Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung)

In Artikel 2 Nummer 1 ist § 4 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von

Folgeänderung:

In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Für Rinder ist eine einzeltierbezogene Dokumentation vorzugeben. Nach wie vor gibt es zur einzeltierbezogenen Dokumentation der Impfungen beim Rind in HIT keine Alternative, insbesondere wenn gegen mehrere Serotypen geimpft werden muss. Im Rahmen einer Mission des Food and Veterinary Office der EU (FVO) wurde in einem Land eine einheitliche Vorgabe für die Dokumentation der Impfung eingefordert. Die Länder, die die Einzeltierdokumentation in HIT bei Rindern nicht nutzen möchten, haben weiterhin die Möglichkeit, die Dokumentation über Impflisten durchzuführen.

2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 (§ 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Gülle und Einstreu aus niedrig pathogenen Geflügelpestbeständen muss wie die aus hochpathogenen Geflügelpestbeständen in Biogasanlagen und Kompostieranlagen verbracht werden können. Das Material ist weder beseitigungspflichtig noch kann es aus verarbeitungstechnischen Gründen in Verarbeitung Tierische Nebenprodukte (VTN) Betriebe verbracht werden.

3. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 53a GeflPestSchV)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 53a wie folgt zu fassen:"

§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

Begründung

Ein alleiniger serologischer Befund der Subtypen H5 oder H7 belegt, dass eine Geflügelpestinfektion im Bestand stattgefunden hat. Um eine mögliche Reinfektion durch Restvirus zu verhindern, sind auch in solchen Fällen nach Risikobewertung der zuständigen Behörde Desinfektionsmaßnahmen des Bestandes sowie Leerstehzeiten erforderlich.

4. Zu Artikel 6a - neu - (§ 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6 a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

Begründung

Zu Nummer 1:

Die Neufassung des Absatzes 6 dient der Umsetzung des Artikels 4 der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten in nationales Recht.

Die Neufassung des Absatzes 7 erfolgt zum Zweck der 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG (Nr. ) 316, S. 5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG vom 15. Juli 2008 (ABl. EG (Nr. ) L 219, S. 40).

Zu Nummer 2:

Folgeänderung zur Änderung des § 14a Absatz 7 unter Nummer 1. Durch die Änderung des Absatzes 7 besteht dieser nur noch aus einem Satz. Der Verweis auf § 14a Absatz 7 Satz 1 kann daher entfallen.

B Entschließung

Begründung

Verschiedene auf dem Tierseuchengesetz beruhende Verordnungen sehen Meldepflichten für Tierhalter vor.

So soll z.B. in der vorliegenden Verordnung mit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung der Tierhalter zur Meldung der durch einen beauftragten Tierarzt durchgeführten Impfungen unter Nennung des verwendeten Impfstoffes verpflichtet werden. Da aber die für die Meldung notwendige Eingabe in die HIT-Datenbank dem Impftierarzt oder der zuständigen Behörde vorbehalten ist, könnte der Tierhalter dieser Verpflichtung nur durch eine auf einen privatrechtlichen Vertrag gestützte Delegation an seinen Impftierarzt nachkommen und somit mit eigenen Mittel nicht hinreichend sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgesehene Bußgeldbewehrung der Meldepflicht des Tierhalters unverhältnismäßig, da nicht erfolgte oder unrichtige Meldungen nicht wirksam kontrolliert werden könnten.

Ähnliche Konstellationen finden sich in der geplanten Änderung der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung, die Tierhalter zur Meldung von zweimaligen erfolglosen Behandlungen mit Antibiotika verpflichtet, oder im Rahmen der BVD-Bekämpfung, deren Meldepflicht sinnvollerweise auf die Untersuchungseinrichtung zu übertragen wäre.