A. Problem und Ziel
Mit der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 wurden die nationalen Vorschriften für die Ein- und Durchfuhr von Lebensmitteln an das vom 1. Januar 2006 neu anzuwendende EG-Lebensmittelhygienerecht angepasst.
Seit Erlass der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung sind verschiedene gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geändert oder neu erlassen worden. Ferner hat sich aus der Anwendung der bestehenden Regelungen ergeben, dass weiterer Änderungs- und Aktualisierungsbedarf besteht.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die aber die Kosten für die Durchführung der Überwachung der entsprechenden bisher geltenden Regelungen nicht wesentlich übersteigen und durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft, entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Auf Grund des erweiterten Kreis der einfuhrfähigen Lebensmittel tierischen Ursprungs erfasst die bisher schon bestehende Anzeigepflicht bei der Einfuhr nun auch die exotischen Lebensmittel tierischen Ursprungs.
- 1. Durch die Verordnung wird zwar eine bestehende Informationspflicht auf Grund der neuen Einfuhrfähigkeit von exotischen Lebensmitteln erweitert, aber die dadurch verursachte Erhöhung der Bürokratiekosten dürfte nach Schätzungen bei max. 500 € liegen. Diesen Kosten gegenüber steht ein Nutzen für die Wirtschaft, da durch ein erweitertes Angebot auf dem Lebensmittelmarkt Marktnischen im Feinkostbereich erschlossen werden und sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen können.
- 2. Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Februar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung1)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, e und f, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und - des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), von denen § 4 des BVL-Gesetzes durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung".
2. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere".
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und c wird jeweils nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" die Angabe"*)" eingefügt.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "begleitet werden," die Wörter "die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
- ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder".
- ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" wird die Angabe"*)" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
- 1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und
- b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- 2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
- 3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und
- b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- 4. abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,
- b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und
- c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht."
- 1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- d) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Amtlicher Hinweis: h t t p ://www.ebundesanzeiger.de".
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ursprungs" die Wörter", Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Amtlicher Hinweis: h t t p : / / w w w . ebundesanzeiger . d e".
5. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
- 1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind."
- b) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Amtlicher Hinweis: h t t p ://w w w . ebundesanzeiger . d e".
6. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Eingangszollstellen
- (1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
- (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über eine der benannten Eingangszollstellen im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangszollstellen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- (1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 17 Amtliche Kontrollen
Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt."
7. Nach dem neuen § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 Ausnahmeregelungen".
8. Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU (Nr. ) L 122 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1)" ersetzt.
9. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden aa) die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben " § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," und bb) das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt."
11. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,".
- bb) In Nummer 13 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- cc) In Nummer 14 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
Muster
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Teil I
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik
LAND Deutschland
Teil II
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 1 MFV
Erläuterung zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs NACH § 6 Absatz 2 SATZ 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines : Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oderjuristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
Entfällt.
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungsdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oderjuristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6
Entfällt.
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland
Feld I.10
Entfällt.
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel: jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
Entfällt.
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren. Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
Entfällt.
Feld I.27
Entfällt.
Feld I.28
Identifizierung der Waren: besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II Bescheinigung
Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungsmöglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: vgl. Feld I.2.
Feld II.b
Entfällt.
