Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12785 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens - Drucksache 18/11277 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 796/16 (PDF)

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b" ersetzt.

3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."

2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Angabe " § 454b Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen."

3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist."

6. § 81e wird wie folgt geändert:

7. § 81h wird wie folgt geändert:

8. § 100a wird wie folgt geändert:

9. § 100b wird wie folgt gefasst:

" § 100b Online-Durchsuchung

10. § 100c wird wie folgt geändert:

11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter " § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten" durch die Wörter " § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt" ersetzt.

13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

14. § 101 wird wie folgt geändert:

15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16. § 101b wird wie folgt gefasst:

" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten

17. § 136 wird wie folgt geändert:

18. § 141 wird wie folgt geändert:

19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden können," gestrichen.

20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe "100c Absatz 6" durch die Angabe "100d Absatz 5" ersetzt.

21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.

22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

23. § 163a wird wie folgt geändert:

24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

27. § 213 wird wie folgt geändert:

28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landoder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."

29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen."

30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern "in einem richterlichen Protokoll" die Wörter "oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung" und nach dem Wort "verlesen" die Wörter "bzw. vorgeführt" eingefügt.

32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,".

33. § 265 wird wie folgt geändert:

34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)" ein Komma und die Wörter "eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

36. § 454b wird wie folgt geändert:

37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe " § 454b Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 454b Absatz 1 bis 3" ersetzt.

38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen."

39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 100d Abs. 5" durch die Angabe " § 100e Absatz 6" ersetzt.

40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist."

41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Wörter " § 454b Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ist nach § 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist," ersetzt.

4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 100e Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist."

2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 69" die Wörter "Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe "20 und" gestrichen.

3. § 71 wird wie folgt geändert:

4. § 71a wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündigung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündigung freie Zählbezeichnung]

Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr ... [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

In § 59 Absatz 2 IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 100c, 100f " durch die Angabe " §§ 100b, 100c und 100f " ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden die Wörter " § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1 und 3 sowie 5 Satz 1" ersetzt.

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.

2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3.3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 100b Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 18
Inkrafttreten