A. Problem und Ziel
Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und müssen ihrerseits durch nationale Rechtsverordnungen konkretisiert und regelmäßig an das europäische Recht angepasst werden. Hierzu wird mit dieser Rechtsverordnung zum einen das EVPG durch eine neu zu erlassende Durchführungsverordnung konkretisiert und zum anderen die bestehende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert.
Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 - sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Ökodesign) werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bislang hat die Europäische Kommission für 16 Produktgruppen Durchführungsrechtsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen.
Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, im Rahmen der Marktaufsicht zu überprüfen, ob die Produkte die Produktanforderungen der EU-Verordnungen erfüllen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktaufsicht bei den Ländern. Das EVPG setzt hierfür den Rahmen und schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Sie umfassen unter anderem die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktüberwachung erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Durchführungsverordnungen und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Dieser Verordnungsentwurf hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG zu ergänzen und zu konkretisieren.
Das EnVKG und die EnVKV setzen die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) um. Die EnVKV konkretisiert die Pflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure und verweist in den Anlagen 1 und 2 auf die produktspezifischen Rechtsakte der Europäischen Kommission. Da im Jahr 2012 weitere produktspezifische Rechtsakte in der Rechtsform der Verordnung verabschiedet wurden, muss die Anlage 2 der EnVKV ergänzt werden.
B. Lösung
Durch die vorliegende Rechtsverordnung werden die erforderlichen Regelungen zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EVPG und des EnVKG geschaffen bzw. ergänzt und an die neu verabschiedeten produktspezifischen EU-Verordnungen angepasst.
Zur Konkretisierung der Bestimmungen des EVPG erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die vorliegende Rechtsverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG. Die Rechtsverordnung konkretisiert Voraussetzungen des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Bei Zuwiderhandlung können die mit Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestände im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG zur Anwendung kommen. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG können Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 1 EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
Zur Änderung der Bestimmungen der EnVKV ergänzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Anlage 2 der EnVKV durch diese Rechtsverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 EnVKG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es wird keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte geben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch diese Rechtsverordnung entstehen keine über das ermächtigende Gesetz hinausgehenden Kosten, insbesondere weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 23. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Vom ...
Es verordnet
- - auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
- - auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung - EVPGV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42) geändert worden ist;
- 2. einfache Set-Top-Boxen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8);
- 3. Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist;
- 4. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EG) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist;
- 5. externe Netzteile im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3);
- 6. Fernsehgeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42);
- 7. Elektromotoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26);
- 8. externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist;
- 9. netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53);
- 10. Haushaltswaschmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21);
- 11. netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31);
- 12. Ventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8);
- 13. netzbetriebene Raumklimageräte und Komfortventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7);
- 14. Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28);
- 15. Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1);
- 16. Lampen mit gebündeltem Licht, Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen) und Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).
§ 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten
- (1) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein elektrisches und elektronisches Haushalts- und Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (2) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
- (3) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
- (4) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:
- 1. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,
- 2. Hochdruckentladungslampen,
- 3. Vorschaltgeräte und Leuchten zum Betrieb der Lampen nach den Nummern 1 und 2.
- (5) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (6) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (7) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (8) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:
- 1. externe Nassläufer-Umwälzpumpen,
- 2. in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen.
- (9) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein netzbetriebenes Haushaltskühlgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (10) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
- (11) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1016/2010 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (12) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3, der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (13) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:
- 1. netzbetriebene Raumklimageräte,
- 2. Komfortventilatoren.
- (14) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
- (15) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG) Nr. 932/2012 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
- (16) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:
- 1. Lampen mit gebündeltem Licht,
- 2. Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen),
- 3. für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen nach den Nummern 1 und 2 ausgelegte Geräte, einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen).
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift "1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte" wird die Angabe "1." durch die Angabe "Abschnitt 1:" ersetzt.
- 2. In der Überschrift "2. Beginn der Kennzeichnungspflicht" wird die Angabe "2." durch die Angabe "Abschnitt 2:" ersetzt.
- 3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- "6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);
- 7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)."
- 4. In Abschnitt 2 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Ziel der Verordnung
Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und müssen ihrerseits durch nationale Rechtsverordnungen konkretisiert und regelmäßig an das europäische Recht angepasst werden. Hierzu wird mit dieser Rechtsverordnung zum einen das EVPG durch eine neu zu erlassende Verordnung konkretisiert und zum anderen die bestehende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert.
Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 (sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bislang hat die Europäische Kommission für 16 Produktgruppen Durchführungsrechtsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen.1 Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die in den EU-Verordnungen festgelegten Produktanforderungen im Rahmen der Marktaufsicht zu überprüfen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern. Hierfür setzt das EVPG den Rahmen und schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Sie umfassen unter anderem die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktaufsicht erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Durchführungsrechtsvorschriften und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Dieser Verordnungsentwurf hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die Durchführungsrechtsvorschriften oder die Pflichten aus dem EVPG zu konkretisieren. Hierzu werden anhand von Handlungsverboten Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten bestimmt. Zuwiderhandlungen können bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitstatbestände gem. § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG erfüllen.
Da das EVPG als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder haben unter anderem die Einhaltung der Vorschriften gem. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EVPG zu überwachen. Die Norm verpflichtet Wirtschaftsakteure, beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen eines von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfassten Produktes, die für die Produktgestaltung festgelegten Anforderungen zu beachten, eine CE-Kennzeichnung
des Produkts vorzunehmen und eine Konformitätserklärung vorzuhalten.
§ 7 EVPG gibt den zuständigen Behörden der Länder die erforderlichen Befugnisse für den Gesetzesvollzug. Die Befugnisse gemäß § 7 EVPG werden ergänzt durch die in § 13 EVPG geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände. Diese werden durch die Handlungsverbote dieser Rechtsverordnung ausgestaltet.
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzen die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) um. Die EnVKV konkretisiert die Pflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure und verweist in den Anlagen 1 und 2 auf die produktspezifischen Rechtsakte der Europäischen Kommission. Da im Jahr 2012 weitere produktgruppenspezifische Rechtsakte in der Rechtsform der Verordnung verabschiedet wurden, muss die Anlage 2 ergänzt werden.
II. Regelungsinhalt
Die vorliegende Verordnung setzt die Ermächtigung aus § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG um. Die Verordnung regelt Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten und bestimmt Handlungsverbote, die beim Inverkehrbringen der der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten von Herstellern, Bevollmächtigten oder Importeuren zu berücksichtigen sind. Zuwiderhandlung gegen die in der Verordnung festgelegten Handlungsverbote können nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG geahndet werden. Dazu werden die Handlungsverbote unter Bezugnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Einzelnen bezeichnet.
Die Verordnung dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen, die in von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakten festlegt sind und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie ist nicht befristet, da auch die zugrunde liegenden EU-Verordnungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie nicht befristet sind.
Artikel 2 ergänzt die Anlage 2 der EnVKV um neue produktspezifische Verordnungen der EU im Bereich des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts.
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Belastungen auf die öffentlichen Haushalte entstehen nicht. Bei Verstößen gegen Ökodesign-Vorschriften verhängte Bußgelder fließen in die jeweilige Landeskasse. Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen die aus dem EVPG folgenden Pflichten erlangt werden, können zudem nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 des OWiG).
2. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht kein über die bestehenden Regelungen im EVPG und EnVKV hinausgehender zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten der Wirtschaft geändert oder neu eingeführt.
3. Weitere Kosten, Folgen für die Wirtschaft
Darüber hinaus entstehen durch diese Rechtsverordnung für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Rechtsverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Rechtsverordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Diese Verordnung dient der Konkretisierung und Durchführung des EVPG und der Anpassung der EnVKV an neue EU-Verordnungen und ermöglicht so die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten sowie der Kennzeichnung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz. Die Verordnung hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (EVPG-Verordnung)
Zu § 1
Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Sie benennt die einzelnen Produkte oder Produktgruppen, die dem Anwendungsbereich unterfallen sowie die dazu ergangenen Durchführungsrechtsvorschriften der Europäischen Kommission.
Zu § 2
Die Vorschrift legt in produktspezifischen Regelungen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten fest. Die Vorschrift bestimmt Pflichten beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten und diesbezügliche Handlungsverbote für Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure.
Zu § 3
Die Vorschrift bezeichnet Tatbestände, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Sie konkretisiert die Bußgeldvorschriften des EVPG und verweist auf § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG.
Zu Artikel 2
Artikel 2 ergänzt die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) um weitere produktspezifische Verordnungen der Europäischen Union auf dem Gebiet des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts.
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung dient der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2010/30/EU über die europaweit einheitliche Kennzeichnung des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Die Rahmenvorgaben dieser Richtlinie und der nationalen Umsetzung in der EnVKV werden ähnlich wie im Bereich des EVPG durch produktspezifische Verordnungen der Europäischen Union konkretisiert. Auf diese produktspezifischen Verordnungen in Artikel 2 wird an verschiedenen Stellen, insbesondere in § 3 Absatz 1 und 2 EnVKG Bezug genommen.
Die Ergänzung der Anlage 2 um weitere produktgruppenspezifische Verordnungen dient der Aktualisierung dieser Anlage und Bezugnahme auf neu verabschiedete Verordnungen der Europäischen Union.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2438:
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Leerlauf- und Standby-Verluste; einfache Fernsehdekoder; Beleuchtung im tertiären Sektor (Büro- und Straßenbeleuchtung); nicht gerichtete Haushaltsbeleuchtung; externe Netzteile und Ladegeräte; Elektromotoren; Heizungspumpen; Haushaltskühl- und Gefriergeräte; Fernsehgeräte; Waschmaschinen; Geschirrspüler; Ventilatoren; Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt; Wasserpumpen; Haushaltswäschetrockner, gerichtete Beleuchtung.