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
13. Anlage 4 Kapitel I Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wurde unter anderem die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung an die seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004 und die hierauf beruhenden Durchführungsvorschriften der Kommission (Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und Nr. 2076/2005) sowie an die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angepasst.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Lebensmitteleinfuhr-Verordnung hat sich gezeigt, dass weiterer Änderungs- und Aktualisierungsbedarf hinsichtlich einzelner Regelungen der Verordnung besteht. Dies betrifft
- - die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs,
- - die Benennung von Eingangszollstellen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern, die wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination einer besonderen Kontrolle unterliegen,
- - die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die noch keine gemeinschaftlichen Drittland- oder Betriebslisten oder gemeinschaftlichen Anforderungen an Bescheinigungen erlassen worden sind,
- - die Erweiterung der Möglichkeit, Verbote und Beschränkungen auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Union bekannt zu machen, auch auf die Fälle, in denen die Schutzmaßnahmen das erstmalige Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus Drittländern in der Europäischen Union betreffen,
- - den Wegfall nationaler Regelungen bezüglich der Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die keine gemeinschaftlichen Einfuhrvorschriften bestehen sowie
- - die Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Reisegepäck zum persönlichen Verbrauch.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner ihrer Regelungen kommt nicht in Betracht, da die neuen Regelungen auf unbefristeten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen beruhen.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen können. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die aber die Kosten für die Durchführung der Überwachung der entsprechenden bisher geltenden Regelungen nicht wesentlich übersteigen und durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Behörden oder durch Bürokratiekosten entstehen, stehen Erleichterungen gegenüber aufgrund der Erweiterung des Kreises der einfuhrfähigen Lebensmittel tierischen Ursprungs auf solche Lebensmittel, für die noch keine gemeinschaftlichen Drittlandlisten oder spezielle gemeinschaftliche Anforderungen an Bescheinigungen erlassen worden sind, oder die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 96/23/EG erfasst werden. Dabei handelt es sich um exotische Lebensmittel tierischen Ursprungs wie beispielsweise Krokodilfleisch, Schlangenfleisch oder Propolis. Für diese neue Lebensmittelproduktgruppe, bei der es sich eher um eine Feinkostware handeln dürfte, wird sich vermutlich ein spezieller Anbieter- und Kundenkreis ergeben. Die Nachfrage nach solchen exotischen Lebensmitteln wird daher eher begrenzt sein. Allerdings können sich durch das erweiterte Angebot auf dem Lebensmittelmarkt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen Marktnischen ergeben und somit neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsbedingungen und die Verdienstmöglichkeiten von Anbietern bisheriger Lebensmittel sind daher nicht zu erwarten.
Mögliche indirekte Kosten durch geringere Verdienstmöglichkeiten infolge eines Einfuhrverbots bzw. einer Einfuhrbeschränkung nach § 13 LMEV treten nicht unmittelbar ein. Ein Einfuhrverbot bzw. eine Einfuhrbeschränkung tritt erst dann ein, wenn ein nicht unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Union bekannt gemacht wird, der entsprechende Verbote oder Beschränkungen vorsieht.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die im Zusammenhang mit der für die Einfuhr erforderliche Anzeigepflicht nach § 3 LMEV ist auch für die exotischen Lebensmittel einzuhalten, so dass die bereits bestehende Informationspflicht der Wirtschaft durch den erweiterten Kreis der einfuhrfähigen Lebensmittel tierischen Ursprungs geringfügig zunimmt. Da es sich bei den besagten Lebensmitteln um exotische Lebensmittel handelt, ist eher mit einer geringen Anzahl von Einfuhranzeigen und somit mit einem geringen Bürokratieaufwand in Folge erweiterter Informationspflichten zu rechnen. Eine Abfrage bei den Ländern bezüglich der Einfuhr dieser Lebensmittel hat ergeben, dass mit einer geschätzten Fallzahl in einer Größenordnung von ca. 10-15 Sendungen pro Jahr gerechnet werden könnte. Selbst bei einer deutlichen Zunahme der Einfuhren dürfte die jährliche Fallzahl bei max. 100 liegen. Zudem handelt es sich bei der Informationspflicht um eine Meldung mittlerer Komplexität, die pro Fall rund 5 € verursacht. Dem entsprechend dürfte die Erweiterung des Einfuhrumfangs zu einer Erhöhung der Bürokratiekosten um max. 500 € führen.
Diesen Kosten gegenüber steht ein Nutzen für die Wirtschaft, da durch ein erweitertes Angebot auf dem Lebensmittelmarkt Marktnischen im Feinkostbereich erschlossen werden und sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV
Zu Nummer 1 (Überschrift zu Abschnitt 1)
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden weitere Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs in die LMEV ergänzt. Die Regelungen für lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs weichen zum Teil erheblich von denen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ab. Wegen des unterschiedlichen Anwendungsbereichs richten sich die Vorschriften der LMEV an verschiedene Personen- und Wirtschaftskreise. Daher erscheint es angebracht, zur besseren Übersichtlich- und Verständlichkeit die LMEV neu zu strukturieren und in Abschnitt e einzuteilen.
Abschnitt 1 umfasst alle Produktgruppen, also sowohl lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs als auch Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind. In diesem Abschnitt werden der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen festgelegt.
Zu Nummer 2 (Überschrift zu Abschnitt 2)
In Abschnitt 2 werden die spezifischen Vorschriften für lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt. Er umfasst die §§ 3 bis 14.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und c)
Die Änderung dient der Einfügung einer Fußnote mit dem amtlichen Hinweis auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, siehe auch Begründung zu Nummer 3 Buchstabe d.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa (§ 6 Absatz 1 Nummer 4)
Durch die Ergänzung im einleitenden Satzteil wird sichergestellt, dass bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs die vorzulegenden Dokumente nicht nur die für die jeweiligen Lebensmittel geltenden spezifischen Anforderungen an Einfuhrbescheinigungen, sondern auch die grundsätzlichen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2 Satz 1 und 2 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstaben ccc und ddd.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b - neu)
Der neu eingefügte Buchstabe b vervollständigt die Rechtsgrundlagen, auf die Rechtsakte der Europäischen Kommission mit Anforderungen für Bescheinigungen gestützt sein können. Dabei wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die speziellen Anforderungen sowohl in unmittelbar geltenden oder nicht unmittelbar geltenden Rechtsakten der Kommission enthalten sein können.
Ferner wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ermächtigt, Bekanntmachungen auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB und § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe ccc.
Ferner wird auf die Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB und § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 - alt)
In der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10), die als Folgeregelung zur Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 getroffen wurde, werden die bisher in Artikel 17 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 getroffenen Regelungen zur Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen aus Drittländern, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gelistet waren, nicht fortgeführt. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht länger ermächtigt, nationale Einfuhrregelungen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus nicht gemeinschaftlich gelisteten Drittländern zu regeln. Aus diesem Grund ist die Aufhebung des Absatzes 2 erforderlich.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt.
Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 6 Absatz 2 - neu)
Die neu gefasste Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 regelt die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die noch keine gemeinschaftlichen Drittland- oder Betriebslisten oder spezielle gemeinschaftliche Anforderungen an Bescheinigungen erlassen worden sind, oder die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 96/23/EG erfasst werden und für die die Behörden des betreffenden Drittlandes daher keine Rückstandsüberwachungspläne gemäß Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandüberwachungspläne erarbeiten müssen.
Mit den Regelungen in Satz 2 wird sichergestellt, dass trotz der Abweichungen von Absatz 1 Nummer 4 bei der Einfuhr von solchen Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die noch keine gemeinschaftlichen Einfuhrbescheinigungen festgelegt worden sind, die Einfuhrbescheinigung die grundsätzlichen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2 Satz 1 und 2 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen. Darüber hinaus werden für die Einfuhr der besagten Lebensmittel tierischen Ursprungs weitere Anforderungen an Form und Inhalt der vorzulegenden Bescheinigung festgelegt. Das diesbezüglich in der neuen Anlage 2a vorgesehene Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland orientiert sich an dem Muster für Erzeugnisse nach Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft [...] (ABl. L 104 vom 21.04.2007, S. 37).
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt.
Zu Nummer 3 Buchstabe d (§ 6 Fußnote)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Dreifachbuchstabe ccc und ddd. Die Fußnote enthält einen amtlichen Hinweis auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers.
Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1)
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. § 5 Absatz 1 Nummer 1 regelt unter Verweis auf § 7 Absatz 1, dass Lebensmittel, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, einer Einfuhruntersuchung zu unterziehen sind. Daher müssen in § 7 Absatz 1 auch solche Lebensmittel, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, einbezogen werden.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB gestützt.
Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3)
Die Regelung dient der Klarstellung des Gewollten sowie der sprachlichen Anpassung an die entsprechende Regelung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (§ 7 Absatz 4 - alt - bzw. § 17 - neu -).
Des Weiteren wird die Möglichkeit aufgenommen, die Bekanntmachung von Schutzmaßnahmen, die als nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Kommission erlassen werden, durch das BMELV auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB und § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 4 Buchstabe c (§ 7 Absatz 4 - alt)
Folgeänderung auf Grund der neuen Strukturierung der LMEV. Der bisherige Wortlaut des § 7 Absatz 4 wird in sprachlich angepasster Form in § 17 (neu) übernommen.
