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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 4)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen 2 ist die Kommission verpflichtet, die in Anhang II Nummer 2 der genannten Verordnung beschriebene Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex von in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen bis zum 1. Januar 2012 zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung durch die Kommission und die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 geändert werden sollten, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Märkte für Umwälzpumpen und auf die Leistung der von der genannten Verordnung erfassten Produkte zu vermeiden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen und an Nassläufer-Umwälzpumpen, die in Produkte integriert sind, festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe d festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen;
  2. in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis 1. Januar 2020 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe e festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Umwälzpumpe' bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2.500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist;
  2. 'Nassläufer-Umwälzpumpe' bezeichnet eine Umwälzpumpe, bei der der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden und in das zu fördernde Medium eingetaucht ist;
  3. 'externe Umwälzpumpe' bezeichnet eine Umwälzpumpe, die zur Installation außerhalb des Produkts bestimmt ist;
  4. 'Produkt' bezeichnet ein Gerät, das Wärme erzeugt und/ oder überträgt;
  5. 'in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe' bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der folgenden Konstruktionsmerkmale aufweist:
    1. das Pumpengehäuse ist für die Montage und Nutzung innerhalb eines Produkts ausgelegt;
    2. die Umwälzpumpe ist für die Drehzahlsteuerung durch das Produkt ausgelegt;
    3. die Umwälzpumpe weist Sicherheitsmerkmale auf, die einen Betrieb außerhalb eines Produkts nicht zulassen (ISO-IP-Klassen);
    4. die Umwälzpumpe ist als Bestandteil der Produktgenehmigung oder der CE-Kennzeichnung eines Produkts definiert.
  6. 'Trinkwasserumwälzpumpe' bezeichnet eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates * bestimmt ist;
  7. 'Pumpengehäuse' bezeichnet den Teil einer Kreiselpumpe, der mit den Rohrleitungen der Heizungsanlage oder der Sekundärkreisläufe von Kühlverteilungssystemen verbunden werden soll.

_______
*) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

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