Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung)
In Artikel 2 Nummer 1 ist § 4 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von
- 1. Rindern unter Angabe
- a) der Registriernummer seines Betriebes,
- b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,
- c) des Datums der Impfung und
- d) des verwendeten Impfstoffes und
- 2. Schafen und Ziegen unter Angabe
- a) der Registriernummer seines Betriebes
- b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen
- c) des Datums der Impfung und
- d) des verwendeten Impfstoffes."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- "2. § 5 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt." "
Begründung
Für Rinder ist eine einzeltierbezogene Dokumentation vorzugeben. Nach wie vor gibt es zur einzeltierbezogenen Dokumentation der Impfungen beim Rind in HIT keine Alternative, insbesondere wenn gegen mehrere Serotypen geimpft werden muss. Im Rahmen einer Mission des Food and Veterinary Office der EU (FVO) wurde in einem Land eine einheitliche Vorgabe für die Dokumentation der Impfung eingefordert. Die Länder, die die Einzeltierdokumentation in HIT bei Rindern nicht nutzen möchten, haben weiterhin die Möglichkeit, die Dokumentation über Impflisten durchzuführen.
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 (§ 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 3 ist zu streichen.
- b) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002"
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
<wie Vorlage>
- a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Gülle und Einstreu aus niedrig pathogenen Geflügelpestbeständen muss wie die aus hochpathogenen Geflügelpestbeständen in Biogasanlagen und Kompostieranlagen verbracht werden können. Das Material ist weder beseitigungspflichtig noch kann es aus verarbeitungstechnischen Gründen in Verarbeitung Tierische Nebenprodukte (VTN) Betriebe verbracht werden.
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 53a GeflPestSchV)
In Artikel 6 Nummer 7 ist § 53a wie folgt zu fassen:"
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
- 1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,
- 2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und
- 3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
Begründung
Ein alleiniger serologischer Befund der Subtypen H5 oder H7 belegt, dass eine Geflügelpestinfektion im Bestand stattgefunden hat. Um eine mögliche Reinfektion durch Restvirus zu verhindern, sind auch in solchen Fällen nach Risikobewertung der zuständigen Behörde Desinfektionsmaßnahmen des Bestandes sowie Leerstehzeiten erforderlich.
4. Zu Artikel 6a - neu - (§ 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988)
Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6 a einzufügen:
"Artikel 6a
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt gefasst:
- (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn
- 1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- 2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von fünf vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinpest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
- 3. sichergestellt ist, dass
- a) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,
- b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
- c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird.
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.
- (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn
- 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1" durch die Angabe "§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7" ersetzt."
Folgeänderung:
- a) Im Titel der Verordnung sind die Wörter "und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung" durch die Wörter ", der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung" zu ersetzen.
- b) In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 22 Absatz 1" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1 und 2" zu ersetzen.
Begründung
Zu Nummer 1:
Die Neufassung des Absatzes 6 dient der Umsetzung des Artikels 4 der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten in nationales Recht.
Die Neufassung des Absatzes 7 erfolgt zum Zweck der 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG (Nr. ) 316, S. 5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG vom 15. Juli 2008 (ABl. EG (Nr. ) L 219, S. 40).
Zu Nummer 2:
Folgeänderung zur Änderung des § 14a Absatz 7 unter Nummer 1. Durch die Änderung des Absatzes 7 besteht dieser nur noch aus einem Satz. Der Verweis auf § 14a Absatz 7 Satz 1 kann daher entfallen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Tierseuchenrecht die Möglichkeit zu schaffen, auch für nur mittelbar beteiligte Personen oder Einrichtungen Pflichten, insbesondere Meldepflichten, zu regeln.
Begründung
Verschiedene auf dem Tierseuchengesetz beruhende Verordnungen sehen Meldepflichten für Tierhalter vor.
So soll z.B. in der vorliegenden Verordnung mit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung der Tierhalter zur Meldung der durch einen beauftragten Tierarzt durchgeführten Impfungen unter Nennung des verwendeten Impfstoffes verpflichtet werden. Da aber die für die Meldung notwendige Eingabe in die HIT-Datenbank dem Impftierarzt oder der zuständigen Behörde vorbehalten ist, könnte der Tierhalter dieser Verpflichtung nur durch eine auf einen privatrechtlichen Vertrag gestützte Delegation an seinen Impftierarzt nachkommen und somit mit eigenen Mittel nicht hinreichend sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgesehene Bußgeldbewehrung der Meldepflicht des Tierhalters unverhältnismäßig, da nicht erfolgte oder unrichtige Meldungen nicht wirksam kontrolliert werden könnten.
Ähnliche Konstellationen finden sich in der geplanten Änderung der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung, die Tierhalter zur Meldung von zweimaligen erfolglosen Behandlungen mit Antibiotika verpflichtet, oder im Rahmen der BVD-Bekämpfung, deren Meldepflicht sinnvollerweise auf die Untersuchungseinrichtung zu übertragen wäre.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei nächster Gelegenheit die Geflügelpest-Verordnung so zu ergänzen, dass die zuständige Behörde bei hoher Geflügeldichte (mehr als 1000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer bezogen auf das Gebiet einer Gemeinde) ein über die wegen Geflügelpest (HPAI) oder niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) einzurichtenden Restriktionsgebiete (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bei HPAI bzw. Sperrgebiet bei LPAI) hinausgehendes Gebiet festlegen kann, in dem die Wiederbelegung der Betriebe mit gehaltenen Vögeln verboten ist. Dabei soll die Maßnahme so flexibel gestaltet werden, dass das Verbot auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden kann, soweit dieses zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikobewertung eine Beschränkung auf bestimmte Vogelarten möglich ist.