Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und müssen ihrerseits durch nationale Rechtsverordnungen konkretisiert und regelmäßig an das europäische Recht angepasst werden. Hierzu wird mit dieser Rechtsverordnung zum einen das EVPG durch eine neu zu erlassende Durchführungsverordnung konkretisiert und zum anderen die bestehende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert.

Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 - sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Ökodesign) werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bislang hat die Europäische Kommission für 16 Produktgruppen Durchführungsrechtsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen.

Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, im Rahmen der Marktaufsicht zu überprüfen, ob die Produkte die Produktanforderungen der EU-Verordnungen erfüllen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktaufsicht bei den Ländern. Das EVPG setzt hierfür den Rahmen und schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Sie umfassen unter anderem die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktüberwachung erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Durchführungsverordnungen und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Dieser Verordnungsentwurf hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG zu ergänzen und zu konkretisieren.

Das EnVKG und die EnVKV setzen die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) um. Die EnVKV konkretisiert die Pflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure und verweist in den Anlagen 1 und 2 auf die produktspezifischen Rechtsakte der Europäischen Kommission. Da im Jahr 2012 weitere produktspezifische Rechtsakte in der Rechtsform der Verordnung verabschiedet wurden, muss die Anlage 2 der EnVKV ergänzt werden.

B. Lösung

Durch die vorliegende Rechtsverordnung werden die erforderlichen Regelungen zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EVPG und des EnVKG geschaffen bzw. ergänzt und an die neu verabschiedeten produktspezifischen EU-Verordnungen angepasst.

Zur Konkretisierung der Bestimmungen des EVPG erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die vorliegende Rechtsverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG. Die Rechtsverordnung konkretisiert Voraussetzungen des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Bei Zuwiderhandlung können die mit Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestände im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG zur Anwendung kommen. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG können Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 1 EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

Zur Änderung der Bestimmungen der EnVKV ergänzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Anlage 2 der EnVKV durch diese Rechtsverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 EnVKG.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es wird keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte geben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch diese Rechtsverordnung entstehen keine über das ermächtigende Gesetz hinausgehenden Kosten, insbesondere weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 23. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Vom ...

Es verordnet

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung - EVPGV)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

§ 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Ziel der Verordnung

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und müssen ihrerseits durch nationale Rechtsverordnungen konkretisiert und regelmäßig an das europäische Recht angepasst werden. Hierzu wird mit dieser Rechtsverordnung zum einen das EVPG durch eine neu zu erlassende Verordnung konkretisiert und zum anderen die bestehende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert.

Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 (sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bislang hat die Europäische Kommission für 16 Produktgruppen Durchführungsrechtsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen.1 Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die in den EU-Verordnungen festgelegten Produktanforderungen im Rahmen der Marktaufsicht zu überprüfen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern. Hierfür setzt das EVPG den Rahmen und schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Sie umfassen unter anderem die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktaufsicht erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Durchführungsrechtsvorschriften und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Dieser Verordnungsentwurf hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die Durchführungsrechtsvorschriften oder die Pflichten aus dem EVPG zu konkretisieren. Hierzu werden anhand von Handlungsverboten Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten bestimmt. Zuwiderhandlungen können bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitstatbestände gem. § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG erfüllen.

Da das EVPG als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder haben unter anderem die Einhaltung der Vorschriften gem. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EVPG zu überwachen. Die Norm verpflichtet Wirtschaftsakteure, beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen eines von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfassten Produktes, die für die Produktgestaltung festgelegten Anforderungen zu beachten, eine CE-Kennzeichnung

des Produkts vorzunehmen und eine Konformitätserklärung vorzuhalten.

§ 7 EVPG gibt den zuständigen Behörden der Länder die erforderlichen Befugnisse für den Gesetzesvollzug. Die Befugnisse gemäß § 7 EVPG werden ergänzt durch die in § 13 EVPG geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände. Diese werden durch die Handlungsverbote dieser Rechtsverordnung ausgestaltet.

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) um. Die EnVKV konkretisiert die Pflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure und verweist in den Anlagen 1 und 2 auf die produktspezifischen Rechtsakte der Europäischen Kommission. Da im Jahr 2012 weitere produktgruppenspezifische Rechtsakte in der Rechtsform der Verordnung verabschiedet wurden, muss die Anlage 2 ergänzt werden.

II. Regelungsinhalt

Die vorliegende Verordnung setzt die Ermächtigung aus § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG um. Die Verordnung regelt Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten und bestimmt Handlungsverbote, die beim Inverkehrbringen der der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten von Herstellern, Bevollmächtigten oder Importeuren zu berücksichtigen sind. Zuwiderhandlung gegen die in der Verordnung festgelegten Handlungsverbote können nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG geahndet werden. Dazu werden die Handlungsverbote unter Bezugnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Einzelnen bezeichnet.

Die Verordnung dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen, die in von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakten festlegt sind und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie ist nicht befristet, da auch die zugrunde liegenden EU-Verordnungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie nicht befristet sind.

Artikel 2 ergänzt die Anlage 2 der EnVKV um neue produktspezifische Verordnungen der EU im Bereich des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts.

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Belastungen auf die öffentlichen Haushalte entstehen nicht. Bei Verstößen gegen Ökodesign-Vorschriften verhängte Bußgelder fließen in die jeweilige Landeskasse. Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen die aus dem EVPG folgenden Pflichten erlangt werden, können zudem nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 des OWiG).

2. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht kein über die bestehenden Regelungen im EVPG und EnVKV hinausgehender zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten der Wirtschaft geändert oder neu eingeführt.

3. Weitere Kosten, Folgen für die Wirtschaft

Darüber hinaus entstehen durch diese Rechtsverordnung für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Rechtsverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Rechtsverordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Diese Verordnung dient der Konkretisierung und Durchführung des EVPG und der Anpassung der EnVKV an neue EU-Verordnungen und ermöglicht so die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten sowie der Kennzeichnung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz. Die Verordnung hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EVPG-Verordnung)

Zu § 1

Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Sie benennt die einzelnen Produkte oder Produktgruppen, die dem Anwendungsbereich unterfallen sowie die dazu ergangenen Durchführungsrechtsvorschriften der Europäischen Kommission.

Zu § 2

Die Vorschrift legt in produktspezifischen Regelungen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten fest. Die Vorschrift bestimmt Pflichten beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten und diesbezügliche Handlungsverbote für Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure.

Zu § 3

Die Vorschrift bezeichnet Tatbestände, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Sie konkretisiert die Bußgeldvorschriften des EVPG und verweist auf § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG.

Zu Artikel 2

Artikel 2 ergänzt die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) um weitere produktspezifische Verordnungen der Europäischen Union auf dem Gebiet des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts.

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung dient der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2010/30/EU über die europaweit einheitliche Kennzeichnung des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Die Rahmenvorgaben dieser Richtlinie und der nationalen Umsetzung in der EnVKV werden ähnlich wie im Bereich des EVPG durch produktspezifische Verordnungen der Europäischen Union konkretisiert. Auf diese produktspezifischen Verordnungen in Artikel 2 wird an verschiedenen Stellen, insbesondere in § 3 Absatz 1 und 2 EnVKG Bezug genommen.

Die Ergänzung der Anlage 2 um weitere produktgruppenspezifische Verordnungen dient der Aktualisierung dieser Anlage und Bezugnahme auf neu verabschiedete Verordnungen der Europäischen Union.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2438:
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter