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Änderungstext
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel*)
Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2004 S. 1011)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
NemV - Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2004 S. 1011)
Gl.-Nr.: 2125-40
- wie eingefügt -
Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. | "die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt." |
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt."
3. In § 2 werden die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2
(2) Bei Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen die durch chemische, physikalische oder biologische Verfahren erzeugten Vitamine nach ihrer Art in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder im Verzeichnis der Zutaten anzugeben.
gestrichen.
4. § 2a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." |