Zu Nummer 4 Buchstabe d (§ 7 Fußnote)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b. Die Fußnote enthält einen amtlichen Hinweis auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers.
Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 13 Absatz 1)
Auf Grund der Neustrukturierung der LMEV ist es erforderlich, im § 13 Absatz 1 den Kreis der Lebensmittel auf Lebensmittel tierischen Ursprungs zu begrenzen. Eine entsprechende Regelung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ist nunmehr im Abschnitt 3 in § 16 Absatz 1 (neu) vorgesehen.
In Nummer 1 wird das Vollzitat der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ergänzt.
In der Vergangenheit haben Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union zur Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern außer der Einfuhr in bestimmten Fällen auch das erstmalige Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in die Europäische Union verboten oder beschränkt (z.B. die inzwischen aufgehobene Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in der Zukunft derartige Schutzmaßnahmen erlassen werden, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen und nicht auf die Einfuhr beziehen, ist es angezeigt, auch diesen Fällen durch eine entsprechende Ergänzung der Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus wird zur Klarstellung in Satz 3 geregelt, dass das Einfuhrverbot des Satzes 1 auch dann gilt, wenn die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch eine EU-Schutzmaßnahme in dem Sinne beschränkt wird, dass dies nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erfolgen darf, und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Des Weiteren wird ergänzt, dass die Bekanntmachung des jeweiligen Rechtsaktes der Kommission durch das BMELV auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen kann.
Der Wortlaut des Absatzes 1 wird auf Grund der vorgenommen Ergänzungen sprachlich überarbeitet.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB und § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 13 Fußnote)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a. Die Fußnote enthält einen amtlichen Hinweis auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers.
Zu Nummer 6 (§ 15 bis 17 - neu)
Der Abschnitt 3 enthält die spezifischen Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs. Auf Grund der Umstrukturierung werden für diese Lebensmittel die §§ 15 bis 17 neu eingefügt, wobei es sich lediglich bei den Regelungen in § 15 um eine Erweiterung der bisher geltenden Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs handelt.
Zu § 15:
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legen die Mitgliedstaaten zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben.
Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 definiert den benannten Eingangsort als den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr1) in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung, wobei bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, der letztgenannte Hafen als benannter Eingangsort gilt.
Zur Durchführung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben wird in dem neuen § 15 Absatz 1 Satz 1 angeordnet, dass Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus Drittländern nur über einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland verbracht werden dürfen. Dies gilt nur, wenn das Verbringen in das Inland unmittelbar aus einem Drittland, also nicht aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat erfolgt. Die Eingangsorte selber sind auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 von Deutschland im Internet zu veröffentlichen. Mit Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Festlegung, dass die Veröffentlichung vom Bundesamt vorgenommen wird.
In § 15 Absatz 2 wird geregelt, dass die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG bezeichneten Lebensmittel nach Artikel 2 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 der zuvor genannten Verordnung nur über die von den zuständigen Behörden benannten Eingangszollstellen 2) in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
Eine stets aktuelle Liste dieser Eingangszollstellen ist nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 von Deutschland zu führen und zu veröffentlichen. Daher wird angeordnet, dass das Bundesamt die Liste der Eingangszollstellen veröffentlicht.
Zu §§ 16und 17:
Die §§ 16 und 17 entsprechen im Wesentlichen den bereits für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs geltenden Bestimmungen des § 13 (alt) und § 7 Absatz 4 (alt). Lediglich der Wortlaut der Vorschriften wurde zur Klarstellung überarbeitet. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 7 Absatz 3 (neu) und § 13 Absatz 1 (neu) verwiesen werden.
Des Weiteren wird in den §§ 16 und 17 ergänzt, dass die Bekanntmachung des jeweiligen Rechtsaktes der Kommission durch das BMELV auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen kann. Die jeweils eingefügte Fußnote enthält einen amtlichen Hinweis auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, sowie § 65 Nummer 3 LFGB gestützt.
Zu Nummer 7 (Überschrift zu Abschnitt 4)
In Abschnitt 4 werden die Ausnahmeregelungen für lebende Tiere, Lebensmittel tierischen und nicht tierischen Ursprungs sowie für Lebensmittel, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, geregelt. Er umfasst die unveränderten Vorschriften des bisherigen § 15 (alt), der auf Grund der Neustrukturierung zu § 18 wird.
