Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen


Einmalige Personalkosten 1.000 €
Jährliche Sachkosten 500 €

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Vom 2006 *)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Artikel 2


Bonn, den 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) wird die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 32) in deutsches Recht umgesetzt.

Außerdem wird die NemV mit dieser Änderungsverordnung an die aufgrund der durch Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 - LFGB - (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Strafvorschriften angepasst. Änderungen sind zudem durch die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums erforderlich.

Kosten, Preiswirkung Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung geringfügige Mehrkosten verursachen. Die Länder wurden daher im Rahmen der Anhörung gebeten, mitzuteilen, ob bei der Durchführung der Verordnung Mehrkosten entstehen. Von Schleswig-Holstein wurden folgende Mehrkosten genannt:


Einmalige Personalkosten 1.000 €
Jährliche Sachkosten 500 €.

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1 und 3

Anpassung der Verordnung an die Vorschriften des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 2

Anpassungen aufgrund der neuen Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Zu Nummer 4

Mit der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 32) werden zwei neue Stoffe (eine Vitaminverbindung (Folat) und eine weitere Eisenverbindung) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen.

Anlage 2 ist daher entsprechend zu andern.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABI. EU (Nr. ) L 94 S. 32).