A. Problem und Ziel
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) wird die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 32) in deutsches Recht umgesetzt.
- Außerdem wird die NemV mit dieser Änderungsverordnung an die aufgrund der durch Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 - LFGB (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Strafvorschriften angepasst. Änderungen sind zudem durch die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums erforderlich.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung durch die notwendigen Mehruntersuchungen geringfügige Mehrkosten verursachen. Von Schleswig-Holstein wurden insgesamt folgende Mehrkosten genannt:
Einmalige Personalkosten 1.000 €
Jährliche Sachkosten 500 €
E. Sonstige Kosten
- Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 71 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wurden die nachfolgend genannten Wirtschaftskreise/Verbände u. a. gebeten, zu den eventuellen kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung, einschließlich Personal- und Sachkosten, Stellung zu nehmen.
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.
Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
Bundesverband der Arzneimittelhersteller e.V.
Verband der Chemischen Industrie (VCI) e.V.
Diätverband e.V.
Bundesfachverband Deutscher Reformhäuser e.V.
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) - Von den vorgenannten Wirtschaftskreisen sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Verordnung keine Kosten entstehen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Beurteilung des BMELV. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Vom 2006 *)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 6, des § 34 Satz 1 Nr. 6 und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch die Wörter "den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt A. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
10. Folate
- bb) Folgende Angabe wird angefügt;
- Calcium-L-methylfolat
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- b) In Abschnitt "B. Mineralstoffe" wird nach der Angabe "elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)" die Angabe "- Eisen-Bisglycinat" eingefügt.
- a) Abschnitt A. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) wird die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 32) in deutsches Recht umgesetzt.
Außerdem wird die NemV mit dieser Änderungsverordnung an die aufgrund der durch Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 - LFGB - (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Strafvorschriften angepasst. Änderungen sind zudem durch die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums erforderlich.
Kosten, Preiswirkung Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung geringfügige Mehrkosten verursachen. Die Länder wurden daher im Rahmen der Anhörung gebeten, mitzuteilen, ob bei der Durchführung der Verordnung Mehrkosten entstehen. Von Schleswig-Holstein wurden folgende Mehrkosten genannt:
Einmalige Personalkosten 1.000 €
Jährliche Sachkosten 500 €.
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1 und 3
Anpassung der Verordnung an die Vorschriften des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 2
Anpassungen aufgrund der neuen Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zu Nummer 4
Mit der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 32) werden zwei neue Stoffe (eine Vitaminverbindung (Folat) und eine weitere Eisenverbindung) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen.
Anlage 2 ist daher entsprechend zu andern.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABI. EU (Nr. ) L 94 S. 32).