Zu Nummer 8 (§ 18)
Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 122 vom 26.04.2004, S. 1) wurde durch Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) aufgehoben, so dass nunmehr auf die neue Verordnung (EG) Nr. 206/2009 verwiesen werden muss.
Zu Nummer 9 (Überschrift zu Abschnitt 5)
In Abschnitt 5 werden die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten festgelegt. Er umfasst die §§ 16 und 17 (alt), die auf Grund der Neustrukturierung zu den §§ 19 und 20 werden.
Zu Nummer 10 (§ 19)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6.
Zu Nummer 11 (§ 20)
Mit der Einfügung der neuen Nummer 5a in § 20 Absatz 2 (neu) werden Zuwiderhandlungen gegen das in § 9 Absatz 3 Nummer 2 geregelte Gebot, Sendungen, die zur Durchfuhr bestimmt sind, ohne Umladung oder Teilung zu transportieren, bußgeldbewehrt.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zu Nummer 10 und Nummer 8.
Zu Nummer 12 (Anlage 2a - neu)
Mit den Regelungen in § 6 Absatz 2 Satz 2 wird bei der Einfuhr von solchen Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die noch keine gemeinschaftlichen Einfuhrbescheinigungen festgelegt worden sind, sichergestellt, dass die Einfuhrbescheinigung die grundsätzlichen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2 Satz 1 und 2 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen. Darüber hinaus werden für die besagten Lebensmittel tierischen Ursprungs weitere Vorgaben für Form und Inhalt der Einfuhrbescheinigung festgelegt. Die nach dem Muster der neuen Anlage 2a vorzulegende Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland orientiert sich an dem Muster für Erzeugnisse nach Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG.
In Teil I der Bescheinigung werden die allgemeinen Angaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Sendung eingetragen. In Teil II ist vorgesehen, dass im Rahmen der Zertifizierung der Genusstauglichkeit neben der Einhaltung der grundsätzlichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 auch die Einhaltung weiterer spezifischer Vorschriften, die in Abhängigkeit des einzuführenden Lebensmittels tierischen Ursprungs anwendbar sind, vom amtlichen Tierarzt oder amtlichen Inspektor bescheinigt werden muss. Bei den Angaben in Teil II handelt es sich um Mindestanforderungen, die durch weitere Angaben - auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs - ergänzt werden können. In den Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung werden die einzutragenden Angaben näher erklärt.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt.
Zu Nummer 13 (Anlage 4 Kapitel I Nummer 8)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b, da durch die Neufassung des § 7 Absatz 3 die Regelung in Anlage 4 Kapitel I Nummer 8 überflüssig geworden ist.
Zu Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis
Die Regelung enthält die erforderliche Erlaubnis, die LMEV in konsolidierter Fassung bekanntzumachen.
Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1210:
Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fuftermittelrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Danach wird der Kreis der einfuhrfähigen Lebensmittel tierischen Ursprungs erweitert. Dabei handelt es sich um exotische Lebensmittel wie Krokodilfleisch, Schlangenfleisch oder Propolis. Die für die Einfuhr erforderliche Anzeigepflicht nach § 3 LMEV ist somit auch für diese Lebensmittel einzuhalten. Insofern erhöhen sich auch die mit der Informationspflicht einhergehenden Bürokratiekosten. Aufgrund der geringen Fallzahl von max. 100 Sendungen pro Jahr werden sich die Bürokratiekosten um max. 500 € erhöhen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
- 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
- *) Amtlicher Hinweis: h t t p://www.ebundesanzeiger.de
- 1) Die deutsche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bedarf der Berichtigung; in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist nicht die "Einfuhr" (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) gemeint, sondern das "Verbringen" im Sinne des Überschreitens der Grenze zu Deutschland.
- 2) Die deutsche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 bedarf der Berichtigung; in Artikel 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist nicht die "Eingangszollstelle" (mit Bezug zu einer Zollstelle und als zuständige Behörde die Zollbehörde) gemeint, sondern die "Einfuhrstelle" mit Bezug zu der für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrolle zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde.