einer angemessenen Übergangsfrist zu versehen. Für Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen in Einzelhaltung, bei denen der Boden im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere perforiert ist, ist eine kürzere Übergangsfrist angemessen, da diese Haltungseinrichtungen schon vor dem 1. Januar 1990 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und die Nutzungsdauer somit die für Schweineställe übliche Abschreibungsfrist schon erreicht oder überschritten haben.