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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe

(ABl. Nr. L 94 vom 01.04.2006 S. 32)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/46/EG legt die Vitamine und Mineralstoffe sowie deren jeweilige Aufbereitungsformen fest, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Die Vitamine und Mineralstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") bewertet wurden und ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten erhielten, sollten in den Anhang der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.

(3) Kürzlich hat die Behörde befürwortende wissenschaftliche Gutachten für einige Vitamine und Mineralstoffe abgegeben und veröffentlicht.

(4) Die Überschriftskategorie "Folsäure" sollte geändert werden, um der Aufnahme anderer Arten von Folaten in den Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG Rechnung zu tragen.

(5) Die Richtlinie 2002/46/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EWG wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2006

.

  Anhang

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EWG wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A. Vitamine wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "10. Folsäure" wird durch "10. Folate" ersetzt.

b) Unter der Überschrift 10. Folate wird folgende Zeile eingefügt:

"b) Calcium-L-methylfolat".

2. In Abschnitt B. Mineralstoffe wird vor "Kupfercarbonat" folgende Zeile eingefügt:

"Eisen-Bisglycinat"

_______________________

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