A
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1a - neu - (Anlage 1 Kapitel I Nr. 5.7 FlHV)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung der Fleischhygiene-VerordnungAnlage 1 Kapitel I Nr. 5.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass auf Grund einer Bewertung der mit der Verabreichung eines Futtermittels, dessen Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, verbundenen Risiken das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich ist;""
Folgeänderungen:
- a) Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu ändern:
aa) Das Wort "Erste" ist zu streichen.
bb) Nach den Wörtern "aus China" sind die Wörter "und zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung" anzufügen.
- b) In der Eingangsformel sind nach den Wörtern "geändert worden ist," die Wörter "und des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen § 5 Nr. 4 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist," einzufügen.
Begründung
Die Erfahrung zeigt, dass von Futtermitteln, die der Verfütterungsverbotsregelung unterliegen, nicht in jedem Fall ein BSE-Risiko ausgeht. Von der Versagung der Schlachterlaubnis kann daher abgesehen werden, wenn eine entsprechende Bewertung der mit der Verfütterung dieser Futtermittel verbundenen Risiken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit erfolgt ist.
- a) Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu ändern:
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.